Beschluss
27 BVGa 2/13
ArbG Hamburg 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2013:0425.27BVGA2.13.0A
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Leitsätze
Zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Falle einer Betriebsänderung.(Rn.22)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Falle einer Betriebsänderung.(Rn.22) Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Der Antragsteller (Betriebsrat und Beteiligter zu 1 begehrt von der Antragsgegnerin (Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) die Unterlassung von Kündigungen als Teil einer von ihm angenommenen Betriebsänderung. Bei der Antragsgegnerin (Beteiligte zu 2) handelt es sich um ein Unternehmen, das ... [sich] auch mit der Wartung und Reparatur von Endoskopen befasst.Dabei ist sie - worum es vorliegend geht - auch mit der Wartung und Reparatur von Endoskopen befasst. Sie beschäftigt zusammengerechnet ca. 178 Arbeitnehmer an den Standorten in Hamburg (ca. 160 Arbeitnehmer), P. (11 Arbeitnehmer) und M. (7 Arbeitnehmer). Der Beteiligte zu 1 ist der bei ihr in Hamburg gebildete Betriebsrat, an dessen Wahl auch die Arbeitnehmer der Standorte M. und P. beteiligt waren. Die Reparatur der Endoskope wird von Technikern durchgeführt. Dabei ist zwischen der Großreparatur und der Kleinreparatur zu unterscheiden. Bei der Großreparatur der Geräte werden diese in zeitintensiver Art und Weise auseinander gebaut und nach einer Reparatur wieder zusammengesetzt. Bei den Großreparaturen ist ein deutlich höheres Fachwissen erforderlich als bei den Kleinreparaturen. Die Techniker erhalten für die Durchführung von Großreparaturen Prämien, wobei die Beteiligten zum Umfang und den Voraussetzungen der Prämienzahlung keine näheren Angaben gemacht haben. Die Beteiligte zu 2 hat die Entscheidung getroffen, in Land B. unter Führung der „P1“ ein Servicecentrum aufzubauen, um u.a. Großreparaturen aus Deutschland dort durchzuführen. Hierzu hat die Beteiligte zu 2 am 23.01.2013 den Wirtschaftsausschuss unterrichtet und mittels einer Präsentation unter dem Titel „Auswirkungen von P1 auf den Service bei P2“ ihr Konzept vorgestellt. In dieser Präsentation heißt es u.a. Folie 6 (Bl. 14 d.A.) Ziel ist es ein System aufzubauen, dass… Global - sehr zeitintensive (US) oder zeitunkritische (Parts farming) Tätigkeiten Regional - Zentralisierung von Großreparaturen für Standardgeräte Lokal - Klein- und Spezialreparaturen - Betreuung des Kunden Folie 43 (Bl. 51 d.A.) Aktuelle Situation in M. (…) - Alle Aufgaben werden von M. nach P. und Hamburg verlagert - Die zusätzlichen Aufgaben für Hamburg und P. werden kompensiert indem der Versand von Reparaturen nach Land B. signifikant erhöht wird. - Dies ist in der Stückzahlplanung bereits berüchtigt Folie 44 (Bl. 52 d.A.) Zusätzliche Kostenvorteile durch das Verlagern von Großreparaturen nach P1 (…) - Aus der Verlagerung der Aufgaben von M. nach Hamburg und P. resultiert eine Verlagerung von ca. 1050 Großreparaturen nach Land B. (…) Folie 45 (Bl. 53 d.A.) Wir stehen am Anfang des Projektes „Schließung des Standortes M.“ Die heutige Veranstaltung dient dem Zweck der Involvierung des WAs und des BRs zum frühes möglichen Zeitpunkt, um im weiteren Verlauf das Projekt gemeinsam zu erarbeiten Daher sollte der nächste Schritt - nach Klärung aktuell noch offener Fragen - die gemeinsame Entwicklung Verabschiedung eines Projektplanes sein. Aus diesem muss klar hervorgehen, wer was bis wann zu leisten hat, um das Projekt sauber und so sozial wie möglich abzuwickeln Im Übrigen wird auf die Anlage 1 (Bl. 9 ff. d.A.) Bezug genommen. Am 06.02.2013 fand ein weiteres Gespräch zwischen den Beteiligten statt. Der Beteiligte zu 1 unterbreitete auch Vorschläge nach § 92a BetrVG zur Erhaltung