Urteil
27 Ca 426/12
ArbG Hamburg 27. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2013:0628.27CA426.12.0A
21Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Bei der jährlichen Rentenanpassung der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft nach der Leistungsrichtlinie ist eine Entscheidung nach § 16 BetrAVG durch den früheren Arbeitgeber zu treffen, auf dessen wirtschaftliche Situation es dabei ankommt.(Rn.124)
Das Vermögen der Ruhegehaltskasse ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht maßgeblich.(Rn.132)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 1.639,01 festgesetzt.
4. Die Berufung wird gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der jährlichen Rentenanpassung der Ruhegehaltskasse für Beschäftigte der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft nach der Leistungsrichtlinie ist eine Entscheidung nach § 16 BetrAVG durch den früheren Arbeitgeber zu treffen, auf dessen wirtschaftliche Situation es dabei ankommt.(Rn.124) Das Vermögen der Ruhegehaltskasse ist bei der zu treffenden Ermessensentscheidung nicht maßgeblich.(Rn.132) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 1.639,01 festgesetzt. 4. Die Berufung wird gesondert zugelassen. Die Klage ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet. I. Die Klage ist mit ihrem Antrag zu 1 zulässig. Die Anträge zu 2 und 3 sind hingegen bereits unzulässig. Die Beklagte zu 1 ist passivlegitimiert. Zwar handelt es sich bei ihr um eine Unterstützungskasse. Nach der gesetzlichen Definition des § 1b Abs. 4 S. 1 BetrAVG handelt es sich hierbei zwar um eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. In der Rechtsprechung des BAG ist jedoch anerkannt, dass es gleichwohl einen Vertrauensschutz gibt und die Unterstützungskasse zur Leistung verpflichtet ist, es sei denn es liegen die besonderen sachlichen Voraussetzungen vor, unter denen Leistungsansprüche geändert oder widerrufen werden können. Insofern kann ein Betriebsrentner die Unterstützungskasse direkt in Anspruch nehmen (vgl. BAG v. 16.02.2010 - 3 AZR 216/09 - juris Rn. 69; v. 15.11.2005 - 3 AZR 481/04 - juris Rn. 12). Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung kann der Kläger seine Ansprüche unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 1 geltend machen. Demgegenüber fehlt es für die Anträge zu 2 und 3 an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO. Nach § 256 ZPO kann Gegenstand einer Feststellungsklage das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO kann jedes Schuldverhältnis zwischen den Parteien sein. Der Kläger begehrt mit den Anträgen zu 2 und 3 die Feststellung, welche Weisungen die Beklagte zu 2 der Beklagten zu 1 erteilen darf. Der Antrag zu 3 ist zudem lediglich die Kehrseite des Antrags zu 2. Mit dem Antrag zu 2 möchte der Kläger feststellen lassen, dass die Beklagte zu 2 nicht berechtigt war, die Beklagte zu 1 anzuweisen, die Ruhegehälter nicht weiter anzupassen. Demgegenüber beinhaltet der Antrag zu 3 die Feststellung, dass die Beklagte zu 1 berechtigt und verpflichtet war, die Renten allein und eigenverantwortlich anzupassen, also keinen Weisungen der Beklagten zu 2 unterlag. Welches Weisungsrecht zwischen den Beklagten im Innenverhältnis - ggf. auf Grundlage eines Auftragsverhältnisses - besteht, betrifft den Kläger jedoch im Außenverhältnis nicht. Mit dem Leistungsantrag zu 1 wird geklärt, ob der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Rentenerhöhung hat. Dies ist das klärungsbedürftige Rechtsverhältnis. Soweit ein solcher Anspruch besteht, kann er unmittelbar gegenüber der Beklagten zu 1 geltend gemacht werden, wobei der Anspruch - soweit er besteht - unabhängig von internen Weisungen ist. II. Die Klage hat hinsichtlich des Antrags zu 1 in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente in dem begehrten Umfang. 1. Der Anspruch des Klägers auf eine Erhöhung seiner Betriebsrente im Umfang der Erhöhung der gesetzlichen Altersrente folgt nicht aus der Leistungsrichtlinie der Beklagten zu 1. a. Bei der Leistungsrichtlinie handelt es sich um die Versorgungszusage der Beklagten zu 2. Auf diese wurde im Arbeitsvertrag und in der Betriebsvereinbarung „Anstellungsbedingungen für Beschäftigte der DAG“ verwiesen. Insofern richten sich die Ansprüche des Klägers zunächst nach der Leistungsrichtlinie und ergänzend nach dem BetrAVG. Die Beklagte zu 1 hat Leistungen im Falle des Alters, der Berufsunfähigkeit und des Todes für Hinterbliebene zugesagt. Mithin sollen durch die Leistungsrichtlinie biometrische Risiken aufgefangen werden, sodass es sich um eine Altersversorgung im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrAVG handelt. Nach dem Inhalt der Zusage handelt es sich um eine mittelbare Versorgungszusage. Als Durchführungsweg hat die Beklagte zu 2 bzw. ihre Rechtsvorgängerin eine Unterstützungskasse gewählt. Auch wenn der Inhalt der Versorgungszusage durch die Leistungsrichtlinie der Beklagten zu 1 bzw. des RGK e.V. geregelt wird, handelt es sich gleichwohl rechtstechnisch um eine Zusage der Beklagten zu 2. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass ein Dritter eine Versorgungszusage erteilt. Allerdings gilt nach der zutreffenden Rechtsprechung des BAG, dass es unmissverständlich deutlich gemacht werden muss, wenn ein anderer als der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse Versorgungsschuldner sein soll (BAG v. 24.01.1980 - 3 AZR 502/79 - juris Rn. 27). Es bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte zu 1 eine eigenständige - wie der Kläger meint: „deckungsgleiche“ - Versorgungszusage erteilen wollte, mithin nicht allein die Versorgungsverpflichtung der Beklagten zu 2 erfüllen sollte. Nach der Satzung der Beklagten zu 1 soll sie Ansprüche aus Versorgungszusagen ihrer Trägerunternehmen erfüllen. Der Zweck der Beklagten zu 1 besteht nach § 2 Nr. 1 lit. a der Satzung darin, „den Beschäftigten der Trägerunternehmen Deutsche Angestellten Gewerkschaft (…), die einen durch Betriebsvereinbarung oder durch Sonderverträge mit den genannten Trägerunternehmen begründeten Anspruch haben, (…) Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 der Satzung i.V.m. auf dieser Grundlage erlassener oder einbezogener Leistungsrichtlinie zu gewähren.“ Damit wird mit der Leistungsrichtlinie zwar der Inhalt der Versorgungszusage bestimmt, jedoch keine eigene Versorgungszusage erteilt. Originäre Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 sollen nicht begründet werden. Dementsprechend gibt es keine zwei - wenn auch deckungsgleichen - Versorgungszusagen. Vielmehr gibt es nur eine Versorgungszusage der Beklagten zu 2, die von der Beklagten zu 1 - und davor von dem RGK e.V. - durchgeführt wird (so im Ergebnis auch BAG v. 15.11.2005 - 3 AZR 481/04 - juris Rn. 12 f.). Für die Erfüllung der Ansprüche des Klägers haben die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 einzustehen. Als Arbeitgeberin haftet die Beklagte zumindest nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG für die Ansprüche aus der Versorgungszusage, sodass die Verpflichtungen der Beklagten zur Zahlung der Betriebsrente nicht auseinanderfallen können. b. Die Rentenerhöhung nach Maßgabe der Leistungsrichtlinie steht unter dem Vorbehalt des § 16 BetrAVG, dessen Voraussetzungen vorliegen müssen. Eine Beschränkung auf einzelne Absätze und Regelungen des § 16 BetrAVG ist der Leistungsrichtlinie nicht zu entnehmen. Der Abschnitt V der Leistungsrichtlinie garantiert eine Anpassung der Betriebsrente an die Erhöhung der gesetzlichen Rente nur zu 25 %. In dieser Höhe wurde die Betriebsrente des Klägers zum 01.01.2012 und zum 01.01.2013 angepasst. Nach dem Wortlaut der Leistungsrichtlinie ist eine darüber hinausgehende Rentenerhöhung nicht garantiert. Zwar sieht der Abschnitt V zunächst eine Erhöhung der Betriebsrente um den Satz, den das jeweilige Rentenanpassungsgesetz als Anpassungssatz vorsieht, vor. Dieser Grundsatz wird in der Protokollnotiz jedoch eingeschränkt. In der Protokollnotiz wird geregelt, dass eine Anpassung „aus Gründen des § 16 BetrAVG (unterbleiben)“ kann. Die Protokollnotiz ist Bestandteil der Leistungsrichtlinie. Sie ist räumlich in die Leistungsrichtlinie integriert und betrifft unmittelbar den Inhalt des Anspruchs nach Abschnitt V der Leistungsrichtlinie. Insofern handelt es sich nicht um eine bloße Auslegungshilfe, um das Normverständnis des Kuratoriums, das die Leistungsrichtlinie