Urteil
27 Ca 351/10
ArbG Hamburg 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2012:0919.27CA351.10.0A
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Leitsätze
Zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf bezahlte Freistellung.(Rn.158)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 281,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.288,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 54/100 und die Beklagte 46/100.
5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.417,52 festgesetzt.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Anspruch eines Betriebsratsmitglieds auf bezahlte Freistellung.(Rn.158) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 281,26 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 1.288,97 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 54/100 und die Beklagte 46/100. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 3.417,52 festgesetzt. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung in der tenorierten Höhe. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. I. Die Zahlungsansprüche der Klägerin sind nur teilweise begründet. Insofern folgt ihr Anspruch aus § 611 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG, soweit es sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit handelt, und aus § 611 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag, soweit die Klägerin in der Redaktion tätig war und ihre vertragsgemäße Arbeitsleistung erbracht hat. Die Klägerin hat im Umfang von 26,98 Stunden für Juli und August 2010 und im Umfang von 38,83 Stunden für September, November und Dezember 2010 keinen Anspruch auf Vergütung. 1. Für die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast hat die Klägerin nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG darzulegen und - im Bestreitensfall - zu beweisen, dass sie Arbeit verrichtet oder einer der Tatbestände vorgelegen hat, der eine Vergütungspflicht ohne Arbeit regelt (z.B. § 1 BUrlG, §§ 615, 616 Satz 1 BGB, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 EFZG, § 37 Abs. 2 BetrVG). Da die konkret zu leistende Arbeit i.d.R. vom Arbeitgeber durch Weisungen zu bestimmen ist (§ 106 GewO), genügt der Arbeitnehmer seiner Darlegungslast, indem er vorträgt, er habe sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten, um Arbeitsanweisungen des Arbeitgebers zu befolgen. Auf diesen Vortrag muss der Arbeitgeber im Rahmen einer gestuften Darlegungslast substantiiert erwidern (BAG v. 18.04.2012, 5 AZR 248/11, juris, Rn. 14). Das Arbeitsentgelt eines Betriebsratsmitgliedes darf nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht gemindert werden, wenn und soweit die aufgewandte Zeit nach Umfang und Art des Betriebs zur ordnungsgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Kommt es über die Vergütungspflicht zum Streit, trifft nach allgemeinen prozessualen Grundsätzen den Anspruchsteller grundsätzlich die Darlegungs- und gegebenenfalls auch die Beweislast. Nach der Rechtsprechung des BAG (BAG v. 15.03.1995, 7 AZR 643/94, AP Nr. 105 zu § 37 BetrVG 1972; ebenso LAG Hamm v. 10.02.2012, 13 Sa 1412/11, juris, Rn. 37), der sich die Kammer anschließt, ist in Fällen des § 37 Abs. 2 BetrVG wegen der in § 138 Abs. 2 ZPO verankerten prozessualen Mitwirkungspflicht beider Parteien grundsätzlich von einer abgestuften Darlegungslast auszugehen. Danach hat zunächst das betroffene Betriebsratsmitglied stichwortartig zur Art und zur Dauer der von ihm durchgeführten Amtstätigkeit vorzutragen. Sodann ist es Aufgabe des Arbeitgebers, darzulegen, weshalb unter Berücksichtigung der erhaltenen stichwortartigen Angaben begründete Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen. Erst dann ist es Aufgabe des Betriebsratsmitgliedes, substantiiert auszuführen, aufgrund welcher Umstände es die Betriebsratstätigkeit für erforderlich halten durfte. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtssätze ergibt sich für die zwischen den Parteien streitigen Tage Folgendes: Ziffer 1. 01.07.2010 Die Gehaltskürzungen der Beklagten sind im Umfang von 80 Minuten begründet. a. Die von der Klägerin benannten Routinetätigkeiten wie das Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, das Abrufen von E-Mails sowie das Schreiben der Abmelde-E-Mail an die Beklagte können nicht in Abzug gebracht werden. Diesbezüglich hat die Klägerin stichwortartig die Art und Dauer ihrer Amtstätigkeit dargelegt. Da der Betriebsrat unstreitig über einen Briefkasten verfügt und auch per E-Mail mit dem Arbeitgeber und den Mitarbeitern sowie Dritten korrespondiert, ist es plausibel, dass diese Aufgaben regelmäßig anfallen. Das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen stellt hingegen kein ausreichendes Vorbringen von begründeten Zweifeln dar. Insofern war die Klägerin nicht verpflichtet, zur Erforderlichkeit weiter vorzutragen. b. Auch die mit Herrn L. geführten Gespräche, das Erarbeiten eines Schulungskonzepts sowie die damit zusammenhängende Korrespondenz sind als erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG anzusehen. Der Betriebsrat darf grundsätzlich selbst darüber entscheiden, wie er mit der Belegschaft in Kontakt tritt. Insofern darf er sämtliche Kommunikationsmöglichkeiten wie Betriebsversammlungen, Newsletter, Aushänge am Schwarzen Brett ausschöpfen (vgl. BAG v. 03.09.2003, 7 ABR 12/03, juris, Rn. 21). Er ist nicht verpflichtet, Sprechstunden einzuführen, auch wenn vorliegend die Einführung von Sprechstunden zur Vermeidung zukünftiger Konflikte sein könnte. Jedenfalls wird den Arbeitnehmern bei der Einrichtung von Sprechstunden nicht das Recht genommen, soweit dies erforderlich ist, auch außerhalb der Sprechstunden den Betriebsrat in Anspruch zu nehmen (BAG v. 23.06.1983, 6 ABR 65/80, juris, Rn. 24). Ein allgemeines Recht des Betriebsrats, die gesamte Arbeitszeit als Sprechzeit anzusehen und sich für Anfragen bereit zu halten, kennt das BetrVG hingegen nicht. Dies würde damit kollidieren, dass § 37 Abs. 2 BetrVG als Tatbestandsvoraussetzung eine Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit im jeweiligen Einzelfall verlangt. Andernfalls wären die im BetrVG gezogenen Grenzen zur Freistellung nach § 38 BetrVG verwischt. Zum Inhalt der mit den Arbeitnehmern geführten Beratungsgespräche gilt Folgendes: Es gehört nicht zu den Aufgaben des Betriebsrats, Arbeitnehmer allgemein in sämtlichen Angelegenheiten zu beraten. Vielmehr bedarf es eines Bezugs zu den durch das BetrVG übertragenen Aufgaben (vgl. BAG v. 11.12.1973, 1 ABR 37/73, juris, Rn. 12; LAG Köln v. 30.06.2000, 11 (12) TaBV 18/00, juris). Allerdings genügt i.d.R. die Erörterung der mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Fragen, da der Betriebsrat aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG eine Überwachungsfunktion in Bezug auf die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze und sonstigen kollektiven Regelungen hat (vgl. Fitting, 26. Aufl. 2012, § 39 Rn. 23). Umfasst sind beispielsweise der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz und das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen (Fitting, 26. Aufl. 2012, § 80 Rn. 6 f.). In diesem Rahmen kann der Betriebsrat auch um Rechtsrat ersucht werden (Richardi-Thüsing, 13. Aufl. 2012, § 39 Rn.2). An einem ausreichenden Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats fehlt es beispielsweise bei sozialversicherungsrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen (vgl. BAG v. 11.12.1973, 1 ABR 37/73, juris, Rn. 12; LAG Köln v. 30.06.2000, 11 (12) TaBV 18/00, juris; Fitting, BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 39 Rn. 32). Verzichtet der Betriebsrat auf die Einrichtung von Sprechstunden, hat er für die jeweilige Beratung eines Arbeitnehmers auf Nachfrage des Arbeitgebers darzulegen, warum diese erforderlich war. Hierzu kann auch gehören, dass er zum Inhalt und zum Hintergrund des Gesprächs Angaben macht, damit für den Arbeitgeber die Erforderlichkeit nachzuvollziehen ist. Zur namentlichen Nennung der Gesprächspartner ist der Betriebsrat jedoch nicht verpflichtet. Dies würde der Vertraulichkeit der Gespräche entgegenstehen. Auf der Grundlage einer stichpunktartigen Darlegung des Beratungsgegenstandes ist es für den Arbeitgeber möglich nachzuvollziehen, ob es sich um erforderliche Betriebsratsarbeit handelt und ob der erforderliche Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht. Die Klägerin ist im Zusammenhang mit der Versetzung des Mitarbeiters und Betriebsratsmitglieds Herrn L. in das Layout tätig geworden. Außerdem hat sie ein Schulungskonzept erarbeitet, um Herrn L. einen Einstieg in dem von ihm fremden Arbeitsbereich zu ermöglichen. Insofern bestand sowohl ein Zusammenhang zu § 99 BetrVG als auch zu § 97 BetrVG. Nach § 97 Abs. 2 BetrVG hat der Betriebsrat bei der Einführung beruflicher Bildungsmaßnahmen mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen plant oder durchführt, die dazu führen, dass sich die Tätigkeit der betroffenen Arbeitnehmer ändert und ihre beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr ausreichen. Ein kollektiver Tatbestand ist nicht erforderlich. Der Betriebsrat hat ein Initiativrecht (Fitting, 26. Aufl. 2012, § 97, Rn. 16, 20). Da es vorliegend nicht um die Geltendmachung eines Mitbestimmungsrechts nach § 97 BetrVG geht, braucht nicht entschieden zu werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen vorliegen und insbesondere das von der Klägerin erarbeitete Schulungskonzept unter § 97 Abs. 2 BetrVG zu subsumieren ist. Ausreichend ist vorliegend, dass sowohl ein Zusammenhang zum Arbeitsverhältnis als auch zur Betriebsratstätigkeit gegeben ist, sodass die Klägerin als Betriebsratsvorsitzende aktiv werden durfte. Die Klägerin als Betriebsratsvorsitzende durfte in Bezug auf Herrn L. die von ihr aufgeführten Tätigkeiten entfalten. Eines Beschlusses des Betriebsrats bedurfte es nicht. Die Arbeitnehmer sind berechtigt, sich an ein Betriebsratsmitglied ihres Vertrauens zu wenden, sodass dieses die sich hieraus ergebenden Aufgaben wahrnehmen darf. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Geschäftsordnung des Betriebsrats wirksam beschlossen wurde und hierdurch der Klägerin das Führen der laufenden Geschäfte übertragen wurde, was von der Beklagten mit Nichtwissen bestritten wurde. c. Hingegen handelt es sich bei der Erarbeitung des Konzeptentwurfs für den Intranetauftritt des Betriebsrats nicht um erforderliche Betriebsratstätigkeit. Weder handelt es sich um einen Gegenstand der laufenden Geschäftsführung im Sinne der Geschäftsordnung noch um eine sonstige, der Betriebsratsvorsitzenden kraft Gesetzes zugewiesenen Aufgabe. Aus diesem Grund bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob die von der Klägerin vorgelegte Geschäftsordnung des Betriebsrats ordnungsgemäß zustande gekommen ist (vgl. zum Erfordernis eines Betriebsratsbeschlusses zur Übertragung der laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden Richardi-Thüsing, 13. Aufl. 2012, § 26 Rn. 43). Insofern war in jedem Fall ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich. Aufgrund eines entsprechenden Beschlusses wird eine konkrete Angelegenheit zu einer Angelegenheit des Betriebsrats. Außerdem muss das Gremium darüber befinden, welches Mitglied sich mit der Angelegenheit befassen soll. Auch als Betriebsratsvorsitzende hat die Klägerin nicht die Kompetenz, in eigener Verantwortung darüber zu befinden, welchen besonderen Themen sie sich im Rahmen ihrer Betriebsratsarbeit zuwendet. Bei der Frage, wie sich der Betriebsrat gegenüber der Belegschaft präsentiert und wie er nach außen auftreten möchte, handelt es sich um eine Angelegenheit des Gremiums. Hierüber muss das Gremium befinden. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihr die Planung eines neuen Intranetauftritts vom Gremium übertragen wurde. Insofern war die Kürzung von 80 Minuten berechtigt. Ziffer 2. 02.07.2010 Für den 02.07.2010 fehlt es im Umfang von 25 Minuten an der erforderlichen Betriebsratsarbeit. a. Bei dem Studium der Fachliteratur handelt es sich um erforderliche Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG. In der Rechtsprechung des BAG ist anerkannt, dass die dem Betriebsrat übertragenen Aufgaben ein besonderes Informationsbedürfnis begründen. Insofern hat der Betriebsrat auch Anspruch auf die Überlassung arbeitsrechtlicher Fachzeitschriften (BAG v. 25.01.1995, 7 ABR 37/94, juris). Hieraus resultiert, dass das Studium von Fachzeitschriften grundsätzlich als erforderliche Betriebsratsarbeit in Betracht kommt. Wie auch bei anderer Betriebsratsarbeit ist im Hinblick auf den zeitlichen Umfang die Erforderlichkeit darzulegen. Wird eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten, ist in Betracht zu ziehen, ob das jeweilige Betriebsratsmitglied verpflichtet ist, zur Erforderlichkeit eines umfassenden Studiums der Fachliteratur vorzutragen und ggf. darzulegen, dass ein betrieblicher Anlass zur Befassung mit einem bestimmten Thema bestand. Das zeitliche Ausmaß einer Schulungsveranstaltung kann das Studium der Fachliteratur im Regelfall nicht einnehmen. Vorliegend bedarf es jedoch keiner Grenzziehung. Die von der Klägerin angegebenen Zeiten für das Studium der Fachliteratur geben hierzu keinen Anlass, da diese sich im Rahmen des Üblichen bewegen. b. Hinsichtlich der Sitzungsvorbereitung sowie der Erstellung der Protokolle für die Sitzung und der weiteren Nachbereitung (Fertigstellung der personellen Einzelmaßnahme) war ebenfalls von einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit auszugehen. Sowohl Vor- als auch Nachbereitung der Betriebsratssitzung gehören zu den regelmäßig anfallenden Aufgaben, die vom Betriebsrat zu erledigen sind. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin als Vorsitzende diese organisatorischen Aufgaben wahrgenommen hat. Zum zeitlichen Umfang hat der Betriebsrat einen Ermessensspielraum. Dieser ist hier nicht überschritten, zumal die Klägerin nicht nur die 20minütige Sitzung vom 02.07.2010 nachbereitet hat, sondern auch die Betriebsratssitzung vom 30.06.2010. Da der Betriebsrat grundsätzlich nicht verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Protokolle der Betriebsratssitzung vorzulegen (vgl. Fitting, BetrVG, 26. Aufl. 2012, § 34 Rn. 35) und der zeitliche Umfang nicht völlig außer Verhältnis erscheint, bedurfte es auch vorliegend nicht der Vorlage, um die Erforderlichkeit darzulegen. c. Die Aktualisierung des Schwarzen Brettes ist ebenfalls eine erforderliche Betriebsratsarbeit. Wie bereits dargelegt, entscheidet der Betriebsrat darüber, wie er mit der Belegschaft in Kontakt tritt. Hierzu gehören auch Schwarze Bretter. Der von der Klägerin aufgewendete zeitliche Umfang von 12 Minuten erscheint auch verhältnismäßig. Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, aufgrund derer die Erforderlichkeit in Frage gestellt wäre. Anhaltspunkte, dass die Klägerin diese Tätigkeiten nicht ausgeführt hat, bestehen nicht. Insofern reicht ein Bestreiten mit Nichtwissen nicht aus. d. Bei der Recherche zu dem Thema „Förderung der Berufsbildung und Ausbildungsverhältnisse“ (25 Minuten) handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit des Betriebsrats. Hierzu wäre eine Entscheidung des Betriebsrats erforderlich gewesen, damit sich die Klägerin mit dieser Aufgabe als Betriebsratsaufgabe befassen durfte. Das Vorliegen einer solchen Entscheidung wurde von der Klägerin nicht behauptet. Ziffer 3. 05.07.2010 Für den 05.07.2010 fehlt es im Umfang von 68 Minuten an erforderlicher Betriebsratsarbeit. a. Hinsichtlich des Gesprächs mit einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes Hamburg (11 Minuten) ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass das Gespräch einen Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats hatte. Die Klägerin trägt lediglich vor, es sei um die individualrechtliche Beratung eines Kollegen gegangen. Dieser Vortrag ist für die Erforderlichkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG nicht ausreichend. b. Der Vortrag der Klägerin zum Durcharbeiten der handschriftlichen Notizen der letzten Konzernbetriebsratssitzung und zur Erstellung eines Konzepts für die nächste Infobroschüre des Konzernbetriebsrats ist zur Darlegung der Erforderlichkeit ausreichend. Insbesondere gehört die Nachbereitung der Konzernbetriebsratssitzung zu den Aufgaben der Klägerin als Vorsitzende. Entsprechendes gilt für die Vorbereitung einer Infobroschüre. Da der Konzernbetriebsrat darüber entscheidet, wie er mit der Belegschaft in Kontakt tritt, gehört auch diese grundsätzlich zur erforderlichen Betriebsratsarbeit (vgl. BAG v. 23.06.1983, 6 ABR 65/80, juris, Rn. 21). c. Bei der Einholung von Rechtsrat im Zusammenhang mit der Versetzung von Herrn L. handelt es sich um erforderliche Betriebsratsarbeit, da - wie bereits dargelegt - ein ausreichender Zusammenhang zu den Betriebsratsaufgaben besteht. Unabhängig davon, ob für die Beratungstätigkeit ein Freistellungsanspruch nach § 40 BetrVG überhaupt in Betracht kommt, bleibt es dem Betriebsrat überlassen, ob er sich die notwendigen Informationen durch eigene Recherche oder durch Befragung externer Experten verschafft. Vorliegend geht es lediglich um die Frage, ob der damit verbundene Zeitaufwand erforderlich war, was nach Ansicht der Kammer zu bejahen ist. d. Auch die Ladung der Betriebsratsmitglieder zur nächsten Sitzung ist als Vorbereitungshandlung grundsätzlich erforderliche Betriebsratsarbeit. Dass der im Prozess von der Klägerin dargelegte zeitliche Ablauf nicht ihren Abmelde-E-Mails passt, vermag nicht gegen die Erforderlichkeit zu sprechen. e. Für das Gespräch mit dem Gewerkschaftssekretär zur Umsetzung der neuen Arbeitsstättenrichtlinie (57 Minuten) hätte es eines Betriebsratsbeschlusses bedurft. Es handelt sich nicht um einen Gegenstand, der zur laufenden Geschäftsführung gehört oder den die Klägerin als Vorsitzende kraft Gesetzes hätte an sich ziehen dürfen. Ziffer 4. 06.07.2010 Für den 06.07.2010 fehlt es im Umfang von zwei Stunden an der erforderlichen Betriebsratstätigkeit. Die Tätigkeit im Zusammenhang mit der „Arbeitsstättenrichtlinie“ (zwei Stunden) bedurfte eines Betriebsratsbeschlusses. Wie bereits dargelegt, handelt es sich nicht um laufende Geschäfte. Insofern ist es unerheblich, dass es sich bei dem Gesundheitsschutz grundsätzlich um eine Aufgabe des Betriebsrats handelt. Im Übrigen genügt die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht, wenn sie nicht ihre Gesprächspartner aus dem Betriebsrat benennt. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass die Diskussion stattgefunden hat. Anders als bei der Beratung von Arbeitnehmern ist hier kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin erkennbar, Kollegen aus dem Betriebsrat nicht namentlich zu benennen. Einer Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten der Betriebsratsarbeit an diesem Tag bedurfte es nicht. Die Beklagte hat das Gehalt der Klägerin für diesen Tag lediglich für zwei Stunden gekürzt. Hieran ist die Kammer gebunden. Ob die Beklagte noch weitere Kürzungen hätte vornehmen dürfen, ist dementsprechend für die Entscheidung nicht erheblich. Ziffer 5. 