Beschluss
23 BVGa 5/24
ArbG Hamburg 23. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:1924:0428.23BVGA5.24.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die Freistellung mehrerer Betriebsrats- bzw. Ersatzmitglieder für die Teilnahme an mehreren Seminaren und die Übernahme der hierdurch verursachten Kosten. Die Beteiligte zu 6. ist ein Unternehmen des L. Konzerns. Der Beteiligte zu 1. ist der bei der Beteiligten zu 6. am Standort Hamburg gebildete 35-köpfige Betriebsrat. Der Beteiligte zu 2. ist seit 2018 Ersatzmitglied und seit 2022 Mitglied des Beteiligten zu 1., die Beteiligte zu 3. ist seit 2018 Ersatzmitglied, der Beteiligte zu 4. seit 2014 Ersatzmitglied und der Beteiligte zu 5. seit 2018 Mitglied des Beteiligten zu 1. Im Januar 2024 führten der Beteiligte zu 1. und die Beteiligte zu 3. sowie die Beteiligte zu 6. ein einstweiliges Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu dem Az. 15 BVGa 4/22, mit dem die Beteiligten zu 1. und 3. die Freistellung der Beteiligten zu 3. und Kostenübernahme zu dem Seminar AR 1 begehrten. Das Arbeitsgericht wies die Anträge u.a. mit der Begründung zurück, eine Freistellungserklärung sei für die Seminarteilnahme nicht erforderlich. Danach genehmigte die Beteiligte zu 6. der Beteiligten zu 3. ein entsprechendes Seminar im Februar 2023 in M., das aber mangels ausreichender Anmeldungen nicht zustande kam. Der Seminaranbieter v. bietet in W. vom 2. bis zum 6. September 2024 das Seminar „Arbeitsrecht 1 (AR 1)“ an. Die Gebühren für eine Seminarteilnahme an dem Seminar AR 1 betragen einschließlich Übernachtungskosten insgesamt 2.098,00 € (vgl. Anlage AG 3, Nr. 23 d.A.). Das gleiche Seminar wird von dem gleichen Träger vom 14. bis zum 18. Oktober 2024 und sodann wieder im Mai 2025 in Hamburg angeboten. V. führt außerdem vom 16. bis zum 20. September 2024 in W. das Seminar „Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2)“ an. Die Gebühren für eine Seminarteilnahme an dem Seminar BR 2 betragen 1.290,00 €. Die Übernachtungs- und Verpflegungskosten würden sich auf 380,00 € bzw. 327,50 € belaufen (Anlage AG 2, Nr. 22 d.A.). Entsprechende Seminare werden in Hamburg vom 26. bis zum 30. August 2024 und sodann Ende November 2024 sowie im Januar 2025 angeboten. Vom 11. bis zum 15. November 2024 bietet v. in W. das Seminar „Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen (BR 4)“ an. Der genaue Inhalt des Seminars ist nicht bekannt. Die Gebühren für eine Seminarteilnahme an dem Seminar BR 4 betragen für jedes Betriebsratsmitglied insgesamt 1.998,00 € (vgl. Anlage AG 3, Nr. 23 d.A.). Entsprechende Seminare werden von dem gleichen Träger in Hamburg im Oktober 2024, Anfang Januar 2025 und im Februar 2025 angeboten (vgl. Anlage AG 4, Nr. 24 d.A.). Die Beteiligte zu 3. beantragte zunächst Urlaub für den 21. bis 23. August 2024 sowie ab dem 2. September 2024. Am 13. oder 14. August 2024 beantragte sie Urlaub für den 29. August 2024 bis zum 6. September 2024. In der Woche vom 25. November bis zum 29. November 2024 hat die Beteiligte zu 3. einen aus ihrer Sicht nicht verschiebbaren Arzttermin und vertritt eine Kollegin. Mit E-Mail vom 15. Juli 2024 bat der Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 6. um Freistellung der Beteiligten zu 2., 4. und 5. an dem Seminar BR 4 im November 2024 in W.. Die Beteiligte zu 6. sandte ihm daraufhin Alternativseminare beim gleichen Anbieter in Hamburg zu und lehnte die begehrte Freistellung ab (vgl. Anlage AG 1, Nr. 21 d.A.). Mit E-Mail vom 29. Juli 2024 bat der Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 6. um Freistellung der Beteiligten zu 3. an dem Seminar BR 2 im September 2024 in W.. Die Beteiligte zu 6. sandte ihm daraufhin Alternativseminare beim gleichen Anbieter in Hamburg zu und lehnte die begehrte Freistellung ab (vgl. Anlage AG 2, Nr. 22 d.A.). Mit E-Mail vom 12. August 2024 bat der Beteiligte zu 1. die Beteiligte zu 6. um Freistellung des Beteiligten zu 2. an dem Seminar AR 1 im September 2024 in W.. Die Beteiligte zu 6. sandte ihm daraufhin Alternativseminare beim gleichen Anbieter in Hamburg zu und lehnte die begehrte Freistellung ab (vgl. Anlage AG 3, Nr. 23 d.A.). Die Beteiligten zu 1. bis 5 sind der Auffassung, sie könnten die begehrte Freistellung an den Seminaren im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen, weil anderenfalls die Gefahr bestünde, dass sie keine Vergütung erhalten und auf verauslagten Kosten sitzenbleiben. Sie hätten ein schutzwürdiges Interesse daran, die Berechtigung zur Teilnahme an den von ihnen ausgewählten Seminaren vorab zu klären. Die Freistellungsanträge seien daher nicht auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichtet, sondern dahingehend auszulegen, dass es um die Klärung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG gehe, um hierdurch Rechtssicherheit für alle zu schaffen. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG seien zu bejahen. Es handele sich um Grundlagenschulungen. Die Eilbedürftigkeit ergebe sich daraus, dass die Seminare unmittelbar bevorstünden. Rechtsschutz in der Hauptsache könnte deswegen nicht rechtzeitig erlangt werden. Der Träger verlange zudem eine Kostenübernahmeerklärung der Beteiligten zu 6 bzw. einen Kostenvorschuss der Teilnehmer. Die durch die Seminarteilnahme entstehenden Kosten seien verhältnismäßig. Die von der Beteiligten zu 6. vorgeschlagenen Alternativseminare in Hamburg könnten entweder wegen anderer Termine (Urlaub, Gäste, Bildungsurlaub, Arzttermin) nicht wahrgenommen werden oder seien zeitlich zu spät. Der Beteiligte zu 2. könne das Seminar AR 1 im Oktober 2024 nicht in Hamburg besuchen, weil er in dieser Woche einen eintägigen Bildungsurlaub plane und einen nicht verschiebbaren Arzttermin habe. Das Seminar im August oder November 2024 sei aufgrund von Urlaub, anderen Terminen und Gästen für die Beteiligte zu 3. nicht geeignet. Das Seminar im Januar 2025 sei für die Beteiligte zu 3. zu spät. Die Teilnahme an diesem Seminar habe sich ohnehin durch Absagen der Anbieter verzögert. Den Beteiligten zu 2., 4. und 5. sei es wichtig, an dem Seminar BR 4 gemeinsam teilzunehmen, um das Erlernte sogleich besprechen und anwenden zu können. Hierdurch werde die Vernetzung und der Wissensaufbau gefördert. Die von der Beteiligten zu 6. vorgeschlagenen Alternativen im Januar und Februar 2025 seien nicht passend, weil der Beteiligte zu 2. im Januar 2025 Urlaub habe. Der Beteiligte zu 5. habe im Oktober 2024 und im Januar 2025 ebenfalls frei. Das Seminar im Februar 2025 falle auf seinen Geburtstag, an dem er nicht da sei. Der Beteiligte zu 5. nehme im Oktober 2024 außerdem eventuell an einem Kongress in Marrakesch teil. Zudem sei zu berücksichtigen, dass Auswärtsseminare wegen des gemeinsamen Austausches nach dem Seminar stets ein Mehrwert gegenüber Seminaren in Hamburg zukomme. Die durch die Übernachtung entstehenden Mehrkosten seien daher im Vergleich zu diesem Mehrwert angemessen und von der Beteiligten zu 6. zu tragen. Die einmalige Hin- und Rückfahrt nach W. sei zudem günstiger als die tägliche An- und Abreise zu einem Seminar in Hamburg, die ebenfalls vergütet werden müsse. Mit der am 19. August 2024 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Antragsschrift beantragt der Beteiligten zu 1. in der Sitzung vom 28. August 2024 im Wege der einstweiligen Verfügung, 1. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Beteiligten zu 2. für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Einführung in das Arbeitsrecht 1“ (Seminarnummer WA-24090205) in der Zeit vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 von der Arbeitspflicht freizustellen, 2. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.: der Beteiligte zu 2. zu ermächtigen, an der Schulungsveranstaltung „Einführung in das Arbeitsrecht 1“ (Seminarnummer WA-24090205) in der Zeit vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 teilzunehmen, 3. die Arbeitgeberin zu verpflichten, den Beteiligten zu 2. von den Seminar-gebühren iHv. 1.390 Euro und den Tagungsstättenkosten iHv. 708 Euro für die Schulung „Einführung in das Arbeitsrecht 1“ (Seminarnummer WA-24090205) im Zeitraum vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 bei dem Schulungsveranstalter v. B. + B. G. GmbH freizustellen, 4. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 3.: die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat zu Händen des Beteiligten zu 2. einen Auslagenvorschuss in Höhe von 2.098 Euro für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Einführung in das Arbeitsrecht 1“ (Seminarnummer WA-24090205) in der Zeit vom 02.09.2024 bis 06.09.2024 zur Verfügung zu stellen, 5. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beteiligte zu 3. für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2)“ (Seminarnummer WA-24091606) in der Zeit vom 16.09.2024 bis 20.09.2024 von der Arbeitspflicht freizustellen, 6. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 5.: der Beteiligte zu 3. zu ermächtigen, an der Schulungsveranstaltung „Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2)“ (Seminarnummer WA-24091606) in der Zeit vom 16.09.2024 bis 20.09.2024 teilzunehmen, 7. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beteiligte zu 3. von den Seminargebühren iHv. 1.290 Euro und den Tagungsstättenkosten iHv. 708 Euro für die Schulung „Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2)“ (Seminarnummer WA-24091606) in der Zeit vom 16.09.2024 bis 20.09.2024 bei dem Schulungsveranstalter v. B. + B. G. GmbH freizustellen. 8. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 7.: die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat zu Händen der Beteiligten zu 3. einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.998 Euro für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Betriebsverfassung: Personelle Angelegenheiten (BR 2)“ (Seminarnummer WA-24091606) in der Zeit vom 16.09.2024 bis 20.09.2024 zur Verfügung zu stellen, 9. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beteiligten zu 2., 4. und 5. für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen (BR 4)“ (Seminarnummer WA-24111107) in der Zeit vom 11.11.2024 bis 15.11.2024 von der Arbeits-pflicht freizustellen, 10. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 9.: der Beteiligten zu 2., 4. Und 5. zu ermächtigen, an der Schulungsveranstaltung „Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen (BR 4)“ (Seminarnummer WA-24111107) in der Zeit vom 11.11.2024 bis 15.11.2024 teilzunehmen, 11. die Arbeitgeberin zu verpflichten, die Beteiligten zu 2., 4. und 5. jeweils von den Seminargebühren iHv. 1.290 Euro und den Tagungsstättenkosten iHv. 708 Euro für die Schulung „Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen (BR 4)“ (Seminarnummer WA-24111107) in der Zeit vom 11.11.2024 bis 15.11.2024 bei dem Schulungsveranstalter v. B.+ B. G. GmbH freizustellen, 12. hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 11.: die Arbeitgeberin zu verpflichten, dem Betriebsrat jeweils zu Händen der Beteiligten zu 2., 4. und 5. einen Auslagenvorschuss in Höhe von 1.998 Euro für die Teilnahme an dem Schulungsseminar „Beteiligung des Betriebsrats bei betrieblichen Veränderungsprozessen (BR 4)“ (Seminarnummer WA-24111107) in der Zeit vom 11.11.2024 bis 15.11.2024 zur Verfügung zu stellen. Die Arbeitgeberin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 6. ist der Ansicht, eine Freistellung könne im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens nicht verlangt werden, weil eine solche für die Teilnahme an notwendigen und erforderlichen Seminaren nach § 37 Abs. 6 BetrVG nicht erforderlich sei. Der Beteiligte zu 1. begehre vielmehr lediglich die Feststellung der Erforderlichkeit der Teilnahme. Dies sei jedoch kein tauglicher Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. Eine Teilnahme an Seminaren in W. sei aber ohnehin nicht erforderlich und aufgrund der erheblichen Mehrkosten unverhältnismäßig, weil entsprechende Seminare auch in Hamburg angeboten werden. Diese müssten von dem Beteiligten zu 1. bzw. seinen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern vorrangig gewählt werden. Daher sei sie nicht verpflichtet, die Übernachtungskosten zu tragen. Der kollegiale Gedanken- und Erfahrungsaustausch sei auch bei einer Seminarteilnahme in Hamburg gewährleistet. Weder der Beteiligte zu 2. noch der Beteiligte zu 4. hätten in den ersten beiden Januarwochen 2025 Urlaub. Dieser sei weder beantragt noch genehmigt worden. Es stünde außerdem nicht fest, dass der Beteiligte zu 5. im Oktober 2024 an dem Kongress teilnehme. Hierfür sei auch noch keine Anmeldebestätigung vorgelegt worden. Er habe zudem seinen Freizeitausgleich bewusst so geplant, dass eine Teilnahme an dem Seminar im Oktober 2024 in Hamburg nicht möglich ist. Die Beteiligte zu 3. habe die Möglichkeit zur Teilnahme an dem Seminar im August 2024 in Hamburg selbst durch ihre nachträgliche Urlaubsänderung vereitelt. Als Ersatzmitglied sei es ihr zumutbar, die Schulung erst in einigen Monaten zu besuchen. Der Beteiligte zu 1. bzw. die Beteiligte zu 3. hätten eine Eilbedürftigkeit hinsichtlich des Seminars BR 2 zudem selbst widerlegt, da sie mit dem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nach Abschluss des Verfahrens zu dem Az. 15 BVGa 4/22 zu lange zugewartet haben. Darüber hinaus hätten Grundlagenschulungen gleich nach den letzten Betriebsratswahlen bzw. auch während der vorherigen Amtszeiten besucht werden können. Bei dem streitgegenständlichen Schulungsinhalt des Seminars BR 4 handele es sich nicht um eine Grundlagenseminar, sondern um die Vermittlung von Spezialkenntnissen. Zudem sei nicht erkennbar, warum gleichzeitig drei Mitglieder teilnehmen müssen. Den Beteiligten zu 2. bis 5. sei es schließlich zumutbar, die anfallenden Kosten zu verauslagen. Dies sei ihnen zumutbar, zumal die Beteiligte zu 6. im Falle einer anders lautenden Entscheidung in der Hauptsache erhebliche Schwierigkeiten hätte, die verauslagten Kosten zurückzuerhalten. Im Umkehrschluss lasse sich ein Zahlungsanspruch der Beteiligten zu 2. bis 5. ohne Weiteres durchsetzen. Auf den Tatsachenvortrag der Beteiligten in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen. B. Die Anträge des Beteiligten zu 1. waren abzuweisen. I. 1. Die Hauptanträge zu. 1., 5. und 9. haben in der Sache keinen Erfolg. Dem Beteiligten zu 2. steht für die begehrte Freistellung zur Schulungsteilnahme kein Verfügungsanspruch zur Seite. a) Der Beteiligte zu 1. kann nach Auffassung der Kammer nicht im Wege der einstweiligen Verfügung die Freistellung von seinen Mitgliedern zur Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verlangen, weil das Betriebsratsmitglied einer Zustimmung oder Freistellungserklärung der Beteiligten zu 6. zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung nicht bedarf. aa) Ob der Betriebsrat durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung das Teilnahmerecht des Betriebsratsmitglieds absichern kann, wird in der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet (zum Meinungsstand und zur Problematik ausführlich LAG Hamm, Beschluss v. 21. Mai 2008 – 10 TaBVGa 7/08 –, juris). Einerseits wird vertreten, dass das Arbeitsgericht dem Betriebsratsmitglied durch einstweilige Verfügung die Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung gestatten kann (vgl. LAG Hessen, Beschluss v. 14. Februar 2019 – 16 TaBVGa 24/19 –, juris; Korinth, einstweiliger Rechtsschutz im Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Auflage Rn. 33 ff. m.w.N.). Demgegenüber wird auch vertreten, dass die Durchführung von Schulungsmaßnahmen für Betriebsratsmitglieder im Wege der einstweiligen Verfügung durch den Betriebsrat regelmäßig nicht erzwungen werden kann, weil es einer Freistellung durch den Arbeitgeber nicht bedarf (vgl. LAG Hamburg, Urteil v. 14. März 2012 – H 6 Sa 116/11 –, juris, sowie die Rechtsprechungs- und Literaturnachweise in LAG Hamm, Beschluss v. 21. Mai 2008 – 10 TaBVGa 7/08 –, juris). bb) Die Kammer folgt in dieser Frage der zuletzt genannten Auffassung. Streiten Betriebsrat und Arbeitgeber über die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, hängt die Teilnahme nicht von einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Arbeitgeber oder von dessen Einverständnis in Form eines einseitigen Gestaltungsaktes ab. Beschließt der Betriebsrat durch ordnungsgemäß gefassten Beschluss die Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG ist das Betriebsratsmitglied nach § 37 Abs. 2, 6 BetrVG befugt, der Arbeit fernzubleiben, ohne dass es einer dahingehenden Freistellungserklärung des Arbeitgebers bedarf. Insbesondere bedarf das Betriebsratsmitglied nicht der Zustimmung des Arbeitgebers zur Teilnahme an der Schulungsveranstaltung (vgl. schon BAG, Beschluss v. 30. Januar 1973 – 1 ABR 1/73 –, juris). Es müssen lediglich die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen der Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung vorliegen, ferner muss der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Teilnahme sowie die zeitliche Lage der Veranstaltung rechtzeitig bekannt gegeben haben, § 37 Abs. 6 Satz 3 BetrVG. Auch wenn der Arbeitgeber einer Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an der Schulungsveranstaltung widerspricht, folgt hieraus kein Verbot für das Betriebsratsmitglied, an der Schulungsveranstaltung teilzunehmen (BAG 15. März 1995 – AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 105). Der Arbeitgeber löst dadurch, dass er die Erforderlichkeit der Teilnahme an der Schulungsveranstaltung bestreitet, keine Teilnahmesperre aus. Ist die Teilnahme erforderlich, entfällt automatisch die Verpflichtung des Betriebsratsmitglieds zur Arbeitsleistung; ist sie es nicht, bleibt die Verpflichtung bestehen. Für eine Regelungsverfügung ist insoweit kein Raum. Eine bloße Feststellung mit vorläufigem Charakter kann durch einstweilige Verfügung nicht erfolgen (vgl. Schwab/Weth, ArbGG 5. Auflage, § 85 Rn. 100). Erst durch das rechtskräftig abgeschlossene Hauptsacheverfahren, welches entweder vor der Schulungsteilnahme über die Feststellung ihrer Erforderlichkeit oder danach über die Erstattung der Schulungskosten und die Arbeitsentgeltzahlung geführt wird, wird die Erforderlichkeit im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG endgültig geklärt. Ein Obsiegen im Verfügungsverfahren würde dem Betriebsrat und seinen Mitgliedern nichts nutzen, ein Unterliegen würde ihm nicht schaden. Dadurch ginge die im Verfügungsbeschluss an- oder aberkannte Erforderlichkeit nicht über eine rechtsgutachterliche Äußerung des Gerichts zu einem angenommenen Sachverhalt hinaus (so auch LAG Düsseldorf 6. September 1995 – NZA-RR 1996, 12, beck-online). b) Auch soweit das LAG Hessen in seiner Entscheidung vom 14. Februar 2019 zu dem Az. 16 TaBVGa 24/19 die Ansicht vertritt, dass im Hinblick auf die zwischen den Beteiligten bestehenden Meinungsverschiedenheiten zur Teilnahmeberechtigung der Betriebsratsmitglieder an den streitgegenständlichen Schulungsveranstaltungen ein schützenswertes Interesse des Betriebsrats und seiner zur Schulung entsandten Mitglieder daran besteht, die Berechtigung zur Teilnahme hieran vor deren Beginn im einstweiligen Verfügungsverfahren zu klären, kann die Kammer dem nicht folgen. Es mag zwar zutreffen, dass die Klärung der Risiken einer Teilnahme in Bezug auf die Berechtigung zum Fernbleiben von der Arbeit und den im Zusammenhang mit der Schulungsteilnahme entstehenden Kosten im Vorhinein wünschenswert und sinnvoll ist. Dennoch bleibt es dabei, dass mit der begehrten Freistellung die Abgabe einer Willenserklärung begehrt wird, die erst mit der Rechtskraft der Entscheidung als abgeben gilt, § 894 Abs. 1 ZPO. Auch soweit der Antrag iSd. vom LAG Hessen in der zitierten Entscheidung in Richtung einer vorherigen Klärung der Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG ausgelegt wird, führt dies im Ergebnis zu einer feststellenden Entscheidung, die ebenfalls im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht zulässig ist. 2. Die vorstehenden Ausführungen geltend entsprechend für die Hilfsanträge zu 2., 6. und 10., über die aufgrund der Unbegründetheit der Hauptanträge zu 1., 5. und 9. zu entscheiden war. Auch hier geht es letztendlich entweder um die Abgabe einer Willenserklärung („Ermächtigung“) oder um die feststellende Klärung der Frage der Teilnahmeberechtigung der Beteiligten zu 2. bis 5. Auf die vorstehenden Ausführungen wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. 3. Hinsichtlich des Seminars BR 4 ist zudem nicht erkennbar, dass es sich um ein Grundlagenseminar handelte. Insoweit fehlt es bereits deswegen an einem Verfügungsanspruch. Dies ist zwischen den Beteiligten streitig geblieben. Liegt kein „Grundlagenseminar“ vor, ist ein aktueller, betriebsbezogener Anlass darzulegen, für den die zu erwerbenden Kenntnisse benötigt werden, um die Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht auszuüben. Dies ist nicht erkennbar und wurde von den Beteiligten zu 1. bis 5. auch nicht dargelegt. Bereits deswegen sind auch die Folgeanträge zu 10. bis 12. abzuweisen. 4. Die auf die Freistellung der Seminarkosten gerichteten Anträge zu 3., 7. und 11. sind unbegründet. Der Anspruch auf Freistellung von diesen Kosten kann ebenfalls nicht im einstweiligen Verfügungsverfahren geltend gemacht werden, weil es sich erneut um die Abgabe einer Willenserklärung handelt, die nur durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ersetzt werden kann, § 894 Abs. 1 ZPO. 5. Hinsichtlich der auf die Seminare AR 1 und BR 2 gerichteten Anträge liegt außerdem kein Verfügungsgrund vor. Die Anträge zu 1. bis 8. sind auch aus diesem Grund abzuweisen. a) Nach §§ 940, 935 ZPO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 ArbGG ist der Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zweck der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis möglich, sofern diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei kommt eine einstweilige Verfügung, die aufgrund ihres Leistungsausspruches einen endgültigen Zustand schaffen würde, nur ausnahmsweise in Betracht. Angesichts dieser Tatsache ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Es kommt insoweit darauf an, ob die glaubhaftgemachten Gesamtumstände es in Abwägung der beiderseitigen Belange zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich erscheinen lassen, eine sofortige Regelung zu treffen. Dabei ist das Gewicht des drohenden Verstoßes und die Bedeutung der umstrittenen Maßnahme einerseits für den Arbeitgeber und andererseits für die Belegschaft angemessen zu berücksichtigen. Bei dieser Abwägung können die Anforderungen an den Verfügungsgrund umso geringer sein, desto schwerer und offensichtlicher die drohende oder bestehende Rechtsverletzung ist (vgl. LAG Hamm v. 08.07.2005 - 13 TaBV 119/05 -, Rn. 38, juris, mwN). b) Nach Auffassung der Kammer haben der Beteiligte zu 1. bzw. die Beteiligte zu 3. die Eilbedürftigkeit mutwillig selbst herbeigeführt. Der einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmende Beteiligte kann durch langes Zuwarten die nach §§ 935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit einer Befriedigungsverfügung selbst widerlegen. Ein "langes Zuwarten" liegt vor, wenn ein Beteiligter in Kenntnis der Rechtsbeeinträchtigung längere Zeit untätig bleibt und seinen Anspruch nicht (gerichtlich) geltend macht (LAG Hessen, Beschluss v. 26. März 2018 – 16 TaBVGa 57/18 –, juris; LAG Hessen, Beschluss v. 28. Juni 2010 -16 SaGa 811/10-, juris). Vorliegend beabsichtigte die Beteiligte zu 3. bereits im Januar 2023, ein Seminar zu dem gleichen Thema zu besuchen. Zwischen dem Beteiligten zu 1. und der Beteiligten zu 6. war ein entsprechendes Verfahren vor dem Arbeitsgericht Hamburg anhängig. Das Gericht führte in seiner Entscheidung u.a. aus, dass die Beteiligte zu 1. eine Freistellungserklärung der Beteiligten zu 6. nicht benötige, um am Seminar teilzunehmen. Dennoch wartete die Beteiligte zu 3. über 1 ½ Jahre, um nunmehr eine einstweilige Verfügung bzgl. eines gleichen Seminars zu erlangen. In der Zwischenzeit hätte sie ebenso gut zeitnah nach der Entscheidung im Januar 2023 ein entsprechendes Hauptsacheverfahren einleiten können. Dem steht auch nicht entgegen, dass ein Seminar in Februar 2023 in Meschede abgesagt worden ist, weil danach immer noch erhebliche Zeit für ein Hauptsacheverfahren war. Auch in diesem Fall hätte von Februar 2023 an ein Regelungsbedürfnis bestanden und erst im August 2024 wurde der Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. c) Auch hinsichtlich der Teilnahme des Beteiligten zu 2. an dem Seminar AR 1 konnte die Kammer einen Verfügungsgrund nicht erkennen. Zwar war unstreitig, dass es sich um ein Grundlagenseminar handelte. Die Voraussetzungen des § 37 Abs. 6 BetrVG dürften also vorgelegen haben. Allerdings ist auch der Beteiligte zu 2. bereits seit 2022 Mitglied des Beteiligten zu 1. und zuvor seit 2018 Ersatzmitglied. Auch wenn er bislang kein entsprechendes Grundlagenseminar besucht hat, kann die Kammer die besondere Eilbedürftigkeit hier nicht erkennen. Diese kann vorliegend nicht allein daraus folgen, dass er das Seminar noch nicht besucht hat. Vor dem Hintergrund, dass er bereits mehrere Jahre Mitglied bzw. Ersatzmitglied des Beteiligten zu 1. ist, hätte dargelegt werden müssen, warum die Teilnahme an diesem Seminar nunmehr so dringend ist. Die Tatsache, dass das Seminar AR 1 unmittelbar bevorsteht, führt zu keinem anderen Ergebnis, da der Antrag auf Freistellung bzw. Kostenübernahme erst unmittelbar vor dem Seminar gestellt worden ist. Auch hier hätte die Beteiligten zu 1. und 2. sich um eine rechtzeitige Klärung im Hauptsacheverfahren bemühen können und müssen. d) Angesichts dessen konnte dahingestellt bleiben, ob die Anträge des Beteiligten zu 1. auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Zahlung eines Kostenvorschusses begründet waren und wenn ja, in welcher Höhe, da die Beteiligte zu 6. eigentlich nur die Übernachtungskosten nicht übernehmen wollte. Ferner musste nicht entschieden werden, ob die Teilnehmenden verpflichtet werden können, die Kosten zunächst zu verauslagen bzw. glaubhaft machen müssen, dass sie hierzu nicht in der Lage sind, was nicht erfolgt ist. Hierbei wäre allerdings auch zu berücksichtigen, dass erst wenn ein Betriebsratsmitglied eine Verbindlichkeit eingegangen ist (z.B. durch verbindliche Anmeldung zu einer Schulungsveranstaltung) hat es gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit. Dieser Anspruch kann auch vom Betriebsrat geltend gemacht werden (Fitting, BetrVG, 31. Aufl., § 40 Rn. 90-93 mit weiteren Nachweisen). Eine solche Anmeldung ist bislang in keinem der drei Seminare bekannt. e) Hinsichtlich der Seminarkosten ist außerdem nicht ersichtlich, dass der Veranstalter die Teilnahme der Betriebsratsmitglieder an der Schulung von einer vorherigen Zahlung abhängig gemacht hätte. Viele Veranstalter sind darüber hinaus sogar bereit, etwaige Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber über die Frage der Kostenlast abzuwarten. Über die Kosten der Seminarteilnahme kann daher gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG im Hauptsacheverfahren entschieden werden (vgl. hierzu auch Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 16 TaBVGa 116/17 –, Rn. 27, juris). Auch insoweit war außerdem zu beachten, dass sich die Verweigerungshaltung der Beteiligten zu 6. lediglich auf die jeweiligen Übernachtungskosten bezog. II. Eine Kostenentscheidung ergeht nicht. Für arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren werden gerichtliche Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben (§ 2 Abs. 2 GKG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG, Beschluss vom 02. Oktober 2007 – 1 ABR 59/06 –, Rn. 11, juris).