von Arbeitsplätzen (Anlage 5, Bl. 64 f. d.A.). Gespräche über einen Interessenausgleich fanden nicht statt. Mit E-Mail vom 10.04.2013 (Anlage AG 5) forderte der Beteiligte zu 1 die Beteiligte zu 2 auf, mit ihm über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan zu verhandeln. Mit Datum vom 18.04.2013 hörte die Beteiligte zu 2 den Beteiligten zu 1 zum Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen der in M. beschäftigten Arbeitnehmer A. D., A1 W., I. R., H. M1, P3 P4 sowie S. P5 an (Anlage 4, Bl. 57 ff. d.A.). Zwischenzeitlich wurden mit den Mitarbeitern H. M1, S. P5, A. D., N. W1 und A1 W. Aufhebungsverträge geschlossen. Der Mitarbeiter G. wurde in den Service-Außendienst M. (Homeoffice) versetzt. Der Beteiligte zu 1 meint, dass eine Betriebsänderung vorliegt, sodass die Beteiligte zu 2 nach § 111 BetrVG verpflichtet sei, mit ihm über einen Interessenausgleich zu verhandeln. Die Verlagerung von Großreparaturen nach Land B. führe dazu, dass ein Großteil der Techniker seine erworbene Qualifikation verliere, da ein entsprechendes Fachwissen bei Kleinreparaturen nicht benötigt werde. Soweit Großreparaturen in Deutschland verblieben, beschränkten sich diese auf nicht marktübliche Geräte, bei denen das Risiko bestehe, dass sie schnell vom Markt genommen werden könnten. Die Niederlassung in M. werde geschlossen; den dort beschäftigten Mitarbeitern werde gekündigt. Auch hätten die Techniker Gehaltseinbußen hinzunehmen, da sie Prämien für die Großreparaturen erhielten. Neben den sieben Mitarbeitern in M. seien 26 Techniker in Hamburg und P. sowie neun Beschäftigte im Bereich Administration und fünfzehn Beschäftigte im Bereich Lager betroffen. Der Beteiligte zu 1 beantragt nach Rücknahme seines Antrags zu 1 im Übrigen, 1. die Antragstellerin zu verpflichten, es zu unterlassen, gegenüber den Arbeitnehmern I. R. und P3 P4 betriebsbedingte Kündigungen auszusprechen, so lange nicht mit dem Antragsteller Interessenausgleichsverhandlungen bezogen auf die den Kündigungen zugrundeliegende Betriebsänderung durchgeführt wurden bzw. ggf. solche Interessenausgleichsverhandlungen in einer Einigungsstelle gescheitert sind 2. für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Ordnungsgeld der Antragsgegnerin anzudrohen Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. meint, dass der Antrag des Beteiligten zu 1 auf Unterlassung bereits deshalb unzulässig sei, weil das Betriebsverfassungsgesetz keinen Unterlassungsanspruch zur Durchsetzung von Beteiligungsrechten bei einer Betriebsänderung vorsehe. Im Übrigen sei weder in der Schließung des Standorts M. noch in der Verlagerung von Großreparaturen nach Land B. eine Betriebsänderung zu sehen. Der Serviceaußendienst (zwei Personen) und der Vertrieb in B1 (zwei Personen) blieben erhalten, ebenso die Reparaturstandorte in Hamburg und M.. Die Reparaturen würden wie bisher flexibel zwischen den einzelnen Standorten verteilt. Kleine Reparaturen sowie große Reparaturen nicht häufig am Markt vertretener Geräte würden in Hamburg und P. durchgeführt. Auch würden Reparaturarbeiten beim Kunden vor Ort durchgeführt. Da damit weiterhin eine ausreichende Anzahl an Großreparaturen in Deutschland durchgeführt werde, bleibe die Qualifikation der Techniker erhalten. Zudem werde die Verlagerung nach Land B. durch die Verlagerung von Reparaturarbeiten aus M. aufgefangen. Die in Hamburg beschäftigten 13 Lagermitarbeiter - nicht wie vom Beteiligten zu 1 vorgetragen 15 - seien nicht betroffen, da zum Ausgleich für die Verlagerung von Großreparaturen nach Land B. die Kleinreparaturen aus M. nach Hamburg und P. verlagert würden. Im Übrigen sei die vom Beteiligten zu 1 behauptete Betriebsänderung nahezu umgesetzt, da vier der Mitarbeiter in M. Aufhebungsverträge unterschrieben hätten, ein Mitarbeiter in den Außendienst versetzt worden sei und eine Mitarbeiterin, Frau P4, eigentlich dem Standort Hamburg zuzurechnen sei. Schließlich fehle es an der Eilbedürftigkeit. Nach der Unterrichtung am 21.01.2013 habe der Beteiligte zu 1 erstmals mit der E-Mail vom 10.04.2013 die Ansicht geäußert, dass es sich um eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung handele. Dies hätte bereits viel früher geltend gemacht werden können. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten, ihrer Glaubhaftmachung und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO). II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 1. Der Beteiligte zu 1 hat keinen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2 auf Unterlassung des Ausspruchs betriebsbedingter Kündigungen. Aufgrund einer summarischen Prüfung besteht nach der Überzeugung der Kammer keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG vorliegt. Insofern fehlt es bereits an einem Verfügungsanspruch des Beteiligten zu 1. a. Grundsätzlich steht dem Betriebsrat im Falle einer Betriebsänderung ein Unterlassungsanspruch zur Verfügung, wenn der Arbeitgeber die Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Hinblick auf einen Interessenausgleich übergeht. Dies ist dann der Fall, wenn eine Betriebsänderung durchgeführt wird, obwohl kein Interessenausgleich abgeschlossen wurde oder die Interessenausgleichsverhandlungen noch nicht abgeschlossen sind. Insofern schließt sich die Kammer den Überzeugenden Ausführungen des LAG Hamm (Beschl. v. 20.04.2012, 10 TaBVGa 3/12) und LAG Schleswig-Holstein (Beschl. v. 15.12.2010, 3 TaBVGa 12/10) an. Der Unterlassungsanspruch des Betriebsrats im Falle einer Betriebsänderung dient der effektiven Sicherung seiner Beteiligungsrechte. §§ 111 ff. BetrVG sind insofern richtlinienkonform im Hinblick auf die RiLi 2002/14/EG auszulegen. Nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2002/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.03.2002 (Richtlinie zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft), deren Frist zur Umsetzung zwischenzeitlich abgelaufen ist, sind die Modalitäten der Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmervertreter vor grundlegenden Änderungen der Beschäftigungssituation gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und den in den einzelnen Mitgliedstaaten geltenden Praktiken im Bereich der Arbeitsbeziehungen so zu gestalten und anzuwenden, dass ihre Wirksamkeit gewährleistet ist. Nach Art. 8 der vorgenannten Richtlinie sind durch den nationalen Gesetzgeber zum einen geeignete Gerichtsverfahren bereitzustellen, um die sich aus der Richtlinie ergebenden Verpflichtungen durchzusetzen und zum anderen „wirksame, angemessene und abschreckende“ Sanktionen für den Fall eines Verstoßes vorzusehen. Mit dem rein individualrechtlich geltend zu machende Nachteilsausgleich nach § 113 BetrVG können weder die Beteiligungsrechte des Betriebsrats durchgesetzt noch etwaige Verstöße ausreichend sanktioniert werden (vgl. zur Problematik zur Sanktionierung, wenn bei einer Massenentlassung die Rechte der Arbeitnehmervertretung übergangen werden EuGH v. 08.06.1994, C-383/92, Rn. 40 ff.). Zwar muss der Arbeitgeber, der bei einer Betriebsänderung den Betriebsrat übergeht, mit Ansprüchen betroffener Arbeitnehmer auf Nachteilsausgleich rechnen. Ob und in welcher Höhe diese Ansprüche durchgesetzt werden (können), ist jedoch abhängig von den Umständen des Einzelfalls. Zudem wären Nachteilsausgleichsansprüche der Arbeitnehmer auf etwaige Ansprüche aus einem Sozialplan anzurechnen (vgl. BAG v. 1 AZR 97/01, AP Nr. 39 zu § 113 BetrVG 1972), den der Betriebsrat bereits nach dem Gesetz erzwingen könnte. Damit wäre es für einen Arbeitgeber denkbar, allein unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen, ob zunächst ein Interessenausgleich verhandelt wird, bevor eine Betriebsänderung durchgeführt wird, oder aber die Betriebsänderung ohne Zeitverzögerung durchzuführen und anschließend Nachteilsausgleichsansprüche zu erfüllen. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats liefe in diesem Fall ins Leere. Eine effektive Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats läge damit nicht vor. Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2 - auch nicht aus der Rechtsprechung des BAG. In seinem Beschluss vom 28.08.1991 (7 ABR 72/90) hat das BAG zwar entschieden, dass der Betriebsrat die Einhaltung eines Interessenausgleichs nicht im Wege der einstweiligen Verfügung erzwingen kann. Ihm gegenüber handele es sich bloß um eine Naturalobligation. Hieraus kann jedoch nicht in einem Erst-Recht-Schluss gefolgert werden, dass dann, wenn der Betriebsrat die Einhaltung eines abgeschlossenen Interessenausgleichs nicht verlangen kann, er auch keinen durchsetzbaren Anspruch darauf hat, dass überhaupt Interessenausgleichsverhandlungen geführt werden. Setzt sich ein Arbeitgeber über einen abgeschlossenen Interessenausgleich hinweg, sind zumindest die Beteiligungsrechte des Betriebsrats gewahrt worden. Diese müssen nicht mehr gesichert werden. Demgegenüber geht es in Fällen wie dem vorliegenden darum, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu sichern. Insofern hat das vorliegende Verfahren eine ganz andere Zielrichtung als die Einhaltung eines abgeschlossenen Interessenausgleichs. b. Dem Beteiligten zu 1 fehlt jedoch der erforderliche Verfügungsanspruch. Nach der im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung fehlt es nach Überzeugung der Kammer an einer Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. aa. Der Beteiligte zu 1 wendet sich mit seiner einstweiligen Verfügung gegen die Entlassung von Mitarbeitern des Standortes M.. Hierbei handelt es sich nach dem Vortrag des Beteiligten zu 1 um einen Teil der Betriebsänderung, die in der Verlagerung von Großreparaturen nach Land B. bestehen soll. Nach der Präsentation der Beteiligten zu 2 (Anlage 1, insb. Folie 38, Bl. 46 d.A.) ist die Schließung der Niederlassung M. Teil ihres Gesamtkonzepts, nicht bloß Folge einer möglichen Betriebsänderung. Grundsätzlich kann sich der Betriebsrat mit seinem Unterlassungsantrag auch nur gegen einen Teil einer Betriebsänderung wenden (vgl. LAG Schleswig-Holstein v. 15.12.2010, 3 TaBVGa 12/10). Insofern bestehen keine Bedenken dagegen, dass sich der Beteiligte zu 1 nicht gegen die Verlagerung der Großreparaturen nach Land B. als Kern der behaupteten Betriebsänderung wendet. Auch ist die vom Beteiligten zu 1 behauptete Betriebsänderung noch nicht abgeschlossen. Das Unterlassen einer Betriebsänderung kann nur so lange begehrt werden, wie diese noch nicht umgesetzt wurde. Wurde ein Betriebsänderung bereits umgesetzt, können Interessenausgleichsverhandlungen nicht mehr nachgeholt werden (LAG Hamm v. 20.04.2012, 10 TaBVGa, juris, Rn. 57 m.w.N. zur Rspr. d. BAG). Die behauptete Betriebsänderung wurde noch nicht umgesetzt. Zum einen wurden noch nicht alle Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter in M., zu denen der Beteiligte zu 1 angehört wurde, beendet. Nur mit vier Mitarbeitern wurden Aufhebungsverträge unterzeichnet (zu einem gleichwohl bestehenden Anspruch auf Nachteilsausgleich nach § 113 Abs. 3 BetrVG vgl. BAG v. 23.09.2003, 1 AZR 576/02, juris, Rn. 23 f.). Zum anderen sieht der Beteiligte zu 1 die Betriebsänderung darin, dass Großreparaturen nach Land B. verlagert werden, was von der Beteiligten zu 2 noch nicht abgeschlossen wurde. bb. Es liegt keine Einschränkung