08.07.2010 Für den 08.07.2010 hat die Beklagte das Gehalt der Klägerin im Umfang von einer Stunde zu Recht gekürzt, sodass die Klage in diesem Umfang unbegründet ist. a. Für die Bearbeitung des Themas „Hitze im Altbau“ (20 Minuten) hätte es eines Beschlusses des Betriebsrats bedurft, um diese Aufgabe als Betriebsratsaufgabe auf die Klägerin zu übertragen. Ein solcher wurde von der Klägerin nicht behauptet. b. Bei dem Beratungsgespräch (95 Minuten) einer älteren Kollegin, die aufhören wollte zu arbeiten und nicht gewusst habe, „wie sie dies bei der Arbeitgeberin ansprechen sollte“, sowie der Nachbereitung und der anschließenden rechtlichen Recherche (60 Minuten) fehlt es an der Darlegung des näheren Inhalts des Gesprächs sowie der Recherche. Ein Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats kann so nicht nachvollzogen werden. Da es damit bereits im Umfang von einer Stunde an der erforderlichen Betriebsratsarbeit fehlt und sich die Kürzung der Beklagten hierauf beschränkte, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten. Ziffer 6. 26.07.2010 Für den 26.07.2012 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von einer Stunde vorgenommen. Bei der Recherche von Fachliteratur zur Einrichtung einer Schwerbehindertenvertretung (120 Minuten) fehlt es an der erforderlichen Betriebsratsarbeit. Es bestehen bereits ganz erhebliche Zweifel, ob der zeitliche Umfang der Recherche erforderlich war. Zur Beantwortung dieser anhand des Gesetzestextes zu beantwortenden Rechtsfrage erscheint eine Recherche von zwei Stunden außer Verhältnis, zumal es bei der Beklagten jahrelang eine Schwerbehindertenvertretung gegeben hat und beim Konzern eine Vertrauensfrau der Schwerbehinderten gewählt wurde, es hierzu also bereits Erfahrungen gab, auf die hätte zurückgegriffen werden können. Jedenfalls hätte es hierzu eines Beschlusses des Betriebsrats bedurft. Es ist nicht erkennbar, dass sich der Betriebsrat mit dieser Aufgabe befasst und die Klägerin mit der Recherche beauftragt hat. Zu den laufenden Geschäften gehört diese Bearbeitung eines speziellen Themas nicht. Da es damit bereits im Umfang von einer Stunde an der erforderlichen Betriebsratsarbeit fehlt und sich die Kürzung der Beklagten hierauf beschränkte, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten. Ziffer 7. 27.07.2010 Für den 27.07.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von einer Stunde vorgenommen. a. Bei der Vorbereitung der Beschlussvorlage zum Thema „Hitze“ und der Recherche zur neuen Arbeitsstättenrichtlinie (90 Minuten) fehlt es an der Erforderlichkeit. Hierzu hätte es eines Beschlusses des Betriebsrats bedurft. b. Auch hinsichtlich der Beschlussvorlage und der Recherche zum Thema „Sitzungsgetränke“ (zwei Stunden) ist die Erforderlichkeit nicht ausreichend dargelegt. Auch wenn die Erstellung einer Beschlussvorlage im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Betriebsratssitzung steht, handelt es sich bei der von der Klägerin in diesem Zusammenhang vorgenommenen Recherche um die wohl abschließende Bearbeitung der Thematik. Dies gehört jedoch nicht zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats. Hier hätte zunächst der Betriebsrat darüber entscheiden müssen, ob er diese Thematik zu einer Aufgabe des Betriebsrats machen und die Klägerin mit der Recherche betrauen möchte. Allerdings spricht einiges dafür, dass der zeitliche Umfang der Recherche außer Verhältnis zu der Komplexität und der Bedeutung der zu klärenden Frage steht und damit der dem Betriebsrat bzw. der Klägerin zustehende Beurteilungsspielraum überschritten wurde. Aus diesem Grund bedürfte es einer näheren Darlegung des Inhalts der Recherche, zumal die Klägerin an anderen Tagen zusätzlich Rücksprache mit der Gewerkschaft und der Rechtsberatung gehalten hat. Da es damit bereits im Umfang von einer Stunde an der erforderlichen Betriebsratsarbeit fehlt und sich die Kürzung der Beklagten hierauf beschränkte, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten. Ziffer 8. 29.07.2010 Für den 29.07.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von einer Stunde vorgenommen. Die Klägerin hat sich im Umfang von 90 Minuten mit der Frage befasst, ob Mitarbeiter zum Verfassen von Artikeln für eine Internetseite verpflichtet werden können, die nicht zur Beklagten, sondern zu einem anderen Konzernunternehmen gehört. Hierzu hätte es eines Beschlusses des Betriebsrats bedurft, um die Klägerin mit dieser Aufgabe zu betrauen. Es handelt sich nicht um eine Aufgabe der laufenden Geschäftsführung einer Betriebsratsvorsitzenden. Im Übrigen ist zweifelhaft, ob es hier ein ausreichender Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats gegeben ist, da es wohl eher um die Reichweite des einzelvertraglich geregelten Direktionsrechts geht, das nicht der Mitbestimmung unterliegt. Da es damit bereits im Umfang von einer Stunde an der erforderlichen Betriebsratsarbeit fehlt und sich die Kürzung der Beklagten hierauf beschränkte, bedurfte es keiner weiteren Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten. Besondere Zweifel an der Erforderlichkeit bestehen allerdings im Hinblick darauf, dass die Klägerin ein Rundschreiben persönlich verteilt und hierfür 82 Minuten aufgewendet hat. Es ist nicht ersichtlich, dass der deutlich zeitsparendere Versand per E-Mail nicht möglich gewesen wäre bzw. konkrete Erwägungen der Klägerin dagegen gesprochen hätten. Dies kann jedoch offen bleiben. Ziffer 9. 30.07.2010 Für den 30.07.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von einer Stunde vorgenommen. Bei der Vorbereitung eines Vortrags für die folgende Betriebsratssitzung hätte es eines Betriebsratsbeschlusses bedurft. Hierbei handelt es sich nicht um die Vorbereitung der Betriebsratssitzung, wie sie gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG zu den laufenden Geschäften gehört. Vielmehr hätte der Betriebsrat zuvor darüber befinden müssen, ob er sich mit dem Vortragsthema, das die Klägerin im Übrigen nicht mitgeteilt hat, befassen möchte. Da die Klägerin für diesen Tag ihre Betriebsratstätigkeiten in zeitlicher Hinsicht nicht näher aufgeschlüsselt hat, ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Klägerin zumindest 60 Minuten aufgewandt hat. Ziffer 10. 02.08.2010 Für den 02.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von 1,5 Stunden vorgenommen. Es fehlt für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Problematik der Abmeldung für die Betriebsratstätigkeit (Telefonat mit Frau Rechtsanwältin S2, Zusammenstellung von Unterlagen, Recherche) an einem Beschluss des Betriebsrats, sich hiermit zu befassen. Im Übrigen bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit der Recherche (92 Minuten), da die Klägerin hierzu einen Rechtsberatungstermin vereinbart und sich damit für die Einschaltung externen Sachverstandes entschieden hat. Ziffer 11. 03.08.2010 Für den 02.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von zwei Stunden vorgenommen. Bei den Tätigkeiten der Klägerin im Zusammenhang mit der „Abmeldung für Betriebsratsarbeit“ handelt es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass es hierzu einen Beschluss des Betriebsrats gab, sich hiermit als Betriebsratsaufgabe zu befassen. Jedenfalls handelt es sich hierbei um eine individuelle Angelegenheit der Klägerin im Zusammenhang mit ihrem Anspruch auf Entgeltzahlung. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass es wohl um eine Rechtsberatung der Klägerin im Zusammenhang mit der Entgeltkürzung ging. Dem ist die Klägerin nicht entgegen getreten. Bei dem Streit um Entgeltansprüche nach § 611 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG für erforderliche Betriebsratsarbeit handelt es sich nicht um eine Angelegenheit des Betriebsrats. Vielmehr geht es hierbei um individualrechtliche Ansprüche. Beispielsweise ist die Teilnahme an Gerichtsverhandlungen, um individuelle Gehaltsansprüche nach § 611 BGB i.V.m. § 37 Abs. 2 BetrVG durchzusetzen, keine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG (LAG Düsseldorf v. 04.09.1990, 16 Sa 765/90, juris; Fitting, 26. Aufl. 2012, § 37 Rn. 29; Weber, in: GK-BetrVG, 9. Aufl. 2010, § 37 Rn. 25). Nach der Rechtsprechung des BAG handelt es sich um die Wahrnehmung eines Individualrechts aus dem Arbeitsvertrag (BAG v. 29.06.2011, 7 ABR 135/09, juris, Rn. 22). Entsprechend hat das BAG entschieden, dass ein Betriebsratsmitglied, das einen auf § 37 Abs. 2 BetrVG gestützten Vergütungsanspruch geltend macht, keinen Ersatz von Anwaltskosten verlangen kann (BAG v. 30.06.1993, 7 ABR 45/92; anders Hessisches LAG v. 10.04.2008, 9 TaBV 236/07, aufgehoben durch BAG v. 20.01.2010, 7 ABR 68/08). Da es sich nicht um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit handelte, in der die Klägerin Rat suchte, fehlte es an einer erforderlichen Betriebsratsarbeit, sodass die Klägerin zumindest für zwei Stunden keinen Anspruch auf Vergütung hat. Ziffer 12. 04.08.2010 Für den 04.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von 35 Minuten vorgenommen. Es fehlt an der Erforderlichkeit für das Beratungsgespräch mit einer Volontärin (35 Minuten). Die Klägerin hat nicht vorgetragen, warum ein überwiegendes Interesse an der Durchführung des Gesprächs zu diesem Zeitpunkt bestand. Der Betriebsrat muss anhand der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung treffen, ob die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Dabei hat das Betriebsratsmitglied nicht nur die Interessen des Betriebsrats, sondern auch die des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG v. 21.06.2006, 7 AZR 418/05, juris, Rn. 23). Grundsätzlich sind dabei die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen (BAG v. 11.06.1997, 7 AZR 229/96, juris, Rn. 12). Maßgeblich ist ob ein vernünftiger Dritter unter den im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Betriebsratsmitglied geltenden Umständen ebenfalls eine solche Entscheidung getroffen hätte. (BAG v. 15.03.1995, 7 AZR 643/94, juris, Rn. 35). Entsprechend für die Fälle, in denen es keiner Beschlussfassung des Betriebsrats bedarf, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung zur Wahrnehmung bestimmter Betriebsratsaufgaben an. Hat das Betriebsratsmitglied die Entscheidung für eine bestimmte Betriebsratstätigkeit in einem konkreten Zeitraum getroffen, gehört es auch zur Darlegung des Betriebsratsmitglieds, aus welchem Grund andere - nicht geplante - Tätigkeiten vorgenommen werden. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Klägerin nicht. Die Klägerin hat sich für konkrete Betriebsratstätigkeiten abgemeldet. Insofern war davon auszugehen, dass die Klägerin von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht und die Dringlichkeit der Betriebsratsaufgaben mit den Interessen des Arbeitgebers abgewogen hat. Hingegen hat die Klägerin nicht vorgetragen, aus welchem Grund sie sich zwischendurch anderen Betriebsratsaufgaben zugewandt hat, die nicht geplant waren. Bei den spontanen Anfragen von zwei Kollegen an diesem Tag hat die Klägerin einen Termin vereinbart, hier also offensichtlich eine Abwägung in Ansehung der konkreten Aufgaben vorgenommen. Bei der Beratung am 29.07.2010 aufgrund eines Sterbefalls und der Frage des Arbeitnehmers nach etwaigem Sonderurlaub oder der Möglichkeit der Krankschreibung trägt die Thematik eine besondere Dringlichkeit in sich. Hier ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass dieses Gespräch sofort durchgeführt werden musste. Solche Umstände sind bei dem Beratungsgespräch mit der Volontärin nicht ersichtlich. Zum einen hätte die Klägerin die bekannten Arbeitsaufgaben in der Redaktion in ihre Abwägung einbeziehen können und müssen. Zum anderen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sich die Volontärin ausschließlich an sie wenden wollte, eine Beratung durch andere Betriebsratsmitglieder also gar nicht in Betracht kam. Insofern fehlt es aus Sicht der Kammer an der Erforderlichkeit, das Beratungsgespräch zu diesem Zeitpunkt durchzuführen. Ziffer 13. 05.08.2010 Für den 05.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Entgeltkürzung im Umfang von zwei Stunden vorgenommen. Die Klägerin hat sich 140 Minuten mit dem Thema „Einblick in die Personalakte“ befasst. Hierbei handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit des Betriebsrats. Vielmehr wäre eine Entscheidung des Gremiums erforderlich gewesen, sich mit dieser Thematik als Betriebsratsangelegenheit zu befassen. Da sich die Beklagte auf die Kürzung von zwei Stunden beschränkt hat, bedurfte es keiner Auseinandersetzung mit den übrigen Zeiten, wobei bei dem Beratungsgespräch hinsichtlich der Installation einer Software (15 Minuten) durchaus Bedenken bestehen, dass es sich um eine Betriebsratsangelegenheit handelt. Ziffer 14. 06.08.2010 Für den 06.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 150 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: a. Die Klägerin hat sich 50 Minuten mit einem Textentwurf ihrer Rechtsanwältin befasst und hierzu telefonische Rücksprache gehalten. In der Angelegenheit ging es um die Gehaltsansprüche der Klägerin nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Wie bereits dargelegt, handelt es sich hierbei nicht um einen betriebsverfassungsrechtlichen, sondern um einen individualrechtlichen Anspruch, zu dessen Durchsetzung sich die Klägerin nicht auf § 37 Abs. 2 BetrVG berufen kann. b. Die Recherche der Klägerin zur Personalakteneinsicht (33 Minuten) hätte - wie bereits zum 05.08.2010 dargelegt - eines Beschlusses des Betriebsrats bedurft. c. Bei der „spontanen Beratung zum Thema Rauchen am Arbeitsplatz“ (15 Minuten) fehlt es an der Erforderlichkeit. Die Klägerin hat sich für konkrete Betriebsratsarbeit abgemeldet. Gleichwohl hat sie zwischendurch entgegen ihrer Planung ein Beratungsgespräch durchgeführt. Zur Erforderlichkeit dieses Gesprächs zu diesem Zeitpunkt hat die Klägerin nichts vorgetragen. Aus der Thematik folgt ebenfalls nicht, dass es sich um eine dringliche Angelegenheit gehandelt hat, hinter der etwaige betriebliche Interessen zurückzustehen hatten. Auch ist nicht vorgetragen, dass die Beratung nicht durch ein anderes Betriebsratsmitglied durchgeführt werden konnte, da die Klägerin zu diesem Zeitpunkt mit anderen Betriebsratsaufgaben befasst war, die sie für erforderlich gehalten hat. d. Bei dem Textentwurf für die Betriebsratssitzung zur Frage der Offenlegung von Betriebsratstätigkeit (59 Minuten) handelt es sich wiederum um eine individualvertragliche Angelegenheit der Klägerin. Es ist zumindest nicht ersichtlich, dass der Betriebsrat die Klägerin hiermit als Betriebsratsangelegenheit betraut hat. Ziffer 15. 09.08.2010 Für den 09.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 104 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: Bei der Durchsicht der Sommerausgabe der AiB zum Thema „psychische Belastung am Arbeitsplatz“ handelt es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit. Der Klägerin ging es nicht um die Durchsicht von Fachliteratur, sondern um die Erarbeitung eines Themas für den Betriebsrat bzw. Konzernbetriebsrat. Allerdings hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass sie von einem der beiden Gremien damit betraut wurde, sich hiermit zu befassen. Insofern handelt es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit. Weitere Kürzungen waren hingegen nicht vorzunehmen. Insbesondere war die Klägerin nicht verpflichtet, zum Inhalt des Gesprächs mit einem Kollegen aus dem Konzernbetriebsrat (15 Minuten) weiter vorzutragen. Dieses Gespräch, dessen Dauer sich nach den Kenntnissen und Erfahrungen der Kammer im Rahmen einer üblichen Kommunikation im Gremium hielt, gehört zur gewöhnlichen Arbeit eines Betriebsrats. Im Hinblick auf die Arbeitsfähigkeit des Gremiums besteht keine Verpflichtung, über jedes geführte Gespräch Auskunft zu geben. Ziffer 16. 10.08.2010 Für den 10.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 22 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: Die Klägerin hat sich im Umfang von 22 Minuten mit dem Thema SAP befasst und hierzu Korrespondenz geführt. Hierzu hätte es einer Entscheidung des Gremiums bedurft, sich mit der Angelegenheit als Betriebsratsangelegenheit zu befassen. Weitere Kürzungen waren hingegen nicht vorzunehmen. Insbesondere hat die Klägerin dargelegt, aus welchem Grund die Vorbereitung der Sitzung des Konzernbetriebsausschusses besonders lang gedauert hat (149 Minuten). Insofern hat die Klägerin für die Kammer plausibel aufgeschlüsselt, welche einzelnen Tätigkeiten sie in dieser Zeit erbracht hat. Dass der Konzernbetriebsrat nach dem Vortrag der Beklagten nur wenige Themen mit der Geschäftsleitung hatte, spricht nicht dagegen, dass die Klägerin die vorgenannte Zeit aufgewendet hat und im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums auch für erforderlich halten durfte. Ziffer 17. 11.08.2010 Für den 11.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 25 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: Bei der Recherche zur Frage der Aufnahme des Betriebsrats in den Verteiler des Pressespiegels und der entsprechenden Vorbereitung der Betriebsratssitzung (25 Minuten) handelt es sich nicht um eine laufende Angelegenheit des Betriebsrats. Aus diesem Grund hätte es einer vorherigen Entscheidung des Gremiums bedurft. Weitere Kürzungen waren nicht vorzunehmen. Hierzu hat die Klägerin entsprechend ihrer Darlegungslast weiter vorgetragen. Zweifel an der Erforderlichkeit bestanden trotz des Vortrags der Beklagten nicht. Ziffer 18. 12.08.2010 Für den 12.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 120 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: Die Klägerin hat sich 120 Minuten mit dem von ihr als extrem rechts eingeordneten Magazin 3 befasst und das Konzernbetriebsratsinfo vorbereitet. Hierbei hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich um eine Aufgabe des Konzernbetriebsrats gehandelt hat, die sie erledigt hat. Ein Zusammenhang zu den in § 58 BetrVG geregelten Zuständigkeiten des Konzernbetriebsrats ist nicht ersichtlich. Dass ein Zusammenhang mit der Aufgabe des Betriebsrats zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit bestand (vgl. §§ 75, 80 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG), ist nicht dargelegt. Bei einem so speziellen Thema, bei dem es nicht darum geht, dass der Konzernbetriebsrat die Belegschaft über seine Arbeit oder ein konzernbezogenes Thema unterrichtet, hätte es zudem einer Entscheidung des Gremiums bedurft, sich hiermit zu befassen. Die übrigen Zeiten wurden von der Klägerin plausibel dargelegt. Die Beklagte hat diese nicht substantiiert bestritten. Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass die Dauer der einzelnen Tätigkeiten nicht mit dem von den Abmelde-E-Mails vorgegebenen zeitlichen Rahmen zu vereinbaren ist, hat dies seinen Hintergrund darin, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag die einzelnen Aufgaben nicht durchgehend und nacheinander bearbeitet hat. Insofern folgt aus dem Vortrag der Klägerin, dass sie die angegebenen Zeiten zusammengefasst hat. Die Klägerin ist hingegen nicht verpflichtet, ihre Tätigkeiten minutengenau in der genauen chronologischen Reihenfolge darzulegen. Eine solche Dokumentationspflicht würde die Klägerin in der Wahrnehmung ihres Ehrenamtes übermäßig einschränken und die Funktionsfähigkeit des Betriebsrats beeinträchtigen. Ziffer 19. 16.08.2010 Für den 16.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 180 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: a. Die Klägerin hat im Umfang von 195 Minuten an einem Termin bei der externen Rechtsberatung teilgenommen. Als Hintergrund gibt die Klägerin an, es sei um die Einleitung eines Beschlussverfahrens gegangen wegen Behinderung des Betriebsrats. Die Klägerin hat trotz Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt, dass es sich um eine Angelegenheit des Betriebsrats gehandelt hat. Ein Beschluss des Betriebsrats zur Prüfung bzw. Vorbereitung eines Beschlussverfahrens wurde von der Klägerin nicht vorgelegt. Im Übrigen betrifft das von der Klägerin als Anlage K 11 vorgelegte und in diesem Zusammenhang erstellte Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 24.09.2010 zumindest auch ihre individualrechtlichen Ansprüche aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Ob es bei der Rechtsberatung schwerpunktmäßig um eine Angelegenheit des Betriebsrats ging oder aber um die eigene Angelegenheit der Klägerin, kann von der Kammer aus diesem Grund nicht nachvollzogen werden. b. Da sich die Beklagte auf die Kürzung von drei Stunden beschränkt hat, bedurften die weiteren Zeiten keiner abschließenden Auseinandersetzung. Allerdings hätte auch die weitere Bearbeitung des Themas „Personalakteneinsicht“ (84 Minuten) wohl eines vorherigen Betriebsratsbeschlusses bedurft. Auch bestehen Zweifel an der Erforderlichkeit, das Info des Konzernbetriebsrats statt per E-Mail persönlich zu verteilen (92 Minuten). Ziffer. 20. 17.08.2010 Für den 17.08.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 60 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: Bei der rechtlichen Recherche der Klägerin zur Vereinbarung einer Probezeit mit einem Praktikanten sowie deren Dauer im Verhältnis zur Praktikumszeit (102 Minuten) ist ein Zusammenhang zu der Aufgabe des Betriebsrats nicht ersichtlich. Die Klägerin beruft sich lediglich auf „einen aktuellen Anlass“ (Schriftsatz vom 11.10.2011, S. 44; Bl. 127 d.A.), ohne näher zu spezifizieren, warum sich die Klägerin als Vorsitzende des Betriebsrats hiermit befasst hat. Ziffer 21. 20.08.2010 Für den 20.08.2010 sind die Kürzungen der Beklagten unberechtigt. Dem substantiierten Vortrag der Klägerin zu den einzelnen Tätigkeiten ist die Beklagte nicht ausreichend entgegen getreten. Ziffer 22. 03.09.2010 Für den 03.09.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 60 Minuten vorgenommen. Jedenfalls in diesem Umfang hat die Klägerin keinen Zahlungsanspruch aus § 611 BGB. Die Klägerin hat nicht dargelegt, in welchem zeitlichen Umfang sie vertragsgemäße Arbeitsleistungen erbracht hat. Nach den eingangs dargestellten Grundsätzen des BAG zur Verteilung der Darlegungs- und Beweislast bei Vergütungsansprüchen reicht es grundsätzlich aus darzulegen, dass sich ein Arbeitnehmer zur rechten Zeit am rechten Ort aufgehalten hat, um Arbeitsanweisungen entgegenzunehmen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, sich räumlich an ihrem Arbeitsplatz in der Redaktion aufgehalten zu haben, damit ihre Vorgesetze ihr vertragsgemäße Arbeit hätte zuweisen können. Die Klägerin hat sich nach ihrer Betriebsratsarbeit am Morgen auch nicht bei der Beklagten zurückgemeldet. Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG besteht grundsätzlich die Pflicht eines Betriebsratsmitglieds, sich beim Arbeitgeber für die Betriebsratstätigkeit abzumelden. Es ist auch verpflichtet, sich zurückzumelden, sobald es nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit seine Arbeit wieder aufnimmt (BAG v. 29.06.2011, 7 ABR 135/09, juris, Rn. 19 m.w.N.). Ohne die Rückmeldung konnte die Beklagte von ihrem Direktionsrecht nach § 106 GewO keinen Gebrauch machen. Soweit sich die Klägerin nicht zurückgemeldet und ihre Arbeitsleistung auch nicht in den Redaktionsräumen erbracht hat, obliegt es ihr darzulegen, welche Arbeitsleistungen aufgrund welcher Weisungen und in welchem Zeitraum sie erbracht hat. Nur in diesem Fall genügt sie den vom BAG aufgestellten Grundsätzen zur Darlegungs- und Beweislast. Ein entsprechender Vortrag der Klägerin fehlt jedoch, sodass ihr Vergütungsanspruch zumindest für eine Stunde zu kürzen war. Ziffer 23. 06.09.2010 Für den 06.09.2010 bestand der Vergütungsanspruch der Klägerin ungekürzt aus § 37 Abs. 2 BetrVG. Die Beklagte hat trotz Nachfrage des Gerichts nicht dargelegt, in welchem Umfang sie die Vergütung der Klägerin für diesen Tag einbehalten hat. Im Übrigen fehlt es auch an einem ausreichenden Vortrag zur Erforderlichkeit der von der Klägerin plausibel dargelegten Betriebsratszeiten. Ziffer 24. 07.09.2010 Für den 07.09.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 90 Minuten vorgenommen, da die Klägerin keinen entsprechenden Vergütungsanspruch aus § 611 BGB hat. Der Vortrag der Klägerin zu der Erbringung von Arbeitsleistungen genügt nicht den Anforderungen des BAG zur Darlegungs- und Beweislast. Die Klägerin hat sich nach ihrer Betriebsratsarbeit nicht zurückgemeldet und nicht dargelegt, dass sie sich an ihrem Arbeitsplatz aufgehalten hat, sodass ihre Vorgesetze ihr Arbeit hätte zuweisen können. Weder hat sie den von ihr nach ihrem Vortrag erstellten Artikel vorgelegt noch zu ihrer Recherchearbeit so detailliert vorgetragen, dass sich die Beklagte hierzu hätte einlassen können. Insofern gilt das bereits zum 03.09.2010 Ausgeführte. Ziffer 25. 08.09.2010 Für den 08.09.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 120 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass die von ihr benannte Betriebsratssitzung von 11.00 bis 12.30 Uhr stattgefunden hat. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass sich keine anderen Betriebsratsmitglieder für die Sitzung abgemeldet haben. Dies ist ausreichend, um den Vortrag der Klägerin zu erschüttern. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welche Betriebsratsmitglieder an der Sitzung teilgenommen und ob diese sich für die Betriebsratsarbeit abgemeldet haben. Der Vortrag der Klägerin ist nach der Einlassung der Beklagten nicht ausreichend, um einen Anspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG zur Überzeugung der Kammer begründen zu können. Dementsprechend handelt es sich auch bei der Nachbereitung der Betriebsratssitzung von 14.00 bis 15.30 Uhr nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit, zumal die Klägerin nicht näher dargelegt hat, worin diese umfangreiche Nachbereitung bestanden hat. Im Übrigen bestehen erhebliche Bedenken, dass es sich bei der Beratung einer Kollegin von 12.30 bis 13.00 Uhr um erforderliche Betriebsratsarbeit gehandelt hat. Die Klägerin trägt nicht einmal stichpunktartig zum Inhalt des Gesprächs vor, sodass nicht beurteilt werden kann, ob ein Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats bestanden hat. Da sich die Beklagte auf die Kürzung von zwei Stunden beschränkt hat, bedarf dies jedoch keiner abschließenden Beurteilung. Ziffer 26. 09.09.2010 Für den 09.09.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 90 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt und die Klägerin ihren Vergütungsanspruch aus § 611 BGB nicht schlüssig dargelegt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: a. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche Arbeiten sie in der Redaktion der Zeitschrift 1 (11.30 bis 12.30 Uhr) verrichtet hat. Da sie sich nach ihrer Betriebsratsarbeit nicht zurückgemeldet hat, oblag ihr - nach dem Bestreiten der Beklagten - die nähere Darlegung, welche Aufgaben sie aufgrund welcher Weisung wahrgenommen hat. Diesen Anforderungen genügt der pauschale Vortrag der Klägerin nicht. b. Bei dem von der Klägerin durchgeführten Beratungsgespräch (13.30 bis 14.30 Uhr) ist für die Kammer nicht nachvollziehbar, dass ein Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats bestanden hat. Die Klägerin trägt hierzu lediglich vor, es habe sich um ein betriebsverfassungsrechtliches Thema gehandelt. Dieser Vortrag ist für die Beklagte nicht einlassungsfähig. Ziffer. 27. 10.09.2010 Für den 10.09.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin ungekürzt. Die Klägerin hat dargelegt, aus welchem Grund sie die Ablage erneut machen musste, da sie am Vortag Fehler gemacht habe. Insofern handelt es sich auch an diesem Tag um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG. Ziffer 28. 13.09.2010 Für den 13.09.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 120 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: Die Klägerin hat nach ihrem Vortrag nach der Mittagspause einen Rechtsberatungstermin im Hause zur Einleitung eines Beschlussverfahrens wahrgenommen. Hierfür wäre ein Beschluss des Betriebsrats erforderlich gewesen, aus dem auch die Abgrenzung zu der persönlichen Angelegenheit der Klägerin zur Durchsetzung ihrer Vergütungsansprüche hätte nachvollzogen werden können. Insofern fehlt es an den Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG. Ziffer 29. 14.09.2010 Für den 14.09.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin ungekürzt. Die Klägerin hat dargelegt, mit welchen Betriebsratsaufgaben sie befasst war. Aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich hingegen keine begründeten Zweifel an der Erforderlichkeit. Ziffer 30. 16.09.2010 Für den 16.09.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 60 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie u.a. neuen Kollegen das Betriebsratsarchiv im Keller gezeigt hat. Hierbei ist nicht nachvollziehbar, dass es sich um erforderliche Betriebsratsarbeit gehandelt hat. Insbesondere trägt die Klägerin nicht vor, welchen Kollegen sie aus welchem Grund das Archiv gezeigt hat. Da die Klägerin die einzelnen Zeiten nicht näher aufgeschlüsselt hat und es sich bei dem Zeigen des Archivs um einen zeitlich erheblichen Anteil handelt, ist ihr Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG insgesamt nicht schlüssig dargelegt, sodass der Zahlungsanspruch im Umfang der von der Beklagten gekürzten Zeit unbegründet ist. Ziffer 31. 21.09.2010 Für den 21.09.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG ungekürzt. Nachdem die Klägerin zu Art und Dauer ihrer Betriebsratstätigkeiten vorgetragen hat, oblag es der Beklagten, ihre Zweifel an der Erforderlichkeit zu begründen. Diesen Anforderungen genügt der Vortrag der Beklagten nicht. Insbesondere gehörte die Prüfung der beiden Anhörungen zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats, die die Klägerin als Vorsitzende auch ohne gesonderten Beschluss des Gremiums wahrnehmen durfte. Ziffer 32. 23.09.2010 Für den 21.09.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB ungekürzt. Die Beklagte hat sich nicht substantiiert zum Vortrag der Klägerin eingelassen. Insbesondere hat die Beklagte nicht bestritten, dass die Klägerin Redaktionsarbeit verrichtet hat. Ziffer 33. 27.09.2010 Für den 27.09.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Ziffer 34. 28.09.2010 Für den 28.09.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Ziffer 35. 29.09.2010 Für den 29.09.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin näher dargelegte Redaktionsarbeit wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Ziffer 36. 30.09.2010 Für den 30.09.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Außerdem ergibt sich aus dem Vortrag für die Kammer nachvollziehbar, was die Klägerin in dem betreffenden Zeitraum an Tätigkeiten erbracht hat. Einer Aufschlüsselung der einzelnen Zeiten bedurfte es insofern nicht. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin näher dargelegte Redaktionsarbeit wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Ziffer 37. 01.11.2010 Für den 01.11.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin näher dargelegte Redaktionsarbeit wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Ziffer 38. 02.11.2010 Für den 29.09.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Insbesondere durfte die Klägerin im Hinblick auf das Zustimmungsersetzungsverfahren tätig werden. Auch wenn sie als betroffenes Betriebsratsmitglied Beteiligte des Verfahrens war, hat sie gleichwohl den Betriebsrat als Vorsitzende vertreten. Eine Interessenkollision lag nicht vor, sodass die Klägerin insofern auch nicht grundsätzlich von der Wahrnehmung ihres Betriebsratsamtes ausgeschlossen war. Die Klägerin war als betroffenes Betriebsratsmitglied Beteiligte eines Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG (§ 103 Abs. 2 S. 2 BetrVG), sodass es sich hierbei auch um erforderliche Betriebsratstätigkeit handelt. Auch wenn die Klägerin als Beteiligte im Beschlussverfahren eigene Ziele verfolgt, führt dies nicht zu einer Verhinderung an der Ausübung der Betriebsratstätigkeit. Zwar geht das BAG davon aus, dass das betroffene Betriebsratsmitglied im Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG rechtlich verhindert ist, an der Beratung und Beschlussfassung des Betriebsrats über die Kündigung teilzunehmen (BAG v. 23.08.1984, 2 AZR 391/83, NZA 1985, 254). In einem Zustimmungsersetzungsverfahren nach verweigerter Zustimmung haben Betriebsrat und das zu kündigende Betriebsratsmitglied in der Regel dasselbe Ziel. Aus diesem Grund geht das BAG davon aus, dass sich Betriebsrat und Mitglied durch denselben Rechtsanwalt vertreten lassen können (BAG v. 25.08.2004, 7 ABR 60/03, NZA 2005, 168). Hieraus folgt, dass das betroffene Betriebsratsmitglied auch bei der Vorbereitung des Zustimmungsersetzungsverfahrens mitwirken darf. Dementsprechend handelt es sich bei der Befassung mit einem Schriftsatz in dem Zustimmungsersetzungsverfahren um erforderliche Betriebsratsarbeit, unabhängig davon, ob die Klägerin in ihrer Eigenschaft als Beteiligte oder aber für den Betriebsrat gehandelt hat. Im Übrigen hat die Beklagte keine Umstände vorgetragen, aufgrund derer begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit bestanden hätten. Zwar hat die Klägerin zu ihrem Gespräch mit dem Gewerkschaftssekretär nicht angegeben, was Gegenstand war. Hierauf hat die Beklagte auch hingewiesen. Die Kammer geht allerdings in Anbetracht der weiteren dargelegten Tätigkeiten davon aus, dass das Gespräch zeitlich nicht ins Gewicht fällt, sodass hierdurch nicht die Erforderlichkeit der an diesem Tag geleisteten Betriebsratsarbeit in Frage gestellt wird. Ziffer 39. 03.11.2010 Für den 03.11.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin näher dargelegte Redaktionsarbeit wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Ziffer 40. 08.11.2010 Für den 08.11.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin aufgewendeten Zeiten erscheinen nicht unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, bestehen nicht. Die von der Klägerin näher dargelegte Redaktionsarbeit wurde von der Beklagten nicht substantiiert bestritten. Ziffer 41. 11.11.2010 Für den 11.11.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin aufgewendeten Zeiten erscheinen nicht unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, bestehen nicht. Ziffer 42. 15.11.2010 Für den 15.11.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin aufgewendeten Zeiten erscheinen nicht unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, bestehen nicht. Ziffer 43. 17.11.2010 Für den 17.11.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin aufgewendeten Zeiten erscheinen nicht unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, bestehen nicht. Ziffer 44. 18.11.2010 Für den 18.11.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin aufgewendeten Zeiten erscheinen nicht unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, bestehen nicht. Die Redaktionsarbeit wurde von der Beklagten nicht bestritten. Ziffer 45. 19.11.2010 Für den 19.11.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 90 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: Bei der externen Rechtsberatung und der Vorbereitung der Mediation (13.00 bis 14.30 Uhr) handelt es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass es um die eigene Angelegenheit der Klägerin ging. Dem ist die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten. Die Durchsetzung eigener Vergütungsansprüche aus § 37 Abs. 2 BetrVG i.V.m. dem Arbeitsvertrag stellt - wie bereits dargelegt - keine erforderliche Betriebsratsarbeit dar. Ziffer 46. 29.11.2010 Für den 29.11.