Urteil
7 Ca 182/16
Arbeitsgericht Hamburg, Entscheidung vom
Arbeitsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von 1.508,99 € (der sich aus 392,43 € und 1.116,56 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 83,13 € brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag von 310,08 € brutto zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 332,52 € brutto zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.992,68 € festgesetzt. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand 1 Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum Juli 2015 sowie zum Juli 2016. 2 Die klagende Partei war bei einem Unternehmen des B.-Konzerns beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis begann vor dem 31.03.1985. Seitdem bezieht sie Versorgungsbezüge, die jeweils im Voraus für den laufenden Monat gezahlt werden. Die Beklagte ist die Versorgungsschuldnerin. 3 Die durch Betriebsvereinbarungen geregelten Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes in der Fassung vom 19.04.2002 finden für die Versorgungsbezüge Anwendung, wozu auch deren Ausführungsbestimmungen gehören. Die Beklagte leistet an die klagende Partei danach Gesamtversorgungsbezüge, die sich unter Berücksichtigung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus der sog. Pensionsergänzung (auf den Abrechnungen, in der Diktion der Parteien und hier im Weiteren als V2-Rente bezeichnet) sowie der sog. V1 Altersrente (im Weiteren: V1 Rente) zusammensetzen. 4 Zur Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge ist unter § 6 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerkes (im Folgenden BVW) unter der Überschrift „ Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse “ Folgendes geregelt: 5 „... 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG 1 vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. 6 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 7 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. ...“ 8 Die klagende Partei bezog Versorgungsleistungen, die sich bis zur letzten Erhöhung zum 01.07.2015 auf insgesamt 1.495,44 € (zusammengesetzt aus V2-Rente in Höhe von 1.105,47 € sowie 390,44 € V1-Rente) beliefen. 9 Zum 01.07.2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,719 auf 107,0, also um 0,281 %. 10 Die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat konzernweit den Beschluss, die Rentenanpassung nach BVW zum 01.07.2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen, eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Dabei erfolgte die Erhöhung nur auf die V2-Rente, nicht aber auf die V1-Rente. 11 Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge der klagenden Partei zum 01.07.2015 in beschlossenem Umfange erhöht. 12 Zum 01.07.2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24512 % erhöht. Die Beklagte nahm keine Anpassung der Versorgungsbezüge im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach der Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat am 17.05.2016 den Beschluss, die Rentenanpassung nach dem BVW zum 01.07.2016 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen; eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. 13 Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge der klagenden Partei nur in beschlossenem Umfange erhöht. 14 Die klagende Partei verlangt mit ihrem Antrag zu 1. eine Anpassung der monatlichen Rentenzahlungen um den der Höhe nach unstreitigen Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassungen im Umfang von 2,09171 % (zum 01.07.2015) und 4.24512 % (zum 01.07.2016) auf die Gesamtversorgungsbezüge vorgenommen hätte. Mit dem Antrag zu 2. werden rückständige Beträge für die Monate Juli 2015 bis Juni 2016 geltend gemacht, mit dem Antrag zu 3. solche für die Zeit vom Juli bis Oktober 2016. 15 Die klagende Partei ist der Auffassung, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 BVW. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 3 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Sie verstoße auch gegen § 87 Abs. 1 Nrn. 8 und 10 BetrVG. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls sei sie unbillig. 16 Die klagende Partei beantragt, 17 1. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei beginnend mit dem 01.11.2016 über den Betrag von1.508,99 € (der sich aus 392,43 € und 1.116,56 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 83,13 € brutto zu zahlen; 18 2. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag von 310,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 25,84 € seit dem 01.07.2015, auf 25,84 € seit dem 01.08.2015, auf 25,84 € seit dem 01.09.2015, auf 25,84 € seit dem 01.10.2015, auf 25,84 € seit dem 01.11.2015, auf 25,84 € seit dem 01.12.2015, auf 25,84 € seit dem 01.01.2016, auf 25,84 € seit dem 01.02.2016, auf 25,84 € seit dem 01.03.2016, auf 25,84 € seit dem 01.04.2016, auf 25,84 € seit dem 01.05.2016, auf 25,84 € seit dem 01.06.2016 zu zahlen; 19 3. die Beklagte zu verurteilen, an die klagende Partei einen Betrag in Höhe von 332,52 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 83,13 € seit dem 01.07.2016, auf 83,13 € seit dem 01.08.2016, auf 83,13 € seit dem 01.09.2016 und auf 83,13 € seit dem 01.10.2016 zu zahlen. 