Urteil
22 Ca 163/11
ArbG Hamburg 22. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer angeordneten Schließung einer Betriebskrankenkasse.(Rn.42)
2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 2 Sa 77/12.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 68.882,58 Euro.
Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einzelfallentscheidung zur Rechtmäßigkeit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund einer angeordneten Schließung einer Betriebskrankenkasse.(Rn.42) 2. Berufung eingelegt beim Landesarbeitsgericht Hamburg unter dem Aktenzeichen 2 Sa 77/12. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. Der Wert des Streitgegenstands wird festgesetzt auf 68.882,58 Euro. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist teilweise unzulässig (dazu I.) und im Übrigen unbegründet (dazu II.). I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. 1. Die Klage ist unzulässig, insoweit sie sich gegen die Beklagte zu 1 richtet, da es eine rechtsfähige Körperschaft unter dieser Bezeichnung nicht mehr gibt. Aufgrund der versicherungsaufsichtsbehördlichen Schließung der C. BKK unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1 zum 30. Juni 2011 gibt es eine Körperschaft öffentlichen Rechts unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1 nicht mehr. Insoweit ist kein parteifähiges rechtliches Gebilde mehr vorhanden. Stattdessen werden alle Rechte und Pflichten der Beklagten zu 1 im Rahmen der Abwicklung durch eine Körperschaft öffentlichen Rechts in Abwicklung unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2 wahrgenommen. Der bisherige Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu 1 ist der behördlich berufene Abwicklungsvorstand der Beklagten zu 2. Bei den Beklagten zu 1 und 2 handelt es sich nicht um zwei verschiedene Rechtspersonen, die parallel nebeneinander existieren, sondern es handelt sich um dieselbe Körperschaft öffentlichen Rechts unter zwei verschiedenen Bezeichnungen. Der bisherige Betrieb unter der Bezeichnung der Beklagten zu 1 wird unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2 abgewickelt. Insoweit hat sich zwar die Bezeichnung der Beklagten geändert, aber eine neue parteifähige Rechtsperson wurde nicht geschaffen. Nur unter der Bezeichnung der Beklagten zu 2 kann die bisherige Beklagte zu 1 wirksam verklagt werden. Eine eigenständige Rechtsperson mit der Bezeichnung der Beklagten zu 1 gibt es nicht mehr. Eine aufgelöste oder geschlossene Betriebskrankenkasse gilt gemäß § 155 Abs. 1 S. 2 SGB V als fortbestehend, bis die Geschäfte abgewickelt sind, soweit es der Zweck der Abwicklung erfordert. Insoweit ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut eindeutig, dass „sie“, mithin dieselbe Betriebskrankenkasse, als Körperschaft des öffentlichen Rechts fortbesteht. Die Abwicklungskörperschaft ist als Rechtsperson mit der ursprünglichen Körperschaft identisch; es ändert sich lediglich ihre Bezeichnung aufgrund des zwingend zu führenden Rechtsformzusatzes „in Abwicklung“. Dies wird auch dadurch deutlich, dass für eine „neue“ Körperschaft keinerlei Gründungsakte existieren. Der bloße Zusatz „in Abwicklung“ kreiert keine neue Körperschaft. Dass eine Körperschaft mitgliedschaftlich verfasst ist und dass mit der Schließung die Mitgliedsverhältnisse der Versicherten zur geschlossenen Beklagten zu 1 enden mögen, steht dem nicht entgegen. Denn der Zweck der Abwicklungskörperschaft ist gerade deren Abwicklung einschließlich der Abwicklung der Mitgliedsverhältnisse. Insoweit ändert sich lediglich der „Geschäftszweck“ der Körperschaft. Da der Kläger im Kammertermin ausdrücklich einer entsprechenden Rubrumsänderung auf Passivseite widersprochen und stattdessen die Klage auf die Beklagte zu 2 als angeblich eigene Rechtspersönlichkeit erweitert – und damit doppelt in Anspruch genommen – hat, war die Klage insoweit als unzulässig abzuweisen. Dieselbe juristische Person kann nur einmal unter ihrer richtigen Bezeichnung, nicht aber doppelt unter einer inzwischen veralteten sowie der aktuellen Bezeichnung verklagt werden. Soweit aus einer Person zwei gemacht werden, ist die Klage gegen die „Partei“ unter falscher Bezeichnung mangels Parteifähigkeit abzuweisen. Eine Auslegung der Anträge dahingehend, dass nur eine Partei unter ihrer richtigen Bezeichnung verklagt werden soll, ist bei einer Klagerweiterung auf zwei Beklagte als vermeintlich unabhängig voneinander existierenden Rechtssubjekten nicht möglich. 2. Für sämtliche Kündigungsschutzanträge besteht das erforderliche Feststellungsinteresse, § 256 ZPO. a. Mit dem Klageantrag zu 1 verfolgt die Klägerin eine allgemeine Feststellungsklage i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO. Bezüglich der allgemeinen Feststellungsklage ergibt sich dies aus dem Umstand, dass die Parteien darüber streiten, ob ihr Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2011 kraft Gesetzes geendet hat. Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO ist das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Vorliegend geht es darum, ob dieses Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes zum 30. Juni 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand eines Rechtsverhältnisses. b. Im Übrigen hat die Klägerin mit den punktuellen Feststellungsanträgen zu den Ziffern 2 und 3 die nach § 4 KSchG gebotene Kündigungsschutzklage erhoben. Die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO sind erfüllt, weil die Parteien darüber streiten, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen durch die Kündigung der Beklagten vom 31. Mai 2011 beendet worden ist. Damit streiten die Parteien unmittelbar um den Bestand des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der in der Kündigung genannten oder nächstmöglichen Frist. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben. Es ergibt sich bereits aus §§ 4, 7 KSchG, nach denen eine schriftlich erklärte Kündigung als von Anfang an wirksam gilt, wenn dagegen nicht fristgerecht eine Feststellungsklage erhoben wird. Gegen die Zulässigkeit der Kündigungsschutzklagen spräche nicht, wenn das Arbeitsverhältnis nach § 164 Abs. 4 SGB V von Gesetzes wegen zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden wäre. Ob dieses geschehen ist, ist eine Frage der Begründetheit der Kündigungsschutzklage, nicht ihrer Zulässigkeit. Wird ein Arbeitsverhältnis gerade nicht durch eine Kündigung, sondern aus einem anderen Rechtsgrund zu einem bestimmten Datum aufgelöst, führt dieses zur Unbegründetheit der Kündigungsschutzklage. In der Zulässigkeit einer Klage kann diese Frage nicht geklärt werden, weil dann eine materiell-rechtliche Klärung der Frage, ob und ggf. welche Wirkung eine ausgesprochene Kündigung hat, nicht möglich wäre. Daran besteht aber ein erkennbares Interesse von Arbeitsvertragsparteien. Der Streit darum, ob ein Arbeitsverhältnis von Gesetzes wegen zu einem Termin beendet worden ist, zu dem auch eine Kündigung erklärt wurde, kann demgemäß nicht bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage geklärt werden. 3. Der Antrag zu Ziffer 5 (Befristungskontrollantrag) ist jedoch mangels Feststellungsinteresse unzulässig. Eine Klage auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Befristung ist unzulässig, wenn ein entsprechender Feststellungsantrag nicht als Befristungskontrollantrag im Sinne des § 17 TzBfG oder als allgemeiner Feststellungsantrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ausgelegt werden kann. Eine derartige Auslegung ist immer dann nicht möglich, wenn es dem Arbeitnehmer erkennbar nicht mehr um den Bestand seines Arbeitsverhältnisses geht. So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat das befristete Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung zum 31. Mai 2012 wirksam beendet, mithin zu einem Zeitpunkt vor dem Auslaufen der Befristung. Sie hat damit hinreichend deutlich gemacht, dass sie kein Interesse am Fortbestand des befristeten Arbeitsverhältnisses mehr hat. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts über die Wirksamkeit der Befristung würde im Ergebnis daher auf die Erstellung eines reinen Rechtsgutachtens hinauslaufen, ohne dass aus einer solchen Feststellung praktische Konsequenzen für die Parteien erwachsen würden. Für ein solches Rechtsgutachten ist der Klägerin das nötige Feststellungsinteresse zu versagen. 4. Im Übrigen bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Insbesondere bestehen keine Zweifel an der Parteifähigkeit der Beklagten zu 2. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung und Würdigung den Erwägungen, die insoweit in dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011 – Aktenzeichen 3 Ca 240/11 – zum Ausdruck kommen, an. Parteifähig ist die Beklagte gemäß § 50 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB V, weil sie rechtsfähig ist. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob sie nur insoweit rechtsfähig ist, als der Zweck der Liquidation es erfordert (teilrechtsfähig), oder ob sie vollrechtsfähig ist und nur die Vertretungsmacht ihres Vorstands eingeschränkt ist (vgl. zum Meinungsstand beim Verein: Ermann/Westermann, BGB, 13. Aufl. 2011, § 49 Rn. 5); oder ob man – wie die Beklagte – von einer auf den Abwicklungszweck bezogenen Teilrechtsfähigkeit ausgeht. Denn selbst wenn die Beklagte nur teilrechtsfähig wäre, wäre sie als Beklagte in dem vorliegenden Rechtsstreit, in dem es um die Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin aufgrund der Schließung der Beklagten und aufgrund der Kündigung geht, rechtsfähig. Denn die Beendigung eines von der Beklagten begründeten Arbeitsverhältnisses aufgrund der Schließung oder Kündigung ist Bestandteil ihrer Abwicklung. II. Die im Übrigen zulässige Klage erweist sich jedoch als unbegründet. 1. Der Klagantrag zu Ziffer 1 ist unbegründet. Die Klägerin kann nicht die Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Mitteilung der Beklagten zu 1 vom 9. Mai 2011 am 30. Juni 2011 gemäß § 164 Abs. 4 SGB V ende. Das Arbeitsverhältnis endete infolge der Mitteilung mit dem Tag der Schließung der Beklagten zu 1, d.h. mit dem 30. Juni 2011. Auch insoweit schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung und Würdigung den Erwägungen, die insoweit in dem Teilurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2011 – Aktenzeichen 3 Ca 240/11 – zum Ausdruck kommen, an. a. Gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, der über die Verweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auch auf Betriebskrankenkassen – wie die Beklagte zu 1 – anwendbar ist, enden die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten, die nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V