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 130 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Kürzungen ergeben sich aus Folgendem: a. Der Betriebsrat muss anhand der Umstände des Einzelfalls eine Abwägung treffen, ob die Betriebsratsarbeit erforderlich ist. Da die Freistellungsstaffeln in § 38 BetrVG nur Mindestfreistellungen sind, kann aus der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer nicht pauschal auf die Erforderlichkeit bzw. Nichterforderlichkeit der Betriebsratsarbeit geschlossen werden (BAG v. 21.11.1978, 6 AZR 247/76, AP Nr. 34 zu § 37 BetrVG 1972). Entscheidend ist, dass das betreffende Betriebsratsmitglied bei gewissenhafter Überlegung und bei ruhiger, vernünftiger Würdigung aller Umstände die Arbeitsversäumnisse für erforderlich halten durfte, um den gestellten Aufgaben gerecht zu werden (Fitting, 26. Aufl. 2012, § 37 Rn. 38). Dabei hat das Betriebsratsmitglied nicht nur die Interessen des Betriebsrats, sondern auch die des Arbeitgebers zu berücksichtigen (BAG v. 21.06.2006, 7 AZR 418/05, juris, Rn. 23). Grundsätzlich sind dabei die Dringlichkeit der beruflichen Tätigkeit und der Verrichtung von Betriebsratsarbeit gegeneinander abzuwägen (BAG v. 11.06.1997, 7 AZR 229/96, juris, Rn. 12). Maßgeblich für die Erforderlichkeit ist der Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Arbeitsfreistellung (vgl. BAG v. 15.03.1995, 7 AZR 643/94, juris, Rn. 35). Entsprechend für die Fälle, in denen es keiner Beschlussfassung des Betriebsrats bedarf, kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung zur Wahrnehmung bestimmter Betriebsratsaufgaben an. Die pauschale Abmeldung für einen längeren Zeitraum genügt in der Regel diesen Anforderungen nicht. Eine solche Abmeldung „auf Vorrat“ kann nur für solche Betriebsratsaufgaben gelten, die bereits zu diesem Zeitpunkt feststehen. Hieraus folgt: Bei der Abmeldung für konkrete Betriebsratstätigkeit macht das Betriebsratsmitglied von seinem Beurteilungsspielraum Gebrauch, sodass die Erforderlichkeit nur eingeschränkt überprüfbar ist. Hierbei obliegt es dem Arbeitgeber Umstände für eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums darzulegen. Bei der pauschalen Abmeldung ist die Erforderlichkeit vom Gericht voll überprüfbar, da in diesem Fall eine Erforderlichkeitsprüfung in der konkreten Situation nicht stattgefunden hat. Dementsprechend gehört zum Vortrag des Betriebsratsmitglieds, das Vergütung nach § 37 Abs. 2 BetrVG geltend macht, auch die Darlegung, warum eine nicht vorhergesehene Betriebsratstätigkeit zu diesem Zeitpunkt und durch das betreffende Betriebsratsmitglied wahrgenommen werden musste. b. Die Klägerin hat sich mit ihrer E-Mail vom 29.11.2010 für die gesamte Woche vom 29.11. bis zum 03.12.2010 abgemeldet. Zu diesem Zeitpunkt standen lediglich einzelne Aufgaben und Termine fest. Allein im Hinblick auf diese bereits feststehenden Termine kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht und eine Abwägung der Dringlichkeit der Betriebsratsaufgaben mit den Interessen der Beklagten hat. Hieran fehlt es hinsichtlich solcher Aufgaben, die zwar absehbar waren, deren zeitlicher Umfang sowie ihre genaue zeitliche Lage noch nicht feststanden. Erst Recht fehlt es an einer Wahrnehmung des Beurteilungsspielraums für solche Aufgaben, die im Zeitpunkt der Abmeldung noch nicht absehbar waren. Da in diesen Fällen allerdings gleichwohl eine Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit gegeben sein kann, bedarf es eines Vortrags des Betriebsratsmitglieds, aus welchem Grund die Tätigkeit zu diesem Zeitpunkt auszuüben war. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, aus welchem Grund die im Abmeldezeitpunkt noch nicht feststehenden Betriebsratsaufgaben von 10.50 bis 13.00 Uhr erforderlich waren. Demgegenüber hat die Klägerin unstreitig von 09.30 bis 10.50 Uhr Redaktionsarbeit verrichtet, sodass ihr ein Vergütungsanspruch nach § 611 BGB zustand. Ab 13.00 Uhr hat die Klägerin ihr Abgeordnetenmandat wahrgenommen. Insofern ist der Vergütungsanspruch der Klägerin im Umfang von 130 Minuten unbegründet. Ziffer 47. 30.11.2010 Für den 30.11.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 180 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Zum einen hat die Klägerin zur Erforderlichkeit der im Abmeldezeitpunkt noch nicht feststehenden Betriebsratstätigkeiten nicht vorgetragen. Zum anderen hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass es sich bei der Mediation sowie bei dem in diesem Zusammenhang geführten Gespräch um eine Betriebsratsaufgabe gehandelt hat. Soweit durch die Mediation der Vergütungsanspruch der Klägerin sowie das hiesige Gerichtsverfahren betroffen waren, handelt es sich nicht um Betriebsratstätigkeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG. Die Klägerin hat die einzelnen Zeiten am 30.11.2010 nicht aufgeschlüsselt, sodass der Vortrag zur Betriebsratstätigkeit insgesamt unschlüssig ist. Ziffer 48. 01.12.2010 Für den 01.12.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 210 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Im Zeitpunkt der Abmeldung stand lediglich die Betriebsratssitzung fest. Zur Erforderlichkeit der im Abmeldezeitpunkt noch nicht feststehenden Betriebsratstätigkeiten hat die Klägerin hingegen nichts vorgetragen. Jedenfalls im Umfang der vorgenommenen Kürzung war der Zahlungsanspruch der Klägerin unbegründet. Ziffer 49. 02.12.2010 Für den 02.12.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 120 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Bei der Wahrnehmung des Mediationstermins vor dem Arbeitsgericht, der Nachbesprechung und der Rückfahrt (09.00 bis 15.00 Uhr) hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass es sich um eine Angelegenheit des Betriebsrats gehandelt hat. Die Beklagte hat hierzu bereits zum 19.11.2010 vorgetragen, dass es sich bei der Mediation um eine eigene Angelegenheit der Klägerin gehandelt habe. Dem ist die Klägerin nicht mit weiterem Vortrag entgegengetreten. Soweit Gegenstand der Mediation der Vergütungsanspruch der Klägerin nach § 37 Abs. 2 BetrVG i.V.m. § 611 BGB war, handelt es sich um eine eigene Angelegenheit der Klägerin, mithin nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit. Ziffer 50. 03.12.2010 Für den 03.12.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 210 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Die Klägerin hat nichts dazu vorgetragen, dass die im Zeitpunkt der Abmeldung nicht feststehenden Betriebsratstätigkeiten zu diesem Zeitpunkt erforderlich waren und die Interessen der Beklagten an der Erbringung der Redaktionsarbeit überwogen haben. Weiterhin handelte es sich bei der Aufbereitung der Inhalte der Mediation um eine eigene Angelegenheit der Klägerin. Bei der Beratung einer Kollegin zu einem Zwischenzeugnis ist nicht erkennbar, dass ein Zusammenhang zu den Aufgaben des Betriebsrats bestand. Ziffer 51. 06.12.2010 Für den 06.12.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 155 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Im Übrigen hat die Klägerin einen Vergütungsanspruch aus § 37 Abs. 2 BetrVG bzw. § 611 BGB. Sowohl die Betriebsversammlung als auch die Vorbereitung standen bereits im Zeitpunkt der Abmeldung fest. Hier ist davon auszugehen, dass die Klägerin von ihrem Beurteilungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass die betrieblichen Interessen zu diesem Zeitpunkt überwogen haben. Die Arbeit der Klägerin in der Redaktion der Zeitschrift 1 wurde von der Beklagten nicht bestritten, sodass auch insoweit der Vergütungsanspruch der Klägerin bestand. Zur Erforderlichkeit der übrigen Betriebsarbeiten, die im Zeitpunkt der Abmeldung noch nicht feststanden, hat die Klägerin hingegen nichts vorgetragen. Im Übrigen fehlt es bei der Prüfung eines Zwischenzeugnisses an einem Zusammenhang zu den Aufgaben eines Betriebsrats. Insofern handelt es sich nicht um erforderliche Betriebsratstätigkeit. Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Zahlungsanspruch im Umfang von 155 Minuten unbegründet war. Ziffer 52. 09.12.2010 Für den 06.12.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 195 Minuten vorgenommen, da es sich nicht um erforderliche Betriebsratsarbeit im Sinne des § 37 Abs. 2 BetrVG gehandelt hat. Der Vortrag der Klägerin zur Dauer der Sitzung des Konzernbetriebsrats ist nicht konsistent, da sie zum einen vorgetragen hat, die Sitzung habe bis um 14.00 Uhr gedauert, jedoch ab 13.30 weitere Betriebsratsarbeiten benennt. Vor diesem Hintergrund fehlt es für die Zeiten von 13.30 bis 14.00 Uhr und von 14.15 bis um 17.00 Uhr an der Erforderlichkeit der Betriebsratstätigkeit. Für die Sitzung des Konzernbetriebsrats hat sich die Klägerin abgemeldet. Zu diesem Zeitpunkt stand bereits fest, dass die Sitzung stattfinden wird. Auch bei dem Gespräch mit der Konzernpersonalleitung (14.00 bis 14.15 Uhr) ist von einer erforderlichen Betriebsratstätigkeit auszugehen. Die Klägerin hat hingegen zu den übrigen Zeiten nicht vorgetragen, dass die entsprechenden Tätigkeiten zu dem jeweiligen Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung der Belange der Beklagten erforderlich waren. Bei dem Zeitraum 15.00 bis 17.00 Uhr ist zudem nicht vorgetragen, inwiefern es sich um eine Betriebsratstätigkeit handelte oder die Klägerin als Arbeitnehmerin betraf. Die Übergabe einer Abmahnung spricht hier dafür, dass die Klägerin nicht in Wahrnehmung ihres Betriebsratsamtes gehandelt hat. Ziffer 53. 10.12.2010 Für den 10.12.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin aufgewendeten Zeiten erscheinen nicht unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, bestehen nicht. Ziffer 54. 13.12.2010 Für den 13.12.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 30 Minuten vorgenommen, da die Klägerin die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht dargelegt hat. Bei der von der Klägerin vorgetragenen telefonischen Beratung ist ein Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht ersichtlich. Die Klägerin hat nicht zumindest stichpunktartig dargelegt, was Gegenstand des Telefonats war. Auch bei der Korrespondenz mit Herrn S8 in Sachen SharePoint ist ein Bezug zu den Aufgaben des Betriebsrats nicht ersichtlich. Die Beklagte hat darauf hingewiesen, dass unklar sei, was hiermit gemeint sei, ohne dass die Klägerin weiter vorgetragen hat. Die Kammer geht unter Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO im Hinblick auf die sonstigen von der Klägerin dargelegten Tätigkeiten davon aus, dass die Klägerin für Telefonat und Korrespondenz 30 Minuten benötigt hat. In diesem Umfang war ihr Vergütungsanspruch unbegründet. Im Übrigen hat die Klägerin stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin aufgewendeten Zeiten erscheinen nicht unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, bestehen nicht. Ziffer 55. 14.12.2010 Für den 14.12.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 120 Minuten vorgenommen, da die Klägerin die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 611 BGB nicht dargelegt hat. Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, welche Arbeiten sie in der Redaktion der Zeitschrift 1 (15.00 bis 18.30 Uhr) verrichtet hat. Da sie sich nach ihrer Betriebsratsarbeit nicht zurückgemeldet hat, oblag ihr - nach dem Bestreiten der Beklagten - die nähere Darlegung, welche Aufgaben sie aufgrund welcher Weisung wahrgenommen hat. Diesen Anforderungen genügt der pauschale Vortrag der Klägerin nicht. Ziffer 56. 15.12.2010 Für den 15.12.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin aufgewendeten Zeiten erscheinen nicht unverhältnismäßig. Insbesondere ist ein Umzug des Betriebsratsbüros mit eigenem Arbeitsaufwand auch dann verbunden, wenn der Umzug durch ein Dienstleistungsunternehmen durchgeführt wird. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, bestehen nicht. Ziffer 57. 16.12.2010 Für den 16.12.2010 besteht der Vergütungsanspruch der Klägerin aus § 37 Abs. 2 BetrVG ungekürzt. Die Klägerin hat stichpunktartig zu Art und Dauer ihrer Betriebsratsarbeit sowie der Redaktionsarbeit vorgetragen. Begründete Zweifel an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Die von der Klägerin aufgewendeten Zeiten erscheinen nicht unverhältnismäßig. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin den ihr zustehenden Beurteilungsspielraum überschritten hat, bestehen nicht. Ziffer 58. 17.12.2010 Für den 17.12.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 240 Minuten vorgenommen, da die Klägerin die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht dargelegt hat. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin bei ihrer Abmeldung die Dringlichkeit beruflicher Tätigkeiten und die Verrichtung der Betriebsratsarbeit gegeneinander abgewogen hat. Der Vortrag zu den geführten Gesprächen erhält auch keine weiteren Details dazu, aufgrund derer auf das Vorliegen einer objektiv festzustellenden Dringlichkeit der Betriebsratsarbeit geschlossen werden kann. Zwar hat sich die Klägerin für „dringende, am Vortag noch nicht vorhersehbare Betriebsratsarbeit“ abgemeldet. Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, welcher der Tätigkeiten sie als besonders dringlich angesehen hat. Bei dem mit der externen Rechtsberatung geführten Telefongespräch hätte es eines Betriebsratsbeschlusses bedurft. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass es sich um die Wahrnehmung eines laufenden Geschäfts des Betriebsrats gehandelt hat. Ziffer 59. 20.12.2010 Für den 17.12.2010 hat die Beklagte eine berechtigte Kürzung im Umfang von 110 Minuten vorgenommen, da die Klägerin die Voraussetzungen des Vergütungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 BetrVG nicht dargelegt hat. a. Bei der „Prüfung und Korrektur der Stundenauflistung des M2er Betriebsrats“ ist aus dem Vortrag der Klägerin nicht ersichtlich, dass es sich um eine Aufgabe des Betriebsrats gehandelt hat. Unter Anwendung des § 287 Abs. 2 ZPO geht die Kammer davon aus, dass die Klägerin für die Prüfung 20 Minuten benötigt hat. Hierbei hat die Kammer die weiteren, von der Klägerin vorgetragen Tätigkeiten im Zeitraum von 11.00 bis 12.30 Uhr berücksichtigt. b. Die Klägerin hat nicht dargelegt, was Gegenstand des Termins bei der externen Rechtsberatung (13.30 bis 15.00 Uhr) war. Insofern ist nicht ersichtlich, dass es sich hier um eine Angelegenheit des Betriebsrats gehandelt hat und nicht um eine eigene der Klägerin beispielsweise im Hinblick auf ihren Vergütungsanspruch nach § 37 Abs. 2 BetrVG. Im Übrigen fehlt es an einem Betriebsratsbeschluss zur Inanspruchnahme einer externen Rechtsberatung, da es nicht ersichtlich ist, dass es sich um eine laufende Angelegenheit des Betriebsrats gehandelt hat. 2. Die Ansprüche der Klägerin aus dem Zeitraum ab September 2010 sind nicht aufgrund der tarifvertraglichen Ausschlussklausel verfallen. a. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag gilt eine zweistufige Ausschlussfrist. § 15 MTV sieht in Absatz 1 vor, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend gemacht werden müssen. Nach der schriftlichen Ablehnung der Ansprüche müssen diese innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. In Absatz 2 wird klargestellt, dass eine gerichtliche Geltendmachung innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit dann nicht erforderlich ist, wenn die schriftliche Ablehnung der Ansprüche nicht erteilt wird. Die Vergütung für die Monate September, November und Dezember wurde entsprechend der Vorgaben der Ausschlussklausel geltend gemacht. b. Die Vergütung für September 2010 wurde erst mit dem Einbehalt zusammen mit dem Oktobergehalt, mithin frühestens am 27.10.2010, fällig, sodass der Drei-Monatszeitraum für die schriftliche Geltendmachung frühestens am 27.01.2011 ablief. Der Einbehalt für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum führt nicht dazu, dass der Zahlungsanspruch rückwirkend fällig wird. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 20.01.2011 ihre Ansprüche schriftlich geltend gemacht. Dementsprechend hat die Klägerin die erste Stufe der Ausschlussfrist gewahrt. c. Die Klägerin hat auch die zweite Stufe der Ausschlussfrist gewahrt. Die Beklagte hat nicht die Erfüllung der Ansprüche abgelehnt, nachdem die Klägerin ihre Ansprüche geltend gemacht hat. Das Schreiben des Bevollmächtigten der Klägerin vom 07.01.2011 kann nicht als Geltendmachungsschreiben ausgelegt werden. Der Vorbehalt, Ansprüche geltend zu machen, ist noch keine Geltendmachung (BAG v. 20.02.2001, 9 AZR 46/00, juris, Rn. 22). Ebenso reicht die Aufforderung, einen Einbehalt schriftlich zu begründen, als Geltendmachung nicht aus (BAG v. 05.04.1995, 5 AZR 961/93, juris, Rn. 30; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 14. Aufl. 2011, § 209 Rn.48). Der Klägerin ging es mit ihrem Schreiben vom 07.01.2011 um die Aufschlüsselung, welche Kürzungen für welchen Zeitraum vorgenommen wurden. In diesem Schreiben wird die Beklagte aufgefordert, „darzulegen, in welcher Höhe für welche Zeiten mit welcher Begründung Gehaltskürzungen in Bezug auf die von Frau A. ausgeübte Betriebsratstätigkeit vorgenommen worden sind.“ Aus der Sicht eines objektiven Empfängers ging es der Klägerin zunächst um die nähere Erläuterung der vorgenommenen Kürzungen, um diese überprüfen zu können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch eine Kürzung des Gehalts für die Abgeordnetentätigkeit der Klägerin in Betracht kam. Trotz Hinweises auf eine aus Sicht der Klägerin gegebene strafrechtliche Relevanz des Einbehalts von Gehältern nach § 119 BetrVG enthält das Schreiben keine Zahlungsaufforderung. Insofern kann das Schreiben vom 14.01.2011 der Beklagten auch nicht als Ablehnungsschreiben im Sinne aufgefasst werden. Hieran bestehen bereits deshalb Zweifel, weil die Erfüllung einer etwaigen Zahlungsforderung noch nicht endgültig abgelehnt wurde. Vielmehr hat sich die Beklagte vorbehalten, eine Plausibilitätskontrolle vorzunehmen, sobald die Klägerin ihre Abwesenheitszeiten näher begründet hat. Insofern hat sich die Beklagte eine weitere Überprüfung der von ihr vorgenommenen Kürzungen vorbehalten. Hierauf kommt es letztlich aber nicht an. Ein Arbeitgeber kann die zweite Stufe einer Ausschlussfrist nicht eigenständig in Gang setzen, wenn der Arbeitnehmer nicht zuvor seine Ansprüche schriftlich geltend gemacht hat (BAG v. 07.12.1983, 5 AZR 425/80, AP Nr. 84 zu § 4 TVG Ausschlussfristen). Selbst wenn man das Schreiben der Beklagten vom 14.01.2011 als Ablehnung auslegt, war die Klägerin zur Einhaltung der Frist zur gerichtlichen Geltendmachung nicht gehalten, da sie ihre Forderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht außergerichtlich geltend gemacht hat im Sinne von § 15 Abs. 1 MTV. 3. Die geltend gemachten Zinsen werden im titulierten Umfange geschuldet gem. §§ 286 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 1, 288 Abs. 1 BGB i. V. m. § 614 S. 2 BGB. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. § 92 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf den Vorschriften der § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Maßgeblich war der Wert der zuletzt gestellten Zahlungsanträge. Einer gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht. Die Berufungsmöglichkeit ergibt sich bereits aus § 64 Abs. b) ArbGG. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen einer Berufungszulassung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vor. Die Klägerin begehrt von der Beklagten restliche Vergütung für Zeiten der Betriebsratsarbeit und erbrachter Arbeitsleistung. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen aus der Medienbranche mit ca. 150 Mitarbeitern. Die Klägerin ist seit dem Jahr 2002 Vorsitzende des Betriebsrats sowie Vorsitzende des Konzernbetriebsrats. Im Jahr 2010 war sie Vorsitzende des Konzernbetriebsrats des Z. Konzerns, der jedoch Ende 2010 in Folge von Umstrukturierungen im Konzern untergegangen ist. Der Betriebsrat wurde im April 2010 neu gewählt. Die Klägerin ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.08.1982 beschäftigt und als Redakteurin für die Zeitschrift 1. tätig. Ihr monatliches Bruttogehalt belief sich im hier maßgeblichen Zeitraum auf € 4.378,00. Hieraus ergibt sich ein Stundenlohn in Höhe von € 28,07 brutto. Die vertragliche Arbeitszeit betrug 36 Stunden pro Woche bei Gleitzeit. Die Klägerin ist weiterhin seit März 2008 Abgeordnete in der Bürgerschaft und übt ein gewerkschaftliches Ehrenamt aus. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Redakteurinnen und Redakteure an Zeitschriften Anwendung. Der Tarifvertrag enthält u.a. folgende Regelung: § 15 Anspruchsverfolgung und Schlichtung 1. Mit Ausnahme der Regelung für die Versicherung (§ 8) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt eine Partei die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich ab, so muss dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Durch eine Kündigungsschutzklage werden die Fristen, die für eine Lohnklage gelten, nicht berührt. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und Satz 2 ist die in Anspruch genommene Partei berechtigt, die Erfüllung zu verweigern. 2. Wird die schriftliche Ablehnung nicht erteilt, kann der Anspruchsberechtigte klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist. (…) 3.-4. (…) Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Anlage K 3. Die Klägerin hat eine Geschäftsordnung des Betriebsrats vorgelegt, bei der die Beklagte bestritten hat, dass der Betriebsrat einen ordnungsgemäßen Beschluss gefasst hat. Die Geschäftsordnung enthält u.a. folgende Regelungen: § 3 Geschäftsführung Die laufenden Geschäfte des Betriebsrates werden von der Betriebsratsvorsitzenden und ihrem Stellvertreter wahrgenommen. Hierzu gehören insbesondere: Organisation des Arbeitsablaufs in den Räumen des Betriebsrates. a) Vorbereitung von Betriebsratssitzungen (Erstellung der Tagesordnung, Erarbeitung von Beschlussvorlagen etc.) b) Einholung von Auskünften (z.B. Behörden, Gewerkschaften, Arbeitgeber etc.) c) Beschaffung von erforderlichen Unterlagen zur ordnungsgemäßen Durchführung der Betriebsratsarbeit. d) Bei Anhörungen, Beschwerden und Kündigungen sollen Betroffene vor der Entscheidung des Betriebsrats angehört werden. Dies kann auch durch ein einzelnes Betriebsratsmitglied erfolgen. § 4 Betriebsratssitzungen 1.-2. (…) 3. Das Protokoll der Betriebsratssitzung muss mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der sie gefasst wurden, enthalten. (…) 4.-5. (…) § 5 Sprechstunden Sprechstunden des Betriebsrates sind täglich während der Arbeitszeit. Im Übrigen wird Bezug genommen auf die Anlage K 30 (Bl. 291 d.A.). Die Beklagte nahm Gehaltskürzungen vor für aus ihrer Sicht nicht erforderliche Betriebsratstätigkeit beziehungsweise nicht erfolgter Arbeitsleistung. Hierbei legte die Beklagte folgende Stunden ihrer Berechnung zugrunde (vgl. Schreiben vom 14.01.2011, Anlage K 6 zum Az. 438/11, Bl. 42 d.A.): - Juli 2010: 12 Stunden - August 2010: 25 Stunden - September 2010: 28,25 Stunden - November 2010: 19,75 Stunden - Dezember 2010: 36,75 Stunden Die von der Beklagten vorgenommen Kürzungen verteilen sich auf die einzelnen Tage wie folgt: Datum Von der Beklagten gekürzte Zeiten (Stunden) 01.07. 2,0 02.07. 1,0 05.07. 2,0 06.07 2,0 08.07. 1,0 26.07. 1,0 27.07. 1,0 29.07. 1,0 30.07. 1,0 02.08. 1,5 03.08. 2,0 04.08. 2,0 05.08. 2,0 06.08. 2,5 09.08. 2,0 10.08. 2,0 11.08. 2,0 12.08. 4,0 16.08. 3,0 17.08. 1,0 20.08. 1,0 03.09. 1,0 06.09. Nicht konkretisiert 07.09. 1,5 08.09. 2,0 09.09. 1,5 10.09. 0,5 13.09. 2,0 14.09. 3,0 16.09. 1,0 21.09. 3,0 23.09. 1,75 27.09. 3,5 28.09. 1,0 29.09. 2,5 30.09. 3,0 01.11. 2,0 02.11. 2,25 03.11. 1,0 08.11. 1,0 11.11. 1,0 15.11. 1,0 17.11. 1,0 18.11. 1,0 19.11. 2,5 29.11. 3,0 30.11. 3,0 01.12. 3,5 02.12. 2,0 03.12. 2,5 06.12. 3,5 09.12. 4,0 10.12. 1,5 13.12. 4,25 14.12. 2,0 15.12. 1,5 16.12. 4,0 17.12. 4,0 20.12. 3,0 Die Kürzungen für Juli und August 2010 nahm die Beklagte zusammen mit dem Augustgehalt vor. Die Kürzungen für September 2010 wurden von der Beklagten zusammen mit dem Oktobergehalt, das sie am 27.10.2010 ausgezahlt hat, einbehalten. Die Kürzungen für November und Dezember 2010 wurden bei der Auszahlung des Dezembergehalts vorgenommen. Mit Schreiben vom 07.01.2011 wandte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin an die Beklagte. Dieses Schreiben lautet auszugsweise wie folgt: Sehr geehrte Damen und Herren, (…) Da aus den Verdienstabrechnungen nicht ersichtlich ist, in welcher Höhe Kürzungen für die Abgeordnetentätigkeit und Kürzungen wegen der Betriebsratstätigkeit vorgenommen worden sind, fordere ich Sie auf darzulegen, in welcher Höhe für welche Zeiten mit welcher Begründung Gehaltskürzungen in Bezug auf die von Frau A. ausgeübte Betriebsratstätigkeit vorgenommen worden sind. Ich bitte um Erledigung bis zum 14.01.2011. Ich weise darauf hin, dass die Vornahme solcher Gehaltskürzungen als Behinderung der Betriebsratsarbeit im Sinne des § 119 BetrVG angesehen wird, zumal dies ohne jegliche Ankündigung, ohne Erläuterung sowie ohne Gelegenheit zur Stellungnahme vorgenommen worden sind. Es wird Bezug genommen auf die Anlage K 10 (Bl. 184 d.A.). Hierauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 14.01.2011 (Anlage K 6, Bl. 42 d.A. 27 Ca 438/11): Sehr geehrter Herr M., unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom 09.01.2011 teile ich Ihnen mit, dass über die Ihnen bereits bekannten Stunden für Juli und August 2010 hinaus noch folgende Gehaltskürzungen wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der Erforderlichkeit von geleisteter Betriebsratsarbeit vorgenommen wurden: - Für den Monat September 2010 wurden insgesamt 28,25 Stunden gekürzt und mit der Oktoberabrechnung einbehalten. - Für den Monat November 2010 wurden insgesamt 19,75 Stunden gekürzt und mit der Dezemberabrechnung einbehalten. - Für den Monat Dezember 2010 wurden bis (zur Arbeitsunfähigkeit von Frau A. ab dem 21.12.2010) insgesamt 36,75 Stunden gekürzt und ebenfalls mit der Dezemberabrechnung einbehalten. Eine Plausibilitätskontrolle hinsichtlich der Erforderlichkeit in Bezug auf diese Stunden war anhand der pauschalen, stichwortartigen Angaben von Frau A. nicht möglich. (…) Die Erläuterung der Kürzungen erfolgt im Einzelnen, wenn Frau A. ihrer Pflicht nachkommt, die Abwesenheit so zu begründen, dass eine Plausibilitätskontrolle möglich ist. (…) Mit ihrer Klage vom 09.11.2010, eingegangen beim Arbeitsgericht am selben Tag, hat die Klägerin die einbehaltenen Beträge für Juli und August geltend gemacht. Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 30.09.2011 eingegangen Klage mit Schriftsatz vom 29.09.2011 hat die Klägerin weitere € 1.038,59 geltend gemacht, wobei sie in der Begründung auf die für September, November und Dezember einbehaltenen Beträge in Höhe von € 2.378,93 abgestellt hat. Das zunächst unter dem Az. 27 Ca 438/11 geführte Verfahren wurde mit dem hiesigen durch Beschluss vom 11.11.2011 verbunden. Mit Schriftsatz vom 30.11.2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin schließlich ihren Antrag neu gefasst und die Zahlung von € 2.378,93 begehrt. Die Klägerin trägt vor, dass die von ihr aufgewendete Zeit für die Betriebsratsarbeit erforderlich gewesen sei. Sie habe bei jeder Abmeldung eine konkrete Betriebsratsaufgabe vor Augen gehabt und geprüft, ob die Aufgabe eine Unterbrechung der Arbeit erforderlich macht. Soweit ihr Stellevertreter im Vertretungsfalle weniger Zeit für die Betriebsratsarbeit aufgewendet habe, habe er sich auf die absolut unaufschiebbaren Tätigkeiten beschränkt. Ein Arbeitgeber dürfe außerdem bei Zweifeln an der Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit das Gehalt einbehalten. Die tarifvertragliche Ausschlussfrist für die Ansprüche aus dem September 2010 habe sie gewahrt. Die Beklagte habe die Kürzungen erst mit dem am 27.10.2010 ausgezahlten Oktobergehalt vorgenommen, sodass die Forderung auch erst zu diesem Zeitpunkt fällig geworden sei. Ihren Anspruch habe sie dann mit Schreiben vom 20.01.2011 geltend gemacht. Mit dem vorherigen Schreiben vom 07.01.2011 habe sie lediglich Auskunft begehrt. Nach der erfolgten schriftlichen Geltendmachung habe die Beklagte die Ansprüche nicht abgelehnt. Zu ihren Abmeldungen, der Betriebsratsarbeit sowie der Arbeit in der Redaktion trägt die Klägerin im Wesentlichen wie folgt vor: Tag Abmeldung: Datum und Inhalt Uhrzeit / Dauer der jeweiligen Betriebsratsarbeit Sonstige Zeiten: Art und Inhalt der Betriebsratsarbeit Konkretisierung der Redaktionsarbeit Kürzung in Stunden / Einwände der Beklagten Ziffer 1. 01.07.2010 Bl. 97, 270 2,0 Bl. 194. 364 09.30 Uhr: Bis 14.30 Uhr: u.a. Gespräch / aufwändige Ausarbeitung als Nachklapp zur BR-Sitzung 15 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens Abrufen der E-Mails Schreiben der Abmelde E-Mail - nicht nachvollziehbar - bestritten mit Nichtwissen 25 Minuten Gespräch mit Herrn L. zur Versetzung (es bestand ärztlich attestierte Anpassungsstörung) - bestritten mit Nichtwissen - Betriebsrat muss Sprechstunde einrichten; nach der Geschäftsordnung sind diese allgemein während der Arbeitszeit; Beschluss über die Geschäftsordnung wird mit Nichtwissen bestritten - kein Individualrecht aus dem Katalog der §§ 81 ff. BetrVG 55 Minuten Erarbeitung eines Schulungskonzepts; das Konzept lag am 28.06. noch nicht fertig vor (Bl. 273) - Beschluss des Betriebsrats bestritten mit Nichtwissen - Konzept bereits am 28.07. mündlich dargelegt - kein Geschäft des Betriebsrats 45 Minuten Schreiben an die Konzernpersonalleitung und die Chefredaktion der Zeitschrift 1 in Sachen L. - § 97 BetrVG nicht einschlägig - Beschluss des BR bestritten mit Nichtwissen 12 Minuten Ladung zu einer Betriebsratssitzung wg. Einstellung der Praktikantin O. / Prüfung der Anhörungsunterlagen 80 Minuten Erarbeitung eines Konzeptentwurfs für den Intranetauftritt des Betriebsrats - hätte bereits in der Abmeldung genannt werden müssen - Konzeptentwurf bestritten - Erforderlichkeit bestritten Abgeordnetenmandat: 14.30 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 2. 02.07.2010 Bl. 98 B. 274 1,0 Bl. 199, 369 09.13 Uhr: außerplanmäßig um 11.00 Uhr Sitzung, Beratungsgespräch, intensivere Recherche 14.24 Uhr: Abmeldung zum Wochenende 12 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, abrufen der E-Mails, schreiben der Abmelde E-Mail bestritten mit Nichtwissen 43 Minuten Studium von Fachliteratur nicht erforderlich 24 Minuten Beratungsgespräch mit Herrn L. kein Beschluss des Betriebsrats 10 Minuten Recherche zum Thema „Förderung der Berufsbildung und Ausbildungsverhältnisse“ aus Anlass der geplanten Einstellung von Frau O. als Praktikantin bestritten mit Nichtwissen 35 Minuten Prüfung etwaiger Widerspruchsgründe gem. § 99 BetrVG zur Vorbereitung der Betriebsratssitzung nicht erforderlich 20 Minuten Sitzung des Betriebsrats 80 Minuten Erstellung der Protokolle für die Sitzung sowie für die Sitzung vom 30.6.2010 zeitlicher Umfang nicht nachvollziehbar, da Sitzung am 02.07. nur einen Tagesordnungspunkt hatte 15 Minuten Fertigstellung der personellen Einzelmaßnahmen für den Rückversand zur Konzernpersonalleitung bestritten mit Nichtwissen 15 Minuten Fortsetzung der Recherche vom Vormittag war mit Beschlussfassung abgeschlossen 12 Minuten Aktualisierung des Schwarzen Brettes bestritten mit Nichtwissen 8 Minuten Sortieren von Unterlagen Ziffer 3. 05.07.2010 Bl. 99 Bl. 275 2,0 Bl. 202, 369 10.15 Uhr: u.a. einige Telefonate, Beginn der Umsetzung einer weiteren Entscheidung des Konzernbetriebsrats aus der letzten Sitzung 13.33 Uhr: u.a. Vorbereitung der Sitzung des Betriebsrates, Einholen von rechtlichen Auskünften und Abstimmen, Vertiefen aktuelle Fachliteratur 9 Minuten Leerung des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, bestritten mit Nichtwissen 11 Minuten Gespräch mit einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes Hamburg, Gegenstand: Individualrechtliche Beratung eines Kollegen bestritten mit Nichtwissen 5 Minuten Gespräch zum Thema „Suchtprävention“ 20 Minuten Gespräch mit ver.di zum Thema Suchtprävention 38 Minuten 49 Minuten Durcharbeiten der handschriftlichen Notizen der letzten Konzernbetriebsratssitzung, Erstellung eines Konzepts für die nächste Infobroschüre des Konzernbetriebsrats bestritten mit Nichtwissen 15 Minuten Ladung der Betriebsratsmitglieder zur nächsten Sitzung - bestritten mit Nichtwissen - konnte nach der Abmelde-E-Mail erst ab 13.33 Uhr stattfinden, sodass keine Erklärung für die Zeit von 11.38 bis 13.33 Uhr, die Aufgaben am Nachmittag passen nicht in die Zeit bis um 15.30 Uhr 57 Minuten Gespräch mit dem Gewerkschaftssekretär S. zur Umsetzung der neuen Arbeitsstättenregelung bei hohen Temperaturen in Büros kein Beschluss des Betriebsrats 44 Minuten Gespräch mit externer Rechtsberatung zur Vorbereitung des Tagesordnungspunkts „Versetzung L.“ für die nächste Sitzung des Betriebsrats keine Rechtsberatung des Betriebsrats 15 Minuten Studium von Fachliteratur bestritten mit Nichtwissen Abgeordnetenmandat: 15.30 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 4. 6.7.2010 Bl. 101 Bl. 276 2,0 Bl. 205, 369 09.30 Uhr: Abmeldung für den Vormittag: u.a. Nachbereitungsarbeiten zur KBR-Sitzung; längeres Beratungsgespräch, das vor- und nachbereitet werden muss 14:03 Uhr: Erstellung eines Arbeitspapiers für die Betriebsrats-Sitzung, Recherchen, zwei Gespräche, die sich kurzfristig ergeben haben 5 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen Zwei Stunden - Diskussion mit dem übrigen Betriebsratsmitgliedern zum Thema „Arbeitsstättenrichtlinie“, Verfassen eines entsprechenden Schreibens, Telefonate mit der Gewerkschaft sowie dem Amt für Arbeitsschutz, Studium von Fachliteratur - Gesundheitsschutz ist auch Angelegenheit des Konzernbetriebsrats - keine Pflicht zur Benennung der beteiligten Betriebsratsmitglieder (Bl. 277) - nicht von Abmelde-E-Mail gedeckt, es sei denn, es handelt sich um Angelegenheit des KBR - bestritten mit Nichtwissen - Klägerin muss Gesprächspartner benennen 30 Minuten Schreiben an die Personalreferenten zur Versetzung von Herrn L. als Diskussionsgrundlage für die kommende Sitzung des Betriebsrats persönliche Angelegenheit von Herrn L. 25 Minuten Beratungsgespräch mit Herrn L. 145 Minuten Vorbereitung der ersten Betriebsversammlung, Schwerpunktthema „Arbeitszeit“, Zusammenstellung der unterschiedlichen gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen - Arbeitszeiten der Redaktionen werden vom Betriebsrat auf seiner Intranetseite dargestellt - zeitlicher Umfang nicht nachvollziehbar 80 Minuten Weiteres Beratungsgespräch mit Herrn L., Vor- und Nachbereitung - kein Beschluss des Betriebsrats - das Gespräch muss vor 14.03 Uhr stattgefunden habe, sodass die anschließenden Zeiten bis zum Arbeitsende nicht plausibel sind 5 Minuten Prüfung eines Seminars zum Thema „Kompetenz Entwicklung für Betriebsratsvorsitzende“ bestritten mit Nichtwissen 30 Minuten Gespräch mit dem Stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zur Planung der Betriebsratsarbeit der kommenden Woche bestritten mit Nichtwissen 50 Minuten Studium von Fachliteratur bestritten mit Nichtwissen Ziffer 5. 8.7.2010 Bl. 103, 279 1,0 Bl. 208, 370 09.27: Nachbereitung der Betriebsratssitzung (u.a. Protokoll und längere Stellungnahme) 15.16: Abmeldung für den Nachmittag für Betriebsratsarbeit; Aufarbeiten eines unerwarteten, längeren und sehr schwierigen Beratungsgesprächs nach der Mittagspause; Ablage 20 Minuten Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail (technische Probleme mit der E-Mail) bestritten mit Nichtwissen 20 Minuten Schreiben an den Geschäftsführer zum Thema „Hitze im Altbau“; Schreiben an die Personalreferentin in Sachen „Versetzung L.“ bestritten mit Nichtwissen 45 Minuten Stellungnahme des Betriebsrats zum Zustimmungsersetzungsverfahren zu der beabsichtigten Versetzung von Herrn L. 30 Minuten Erstellung des Protokolls der Betriebsratssitzung vom Vortag 85 Minuten Anpassung des internen Fahrplans für die Betriebsversammlung entsprechend dem Diskussionsergebnis aus der Betriebsratssitzung bestritten mit Nichtwissen 95 Minuten Beratungsgespräch mit einer älteren Kollegin, die aufhören wollte zu arbeiten - bestritten mit Nichtwissen - Anfrage nicht dringend - keine vorherige Abmeldung 60 Minuten Nachbereitung des Gesprächs, rechtliche Recherche bestritten mit Nichtwissen 40 Minuten Beratungsgespräch mit Kollegen zum Umgang mit Überstunden, Nachbereitung Klärung mit dem Personalbereich oder dem Vorgesetzten 30 Minuten Bearbeitung E-Mail Postfächer - bestritten mit Nichtwissen - bereits am Vormittag erfolgt 35 Minuten Befassung mit Betriebsratspost bestritten mit Nichtwissen Ziffer 6. 26.07.2010 Bl. 105, 279, 280 1,0 Bl. 34, 210, 370 09.19 Uhr: Post und aufgelaufene Anfragen sichten und erledigen, Abstimmen der Übergabe nach Urlaub 11 Minuten Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 25 Minuten Durchsicht der während des Urlaubs eingegangene Post und der Telefonate bestritten mit Nichtwissen 18 Minuten Beantwortung der Anfrage einer Kollegin zum Urlaub bestritten mit Nichtwissen 1 Minuten Anfrage an die Geschäftsführung zu Anzahl der im Betrieb beschäftigten Schwerbehinderten 120 Minuten - Recherche der Fachliteratur zur Einrichtung einer Schwerbehindertenvertretung, die es zuvor jahrelang gegeben hatte - Näheres zum Inhalt und Ergebnis der Recherche muss die Klägerin nicht vortragen - zeitlicher Umfang nicht nachvollziehbar - Einzelheiten nicht dargelegt 46 Minuten Spontanes Beratungsgespräch zur Ableistung von Überstunden bestritten mit Nichtwissen 45 Minuten Gespräch mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zur Übergabe der Arbeit nach dem Urlaub und zur Vorbesprechung des kommenden Betriebsratssitzung Herr S1 hat keine Abwesenheitszeit eingetragen 30 Minuten Telefonat mit dem Gewerkschaftssekretär K. von ver.di zu Überstunden bestritten mit Nichtwissen 45 Minuten Anruf von zwei Kollegen zu Fragen zu konkreten Passagen in ihren Arbeitsverträgen, Vereinbarung eines Beratungsterminus für den kommenden Tag bestritten mit Nichtwissen 5 Minuten Bestellung einer Broschüre bei einer Verbraucherzentrale bestritten mit Nichtwissen 5 Minuten E-Mail an Kollegen aus dem Konzernbetriebsrat zum Thema „Suchtprävention“ 34 Minuten Vorbereitung der Konzernbetriebsausschusssitzung, Gespräch mit dem stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats Ziffer 7. 27.07.2010 Bl. 108 1,0 Bl. 36, 212, 370 09.15: Abmeldung für den Vormittag: u.a. Betriebsratssitzung vorbereiten 14.02: u.a. zwei Beratungen, die auch noch nachbereitet werden müssen 5 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde E-Mail 42 Minuten Vorbereitung der Betriebsratssitzung (u.a. Festlegung der Tagesordnung, Versand der Ladung) nicht nachvollziehbar 90 Minuten Vorbereitung einer Beschlussvorlage zum Thema „Hitze“, Recherche zur neuen Arbeitsstättenrichtlinie etc. - „Hitze im Altbau“ ist Dauerbrenner - bestritten mit Nichtwissen - Einzelheiten nicht dargelegt 120 Minuten Beschlussvorlage / Recherche zum Thema „Sitzungsgetränke“ - Anfrage um 09.41 Uhr; Ablehnung um 13.46 Uhr - bestritten mit Nichtwissen 55 Minuten 105 Minuten Beratungsgespräche mit Kollegen, die am Vortag einen Termin vereinbart haben, Nachbereitung und Zusammenfassung bestritten mit Nichtwissen 5 Minuten Telefonat mit einem Betriebsrats-Kollegen 6 Minuten Sortierung von Unterlagen für die kommende Betriebsratssitzung Ziffer 8. 