des Betriebs oder eines wesentlichen Betriebsteils vor (§ 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG). Unter der Einschränkung des Betriebes ist eine Herabsetzung der Leistungsfähigkeit des Betriebes zu verstehen, die sowohl durch eine Verringerung der sächlichen Betriebsmittel als auch durch Einschränkung der Zahl der Arbeitnehmer bedingt sein kann (BAG v. 28.4.1993, 10 AZR 38/92, AP Nr. 32 zu § 111 BetrVG 1972). Bei der Betriebseinschränkung wird der Betriebszweck weiterverfolgt, aber die Leistung der Betriebsanlagen herabgesetzt, z. B. durch Außerbetriebsetzung von Maschinen (Fitting, BetrVG, § 111 Rn. 72). Eine Einschränkung liegt z. B. auch dann vor, wenn ein Teil der Arbeitsgeräte ausrangiert und nicht durch neue ersetzt wird (D/K/K/Däubler, BetrVG, § 111 Rn. 46). Eine Betriebsänderung in der Form der Betriebseinschränkung kann schließlich durch einen reinen Personalabbau unter Beibehaltung der sächlichen Betriebsmittel erfolgen, sofern hiervon ein erheblicher Teil der Belegschaft betroffen ist. Das bestimmt sich grundsätzlich nach den Zahlengrößen des § 17 Abs. 1 KSchG, jedoch mit der Maßgabe, dass von dem Personalabbau mindestens fünf Prozent der Belegschaft betroffen sein müssen (BAG v. 9.11.2010, 1 AZR 708/09, NZA 2011, 466). Bei der Definition eines wesentlichen Betriebsteils i.S. des § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG stellt das BAG einerseits in einer primär quantitativen Betrachtung darauf ab, ob in dem Betriebsteil ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebes beschäftigt ist. Daneben nimmt das Gericht einen solchen dann an, wenn unabhängig von der Zahl der in ihm beschäftigten Arbeitnehmer auf Grund einer qualitativen Betrachtung der Betriebsteil wirtschaftlich gesehen für den Gesamtbetrieb von erheblicher Bedeutung ist (BAG v. 7.8.1990, 1 AZR 445/89, AP Nr. 34 zu § 111 BetrVG 1972). Für die Beurteilung, ob in einem Betriebsteil ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebes beschäftigt ist, zieht das BAG die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 Abs. 1 KSchG als Maßstab heran. Einigkeit besteht dahingehend, dass es sich bei einem wesentlichen Betriebsteil nicht um einen in sich abgeschlossenen und relativ selbstständig organisierten Teil des Betriebes handeln muss (s. nur Richardi/Annuß, BetrVG, § 111 Rn 82). Unstreitig ist zwischen den Beteiligten, dass mit den beabsichtigten Entlassungen der Arbeitnehmer am Standort M., der für die Schwellenwerte zum Gesamtbetrieb zu rechnen ist (vgl. Fitting, 26. Aufl. 2012, § 4 Rn. 35), die Schwellenwerte für eine Betriebsänderung nicht erreicht werden. Die Beteiligte zu 2 hat die Kündigung von sieben Arbeitnehmern beabsichtigt und den Beteiligten zu 1 hierzu angehört. Da sie ca. 178 Mitarbeiter in dem Gesamtbetrieb beschäftigt, liegt die Schwelle nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 KSchG bei ca. 18 Mitarbeitern, ab der die rein quantitative Einschränkung der Beschäftigtenzahl zu einer Betriebsänderung führt. cc. Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen (§ 111 S. 3 Nr. 4 BetrVG) liegt nach einer summarischen Prüfung nicht vor. (1) Es fehlt an einer grundlegenden Änderung des Betriebszwecks. Mit dem Betriebszweck im Sinne von § 111 Satz 2 Nr. 4 BetrVG ist der arbeitstechnische Zweck eines Betriebs gemeint (BAG v. 16.06.1987, 1 ABR 41/85, juris, Rn. 26). Nach dem Vortrag der Beteiligten wurden in dem Betrieb u.a. Reparaturen an Endoskopen durchgeführt, nämlich sog. Groß- und Kleinreparaturen. In welchem Umfang weitere Aufgaben bei der Beteiligten zu 2 anfallen, wurde nicht vorgetragen. Unterstellt, dass es sich bei der Reparatur der Endoskope um den Betriebszweck handelt, ist für die Kammer nicht erkennbar, dass der