20 Die Beklagte beantragt, 21 die Klage abzuweisen. 22 Die Beklagte ist der Auffassung, dass die klagende Partei über die bereits erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung (V2-Rente) um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung ihrer Versorgungsbezüge habe. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Vorstand und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen der Begriff „vertretbar“. Dieser sei aber dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Ziffer 1 negativ abweichende Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege der Anpassungsentscheidung der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom BAG vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant. In § 6 der Ausführungsbestimmungen sei keine Anlehnung an die Vorschrift des § 16 BetrAVG, sondern vielmehr eine zusätzliche Anpassungsmöglichkeit geregelt. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S.“ bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse der klagenden Partei im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, da das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern im BVW - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. 23 Der gemeinsame Beschluss von Vorstand und Aufsichtsrat sei auch rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 01.07.2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei jedoch geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Ziffer 1 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Ziffer 1 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in den Ausführungsbestimmungen nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich. 24 Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 25 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 46 Abs. 2.Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klageantrag zu 1). Bei Betriebsrentenansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Hierbei muss im Rahmen von § 258 ZPO im Gegensatz zu § 259 ZPO nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. BAG, Urteil v. 19.07.2016, 3 AZR 141/15, Rn 12). 26 2. Die Klage ist auch überwiegend begründet. Die klagende Partei kann von der Beklagten seit dem 01.07.2015 die Zahlung der monatlichen weiteren Beträge und seit dem 01.07.2016 die Zahlung der über die in bisheriger Höhe gezahlten Versorgungsbezüge hinaus gezahlten Summen verlangen. Ein entsprechender Anspruch der klagenden Partei auf monatliche Zahlung des geltend gemachten Betrages besteht zudem fortlaufend für die Zeit über die ausdrücklich geltend gemachten Summen hinaus. 27 a. Der Zahlungsanspruch der klagenden Partei folgt aus § 6 Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen des BVW. Danach werden die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. Die klagende Partei kann danach eine Erhöhung ihrer Gesamtversorgungsbezüge zum 01.07.2015 entsprechend der Erhöhung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09171 Prozent und ab dem 01.07.2016 entsprechend der Erhöhung der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24521 Prozent verlangen, weil sich die zum 1. Juli von der Beklagten vorgenommenen Anpassungsentscheidungen als nicht der Billigkeit entsprechend erweisen. 28 Dabei ist der Beklagten in zweierlei Hinsicht eine Ermessensentscheidung eingeräumt. Zum einen darf sie entscheiden, ob abgewichen wird, nämlich wenn die planmäßige Anpassung gemäß Absatz 1 „nicht vertretbar“ ist. Sodann steht es in ihrem Ermessen, wie abgewichen wird, indem ein Vorschlagsrecht des Vorstands dahingehend besteht, „was nach seiner Auffassung geschehen soll“. Hinsichtlich der Entscheidung wie abgewichen wird, sieht die Regelung zwar eine Konsultationspflicht vor, weist aber der Beklagten einseitig die Leistungsbestimmung zu. 29 aa. Die Leistungsbestimmung nach § 6 Abs. 3 BVW hat gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu erfolgen. 30 bb. Eine Leistungsbestimmung entspricht dann billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberechtigte. Dabei verbleibt dem Inhaber des Bestimmungsrechts nach § 315 Abs. 1 BGB für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. BAG, Urt. v. 14.11.2012, 10 AZR 783/11). 