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Urteil

7 Ca 182/16

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Anpassungsregelung, die dem Arbeitgeber Ermessen einräumt, ist nach §§ 315, 316 BGB der vollen gerichtlichen Kontrolle zugänglich; das Ermessen ist nach billigem Ermessen auszuüben. • Weicht der Arbeitgeber von einer vertraglich vorgesehenen, an die gesetzliche Rentenentwicklung geknüpften Regelanpassung ab, muss er konkrete und quantifizierbare wirtschaftliche Gründe darlegen; bloße allgemeine Rahmenbedingungen genügen nicht. • Ist die Ermessenentscheidung unbillig und fehlt belastbares Zahlenmaterial, nimmt das Gericht die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB vor und setzt in der Regel die planmäßige Anpassung nach § 6 Abs. 1 BVW fest. • Zinsen auf nach billigem Ermessen zu bestimmende wiederkehrende Leistungen werden erst mit Rechtskraft des das Erfordernis der Anpassung feststellenden Urteils fällig.
Entscheidungsgründe
Klage auf vollumfängliche Anpassung betrieblicher Versorgungsbezüge nach § 6 BVW • Eine Anpassungsregelung, die dem Arbeitgeber Ermessen einräumt, ist nach §§ 315, 316 BGB der vollen gerichtlichen Kontrolle zugänglich; das Ermessen ist nach billigem Ermessen auszuüben. • Weicht der Arbeitgeber von einer vertraglich vorgesehenen, an die gesetzliche Rentenentwicklung geknüpften Regelanpassung ab, muss er konkrete und quantifizierbare wirtschaftliche Gründe darlegen; bloße allgemeine Rahmenbedingungen genügen nicht. • Ist die Ermessenentscheidung unbillig und fehlt belastbares Zahlenmaterial, nimmt das Gericht die Leistungsbestimmung gemäß § 315 Abs. 2 BGB vor und setzt in der Regel die planmäßige Anpassung nach § 6 Abs. 1 BVW fest. • Zinsen auf nach billigem Ermessen zu bestimmende wiederkehrende Leistungen werden erst mit Rechtskraft des das Erfordernis der Anpassung feststellenden Urteils fällig. Die Klägerin (Versorgungsempfängerin, Beschäftigungsbeginn vor 31.03.1985) bezieht vom Beklagten Gesamtversorgungsbezüge, zusammengesetzt aus V2- und V1-Rente. § 6 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks sieht eine automatische Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der gesetzlichen Rentenanpassung vor, räumt dem Vorstand/ Aufsichtsrat aber Ermessen ein, wenn die planmäßige Anpassung ‚nicht vertretbar‘ ist. Zum 01.07.2015 stieg die gesetzliche Rente um 2,09171 % und zum 01.07.2016 um 4,24512 %. Der Beklagte beschloss jedoch konzernweit lediglich 0,5 % Erhöhung und wendete diese zudem nur auf die V2-Rente an. Die Klägerin fordert die Differenzbeträge für Juli 2015 bis Oktober 2016 sowie die künftig höheren monatlichen Zahlungen. Der Beklagte hält seine Entscheidung für durch § 6 Ziffer 3 BVW gedeckt und beruft sich auf schwierige Rahmenbedingungen und die Notwendigkeit von Beiträgen der Rentner zur Zukunftssicherung des Konzerns. • Zulässigkeit: Die Klage ist auch auf künftige wiederkehrende Zahlungen gemäß § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 258 ZPO zulässig, weil wiederkehrende Leistungen einklagbar sind. • Anspruchsgrundlage: Die Klägerin kann sich auf § 6 Ziffer 1 BVW berufen; danach sind die Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten anzupassen. • Ermessen des Arbeitgebers: § 6 Ziffer 3 BVW räumt dem Arbeitgeber ein Ermessen ein; diese Leistungsbestimmung ist nach § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu treffen und durch das Gericht nach § 315 Abs. 3 BGB voll überprüfbar. • Maßstab der Ermessenprüfung: Das Ermessen ist an veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen der Versorgungsschuldnerin zu messen; es sind die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers und die Interessen der Versorgungsempfänger gegeneinander abzuwägen, vergleichbar § 16 BetrAVG. • Fehlender konkreter Vortrag: Der Beklagte hat keine quantifizierbaren oder konkreten wirtschaftlichen Umstände vorgetragen, die die Reduktion auf 0,5 % oder die nur teilweise Anwendung (nur V2) rechtfertigen; allgemeine Hinweise auf Branchenrisiken und Konzepte zur Kostensenkung genügen nicht. • Verstoß gegen Billigkeit: Mangels belastbarer Zahlen ist nicht erkennbar, warum gerade 0,5 % angemessen sein sollen; die Abweichung von der planmäßigen Anpassung ist daher unbillig. • Gerichtliche Ersatzbestimmung: Da die Ermessenentscheidung unbillig ist und keine verlässlichen Anhaltspunkte für eine abweichende Bestimmung vorliegen, bestimmt das Gericht gemäß § 315 Abs. 2 BGB die Leistung und setzt die planmäßige Anpassung in voller Höhe fest. • Zinsen: Forderungen aus nach billigem Ermessen zu bestimmenden Leistungen werden erst mit Rechtskraft des klagestattgebenden Urteils fällig; daher ist der Zinsantrag zurückzuweisen. • Folgen für die Zukunft: Die Klägerin hat Anspruch auf die künftig höheren monatlichen Zahlungen entsprechend der planmäßigen Anpassung; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Klage ist überwiegend erfolgreich. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab 01.11.2016 neben bereits gezahlten Beträgen monatlich den geltend gemachten Differenzbetrag zu zahlen; rückständige Beträge für die Zeiträume Juli 2015 bis Juni 2016 und Juli bis Oktober 2016 sind ebenfalls zu erstatten. Die Ermessenentscheidung der Beklagten, nur 0,5 % bzw. nur auf die V2-Rente anzuwenden, ist unbillig, weil keine konkreten, quantifizierbaren wirtschaftlichen Gründe vorgetragen wurden; daher hat das Gericht gemäß § 315 Abs. 2 BGB die planmäßige Anpassung nach § 6 Abs. 1 BVW in voller Höhe festgelegt. Zinsforderungen sind abzulehnen, da Fälligkeit erst mit Rechtskraft des Urteils eintritt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Berufung für die Beklagte wurde zugelassen.