29.07.2010 Bl. 109 1,0 Bl. 39, 214, 370 09.29: Vormittags: Verteilen, Verfassen eines längeren Textes, Vorbereitung auf eine Beratung 13.41: Nachmittags: Rechtsproblem recherchieren 8 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail 22 Minuten Korrespondenz mit dem ver.di Gewerkschaftssekretär K. zum Thema Sitzungsgetränke bestritten mit Nichtwissen 13 Minuten Anfrage an den Geschäftsführer wegen der Aufnahme des Betriebsrats in den Pressespiegelverteiler der Beklagten keine erforderliche Betriebsratstätigkeit 82 Minuten Verteilung eines Rundschreibens des Betriebsrats zum Thema „Hitze in den Büros“ - Dauer bei der geringen Betriebsgröße nicht nachvollziehbar - hätte per E-Mail versendet werden können - bestritten mit Nichtwissen 11 Minuten Prüfung der Teilnahme an dem Seminar „Arbeitsrecht Aktuell“ - Weiterleitung der Einladung an Kollegen bereits am Vortag (Anlage B 7) - bestritten mit Nichtwissen 10 Minuten Aktualisierung des Fahrplans zur Betriebsversammlung bestritten mit Nichtwissen 10 Minuten Spontanes Beratungsgespräch zu einem Sterbefall in der Familie u der Frage, ob der Arbeitnehmer sich krankmelden oder Sonderurlaub nehmen kann - bestritten mit Nichtwissen - Zuständigkeit des Vorgesetzten oder der Personalabteilung 60 Minuten Erstellung des Protokolls der Betriebsrats-Sitzung vom Vortag 90 Minuten Befassung mit der Frage, ob die Mitarbeiter der Beklagten dazu verpflichtet werden können, Artikel für die Internetseite www. ..... .de zu verfassen, da es sich nicht um eine Seite der Beklagten, sondern um eine Seite des Z.-Konzerns handelte. - bestritten mit Nichtwissen - kein Beschluss des Betriebsrats 55 Minuten Ablage von Betriebsratspost, Anlegen von Akten bestritten mit Nichtwissen 114 Minuten Führung von Korrespondenz mit Mitgliedern des Konzernbetriebsrats zur Vorbereitung der Konzernbetriebsausschuss-Sitzung, die am 31.08 und 01.09.2010 stattfand (Themen: Sitzungsort des Konzernbetriebsrats, Einfühlungsverhältnisse, Betriebliches Eingliederungsmanagement) ich Ziffer 9. 30.07.2010 Bl. 111 1,0 Bl. 215, 370 09.34: Vormittags: u.a. etwas aufwändigere Koordinierungsaufgabe, Beratungstermin 13.56: Rest des Arbeitstages: u.a. Durcharbeiten der betriebsratlichen Fachliteratur, die während des Urlaubs eingegangen ist 8 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen Fachliteratur (AiB-Ausgabe 7-8/10, Computer Fachwissen Ausgabe 3/10, Anfertigung einer Stichwortsammlung für einen Vortrag auf der nächsten Betriebsratssitzung) - wohl von 09.35 bis 12.00 Uhr (nicht von erster E-Mail umfasst) - Beschluss des Betriebsrats nicht ersichtlich - Thema für den Vortrag nicht benannt - keine Vorlage der Stichwortsammlung Spontanes Beratungsgespräch mit einem Kollegen (u.a. Einrichtung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes) wohl 12.00 bis 13.00 Uhr Insgesamt 235 Minuten Ziffer 10. 02.08.2010 Bl. 112 1,5 Bl. 217, 370 09.46: Vormittag: u.a. externen Rechtsberatungstermin vorbereiten, Bearbeiten der eingegangenen Post, zur Verfügung stehen für Fragen von Kollegen, da die Sprechzeiten des Betriebsrats während der gesamten Arbeitszeit stattfinden 13.34: Dauer der Betriebsratssitzung bis 12.50 Uhr, Anfertigung des Protokolls, Umsetzung der gefassten Beschlüsse 35 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail mit ausführlichen Angaben bestritten mit Nichtwissen 20 Minuten Telefonat mit Frau Rechtsanwältin S2 zur Vereinbarung eines Rechtsberatungstermins zur Problematik der Abmeldung für Betriebsratstätigkeit 25 Minuten Zusammenstellung und Fax von Unterlagen an die Kanzlei 92 Minuten Recherche zum Thema „ordnungsgemäße Abmeldung für Betriebsratsarbeit“ 65 Minuten Sichtung und Bearbeitung eingegangene Post bestritten mit Nichtwissen 2 Minuten Ladung für eine außerordentliche Betriebsratssitzung, kurzes Telefonat mit dem ver.di Gewerkschaftssekretär K. 50 Minuten Außerordentliche Betriebsratssitzung 41 Minuten Sitzungsprotokoll bestritten mit Nichtwissen 30 Minuten Schreiben an den Geschäftsführer Herrn M1 zur Kostenübernahme für die externe Rechtsberatung, Besprechung des Entwurfs mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Ziffer 11. 03.08.2010 Bl. 113, 284 2,0 Bl. 218, 370 02.08., 16.21: Rechtsberatung in der Kanzlei, Fahrzeiten zu Kanzlei und zum Arbeitsort, Nachbereitung des Beratungstermins 11.00: Rückmeldung vom externen Beratungstermin, zusammenfassen des Inhalts, Erstellung einer Beschlussvorlage für den Betriebsrat, Ladung zur Sitzung, Vorbereiten weiterer Tagesordnungspunkte 13.50: Nachbereitung des Rechtsberatungstermins, Vorbereitung der morgigen Betriebsratssitzung, Telefonat 14.41: Befassung mit zwei Schreiben aus der Konzern-Personalleitung 80 Minuten Wahrnehmung des externen Rechtsberatungstermins zu Fragen der Abmeldung für Betriebsratsarbeit individuelle Angelegenheit der Klägerin 25 Minuten Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln individuelle Angelegenheit der Klägerin 10 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail 115 Minuten Aufbereitung der Ergebnisse der Rechtsberatung, Erstellen einer Zusammenfassung für die Betriebsratssitzung für den nächsten Tag, Anfertigung einer Beschlussvorlage individuelle Angelegenheit der Klägerin 8 Minuten Ladung zur Betriebsratssitzung 5 Minuten Abholung des Schreibens der Konzern-Personalleitung 20 Minuten Durchsicht des Schreibens, Versand an die Mitglieder des Betriebsrats zur Vorbereitung auf die Betriebsratssitzung 10 Minuten Erhalt eines weiteren Schreibens der Konzern-Personalleitung, Durchsicht und Versand an die Mitglieder des Betriebsrats Ziffer 12. 04.08.2010 Bl. 114 2,0 Bl. 48, 218 09.35: Sitzung ab 11:00 Uhr, Vorbereitung einer Beschlussvorlage, Anfertigung von Fotokopien für die Betriebsratssitzung 14.11: Erstellung des Protokolls, Koordination, vier Schreiben, Versand, Aufbereitung der Diskussionsergebnisse und Vorbereitung einer längeren Stellungnahme, ab 15.00 Uhr Einblick in die Personalakte als Arbeitnehmerin 16.21: Abfassung der Sitzungsniederschrift, Entwürfe für zwei der Schreiben, die der Betriebsrat entschieden hat 10 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, schreiben der ersten Abmelde-E-Mail 53 Minuten Sortierung der Post, Vorbereitung der Betriebsratssitzung - Dauer nicht erforderlich, da bereits am Montag u Dienstag - für Beschlussvorlage wurden bereits 115 Minuten aufgewendet 75 Minuten Betriebsratssitzung 135 Minuten Erstellung des Protokolls der Sitzung bestritten mit Nichtwissen 37 Minuten Entwurf eines Schreibens an die Konzern-Personalleitung zum Thema Sprechstunden - nur kurzes Schreiben, sodass zeitlicher Umfang nicht nachvollziehbar 15 Minuten Zwei spontane Anfragen von Kollegen, Vereinbarung von Beratungsgesprächen für den nächsten Tag nicht erkennbar, ob es um Individualrechte gem. §§ 81 ff. BetrVG ging 91 Minuten Fertigstellung des Schreibens an die Konzern Personalleitung zum Thema Sprechstunden, Rücksprache mit anderen Mitgliedern des Betriebsrats nur kurzes Schreiben, sodass zeitlicher Umfang nicht nachvollziehbar 35 Minuten Spontanes Beratungsgespräch mit einer Volontärin zu ihren Ausbildungsinhalten und zum Ort ihres Einsatzes bestritten mit Nichtwissen Ziffer 13. 05.08.2010 Bl. 115, 285 2,0 Bl. 219, 371 04.08.2010, 18.27 Uhr: Aufgaben, die sich aus der Betriebsratssitzung ergeben haben, zwei Beratungsgespräche 09.32: Zusammenstellung von Daten für die nächste Betriebsratssitzung, zwei Beratungen, Fortsetzen der Erstellung eines der Schreiben aus der gestrigen Sitzung 11.47: Weitere Erfassung von Daten für die kommende Betriebsratssitzung, zwei Beratungen 13.41: Zu den Aufgaben als Abgeordnete, und zur Teilnahme am Jour Fix 13.44: Erfassung von Daten, deren zusammenfassende Vorbereitung der Betriebsratssitzung kommende Woche dient 12 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, schreibende ersten Abmelde E-Mail 38 Minuten Fertigstellung des Schreibens an die Konzern-Personalleitung zum Thema Sprechstunden zeitlicher Umfang nicht erforderlich 140 Minuten - Befassung mit dem Thema „Einblick in die Personalakte“, u.a. Sichtung der Akten im Betriebsratsarchiv im Keller (Erfassung von Daten, wie viele Kollegen der Vergangenheit Einblick in ihre Personalakte genommen hatten) - die Einsichtnahme der Klägerin in ihre Personalakte war lediglich Anlass für den Betriebsrat, sich mit dem Thema zu beschäftigen - bestritten mit Nichtwissen - Erforderlichkeit nicht ersichtlich 15 Minuten 43 Minuten Zwei Beratungsgespräche: 1. Installation einer Software, um E-Mail-Anhänge im Word-Format zu öffnen 2. gesundheitliche Probleme - bestritten mit Nichtwissen - keine Individualrechte gem. §§ 81 ff. BetrVG - Klägerin hätte Abwägung zur Erforderlichkeit vornehmen müssen 12 Minuten Gespräch mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden zur Planung der Betriebsratsarbeit für die kommende Woche Klägerin wurde mit E-Mail um 11.54 Uhr mitgeteilt, dass ihre Arbeitsleistung an diesem Tag dringend erforderlich war (Teilnahme der Teamkonferenz um 16.00 Uhr) Ziffer 14. 06.08.2010 Bl. 117, 286 2,5 Bl. 210, 221, 371 09.43: Sortieren der Post sowie von Notizen und Vorlagen, Recherche zu einem rechtlichen Thema, das Tagesordnungspunkt auf der in der kommenden Woche stattfindenden Betriebsratssitzung ist 13.37: Erledigung der für den Vormittag vorgesehenen Aufgaben, da eine spontane Beratung dazwischen gekommen ist 18 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 50 Minuten Befassung mit einem Textentwurf der Rechtsanwältin, telefonische Rücksprache (Gehaltsansprüche der Klägerin, was zur Betriebsratstätigkeit zu rechnen ist) keine Betriebsratstätigkeit 40 Minuten Sortieren der in dieser Woche ein- und ausgegangenen Post, Erstellung von Notizen und Vorlagen, Ablage bestritten mit Nichtwissen 33 Minuten Recherche für die kommende Betriebsratssitzung zum Thema „Rechte des Betriebsrats, Pflichten und Grenzen des Arbeitgebers bei der Personalakteneinsicht“ - bestritten mit Nichtwissen - betraf eigenes Verfahren der Klägerin auf Entfernung einer Abmahnung aus ihrer Personalakte 5 Minuten Versendung des Abmeldeformulars für die Sitzung des Konzernbetriebsrats 15 Minuten Spontane Beratung zum Thema Rauchen am Arbeitsplatz bestritten mit Nichtwissen 59 Minuten Textentwurf zur Vorbereitung auf die kommende Betriebsratssitzung zur Frage, wie detailliert die Klägerin ihre Betriebsratstätigkeit offen legen muss keine Betriebsratsarbeit 13 Minuten Telefonat mit dem Mitglied des Konzernbetriebsrats S3 zum Thema neue Telefonanlage aufgrund einer entsprechenden Anfrage des Betriebsrats M2 Ziffer 15. 09.08.2010 Bl. 118, 286 2,0 Bl. 220, 371 09.27: Dringendes Gespräch, Vorbereitung für die Betriebsratssitzung und die Sitzung des Konzernbetriebsausschusses 13.39: Weitere Vorbereitungen für die Sitzung des Konzernbetriebsausschusses, eine Besprechung 15.25: Ab 15.30 Uhr Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats 7 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 20 Minuten Gespräch mit der stellvertretenden Konzernbetriebsratsvorsitzenden zur Vorbereitung der Konzernbetriebsratssitzung, Korrespondenz mit einer externen Rechtsberatung 5 Minuten Kurzes Gespräch mit einem anderen Betriebsratsmitglied 44 Minuten Vorbereitung der Ladung für die kommende Betriebsratssitzung 11 Minuten Kopieren von Unterlagen für die Betriebsratssitzung 104 Minuten Durchsicht der Sommerausgabe der AiB zum Thema „psychische Belastungen am Arbeitsplatz“ (Betriebsrat und Konzernbetriebsrat befassten sich damals intensiv mit dem Thema „Suchtprävention“) - bestritten mit Nichtwissen - kein Thema des Konzernbetriebsrats 6 Minuten 3 Minuten Durchsicht eines Schreibens der Konzernpersonalleitung zum Thema „Sprechzeiten“, Telefonat mit einer externer Rechtsberatung 15 Minuten Gespräch mit dem Kollegen aus dem Konzernbetriebsrat Herrn S3 Inhalt nicht dargelegt Ziffer 16. 10.08.2010 Bl. 120, 287 2,0 Bl. 220, 371 09.38: Vorbereitung der Konzernbetriebsausschusssitzung, die in drei Wochen stattfindet 11.16: Weitere Vorbereitung für die Konzernbetriebsausschusssitzung 13.46: Bearbeitung unvorhergesehener Konzernbetriebsratsthemen 14.58: Besprechung zur Vorbereitung der Konzern Betriebsausschusssitzung 15.57: Ab 16:00 Uhr Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats 5 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 22 Minuten Korrespondenz mit dem ver.di-Sekretär K. und einem Mitglied des Konzernbetriebsrats jeweils zum Thema SAP bestritten mit Nichtwissen 149 Minuten Vorbereitung für die Sitzung des Konzernbetriebsausschusses (Festlegung der Tagesordnung, Abstimmung mit dem stellvertretenden Konzernbetriebsrats-Vorsitzenden, Ausfertigung von Einladung und Tagesordnung etc.) - KBR hat so gut wie kein Thema mit der Geschäftsleitung - bestritten mit Nichtwissen 12 Minuten Aktualisierung der Schwarzen Bretter - nicht nachvollziehbar - bestritten mit Nichtwissen 4 Minuten Gespräch mit der Konzern-Schwerbehinderten Vertrauensfrau 2 Minuten Korrespondenz mit dem Konzernbetriebsrat-Kollegen S4 zum Thema „neue Telefonanlage" 16 Minuten 13 Minuten Anfragen aus dem Konzernbetriebsrat zu neuen Telefonanlage, Recherche von Unterlagen 15 Minuten Schreiben weiterer abmelde-E-Mails, Führen eines persönlichen Tätigkeitsberichts Schreiben einen Geschäftsführer zur Abschaltung der Klimaanlage Ziffer 17. 11.08.2010 Bl. 121, 288 2,0 Bl. 220, 371 09.32: Betriebsratsarbeit aufgrund Beauftragung der letzten Betriebsratssitzung 11.31: Erledigung eines unerwarteten Beratungsgesprächs, Vorbereitungen für die Konzernbetriebsausschusssitzung 12.14 : Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats ab 13.20 Uhr bis 14.30 Uhr 12.17 : Betriebsratsarbeit ab 14.30 Uhr: Vorbereitung der morgen stattfindenden Betriebsratssitzung 16.32 : Weitere dringend erforderliche Aufgabenstellung bei der Vorbereitung für die Ladung zur Konzernbetriebsausschusssitzung 3 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde E-Mail bestritten mit Nichtwissen 17 Minuten Gespräch mit dem Mitglied des Konzernbetriebsrats B1 zum Thema BEM zur Vorbereitung der nächsten Sitzung - bestritten mit Nichtwissen - nicht von Abmeldung umfasst 20 Minuten Gespräch mit Herrn S3 zum Thema Telefonanlage und SAP - bestritten mit Nichtwissen - nicht von Abmeldung umfasst 33 Minuten Recherche zum Thema Mitbestimmung bei der Einführung der neuen Software InDesign bei Zeitschrift 2, Fertigung eines Schreibens an die Konzern Personalleitung 25 Minuten Recherche zur Frage, ob der Betriebsrat in den Verteiler des Pressespiegels aufzunehmen ist, Vorbereitung des Themas für die Betriebsratssitzung 7 Minuten Gespräch mit Herrn L. zur Versetzung bestritten mit Nichtwissen 35 Minuten Beratungsgespräch zu einem befristeten Arbeitsvertrag bestritten mit Nichtwissen 37 Minuten Fortsetzung der Vorbereitung der Ladung zum Konzernbetriebsausschuss 90 Minuten Recherche zum Thema SAP zur Vorbereitung für die Sitzung des Konzernbetriebsausschusses bestritten mit Nichtwissen 90 Minuten Vorbereiten der Betriebsratssitzung, insbesondere Fahrplan für die Betriebsversammlung anpassen 15 Minuten Weiterer Abmelde-E-Mails Ziffer 18. 12.08.2010 Bl. 123, 288 4,0 Bl. 220, 371 9.35: Ab 11:00 Uhr Betriebsratssitzung, vorher Umsetzung eines dringenden Auftrags des Konzernbetriebsrats 12.30: Erforderliche Betriebsratsarbeit nach der Mittagspause 17.43: Umsetzung eines Auftrags aus der Sitzung des Konzernbetriebsrats 12 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 120 Minuten Vorbereitung des neuen KBR-Infos zu der Problematik des Magazins 3, das von der Klägerin als extrem rechts eingeordnet wird und das vom Z. Konzern vertrieben wird - nicht nachvollziehbar, da der Klägerin nach der Abmeldung um 09.35 Uhr bis zur Betriebsratssitzung nur 85 Minuten zur Verfügung standen - gesamter Tag nicht plausibel dargelegt 75 Minuten Betriebsratssitzung 15 Minuten Befassung und Beantwortung einer E-Mail der Verlagsjustiziarin zu Abmeldepraxis für Betriebsratstätigkeit 15 Minuten Gespräch mit der externer Rechtsberatung 20 Minuten Antwort an die Verlagsjustiziarin 17 Minuten Gespräch mit dem Mitglied des Konzernbetriebsrats S3 12 Minuten Fertigung eines Tätigkeitsberichts Arbeit für die Redaktion: Teilnahme an der Themenkonferenz, Zusammenstellung von Themenvorschlägen Ziffer 19. 16.08.2010 Bl. 125, 289 3,0 Bl. 220, 371 09.22: Erledigung von Aufgaben aus der Betriebsratssitzung der vorherigen Woche 11.40: Fortsetzung, da zwei ungeplante Beratungsgespräche dazwischen gekommen sind, Aufgaben aus dem Konzernbetriebsrat nach der Mittagspause 14.36: Im Betrieb unterwegs 15.33: Unterwegs zu einer Rechtsberatung 18.17: Beendigung der Rechtsberatung und Heimweg 8 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 84 Minuten Entwurf Brief zum Thema Personalakteneinsicht, Abstimmung, Versand 20 Minuten Unerwartetes Beratungsgespräch mit einer Kollegen zu einem Arbeitszeitproblem 25 Minuten Weiteres Beratungsgespräch zu einem Zwischenzeugnis nach einer Versetzung 10 Minuten Korrespondenz mit einem Mitglied des Konzernbetriebsrats 92 Minuten Verteilung des KBR-Infos im Betrieb durch Legen auf die Tische der Kollegen und Anbringen an die Schwarzen Bretter im Hause - bestritten mit Nichtwissen - hätte per E-Mail verschickt werden können 195 Minuten Termin zur externen Rechtsberatung, vorbereitendes Gespräch zur Einleitung eines Beschlussverfahrens wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit keine Betriebsratsangelegenheit, ein Beschlussverfahren wurde nicht eingeleitet 13 Minuten Erstellung des Tätigkeitsnachweises Ziffer 20. 17.08.2010 Bl. 126 1,0 Bl. 223, 371 9.31: Verteilen des Infos, ab 11:00 Uhr Vorbereitungstreffen für die Betriebsversammlung 13.35: Vorbereitung der Betriebsratssitzung 14.50: Weitere Vorbereitungsarbeiten für die Betriebsratssitzung, da Gespräch im Anschluss an die Ladung länger gedauert hat 14.52: Ab 15.30 Uhr Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats 4 Minuten Leerung des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail bestritten mit Nichtwissen 8 Minuten Kopieren und verteilen weiterer Exemplare des KBR-Infos 27 Minuten Vorbereiten der Betriebsratssitzung, Aktualisierung des Fahrplans für die Betriebsversammlung 5 Minuten Zwei E-Mails an den Leiter des Geschäftsbereichs Personal/Recht 44 Minuten Gespräch mit dem Betriebsratsmitglied H. zur Vorbereitung der Betriebsversammlung 22 Minuten Zusammenfassung des Gesprächs mit der externer Rechtsberatung für die Sitzung des Betriebsrats, Erstellung einer Beschlussvorlage 36 Minuten Vorbereitender Betriebsratssitzung, Raumbeschaffung, Ladung der übrigen Betriebsratsmitgliedern 23 Minuten Gespräch mit F1, Mitglied des Konzernbetriebsrats, zur Vorbereitung der Sitzung des Konzernbetriebsausschusses 10 Minuten Betriebsbegehung der Klägerin, weil ein Kollege sie gebeten hatte, ihm arbeitsrechtliches Informationsmaterial vorbeizubringen nicht nachvollziehbar 102 Minuten Rechtliche Recherche, ob mit einem Praktikanten der ein viermonatiges Praktikum im Betrieb absolviert, eine ebenso lange Probezeit vereinbart werden kann 12 Minuten Erstellung des Tätigkeitsnachweises gesamte Darstellung mit Nichtwissen bestritten, da einzelne wesentliche Teile in der Abmeldung nicht erwähnt wurden Ziffer 21. 