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Urteil

22 Ca 109/16

ArbG Hamburg 22. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2016:1012.22CA109.16.0A
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Leitsätze
1. Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, nach der die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt, hat nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen, andernfalls kann die unbillige Entscheidung des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3 BGB durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzt werden.(Rn.44) 2. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden.(Rn.62)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Oktober 2016 über den Betrag von € 2.948,32 (der sich aus 2.123,30 und € 825,02 zusammensetzt) hinaus jeweils zum Letzten des Folgemonats einen Betrag in Höhe von € 51,05 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 765,75 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 51,05 seit dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 01.11.2015, dem 01.12.2015 und dem 01.01.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 1.837,80 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung, nach der die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen sind, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt, hat nach billigem Ermessen im Sinne des § 315 Abs. 1 BGB zu erfolgen, andernfalls kann die unbillige Entscheidung des Arbeitgebers nach § 315 Abs. 3 BGB durch eine Entscheidung des Gerichts ersetzt werden.(Rn.44) 2. Betriebsrentenansprüche hängen von keiner Gegenleistung ab und können deshalb nach § 258 ZPO als wiederkehrende Leistungen im Sinne der Norm auch für künftig fällige Teilbeträge eingeklagt werden.(Rn.62) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01. Oktober 2016 über den Betrag von € 2.948,32 (der sich aus 2.123,30 und € 825,02 zusammensetzt) hinaus jeweils zum Letzten des Folgemonats einen Betrag in Höhe von € 51,05 brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 765,75 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 %- Punkten über dem Basiszinssatz auf jeweils € 51,05 seit dem 01.08.2015, dem 01.09.2015, dem 01.10.2015, dem 01.11.2015, dem 01.12.2015 und dem 01.01.2016 zu zahlen. 3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 4. Der Streitwert wird auf 1.837,80 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden gemäß § 313 ZPO in Verbindung mit § 46 Abs. 2 ArbGG wie folgt kurz zusammengefasst: I. Die zulässige Klage zu Ziff. 2 ist begründet. 1. Der Antrag zu 1. ist in der Hauptsache begründet. Er rechtfertigt sich aus § 6 Ziff 1 i. V. m. Ziff. 4 der BVW 2002. Danach sind die Betriebsrenten an die Entwicklung in der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält und gemeinsam mit dem Aufsichtsrat anderes beschließt. Die Beklagte kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 6 Ziffer 4 der BVW berufen. Unabhängig davon, ob diese Regelung wirksam ist und ob sie lediglich einen Anspruch auf eine Anpassungsprüfung und -entscheidung nach den Grundsätzen billigen Ermessens regelt, müsste die Entscheidung der Beklagten einer entsprechenden Überprüfung standhalten, andernfalls wäre die unbillige Entscheidung der Beklagten durch eine Entscheidung des Gerichts zu ersetzen (§ 315 Abs. 3 BGB, so auch Arbeitsgericht Hamburg vom 15. September 2016, 7 Ca 210/16). Die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nur um 0,5 Prozentpunkte anzupassen, erweist sich als unbillig. Das Arbeitsgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 15. September 2016, 7 Ca 210/16, in dem die dem § 6 BVW 2002 entsprechende Regelung des § 6 VO 85 zur Anwendung kam, unter anderem wie folgt ausgeführt: „Die Beklagte beruft sich bei ihrer Entscheidung auf erschwerte Rahmenbedingungen für die Versicherungswirtschaft (z.B. abschwächendes Wachstum, Solvency 2, anhaltend niedriges Zinsniveau, steigende Kundenanforderungen). Hingegen hat