31 cc. Die Regelungen gemäß § 6 BVW setzen ausweislich ihrer Überschrift ausdrücklich das Vorliegen „veränderter wirtschaftlicher Verhältnisse“ für die Anpassung voraus. Diese sind gemäß § 6 Abs. 1 BVW dahingehend definiert, dass die Erhöhung der gesetzlichen Rente veränderte wirtschaftliche Verhältnisse indiziert und deswegen zu einer gleichlaufenden Erhöhung der Gesamtversorgung führt. Aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis von § 6 Abs. 1 und 3 BVW folgt, dass auch die Ermessensausübung unter § 6 Abs. 3 BVW an eben dieser Voraussetzung, nämlich veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen in diesem Fall in der Sphäre der Beklagten zu messen ist, was im Übrigen der gesetzlichen Wertung gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entspricht. Danach sind insbesondere die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers einerseits, die Belange des Versorgungsempfängers andererseits zu berücksichtigen. Weiter folgt aus dem Regel/Ausnahmeverhältnis der Regelungen unter § 6 Absatz 1 und 3 BVW, dass die vorzunehmende Ermessensentscheidung auf den Umfang der Abweichung von der planmäßigen Erhöhung der Versorgungsbezüge zu beziehen ist, d.h. nur insoweit, als dies aus wirtschaftlichen Gründen auf Seiten der Beklagten geboten ist, darf in die planmäßig vorgesehene Anpassung eingegriffen werden. Nur dann sind die Belange der Versorgungsempfänger angemessen berücksichtigt. 32 dd. Ob die Entscheidung unter den dargelegten Annahmen billigem Ermessen entspricht, unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Eine der Billigkeit entsprechende Leistungsbestimmung kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. 33 (i). Die Beklagte beruft sich bei ihrer Entscheidung auf erschwerte Rahmenbedingungen für die Versicherungswirtschaft (z.B. abschwächendes Wachstum, Solvency 2, anhaltend niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen). Hingegen hat die Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit diese erschwerten Rahmenbedingungen konkret auf ihre gegenwärtige oder künftige Ertragskraft durchschlagen sollen. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die Beklagte aufgrund der beschriebenen Rahmenbedingungen ein schwaches Ergebnis erwirtschaftet mit der Folge, dass sich eine Anpassung der Versorgungsbezüge in dem nach § 6 Abs. 1 vorgegebenen Rahmen als unbillig erweisen könnte. Konkreter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt jedoch. Maßstab für die Anpassungsentscheidung der Beklagten muss jedoch die konkrete Ertragssituation sein, nicht die bloße Möglichkeit, dass die Erträge ohne die schwierigeren Rahmenbedingungen möglicherweise noch höher gewesen wären bzw. sich die erschwerten Rahmenbedingungen nur eventuell oder in ungewisser Zukunft auf die konkreten Erträge der Beklagten auswirken. 34 Auch der von der Beklagten bemühte Vergleich mit ihrer aktiven Belegschaft trägt nicht. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass Einsparungen von Personalkosten in nicht kundennahen Funktionen von 30 % generiert werden sollen z.B. durch Einstellungs-, Entfristungs- und Beförderungsstopps. Die Mitarbeiter müssten damit einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der A. leisten. Die Beklagte verkennt dabei jedoch, dass die aktiven Beschäftigten keinen Anspruch auf Einstellung, Entfristung oder Beförderung haben, während die Altersversorgung eine Gegenleistung für eine bereits von der klagenden Partei erbrachte Arbeitsleistung darstellt. Es ist legitim, dass die Beklagte für ihre aktiven Beschäftigten entsprechende Maßnahmen zur Zukunftssicherung ergreift. Der Unterschied zu der klagenden Partei ist jedoch, dass die Beklagte für die Maßnahmen gegenüber den aktiven Beschäftigten keine Ausnahmeregelung nach der BVW bemühen muss und es auf deren „Vertretbarkeit“ mithin nicht ankommt. 35 Auch der Vergleich mit Rentnern anderer Versorgungssysteme trägt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass Rentner, deren Versorgungsleistungen sich an dem Anstieg des Verbraucherpreisindex orientieren, zum 01.07.2015 nur geringere Zuwächse verzeichnen können als nach der BVW (zum Anpassungsstichtag 01.07.2016 trägt die Beklagte insoweit nichts vor). Die Beklagte berücksichtigt bei dieser Überlegung aber nicht, dass nach eigenem Vortrag der Beklagten die gesetzlichen Rentenanpassungen, an denen sich im Grundsatz die Beklagte orientiert, seit Jahren überwiegend niedriger ausfielen als die Verbraucherpreissteigerungen nach VPI. Es entspricht nicht der Billigkeit, dass die Beklagte über Jahre von den niedrigeren gesetzlichen Rentenanpassungen profitiert und dann in Jahren, in denen ausnahmsweise die gesetzlichen Rentenanpassungen höher ausfallen als die Verbraucherpreisindexsteigerungen, eine Kürzung der Ansprüche der Begünstigten aufgrund der Ermessensregelung vornimmt. Richtigerweise haben derlei Überlegungen bei der Anpassungsentscheidung komplett berücksichtigt zu bleiben, denn die Beklagte hat mit der BVW eine Systementscheidung getroffen, nach der für die Anpassungsregelung die Steigerung der gesetzlichen Renten maßgeblich sind und eben nicht die Änderungen des Verbraucherpreisindex. An dieser Systementscheidung ist die Beklagte festzuhalten. 