20.08.2010 Bl. 127, 290 1,0 Bl. 371 09.31: Vorbereitung der Betriebsversammlung, Erledigung von Aufgaben aus der Betriebsratssitzung 11.48: Kurzfristiges Zusammentreten des Betriebsrats nach der Mittagspause um 13.30 Uhr, anschließend Erledigung von Aufgaben aus der Sitzung 8 Minuten Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der ersten Abmelde-E-Mail 98 Minuten Erstellung des Rechenschaftsberichts für die Betriebsversammlung 2 Minuten Kurzes Gespräch mit der Assistentin der Konzern Personalleitung wegen einer Anhörung nach § 99 BetrVG 3 Minuten Ladung der übrigen Betriebsratsmitglieder zur Sitzung 23 Minuten Vorbereitung der Sitzung 3 Minuten Mitteilung der Terminsänderung (Vorverlegung der Betriebsratssitzung) 15 Minuten Betriebsratssitzung 20 Minuten Erstellung des Protokolls der Sitzung 30 Minuten Betriebsrats-Korrespondenz, Ablage der in dieser Woche angefallenen Briefe und Notizen 9 Minuten Erstellung des Tätigkeitsnachweises Widersprüche zu den Angaben bei der Abmeldung Ziffer 22. 03.09.2010 Bl. 303, 399 1,0 Bl. 245, 375 09.39: Aufgaben aus der gestrigen Betriebsratssitzung, ca. 1 Stunde 10.32: Abgeordnetenmandat ab 13.30 Uhr 09.39-10.32, ca. 1 Stunde Nachbereitung der Betriebsratssitzung vom Vortag, Erstellung des Protokolls, Zusammenfassung der besprochenen Themen für den Arbeitsschutzausschusses, kurzes Schreiben an die Konzernpersonalleitung in einer personellen Angelegenheit - Dauer nicht nachvollziehbar - Protokoll nicht vorgelegt Ab 10.32: Redaktionsarbeit - Arbeit in der Redaktion zum Thema „Glaubenssätze“ - Text liegt der stellvertretenden Chefredakteurin P. vor - Kl. hielt sich nicht in der Redaktion auf - Zuweisung von Arbeit nicht möglich Nach der Mittagspause: Abgeordnetenmandat Ziffer 23. 06.09.2010 Bl. 304 Kürzung nicht konkretisiert Bl. 246, 376 09.49: Betriebsratsarbeit von 10.30 bis 14.30 Uhr 14.21: Betriebsratsarbeit für die nächste halbe Stunde, da das Verteilen des Newsletters länger als geplant gedauert hat 14.22: Ab 15 Uhr Abgeordnetenmandat 09.15-10.30: Redaktion Tätigkeit in der Redaktion der Fernseherwoche 10. 30 bis 12.30 13.30 bis 15:00 Ca. 3,5 h Leerung des Betriebsrats Postfachs, Abrufen der E-Mails, Kopieren und Verteilen des Betriebsrats-Newsletters, Einladung zur nächsten Betriebsratssitzung, Prüfung und Korrektur des Protokolls der letzten Konzernbetriebsausschusssitzung, Beginn mit der Ladung und Vorbereitung der nächsten Konzernbetriebsratssitzung etc. - persönliches Verteilen des Newsletters keine erforderliche Betriebsratsarbeit - Ladung zur Konzernbetriebsratssitzung max. 1 Stunde - maximal 1,5 Stunden erforderliche Betriebsratsarbeit Ziffer 24. 07.09.2010 Bl. 305 1,5 Bl. 247, 376 09.38: Abmeldung für den Vormittag für erforderliche Betriebsratsarbeit 09.30-10.30 Abrufen der Betriebsrats-E-Mails, Leeren des Briefkastens, Sichten der Post, Schreiben der Abmelde E-Mail, Vorbereitung des Arbeitsschutzausschusses 10.30 -12.00 Tagung des Arbeitsschutzausschusses 12.00-12.30 Nachbereitung der Sitzung 13. 30-16.30: Redaktionsarbeit Erstellung der dritten Fassung des Artikels zum Thema "Glaubenssätze", Recherche zu einem neuen Artikel zum Thema "Heiratsanträge“ - Kürzung für nicht erforderliche Betriebsratsarbeit - Arbeit in der Redaktion bestritten, keine Vorlage des Artikels, keine Darlegung der Recherchearbeit Abgeordnetenmandat: Ab 16.30 Ziffer 25. 08.09.2010 Bl. 306 2,0 Bl. 247, 377 09.44: Abmeldung für den Vormittag für erforderliche Betriebsratsarbeit 14.21: Unvorhergesehene Beratung vor der Mittagspause; Aufgaben aus der Betriebsratssitzung; ca. 1 Stunde 09.30-09.45 Abrufen der Betriebsrats-E-Mails, Leeren des Briefkastens, Sichten der Betriebsratspost, Schreiben der Abmelde-E-Mail 09.45-11.00 Vorbereitung der Betriebsratssitzung: insbesondere Schulungspläne für die neue Software InDesign, Spendenabzug für die Welthungerhilfe Spenden keine erforderliche Betriebsratsarbeit 11.00-12.30 Betriebsratssitzung - bestritten mit Nichtwissen - keine Abmeldung anderer Betriebsratsmitglieder 12.30-13.00 Unvorhergesehene Beratung einer Kollegin 13.00-13.20: Pause 14.00-15.30 Nachbereitung der Betriebsratssitzung 15.30 bis Arbeitsende: Redaktion Arbeit in der Redaktion der Zeitschrift 1 Ziffer 26. 09.09.2010 Bl. 308 1,5 Bl. 248, 378 09.38: Abmeldung für erforderliche Betriebsratsarbeit 10.07: Ab 14.30 Uhr Abgeordnetenmandat 10.09: Beratung um 13.30 Uhr, inklusive Nachbereitung 1 Stunde 12.27: Mitteilung, dass die Klägerin nach der Mittagspause im Betriebsratsbüro ist 09.30-11.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Tätigkeitsnachweis für die ganze Woche, Ablage von Betriebsratsunterlagen, Planung der nächsten Woche, Befassung mit der Zeitschrift Arbeitsrecht im Betrieb, Ausgabe 9/2010, mit Blick auf die Betriebsvereinbarung zu psychischen Belastungen - nicht einlassungsfähig - keine Verhandlungen zu einer Betriebsvereinbarung im Sommer/Herbst 2010 11.30-12.30 Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion der Zeitschrift 1 - kein Thema genannt - keine Redaktionssitzung in dieser Zeit 12.30-13.30: Pause 13.30-14.30 Beratungsgespräch mit einer Kollegin zu einem betriebsverfassungsrechtlichen Thema bestritten Ab 14.30: Abgeordnetenmandat Ziffer 27. 10.09.2010 Bl. 309 0,5 Bl. 248, 379 09.38: Abmeldung für Betriebsratsarbeit, ca. 1 Stunde 14.24: Ankündigung des Feierabends, Verweis auf das Formular zur Betriebsratsarbeit 1 Stunde Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde E-Mail, Ablage (Korrektur von Fehlern des Vortages) Ablage bereits am Vortag Ziffer 28. 13.09.2010 Bl. 309 2,0 Bl. 249, 379 Wochenübersicht vom 10.09.: Entwurf Newsletter, Vorbereitung Gerichtsverfahren, Ladung BR-Sitzung, 13.30-16.30 Uhr 09.30-12.30: Redaktionsarbeit Redaktion der Zeitschrift 1 Nach der Mittagspause Rechtsberatungstermin im Hause zur Einleitung eines Verfahrens wegen Behinderung der Betriebsratsarbeit (keine Abrechnung der Beratung, da Akquise bzw. Erstattung im Rahmen der Gerichtsverfahren) - nicht plausibel, da keine Vereinbarung über Kostenübernahme, Beratung in eigener Sache - kein Beschluss des Betriebsrats Nachbereitung, Antrag der Einrichtung einer Voice-Mailbox für den Betriebsrat, Entwurf des nächsten Betriebsrats-Newsletters Ab 16.30: Abgeordnetenmandat Ziffer 29. 14.09.2010 Bl. 310 3,0 Bl. 249, 380 Wochenübersicht vom 10.09.: Arbeitsgerichtsteilnahme, Nachbereitung, Vorbereitung BR-Sitzung, 09.15-12.30 Uhr 09.29: Abmeldung für voraussichtlich 3 Stunden 11.04: Abgeordnetenmandat ab 16.00 Uhr 12.31: Unvorhergesehener Termin in der Personalabteilung, weitere Erledigung betriebsrätlicher Aufgaben, Vorbereitung der BR-Sitzung aufwändiger als erwartet, Dauer: 2 Stunden 09.30- 11.00 Abmelde-E-Mail, Fortsetzung Entwurf Newsletter, Telefonat mit der Konzern Personalleitung, Information der übrigen Betriebsratsmitglieder über diesen Termin mit der Personalleitung - zeitlicher Umfang nicht plausibel - Newsletter nicht vorgelegt 11.00-12.30 Einladung der Mitglieder zur nächsten Betriebsratssitzung, Prüfung einer personellen Einzelmaßnahmen, Korrespondenz mit der Konzern Personalleitung, versuchte Einrichtung einer Voice-Mailbox Termin mit der Konzernpersonalleitung, Information über das Projekt E., Nachbereitung des Termins nach der Mittagspause Nachbereitung unklar, da Information nur wenige Minuten gedauert hat Nachmittags bis 15.20 Zwei unvorhergesehene Beratungsgespräche: arbeitsrechtliche Fragen der Schwangerschaft, Arbeitsschutz, Telefonat mit dem Amt für Arbeitsschutz es gab keine Arbeitsschutzsache bei der Beklagten, nur bei der Z1 GmbH 15.20-16.00 Nachbereitung der Beratungsgespräche Ab 16:00 Uhr: Abgeordnetenmandat Ziffer 30. 16.09.2010 Bl. 311 1,0 Bl. 249, 381 Wochenübersicht vom 10.09.: Betriebsausschusssitzung, 11.00-11.30 Uhr 09.29: Umsetzung der bereits mitgeteilten erforderlichen BR-Aufgaben, voraussichtlich bis 14.30 Uhr 10.05: Abgeordnetenmandat ab 16.30 Uhr 14.32: Zurückmeldung in der Redaktion 09.30-12.30 13.30-14.30 u.a. Vorbereitung der anstehenden Betriebsratssitzung (insbesondere personelle Maßnahmen bezüglich der Frau A1, einer Volontärin, die in der Redaktion der Zeitschrift 2 hospitieren sollte); neuen Kollegen das Betriebsratsarchiv im Keller gezeigt Max. 3 Stunden für die Betriebsratsarbeit erforderlich - Vortrag zum Zeigen des Archivs nicht ausreichend - keine Aufschlüsselung der Zeiten Betriebsratssitzung Nachbereitung der Betriebsratssitzung, Erstellen des Protokolls Entwurf des Betriebsrats-Newsletters Leeren des Briefkastens, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail Ab 14.30: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion Ab 16.30: Abgeordnetenmandat Ziffer 31. 21.09.2010 Bl. 312 3,0 Bl. 250, 381 Wochenübersicht vom 16.09.: Nachbereitung BR-Sitzung, 13.30-14.30 Uhr 09. 30-12.30: Abgeordnetenmandat 12.30-13.00 Bearbeitung eines dringenden Fax zum betrieblichen Eingliederungsmanagement für Herrn L. bestritten mit Nichtwissen 13.00-14.00: Pause 14.00-18.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Korrespondenz mit der Konzern Personalleitung, der Geschäftsführung, sowie Frau P., Einladung zur nächsten Betriebsratssitzung nicht überprüfbar dargelegt Prüfung von zwei Anhörungen bezüglich der Layouterin K1 (Krankheitsvertretung) und der Praktikantin H1 Aufgabe des Gremiums Telefonat mit dem Betriebsratskollegen H2 Erstellung einer Beschlussvorlage, Abstimmung mit der externer Rechtsberatung Fertigstellung des Betriebsrats-Newsletters, Ablage, Tätigkeitsnachweis etc. Ziffer 32. 23.09.2010 Bl. 313 1,75 Bl. 251, 382 09.46: Abmeldung unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung, Wechsel in das Büro des Betriebsrats um 10.30 Uhr, da ab 11.00 Uhr die Betriebsratssitzung stattfindet 12.49: Abmeldung für 2 Stunden, da umfangreiche Erledigungen aus der Sitzung nötig sind 14.42: Abmeldung unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung 17.34: Abmeldung für die nächste Stunde Betriebsratsarbeit 09.30-10.30: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion 10.30-11.00 Vorbereitung der anstehenden Betriebsratssitzung 11.00-12.45 Betriebsratssitzung 13.45-15.45 Nachbereitung der Betriebsratssitzung, Erstellung eines umfangreichen Protokolls 15.45-17.30: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion, Teilnahme an der Redaktionskonferenz 17.30-18.30 Fertigstellung von zwei personellen Maßnahmen im Nachgang zu der Betriebsratssitzung, Rücksprache mit der externen Rechtsberatung Ziffer 33. 27.09.2010 Bl. 314 3,5 Bl. 251, 382 09.33: Ab 10.30 Uhr Betriebsratsarbeit für ca. 3 Stunden 12.10: Außerordentliche Sitzung des Betriebsrats, Abmeldung bis 16.30 Uhr 16.18: Wahrnehmung des Abgeordnetenmandats für 2 Stunden 09.30-10.30: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion der Fernsehmache 10.30-12.30 13.30-16.30 Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde E-Mail, Vereinbarung eines Beratungstermins rechtliche Prüfung von zwei Anhörungen gemäß § 99 BetrVG (Frau D.: Arbeit auf Abruf; Herr T1: Eingruppierung), Korrespondenz mit der Konzernpersonalleitung wegen der Eingruppierung von Herrn T1 Beratungsgespräch mit einer Kollegin wegen eines ausgestellten Zeugnisses Einladung zu der außerordentlichen Betriebsratssitzung Außerordentlichen Betriebsratssitzung zwischen 15.00 und 16.00 Uhr Eingruppierungswiderspruch verfasst und an die Konzernpersonalleitung gesendet nicht plausibel Abgeordnetenmandat: 16.30-18.30 Ziffer 34. 28.09.2010 Bl. 316 1,0 Bl. 252, 382 11.48: Vorherige Teilnahme an einer Gerichtsverhandlung, Erledigung von Aufgaben der letzten beiden Betriebsratssitzungen, ab 13.30 Uhr Teilnahme an der Landesbezirksvorstandssitzung von ver.di 09.30-11.45 Termin beim Arbeitsgericht Hamburg in einem Zustimmungsersetzungsverfahren 11.45-12.30 Leeren des Briefkastens des Betriebsrats, Abrufen der E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Korrespondenz mit der Konzernpersonalleitung wegen freier Mitarbeiter nicht plausibel 12.30-13.00 Termin bei der Konzernpersonalleitung, Erhalt einer Abmahnung, Besprechung der Abmahnung mit dem Betriebsratskollegen N. Gewerkschaftliches Ehrenamt: Nach der Mittagspause bis Arbeitsende Ziffer 35. 29.09.2010 Bl. 317 2,5 Bl. 252, 383 09.44: Abmeldung für dringend erforderliche Betriebsratsarbeit für ca. 3 h 12.20: Abmeldung für die Zeit nach der Mittagspause für erforderliche Betriebsratsarbeit (laufenden Schriftverkehr, Betriebsratstätigkeitserfassung) bis 14.30 Uhr 14.13: Wahrnehmung Abgeordnetenmandat ab 14.30 Uhr 09.30-12.30 13.30-14.30 Leerung des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail Korrespondenz mit Frau P. wegen Abmeldung zum Gerichtstermin sowie mit einem Gewerkschaftssekretär Erstellung des Protokolls für die Betriebsratssitzung vom 23.9.2010, Verfassung einer Stellungnahme zu dem Schreiben der Konzernpersonalleitung vom 28.9.2010 im Einzelnen nicht nachvollziehbar Verfassung Kritik zu dem Film „S5“, Versendung einer entsprechenden E-Mail an Frau M3 um 10.16 Uhr Verfassung TV-Tipp für die Internetseite Abgeordnetenmandat: 14.30 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 36. 30.09.2010 Bl. 318 3,0 Bl. 253, 383 09.37: Abmeldung für voraussichtlich eineinhalb Stunden 12.31: Abmeldung für 13.30 bis 14.30 Uhr, Vorbereitung der Gehaltseinsicht und der Sitzung des Konzernbetriebsrats 12.32: Wahrnehmung Abgeordnetenmandat ab 14.30 Uhr 09.30-12.30 Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, längere E-Mail an Frau P., um die Erforderlichkeit der Betriebsratsarbeit darzulegen einzelne Zeiten nicht nachvollziehbar Korrespondenz mit Herrn L. wegen des betrieblichen Eingliederungsmanagements Protokoll für die Betriebsratssitzung vom 27.09.2010, Erledigung der Ablage, Führen eines Tätigkeitsnachweises Telefonate mit verschiedenen Betriebsratsmitgliedern TV-Tipp für die Internetseite Gespräch mit Betriebsratskollegen S1 betreffend die anstehende Gehältereinsicht sowie die anstehende Konzernbetriebsratssitzung Abgeordnetenmandat: Ab 14.30 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 37. 01.11.2010 Bl. 320 2,0 Bl. 253, 384 09.36: Betriebsratsarbeit ab 11:00 Uhr bis 14.30 Uhr, Aufgaben aus der letzten Sitzung des Betriebsrats (Umsetzung von Beschlüssen, Korrespondenz) 14.35: Betriebsratsarbeit bis 15.30 Uhr, da am Vormittag ungeplante Zusatzanforderung an den Betriebsrat 14.36: Wahrnehmung Abgeordnetenmandat ab 15.30 Uhr 09.15-11.00: Redaktionsarbeit Recherche von Verbraucherthemen, Teilnahme an der Redaktionskonferenz 11.00 bis 12.30 Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail Telefonat mit stellvertretendem Betriebsratsvorsitzenden wegen der Teilnahme an einem Gespräch mit der Konzernpersonalleitung 11.00-11.15 Termin bei der Konzernpersonalleitung Nachbereitung des Gesprächs mit der Konzernpersonalleitung, kurzes Memo, Besprechung mit Betriebsratskollegen Herrn S1 - wohl ca. 1 Stunde und 15 Minuten - zeitlicher Umfang mit Nichtwissen bestritten 13.30-15.30 u.a. Tätigkeitsnachweis, Gespräch mit der Kollegin aus dem Konzernbetriebsrat Frau P5 zur Vorbereitung der nächsten Konzernbetriebsausschusssitzung bestritten mit Nichtwissen Abstimmung der Stellungnahme zu einer Beschwerde mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn S1 Versand des Betriebsrats-Newsletters Abgeordnetenmandat: ab 15.30 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 38. 02.11.2010 Bl. 322 2,25 Bl. 254, 384 01.11.2010; 14.35: Arbeit für den Betriebsrat ab 9.30 Uhr, Vorbereitung eines kurzfristig anberaumten Gesprächs in der Konzernpersonalleitung, Nachbereitung, Abwesenheit voraussichtlich bis zum Mittag 09.38: Ab 14:00 Uhr Tätigkeit für den Konzernbetriebsrat 16.06: Ab 16.15 Abgeordnetenmandat 09.30-12.30 Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Befassung mit einem Schriftsatz in einem anhängigen Zustimmungsersetzungsverfahren (u. a. Korrektur, Zusammenstellung von Anmerkungen, Versand an Rechtsvertretung) - Verfahren nach § 103 BetrVG betraf die Klägerin - Interessenkollision Vorbereitung eines Gesprächs mit der Personalabteilung wegen der Überhitzung der Büros im Sommer zusammen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt Gespräch mit dem Gewerkschaftssekretär Herrn E1 bestritten Führung des Tätigkeitsnachweises 11.00-11.45 Gespräch bei der Konzernpersonalleitung zum Thema Hitze in den Büros, Nachbesprechung mit Mitgliedern des Betriebsrats Verfassen eines Memos über das Gespräch (bis ca. 12.20 Uhr) Gespräch mit dem IT-Support, Passwort für den Betriebsrat für seinen E-Mail-Account 13.30-16.15 Vorbereitung der Teilnahme an der Betriebsversammlung der P1 GmbH für den Konzernbetriebsrat, Teilnahme an der Betriebsversammlung bis ca. 15.15 Uhr Gespräch mit dem Geschäftsführer des D1, E1, zur Konzernbetriebsausschusssitzung des folgenden Tages bestritten Vorbereitung der Konzernbetriebsausschusssitzung, Bearbeitung von E-Mails, Tätigkeitsnachweis Abgeordnetenmandat: 16.15 bis Arbeitsende Ziffer 39. 03.11.2010 Bl. 324 1,0 Bl. 254, 385 9.53: Betriebsratssitzung ab 11:00 Uhr, Vor- und Nachbereitung 09.30-09.50 Beratungsgespräch zum Thema Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 09 50-11.00 Leeren des Betriebsrats-Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail bestritten, dass insgesamt länger als 20 Minuten Vorbereitung der Betriebsratssitzung Telefonat mit dem Gewerkschaftssekretär Herrn E1 11. 00 bis 12.45 Betriebsratssitzung 12. 45-13.30: Pause 13.30-14.00 Letzte Vorbereitungen für die Konzernbetriebsausschusssitzung 14.00-17.00 Konzernbetriebsausschusssitzung Bis 17.10 Aufräumen des Sitzungsraums 17.10-17.45: Redaktionsarbeit Abholen der Ausgabe 45710, Versand von Belegexemplaren 17.45-18.30 Bericht über die Konzernbetriebsausschusssitzung, Besprechung erste Ergebnisse mit Herrn N. und Herrn S1 Ziffer 40. 08.11.2010 Bl. 325 1,0 Bl. 255, 386 3.11., 09.53: Abmeldung auch für den 08.11. 12.16: Betriebsratsarbeit ab 13.30 Uhr, Erledigung weiterer Aufgaben aus der Sitzung des Konzernbetriebsausschusses, Ladung zur nächsten Betriebsratssitzung, ca. eineinhalb Stunden 12.18: Wahrnehmung Abgeordnetenmandat ab 15:00 Uhr 09.30-12.30: Redaktionsarbeit u. a. Teilnahme an der Redaktionskonferenz, Recherche für den geplanten Jahresrückblick 13.30-15.00 Nachbereitung der Konzernbetriebsausschusssitzung, Sortieren von Unterlagen, Planung der Termine für das Jahr 2011 (für die November-Sitzung des Betriebsrats) maximal halbe Stunde Vorbereitung der Konzernbetriebsratssitzung (größerer Aufwand, da Teilnahme der Konzernleitung) Abgeordnetenmandat: 15.00 bis Arbeitsende Ziffer 41. 