untergebracht werden, mit dem Tag der Auflösung oder Schließung. § 164 Abs. 3 SGB V regelt eine Unterbringungsverpflichtung der Beschäftigten der Innungskassen beim Landesverband der Innungskassen oder bei einer anderen Innungskasse. Diese Unterbringungsverpflichtung gilt über den Verweis in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V auch für die tariflich ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse, und zwar nach dem Gesetzeswortlaut nur für diese. Die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer einer Betriebskrankenkasse sind nach Maßgabe des § 164 Abs. 3 SGB V beim Landesverband der Betriebskrankenkassen oder bei einer anderen Betriebskrankenkasse unterzubringen. Rechtsfolge einer nicht nach § 164 Abs. 3 SGB V erfolgten Unterbringung ist nach § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V die gesetzliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Tag der Schließung der Kasse. Sofern die Beklagte eine Unterbringungspflicht nach § 164 Abs. 3 SGB V verletzt haben sollte, könnten sich als Rechtsfolge insoweit allenfalls Schadensersatzansprüche ergeben. Es verbliebe aber bei der gesetzlich angeordneten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 164 Abs. 4 SGB V, wonach die Vertragsverhältnisse der Beschäftigten enden, die nicht nach Abs. 3 untergebracht werden. b. Die Vorschrift des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V, der über die Verweisung in § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V die gesetzliche Beendigung von Arbeitsverhältnissen regelt, ist auch verfassungsgemäß. (1) Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liegt nicht vor. Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG garantiert neben der freien Wahl des Berufs auch die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Der Einzelne wird in seinem Entschluss, eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in dem gewählten Beruf zu ergreifen oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis beizubehalten oder aufzugeben, vor staatlichen Maßnahmen geschützt, die ihn am Erwerb eines zur Verfügung stehenden Arbeitsplatzes hindern oder zur Annahme, Beibehaltung oder Aufgabe eines bestimmten Arbeitsplatzes zwingen. Dagegen ist mit dem Recht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes weder ein Anspruch auf Bereitstellung eines Arbeitsplatzes eigener Wahl noch eine Bestandsgarantie für den einmal gewählten Arbeitsplatz verbunden. Ebenso wenig gewährt Art. 12 Abs. 1 GG einen unmittelbaren Schutz gegen den Verlust eines Arbeitsplatzes aufgrund privater Disposition. Insofern obliegt dem Staat hinsichtlich des durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Interesses des Arbeitnehmers auf Achtung der ausgeübten Arbeitsplatzwahl allerdings eine Schutzpflicht, der er insbesondere im Kündigungsrecht nachgekommen ist (BVerfG, Beschlüsse vom 25. Januar 2011, 1 BvR 1741/09, Rn. 72 und vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, Rn. 25, beide zit. nach juris; Leibholz/Rinck, GG, Art. 12 Rn. 86). Ein Eingriff in das Grundrecht auf Berufsfreiheit durch ein Gesetz ist nach dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gerechtfertigt, wenn der Eingriff, gemessen am Zweck des Gesetzes, geeignet, erforderlich und angemessen ist (vgl. BVerfG vom 25. Januar 2011, a. a. O., Rn. 79 bis 85). Gemessen an diesen Rechtsgrundsätzen liegt im Fall der Klägerin ein gerechtfertigter Eingriff in ihre Rechte aus Art. 12 Abs. 1 GG vor. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V i.V.m. § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V stellt einen unmittelbaren Eingriff des Staates in die freie Wahl des Arbeitsplatzes dar. Denn im Fall der Schließung einer Betriebskrankenkasse endet zum Zeitpunkt der Schließung das privatautonom begründete Arbeitsverhältnis unmittelbar kraft Gesetzes. Der Eingriff erweist sich im Fall der Klägerin als verhältnismäßig. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dient dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft. Aufgrund der gesetzlich angeordneten Dritthaftung der Betriebskrankenkassen für die Verbindlichkeiten der leistungsunfähigen geöffneten Betriebskrankenkasse (§ 155 Abs. 4 Sätze 4 bis 6 SGBV) sind die Kosten zu begrenzen. Im Falle einer Fortführung der Arbeitsverhältnisse würden immer weiter Kosten entstehen, die die mithaftenden Betriebskrankenkassen je nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit dazu zwingen könnten, Zusatzbeiträge bei ihren Versicherten zu erheben, selbst zu schließen (§ 153 Satz 1 Ziffer 3 SGB V) oder Insolvenz anzumelden (§ 171 b SGB V). Bei nicht gesicherter Leistungsfähigkeit der Kasse ist das Schließungsverfahren vorrangig vor dem Insolvenzverfahren (§ 171b Abs. 3 Satz 2 SGB V). Somit bestünde die Gefahr, dass es zu dem von der Beklagten bezeichneten „Domino-Effekt“, der Schließung einer Kasse nach der anderen aufgrund einer stetigen Steigerung der Verbindlichkeiten bei einer immer kleiner werdenden Haftungsgemeinschaft, kommt. Der Schutz der Beitragsstabilität und eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes sind berechtigte Gemeinwohlbelange. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko der Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes eine Kernaufgabe des Staates. Die gesetzgeberische Absicht, einen Krankenversicherungsschutz für alle Einwohner zu schaffen, ist von dem Ziel getragen, ein allgemeines Lebensrisiko abzudecken, welches sich bei jedem und jederzeit realisieren und ihn mit unabsehbaren Kosten belasten kann (BVerfG, Urteil vom 10. Juni 2009, 1 BvR 706/08, 1 BvR 814/08, 1 BvR 819/08, 1 BvR 832/08, 1 BvR 837/08, Rn. 171, zit. nach juris). (a) Zur Erreichung des Ziels, dem Schutz des Gesundheitssystems und der Versichertengemeinschaft, ist die gesetzliche Beendigung aller Arbeitsverhältnisse der bei der Betriebskrankenkasse beschäftigten Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Schließung geeignet. Denn nach der Beendigung der Arbeitsverhältnisse können keine neuen Vergütungsansprüche (§ 611 Abs. 1 BGB) mehr entstehen. (b) Zur Erreichung des Ziels ist die gesetzliche Regelung auch erforderlich, weil mildere, aber gleich wirksame Mittel zur Kostenbegrenzung nicht bestehen. Der Arbeitgeber könnte zwar auch ohne eine gesetzlich angeordnete Beendigung durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen die Arbeitsverhältnisse beenden und damit die Kosten begrenzen. Diese Möglichkeit ist aber nicht gleich wirksam, da er für den Abschluss eines Aufhebungsvertrages auf die Zustimmung des Arbeitnehmers angewiesen ist und im Falle des Ausspruchs einer Kündigung Kündigungsfristen, den allgemeinen und einen etwaigen Sonderkündigungsschutz der Arbeitnehmer beachten und im Streitfall das Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 626 BGB) bzw. die soziale Rechtfertigung der Kündigung (§ 1 KSchG) darlegen und beweisen müsste. (c) Die gesetzliche Regelung zur Beendigung aller Arbeitsverhältnisse erweist sich auch als angemessen, d.h. verhältnismäßig im engeren Sinne. Zwar ist zu berücksichtigen, dass die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sehr schwer wiegt. Dies gilt umso mehr, wenn das Arbeitsverhältnis schon so lange besteht, dass es – wie im Falle der Klägerin – nicht mehr ordentlich kündbar ist oder nur mit einer – entsprechend § 622 Abs. 2 BGB – verlängerten Kündigungsfrist beendet werden könnte. Der Schutz eines bezahlbaren und funktionierenden sozialen Krankenversicherungsschutzes hat, ebenso wie der Schutz der Berufsfreiheit, Verfassungsrang. Dem Gesetzgeber, der diese Interessen zu einem gerechten Ausgleich bringen will, ist ein weiter Gestaltungsfreiraum eingeräumt. Die Einschätzung der für die Konfliktlage maßgeblichen ökonomischen und sozialen Rahmenbedingungen liegt in seiner politischen Verantwortung, ebenso die Vorausschau auf die künftige Entwicklung und die Wirkungen seiner Regelung. Dasselbe gilt für die Bewertung der Interessenlage, das heißt die Gewichtung der einander entgegenstehenden Belange und die Bestimmung ihrer Schutzbedürftigkeit. Eine Verletzung grundrechtlicher Schutzpflichten kann daher in einer solchen Lage nur festgestellt werden, wenn eine Grundrechtsposition den Interessen des anderen Vertragspartners in einer Weise untergeordnet wird, dass in Anbetracht der Bedeutung und Tragweite des betroffenen Grundrechts von einem angemessenen Ausgleich nicht mehr gesprochen werden kann (BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1998, 1 BvL 15/87, zit. nach juris). Bei einer Regelung über die gesetzliche Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund behördlicher Schließungsverfügung sind auf Seiten des Arbeitnehmers gewichtige Belange in die Waagschale zu werfen. Berufliche Tätigkeit, für die Art. 12 Abs. 1 GG den erforderlichen Freiraum gewährleistet, kann er ausschließlich durch den Abschluss und den Fortbestand von Arbeitsverträgen realisieren. Der Arbeitsplatz ist die wirtschaftliche Existenzgrundlage für ihn und seine Familie. Lebenszuschnitt und Wohnumfeld werden davon bestimmt, ebenso gesellschaftliche Stellung und Selbstwertgefühl. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird dieses ökonomische und soziale Beziehungsgeflecht in Frage gestellt. Die Aussichten, eine ähnliche Position ohne Einbußen an Lebensstandard und Verlust von Nachbarschaftsbeziehungen zu finden, hängen vom Arbeitsmarkt ab. In Zeiten struktureller Arbeitslosigkeit sind sie vor allem für den älteren Arbeitnehmer schlecht. Gelingt es ihm nicht, alsbald einen neuen Arbeitsplatz zu finden, gerät er häufig in eine Krise, in der ihm durch die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nur teilweise und auch nur für einen begrenzten Zeitraum geholfen wird. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf der anderen Seite zu berücksichtigen, dass die Beklagte die Arbeitsverhältnisse, die nicht bereits mit der Schließung kraft Gesetzes enden, durch Rechtsgeschäfte, mithin durch Aufhebungsverträge oder Kündigungen, beenden müsste. Wenn die Arbeitnehmer sich nicht auf den Abschluss von Aufhebungsverträgen einlassen, ist die Beklagte gezwungen, die Arbeitsverhältnisse zu kündigen und den Kündigungsschutz zu beachten. Dadurch entstünden (z.B. durch bis zur Kündigung anfallenden Personalaufwand) hohe Kosten, mit denen im Zweifel die mithaftenden Betriebskrankenkassen belastet würden. Angesichts der im Bescheid des Bundesversicherungsamts vom 4. Mai 2011 erwarteten Verschuldung von rund 98,2 Mio. € zum Ende des Jahres 2011 kann es zu weiteren Kassenschließungen kommen. Wenn der Gesetzgeber dieser Gefahr für das gesamte Kassensystem dadurch begegnen will, dass er sich für die Möglichkeit einer „tabula rasa“ – Beendigung aller Arbeitsverhältnisse entscheidet, ist dies nicht aus Verfassungsgründen zu beanstanden. Zwar hätte der Gesetzgeber auch die Möglichkeit gehabt, einer notleidenden Betriebskrankenkasse weiterhin die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung aufzuerlegen und dabei – etwa wie im Fall der Insolvenz durch Regelungen wie nach § 113 InsO – durch die Annahme kürzerer Kündigungsfristen die Kostenbelastung (auch für die mithaftenden Kassen) zu begrenzen. Wenn der Gesetzgeber aber annimmt, nur mit einer „tabula rasa“ – Lösung die gesetzlichen Rahmenbedingungen schaffen zu können, dass es zu keiner Überforderung des gesamten Systems der gesetzlichen Krankenversicherung kommt, ist dies nicht zu beanstanden und erst recht nicht ermessensfehlerhaft. Der Schutz der Bevölkerung vor dem Risiko einer Erkrankung ist in der sozialstaatlichen Ordnung eine Kernaufgabe des Staates. Der Staat hat insoweit die Aufgabe, die Gesundheit zu schützen und ein funktionierendes Gesundheitssystem zu gewährleisten. Damit muss der Staat ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut schützen. Dem steht zwar der für einzelne Arbeitnehmer einschneidende Eingriff der gesetzlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen gegenüber. Den Arbeitnehmern einer notleidenden Krankenkasse ist der (gegenüber einer „herkömmlichen“ ordentlichen Kündigung unter Beachtung der Kündigungsfrist oder außerordentlichen Kündigung mit einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden sozialen Auslauffrist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen wegen Betriebsstilllegung) „lediglich“ vorzeitige Arbeitsplatzverlust angesichts der schwerwiegenden und grundrechtlich geschützten Belange (Volks-)Gesundheit aber zuzumuten. Dabei ist nämlich auch zu beachten, dass die Arbeitnehmer durch den Verlust gesetzlichen Kündigungsschutzes nicht völlig schutzlos gestellt sind. Die Schwere des Eingriffs wird durch die in § 164 Abs. 3 SGB V für die ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer geregelte Unterbringungsverpflichtung zumindest für diesen Personenkreis abgemildert. Insoweit wird zumindest ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme gewahrt. Zur Wahrung eines in jedem Fall gebotenen Mindestmaßes an sozialer Rücksichtnahme gegenüber den Beschäftigten und den Mitgliedern der Betriebskrankenkasse ist im Übrigen auch die Aufsichtsbehörde verpflichtet, eine Vorlaufzeit zwischen der Anordnung und der Schließung zu wahren; die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Schließung wirksam wird, liegt im Ermessen der Aufsichtsbehörde (§ 153 Satz 2 SGB V). Eine „ad-hoc-Beendigung“ der Arbeits- und Mitgliedverhältnisse ohne jede Auslauffrist wäre verfassungsrechtlich nicht zulässig. Wenn die Aufsichtsbehörde insoweit ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte, besteht für den von der Frist in der Schließungsverfügung wegen § 164 Abs. 4 SGB V unmittelbar in seinen Rechten betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Schließungsbescheid gerichtlich überprüfen zu lassen. Ob insoweit das Bundesversicherungsamt vorliegend entgegen dem Gehalt von Art. 12 GG ermessensfehlerhaft eine unangemessen kurze Schließungsfrist festgesetzt hat bzw. wie weit dieser Schutz im Einzelnen reicht, wäre von der Sozialgerichtsbarkeit zu entscheiden. (2) Auch ein Verstoß gegen Art. 9 GG ist nicht gegeben. Durch die Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V wird nicht unzulässig in die Tarifautonomie eingegriffen. Die Tarifautonomie kann zugunsten anderer Gemeinwohlbelange, denen verfassungsrechtlicher Rang gebührt, eingeschränkt werden. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 164 Abs. 4 SGB V nicht das vorrangige oder ausschließliche Ziel hat, in die tarifvertraglich geregelten Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer einzugreifen. Vielmehr geht es dem Gesetzgeber um die Aufrechterhaltung eines funktionierenden und leistungsfähigen Gesundheitssystems für die Gesellschaft insgesamt. Demgegenüber muss das Recht, Modalitäten der Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen in Tarifverträgen zu regeln, zurücktreten. (3) Schließlich ergibt sich auch kein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 GG. Für die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von Normen gibt der allgemeine Gleichheitssatz keinen einheitlichen Prüfungsmaßstab vor. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Zwar erfolgt aufgrund von § 155 Abs. 4 S. 9 SGB V in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Ungleichbehandlung zwischen Arbeitnehmern einer privatrechtlich organisierten Krankenkasse und einer öffentlich-rechtlichen Betriebskrankenkasse. Während Ersteren etwa regelmäßig allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz zusteht, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zudem nur unter Berücksichtigung der Fristen des § 622 BGB erfolgen kann, kann bei den Arbeitnehmern einer Betriebskrankenkasse eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei Vorliegen behördlicher Schließungsverfügung kraft Gesetzes erfolgen. Diese Ungleichbehandlung ist jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt. Dieser besteht darin, dass das System private Krankenkassen nicht den besonderen Haftungsfolgen des § 155 Abs. 4 SGB V unterworfen