Urteil
8 Ca 195/16
ARBG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 6 Abs. 4 der VO85 ist wirksam und verletzt nicht das Gebot der Bestimmtheit; unbestimmte Tarifbegriffe sind durch Auslegung zu konkretisieren.
• Ein gemeinsamer Vorstand-/Aufsichtsratsbeschluss nach § 6 Abs. 4 VO85 kann eine tarifvertragliche Anpassungsautomatik gemäß § 6 Abs. 1 VO85 ersetzen; ein Nachergehen der Beschlussfassung nach Beginn der Anpassungsperiode ist nicht grundsätzlich verspätet.
• Die Änderung der Anpassung muss dem billigen Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen; wirtschaftliche Notlage ist nicht zwingend Voraussetzung, vielmehr können auch strukturelle und verteilungsgerechte Gründe eine Abweichung rechtfertigen.
• Kein Anspruch aus betrieblicher Übung, solange eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage (Tarifvertrag) besteht, die selbst eine Ausnahmeregel vorsieht.
Entscheidungsgründe
Wirksame Ausübung abweichender Rentenanpassung nach § 6 Abs.4 VO85 • § 6 Abs. 4 der VO85 ist wirksam und verletzt nicht das Gebot der Bestimmtheit; unbestimmte Tarifbegriffe sind durch Auslegung zu konkretisieren. • Ein gemeinsamer Vorstand-/Aufsichtsratsbeschluss nach § 6 Abs. 4 VO85 kann eine tarifvertragliche Anpassungsautomatik gemäß § 6 Abs. 1 VO85 ersetzen; ein Nachergehen der Beschlussfassung nach Beginn der Anpassungsperiode ist nicht grundsätzlich verspätet. • Die Änderung der Anpassung muss dem billigen Ermessen (§ 315 BGB) entsprechen; wirtschaftliche Notlage ist nicht zwingend Voraussetzung, vielmehr können auch strukturelle und verteilungsgerechte Gründe eine Abweichung rechtfertigen. • Kein Anspruch aus betrieblicher Übung, solange eine kollektivrechtliche Anspruchsgrundlage (Tarifvertrag) besteht, die selbst eine Ausnahmeregel vorsieht. Der Kläger, ehemaliger Beschäftigter des B.-Konzerns, bezieht seit 1.11.2006 eine betriebliche Rente nach der VO85. § 6 VO85 sieht eine automatische Anpassung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung vor, enthält aber in Abs. 4 eine Möglichkeit, diese Anpassung durch Vorstand und Aufsichtsrat nach Anhörung der Betriebsräte abzuändern. Die Beklagte, Rechtsnachfolgerin der B., beschloss im Rahmen konzernweiter Umstrukturierungen und angesichts eines anhaltenden Niedrigzinsumfelds sowie erhöhter regulatorischer Anforderungen, die Anpassung für 2015/2016 statt um 2,1% bzw. 4,24512% nur um 0,5% vorzunehmen. Der Kläger verlangt die nach seiner Rechnung höheren Zahlungen und rügt Unwirksamkeit von § 6 Abs. 4 VO85, Fristversäumnis und fehlerhafte Beschlussfassung; die Beklagte beruft sich auf ihr tarifvertragliches Änderungsrecht und auf sachliche Gründe der Konzernneuausrichtung. • Zulässigkeit: Gerichtlich ist der Klageantrag auf künftige wiederkehrende Leistungen zulässig (§ 258 ZPO); örtliche Zuständigkeit in Hamburg gegeben. • Auslegung: § 6 Abs. 4 VO85 ist tarifvertraglich hinreichend bestimmt; unbestimmte Begriffe sind durch Auslegung nach Wortlaut, Zweck und Entstehung zu konkretisieren. • Ergebnis der Auslegung: § 6 Abs. 4 erlaubt bei sachlichem Grund (nicht willkürlich, gebunden an billiges Ermessen) die gemeinschaftliche Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat zur Abänderung der automatischen Anpassung. • Zeitpunkt der Beschlussfassung: Die Vorschrift enthält keine zwingende Vorgabe, dass der abändernde Beschluss vor dem Anpassungsstichtag zu erfolgen habe; ein späterer Beschluss, der die Anpassung ersetzt, ist nicht grundsätzlich verspätet. • Formelles: Angemahnte Verfahrensmängel oder Bestreitungen der Beschlussform sind unerheblich, soweit nicht die Nichtigkeit oder wirksame Anfechtung dargelegt ist. • Billiges Ermessen (§ 315 BGB): Die getroffenen Beschlüsse sind einer Interessenabwägung unterworfen; wirtschaftliche Notlage ist nicht zwingend erforderlich, vielmehr können langfristige Markt- und Regulierungsrisiken sowie Verteilungsaspekte die Entscheidung tragen. • Angeführte Gründe: Niedrigzinsphase, Solvency-Anforderungen, Bildung von Zinszusatzreserven, geplante Umstrukturierungen und Gerechtigkeitsüberlegungen gegenüber Aktiven sind sachliche, willkürfreie Gründe, die eine Reduzierung der Anpassung rechtfertigen können. • Betriebliche Übung: Kein Anspruch aus betrieblicher Übung, weil die Erhöhungen in der Vergangenheit auf der tarifvertraglichen Grundlage beruhten, die selbst eine Ausnahmemöglichkeit vorsieht; daraus folgt kein Verzicht der Arbeitgeberin auf künftige Abänderungen. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm geltend gemachten höheren Anpassungsbeträge, weil § 6 Abs. 4 VO85 wirksam ist und die von Vorstand und Aufsichtsrat getroffenen Beschlüsse die Anpassungsautomatik des § 6 Abs. 1 VO85 rechtswirksam ersetzt haben. Die Entscheidungen der Gremien entsprechen der gebotenen Auslegung und bewegten sich innerhalb des billigen Ermessens; wirtschaftliche Notlage ist nicht zwingend erforderlich, vielmehr können die vorgetragenen strukturellen und regulatorischen Gründe eine Abweichung rechtfertigen. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung besteht ebenfalls nicht. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; der Streitwert wird auf 3.483,00 € festgesetzt.