11.11.2010 Bl. 326 1,0 Bl. 256, 386 08.42: Zusätzlicher Arbeitsaufwand aufgrund aktueller Posteingänge und Ergebnisse der gestrigen Sitzung, 3 Stunden von 09.30-12.30 09.30-12.30 Leeren des Betriebsratsbriefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Protokoll zur 26. Betriebsratssitzung - einzelne Zeiten nicht aufgeschlüsselt - Gespräche und Korrespondenz nicht länger als zwei Stunden Korrespondenz mit der Konzernpersonalleitung Korrespondenz mit Herrn M1 von der Geschäftsleitung wegen der Arbeitsorganisation bei Zeitschrift 2 (einheitliche Datenstruktur) Korrespondenz mit der stellvertretenden Chefredakteurin Frau P., Gespräch mit den Konzernbetriebsratsmitgliedern Frau B1 und Frau B3 in Vorbereitung der Konzernbetriebsratssitzung Gespräch mit der Konzern-Schwerbehindertenvertrauensfrau, Frau K2 Gespräch mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden S1 Verfassen des Tätigkeitsberichts Abgeordnetenmandat: ab 13.30 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 42. 15.11.2010 Bl. 328 1,0 Bl. 256, 386 09.21: Vorbereitung der nächsten Betriebsratssitzung, ca. 3 Stunden 09.20-12.30 Leeren des Betriebsratsbriefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail Vortrag insgesamt nicht einlassungsfähig Abwesenheitsplanung für die kommende Woche, Versendung per E-Mail Vorbereitung der nächsten Betriebsratssitzung, Ladung, Sortieren der verschiedenen aktuellen Vorgänge, Prüfung von zwei personellen Einzelmaßnahmen (Frau H3 und Herr L1), Gespräche hierzu mit den Betriebsratsmitgliedern S1, L. und N. Teilnahme an einer Besprechung mit den Konzern- Betriebsratsmitgliedern B1, Z2 und S. Versendung verschiedener Informationen an die Mitglieder des Konzernbetriebsrats Tätigkeitsnachweis 12.30-13.30: Pause Abgeordnetenmandat: 13.30 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 43. 17.11.2010 Bl. 329 1,0 Bl. 257, 386 09.51: Gespräch, Sitzungsvorbereitung, Sitzung, Sitzungsnachbereitung, ca. dreieinhalb Stunden 13.57: Betriebsratsarbeit bis ca. 15:00 Uhr, da die Sitzung unplanmäßig länger gedauert hat 13.57: Abgeordnetenmandat ab 15:00 Uhr 09.30-09.50 Spontanes Beratungsgespräch, Anfrage einer Kollegin zur Krankschreibung Leeren des Betriebsratsbriefkastens, Abrufen der E-Mails, Abmelde-E-Mail 09.50-12.30 13.30-15.00 Vorbereitung der Betriebsratssitzung, u. a. Erstellen von Beschlussvorlagen, Prüfung deren rechtlicher Grundlagen maximal zwei Stunden Betriebsratssitzung und eine Stunde Vorbereitungszeit plausibel Betriebsratssitzung Nachbereitung, u. a. Sortieren von Unterlagen, Information der Konzernbetriebsratsmitglieder über bestimmte Ergebnisse der Sitzung Abgeordnetenmandat: 15:00 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 44. 18.11.2010 Bl. 331 1,0 Bl. 257, 386 12.41: Recherche für eine Beratung, Nachbereitung der gestrigen Sitzung, Vorbereitung zur Ladung zum Konzernbetriebsrat, Teilnahme an einem Betriebsversammlung bei der L2 GmbH, Zeit voraussichtlich bis 16.30 Uhr 09.30-12.40: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion 12.40-12.45 Schreiben der Abmelde-E-Mails für die Betriebsratsarbeit sowie für die Ausübung des Abgeordnetenmandats 12.45-13.45: Pause 13.45-16.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Abmelde-E-Mail, Anfertigung Sitzungsniederschrift für die letzte Betriebsratssitzung Zeiten nicht aufgeschlüsselt Gespräch mit dem stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden Herrn S1 Teilnahme an der Betriebsversammlung der L2 GmbH, Bericht über die Arbeit des Konzernbetriebsrats Abgeordnetenmandat: 16.30 bis Arbeitsende Ziffer 45. 19.11.2010 Bl. 332 2,5 Bl. 258, 387 09.40: Bis 11:00 Uhr. Ladung zur Konzernbetriebsratssitzung, Erstellung des Tätigkeitsnachweises, ab 13:00 Uhr externer Rechtsberatungstermin 09.30-11.00 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Beantwortung einer E-Mail von Frau P., Ablage keine Aufschlüsselung der Zeiten Weitere Vorbereitung für die Ladung zur Konzernbetriebsratssitzung (Prüfung, ob sich Veränderungen in der Zusammensetzung der einzelnen Betriebsräte ergeben haben und wie sich diese gegebenenfalls auf die Stimmverteilung auswirkt) Tätigkeitsnachweis 11.00-12.30: Redaktionsarbeit 12.30-13.00: Pause 13.00-14.30 Externe Rechtsberatung, Vorbereitung der Mediation - kein Antrag auf Erstattung von Sachverständigenkosten - eigene Angelegenheit der Klägerin Ziffer 46. 29.11.2010 Bl. 333 3,0 Bl. 258, 387 09.52: Abmeldung für die gesamte Woche (29.11.-03.12.) für Betriebsratsarbeit und Abgeordnetentätigkeit: - Vorbereitung ASA (7.12.) - Vorbereitung BR-Sitzung - BR-Sitzung Mittwoch - Ladung KBR-Sitzung - Vorbereitung KBR-Sitzung (8.-12.12.) - Vorbereitung Betriebsversammlung (6.12.) - Vorbereitung Mediation - Mediation (2.12.) - Abgeordnetenabwesenheit am Montagnachmittag, Dienstag späten Nachmittag, Donnerstag späten Nachmittag Keine Rechtfertigung der Vollfreistellung für eine ganze Woche 09.30-10.50: Redaktionsarbeit 10.50-13.00 Leeren des Briefkastens, Ordnen der während der Abwesenheit eingegangenen Post, Sichten der Post, Lesen des Protokolls der letzten Sitzung, an der die Klägerin wegen ihrer Abwesenheit nicht hatte teilnehmen können Besprechung mit dem Betriebsratsmitgliedern S1, H., P2, H2 zur anstehenden Mediation Weitere Besprechung zur Betriebsversammlung am 6.12.2011 (Plakat) Korrespondenz mit dem Leiter des Geschäftsbereichs Personal wegen der anstehenden Betriebsratssitzung, Einladung zur nächsten Betriebsratssitzung Besprechung mit der Konzernbetriebsratskollegin Frau B1 Mittagspause Abgeordnetenmandat: 13:00 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 47. 30.11.2010 Bl. 334 3,0 Bl. 258, 387 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Abmelde-E-Mail, Übersendung von Informationen an den M2er Betriebsrat zur Kontrolle der Gehaltsabzüge Korrespondenz mit der kurzfristig erkrankten stellvertretenden Konzernbetriebsratsvorsitzenden Frau S6 Vorbereitung des Arbeitsschutzausschusses, Korrespondenz mit dem Geschäftsführer Herrn M1 wegen der PC-Arbeiten am Sonnabend, den 4.12.2010 Korrespondenz mit dem Deutschen Journalistenverband und ver.di wegen der Betriebsversammlung, mit der neuen Konzernschwerbehindertenvertretung, mit der Sekretärin der Zeitschrift 1 wegen eines Personalgesprächs, mit der Konzernbetriebsratskollegin B3 Gespräch mit dem Betriebsratskollegen N. zur anstehenden Mediation Korrespondenz und Telefonat mit der externen Rechtsvertretung zur Mediation Tätigkeitsnachweis Ziffer 48. 01.12.2010 Bl. 336 3,5 Bl. 259, 387 09.30-11.00 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Abmelde-E-Mail, Beantworten eingegangener E-Mails Korrespondenz mit allen Mitgliedern des Konzernbetriebsrats zu Terminen 11.00-12.45 Betriebsratssitzung 12.45-13.45: Pause 13.45-18.30 Protokoll der Betriebsratssitzung, Fertigstellen der Einladung für die Betriebsversammlung, Kopieren und Verteilen, Aufhängen der Plakate Fertigstellung des Fahrplans für die Betriebsversammlung, Bestellen des Beamers sowie von Kaffee, Tee, Wasser, Klärung der Bestuhlung für die Betriebsversammlung Papierstau im Faxgerät, Kontakt zum IT-Support E-Mail an Frau P. wegen des Auswärtstermins beim Arbeitsgericht am 02.12.2010 Ziffer 49. 02.12.2010 Bl. 337 2,0 Bl. 259, 387 09.00-13.45 Mediation im Arbeitsgericht 13.45-15.00 Nachbesprechung mit Herrn N. und der externen Rechtsberatung Rückfahrt zum Verlag 15.00-16.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Beantworten von aufgelaufenen Telefonanrufen, Information des Betriebsrats über den Verlauf der Mediation Ausdruck der Meldung über die Konzernumstrukturierung, Kontakt zu dem Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats der Z., Herrn L3 Abgeordnetenmandat: 16.30 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 50. 03.12.2010 Bl. 338 3,5 Bl. 259, 387 09.30-12.50 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Verfassen einer Information an den Z. Konzernbetriebsrat wegen der Umstrukturierungen und deren Folgen Telefonat mit Frau P3 von der Konzernpersonalleitung Korrespondenz mit der stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats der Z. Aufbereitung der Inhalte der Mediation, Strukturierung, schriftliche Niederlegung 12.50-13.50: Pause 13.50-14.30 Mitteilung der Abwesenheiten für die kommende Woche an Frau P. Beratung einer Kollegin, Frau B4, wegen eines Zwischenzeugnisses Vorbereitung der Bewirtung für die Konzernbetriebsratssitzung, Gespräch mit der Vorsitzenden des E. Betriebsrats, Frau M4 Ziffer 51. 06.12.2010 Bl. 339 3,5 Bl. 259, 388 03.12., 14.31 Uhr: Abmeldung für die Zeit von Montag bis einschließlich Donnerstagmittag (6.12.-9.12.) für Betriebsratsarbeit; folgende Terme stehen an: - Montag, 6.12., 11.30 Uhr Betriebsversammlung (ab 10.30 Uhr letzte Vorbereitungen) - Dienstagvormittag: Recherche und Erarbeitung für eine Beratung - Dienstagmittag bis Donnerstagmittag, 7. bis 9.12., Konzernbetriebsratssitzung - Donnerstag später Nachmittag Abgeordnetentätigkeit Freitagvormittag, BR-Sitzung (falls Fristsachen kommen) Abmeldung aufgrund der Terminfülle und der damit jeweils verbundenen Vor- und Nachbereitungszeiten 09.40-09.55 Leeren des Briefkastens, Sichten und Bearbeiten der Betriebsrats-E-Mails Gespräch mit der stellvertretenden Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats wegen einer Terminvereinbarung Bereitlegen der Unterlagen für die Betriebsversammlung 09.55-10.15: Redaktionsarbeit Arbeit für die Redaktion der Zeitschrift 1, Recherche, TV-Tipp zu den neuen Folgen von „Ein Fall für 2" 10.30-11.30 Letzte Vorbereitungen für die Betriebsversammlung (u.a. Einrichtung der technischen Geräte, Vorbesprechung mit den Gewerkschaftssekretären K. und E1) - bestritten - Dauer und Thema der Vorbesprechung nicht dargelegt 11.30-12.40 Betriebsversammlung einschließlich der nach Besprechung mit den übrigen Betriebsratsmitgliedern 12.40-13.40: Pause 13.40-16.00 Sortieren der Unterlagen für die Sitzung des Konzernbetriebsrats, Fertigen der erforderlichen Kopien, Ablage der Betriebsrats- sowie Konzernbetriebsratsunterlagen keine Aufschlüsselung der Zeiten Zeigen des Fehlers am Faxgerät des Betriebsrats dem IT-Support Prüfung Zwischenzeugnis von Frau B4, zusammenfassende Anmerkungen, Mitteilung Tätigkeitsnachweis Mitteilung an Frau P., dass die Klägerin am folgenden Vormittag in die Redaktion kommt Abgeordnetenmandat: 16:00 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 52. 09.12.2010 Bl. 341 4,0 Bl. 259, 388 14.00 Sitzung des Konzernbetriebsrats Sitzung offensichtlich früher beendet 13.30-17.00 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Beantworten von Telefonaten, Brief an Frau Z. Umorganisation der Ordnerstrukturen auf die Betriebsratsrechner 14.00-14.15 Gespräch mit der Konzernpersonalleitung Fortsetzung der Umorganisation der Ordnerstrukturen, Sortieren der E-Mails des Z. Konzernbetriebsrats in den Ordner des Konzernbetriebsrats der Z.-Gruppe 15.00-17.00 Gespräch bei der Konzernpersonalleitung, Übergabe einer Abmahnung, Aufforderung, ein Flugblatt von den Schwarzen Brettern des Betriebsrats zu entfernen, Besprechen der Ereignisse mit den Betriebsratskollegen, Fertigung eines Memos etc. Übergabe Abmahnung und Information bzgl. der Reproduktionsarbeiten ca. 20 Minuten Ziffer 53. 10.12.2010 Bl. 343 1,5 Bl. 260, 388 09.30-12.30 13. 30-17.00 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Telefonat mit der externen Rechtsberatung Keine Aufschlüsselung der Zeiten Besprechung der Terminplanung für den Umzug des Betriebsrats mit den Betriebsratskollegen Vorbereitung der anstehenden, Prüfung der personellen Einzelmaßnahmen in Sachen D., P4, R. sowie die Kündigungsanhörungen zu den Mitarbeitern S7 und B4 Leitung der Betriebsratssitzung 11.00-12.30 außerordentliche Betriebsratssitzung Fertigung des Widerspruchs zu der geplanten Eingruppierung des Mitarbeiters P4 Besprechung mit dem Chefredakteur H4 Korrespondenz mit Herrn F2 und Herrn Dr. S8 in Sachen SharePoint; Korrespondenz mit Frau P3 von der Konzernpersonalleitung wegen einer Teilnehmerliste Fertigung Sitzungsprotokoll, Korrespondenz mit Mitglieder des Konzernbetriebsrats, Tätigkeitsnachweis, E-Mail an Frau P. und Frau M5 mit Planung für die kommende Woche Ziffer 54. 13.12.2010 Bl. 345 4,25 Bl. 260, 389 09.43: Betriebsratsarbeit nach der Redaktionskonferenz, spätestens ab 10.45 Uhr, voraussichtlich bis ca. 15:00 Uhr 14.12: Betriebsratsarbeit bis 16:00 Uhr 14.12: Abgeordnetenmandat ab 16:00 Uhr bis Arbeitsende 09.30-10.45: Redaktionsarbeit Arbeit in der Redaktion der Zeitschrift 1 10.45-12.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Beantwortung einiger E-Mails keine Aufschlüsselung der Zeiten Besprechung mit dem Umzugsteam zum anstehenden Umzug des Betriebsratsbüros - Für Umzug maximal 1 Stunde - Inhalt der Besprechung nicht nachvollziehbar Telefonische Beratung einer Kollegin Gespräch mit dem Mitglied des Konzernbetriebsrats F1, Versendung einer Präsentation der Konzernleitung 12.30-13.30: Pause Einladung zu der Betriebsratssitzung am 15.12.2010 Korrespondenz mit Frau P. und Frau W., Telefonat mit Herrn D2 Abmelde-E-Mail, Briefentwurf zur Vorbereitung auf die kommende Betriebsratssitzung Korrespondenz mit der externen Rechtsberatung wegen einer Angelegenheit des Konzernbetriebsrats Korrespondenz mit Herrn Dr. S8 in Sachen SharePoint unklar, was damit gemeint ist Abgeordnetenmandat: 16:00 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 55. 14.12.2010 Bl. 347 2,0 Bl. 261, 389 13.12., 14.12: Ab 8:00 Uhr einpacken von Betriebsratsunterlagen zu den Umzug des Betriebsratsbüros 09.30-12.30 Umzug des Betriebsrats in Büros, Teilnahme an der Sitzung des Arbeitsschutzausschusses, Einrichten des Betriebsratsbüros, Führen eines Telefonats mit der externen Rechtsvertretung, Korrespondenz zur Terminabstimmung mit Herrn Dr. S8 - Umzug und ASA-Sitzung plausibel - keine Aufschlüsselung der Zeiten 12.30-13.30: Pause 13.30-15.00 Einrichten des Betriebsratsbüros, Erledigung einiger organisatorischer Aufgaben für den Konzernbetriebsrat, Entwurf einer E-Mail an Herrn F2 und Abstimmung mit Konzernbetriebsratskollegen Tätigkeitsbericht, Abmelde-E-Mail 15 00-18.30: Redaktionsarbeit Recherche zu redaktionellen Themen, TV-Tipp, Teilnahme an der Themenkonferenz - keine Arbeitsleistung erkennbar - kein Vortrag, welche Recherchen erfolgten und welche TV-Kritik erstellt wurde Ziffer 56. 15.12.2010 Bl. 348 1,5 Bl. 261, 390 14.12, 14.50: Betriebsratsarbeit ab 9.30 Uhr bis 14.30 Uhr 09.30-13.00 13. 45-14.00 Einrichten des neuen Betriebsrats in Büros, Gespräch mit dem IT-Support wegen der Internetverbindung, Weiterleitung von Korrespondenz der Konzernpersonalleitung zur Schulung zu der neuen Software InDesign an die Betriebsratsmitglieder H2 und P2 - keine Aufschlüsselung der Zeiten - Einrichten des Betriebsratsbüros kann nicht länger gedauert haben, da Durchführung des Umzugs durch Dienstleistungsfirma Vorbereitung der Betriebsratssitzung 11.00-13.00 Betriebsratssitzung 13.00-13.45: Pause Abgeordnetenmandat: 14.00 Uhr bis Arbeitsende Ziffer 57. 16.12.2010 Bl. 348 4,0 Bl. 261, 390 09.19: Abmeldung für Betriebsratsarbeit am Vormittag 13.43: Abmeldung für die nächste Stunde 13. 43: Abmeldung für das Abgeordnetenmandat ab 14.30 Uhr 09.15. 12.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde-E-Mail, Protokoll der Betriebsratssitzung vom Vortag - keine Aufschlüsselung der Zeiten Korrespondenz wegen eines Praktikums, Ablegen der Betriebsratspost Befassung mit den Aushängen und der Präsenz des Betriebsrats auf dem Flur, nachdem die Klägerin zweimal „Besuch“ von den Mitarbeitern der Konzernpersonalleitung B5, W. und Y. deswegen bekommen hatte Verfassen der Jahresendgrüße für den Betriebsrat, Versendung 12.30-13.30: Pause 13.30-14.00 Entwurf für den nächsten Betriebsrats-Newsletter, Tätigkeitsnachweis, Abmelde-E-Mails Abgeordnetenmandat: 14.30 Uhr Ziffer 58. 17.12.2010 Bl. 350 4,0 Bl. 262, 390 09.34: Abmeldung heute Vormittag für dringende, am Vortag noch nicht vorhersehbare Betriebsratsarbeit Abmeldung passt nicht zu einzelnen Tätigkeiten 09.30-12.30 13.30-14.30 Leeren des Briefkastens, Abrufen von E-Mails, Schreiben der Abmelde E-Mail, telefonisches Beratungsgespräch mit der externen Rechtsberatung zum Thema betriebliches Eingliederungsmanagement keine Aufschlüsselung der Zeiten Fertigstellung des Newsletters Anbringen von Aushängen an den Schwarzen Brettern Gespräch mit dem Betriebsratskollegen H., N. und S1 zu einem betrieblichen Thema Gespräch mit den Mitgliedern des Konzernbetriebsrats Frau S., Frau F1 und Frau M4 zu einem betrieblichen Thema Verfassen und Versenden von weiteren Jahresendgrußkarten, Versendung von Unterlagen die Mitglieder des Konzernbetriebsrats Erledigung der Ablage, Tätigkeitsnachweis, Abmelde-E-Mail Ziffer 59. 20.12.2010 Bl. 351 3,0 Bl. 262, 391 09.15-11.00: Redaktionsarbeit Recherche zu redaktionellen Themen, Teilnahme an der Redaktionskonferenz 11.00-12.30 Leeren des Betriebsratsbriefkastens, Abrufen von E-Mails, Prüfung und Korrektur der Stundenauflistung des M2er Betriebsrats für November und Dezember, Gespräch mit der Konzernbetriebsratskollegin S6 wegen der Bildung eines Gesundheitsausschusses kein einlassungsfähiger Vortrag Gespräch mit der Konzernbetriebsratskollegin J. zum Thema SharePoint - zeitlicher Umfang bestritten Anlegen von Ordnern, Einladung zur Betriebsratssitzung, Tätigkeitsnachweis 12.30-13.30: Pause 13.30-15.00 Termin bei der externen Rechtsberatung kein Betriebsratsbeschluss Abgeordnetenmandat: 15.00 Uhr bis Arbeitsende Die Klägerin beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto € 1.038,59 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin brutto € 2.378,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2011 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass die Klägerin als nicht freigestellte Betriebsratsvorsitzende im hier streitigen Zeitraum keine wesentliche Arbeitsleistung mehr erbracht habe. Eine Freistellung sehe die Betriebsverfassung erst ab 200 Mitarbeitern vor. Die Situation bei der Beklagten sowie im Konzern habe eine so umfangreiche Betriebsratsarbeit nicht erfordert. Auch die Verschmelzung der Konzerne im Dezember 2010 habe keinen zusätzlichen Aufwand zur Folge gehabt außer der Wahl eines neuen Konzernbetriebsrats. Die Klägerin habe situationsbezogen eine Abwägung zwischen den Betriebsrats- und den Arbeitgeberinteressen treffen müssen, was jedoch bei der pauschalen Abmeldung unterblieben sei. Außerdem sei der Betriebsrat gehalten, eine Sprechstunde einzurichten. Hinsichtlich der Ansprüche für September, November und Dezember 2010 habe die Klägerin die Ausschlussfrist versäumt. Zum einen habe sie mit Schreiben vom 07.01.2011 ihre Ansprüche für September 2010 verspätet geltend gemacht. Die Ansprüche seien von der Beklagten mit Schreiben vom 14.01.2011 abgelehnt worden. Die Klägerin habe nicht innerhalb von sechs Monaten Klage erhoben. Im Hinblick auf die jeweiligen Kürzungen folgt der wesentliche Vortrag der Beklagten aus der obigen Tabelle. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).