sind (wonach eine Dritthaftung bei geschlossenen Betriebskrankenkassen durch den Arbeitgeber, bei geöffneten Betriebskrankenkassen durch die übrigen Betriebskrankenkassen angeordnet ist). Damit verbunden ist die größere Gefahr eines Zusammenbrechens des Systems der Betriebskrankenkassen und damit des Verlustes von Krankenversicherungsschutz für Mitglieder, die diesbezüglich Beitragsleistungen erbracht haben. Fraglich ist zwar, ob durch § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V in Verbindung mit § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V eine Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der Arbeitnehmer der betroffenen notleidenden Betriebskrankenkasse gerechtfertigt ist, weil diesen nur teilweise (sofern sie ordentlich unkündbar sind) ein Unterbringungsverfahren nach § 164 Abs. 3 Satz 3 SGB V zuteilwerden soll. Ebenso stellt sich die Frage, ob eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Arbeitnehmern einer notleidenden Innungskrankenkasse vorliegt, denen insgesamt (gleich ob ordentlich unkündbar) das Unterbringungsverfahren zukommt. Schließlich stellt sich die Frage, ob eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung von Mitarbeitern einer Betriebskrankenkasse einerseits im Falle der Insolvenz (wo nach § 171d Abs. 1 Satz 5 SGB V unabhängig von der ordentlichen Kündbarkeit alle Beschäftigten dem Unterbringungsverfahren zugeordnet werden) im Verhältnis zur nur teilweisen Anwendung des Unterbringungsverfahrens im Falle der Schließung vorliegt. Ob in diesen Fällen eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vorliegt, kann jedoch offen bleiben. Rechtsfolge einer derartigen Ungleichbehandlung wäre nämlich nur, dass allen Beschäftigten einer von der Schließung betroffenen Betriebskrankenkasse das Unterbringungsverfahren zuteilwerden müsste. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG würde insoweit hingegen nicht zu einer Pflicht zur Fortführung des Arbeitsverhältnisses begründen. c. Die Vorschriften des § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V i. V .m. § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V waren auch nicht verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Falle einer tatsächlichen Beschäftigung eines Arbeitnehmers oder eines insoweit zumindest erfolgten Angebotes einer Beschäftigung durch die Abwicklungskörperschaft keine Beendigungswirkung in Bezug auf das ursprünglich begründete Arbeitsverhältnis einträte. Eine verfassungskonforme Auslegung des § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V dahingehend, dass die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer, die durch die Abwicklungskörperschaft weiterbeschäftigt werden, nicht mit der Schließung enden, ist nicht möglich. Die verfassungskonforme Auslegung findet ihre Grenze dort, wo sie mit dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (BVerfG, Beschluss vom 15. September 2011, 1 BvR 2232/10, Rn. 45, zit. nach juris). Vorliegend ist der Wortlaut des § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB V jedoch eindeutig. Es sollen alle Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten enden, die nicht beim Landesverband oder einer anderen Krankenkasse weiterbeschäftigt werden. Zweck dieser Regelung ist eindeutig, dass eine von der Auflösung oder Schließung betroffene Krankenkasse diese bzw. die Haftungsgemeinschaft nicht mit zwangsläufigen weiteren Personalkosten und der Unsicherheit des Zeitpunktes der Beendigung von Arbeitsverhältnissen belastet werden sollen (tabula-rasa-Lösung). 2. Auch die Klaganträge zu Ziffer 2 und 3 sind unbegründet. Die Klägerin kann nicht die Feststellung verlangen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Kündigung der Beklagten vom 19. Mai 2011 am 30. Juni 2011 oder 31. Dezember 2011 ende. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass ein Arbeitsverhältnis besteht, das durch die Kündigung beendet worden sein könnte. Daran fehlt es aber. Das Arbeitsverhältnis endete bereits infolge der Schließung der Beklagten gemäß § 164 Abs. 4 SGB V in Verbindung mit § 155 Abs. 4 Satz 9 SGB V. Das befristete Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2 kann von der Kündigung vom 19. Mai 2011 nicht berührt werden, da dieses erst nach Ausspruch der Kündigung zwischen den Parteien geschlossen wurde. 3. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziffer 4 ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2 nicht die Weiterbeschäftigung über den 31. Juli 2012 verlangen. Auch dieser Anspruch setzt grundsätzlich ein über den 31. Juli 2012 hinaus bestehendes Arbeitsverhältnis der Parteien voraus. An einem solchen fehlt es jedoch. Das unbefristete Arbeitsverhältnis zur Beklagten zu 1 endete, wie oben dargelegt, am 30. Juni 2011. Das mit der Beklagten zu 2 geschlossene, befristete Arbeitsverhältnis endete durch die Eigenkündigung der Klägerin zum 31. Mai 2012. 4. Aus demselben Grund erweist sich auch der Klagantrag zu Ziffer 6 als unbegründet. Die Klägerin kann nicht die Feststellung verlangen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die vorsorgliche Kündigung der Beklagten zu 2 vom 16. April 2012 zum 31. Dezember 2012 bzw. 30. Juni 2013 beendet wird. Auch hierfür wäre zwingende Voraussetzung, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Beendigung zwischen den Parteien noch ein Arbeitsverhältnis besteht, was durch die Kündigungen beendet werden kann. Daran fehlt es hier. Das unbefristete Arbeitsverhältnis wurde am 30. Juni 2011 beendet, das befristete Arbeitsverhältnis endete am 31. Mai 2012. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a Abs. 1 ZPO i.V.m § 46 Abs. 2 ArbGG. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insoweit sie mit ihren Anträgen unterlegen ist. Insoweit der Befristungskontrollantrag übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, trägt die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits, da sie nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten voraussichtlich auch insoweit unterlegen wäre. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes beträgt nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 4 ZPO) gestellten Anträgen 13 Bruttomonatsgehälter à 5.298,66 Euro, mithin insgesamt 68.882,58 Euro. Hierbei wurden der Antrag zu 1., die Anträge zu 2./3., der Antrag zu Ziffer 6 sowie der Befristungskontrollantrag zu Ziffer 5 gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG jeweils mit drei Bruttomonatsgehältern bewertet. Der Weiterbeschäftigungsantrag zu Ziffer 4 wurde mit einem weiteren Bruttomonatsgehalt bewertet. Die Voraussetzung für eine Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Möglichkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG bleibt davon unberührt. Die Parteien streiten über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund der angeordneten Schließung der beklagten Betriebskrankenkasse zum 30. Juni 2011, über die in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Kündigungen sowie über die Wirksamkeit eines befristeten Arbeitsvertrags zur Erledigung von Abwicklungsarbeiten. Die am ... 19… geborene Klägerin war aufgrund eines Arbeitsvertrags vom 06. Juni 1976 (Anlage 1a zur Klagschrift, Bl. 7 d.A.) seit dem 01. August 1976 bei der Betriebskrankenkrasse der Freien und Hansestadt Hamburg (FHH) tätig. Ab dem 01. August 1977 wurde sie sodann auf der Grundlage des Arbeitsvertrags vom 08. August 1977 (Anlage 1b zur Klagschrift, Bl. 8 d.A.) als Verwaltungsangestellte beschäftigt. Mit einem Vertrag vom 21. Juni 1995 zwischen der Klägerin, der Freien und Hansestadt Hamburg und der Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg (Anlage 2 zur Klagschrift, Bl. 9 ff d.A.) wechselte die Klägerin in die Betriebskrankenkasse. Unter anderem für den Fall der Auflösung bzw. Schließung der Betriebskrankenkasse der FHH wurde der Klägerin unter Ziffer 5 des Vertrages ein Rückkehrrecht zur FHH eingeräumt, was sie zum 01. November 2011 auch ausübte. Im Rahmen eines weiteren Vertrages vereinbarten die Parteien, dass sich das Arbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die Beschäftigten der Betriebskrankenkassen und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der jeweils geltenden Fassung bestimmt. Die Klägerin ist aufgrund tarifvertraglicher Vorschriften ordentlich unkündbar. Die Betriebskrankenkasse der Freien und Hansestadt Hamburg und die Betriebskrankenkasse Berlin schlossen sich im Jahre 2004 zur Beklagten zu 1 zusammen. Diese beschäftigte zum 1. März 2011 ca. 400 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Die in der Hamburger Geschäftsstelle tätige Klägerin erhielt zuletzt ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von 5.298,66 Euro. Das Bundesversicherungsamt schloss die Beklagte zu 1 mit Bescheid vom 4. Mai 2011 zum 30. Juni 2011. Mit Schreiben vom 20. April 2011 sowie vom 4. Mai 2011 teilte die Beklagte zu 1 dem bei ihr bestehenden Hauptpersonalrat die beabsichtigte Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit. Der Hauptpersonalrat der Beklagten zu 1 nahm mit Schreiben vom 17. Mai 2011 hinsichtlich der Beendigung von Arbeitsverhältnissen Stellung. Die Beklagte zu 1 teilte der Klägerin mit Schreiben vom 9. Mai 2011, der Klägerin zugegangen am 11. Mai 2011, mit, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung zum 30. Juni 2011 ende. Ferner wurde sie mit einem weiteren Schreiben vom 9. Mai 2011 auf ihr vertragliches Rückkehrrecht zur Freien und Hansestadt Hamburg unterrichtet. Ein vom Landesverband der Betriebskrankenkassen unterbreitetes Angebot auf anderweitige Beschäftigung nahm die Klägerin nicht an. Mit Schreiben vom 19. Mai 2011 (Anlage 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 26. Mai 2011, Bl. 32 d.A.) erklärte die Beklagte zu 1 vorsorglich eine außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 30. Juni 2011 sowie höchst vorsorglich zum nächst möglichen Termin, was nach ihrer Berechnung der 31. Dezember 2011 sei. Im Folgenden schloss die Klägerin mit der Beklagten zu 2 einen befristeten Arbeitsvertrag zunächst für den Zeitraum vom 01. Juli 2011 bis zum 31. Oktober 2011 als Teamleiterin. Dieser befristete Arbeitsvertrag wurde einvernehmlich zunächst bis zum 31. Januar 2012 und sodann bis zum 31. Juli 2012 verlängert. Mit Schreiben vom 27. März 2012 kündigte die Klägerin den befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten zu 2 zum 31. Mai 2012. Mit Schreiben vom 16. April 2012 erklärte die Beklagte zu 2 erneut eine ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2011 und vorsorglich zum 30. Juni 2013. Zu beiden Beendigungsdaten wurde der Personalrat angehört. Mit Datum vom 11. Mai 2012 schloss die Beklagte zu 2 mit dem BKK