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Urteil

11 Ca 298/16

ARBG HAMBURG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Versorgungsempfänger haben nach Regelung der VO 85 grundsätzlich Anspruch auf die volle, automatisierte Rentenanpassung gemäß § 6 Abs. 1 VO 85. • Von der planmäßigen Anpassung darf die Versorgungsschuldnerin nach § 6 Abs. 4 VO 85 nur ausnahmsweise abweichen; eine solche Ermessensentscheidung unterliegt gerichtlicher Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. • Eine Abweichung gemäß § 6 Abs. 4 VO 85 ist nur zulässig, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse der Versorgungsschuldnerin dies in quantifizierbarer Weise rechtfertigen; bloße pauschale Rahmenumstände genügen nicht. • Ist die Ermessensentscheidung unbillig oder nicht nachvollziehbar begründet, hat das Gericht die Leistungsbestimmung anhand der Regelanpassung nach § 6 Abs. 1 VO 85 vorzunehmen. • Verzugszinsen für nach billigem Ermessen zu bestimmende Leistungen werden erst ab Rechtskraft des gerichtlichen Gestaltungsurteils fällig.
Entscheidungsgründe
Anspruch auf volle Rentenanpassung nach VO 85; gerichtliche Bestimmung bei unzureichender Ermessensbegründung • Versorgungsempfänger haben nach Regelung der VO 85 grundsätzlich Anspruch auf die volle, automatisierte Rentenanpassung gemäß § 6 Abs. 1 VO 85. • Von der planmäßigen Anpassung darf die Versorgungsschuldnerin nach § 6 Abs. 4 VO 85 nur ausnahmsweise abweichen; eine solche Ermessensentscheidung unterliegt gerichtlicher Kontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB. • Eine Abweichung gemäß § 6 Abs. 4 VO 85 ist nur zulässig, wenn veränderte wirtschaftliche Verhältnisse der Versorgungsschuldnerin dies in quantifizierbarer Weise rechtfertigen; bloße pauschale Rahmenumstände genügen nicht. • Ist die Ermessensentscheidung unbillig oder nicht nachvollziehbar begründet, hat das Gericht die Leistungsbestimmung anhand der Regelanpassung nach § 6 Abs. 1 VO 85 vorzunehmen. • Verzugszinsen für nach billigem Ermessen zu bestimmende Leistungen werden erst ab Rechtskraft des gerichtlichen Gestaltungsurteils fällig. Der Kläger bezog seit 1.1.2008 aus der von der Beklagten eingerichteten VO 85 betriebliche Versorgungsbezüge. Zum 1.7.2015 und 1.7.2016 erhöhten sich die gesetzlichen Renten um 2,0972 % bzw. 4,24512 %. Die Beklagte zahlte für diese Termine konzernweit jeweils nur 0,5 % und traf den Beschluss nach Anhörung von Betriebsräten und Gremien erst nach dem Anpassungstermin. Der Kläger verlangt die Differenzbeträge, die sich bei Anwendung der vollen gesetzlichen Steigerung auf seine V2-Rente ergeben. Die Beklagte beruft sich auf § 6 Abs. 4 VO 85 und führt wirtschaftliche Gründe und eine Konzernharmonisierung an, legt aber keine quantifizierten wirtschaftlichen Nachweise vor. Streitpunkt ist, ob die Abweichung von der planmäßigen Anpassung rechtmäßig und nach billigem Ermessen vorgenommen wurde. • Anspruchsgrundlage ist § 6 Abs. 1 VO 85: automatische Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten. • § 6 Abs. 4 VO 85 ist als Ausnahmeregelung im Regel-Ausnahme-Verhältnis zu Abs. 1 auszulegen; sie räumt der Versorgungsschuldnerin ein abgestuftes Ermessen (Ob und Wie der Abweichung) ein. • Fehlende Betriebsratsmitbestimmung nach § 87 BetrVG greift nicht, weil die Mitbestimmungstatbestände die Belange der aktiven Belegschaft betreffen und Betriebsrentner nicht vom Betriebsrat vertreten werden. • Die Ausübung des Bestimmungsrechts ist nach § 315 Abs. 1 BGB im Zweifel nach billigem Ermessen zu erfolgen; das Ergebnis unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. • Für eine rechtmäßige Abweichung müssen veränderte wirtschaftliche Verhältnisse der Beklagten konkret und quantifiziert dargelegt werden, damit Gericht die Angemessenheit prüfen kann. • Die Beklagte hat keine belastbaren Zahlen oder konkrete wirtschaftliche Kennzahlen vorgelegt, die die Wahl des Abweichungssatzes von 0,5 % rechtfertigen; pauschale Hinweise auf Niedrigzinsen, Demografie oder Konzernstrategie genügen nicht. • Mangels nachvollziehbarer wirtschaftlicher Begründung ist die Ermessensentscheidung unbillig; das Gericht nimmt gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Leistungsbestimmung vor und wendet die Regelanpassung des § 6 Abs. 1 VO 85 in voller Höhe an. • Zinsrechtlich stehen Verzugszinsen für die nach billiger Ermessen zu bestimmenden Leistungen erst ab Rechtskraft des gerichtlichen Gestaltungsurteils zu. Der Kläger obsiegt: Die Beklagte ist zu verurteilen, ab 1.8.2016 zusätzlich monatlich 63,74 € brutto zu zahlen und für den Zeitraum seit 1.7.2015 die weiteren unstreitigen Differenzbeträge in entsprechender Höhe nachzuzahlen; im Übrigen wurde der Klageantrag abgewiesen. Die Kammer stellt fest, dass § 6 Abs. 1 VO 85 den vollen Anspruch gewährt und die ausübende Entscheidung der Beklagten nach § 6 Abs. 4 VO 85 unbillig war, weil keine quantifizierbaren wirtschaftlichen Gründe vorgelegt wurden, die eine Herabsetzung auf 0,5 % rechtfertigen. Daher hat das Gericht die Anpassung selbst bestimmt und die Differenzbeträge zuerkannt. Verzugszinsen stehen dem Kläger erst ab Rechtskraft des Urteils zu. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.