Beschluss
3 BVGa 4/17
ARBG HAMBURG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Sicherstellung von Mitbestimmungsrechten nach § 111 BetrVG handelt es sich um ein nichtvermögensrechtliches Verfahren, dessen Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist.
• Bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten ist als Hilfswert 5.000 € zugrunde zu legen; Erhöhungen bis zu einem Vielfachen sind nach Bedeutung der Sache und dem Umfang sowie der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit möglich.
• Die Bedeutung der Angelegenheit kann sich nicht allein aus der Zahl der unmittelbar betroffenen Arbeitsplätze ergeben; betriebsübergreifende Auswirkungen erhöhen den Gegenstandswert.
Entscheidungsgründe
Festsetzung des Gegenstandswerts bei Mitbestimmungsstreit nach §111 BetrVG • Bei Sicherstellung von Mitbestimmungsrechten nach § 111 BetrVG handelt es sich um ein nichtvermögensrechtliches Verfahren, dessen Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. • Bei fehlenden konkreten Anhaltspunkten ist als Hilfswert 5.000 € zugrunde zu legen; Erhöhungen bis zu einem Vielfachen sind nach Bedeutung der Sache und dem Umfang sowie der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit möglich. • Die Bedeutung der Angelegenheit kann sich nicht allein aus der Zahl der unmittelbar betroffenen Arbeitsplätze ergeben; betriebsübergreifende Auswirkungen erhöhen den Gegenstandswert. Der Betriebsrat suchte per Antrag gerichtlichen Rechtsschutz zur Wahrung und Sicherung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 111 BetrVG im Zusammenhang mit der geplanten Abspaltung des Labors des Arbeitgebers. Streitgegenstand war die Festsetzung des Gegenstandswerts für das Verfahren. Unklar war, welcher wirtschaftliche Wert der nichtvermögensrechtlichen Rechtsverfolgung beizulegen ist, da nur drei Arbeitsplätze unmittelbar betroffen waren, die Maßnahme aber erhebliche Auswirkungen auf weitere Betriebe haben sollte. Das Gericht änderte einen früheren Beschluss zur Wertfestsetzung ab. Es prüfte die gesetzlichen Vorgaben des RVG zur Ermittlung des Gegenstandswerts und berücksichtigte Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit der Angelegenheit. • Der Antrag des Betriebsrats verfolgte die Sicherstellung von Beteiligungsrechten im Verfügungswege und ist damit nichtvermögensrechtlicher Natur; daher ist § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG maßgeblich. • Nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen festzusetzen; fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, gilt ein Hilfswert von 5.000 € als Maßgröße, der je nach Lage des Falles niedriger oder höher anzusetzen ist, jedoch nicht über 500.000 € hinaus. • Für die Bemessung sind die Bedeutung der Sache für die Beteiligten sowie der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen. • Die Angelegenheit hatte über die drei unmittelbar betroffenen Arbeitsplätze hinaus erhebliche Auswirkungen auf andere Betriebe, sodass die Bedeutung der Sache erhöht ist. • Aufgrund der erheblichen rechtlichen Schwierigkeiten und der erhöhten Bedeutung hielt das Gericht einen vierfachen Hilfswert für angemessen und setzte den Gegenstandswert auf 20.000 € fest. • Die Entscheidung ergeht gebührenfrei gemäß § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG. Der Gegenstandswert des Verfahrens wurde auf 20.000 € festgesetzt. Begründet wurde dies damit, dass es sich um ein nichtvermögensrechtliches Verfahren nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG handelt und die Angelegenheit wegen betriebsübergreifender Auswirkungen sowie erheblicher rechtlicher Schwierigkeiten eine deutlich über dem Hilfswert liegende Bewertung rechtfertigt. Das Gericht nahm daher einen vierfachen Hilfswert von 5.000 € an. Die Entscheidung ist gebührenfrei nach § 33 Abs. 9 Satz 1 RVG.