Landesverband Baden-Württemberg einen Vertrag, in dem dieser die Abwicklungsarbeiten der Beklagten zu 2 in verschiedenen Stufen ab dem 01. Juli 2013 bzw. 01. Januar 2014 übernehmen wird. Die Klägerin meint, eine gesetzliche Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gemäß § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V könne wegen eines Verstoßes gegen ihre Grundrechte aus Art. 3, 9 und 12 GG nicht erfolgen; § 164 Abs. 4 Satz 1 SGB V sei verfassungswidrig. Ein betrieblicher Kündigungsgrund bestehe nicht. Ihr Arbeitsplatz sei nicht weggefallen, da die Beklagte eine Vielzahl von Arbeitnehmern - befristet - weiterbeschäftigt habe. Weiterhin werde mit Nichtwissen bestritten, dass eine Beschäftigung ab dem 01. Januar 2013 bzw. dem 01. Juli 2013 nicht möglich sei. Außerdem habe die Beklagte die Durchführung einer Sozialauswahl in Bezug auf die erste Kündigung vom 19. Mai 2011 zu Unrecht unterlassen. Mit ihrer am 24. Mai 2011 beim Arbeitsgericht Hamburg erhobenen Klage, die der Beklagten zu 1 am 30. Mai 2011 zugestellt worden ist, hat sich die Klägerin zunächst gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund der angeordneten Schließung zum 30. Juni 2011 gewandt. Mit Schriftsatz vom 26. Mai 2011 hat die Klägerin ihre Klage erweitert und sich gegen die am 19. Mai 2011 ausgesprochenen Kündigungen gewendet. In der mündlichen Verhandlung vom 07. November 2011 hat die Klägerin ihre zunächst nur gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage auf die Beklagte zu 2 erweitert und die Klage um einen Weiterbeschäftigungsantrag sowie einen Befristungskontrollantrag zum 31. Januar 2012 gegen die Beklagte zu 2 ergänzt. Diesen Befristungskontrollantrag haben die Parteien im weiteren Laufe des Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin hat ihre Klage abermals erweitert um einen neuen Befristungskontrollantrag zum Beendigungsdatum 31. Juli 2012 sowie um Kündigungsschutzanträge gegen die am 16. April 2012 ausgesprochenen Kündigungen. Die Klägerin beantragt nunmehr noch: 1. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit Ablauf des 30.06.2011endet; 2. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum 30. Juni 2011 ausgesprochene Kündigung beendet wird; 3. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten vom 19. Mai 2011 zum nächst möglichen Termin bzw. zum 31. Dezember 2011 höchst vorsorglich ausgesprochenen Kündigung beendet wird; 4. Die Beklagte zu 2 zu verurteilen, die Klägerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsschutzverfahrens auch über den 31. Juli 2012 hinaus als Teamleiterin weiter zu beschäftigen; 5. Festzustellen, dass das zwischen der Beklagten zu 1 und/oder der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht aufgrund der Befristung zum 31. Juli 2012 endet; 6. Festzustellen, dass das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 und/oder der Beklagten zu 2 bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 2 vom 16. April 2012 ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit sozialer Auslauffrist zum 31. Dezember 2012 noch durch die der Klägerin mit Schreiben der Beklagten zu 2 vom 16. April 2012 ausgesprochene außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist zum 30. Juni 2013 beendet wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nach §§ 153, 155 Abs. 4 S. 9, 164 Abs. 4 SGB V zum 30. Juni 2011 aufgelöst worden sei. Zumindest sei es durch die Kündigungen zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen. Eine Sozialauswahl sei zunächst nicht durchzuführen gewesen, weil sämtliche Arbeitsverhältnisse der Beklagten zu 1 betroffen gewesen seien. Mit der Schließung der Beklagten zu 1 habe diese ihre Rechtspersönlichkeit verloren und sei zur Abwicklungseinheit geworden. Insoweit werde der Fortbestand der bisherigen Kasse nur gesetzlich fingiert. Daraus folge, dass die Abwicklungseinheit nicht in gleicher Weise Rechtspersönlichkeit besitze wie das bis zur Schließung bestehende Rechtssubjekt. Hieraus folge unter anderem auch die Beendigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse zum Zeitpunkt der Schließung. Irgendwelche Unterbringungsmöglichkeiten seien ohne Bedeutung. Jedenfalls bestehe zum Zeitpunkt der Schließung ein betriebsbedingter Kündigungsgrund, weil die Kasse ihre Existenz einschließlich der Betriebs- und Produktionsgemeinschaft verliere. Damit entfalle auch das Erfordernis einer Sozialauswahl. Der Personalrat sei an der Schließung und den Kündigungen ordnungsgemäß beteiligt worden. Bei der Auflösung einer Dienststelle aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehe kein Mitwirkungsrecht der Personalvertretung, weil es keinen Entscheidungsspielraum der Dienststellenleitung gebe. Gleichwohl habe die Beklagte zu 1 den Personalrat stets über die Entwicklungen umfangreich informiert, die angedachte Vorgehensweise ausführlich besprochen und diskutiert und den Personalrat über Entscheidungen in Kenntnis gesetzt. Der Arbeitsplatz der Klägerin werde aber jedenfalls zum 01. Januar 2013 vollständig wegfallen. Ab dem 01. Januar 2013 bestehe nur noch Bedarf für 24 Mitarbeiter, eine Sozialauswahl sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Jedenfalls stelle die Beklagte zu 2 ihre Tätigkeit zum 30. Juni 2013 mit der Übernahme der Abwicklungsarbeiten durch den BKK Landesverband Baden-Württemberg vollständig ein.