Betriebszweck grundlegend geändert wird. Auch nach der Verlagerung von Großreparaturen an Standardendoskopen werden weiterhin Reparaturen in Deutschland durchgeführt. Es ist bereits fraglich, ob die beiden Arten der Reparaturen aufgrund ihres dabei erforderlichen Aufwandes und des dabei benötigten Fachwissens als unterschiedliche Betriebszwecke angesehen werden können. Dies kann jedoch dahinstehen. Das zahlenmäßige Verhältnis der beiden Reparaturen zueinander hängt nicht von einer planmäßigen Entscheidung der Beteiligten zu 2 ab, sondern folgt im Einzelfall aus dem Erfolg ihrer Produkte auf dem Markt sowie der Nachfrage der Kunden. Insofern ist davon auszugehen, dass es auch in der Vergangenheit zu Schwankungen gekommen ist, die nicht auf eine bewusste Entscheidung, mithin eine konkrete Zwecksetzung, zurückzuführen sind. In einem ähnlich gelagerten Fall des BAG, in dem es bei einem Schlachthof darum ging, dass von der bisherigen Rinder- und Kälberschlachtung sowie der Schweineschlachtung nur noch letztere durchgeführt werden sollte, verneinte das BAG eine Änderung des Betriebszwecks. Der Umfang der jeweiligen Schlachtung sei auch in der Vergangenheit nicht von geplanten Betriebsabläufen und organisatorischen Vorkehrungen abhängig gewesen, sondern vom jeweiligen Anfall der einzelnen Tierarten, der unterschiedlichen Schwankungen unterworfen sei (BAG v. 28.04.1993, 10 AZR 38/92, juris, Rn. 20). Hinzu kommt vorliegend, dass in Deutschland auch weiterhin Großreparaturen durchgeführt werden, lediglich nicht mehr von Standardgeräten, sondern von seltener am Markt vertretenen Endoskopen. Zudem verbleiben Großreparaturen in Deutschland, die unmittelbar beim Kunden erfolgen müssen oder die aufgrund der Dringlichkeit zeitnah erledigt werden müssen. Die Beteiligte zu 2 hat hierzu glaubhaft gemacht, dass es sich um eine ausreichende Anzahl an Großreparaturen handeln würde, damit die Techniker ihre Qualifikation weiterhin einsetzen könnten. Zum zahlenmäßigen Verhältnis von Kleinreparaturen zu Großreparaturen sowie zur voraussichtlichen Anzahl der in Deutschland verbleibenden Großreparaturen haben die Beteiligten trotz Nachfrage des Gerichts im Anhörungstermin keine näheren Angaben gemacht. Aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung ist die Kammer damit davon ausgegangen, dass Großreparaturen weiterhin in einem relevanten Umfang anfallen und dass sich damit auch unter diesem Gesichtspunkt der Betriebszweck nicht geändert hat. Eine grundlegende Änderung des Betriebszwecks folgt auch nicht aus dem Grad der möglichen nachteiligen Auswirkungen der Änderung für erhebliche Teile der Belegschaft (vgl. hierzu BAG v. 28.04.1993, 10 AZR 38/92, juris, Rn. 21). Ein solcher Nachteil könnte allenfalls für die 26 Techniker eintreten, die in Zukunft überwiegend mit Kleinreparaturen befasst werden. Etwaige Nachteile für die Beschäftigten im Bereich Administration und Lager sind hingegen nicht ersichtlich bzw. substantiiert vorgetragen. Aber auch etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Techniker überschreiten nach Ansicht der Kammer nicht die Schwelle der Betriebsänderung. Da weiterhin Großreparaturen anfallen, können die Techniker - auch unter Zugrundelegung des Vortrags des Beteiligten zu 1 - ihre durch langjährige Tätigkeit erworbenen fachlichen Qualifikationen weiterhin einsetzen. Die Bedenken des Beteiligten zu 1, dass die Großreparaturen nicht häufig am Markt vertretener Geräte in Zukunft ungewiss ist und solche Geräte schnell vom Markt verschwinden können, vermag eine Betriebsänderung nicht zu begründen. Hiermit sind allgemeine Risiken angesprochen, wie sie mit dem Erfolg oder Misserfolg von Produkten am Markt immer verbunden sind. Die mögliche Erhöhung des Risikos durch die