36 Genauso wenig überzeugt die letzte Überlegung der Beklagten, nach der diese auf das überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Rentner des BVW verweist und aus diesem Grund eine reduzierte Anpassung vornehmen möchte. Hierzu ist festzustellen, dass die Anpassungsregelung des § 6 Ziff. 3 nicht dazu dient, der vereinbarten Versorgungsregelung, die die Beklagte nunmehr als zu teuer empfindet, einen anderen Inhalt zu geben. Es ist denkbar, dass die Versorgung nach den Versorgungsordnungen der Beklagten überdurchschnittlich ist, diese ist jedoch entsprechend von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern vereinbart worden. Dass dies der Beklagten mittlerweile nicht mehr gefällt, mag sein, kann jedoch nicht dazu führen, dass dies im Rahmen der Ermessensausübung der Anpassungsregelung anspruchsmindernd von der Beklagten berücksichtigt werden kann. 37 (ii.) Weiter entspricht die Anpassungsentscheidung der Beklagten, darauf weist die Kammer 28 des Arbeitsgerichts Hamburg (ArbG Hamburg, Urt. v. 21.12.2016 – 28 Ca 234/16) zutreffend hin, deshalb nicht billigem Ermessen, weil die Beklagte ausdrücklich keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Umstände vorträgt, die eine Überprüfung der Anpassungssätze gerade von 0,5 % erlauben. Mangels belastbaren Zahlenmaterials kann weder festgestellt werden, welcher Aussagewert den von der Beklagten herangezogenen Kriterien in wirtschaftlicher Hinsicht zukommt, noch ist deren Gewichtung zu ermitteln. Dass und warum die wirtschaftliche Lage ausgerechnet eine Anpassung um 0,5 %, nicht mehr und nicht weniger, gebietet und damit weniger als 25 % der planmäßigen Regelanpassung ausmacht, ist nicht durch veränderte wirtschaftliche Verhältnisse begründet und daher unbillig. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass und warum es der Billigkeit entspricht, dass die Beklagte von der durch § 6 Abs. 1 BVW vorgegebenen - und insoweit der Mitbestimmung unterliegenden - Anpassungsstruktur abweicht, indem sie eine Erhöhung nur auf die V2-Rente, nicht aber auf die Gesamtversorgung vornimmt. Die Orientierung am Inflationsausgleich zum Zwecke einer angestrebten Harmonisierung der Versorgungsleistungen im Konzern ist demgegenüber kein im Kontext des § 6 BVW angelegter und damit zu berücksichtigender Grund. Das Versorgungsniveau der dem BVW unterfallenden Betriebsrentner ist dem Versorgungswerk immanent und daher gewollt. 38 ee. Da die Anpassungsentscheidung der Beklagten unbillig ist, ist die Bestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB durch das Gericht vorzunehmen. Wie ausgeführt, sind kein belastbares Zahlenmaterial und sonstige Anhaltspunkte vorgetragen, die das Gericht für eine eigene Leistungsbestimmung heranziehen kann, die von der durch § 6 Abs. 1 BVW vorgesehenen Regelanpassung abweicht. Vor diesem Hintergrund bedurfte es auch keiner näheren Darlegung der zu berücksichtigenden Aspekte zur Ausübung einer Ersatzleistungsbestimmung durch das Gericht nach § 315 Abs. 2 S. 2 BGB (vgl. hierzu BAG, Urt. v. 03.08.2016, - 10 AZR 710/14 - Rn. 30). Daher ist die Bestimmung mit 100 % der planmäßigen Anpassung vorzunehmen. Diese ist hinsichtlich der Berechnung unstreitig und zutreffend, ebenso die daraus folgenden monatlichen Differenzbeträge. 39 b. Soweit die klagende Partei für ihre Ansprüche Zinsen begehrt, war die Klage abzuweisen. Dem Kläger stehen Zinsen erst ab Rechtskraft des Urteils zu, weil die die Fälligkeit der Anpassungsforderungen des Klägers nicht vor der Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils eintritt. Leistungen, die – wie vorliegend - nach billigem Ermessen zu bestimmen sind, werden bei gerichtlicher Bestimmung erst aufgrund eines rechtskräftigen Gestaltungsurteils nach § 315 Abs. 3 BGB fällig (BAG, Urt. v. 10.12.2013 - 3 AZR 595/12). 40 c. Auch der auf künftige wiederkehrende Zahlung gerichtete Klageantrag ist begründet. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen steht der klagenden Partei auch für die Zukunft ein Anspruch gegen die Beklagte auf monatliche Leistung der erhöhten Forderung zu. II. 41 Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Dass die klagende Partei mit einem Teil ihrer Nebenforderungen abzuweisen war, bleibt dabei außer Betracht, weil diese den Streitwert nicht erhöhen (§ 4 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). 42 Für den gemäß § 61 ArbGG festgesetzten Wert des Streitgegenstandes gilt folgen-des: Der Gegenstandswert den Antrag zu 1. entspricht dem dreifachen Jahresbetrag der geltend gemachten wiederkehrenden Leistung, die Anträge zu 2. und 3. waren gemäß § 42 Abs. 3 S. 1, 2.HS GKG nicht zu berücksichtigen. 43 Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG für die Beklagte gesondert zuzulassen, weil die Auslegung von § 6 BVW eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft und damit gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG grundsätzliche Bedeutung hat. Für die klagende Partei war die Berufung nicht gesondert zuzulassen, weil insoweit kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt.