Urteil
25 Ca 489/16
ArbG Hamburg 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2017:0502.25CA489.16.00
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von 1.772,58 € (der sich aus 592,50 € und 1.180,08 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 98,43 € brutto zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 569,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 31,03 € seit dem 2.7.2015, auf 31,03 € seit dem 2.8.2015, auf 31,03 € seit dem 2.9.2015, auf 31,03 €, seit dem 2.10.2015 auf 31,03 € seit dem 2.11.2015, auf 31,03 € seit dem 2.12.2015, auf 31,03 € seit dem 2.1.2016, auf 31,03 € seit dem 2.2.2016, auf 31,03 € seit dem 2.3.2016, auf 31,03 € seit dem 2.4.2016, auf 31,03 € seit dem 2.5.2016, auf 31,03 € seit dem 2.6.2016, auf 98,43 € seit dem 02.07.2016 und auf 98,43 € seit dem 02.08.2016 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
5. Der Gegenstandswert beträgt 4.703,28 €.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger beginnend mit dem 01.09.2016 über den Betrag von 1.772,58 € (der sich aus 592,50 € und 1.180,08 € zusammensetzt) hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 98,43 € brutto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 569,22 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 31,03 € seit dem 2.7.2015, auf 31,03 € seit dem 2.8.2015, auf 31,03 € seit dem 2.9.2015, auf 31,03 €, seit dem 2.10.2015 auf 31,03 € seit dem 2.11.2015, auf 31,03 € seit dem 2.12.2015, auf 31,03 € seit dem 2.1.2016, auf 31,03 € seit dem 2.2.2016, auf 31,03 € seit dem 2.3.2016, auf 31,03 € seit dem 2.4.2016, auf 31,03 € seit dem 2.5.2016, auf 31,03 € seit dem 2.6.2016, auf 98,43 € seit dem 02.07.2016 und auf 98,43 € seit dem 02.08.2016 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 5. Der Gegenstandswert beträgt 4.703,28 €. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.