beschlossen hat, wiederzugeben. Vielmehr teilt die Protokollnotiz die Rechtsnatur der Satzung. Wie auch die Protokollnotizen in Tarifverträgen (vgl. BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 661/05 - juris), kann die Protokollnotiz in der Leistungsrichtlinie Rechte begründen, aber auch einschränken. Dementsprechend besteht ein Anspruch auf die prozentuale Anpassung der Betriebsrente entsprechend der gesetzlichen Rente nur dann, wenn § 16 BetrAVG dies zulässt. Es müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 BetrAVG zur Anpassung der Betriebsrente vorliegen. Dies folgt aus der Auslegung der Protokollnotiz. Nach dem Wortlaut der Protokollnotiz des Abschnitts V der Leistungsrichtlinie wird pauschal auf § 16 BetrAVG verwiesen, ohne zum einen näher zu bestimmen, ob die Verweisung nur eingeschränkt auf einzelne Absätze gelten soll, und zum anderen ohne ausdrücklich zu regeln, ob auf die Beklagte zu 1 oder die Beklagte zu 2 abzustellen ist. Insofern ist die Protokollnotiz auslegungsbedürftig. Entgegen der Ansicht des Klägers kann der Verweis in der Protokollnotiz nicht einschränkend dahingehend ausgelegt werden, dass es nur um die Berechnungsmethode der Betriebsrentenerhöhung und die Einschränkungen nach § 16 Abs. 2 BetrAVG hinsichtlich der Fälle geht, in denen eine Erhöhung der Betriebsrente unterbleiben kann, z.B. wenn der Verbraucherpreisindex nicht angestiegen ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Protokollnotiz. In der Leistungsrichtlinie wird pauschal auf § 16 BetrAVG verwiesen, ohne dass etwaige Beschränkungen vorgenommen werden. Soweit das Kuratorium lediglich auf Absatz 2 verweisen wollte - wofür es keine Anhaltspunkte in der Entstehungsgeschichte gibt -, hat dies keinen Niederschlag im Wortlaut gefunden. Hiergegen sprechen systematische Erwägungen. In § 3 der Satzung der Beklagten zu 1, auf deren Grundlage die Leistungsrichtlinie erlassen wurde, wird in Ziff. 4 geregelt, dass ergänzend zu der Leistungsrichtlinie die Vorschriften des BetrAVG gelten. Auch insofern soll das BetrAVG zur Anwendung kommen. Etwaige Abweichungen vom BetrAVG und Teilverweise hätten demgegenüber ausdrücklich aufgenommen werden müssen. Schließlich sprechen die Gesetzeshistorie des BetrAVG und die Entwicklung der Leistungsrichtlinie für den mit der Protokollnotiz verfolgten Zweck, der im Wortlaut zum Ausdruck gekommen ist. Die Protokollnotiz in der Leistungsrichtlinie der Beklagten zu 1 findet sich im Wesentlichen wortgleich bereits in der Leistungsrichtlinie des RGK e.V. vom 25.09.1992. Bereits dort wurde die Rentenerhöhung unter den Vorbehalt des § 16 BetrVG gestellt. Zum damaligen Zeitpunkt bestand der § 16 BetrAVG jedoch nur aus dem heutigen Absatz 1. Die weiteren Absätze wurden erst durch das Gesetz vom 16.12.1997 (BGBl. I, S. 2998 ff.) eingefügt. Insofern spricht die historische Auslegung dafür, dass das Kuratorium bei der Übernahme der bisherigen Regelung ohne Änderung des Wortlauts keine weitergehenden Einschränkungen der Verweisung vornehmen wollte. Für die Einführung eines Verzichts auf die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG bestehen hingegen keine Anhaltspunkte. Hieraus folgt, dass es sowohl bei der Leistungsrichtlinie des RGK e.V. als auch bei der Leistungsrichtlinie der Stiftung auf die „wirtschaftliche Lage“ i.S.d. § 16 Abs. 1 BetrAVG ankommen sollte. c. Bei der Anwendung des § 16 Abs. 1 BetrAVG i.V.m. Abschnitt V der Leistungsrichtlinie kommt es auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2 an. Eine abweichende Regelung, wonach es auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1 ankommen soll, besteht nicht. Es gilt der Grundsatz, dass der Arbeitgeber nach § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre eine Anpassung der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden hat. Bei der Entscheidung sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Verpflichteter ist demnach der Arbeitgeber. Diese Verpflichtung des Arbeitgebers gilt unabhängig davon, ob der Arbeitgeber eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt hat oder sich eines Versorgungsträgers bedient. Nach der Konzeption des § 1 Abs. 1 BetrAVG ist zwischen der Versorgungszusage, durch die der Arbeitgeber eine Verpflichtung eingeht, und dem Durchführungsweg zu unterscheiden (vgl. BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 - juris Rn. 37). Leistet bei der mittelbaren Versorgungszusage der Träger der Altersversorgung nicht, ist der Arbeitgeber als Versorgungsschuldner einstandspflichtig. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG. Von dieser Einstandspflicht kann sich der Arbeitgeber nach § 17 Abs. 3 BetrAVG nicht befreien (BAG v. - 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 - juris Rn. 44). Dementsprechend kann der Arbeitgeber zwar die Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG auf einen Versorgungsträger übertragen. Aber auch in diesem Fall kommt es auf die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers und nicht des Versorgungsträgers an (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - juris Rn. 12 f., 17; Huber, in: Kemper/Kisters-Kölkes/Berenz/Huber, BetrAVG, 5. Aufl. 2013, § 16 Rn.18 f.). Das Trägerunternehmen muss für die Leistungsfähigkeit der Unterstützungskasse einstehen und die Leistungen selbst erbringen, wenn die Unterstützungskasse zahlungsunfähig wird (LAG Hamm v. 10.07.2001 - 6 Sa 1797/99 - juris Rn. 83). Es ist zwar grundsätzlich denkbar, dass neben die Anpassungsverpflichtung des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG, die unabdingbar ist, eine weitere Anpassung durch den Versorgungsträger tritt. Hierfür ist jedoch eine klare Regelung erforderlich, da es sich um einen Ausnahmetatbestand handelt. In den Leistungsrichtlinien wird hingegen pauschal auf § 16 BetrAVG verwiesen. In § 3 der Satzung der Beklagten zu 1, auf deren Grundlage die Leistungsrichtlinie erlassen wurde, wird zudem ergänzend auf das BetrAVG verwiesen. Dass das Kuratorium gleichwohl § 16 BetrAVG in Abweichung von der gesetzlichen Konzeption des BetrAVG auf die Unterstützungskasse beziehen wollte, findet keine Stütze im Wortlaut. Insofern unterscheidet sich die hier maßgebliche Leistungsrichtlinie von der Betriebsvereinbarung zur Neuregelung der zusätzlichen Altersversorgung vom 18.06.1985 (Anlage 18, Bl. 256 ff. d.A.), die unter Ziff. V einen Bezug zur finanziellen Situation des RGK e.V. herstellt. Zudem würde ein Auseinanderfallen der Anpassungsentscheidungen der Beklagten zu 1 und 2 dazu führen, dass die Beklagte zu 1 einen Rentenanpassung durchführen müsste, die die Beklagte zu 2 ggf. aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation verweigern könnte. Gleichwohl wäre die Beklagte zu 2 nach § 1 Abs. 1 S. 3 BetrAVG einstandspflichtig auch für die Rentenerhöhung. Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen entsprechenden Verpflichtungswillen der Beklagten. d. Eine betriebliche Übung zur Anpassung der Betriebsrente an die Erhöhung der gesetzlichen Rente ohne eine Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG besteht nicht. In der Rechtsprechung ist es anerkannt, dass eine betriebliche Übung (vgl. § 1b Abs. 1 S. 4 BetrAVG) auch im Hinblick auf die stetige Erhöhung der Betriebsrente entstehen kann. Der Arbeitgeber kann zugunsten der Arbeitnehmer von § 16 Abs. 1 BetrAVG dahingehend abweichen, dass er zusagt, die Betriebsrenten ermessensunabhängig erhöhen zu wollen. Eine betriebliche Übung, die dem versorgungspflichtigen Arbeitgeber keinen Entscheidungsspielraum belässt und ihn unabhängig von der Belastbarkeit des Unternehmens zum vollen Ausgleich des Geldwertverlustes verpflichtet, ist ein Ausnahmetatbestand. Das Verhalten des Arbeitgebers muss deshalb deutlich auf einen entsprechenden Verpflichtungswillen hinweisen (BAG v. 25.04.2006 - 3 AZR 50/05 - juris Rn. 27). Allein aus dem Umstand, dass eine Rentenanpassung mehrfach uneingeschränkt und ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Lage des Unternehmens vorgenommen wurde, kann nicht auf einen Willen geschlossen werden, auch in Zukunft keine Anpassungsprüfung vorzunehmen. Wer von seinen Rechten keinen Gebrauch macht, gibt damit nicht zu erkennen, auch in Zukunft auf seine Rechte verzichten zu wollen (LAG Köln v. 08.12.2000 - 11 Sa 1073/00 - juris Rn.18). Unter Anwendung dieser Rechtsgrundsätze liegen die Voraussetzungen einer betrieblichen Übung nicht vor. Es