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Beschluss

27 BV 34/12

ArbG Hamburg 27. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2013:0710.27BV34.12.0A
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Leitsätze
Zur Eingruppierung einer Reiseverkehrskauffrau in den Gehaltstarifvertrag der DRV-Tarifgemeinschaft vom 26.08.2008.(Rn.52)
Tenor
Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau E. in C 5 des Gehaltstarifvertrags zwischen der DRV-Tarifgemeinschaft und ver.di wird ersetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Eingruppierung einer Reiseverkehrskauffrau in den Gehaltstarifvertrag der DRV-Tarifgemeinschaft vom 26.08.2008.(Rn.52) Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau E. in C 5 des Gehaltstarifvertrags zwischen der DRV-Tarifgemeinschaft und ver.di wird ersetzt. I. Die Beteiligten streiten über die Ersetzung der Zustimmung zur Umgruppierung einer Arbeitnehmerin. Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 1. ist die deutsche Tochtergesellschaft der H. Sie bietet international und national agierenden Geschäftskunden spezialisierte Unternehmensdienstleistungen wie Geschäftsreisen-Management, Reisekosten-Management sowie Event- und Meetings-Management an. Der Hauptsitz der Beteiligten zu 1 liegt in K. Daneben unterhält sie bundesweit Betriebe bei ihren Kunden vor Ort. Dabei handelt es sich um sog. Business-Travel-Center (BTC) und Implants. In Implants werden Mitarbeiter der Beteiligten zu 1 in den Geschäftsräumen des jeweiligen Kunden tätig. Der Beteiligte zu 2. ist der in Hamburg gebildete Betriebsrat. Bei der Beteiligten zu 1 kommt der Gehaltstarifvertrag der DRV-Tarifgemeinschaft vom 26.08.2008 (DRV GehaltsTV) zur Anwendung, den diese mit ver.di geschlossen hat. Der DRV GehaltsTV enthält u.a. folgende Regelungen: § 2 Richtlinien für die Einreihung in die Beschäftigungsgruppen 1.-4. (…) 5. Für die Einreihung der Arbeitnehmer/innen in die Beschäftigungsgruppe C bis H ist in der Regel eine Berufsausbildung (Reisebüroausbildung oder andere verwertbare Ausbildung) erforderlich. Die notwendigen Kenntnisse können auch durch eine andere Ausbildung oder durch eine praktische kaufmännische Tätigkeit erworben sein. Im Übrigen entscheidet die Tätigkeit über die Eingruppierung. 6. Übt ein/e Arbeitnehmer/in mehrere Tätigkeiten aus, so wird er/sie in diejenige Gruppe eingestuft, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. 7. (…) 8. Für die Eingruppierung in die einzelnen Beschäftigungsgruppen sind die Oberbegriffe maßgebend. Zur Erleichterung für die Einreihung in diese Beschäftigungsgruppen sind wesentliche Beispiele aufgeführt, die im November 1999 von den Tarifvertragsparteien übereinstimmend festgelegt wurden. 9. (…) Beschäftigungsgruppe B Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch kurze Einarbeitung erworben werden. Beispiele: - (…) - Agent Call Center (z.B. Entgegennahme von einfachen Buchungen/Bestellungen) - Mitarbeiter/in im Geschäftsreisebereich mit einfachen Tätigkeiten Beschäftigungsgruppe C Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel in einer fachbezogenen Berufsausbildung oder einer vergleichbaren Ausbildung erworben werden. Beispiele: - Mitarbeiter/in im Verkauf im Reisebüro - Mitarbeiter/in im Geschäftsreisebereich" - (…) - Agent Call Center/Buchungszentrale (z.B. aktiver Verkauf an Kunden/Endverbraucher) - (…) Beschäftigungsgruppe D Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten ausführen, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene, fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden. Beispiele: - (…) - Agent Call Center (mit komplexen Beratungen und Aufgaben/Allrounder) - (…) - Sachbearbeiter/in mit Spezialaufgaben in der