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Urteil

22 Ca 166/11

ArbG Hamburg 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2011:1107.22CA166.11.0A
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Leitsätze
1. Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der Körperschaft vor der Abwicklung identisch (§ 155 Abs 1 S 2 SGB 5).(Rn.26) 2. Mit dem Tag der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden gemäß § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 i.V.m. § 155 Abs 4 S 9 SGB 5 sowohl die Vertragsverhältnisse der ordentlich kündbaren als auch der ordentlich unkündbaren Beschäftigten der Betriebskrankenkasse, sofern diese nicht nach § 164 Abs 3 SGB 5 beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse untergebracht werden.(Rn.35) 3. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 164 Abs 4 SGB 5 i.V.m. § 155 Abs 4 S 9 SGB 5 bestehen nicht.(Rn.37) Ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich von Art 3 und 12 GG ist aus verfassungsmäßigen Gründen gerechtfertigt.(Rn.38) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 Sa 117/11.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 19.261,27 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der Körperschaft vor der Abwicklung identisch (§ 155 Abs 1 S 2 SGB 5).(Rn.26) 2. Mit dem Tag der Schließung einer Betriebskrankenkasse enden gemäß § 164 Abs 4 S 1 SGB 5 i.V.m. § 155 Abs 4 S 9 SGB 5 sowohl die Vertragsverhältnisse der ordentlich kündbaren als auch der ordentlich unkündbaren Beschäftigten der Betriebskrankenkasse, sofern diese nicht nach § 164 Abs 3 SGB 5 beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse untergebracht werden.(Rn.35) 3. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 164 Abs 4 SGB 5 i.V.m. § 155 Abs 4 S 9 SGB 5 bestehen nicht.(Rn.37) Ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich von Art 3 und 12 GG ist aus verfassungsmäßigen Gründen gerechtfertigt.(Rn.38) 4. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 5 Sa 117/11. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 19.261,27 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. I. Unzulässigkeit der Klage gegen die Beklagte zu 1. Die Klage gegen die Beklagte zu 1. ist unzulässig, da es eine rechtsfähige Körperschaft unter dieser Bezeichnung nicht mehr gibt. Aufgrund der versicherungsaufsichtsbehördlichen Schließung der CB. unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. zum 30. Juni 2011 gibt es eine Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. nicht mehr. Insoweit ist kein parteifähiges rechtliches Gebilde mehr vorhanden. Stattdessen werden alle Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1. im Rahmen der Abwicklung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts in Abwicklung unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. wahrgenommen. Der bisherige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1. ist der behördlich berufene Vorstand der Beklagten zu 2. Bei den Beklagten zu 1. und 2. handelt es sich nicht um zwei verschiedene Rechtspersonen, die parallel nebeneinander existieren, sondern es handelt sich um dieselbe Körperschaft öffentlichen Rechts unter zwei verschiedenen Bezeichnungen. Der bisherige Betrieb unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. wird unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. abgewickelt. Insoweit hat sich zwar die Bezeichnung der Beklagten geändert, aber eine neue parteifähige Rechtsperson wurde nicht geschaffen. Nur unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. kann die bisherige Beklagte zu 1. wirksam verklagt werden. Eine eigenständige Rechtsperson mit der Bezeichnung der Beklagten zu 1. gibt es nicht mehr. Eine aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse gilt gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als fortbestehend, bis die Geschäfte abgewickelt sind, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass „sie“, mithin dieselbe Betriebskrankenkasse, als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbesteht (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren). Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch; es ändert sich lediglich ihre Bezeichnung aufgrund des zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes „in Abwicklung“ (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren). Dies wird auch dadurch deutlich, dass für eine „neue“ Körperschaft keinerlei Gründungsakte existieren. Der bloße Zusatz „in Abwicklung“ kreiert keine neue Körperschaft (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf VG Hamburg, Beschluss vom 24. Juni 2011, 23 FBE 9/11, n. v.; Hänlein in LPK-SGB V, 3. Auflage 2009, § 155 Rn. 2; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5 zur Identität von Verein und Liquidationsverein). Dass eine Körperschaft mitgliedschaftlich verfasst ist und dass mit der Schließung die Mitgliedsverhältnisse der Versicherten zur geschlossenen Beklagten zu 1. enden mögen, steht dem nicht entgegen. Denn der Zweck der Abwicklungskörperschaft ist gerade deren Abwicklung einschließlich der Abwicklung der Mitgliedsverhältnisse (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 30, in einem Parallelverfahren). Insoweit ändert sich lediglich der „Geschäftszweck“ der Körperschaft. Da die Klägerin im Kammertermin ausdrücklich einer entsprechenden Rubrumsänderung auf Passivseite widersprochen und stattdessen die Klage auf die Beklagte zu 2. als angeblich eigene Rechtspersönlichkeit erweitert – und damit doppelt in Anspruch genommen – hat, war die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. Dieselbe juristische Person kann nur einmal unter ihrer richtigen Bezeichnung, nicht aber doppelt unter einer inzwischen veralteten sowie der aktuellen Bezeichnung verklagt werden. Soweit aus einer Person zwei gemacht werden, ist die Klage gegen die „Partei“ unter falscher Bezeichnung mangels Parteifähigkeit abzuweisen. Eine Auslegung der Anträge dahingehend, dass nur eine Partei unter ihrer richtigen Bezeichnung verklagt werden soll, ist bei einer Klagerweiterung auf zwei Beklagte als vermeintlich unabhängig voneinander existierenden Rechtssubjekten nicht möglich. II. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Anträge zu 1. bis 4. sind zulässig. Die Beklagte zu 2. ist auch parteifähig gemäß § 50 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V, weil sie rechtsfähig ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sie nur insoweit rechtsfähig ist, als der Zweck der Liquidation es erfordert (teilrechtsfähig) oder ob sie vollrechtsfähig ist und nur die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt. Denn selbst wenn die Beklagte zu 2. nur teilrechtsfähig wäre, ist sie als Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin aufgrund der Schließung der Beklagten zu 1. und aufgrund der Kündigung geht, rechtsfähig. Denn die Beendigung eines von der CB. unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung ist originär Bestandteil ihrer Abwicklung (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 31, in einem Parallelverfahren). III. Die gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Anträge zu 1. bis 4. sind unbegründet. Im Hinblick auf die Klagerweiterung gegen die Beklagte zu 2. bedurfte es keines gesonderten Schriftsatznachlasses für die Beklagte zu 2., da es sich bei der „Beklagten zu 2.“, wie ausgeführt, um dieselbe Körperschaft handelt wie bei der „Beklagten zu 1.“, nur dass die Bezeichnung und die Zwecksetzung jeweils eine andere ist. Der Vortrag der Beklagten zu 1. gilt also gleichermaßen auch für die Beklagte zu 2. Insofern wird im Folgenden auch auf eine begriffliche Unterscheidung zwischen der Beklagten zu 1. und der Beklagten zu 2. verzichtet, sondern nur die Bezeichnung „Beklagte“ verwendet. Ferner ist ein weiterer Vortrag der so bezeichneten Beklagten zu 2. auch im Hinblick auf den erstmals im Kammertermin geltend gemachten Weiterbeschäftigungs-anspruch entbehrlich, da dieser Anspruch unmittelbar mit den Kündigungsschutzanträgen zusammenhängt und auch insoweit abweisungsreif ist. 1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde aufgrund der Schließung der Beklagten zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes gemäß § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V i. V .m. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V beendet. a) Gemäß § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V, der über die Verweisung in § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V auch auf Betriebskrankenkassen anwendbar ist, enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. § 164 Abs. 3 SGB V regelt eine Unterbringungsverpflichtung der Beschäftigten der Innungskassen beim Landesverband der Innungskassen oder bei einer anderen Innungskasse. Diese Unterbringungsverpflichtung gilt über den Verweis in § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V auch für die tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse. Die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer BKK sind nach Maßgabe des § 164 Abs. 3 SGB V beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder bei einer anderen BKK unterzubringen. Diese Norm führt nach Überzeugung der Kammer sowohl bei ordentlich kündbaren als auch bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten zu einer automatischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Schließung der Betriebskrankenkasse durch einen entsprechenden Bescheid des Bundesversicherungsamtes, sofern diese nicht beim Landesverband oder einer anderen Betriebskrankenkasse untergebracht werden. Sobald keine Unterbringung erfolgt, ist die Voraussetzung für die automatische Beendigung gem. § 164 Abs. 4 SGB V gegeben, und zwar unabhängig davon, ob eine Verpflichtung zur Unterbringung – wie bei ordentlich unkündbaren Beschäftigten – überhaupt bestand und aus welchen Gründen eine Unterbringung nicht erfolgte. Eine andere Auslegung der Norm dahingehend, dass nur solche Beschäftigungsverhältnisse mangels Unterbringung enden, bei denen auch eine Pflicht zur Unterbringung nach § 164 Abs. 3 SGB V besteht, wäre sinnwidrig, denn sie würde ordentlich kündbare Beschäftigte von der automatischen Beendigung der Arbeitsverhältnisse komplett ausnehmen und diese damit wesentlich stärker schützen als ordentlich unkündbare Beschäftigte. Vielmehr soll § 164 Abs. 3 SGB zu einem besseren Schutz der ordentlich unkündbaren Beschäftigten führen, da diese Arbeitnehmer – im Gegensatz zu den ordentlich kündbaren Beschäftigten einer BKK – ggfs. einen Anspruch auf eine anderweitige Unterbringung haben, nicht aber zu einer Besserstellung der ordentlich kündbaren Beschäftigten, die einen solchen Anspruch gerade nicht geltend machen können. Der Grundsatz der Norm ist eindeutig, dass grundsätzlich alle Beschäftigungsverhältnisse – ob ordentlich kündbar oder nicht – enden und nur solche Beschäftigte, die andernorts untergebracht werden – durch die dortige Beschäftigung – ihren Arbeitsplatz – notwendigerweise andernorts – nicht verlieren. Insofern ist die Norm in der Formulierung mißglückt, gemeint ist aber der Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses des betroffenen Arbeitnehmers im Rahmen der anderweitigen Unterbringung, nur insoweit enden deren „Vertragsverhältnisse“ nicht, das bisherige Arbeitsverhältnis mit der geschlossenen Krankenkasse endet notwendigerweise aber auch bei diesen Arbeitnehmern automatisch, denn ein Arbeitnehmer kann unter normalen Arbeitsbedingungen im Rahmen einer regulären Beschäftigung nicht gleichzeitig für zwei verschiedene Arbeitgeber – ggfs. örtlich weit voneinander entfernt – tätig sein. Ein Arbeitnehmer kann seine Arbeitskraft zu den üblichen Arbeitszeiten immer nur einem Arbeitgeber zur Verfügung stellen, eine Aufsplittung der Arbeitszeit zwischen mehreren Arbeitgebern bedarf eines besonderen Zeitkonzepts und damit besonderer Vereinbarung aller Beteiligten. b) Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit von § 164 Abs. 4 i. V. m. § 155 Abs. SGB V bestehen nicht. Ein etwaiger Eingriff in den Schutzbereich von Art. 3 und 12 GG ist aus verfassungsmäßigen Gründen gerechtfertigt. Ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG durch ein Gesetz ist nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt, wenn der Eingriff, gemessen am Zweck des Gesetzes, geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 79 bis 85). Diese Voraussetzungen liegen vor. Ferner liegt ein hinreichender sachlicher Grund für eine etwaige Ungleichbehandlung gem. Art. 3 GG vor. i) § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V dient, wie die Beklagte zu Recht anführt, dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen sowie ggfs. aller anderen Krankenkassen mit Ausnahme der Landwirtschaftlichen Krankenkassen für die Verbindlichkeiten der leistungsunfähigen geöffneten Betriebskrankenkasse gem. § 155 Abs. 4 S. 4 bis 6 SGB V sind die Kosten zum Schutze der gesamten Versichertengemeinschaft des BKK-Verbandes sowie aller anderen Krankenkassen zu begrenzen. Bei nicht gesicherter Leistungsfähigkeit der Kasse ist das Schließungsverfahren aufgrund der Vorschrift des § 171 b Abs. 3 S. 2 SGB V vorrangig vor dem Insolvenzverfahren. Somit besteht die Gefahr, dass es zu dem von der Beklagten bezeichneten „Domino-Effekt“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, kommt, sofern nicht durch effektive Maßnahmen das Haftungsrisiko des Kassenverbandes reduziert wird. Der Schutz der Beitragsstabilität und eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes sind berechtigte Gemeinwohlbelange. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 42, in einem Parallelverfahren, unter Berufung auf BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris). ii) Zur Erreichung des Ziels, dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft, ist die gesetzliche Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der bei der betroffenen BKK beschäftigten Arbeitnehmer mit dem Termin der Schließung geeignet. Eine entsprechend klare gesetzliche Vorgabe vermeidet – soweit sie durch die Rechtsprechung auch konsequent angewendet wird – einerseits unabsehbare Prozeßkosten im Rahmen von Beendigungsstreitigkeiten vor den Arbeitsgerichten und andererseits die Entstehung von Vergütungsansprüchen der Arbeitnehmer nach dem Schließungstermin allein beispielsweise aufgrund etwaig längerer Kündigungsfristen oder Unkündbarkeiten von Mitarbeitern. Eine gesetzliche Regelung der Beendigung aller Arbeitsverhältnisse zum Schließungstag ist insoweit eine effektive Maßnahme zur Reduzierung der Abwicklungskosten im Personalbereich. Durch den Ausspruch bloßer betriebsbedingter Kündigungen mit der Begründung der Schließung könnten die Arbeitsverhältnisses zwar auch – irgendwann – beendet werden, aber insbesondere die damit einhergehenden immensen Prozeßkosten für den Haftungsverband nicht vermieden werden. iii) Insoweit ist die gesetzliche Regelung zur Erreichung des Ziels auch erforderlich, weil mildere, aber gleich wirksame Mittel zur Kostenbegrenzung nicht bestehen. Der Arbeitgeber könnte zwar auch ohne eine gesetzlich angeordnete Beendigung durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen die Arbeitsverhältnisse beenden und damit die Kosten begrenzen. Diese Möglichkeit ist aber nicht gleich wirksam, da sie für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen ist und im Falle des Ausspruchs einer Kündigung Kündigungsfristen, den allgemeinen und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer beachten und im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes gem. § 626 BGB bzw. die soziale Rechtfertigung der Kündigung gem. § 1 KSchG darlegen und beweisen müsste (so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 44, in einem Parallelverfahren). iv) Schließlich ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeit der gesetzlichen Vorschrift auch zu beachten, dass es sich bei der Schließung einer Krankenkasse nicht um eine gewillkürte Entscheidung der Krankenkassenleitung handelt, sondern um eine Entscheidung des Bundesversicherungsamtes nach umfassender Prüfung aller Umstände. Dem Automatismus der gesetzlichen Regelung geht also eine behördliche Prüfung vor, bei der alle beteiligten Interessen berücksichtigt und zueinander ins Verhältnis gebracht werden. Die Schließung ist insoweit nur eine von vielen möglichen Maßnahmen, und vorrangig sind stets Rettungsmaßnahmen zum Erhalt der Krankenkasse und der damit verbundenen Arbeitsplätze. Es ist davon auszugehen, dass das Bundesversicherungsamt nicht leichtfertig Krankenkassen schließt, sondern eine solche Maßnahme nur nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände anordnet und nur dann, wenn es diese Schließung für erforderlich hält. So hat das Bundesversicherungsamt in seinem Bescheid auf S. 9 (Bl. 84 d. A.) auch ausgeführt, dass eine Alternative zur Schließung der Kasse nicht ersichtlich sei. Alle Sanierungsversuche hätten zu keiner hinreichend verbesserten Situation der Kasse geführt, die eine Fusion mit einer anderen Krankenkasse sinnvoll erscheinen lasse. Eine erneute Bereitstellung finanzieller Mittel aus dem BKK oder dem GKV-System sei ebenfalls nicht mit Aussicht auf Erfolg zu erwarten. Mit Rücksicht auf die gegenüber den Mitarbeitern der Beklagten zu erfüllenden Verpflichtungen wurde als Schließungstermin der 30. Juni 2011 festgelegt (Bl. 85 d. A.). v) Soweit die 20. Kammer des Arbeitsgerichts Hamburg in einem Parallelverfahren entschieden hat, dass die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisse unangemessen im Rahmen der Verhältnismäßigkeit sei, wenn die Kasse nach ihrer Schließung den betroffenen Arbeitnehmer für die Abwicklung befristet weiter beschäftige (vgl. insoweit die Argumentation des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011, 20 Ca 115/11, juris Rz. 45 ff.), greift diese Argumentation nicht im vorliegenden Verfahren, da die Klägerin dieses Verfahrens unstreitig im Rahmen der Abwicklung auf eigenen Wunsch nicht befristet weiter beschäftigt wurde. c) Die Voraussetzungen für eine automatische Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin mit der Beklagten mit dem Ablauf des Tages ihrer Schließung, dem 30. Juni 2011, liegen vor. Die Beklagte wurde per Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 04. Mai 2011 (Anlage B 1, Bl. 76 ff. d. A.) mit Ablauf des 30. Juni 2011 geschlossen. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dieser Bescheid wieder aufgehoben wurde oder die Beklagte weiterhin als Krankenkasse aktiv tätig ist. Vielmehr ließ sich der Presse entnehmen, dass sämtliche Versicherten der Beklagten per 1. Juli 2011 zu anderen Krankenkassen wechseln mussten. Auch der unstreitige Abwicklungsprozeß unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2. führt nicht dazu, dass eine Schließung i. S. d. Norm nicht erfolgt ist. Vielmehr ist es praktisch nicht denkbar, eine Krankenkasse von einem Tag auf den anderen ohne jegliche Abwicklungsprozesse zu schließen, und insofern sieht § 155 Abs. 1 SGB V ja auch ausdrücklich die Abwicklung der Krankenkasse im Rahmen einer als – soweit für die Abwicklung erforderlich – fortbestehend geltenden Betriebskrankenkasse vor. Das aktive Krankenkassengeschäft lebt deswegen aber nicht wieder auf, und aus der mit einem bestimmten Zweck versehenen und insoweit eingeschränkten Abwicklungskörperschaft wird nicht wieder eine uneingeschränkte Körperschaft öffentlichen Rechts. 2. Da das Arbeitsverhältnis der Parteien bereits kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet wurde, kann dahinstehen, ob das Arbeitsverhältnis zusätzlich aufgrund der Kündigung zum 30. Juni 2011 oder zu einem späteren Zeitpunkt beendet wurde. Die Klage ist auch insoweit – Klaganträge zu Ziff. 2 und 3 – als unbegründet abzuweisen, weil das Arbeitsverhältnis über den 30. Juni 2011 nicht fortbesteht. 