die Beklagte nicht vorgetragen, inwieweit sich diese erschwerten Rahmenbedingungen konkret auf ihre gegenwärtige oder künftige Ertragskraft durchschlagen. Es ist zwar durchaus denkbar, dass die Beklagte aufgrund der beschriebenen Rahmenbedingungen ein schwaches Ergebnis erwirtschaftet mit der Folge, dass sich eine Anpassung der Versorgungsbezüge in dem nach § 6 Abs. 1 vorgegebenen Rahmen als unbillig erweisen könnte. Konkreter Vortrag der Beklagten hierzu fehlt jedoch. Maßstab für die Anpassungsentscheidung der Beklagten muss jedoch die konkrete Ertragssituation sein, nicht die bloße Möglichkeit, dass die Erträge ohne die schwierigeren Rahmenbedingungen möglicherweise noch höher gewesen wären bzw. sich die erschwerten Rahmenbedingungen nur eventuell oder in ungewisser Zukunft auf die konkreten Erträge der Beklagten auswirken. Auch der von der Beklagten bemühte Vergleich mit ihrer aktiven Belegschaft trägt nicht. Die Beklagte trägt insoweit vor, dass Einsparungen von Personalkosten in nicht kundennahen Funktionen von -30 % generiert werden sollen. Die Mitarbeiter müssten damit einen erheblichen Beitrag zur Stärkung und Zukunftssicherung der G. leisten. Selbst wenn die Beklagte diesen Umstand im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung mit heranziehen dürfte, bliebe nach ihrem Vortrag unklar, inwieweit Mitarbeiter hierdurch einen Gehaltsverzicht hinnehmen müssen, oder ob lediglich freiwerdende Stellen nicht besetzt werden. Im letzten Fall würde sich der „Beitrag“ der aktiven Mitarbeiter deutlich reduzieren. Auch bleibt nach dem Vortrag der Beklagten offen, wie viele Mitarbeiter von diesen Einsparungen, die sich auf nicht kundennahe Funktionen beschränken, überhaupt betroffen sind und in welchem Zeitraum diese Einsparungen erzielt werden sollen. Mit dem holzschnittartigen Verweis auf die Notwendigkeit der Kürzung von Personalkosten in Teilbereichen in ungewissen Zeiträumen kann die Beklagte ihre Ermessensentscheidung nicht nachvollziehbar begründen. Auch der Vergleich mit Rentnern anderer Versorgungssysteme trägt nicht. Es ist zwar zutreffend, dass Rentner, deren Versorgungsleistungen sich an dem Anstieg des Verbraucherpreisindex orientieren, zum 01.07.2015 nur geringere Zuwächse verzeichnen können als nach der BVW und der VO 85. Die Beklagte berücksichtigt bei dieser Überlegung aber nicht, dass nach eigenem Vortrag der Beklagten die gesetzlichen Rentenanpassungen, an denen sich im Grundsatz die Beklagte orientiert, seit Jahren überwiegend niedriger ausfielen als die Verbraucherpreissteigerungen nach VPI. Es entspricht nicht der Billigkeit, dass die Beklagte über Jahre von den niedrigeren gesetzlichen Rentenanpassungen profitiert und dann in Jahren, in denen ausnahmsweise die gesetzlichen Rentenanpassungen höher ausfallen als die Verbraucherpreisindexsteigerungen, eine Kürzung der Ansprüche der Begünstigten aufgrund der Ermessensregelung vornimmt. Richtigerweise haben derlei Überlegungen bei der Anpassungsentscheidung komplett berücksichtigt zu bleiben [Anmerkung der Unterzeichnerin: Insoweit dürfte ein Übertragungsfehler vorliegen: es müßte offensichtlich heißen „unberücksichtigt zu bleiben“.], denn die Beklagte hat mit der BVW und der VO 85 eine Systementscheidung getroffen, nach der für die Anpassungsregelung die Steigerung der gesetzlichen Renten maßgeblich sind und eben nicht die Änderungen des Verbraucherpreisindex. An dieser Systementscheidung ist die Beklagte festzuhalten. Genauso wenig überzeugt die letzte Überlegung der Beklagten, nach der diese auf das überdurchschnittlich hohe Versorgungsniveau der Rentner des BVW und der VO 85 verweist und aus diesem Grund eine reduzierte Anpassung vornehmen möchte. Hierzu ist festzustellen, dass die Anpassungsregelung des § 6 Ziff. 4 nicht dazu dient, der vereinbarten Versorgungsregelung, die die Beklagte nunmehr als zu teuer empfindet, einen anderen Inhalt zu geben. Es ist denkbar, dass die Versorgung nach den Versorgungsordnungen der Beklagten überdurchschnittlich ist, diese ist jedoch entsprechend von der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern vereinbart worden. Dass dies der Beklagten mittlerweile nicht mehr gefällt, mag sein, kann jedoch nicht dazu führen, dass dies im Rahmen der Ermessensausübung der Anpassungsregelung anspruchsmindernd von der Beklagten berücksichtigt werden kann. b. Aufgrund der Unbilligkeit der von der Beklagten getroffenen Ermessensentscheidung hat eine eigene Entscheidung des Gerichts zur Anpassung der Ansprüche des Klägers zu erfolgen. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, dass die Versorgungsordnung in der BVW und der VO 85 in deren § 6 eine Regel-Ausnahme-Systematik vorsehen, wonach eine Anpassung der Renten üblicherweise entsprechend der Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung stattfindet, solange der Vorstand eine solche Veränderung nicht für unvertretbar hält. Belastbare Gründe dafür, von der Grundregelung abzuweichen, hat die Beklagte - wie dargestellt - nicht vorgetragen. Ferner ist festzustellen, dass die Beklagte in der Vergangenheit die Rentenbezüge immer nach der Grundregel des § 6 Ziff. 1 der VO 85 angepasst hat, und zwar auch in Jahren, in denen der Anstieg der gesetzlichen Rente höher war als derjenige des Verbraucherpreisindexes. Insgesamt sieht das Gericht bei seiner eigenen Entscheidung keinen Raum dafür, bei der Anpassung der Versorgungsbezüge des Klägers von der Grundregel des § 6 Ziff. 1 der VO 85 abzuweichen. Diesen Erwägungen schließt sich die Kammer nach eigener Überprüfung an und ergänzt hierzu noch: Auch für die Höhe der von der Beklagten gewählten Anpassung fehlt es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Entscheidung, um 0,5 % zu erhöhen, ist inhaltlich in keiner Weise begründet worden. Sie erweist sich daher als willkürlich, da mit der von der Beklagten vorgebrachten Argumentation auch jede andere Prozentzahl hätte gewählt werden können. Ferner nennt die Beklagte kein Argument, das eine Reduzierung auf eine Erhöhung von 0,5 % erforderlich erscheinen läßt. Die Beklagte stellt eine Vielzahl von Zweckmäßigkeitserwägungen auf, eine „Unvertretbarkeit“ der Erhöhung der Betriebsrente des Klägers um 2,0972 % ist dabei aber nicht erkennbar. 2. Der Antrag zu Ziff. 2 ist hinsichtlich der Hauptforderung auch der Höhe nach vollständig begründet. Die gesetzlichen Renten erhöhten sich zum 01.07.2015 um 2,0972 %, weshalb die Betriebsrentenansprüche des Klägers zu diesem Datum ebenfalls um diesen Satz anzupassen sind. Dies rechtfertigt den Antrag zu 1. in Höhe von 51,05 € brutto pro Monat seit dem 01. Juli 2015. Bedenken hinsichtlich der vom Kläger berechneten Summen bestehen nicht und sind von der Beklagten auch nicht vorgebracht worden. Richtigerweise wurden im Rahmen der Klagänderung im Kammertermin sämtliche bereits fälligen Zahlungsansprüche berücksichtigt. Die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers betrugen bis zum 30. Juni 2015 insgesamt 2.937,76 €. Diese sind gem. § 6 der Ausführungsbestimmungen zur BVW 2002 insgesamt zu erhöhen. In § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen zur BVW 2002 ist nicht lediglich die Rede von einer Erhöhung der Pensionsergänzung, sondern von den „Gesamtversorgungsbezügen“ (vgl. Bl. 25 R d. A.). Dabei kann die Höhe der erhaltenen gesetzlichen Rente außer Acht bleiben, da diese ja unstreitig um 2,0972 % erhöht wurde. Sie würde für die Ermittlung der Gesamtversorgungsbezüge i. S. d. BVW 2002 also zunächst hinzugerechnet, dann aber wieder abgezogen. Damit kann sie auch komplett unberücksichtigt bleiben. Bei einer Erhöhung um 2,0972 % ergibt sich ein Betrag von monatlich (2.937,76 € x 2,0972 % =) 61,61 € abzgl. unstreitiger Erhöhung in Höhe von 10,56 € = 51,05 € brutto. Für die Monate Juli 2015 bis September 2016 ergibt sich eine Summe von (15 x 51,05 =) 765,75 € brutto. 3. Zinsansprüche bestehen gem. §§ 288, 286 BGB jeweils seit dem 1. des Folgemonats. II. Bei dem Antrag zu 1. handelt sich um eine zulässige und begründete Klage auf wiederkehrende Leistungen i. S. d. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG, Urteil vom 30.09.2014 - 3 AZR 613/12 - Rn. 22 sowie ArbG Hamburg 7 Ca 210/16). Nach den obigen Ausführungen steht dem Kläger ab dem 01. Oktober 2016 eine um 51,05 € brutto erhöhte monatliche Betriebsrente zu, deren Fälligkeit antragsgemäß mit dem ersten des jeweiligen Folgemonats zu titulieren war. Dieser Anspruch sowie der Anspruch für die Folgemonate sind erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung fällig. III. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Dass der Kläger einen Teil seiner Zinsforderungen zurückgenommen hat (Zeitraum vom 1. bis 31. Juli 2015), bleibt dabei außer Betracht, weil dieser Teil den Streitwert nicht erhöht (§ 4 ZPO i. V. m. § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 43 Abs. 1 GKG). Für den gemäß § 61 ArbGG festgesetzten Wert des Streitgegenstandes war der dreifache Jahresbetrag der monatlichen Leistung maßgeblich. Die rückständigen Forderungen im Antrag zu 1. waren gemäß § 42 Abs. 3 S. 1, 2. HS GKG nicht zu berücksichtigen. Eine gesonderte Zulassung der Berufung ist nicht erforderlich, da die Berufung aufgrund des Streitwerts ohnehin zulässig ist. Die Parteien streiten über eine Anpassung der Betriebsrente. Es wird eine Vielzahl vergleichbarer Verfahren unterschiedlicher Kläger in ganz D. gegen die Beklagte geführt. Der Kläger war vom 12. Oktober 1964 bis zum 1. November 1996 bei der V. L. AG beschäftigt, deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist. Der Kläger ist Rentner und erhält seit dem 1. November 1996 Betriebsrente, zuletzt von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin seiner Arbeitgeberin. Rechtsgrundlage für diese Rente sind die Bestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks vom 19. April 2002 (Anlage K 1, Bl. 17 ff. d. A., nachfolgend „BVW 2002" genannt). Die BVW 2002 enthält unter anderem folgende Regelungen (Bl. 18 ff. d. A.): „§ 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und solange die in den Ausführungsbestimmungen näher bezeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der Versorgungskasse zusammen die Gesamtversorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsbestimmungen nicht erreichen. (…) § 2 Berechtigter Personenkreis (...) 3. Auf die Leistungen des Pensionsergänzungsfonds besteht ein Rechtsanspruch, der nur durch die in den Ausführungsbestimmungen enthaltenen Widerrufsvorbehalte eingeschränkt ist. Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes (...) § 5 Zusammensetzung der Versorgungsbezüge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtversorgungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungszahlung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1. Die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat der Träger der gesetzlichen Rentenversicherung Renten individuell zu kürzen, so gilt die ungekürzte Rente als Bestandteil der Gesamtversorgung (z.B. familienrechtlicher Versorgungsausgleich) (…) 1.6. Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Versorgungsleistungen. (...) § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbezüge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 A VG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 § § 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der Beschluss ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. (...) §12 Widerrufsvorbehalte 1. Der in § 2 Ziffer 3 der Grundbestimmung eingeräumte Rechtsanspruch wird insoweit eingeschränkt, als sich die V. vorbehält, durch Beschlüsse im Vorstand und im Aufsichtsrat die Leistungen zu kürzen oder einzustellen, wenn - Die wirtschaftliche Lage des Unternehmens sich nachhaltig so wesentlich verschlechtert hat, dass ihm eine Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann, (...)