fehlt an einem eindeutigen Verhalten der Beklagten, aus dem auf einen solchen Ausnahmetatbestand geschlossen werden kann. Der Kläger meint hierzu, dass die Beklagte zu 1 aufgrund der Rentenerhöhungen der Vergangenheit einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen hat, dass auch in Zukunft entsprechende Rentenerhöhungen erfolgen werden. Ob eine Unterstützungskasse überhaupt eine betriebliche Übung im Verhältnis zu den Leistungsempfängern begründen kann, wurde bislang in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - offen gelassen (vgl. LAG München v. 04.03.2010 - 2 Sa 977/08 - juris Rn. 66). Hieran bestehen bereits deshalb ganz erhebliche Zweifel, weil eine Unterstützungskasse die vom Arbeitgeber eingegangenen Versorgungsverpflichtungen erfüllt, jedoch keine eigenen Ansprüche begründet. Dies ist für die Leistungsempfänger grundsätzlich erkennbar. Insofern kann das Verhalten der Beklagten zu 1 von den Leistungsempfängern nicht dahingehend verstanden werden, dass die Beklagte zu 2 unabhängig von den Voraussetzungen des § 16 BetrAVG eine Erhöhung der Betriebsrente gewähren möchte. Da die Unterstützungskasse keine eigenen Versorgungsverbindlichkeiten gegenüber den Betriebsrentnern erbringt, wäre eine betriebliche Übung allenfalls dann denkbar, wenn dem Verhalten der Beklagten zu 1 ein Erklärungswert als Vertreter der Beklagten zu 2 beigemessen werden könnte. Dass er die Betriebsrentenerhöhungen in der Vergangenheit so verstanden hat, dass sich die Beklagte zu 2 in Zukunft binden wollte, wurde vom Kläger nicht vorgetragen. Im Übrigen bestehen gegen eine betriebliche Übung auch deshalb Bedenken, weil eine Unterstützungskasse auf ihre Leistungen keinen Rechtsanspruch gewährt. Zwar wird dies vom BAG dahingehend verstanden, dass die Leistungen aus sachlichen Gründen widerruflich sind. Der Ausschluss eines Rechtsanspruchs wirkt sich jedoch dahingehend aus, dass ein Änderungsvorbehalt in der Versorgungszusage nicht ausdrücklich enthalten sein muss. Dies spricht dafür, dass eine betriebliche Übung durch die Unterstützungskasse nicht entstehen kann, was aber letztlich offen bleiben kann. Auch nach dem Vortrag des Klägers waren die Rentenerhöhungen in der Vergangenheit nicht so zu verstehen, dass die Beklagten auf eine Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verzichten wollten. Die Entscheidungen, die Rente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente anzupassen, wurde von der Beklagten zu 1 bzw. dem RGK e.V. jedes Jahr neu und zumindest im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Unterstützungskasse getroffen. Dann kann der Erhöhung der Betriebsrente nicht der Erklärungswert beigemessen werden, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Unterstützungskasse auch in Zukunft die Betriebsrenten über garantierte Mindestanhebung hinaus erhöhen zu wollen. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1 erst seit dem Jahr 2001 existiert. Etwaige Erhöhungsentscheidungen des RGK e.V. seit den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts muss sie sich nicht zurechnen lassen. Kurze Zeit nach der Errichtung der Beklagten zu 1 kam es zudem auch zum Konflikt mit der Beklagten zu 2. Dem Kläger war durchaus bewusst, dass sich die Beklagte zu 1 im Jahr 2004 über die Rechtsansicht der Beklagten zu 2 zur Anpassung der Betriebsrente hinweggesetzt hat. Insofern bestanden zwei entgegengesetzte Aussagen der Beklagten zur Verpflichtung zur Anpassung der Betriebsrente. Ein Vertrauen darauf, dass in Zukunft eine Rentenerhöhung ohne Ermessensentscheidung der Beklagten zu 2 nach § 16 Abs. 1 BetrAVG erfolgen würde, konnte deshalb nicht entstehen. Soweit der Kläger, wie im vorliegenden Verfahren, der Ansicht ist, auf die Leistung der Beklagten zu 1 und die Betriebsrentenerhöhung einen Anspruch aus der Leistungsrichtlinie zu haben, scheidet eine betriebliche Übung ohnehin aus (vgl. BAG v. 20.08.2002 - 9 AZR 261/01 - juris Rn. 68; LAG München v. 04.03.2010 - 2 Sa 977/08 - juris Rn. 64). Da der Kläger davon ausgegangen ist, dass die Beklagte zu 1 in den vergangenen Jahren bei der Rentenanpassung ihre Verpflichtung aus der Leistungsrichtlinie erfüllt hat, konnte er das Verhalten nicht so verstehen, dass die Beklagte zu 1 eine zusätzliche nicht geschuldete Leistung - nämlich die garantierte Rentenerhöhung - erbringen wollte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach der Leistungsrichtlinie eine jährliche Rentenanpassung erfolgt, wobei diese lediglich in Höhe von 25 % der Erhöhung der gesetzlichen Rente garantiert ist. Im Übrigen ist eine Ermessensentscheidung der Beklagten zu 2 nach § 16 BetrAVG erforderlich, bei der es auch auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankommt. 2. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2 lässt eine Anpassung der Betriebsrente nach der Leistungsrichtlinie in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente weder zum 01.01.2012 noch zum 01.01.2013 zu. a. Aufgrund des Verweises in der Leistungsrichtlinie auf § 16 BetrAVG ist die Beklagte zu 2 verpflichtet, eine jährliche Anpassungsprüfung vorzunehmen. Hierbei ist nach billigem Ermessen und Berücksichtigung der Belange des Versorgungsempfängers und der wirtschaftlichen Lage des Arbeitgebers zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Beklagten zu 2 als Gewerkschaft gilt hierbei Folgendes: Zu den Belangen des Versorgungsempfängers gehört sein Interesse an der Erhaltung der Kaufkraft seiner Betriebsrente. Aus dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust, der anhand der Veränderungen des Verbraucherpreisindexes für Deutschland zu ermitteln ist, sowie aus der Erhöhung der gesetzlichen Rente ergibt sich der Anpassungsbedarf. Bei der wirtschaftlichen Lage ist grundsätzlich auf den Anpassungsstichtag abzustellen. Beurteilungsgrundlage ist die wirtschaftliche Entwicklung des Arbeitgebers in der Zeit vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung gezogen werden können. Die tatsächliche wirtschaftliche Entwicklung in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag kann die frühere Prognose entweder bestätigen oder entkräften. Insoweit sind die wirtschaftlichen Daten bis zur letzten Tatsachenverhandlung zu berücksichtigen. Für eine Gewerkschaft als steuerbefreitem Berufsverband in der Rechtsform eines nicht eingetragenen Vereins, der nicht am Markt zur Gewinnerzielung tätig ist, gelten Besonderheiten. Bei nicht gewinnorientierten Arbeitgebern gilt, dass die Gefährdung des Zwecks grundsätzlich die Nichtanpassung der Betriebsrente rechtfertigt ebenso wie die Gefährdung des Fortbestandes eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens (Höfer, BetrAVG, Bd. I, Ergänzungslieferung August 2012, § 16 Rn. 5335.6). Im Wesentlichen stehen einer Gewerkschaft nur Beiträge der Mitglieder als Einkünfte zur Verfügung. Darüber hinaus genießt eine Gewerkschaft den verfassungsrechtlichen Schutz der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG, der es den Gerichten für Arbeitssachen grundsätzlich untersagt, die Verwendung der Einkünfte im Einzelnen zu überprüfen oder gar zu bewerten. Andererseits muss auch eine Gewerkschaft, wie jeder andere Arbeitgeber, die Verbindlichkeiten erfüllen, die sie gegenüber ihren Arbeitnehmern übernommen hat (BAG v. 13.12.2005 - 3 AZR 217/05 - juris Rn. 17, 20 m.w.N.; v. 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - juris Rn. 58). Auch bei der Beklagten zu 2 ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sie ihre wesentlichen Einnahmen aus den Beiträgen der Mitglieder erzielt. Der Kläger, der aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit für die DAG und die Beklagte zu 2 über weitergehende Einblicke in die internen Strukturen verfügt, hat nicht substantiiert vorgetragen, dass dies bei der Beklagten zu 2 anders sei. Unstreitig ist die Mitgliederentwicklung der Beklagten zu 2 seit Jahren rückläufig. Im Zeitraum 2001 bis 2012 hat der Mitgliederbestand um knapp 26 % abgenommen (von 2.806.496 auf 2.061.198 Mitglieder). Auch wenn in der vom Kläger vorgelegten Pressemitteilung vom 11.01.2012 (Anlage K 5, Bl. 26 f. d.A.) die Mitgliederentwicklung positiv beurteilt wird, gilt dies jedoch nur im Hinblick auf eine Verringerung der Mitgliederverluste. Dieser Verlust betrug im Jahr 2011 nach der Pressemitteilung immerhin noch 1,12 %. Eine Trendumkehr ist nicht erkennbar. Eine Prognose dahingehend, dass die Mitgliederentwicklung ab dem 01.01.2012 positiv verlaufen würde, lässt sich hierauf nicht stützen. Zwar ist anzuerkennen, dass die Beitragseinnahmen und damit die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 2 nicht unmittelbar mit der Mitgliederentwicklung zusammenhängen. So gibt es Jahre, in denen die Beklagte zu 2 ihre Beitragseinnahmen steigern konnte, obwohl die Mitgliederzahlen gesunken sind. Dies war jedoch nur in einzelnen Jahren der Fall. Eine positive Trendumkehr hin zu einer dauerhaften Steigerung der Beitragseinnahmen ist nicht erkennbar. Maßgeblich ist ohnehin, dass die Beklagte zu 2 seit dem Jahr 2002 jährliche Verluste erwirtschaftete, die sie aus ihrem Vermögen ausgleichen musste. Auch in den Jahren, in denen eine Beitragssteigerung verzeichnet werden konnte, konnte kein positives Haushaltsergebnis erzielt werden. Die Beklagte hat damit in den Jahren 2002 bis 2010 unstreitig ein Defizit in Höhe von € 296,027,560,00 erzielt, das nicht durch (sonstige) Einnahmen kompensiert werden konnte. Im Jahr 2012 betrug das Defizit € 13.228.513,00 sodass eine Besserung der wirtschaftlichen Lage nicht absehbar war und ist. Auch wenn die Beklagte zu 2 die Gründe für die Entstehung des Haushaltsdefizits nicht näher dargelegt und aufgeschlüsselt hat, ist das Defizit gleichwohl im Rahmen der Ermessenentscheidung nach § 16 BetrAVG zu berücksichtigen. Schließlich spricht auch der signifikante Rückgang der Anzahl der Beschäftigten für wirtschaftliche Schwierigkeiten der Beklagten zu 2 (vgl. BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 512/00 - juris Rn. 76). Insofern besteht aufgrund des Mitgliederschwundes, des Defizits und des deshalb erfolgten Personalabbaus in der Vergangenheit eine Gefährdung des Zwecks der Beklagten zu 2, der nach § 5 Ziff. 2 der Satzung darin besteht, die wirtschaftlichen und ökologischen, die sozialen, beruflichen und kulturellen Interessen der Mitglieder im In- und Ausland zu fördern. Demgegenüber hat die Kammer nicht zu bewerten, ob die Beklagte zu 2 ihre Mittel sinnvoll oder gar im Interesse der Betriebsrentner einsetzt. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass die Beklagte zu 2 ihre Streikkasse aufstocken wolle (so der vorgelegte Zeitungsbericht Anlage K 11, Bl. 186 d.A.), was nicht in seinem Interesse als Betriebsrentner sei. Die Beklagte zu 2 hat die durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Freiheit, ihre koalitionspolitischen Aufgaben und die Form, die Art und Weise sowie die Intensität der Aufgabenerfüllung festzulegen (vgl. zum DGB BAG v. 11.12.2001 - 3 AZR 128/01 - juris Rn. 48). Aus diesem Grund ist es nicht ermessensfehlerhaft, die Streikkasse aufzustocken, um die koalitionspolitischen Ziele effektiv verfolgen zu können. Ein Indiz dafür, dass die Bilanz der Beklagten zu 2 ein geringeres oder gar kein Defizit aufweist, kann der Aufstockung der Streikkasse zudem nicht entnommen werden. Insofern bedurfte es hierzu keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung. b. Für die Anpassungsentscheidung nach der Leistungsrichtlinie ist auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 2 abzustellen. Eine Zurechnung der Vermögensmasse der Beklagten zu 1 findet nicht statt. Die Pflicht zur Anpassung der Betriebsrente trifft nach dem klaren Wortlaut des § 16 BetrAVG den Arbeitgeber, der die Versorgungszusage erteilt hat. Hiervon wird - wie bereits dargelegt - in der Leistungsrichtlinie nicht abgewichen. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn die Anpassungsentscheidung auf einen Versorgungsträger übertragen wird. Auch in diesem Fall ist die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers maßgeblich, nicht die des Versorgungsträgers, beispielsweise der Unterstützungskasse (BAG v. 23.05.2000 - 3 AZR 83/99 - juris Rn. 17). Die Unterstützungskasse ist in ihrem Bestand wie in der Durchführung ihrer Aufgaben von dem Trägerunternehmen abhängig. Das Trägerunternehmen muss dafür sorgen, dass der Unterstützungseinrichtung die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen (BAG v. 05.05.1979 - 3 AZR 197/78 - juris Rn. 37). Entsprechend ist die Prüfung der Anpassungsfähigkeit nicht auf die Entwicklung eines den künftigen Versorgungsverbindlichkeiten gewidmeten Teils des Vermögens beschränkt. Es kommt auf die künftige Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers, nicht eines für Versorgungsverbindlichkeiten vorgehaltenen Sondervermögens an (BAG v. 09.11.1999 - 3 AZR 420/98 - juris Rn. 17; ähnlich LAG Berlin-Brandenburg v. 29.08.2012 - 4 Sa 763/12 - juris Rn. 40). Dieser Grundsatz, dass auf die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers abzustellen ist, hat seinen Niederschlag auch an anderer Stelle im BetrAVG gefunden. Im Insolvenzfalle ist der Träger der Insolvenzsicherung einstandspflichtig. Nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BetrAVG gilt dies bei Unterstützungskassen dann, wenn über das Vermögens des Arbeitgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist (vgl. BAG v. 24.01.1980 - 3 AZR 502/79 - juris Rn. 32 ff.). Auf die Zahlungsunfähigkeit der Unterstützungskasse kommt es hingegen nicht an. Vielmehr regelt § 9 Abs. 3 BetrAVG den Übergang des Vermögens der Unterstützungskasse auf den Träger der Insolvenzsicherung. Nach § 9 Abs. 3 S. 2 BetrAVG gilt dies sogar für den Fall, dass die übergegangenen Vermögenswerte den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften gegen den Träger der Insolvenzsicherung übersteigen. In allen diesen Fällen ist der Träger der Insolvenzsicherung gleichwohl nicht zur Anpassung nach § 16 BetrAVG verpflichtet (vgl. zum Fall, dass der Pensions-Sicherungs-Verein mehr akzessorische Sicherungsrechte erwirbt als zur Absicherung der Betriebsrenten nötig LAG Köln v. 08.12.2000 - 11 Sa 1073/00 - juris Rn. 14). Damit kommt es auf die Leistungsfähigkeit der Unterstützungskasse nicht an. Bei Anwendung dieser Grundsätze kommt es für die Anpassungsentscheidung nach der Leistungsrichtlinie i.V.m. § 16 BetrAVG grundsätzlich nicht auf die wirtschaftliche Situation der Beklagten zu 1 an. Auch wenn die Beklagte zu 1 die Aufgabe übertragen bekommen hat, eine jährliche Anpassungsentscheidung vorzunehmen, führt dies nicht dazu, dass sie in die Arbeitgeberfunktion im Sinne des § 16 Abs. 1 BetrAVG eintritt. Insofern kann die Beklagte zu 1 auch nicht als Rentnergesellschaft angesehen werden - eine solche ist als Arbeitgeberin anzusehen, auch wenn ihr einziger Zweck die Abwicklung der Betriebsrenten ist -, wobei unklar bleibt, welche Rechtsfolge der Kläger mit diesem Vortrag verbindet. Soweit das BAG bei einer Konzernverbindung auf die Leistungsfähigkeit anderer Konzernunternehmen abstellt - abhängig von den Umständen des Einzelfalls -, führt der dahinterstehende Gedanke des Vertrauensschutzes vorliegend nicht zu einer Einbeziehung der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu 1. Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbstständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (BAG v. 15.01.2013 - 3 AZR 638/10 - juris Rn. 30; v. 29.09.2010 - 3 AZR 427/08 - juris Rn. 31). Nur ausnahmsweise kann auf die wirtschaftliche Lage anderer konzernangehöriger Unternehmen abgestellt werde. In diesem Fall ist der Versorgungsschuldner zwar nicht in der Lage, die Rentenerhöhung aus den Erträgen seines Vermögens zu leisten. Es erfolgt jedoch ein Berechnungsdurchgriff, aufgrund dessen dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird (BAG v. 15.01.2013 - 3 AZR 638/10 - juris Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des BAG kann es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die wirtschaftliche Lage eines anderen Unternehmens als des Versorgungsschuldners dann ankommen, wenn dieses Unternehmen Erklärungen abgegeben oder Verhaltensweisen gezeigt hat, die ein schützenswertes Vertrauen des Versorgungsempfängers darauf begründen können, das Unternehmen werde sicherstellen, dass die Versorgungsverbindlichkeiten durch den Versorgungsschuldner ebenso erfüllt werden wie die Ansprüche der eigenen Betriebsrentner. In einem solchen Fall muss die Betriebsrente auch bei einer ungünstigen wirtschaftlichen Lage des Versorgungsschuldners an den Kaufkraftverlust angepasst werden, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Unternehmens eine Anpassung gestattet (BAG v. 15.01.2013 - 3 AZR 638/10 - juris Rn. 39). Unabhängig davon, dass die Rechtsverhältnisse der Beklagten nicht mit denen von Konzernunternehmen verglichen werden können, hat die Beklagte zu 2 oder ihre Rechtsvorgängerin - die DAG als ehemalige Arbeitgeberin des Klägers - einen solchen Vertrauenstatbestand nicht geschaffen. Da die Beklagten rechtlich unabhängig voneinander sind, können nur Äußerungen der Beklagten zu 2 maßgeblich sein, nicht hingegen der Beklagten zu 1. Dies ist dann anders, wenn Äußerungen der Beklagten zu 1 der Beklagten zu 2 zuzurechnen sind. Vor der Errichtung der Beklagten zu 1 bestand bereits eine Leistungsrichtlinie, die in den hier wesentlichen Punkten - insbesondere Abschnitt V - mit der Leistungsrichtlinie der Beklagten zu 1 übereinstimmte. Dass der RGK e.V. einen Vertrauenstatbestand geschaffen hat, dass die Betriebsrenten nach Maßgabe seiner eigenen Leistungsfähigkeit und nicht nach der der DAG als Trägerunternehmen angepasst werden, wurde nicht vorgetragen. Die Beklagte zu 1 hat die Leistungsrichtlinie fortgeführt. Dass im Zusammenhang mit ihrer Errichtung das Vertrauen auf die Rentenanpassung nach ihrer eigenen Leistungsfähigkeit hervorgerufen wurde, kann dem Vortrag des Klägers nicht entnommen werden. Die von ihm vorgetragenen Zitate aus einzelnen Schreiben der Beklagten zu 1 - die von der Beklagten zu 2 im Übrigen mit Nichtwissen bestritten wurden - vermögen kein Vertrauen auf die Anpassung zu begründen. Allein die Aussagen, dass die Betriebsrenten „ausfinanziert“ seien genügt nicht, um dieses Vertrauen hervorzurufen. Dies gilt bereits deshalb, weil unklar ist, was die damals Beteiligten unter „ausfinanziert“ verstanden haben, die Rentenzahlung selbst, die Erhöhung um 25 % der gesetzlichen Renten, die Erhöhung um 100 % der gesetzlichen Rente oder aber um den Anstieg der Verbraucherpreise. Zudem hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 15.09.2006 betont, dass die Versorgungszusagen „nach heutigem Stand“ ausfinanziert sind und damit eine Einschränkung in zeitlicher Hinsicht gemacht. Spätestens 2004 bestand zudem ein offener Streit zwischen den Beklagten, nach welchen Maßstäben die Rente anzupassen ist. Dem Kläger war damit bekannt, dass die Beklagte zu 2 der Ansicht war und ist, dass allein ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Rentenanpassung maßgeblich ist. Die Beklagte zu 1 hat sich für eine bestimmte Rechtsansicht entschieden und eigenständig anhand ihrer eigenen Leistungsfähigkeit die Betriebsrenten angepasst. Will jemand erkennbar nur eine Leistung erbringen, zu der er sich nach seiner Rechtsansicht verpflichtet glaubt, kann kein Vertrauen erwachsen, dass auch in Zukunft die Leistung erbracht wird, wenn sich die Rechtsansicht als unzutreffend herausstellt. Damit kommt es auf das Vermögen der Beklagten zu 1 nicht an für den Anspruch des Klägers auf Anpassung seiner Betriebsrente nach Abschnitt V der Leistungsrichtlinie. Dementsprechend bedurfte es keiner weiteren Aufklärung, ob die Behauptung der Beklagten zu 1 zutreffend ist, eine 100 %ige Rentenerhöhung könne nicht mehr aus dem Stiftungsvermögen und dem Treuhandvermögen finanziert werden. Die Gutachten und Stellungnahmen, auf die sich die Beklagte zu 1 stützt, wurden von ihr nicht vorgelegt. Auch ihr Inhalt oder zumindest die Datenbasis, aufgrund derer diese Schlussfolgerung gezogen wurde, wurde nicht mitgeteilt, was aber letztlich für die Entscheidung nicht maßgeblich war. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Leistungsrichtlinie der Beklagten zu 1 im Abschnitt V auf § 16 BetrAVG verweist. Damit kommt es nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts im Rahmen der Ermessensentscheidung auch auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beklagten zu 2 als Arbeitgeberin an. Die Beklagte zu 1 hat hingegen weder eine eigene Versorgungszusage erteilt noch einen Vertrauenstatbestand begründet, nach dem ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit für die Rentenanpassung nach § 16 BetrAVG maßgeblich ist. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2 lässt ihre Entscheidung, die Betriebsrenten nur in Höhe von 25 % der gesetzlichen Renten anzupassen, nicht als unbillig erscheinen. 4. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch bereits deshalb nicht besteht, weil die Leistungsrichtlinie mit dem Verweis auf § 16 BetrAVG zu einer Ermessensentscheidung über die Anpassung der Betriebsrente führt. Im Falle einer Ermessenentscheidung, die vom Gericht nach § 315 BGB überprüft bzw. ersetzt wird, tritt die Fälligkeit erst nach rechtskräftiger Entscheidung ein, sodass auch Verzugszinsen erst ab diesem Zeitpunkt verlangt werden können (BAG v. 19.06.2012 - 3 AZR 408/10 - juris Rn. 49). III. Nach Abweisung der Hauptanträge war über die Hilfsanträge zu entscheiden. Es ist zweifelhaft, ob für die Hilfsanträge das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht. Im Kern betreffen die Hilfsanträge Sachverhalte, die bereits mit den Hauptanträgen geklärt wurden, nämlich die Verpflichtung zur Anpassung der Ruhegehälter an die Entwicklung der gesetzlichen Rente. Sofern der Kläger darüber hinaus die Anpassung an den Verbraucherpreisindex begehrt, macht der Kläger keine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG geltend. Dies hat er zum einen ausdrücklich klargestellt. Zum anderen begehrt der Kläger mit dem Hilfsantrag eine jährliche Rentenanpassung, die § 16 BetrAVG nicht vorsieht, zumal der Kläger noch nicht drei Jahre lang eine Rente bezieht, eine Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG mithin noch gar nicht zu treffen wäre. Da der Kläger keinen Anspruch darauf hat, dass seine Betriebsrente im Januar 2012 und Januar 2013 an die Entwicklung der gesetzlichen Rentenanpassung und an den Verbraucherpreisindex anzupassen ist bzw. dass die Beklagte zu 2 einer Erhöhung der Ruhegehälter zum 01.01.2012 um 0,74 % und zum 01.01.2013 um 1,63 % zustimmt, sind die Hilfsanträge jedenfalls unbegründet. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 91 ZPO. Die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes beruht auf den Vorschriften der § 61 Abs. 1 ArbGG, § 3 ZPO. Dabei hat die Kammer für den Antrag zu 1. den 36fachen Erhöhungswert ab dem Jahr 2013 angesetzt. Die bis zu diesem Zeitpunkt fälligen Beträge aufgrund der begehrten Rentenerhöhung für das Jahr 2012 sind nach Maßgabe des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG nicht in die Berechnung eingeflossen. Den Antrag zu 2. hat die Kammer mit 20 % des Wertes des Antrags zu 1. berücksichtigt, da der Kläger mit diesem für die Zukunft klären lassen wollte, inwiefern die Beklagte zu 2 berechtigt ist, der Beklagten zu 1 Weisungen im Hinblick auf die Rentenerhöhungen zu erteilen. Der Antrag zu 3. ist wertmäßig in den Anträgen zu 1. und 2. enthalten. Die Hilfsanträge sind sowohl inhaltlich als auch wertmäßig von den Anträgen zu 1. und 2. umfasst. Die Berufungsmöglichkeit für den Kläger folgt bereits aus § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG. Im Übrigen lagen die Voraussetzungen einer Berufungszulassung nach § 64 Abs. 3 ArbGG vor. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Aufgrund der zahlreichen Klagen, die allein beim Arbeitsgericht Hamburg anhängig sind sowie der Verständigung der Parteien, das vorliegende Verfahren als Musterverfahren zu behandeln, ergibt sich eine Bedeutung der zu klärenden Rechtsfragen über den Streit zwischen den Parteien hinaus. Die Parteien streiten sich um die Anpassung der Betriebsrente des Klägers an die Rentenentwicklung in den Jahren 2012 und 2013. Der Kläger war seit dem 15.03.1976 bei der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft als Gewerkschaftssekretär beschäftigt. Er war im Vorstand der DAG. Die Beklagte zu 2 ist im Jahr 2001 durch Verschmelzung der DAG mit vier anderen Gewerkschaften entstanden. Bei der Beklagten zu 1 handelt es sich um eine Unterstützungskasse in der Rechtsform einer Stiftung, von der die Ruhegehälter gezahlt werden. Für den Kläger galt die von der DAG und dem Gesamtbetriebsrat abgeschlossene „Vereinbarung über die Anstellungsbedingungen für Beschäftigte der DAG“ (Anlage B 3, Bl. 134 ff. d.A.), die Bestandteil des Arbeitsvertrags war. Hierin ist u.a. geregelt: § 16 Altersversorgung Eine zusätzliche Altersversorgung erfolgt durch die Ruhegehaltskasse der DAG e.V. Die Richtlinien für die Gewährung von Leistungen der Ruhegehaltskasse werden den Beschäftigten nach Beendigung der Probezeit bei Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgehändigt. Im Arbeitsvertrag des Klägers vom 30.06.1999 ist u.a. geregelt (Bl. 171 d.A.): § 8 Die DAG gewährt Herrn X., wenn die vorausgesetzte Dienstzeit erfüllt ist; Ruhegehalt nach den Bestimmungen der Richtlinie für die Gewährung von Leistungen gemäß § 10 der Satzung der Ruhegehaltskasse der DAG e.V. in der jeweils gültigen Fassung. Bei dem „Ruhegehaltskasse der DAG e.V.