3. Mangels Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung besteht auch kein Weiterbeschäftigungsanspruch der Klägerin. III. Die Klägerin hat gem. § 91 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 39, 42 Abs. 3 S. 1 GKG, § 5 ZPO) gestellten Anträgen 19.261,27 €. Hierbei wurden die Anträge zu 1. einerseits und 2. bzw. 3. andererseits wegen der Unterschiedlichkeit der Beendigungstatbestände jeweils mit einem Vierteljahresgehalts bewertet, sowie der geltend gemachte Weiterbeschäftigungsanspruch mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt, also mit (7 x 2.751,61 € =) 19.261,27 €. Eine gesonderte Zulassung der Berufung ist nicht erforderlich, weil diese für die Beklagte bereits kraft Gesetzes zulässig ist gem. § 64 Abs. 2 lit. b) und c) ArbGG. Die Parteien streiten um die Beendigung des ursprünglich zwischen der Klägerin und der Beklagten unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1. (künftig: Beklagte zu 1.) bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer durch das Bundesversicherungsamt angeordneten Schließung der Beklagten zu 1. zum Ablauf des 30. Juni 2011 und aufgrund einer von der Beklagten zu 1. vorsorglich ausgesprochenen Kündigung sowie um Weiterbeschäftigung. Zwischen der am … August 1955 geborenen Klägerin und der Beklagten zu 1. bzw. deren Rechtsvorgängerin bestand seit dem 01. September 1981 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte zu 1. war eine geöffnete Betriebskrankenkasse und beschäftigte rund 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die Klägerin war zuletzt in Teilzeit bei einer Bruttomonatsvergütung von 2.751,61 € für die Beklagte zu 1. in Hamburg tätig. Die Klägerin ist aufgrund tariflicher Vorschriften ordentlich unkündbar. Am 07. April 2011 zeigte der Vorstand der Beklagten dem Bundesversicherungsamt die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Beklagten an. Das Bundesversicherungsamt ordnete mit einem Bescheid vom 04. Mai 2011 (Anlage B 1, Bl. 76 ff. d. A.) die Schließung der Beklagten mit Ablauf des 30. Juni 2011 und die sofortige Vollziehung dieser Verfügung an. Mit Schreiben vom 09. Mai 2011 (Anlage 4 der Klageschrift, Bl. 15 d. A.) unterrichtete die Beklagte die Klägerin über diesen Sachverhalt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 (Anlage 8 zur Klagerweiterung v. 20.7.2011, Bl. 37 d. A.) erklärte die Beklagte zu 1. vorsorglich die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit sozialer Auslauffrist zum nächst möglichen Termin, dies sei nach ihrer Berechnung der 31. März 2012. Die Klägerin erhielt vom Landesverband der Betriebskrankenkassen Baden-Württemberg ein Beschäftigungs-Angebot bei der BKK Mobil Oil, Hamburg, als Sachbearbeiterin (Anlage 7 der Klage, Bl. 19 d. A.). Dieses Angebot hat sie nicht angenommen. Die Klägerin erhielt von der Beklagten mit der Bezeichnung der Beklagten zu 2., unter deren Bezeichnung die Beklagte zu 1. abgewickelt wird (künftig: Beklagte zu 2.), ein Angebot auf Abschluss eines bis zum 31. August 2011 befristeten Arbeitsvertrages mit der Beklagten zu 2.. Dieses Angebot hat sie nicht angenommen. Für den Fall der Auflösung oder Schließung der Beklagten zu 1. besteht ein Rückkehrrecht zur Freien und Hansestadt Hamburg, das von der Klägerin auch wahrgenommen wird. Mit ihrer am 25. Mai 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage, ihrer Klagerweiterung vom 20. Juli 2011 und ihren im Kammertermin erhobenen Klageerweiterungen gegen die Beklagte zu 2. wendet die Klägerin sich gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses mit den Beklagten aufgrund der Mitteilung über die Schließung zum 30. Juni 2011 und aufgrund der vorsorglich ausgesprochenen Kündigung und verlangt Weiterbeschäftigung bei der Beklagten zu 2.. Die Klägerin ist der Auffassung, § 164 Abs. 4 S. 1 i. V. m. § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V seien verfassungswidrig wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 GG, da Beschäftigte von Betriebskrankenkassen und von Innungskrankenkassen ohne sachlichen Grund durch den Entzug des Kündigungsschutzes nachteilig anders behandelt würden als alle anderen Arbeitnehmer in Deutschland, insbesondere auch Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes und privater Krankenkassen, und führe daher nicht zu einer Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses. Ferner verstießen die genannten Normen gegen Art. 12 GG. Es sei das Verfahren nach Art. 100 GG durchzuführen. Die vorsorgliche Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Ferner beruft sie sich darauf, dass die Beklagte zu 1. – jedenfalls im Rahmen der Abwicklung – fortbestehe. Die Klägerin beantragt, 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30.06.2011 endet; 2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 11.07.2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wird; 3. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 11.07.2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. März 2012 höchst vorsorglich ausgesprochene Kündigung beendet wird; 4. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens als Sachbearbeiterin weiter zu beschäftigen. Die Beklagten beantragen, Schriftsatznachlaß zur Erwiderung auf die Klagerweiterungen vom 7. November 2011 gegen die Beklagte zu 2. sowie, hilfsweise, die Klage abzuweisen. Die Beklagtenseite ist der Auffassung, dass die Beklagte zu 1. aufgrund der Schließung ihre Rechtspersönlichkeit verloren habe. Die Abwicklungskörperschaft, die Beklagte zu 2., sei nur teilrechtsfähig und mit der ursprünglichen Arbeitgeberin, der Beklagten zu 1., nicht identisch gem. § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V. Ein etwaiger Eingriff des § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V in den Schutzbereich der Art. 3 und 12 GG sei gerechtfertigt und die Norm somit verfassungsgemäß. Die gesetzlich angeordnete Beendigung der Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Schließung diene der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der Versichertengemeinschaft und der Bewahrung eines diversifizierten Kassensystems als Bestandteil eines funktionierenden Gesundheitssystems. Ein funktionierendes Gesundheitssystem sei ein Gemeinwohlgut höchsten Ranges. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen gem. § 155 Abs. 4 S. 4 SGB V bestehe die Notwendigkeit, die Schließungs- einschließlich der Personalkosten für die mithaftenden Betriebskrankenkassen zu beschränken. Ohne eine Beschränkung bestehe die Gefahr, dass es zu einem „Domino-Effekt“ komme: Auch Kassen, die an den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit seien, würden mit den Kosten der geschlossenen Kasse belastet und müssten deshalb unter Umständen, je nach dem Stand ihrer Verbindlichkeiten, Zusatzbeiträge bei den Versicherten erheben oder wegen dauerhafter Leistungsunfähigkeit ebenfalls schließen. § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V sei auf alle Arbeitnehmer anwendbar, unabhängig davon, ob sie tarifvertraglich ordentlich kündbar seien, ob sie ein Angebot von dem Landesverband oder einer anderen BKK oder der Abwicklungsgesellschaft erhalten hätten und ob sie das Angebot angenommen hätten. Auch auf den Inhalt eines Beschäftigungsangebots bei einem Landesverband, einer anderen BKK oder der Abwicklungskörperschaft komme es nicht an. Bei einem Verstoß gegen die in § 164 Abs. 3 S. 3 und S. 4 SGB V enthaltenen Verpflichtungen käme allenfalls ein Schadensersatzanspruch gegen den Landesverband in Betracht, aber keine Ansprüche gegen die Beklagtenseite. Der § 164 Abs. 4 S. 1 SGB V zugrunde liegende, gesetzgeberische Zweck gebiete, unabhängig von weiteren Voraussetzungen, insbesondere ohne weitere Darlegungen des Arbeitgebers, ohne Beachtung von Kündigungsfristen und eines etwaigen Sonderkündigungsschutzes, mit Wirksamwerden der Schließung die rechtssichere Beendigung aller Arbeitsverhältnisse.