“ Die Betriebsrente des Klägers betrug in der Zeit vom 01. September 2014 bis zum 30. Juni 2015 monatlich 2.937,76 € brutto. Sie setzte sich zusammen aus der sogenannten Vofue-Rente - der Pensionsergänzungszahlung - in Höhe von 2.112,74 € und der VK- Altersrente - der Zahlung der Versorgungskasse - in Höhe von 825,02 € (Anlage K 3, Bl. 31 d. A.). In der Vergangenheit passte die Beklagte die Versorgungsbezüge ihrer Betriebsrentner stets entsprechend der Entwicklung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung an. Die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung wurden zum 01.07.2015 um 2,0972% angepasst. Im Zeitraum vom Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,7 auf 107,0, also um 0,281%. Die Beklagte fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats durch ihren Vorstand und Aufsichtsrat den Beschluss, die Rentenanpassung nach BVW bzw. VO 85 zum 01. Juli 2016 in Höhe von 0,5% zu gewähren, eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Zum 01. Juli 2016 wurde die sog. Vofue-Rente des Klägers dementsprechend um 0,5% (10,56 €) auf 2.123,30 € brutto pro Monat erhöht (Anlage K 5, Bl. 34 d. A.). Die VK- Altersrente blieb unverändert bei 825,02 € brutto. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Anpassung seiner Bezüge zum 01. Juli 2015 um 0,5 Prozent fehlerhaft gewesen sei und die Anpassung vielmehr entsprechend der prozessualen Steigerung der gesetzlichen Rente, mithin in Höhe von 2,0972 Prozent erfolgen müsse. Daraus errechne sich ein weiterer Anspruch in Höhe von monatlich (2.937,76 € x 2,0972 % =) 61,61 € abzgl. unstreitiger Erhöhung in Höhe von 10,56 € = 51,05 € brutto seit dem 01.07.2015. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus § 6 Ziff. 1 der BVW 2002 und beträfe nicht nur die sog. Vofue-Rente, sondern die Gesamtversorgungsbezüge, die sich aus Vofue-Rente und Versorgungskassenleistung zusammensetzten. Eine Anpassung nach § 16 BetrVG trete demgegenüber zurück, da die Anpassung nach BV 2002 höher ausfalle. Ein Rechtsgrund für eine verringerte Zahlung bestehe nicht. Mit der am 12. April 2016 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage beantragt der Kläger nach einer Klagänderung und Teilrücknahme im Kammertermin, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 01. Oktober 2016 über den Betrag von € 2.948,32 (der sich aus € 2.123,30 und € 825,02 zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von € 51,05 brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 765,75 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von € 51,05 brutto seit dem 01.08.2015, auf € 51,05 brutto seit dem 01.09.2015, auf € 51,05 brutto seit dem 01.10.2015, auf € 51,05 brutto seit dem 01.11.2015, auf € 51,05 brutto seit dem 01.12.2015 und auf € 51,05 brutto seit dem 01.01.2016 zu zahlen. Die Beklagte stimmt der Klagänderung zu und beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, dass der Kläger über die bereits erfolgte Erhöhung der Rente um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch gegen die Beklagte habe. Die BVW sähe keine automatische Erhöhung der Versorgungsbezüge in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente vor. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung des Vorstands zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich. Die Art und Weise, in der der Vorstand die Anpassungsprüfung vorgenommen habe, sei nicht zu beanstanden Die Beklagte habe ihre Entscheidung, die Betriebsrente um 0,5 % anzupassen, aus folgenden Gründen getroffen: die den gesamten Konzern betreffenden Maßnahmen zur Kostenreduzierung im Rahmen der neuen strategischen Ausrichtung, das derzeit insgesamt schwierige wirtschaftliche Umfeld der Versicherungsbranche, die Situation der Versorgungsempfänger anderer Versorgungssysteme im Unternehmen und der aktiven Arbeitnehmer sowie die allgemeine Lohn- und Preisentwicklung. Im Rahmen einer Gesamtabwägung sei eine vertragliche Rentenanpassung in unverminderter Höhe als unverhältnismäßig hohe Begünstigung der betroffenen Versorgungsempfänger erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.