“ (im Folgenden RGK e.V.) handelte es sich um eine Unterstützungskasse in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Im Zuge des Zusammenschlusses der DAG mit anderen Gewerkschaften wurde die Beklagte zu 1 errichtet. Im „Stiftungsgeschäft zur Errichtung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG“ vom 28.04.2001 ist u.a. Folgendes geregelt: § 1 Errichtung Hiermit errichten wir, die Ruhegehaltskasse der DAG e.V. - Stifter - die Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. (…) § 4 Stiftungszweck 1. Zweck der Stiftung ist a) den Beschäftigten der Trägerunternehmen Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (…), nach erfüllter Anwartschaft bei Ausscheiden aus den Diensten der Trägerunternehmen oder deren Rechtsnachfolger wegen Erreichen einer Altersgrenze sowie bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 der beigefügten Satzung i.V.m. auf dieser Grundlage erlassener Leistungsrichtlinien zu gewähren. (…) b) den Ruhegehaltsempfänger/innen der unter Ziffer 1 a genannten Trägerunternehmen Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der beigefügten Satzung i.V.m. auf dieser Grundlage erlassener Leistungsrichtlinien zu gewähren. c) (…) 2. Rechtsansprüche der Leistungsanwärter auf Zuwendungen seitens der Stiftung bestehen nicht. (…) 3. Zu anderen als den unter Abs. 1 und ggf. § 5 Abs. 1 genannten Zwecken darf das Stiftungsvermögen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind die für die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Verwaltungs- und Personalkosten, Investitionen sowie Aufwandsersatz für Mitglieder des Vorstands und Kuratorium sowie Vergütung für die Mitglieder des Vermögensverwaltungsbeirats. Näheres regelt die Stiftungssatzung. (§ 2 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 8) § 5 bis § 7 (…) Es wird auf die Anlage K 1 (Bl. 17 ff. d.A.) Bezug genommen. Mit Datum vom 28.04.2001 wurde ein dreiseitiger Vertrag zwischen der DAG, dem RGK e.V. und der DAG -Treuhandverwaltung von Gewerkschaftsvermögen GmbH (TVG) geschlossen. In diesem Vertrag wurde geregelt, dass das Vermögen des RGK e.V. auf die DAG übertragen wird, die zum einen eine Garantieverpflichtung übernahm zur Auffüllung des Kassenvermögens und zum anderen dem RGK e.V. ein unverzinsliches Darlehen über die erhaltenen Mittel gewährte. Mit der Verwaltung des von dem RGK e.V. erhaltenen Vermögens wurde die TVG betraut. Es wird auf die Anlage K 7 (Bl. 30 ff. d.A.) verwiesen. In der Satzung der Beklagten zu 1 ist u.a. folgendes geregelt: § 1 Name, Rechtsform, Sitz Die Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG ist eine durch die Ruhegehaltskasse der DAG e.V. (Stifter) errichtete rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts mit Sitz in Hamburg. § 2 Zweck 1. Zweck der Stiftung ist a) den Beschäftigten der Trägerunternehmen Deutsche Angestellten-Gewerkschaft (…), nach erfüllter Anwartschaft bei Ausscheiden aus den Diensten der Trägerunternehmen oder deren Rechtsnachfolger wegen Erreichen einer Altersgrenze sowie bei Erwerbs- und Berufsunfähigkeit Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen des § 3 der beigefügten Satzung i.V.m. auf dieser Grundlage erlassener oder einbezogener Leistungsrichtlinien zu gewähren. (…) b) den Ruhegehaltsempfänger/innen der unter Ziffer 1 a genannten Trägerunternehmen Leistungen nach Maßgabe der Bestimmungen der beigefügten Satzung i.V.m. auf dieser Grundlage erlassener oder einbezogener Leistungsrichtlinien zu gewähren. c) (…) 2. (…) 3. Rechtsansprüche der Leistungsanwärter auf Zuwendungen seitens der Stiftung bestehen nicht. Soweit diese Satzung nicht Einzelheiten festlegt, soll im Einzelnen das Kuratorium entscheiden, auf welche Weise der Stiftungszweck zu verwirklichen ist. 4. Zu anderen als den unter Abs. 1 und ggf. Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 3 genannten Zwecken darf das Stiftungsvermögen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind die für die Erfüllung des Stiftungszwecks erforderlichen Verwaltungs- und Personalkosten, Investitionen sowie Aufwandsersatz für Mitglieder des Vorstands und Kuratoriums sowie angemessene Vergütungen für die Mitglieder des Vermögensverwaltungsbeirats. Insgesamt sind die Grundsätze einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung zu beachten und einzuhalten. (…) 5. Es muss jederzeit sichergestellt sein, dass die Stiftung nach ihrem Zweck und der tatsächlichen Geschäftsführung die Voraussetzungen der Befreiung von den Steuern vom Einkommen, Ertrag und Vermögen erfüllt. (…) § 3 Grundlagen der Leistungsgewährung 1. Die Leistungen der Stiftung sind freiwillig, Rechtsansprüche entstehen auch nicht durch ausdrückliche Bewilligung oder wiederholte und regelmäßige Zahlungen. 2. Die Leistungen bestehen in vorübergehenden und dauernden Ruhegehältern, ferner aus Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen, die monatlich zahlbar sind. 3. Jede Leistungsempfängerin/jeder Leistungsempfänger hat vor der ersten Auszahlung eine schriftliche Erklärung dahingehend abzugeben, dass ihr/ihm die Freiwilligkeit der Leistungen bekannt und dass sie/er mit dem Ausschluss jeden Rechtsanspruchs einverstanden ist. 4. Die Leistungen sind im Einzelnen in den Leistungsrichtlinien festgelegt. Ergänzend gelten die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974. 5. (…) 6. Der Leistungsgewährung liegen die als Anlage 1 A-R zu dieser Satzung beigefügten Leistungsrichtlinien zugrunde. § 4 Stiftungsvermögen 1. Das Stiftungsvermögen im Zeitpunkt der Errichtung ergibt sich aus dem Abschluss der Ruhegehaltskasse der DAG e.V., unter Berücksichtigung aller Aktiva und Passiva, aufgestellt auf den letzten Tag des Monats, der dem Tag der staatlichen Genehmigung vorangeht. (…) 2. Das Stiftungsvermögen ist ertragsbringend entsprechend den mit dem Kuratorium abgestimmten Anlagegrundsätzen anzulegen. Änderungen in der Vermögenszusammensetzung sind zulässig. Zur Erfüllung des Stiftungszwecks sind nicht nur Vermögenserträge zu verwenden, sondern, soweit notwendig, auch der jeweils vorhandene Vermögensbestand. (…) 3. (…) § 8 Aufgaben des Vorstands 1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 6 Ziff. 4. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. 2.-4. (…) 5. Der Vorstand verwaltet die Stiftung nach Maßgabe des Stiftungszwecks und dieser Satzung in eigener Verantwortung. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: a) Verwaltung des Stiftungsvermögens b) Vergabe der Stiftungsmittel in Erfüllung des Stiftungszwecks (Leistungsentscheidungen) c) - e) (…) 6.-7. (…) § 14 Finanzierung Die Einnahmen der Stiftung bestehen aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus Vermögenszuflüssen aus dem Überdotierungsvermögen sowie aus sonstigen Beiträgen und Zuwendungen Dritter. (…) Es wird auf die Anlage B 1 (Bl. 79 ff. d.A.) Bezug genommen. In der auf der Grundlage der Satzung erlassenen „Richtlinie für die Gewährung von Leistungen gemäß § 3 der Satzung der Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG, für Beschäftigte, deren Einstellung nach dem 30. Juni 1975 erfolgt ist“ (Anlage B 2, Bl. 126 ff. d.A.) ist zur Erhöhung der Ruhegehälter geregelt: V. Leistungsneufestsetzung Die Ruhegehaltskasse (Stiftung) für Beschäftigte der DAG erhöht zum 01. Januar des darauffolgenden Jahres die Ruhegehälter, Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen um den Satz, den das jeweilige Rentenanpassungsgesetz als Anpassungssatz vorsieht. Protokollnotiz: Sofern aus Gründen des § 16 BetrAVG eine Anpassung gem. Abschnitt V unterbleibt, werden die Ruhegehälter, die Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen gleichwohl um 25 % des gesetzlichen Rentenanpassungsgesetzes erhöht. Findet die Anpassung in der gesetzlichen Rentenversicherung erst zum 01. Januar eines Jahres statt, so werden die Ruhegehälter, die Witwen-/Witwer- und Waisenunterstützungen gleichzeitig angehoben. Eine entsprechende Regelung war nahezu wortgleich bereits in der Leistungsrichtlinie des RGK e.V. vom 25.09.1992 enthalten (Anlage B 8, Bl. 151 