Verlagerung der Reparatur von Standardgeräten steht jedoch qualitativ der Änderung des Betriebszwecks oder der Arbeitsorganisation nicht gleich. Schließlich können die vom Beteiligten zu 1 vorgetragenen möglichen Gehaltseinbußen der Techniker keine grundlegende Änderung des Betriebszwecks begründen. Es mag zwar sein, dass sich die Prämien der Techniker reduzieren, wenn sie weniger Großreparaturen durchführen. Zum einen ist jedoch nicht erkennbar, in welchem Umfang finanzielle Nachteile zu erwarten sind, insbesondere welchen Anteil die Prämien am Gehalt der Techniker in der Vergangenheit ausgemacht haben und wie sich das Gehalt in Zukunft, also nach der Verlagerung der Großreparaturen nach Land B., entwickeln wird. Zum anderen haben die Techniker keinen Anspruch auf die Durchführung einer bestimmten Anzahl an Großreparaturen. Das Risiko, dass sich das Verhältnis von Klein- und Großreparaturen im Laufe der Zeit verändert, ist ihnen durch das Grundgehalt abgenommen. Bei den Prämien handelt es sich um eine bloße Chance, einen höheren Verdienst zu erzielen, deren Verlust keine erhebliche Änderung des Betriebszwecks begründen kann (vgl. BAG v. 28.04.1993, 10 AZR 38/92, juris, Rn. 23). (2) Eine grundlegende Änderung der Betriebsorganisation liegt nach Überzeugung der Kammer nicht vor. Eine Änderung der Betriebsorganisation liegt vor, wenn der Betriebsaufbau, insbesondere hinsichtlich Zuständigkeiten und Verantwortung, umgewandelt wird. Grundlegend ist die Änderung, wenn sie sich auf den Betriebsablauf in erheblicher Weise auswirkt. Maßgeblich dafür ist der Grad der Veränderung (BAG v. 26.03.2009, 2 AZR 879/07, AP Nr. 57 zu § 9 KSchG 1969). Es kommt entscheidend darauf an, ob die Änderung einschneidende Auswirkungen auf den Betriebsablauf, die Arbeitsweise oder die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer hat (LAG Hamm v. 20.04.2012, 10 TaBVGa 3/12, juris, Rn.52, m.w.N.). Aus dem Vortrag der Beteiligten ist nicht ersichtlich, dass sich die Betriebsanlagen oder die Betriebsorganisation grundlegend geändert haben. Es ändert sich, neben der Schließung des Standorts M., lediglich das Verhältnis von Groß- zu Kleinreparaturen, das in der Vergangenheit auch Schwankungen unterworfen war. Insofern gelten die obigen Ausführungen entsprechend. Die Verlagerung von Arbeitspaketen von M. nach Hamburg und P. führt ebenfalls zu keiner grundlegenden Änderung der Arbeitsorganisation. Hierdurch ändern sich allenfalls - wie bereits ausgeführt - die Arbeitsinhalte. Dass die Arbeitsbelastung der Mitarbeiter in Hamburg und P. steigt, ist nicht ersichtlich, da zugleich Reparaturen nach Land B. verlagert werden, sodass zeitliche Kapazitäten entstehen. Schließlich wurden auch in der Vergangenheit Arbeitspakete zwischen den Standorten verschoben, sodass durch die Schließung des Standortes M. keine grundlegend neue Situation eintritt. dd. Schließlich stellen die von der Beteiligten zu 2 beabsichtigten Änderungen keine Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden dar (§ 111 S. 3 Nr. 5 BetrVG). In der Vergangenheit wurden von den Technikern Klein- und Großreparaturen durchgeführt. In Zukunft ändert sich zwar das zahlenmäßige Verhältnis zwischen den beiden Reparaturkategorien. Eine Änderung der Arbeitsmethoden beispielsweise durch Einführung neuer technischer Hilfsmittel ist damit nicht verbunden. Auch die Arbeitsorganisation ändert sich hierdurch nicht. c. Da es vorliegend bereits an einem Verfügungsanspruch fehlt, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob der Beteiligte zu 1 aufgrund eines von der Beteiligten zu 2 behaupteten zögerlichen Vorgehens die Eilbedürftigkeit selbst widerlegt hat. 2. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG v. 20.4.1999, Az. 1 ABR 13/98, juris).