d.A.). Mit Schreiben vom 15.09.2006 teilte der Bundesvorstand der Beklagten zu 2 u.a. Folgendes mit: der Bundesvorstand hat in seiner Sitzung am 13. September 2006 für die Beschäftigten der ver.di Entscheidungen zur Änderung betrieblichen Altersversorgung (bAV) in ver.di getroffen. Der Gewerkschaftsrat hat in seiner Sitzung am 14. September 2006 für die Wahlangestellten der ver.di Entscheidungen zur Änderung der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in ver.di getroffen. (…) Nicht davon betroffen sind Beschäftigte und Wahlangestellte der ehemaligen DPG und DAG, deren Versorgungszusagen nach heutigem Stand bereits ausfinanziert sind. Es wird auf die Anlage K 6 (Bl. 28 f. d.A.) Bezug genommen. Seit dem 01.09.2010 bezieht der Kläger ein Ruhegehalt von der Beklagten zu 1. Mit Datum vom 21.07.2010 unterschrieben der Kläger und seine Ehefrau eine Erklärung nach § 3 der Satzung der Beklagten zu 1, wonach ihnen bekannt ist, dass kein Rechtsanspruch auf die Leistungen der Unterstützungskasse besteht und für die Beklagte zu 1 die Bestimmungen des BetrAVG gelten (Anlage B 11, Bl. 242). Die Ruhegehälter der ehemaligen Beschäftigten der DAG wurden seit Gründung der Beklagten zu 1 bis zum Jahre 2003 um 100 % des gesetzlichen Rentenanpassungssatzes erhöht. Im Jahr 2004 kam es zu einem Streit zwischen der Beklagten zu 1 und der Beklagten zu 2 über die Anpassung der Ruhegehälter. Die Beklagte zu 1 vertrat hierbei die Ansicht, dass sie - unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten zu 2 - eine Anpassung der Ruhegehälter nach Abschnitt V der Leistungsrichtlinie an die gesetzlichen Renten vornehmen könne. Die Renten wurden entsprechend angepasst. Mit E-Mail vom 15.11.2004 wurde die Anpassungsentscheidung von der Beklagten zu 1 begründet und zudem der Konflikt mit der Beklagten zu 2 dargelegt (Anlage K 8, Bl. 33 ff. d.A.). In den Jahren 2005 bis 2006 wurden die Ruhegehälter nicht angepasst, da auch die gesetzlichen Renten nicht erhöht wurden. Im Mai 2007 entschied die Beklagte zu 2, die Betriebsrenten um die Teuerungsrate anzuheben. In den Jahren 2008 bis 2010 erfolgte eine Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Renten. Die Beklagte zu 2 berief sich in diesem Zeitraum nicht auf ihre wirtschaftliche Lage. Zum 01.01.2012 wurden die gesetzlichen Renten um 0,99 % erhöht. Die Betriebsrenten wurden von der Beklagten zu 1 nur um 0,25 % angehoben, was einem Viertel der gesetzlichen Rentenerhöhung entsprach. Die Rente wurde damit von € 2.307,51 auf € 2.313,28 angehoben. Mit Schreiben vom 18.01.2012 wurde diese eingeschränkte Rentenerhöhung von der Beklagten zu 2 wie folgt begründet: Wir bedauern sehr, dass unsere Pflichtprüfung zum 01. Januar 2012 ergeben hat, dass eine Anpassung der Versorgungsleistungen aus wirtschaftlichen Gründen leider nicht möglich ist. Nach wie vor können wird den Trend des Mitgliederrückgangs nicht stoppen. Im Jahre 2009 verloren wir 42.029 Mitglieder, dies ist ein Minus von 1,93 %, im Jahre 2010 verloren wir 43.745 Mitglieder (2,05 %). In 2011 waren es immer noch 23.465 Mitglieder weniger, dies sind 1,12 % Verlust. Dies führt weiterhin zu sinkenden Beitragseinnahmen. Für die Jahre 2012 bis 2013 müssen wir mit Beitragseinnahmeverlusten von jeweils ca. 1,4 % rechnen. Auch in 2010 haben die Beitragseinnahmen die Ausgaben nicht gedeckt. Das Defizit aus Beitragseinnahmen und Gesamtausgaben betrug im Jahre 2008 3,9 Mio. €, im Jahre 2009 lag es bei 11,9 Mio. € und im Jahr 2010 bei 21,3 Mio. €. Das Gesamtdefizit der Jahre 2002 bis 2010 hat mittlerweile einen dreistelligen Millionenbetrag erreicht. Es wird auf die Anlage K 4 (Bl. 24 f. d.A.) Bezug genommen. Die Beklagte zu 1 teilte dem Kläger mit Schreiben vom 24.01.2012 (Anlage K 3, Bl. 23 d.A.) mit, dass die Beklagte zu 2 eine Anpassung der Ruhegehälter auf der Grundlage des § 16 BetrAVG abgelehnt habe. Der Kläger erklärte nach § 16 Abs. 4 S. 2 BetrAVG seinen Widerspruch. Zum 01.01.2013 wurde die gesetzliche Rente um 2,18 % angehoben, die Betriebsrente wiederum nur um ein Viertel, mithin um 0,545 %. Die Mitgliederzahlen der Beklagten zu 2 haben sich seit dem Jahr 2001 wie folgt entwickelt: 2001 2.806.496 Mitglieder 2002 2.740,123 Mitglieder 2003 2.614.094 Mitglieder 2004 2.464.510 Mitglieder 2005 2.359.393 Mitglieder 2006 2.274.731 Mitglieder 2007 2.205.145 Mitglieder 2008 2.180.229 Mitglieder 2009 2.138.200 Mitglieder 2010 2.094.455 Mitglieder 2011 2.070.990 Mitglieder 2012 2.061.198 Mitglieder Damit betrug der Mitgliederverlust der Beklagten zu 2 zwischen 2001 und 2011 735.506 Mitglieder, was 26,21 % entspricht. Die Beitragseinnahmen entwickelten sich seit dem Jahr 2002 wie folgt: 2002 € 435.009.808,00 2003 € 435.570.846,00 (= plus 0,13 %) 2004 € 423.275.468,00 (= minus 2,82 %) 2005 € 420.203.159,00 (= minus 0,73 %) 2006 € 414.044.390,00 (= minus 1,47 %) 2007 € 403.155.483,00 (= minus 2,63 %) 2008 € 411.970.550,00 (= plus 2,19 %) 2009 € 415.594.444,00 (= plus 0,88 %) 2010 € 414.513.844,00 (= minus 0,26 %) 2011 € 415.268.000,00 (= plus 0,18 %) Die Beitragseinnahmen haben sich seit dem Jahr 2002 um € 19.723.808,00 reduziert, was 4,53 % entspricht. Das Haushaltsdefizit der Beklagten zu 2, das aus ihrem Vermögen ausgeglichen werden musste, belief sich in den Jahren 2002 bis 2010 auf € 296.027.560,00. Es verteilte sich auf die einzelnen Jahre wie folgt: 2002 € 90.532.236,00 2003 € 63.457.381,00 2004 € 42.795.259,00 2005 € 18.341.707,00 2006 € 19.838.697,00 2007 € 23.815.664,00 2008 € 3.921.590,00 2009 € 11.969.171,00 2010 € 22.399.833,00 2011 ca. € 19.268.725,00 Nach der Satzung der Beklagten zu 2 (dort § 71) i.V.m. Ziff. 6 der Budgetierungsrichtlinie durfte bis Juni 2012 höchstens die Hälfte der Beitragseinnahmen für Personalkosten ausgegeben werden. Seit Juni 2012 beträgt der Prozentsatz der Personalkosten, deren Bestandteil die Kosten der betrieblichen Altersversorgung sind, 51,9 %, wobei die Rentner der DAG, zu denen der Kläger gehört, und der Deutschen Postgewerkschaft (DPG) ihre Betriebsrenten nicht aus den laufenden Beitragseinnahmen erhalten. Im Zuge der Konsolidierung ihrer Finanzen ersetzte die Beklagte zu 2 ihre Versorgungsordnung ihrer Angestellten, die von anderen Gewerkschaften kamen. Über die Zulässigkeit der damit verbundenen Rentenkürzungen bzw. Anwartschaftskürzungen sind zahlreiche Rechtsstreitigkeiten anhängig. Weiterhin reduzierte die Beklagte zu 2 die Anzahl ihrer Vollzeitstellen von über 4.000 im Jahr 2003 um 1.096 bis Juni 2007. Bis September 2012 wurden weitere 288 Vollzeitstellen abgebaut. Der Kläger trägt vor, er könne seinen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente unmittelbar gegen die Beklagte zu 1 geltend machen. Die Beklagte zu 1 sei passivlegitimiert, da es ihrem Stiftungszweck entspreche, Leistungen zu gewähren und Anpassungen der Betriebsrente vorzunehmen. Es handele sich nicht bloß um eine Zahlstelle der Beklagten zu 2. Sein Anspruch auf die Erhöhung seiner Betriebsrente entsprechend der Erhöhung der gesetzlichen Rente folge aus Abschnitt V der Leistungsrichtlinie der Beklagten zu 1. Es gehe nicht um eine Anpassung nach § 16 BetrAVG. Die Beklagte zu 1 habe mit der Leistungsrichtlinie eine deckungsgleiche Leistungszusage wie die Beklagte zu 2 erteilt. Im Übrigen folge der Anspruch aus den Grundsätzen der betrieblichen Übung in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz. Nach dem Abschnitt V der Leistungsrichtlinie komme es auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2 nicht an. Der Verweis auf § 16 BetrAVG betreffe den dortigen Absatz 2 sowie die Berechnung der Rentenerhöhung. Insbesondere dann, wenn beispielsweise der Verbraucherpreisindex nicht ansteige, könne entsprechend § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG eine Erhöhung der Betriebsrente unterbleiben. Im Übrigen komme es auf die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 1 an. Bei der Beklagten zu 1 handele es sich um eine Stiftung, deren Vermögen durch Lohnverzicht der Beschäftigten der DAG geschaffen worden sei. Im Zuge der Gründung der Beklagten zu 2 habe mit der Umwandlung des RGK e.V. in eine Stiftung sichergestellt werden sollen, dass das Vermögen den Betriebsrentnern der DAG zugutekommt. In diesem Zusammenhang sei das Vermögen in eine Treuhandgesellschaft ausgelagert worden mit dem Zweck, das Vermögen den Ruhegehaltsempfängern zu erhalten. Die Betriebsrenten seien ausfinanziert. Dies sei in zahlreichen Schreiben der DAG und der Beklagten zu 2 mitgeteilt worden (es wird auf den Schriftsatz vom 04.03.2013, S. 4 ff.; Bl. 190 ff. d.A. verwiesen). Das Vermögen sei ausreichend bis zum Jahr 2051 auch für die jährlichen Anpassungen. Zudem gebe es keine Klausel in der Satzung der Beklagten zu 1, dass das Stiftungsvermögen erhalten bleiben müsse. Hierin liege der Unterschied zu den umlagefinanzierten Rentenansprüchen der Mitglieder der anderen Gründungsgewerkschaften der Beklagten zu 2. Die Beklagte zu 2 werde im Hinblick auf die ehemaligen Beschäftigten der DAG weder durch die Rentenzahlungen noch durch die Erhöhung belastet. Erst wenn das Vermögen der Beklagten zu 1 aufgebraucht sei, werde die Beklagte zu 2 in Anspruch genommen. Da die Beklagte zu 1 als Stiftung keine Mitglieder habe, sei die Beklagte zu 2 auch nicht mehr eingebunden. Die einzige Verbindung, die noch bestehe, sei der Vertrag zwischen der Stiftung, der DAG und der TVG. Bei der Beklagten zu 1 handele es sich quasi um eine Rentnergesellschaft zur Abwicklung der Rentenansprüche der ehemaligen DAG -Beschäftigten. Die Beklagte zu 2 sei nicht in einer wirtschaftlichen Notlage. Die entsprechende Darlegung der Beklagten zu 2 sei nur oberflächlich. Weniger Mitglieder führten nicht zwangsläufig zu geringeren Einnahmen. In einer Pressemitteilung vom 11.01.2012 (Anlage K 5, Bl. 26 f. d.A.) sei auf erhöhte Beitragseinnahmen hingewiesen worden. Die Beklagte zu 2 baue zudem ihre Streikkasse auf, was nicht im Interesse der Betriebsrentner liege. Schließlich stammten Altlasten von anderen Gewerkschaften als der DAG, was nicht zum Nachteil des Klägers führen könne. Ohnehin sei die wirtschaftliche Lage der Beklagten zu 2 nicht maßgeblich. Insofern habe die Beklagte zu 2 auch kein Weisungsrecht gegenüber der Beklagten zu 1. Um in Zukunft unberechtigte Eingriffe der Beklagten zu 2 zu unterbinden, habe er ein Interesse an der entsprechenden Feststellung. Der Kläger habe auf die Anpassung der Betriebsrenten entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhungen vertraut. Die Praxis der Erhöhung bestehe bereits seit Anfang der 50er Jahre. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an den Kläger € 204,91 und ab dem 01.01.2013, ein um € 37,94 erhöhtes monatliches Ruhegehalt nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 17,08 ab dem 01.02.2012 und auf jeweils 17,08 ab dem Ersten eines jeden der darauf folgenden Monate, sowie auf € 37,94 ab dem 01.02.2013, sowie auf jeweils € 37,94 ab dem Ersten der nachfolgenden Monate an den Kläger zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 nicht berechtigt war und ist, die Beklagte zu 1 anzuweisen, die Ruhegehälter der ehemals DAG Beschäftigten im Januar 2012 und Januar 2013 nicht in Höhe der gesetzlichen Rentenerhöhungen und der Entwicklung der Verbraucherpreise 2010 bis einschließlich 2012, abzüglich der von der Beklagten zu 1 gezahlten jährlichen Anpassungen 2010 bis einschließlich 2012 anzupassen und daher die Anweisungen der Beklagten zu 2 vom Januar 2012 und Januar 2013 unwirksam sind, 3. festzustellen, dass die Beklagte zu 1 berechtigt und verpflichtet war, die Ruhegehälter der ehemals bei der DAG beschäftigten Ruhegehaltsempfänger für 2012 und 2013 allein und eigenverantwortlich anzupassen, hilfsweise 1. die Beklagten zu 1 und 2 als Gesamtschuldner zur Zahlung gemäß dem Hauptantrag Ziffer 1 zu verurteilen, 2. festzustellen, dass die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet waren, im Januar 2012 und Januar 2013 das Ruhegehalt des Klägers, ungekürzt an die Entwicklung der gesetzlichen Rentenanpassungen und an die Entwicklung der Verbraucherpreise in den Jahren 2010 bis 2012, abzüglich der von der Beklagten zu 1 erfolgten Erhöhungen in diesem Zeitraum anzupassen, 3. im Falle eines klageabweisenden Urteils und wenn die Berufungssumme nicht erreicht wird, die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zuzulassen, hilfsweise die Beklagte zu 2 zu verurteilen, gegenüber der Beklagten zu 1 der Erhöhung der Ruhegehälter ab dem 01.01.2012 in Höhe von 0,74 % und ab dem 01.01.2013 um 1,63 % zuzustimmen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Die Beklagte zu 1 trägt vor, dass es bereits fraglich sei, ob sie passivlegitimiert sei, da auf die Leistungen einer Unterstützungskasse keine Rechtsansprüche bestünden. Das Vermögen zur Absicherung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung sei nicht durch einen Gehaltsverzicht aufgebracht worden. Ein Anspruch auf die Erhöhung der Betriebsrente nach dem Abschnitt V der Leistungsrichtlinie über den Mindestwert von einem Viertel der gesetzlichen Rentenerhöhungen bestehe in den Jahren 2012 und 2013 nicht. Durch die Anpassung nach der Leistungsrichtlinie werde die Anpassung nach § 16 BetrAVG vorweggenommen. Es finde jährlich eine Überprüfung nach der Leistungsrichtlinie statt. Alle drei Jahre werde geprüft, ob nach § 16 BetrVG eine weitere Rentenanpassung vorzunehmen sei oder ob etwaige Ansprüche bereits durch die jährlichen Anpassungen erfüllt worden seien. Nach der Leistungsrichtlinie sei auch bei der jährlichen Anpassungsentscheidung die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers, mithin der Beklagten zu 2 maßgeblich. Auch aus dem Stiftungsgeschäft folge nicht, dass die Beklagte zu 1 eine eigenständige Anpassungsentscheidung vornehme. Dementsprechend sei ihr Vermögen nicht entscheidend. Im Übrigen habe ein Gutachten aus dem Jahr 2011 ergeben, dass eine Anpassung an die Erhöhung der gesetzlichen Rente zu 100 % nicht mehr aus dem Stiftungsvermögen und dem Vermögen der TVG finanziert werden könne. Hierbei hätten sich die Wirtschaftskrise und die derzeitige Niedrigzinsphase ausgewirkt. Selbst bei einer hohen Rendite von 4,0 % pro Jahr sei das Stiftungsvermögen 2036 aufgebraucht. Eine betriebliche Übung zur Erhöhung der Betriebsrente sei nicht entstanden. Bis zum Jahr 2003 seien die Renten zwar um 100 % der gesetzlichen Rentensteigerung angehoben worden. Im Jahr 2004 habe es jedoch einen Hinweis gegeben, dass die Erhöhung um mehr als 25 % eine freiwillige Leistung sei (Anlage B 4, Bl. 144 f. d.A.). Man sei damals irrig davon ausgegangen, zu einer freiwilligen Anpassung berechtigt gewesen zu sein. Im Übrigen habe der Kläger bei Renteneintritt unterzeichnet, dass es keinen Rechtsanspruch auf die Rentenzahlungen gebe. Ein Vertrauen bei Unterstützungskassen könne nur auf Leistungen entsprechend der Versorgungszusage geben. Eine betriebliche Übung könne nur beim Arbeitgeber entstehen. Die Beklagte zu 2 habe ein Weisungsrecht gegenüber der Beklagten zu 1. Dies werde mit der Leistungsklage geklärt. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass kein Weisungsrecht gegeben sei, stehe dem Kläger nicht zu. Die Beklagte zu 2 trägt vor, dass bei der Anpassungsentscheidung nach Abschnitt V der Leistungsrichtlinie auf ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit als Arbeitgeberin abzustellen sei. Der Vorstand der Beklagten zu 1 habe hingegen keine eigene Entscheidungsbefugnis aus der Satzung bzw. dem Stiftungszweck. Einen Lohnverzicht der ehemaligen Angestellten der DAG zum Aufbau des Stiftungsvermögens habe es nicht gegeben. Die gesetzlichen Vorgaben des § 16 BetrAVG seien nicht auf die Beklagte zu 1 übergegangen. Vielmehr sei sie als Arbeitgeberin einstandspflichtig. Die Betriebsrenten seien auch nur im Hinblick auf eine Erhöhung um 25 % des Rentenanpassungsgesetzes ausfinanziert. Eine sichere Prognose sei ansonsten nicht möglich. Ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Erhöhung nicht zu. Sie erziele ihre Einkünfte im Wesentlichen aus Mitgliedsbeiträgen. Die Entwicklung der Mitgliederzahlen sei jedoch negativ. Auch bestehe ein beträchtliches Haushaltsdefizit, sodass auch Personal abgebaut werde. Deshalb sei eine Rentenerhöhung im vom Kläger begehrten Umfang nicht finanzierbar. Die vom Kläger behauptete betriebliche Übung bestehe nicht. Eine solche setze einen „Betrieb“ voraus. Bereits 2003 habe der Bundesvorstand der Beklagten zu 2 die Beklagte zu 1 aufgefordert, die Anpassung der Betriebsrente zu unterlassen. Der Kläger erhalte zudem erst seit dem Jahr 2010 eine Betriebsrente. Hinsichtlich der Feststellungsanträge fehle es dem Kläger an der notwendigen Aktivlegitimation. Die Frage des Weisungsrechts betreffe allein die Rechtsbeziehung der Beklagten untereinander. Wegen des weiteren Sachvortrages der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).