Geschäftsreise/Reisebüro. Die Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe C lautet: Reiseverkehrskaufleute in den Bereichen Reisebüro und Geschäftsreise sind in C einzugruppieren. Die Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe D lautet: Reiseverkehrskaufleute und Absolventen sonstiger kaufmännischer Ausbildungsberufe werden nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung in Beschäftigungsgruppe D eingruppiert, ausgenommen bei unter C aufgeführten Tätigkeiten in den Bereichen Reisebüro und Geschäftsreise. Eine Eingruppierung in einer höheren Beschäftigungsgruppe findet gemäß § 2 Ziffer 8 statt, wenn die entsprechenden Anforderungen der in der jeweiligen Gruppe beschriebenen Tätigkeit(en) erfüllt sind. Es wird Bezug genommen auf die Anlage A 3 (Bl. 7 ff. d.A.). Zum 01.12.2012 wurde die seit ca. 20 Jahren beschäftigte Mitarbeiterin E. auf eine offene Stelle als Business Travel Consultant DE im BTC Hamburg versetzt. Zu ihren Aufgaben gehört die Betreuung des Kunden V. Nach der Stellenausschreibung ist die Stelle wie folgt beschrieben: Aufgabe: - Selbständige, bedarfs- und qualitätsgerechte Beratung, Bearbeitung und Abwicklung der Kundenanfragen, Reisebuchungen und Erstattungen im Rahmen der Anforderungen - Nutzung aller zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten - Umsetzung Qualitätsstandards unter Berücksichtigung vorgegebener Prozesse - Bearbeitung von Kundenreklamationen unter Berücksichtigung der Qualitätsstandards - Gewährleistung einer hohen Kundenzufriedenheit - Bearbeitung aller im Geschäftsreiseservice anfallenden Nebentätigkeiten - Kooperative Zusammenarbeit mit Vorgesetzten, Kollegen/innen und Kunden Profil: - Ausbildung zur/-m Reiseverkehrskauffrau/-mann - (…) Es wird Bezug genommen auf die Anlage A 4 (Bl. 18 d.A.). Frau E., die ausgebildete Reiseverkehrskauffrau ist, war zuvor im E. beschäftigt und in die Beschäftigungsgruppe F eingruppiert. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmerin nicht der Beschäftigungsgruppe F entspricht. Im Zuge der Versetzung sollte die Arbeitnehmerin anders eingruppiert werden, wobei die Arbeitnehmerin aufgrund einer außertariflichen Zulage keine Gehaltseinbuße erleiden würde. Im Rahmen der Anhörung vor der Kammer wurde der Arbeitsbereich von Frau E. wie folgt dargestellt: Im Bereich von Frau E. werden 15 Mitarbeiter beschäftigt, u.a. eine Mitarbeiterin, die direkt nach ihrer dortigen Ausbildung tätig geworden ist. Auszubildende arbeiten im Rahmen ihrer dreijährigen Ausbildung im letzten halben Jahr regulär mit. Neu eingestellten Mitarbeitern wird ein Pate zur Seite gestellt. Die Einarbeitung erfolgt nach einem Einarbeitungsplan, der eine Einarbeitungsphase von vier Wochen vorsieht, wobei nach Ablauf dieser Phase geprüft wird, ob weiterer Betreuungsbedarf besteht. Der Beteiligte zu 2 hält diese Einarbeitung für den Kunden V. nicht für ausreichend. Bei der Einarbeitung geht es im Wesentlichen um die Prozesse im Büro sowie die Besonderheiten des zu betreuenden Kunden. Mit Schreiben vom 20.09.2012 hörte die Beteiligte zu 1 den Beteiligten zu 2 am 27.09.2012 zur Versetzung und Eingruppierung der Arbeitnehmerin an (Anlage A 1, Bl. 5 d.A.). Der Beteiligte zu 2 stimmte der Versetzung zu und widersprach der Eingruppierung. In der Begründung - E-Mail vom 02.10.2012 (Anlage A 2, Bl. 6 d.A.) - verwies der Beteiligte zu 2 u.a. darauf, dass die Eingruppierung nicht unterhalb der Beschäftigungsgruppe D erfolgen könne. Der Arbeitsplatz sei mit einem „Agent Call Center“ DRV-T Tarifvertrag vergleichbar. Die Beteiligte zu 1. ist der Auffassung, dass die Arbeitnehmerin in die Beschäftigungsgruppe C einzugruppieren ist. Die Arbeitnehmerin werde als Reiseverkehrskauffrau Geschäftsreiseservice beschäftigt. Nach der Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe D des DRV GehaltsTV seien Reiseverkehrskaufleute im Geschäftsreisebereich in die Beschäftigungsgruppe C einzugruppieren. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe D nicht vor. Für die Stelle im BTC Hamburg sei allein der Berufsabschluss Einstellungsvoraussetzung, nicht hingegen eine etwaige Berufserfahrung. Die Arbeitnehmerin werde nicht als Call Center Agentin tätig. Der Arbeitsplatz sei nicht mit einem Call Center vergleichbar. Es handele sich vielmehr um ein Großraumbüro. Beispielsweise sei die Durchstellung von Anrufen zu einem einzelnen Mitarbeiter auf Wunsch des Kunden möglich. Auch sei für einen Call Center Agenten eine fachbezogene Berufsausbildung erforderlich, was sich aus dem Steckbrief der Bundesagentur für Arbeit ergebe (Anlage A 7, Bl. 71 f. d.A.). Die Tätigkeitsspanne reiche von einfachen bis komplexen Aufgaben. Eine Eingruppierung in die Beschäftigungsgruppe D komme hingegen nur bei der Bearbeitung von Spezialaufgaben in Betracht, was auf die Arbeitnehmerin nicht zutreffe. Die Beteiligte zu 1. beantragt, die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Eingruppierung der Frau E. in C 5 des Gehaltstarifvertrags zwischen der DRV-Tarifgemeinschaft und ver.di zu ersetzen. Der Beteiligte zu 2. beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2. trägt vor, dass der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin einem Call Center entspricht. Insbesondere würden wie bei einem Call Center über Großbild-Monitore permanent die Erreichbarkeit, die Anzahl der verfügbaren Agenten, die Anzahl der Anrufer in der Warteschleife und der erreichte Servicelevel farblich angezeigt. Die Arbeitnehmerin müsse komplexe Buchungen vornehmen. Ein anspruchsvoller Kunde wie V. benötige eine gewisse Qualifikation der Mitarbeiter. Die Betreuung durch Berufsanfänger werde den Anforderungen des Kunden nicht gerecht. Dementsprechend sei die Arbeitnehmerin in die Beschäftigungsgruppe D einzugruppieren. In die Beschäftigungsgruppe C seien hingegen Call Center Agenten einzugruppieren bei aktivem Verkauf an Kunden und Endverbraucher. Wegen des weiteren Sachvortrages der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§ 80 Abs. 2, § 46 Abs. 2 ArbGG, § 313 Abs. 2 ZPO). II. Der Antrag der Beteiligten zu 1. auf Ersetzung der Zustimmung zur Eingruppierung ist zulässig und begründet. Der Beteiligte zu 2. hat zu Unrecht die Zustimmung zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin E. verweigert. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG besteht insoweit nicht. Im Einzelnen: 1. Nach § 99 BetrVG bedürfen personelle Einzelmaßnahmen der Zustimmung des Betriebsrates. Wird die Zustimmung verweigert, muss der Arbeitgeber grundsätzlich die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates beim Arbeitsgericht beantragen. Er darf im Ergebnis die personelle Einzelmaßnahme nur mit Zustimmung entweder des Betriebsrates oder des Arbeitsgerichts durchführen. Andernfalls handelt er betriebsverfassungsrechtswidrig und verletzt das in § 99 BetrVG geregelte Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates. Zu den personellen Maßnahmen zählen nach § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG auch Ein- bzw. Umgruppierungen. Eine Eingruppierung beziehungsweise Umgruppierung i.S.v. § 99 Abs. 1 BetrVG ist die Einreihung des Beschäftigten in eine im Betrieb geltende Vergütungsordnung. Sie besteht in der rechtlichen Beurteilung des Arbeitgebers, dass der Arbeitnehmer aufgrund seiner Tätigkeit einer bestimmten Vergütungsgruppe einer im Betrieb geltenden Vergütungsordnung zuzuordnen ist. 2. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht für den Beteiligten zu 2 hinsichtlich der Eingruppierung von Frau E. in die Beschäftigungsgruppe C des Gehaltstarifvertrags der DRV-Tarifgemeinschaft bestand nicht. Die Beteiligte zu 1 beschäftigt mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Er hat den Betriebsrat vor der beabsichtigten Umgruppierung gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG unterrichtet und die Zustimmung des Beteiligten zu 2. zu der geplanten Umgruppierung beantragt. Der Beteiligte zu 2 hat seine Zustimmung gemäß § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG innerhalb einer Woche schriftlich unter Angabe von Gründen verweigert. a. Die Zustimmungsverweigerung war gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 BetrVG ordnungsgemäß. Der Beteiligte zu 2 hat sich darauf berufen, dass die Arbeitnehmerin wie eine Call Center Agentin mindestens in die Beschäftigungsgruppe D einzugruppieren ist. Der Betriebsrat genügt der gesetzlichen Begründungspflicht im Sinne von § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG, wenn es als möglich erscheint, dass er mit seiner schriftlich gegebenen Begründung einen der in § 99 Abs. 2 BetrVG aufgeführten Verweigerungsgründe geltend macht. Die Begründung des Betriebsrats braucht nicht schlüssig zu sein. Konkrete Tatsachen müssen nur für die auf § 99 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 6 BetrVG gestützte Verweigerung angegeben werden (BAG v. 09.12.2008 - 1 ABR 79/07 - juris Rn. 48; v. 21.07.2009 - 1 ABR 35/08 - juris Rn. 12). Der Beteiligte zu 2 hat unter Angabe konkreter Tatsachen zum Arbeitsbereich der Arbeitnehmerin und unter Hinweis auf die nach seiner Ansicht richtige Eingruppierung nach dem DRV GehaltsTV seine Zustimmungsverweigerung hinreichend begründet. Weitergehender Ausführungen zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen der Beschäftigungsgruppen bedurfte es nicht. b. Die von dem Beteiligten zu 2 verweigerte Zustimmung war jedoch gemäß § 99 Abs. 4 BetrVG zu ersetzen. Aufgrund der Tätigkeiten ist Frau E. in die Beschäftigungsgruppe C eingruppiert. Nach § 2 Ziff. 1 DRV GehaltsTV werden Arbeitnehmer in die Beschäftigungsgruppen eingereiht, wobei bei mehreren Tätigkeiten der Arbeitnehmer in die Gruppe eingestuft wird, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht (Ziff. 6). Für die Eingruppierung in die einzelnen Beschäftigungsgruppen sind die Oberbegriffe maßgebend, wobei die Tarifvertragsparteien bestimmte Beispiele festgelegt haben, um die Einreihung „zu erleichtern“ (Ziff. 8). aa. Die Beschäftigungsgruppen C und D unterscheiden sich nach ihren Oberbegriffen in den Anforderungen, die an die jeweiligen Tätigkeiten gestellt werden. In die Beschäftigungsgruppe C sind Mitarbeiter eingruppiert, die Tätigkeiten ausüben, die Kenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die u.a. durch eine fachbezogene Berufsausbildung erworben werden. In die Beschäftigungsgruppe D sind hingegen Mitarbeiter eingruppiert, wenn sie Tätigkeiten ausüben, die Fachkenntnisse und/oder Fertigkeiten erfordern, die u.a. durch eine fachbezogene Berufsausbildung und durch weitere Berufserfahrung erworben werden. Damit ist nicht maßgeblich, welche Qualifikation ein Mitarbeiter mitbringt und ob er über Berufserfahrung verfügt. Es kommt nach dem Tarifvertrag nur darauf an, ob er Tätigkeiten ausübt, die entsprechende Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern. Neben den Oberbegriffen haben die Tarifvertragsparteien konkrete Beispiele benannt und damit eine Regelung getroffen, welche Tätigkeiten sie bestimmten Beschäftigungsgruppen zuordnen möchten. Haben die Tarifvertragsparteien eine Eingruppierungsentscheidung getroffen, ist diese nicht vom Arbeitsgericht zu überprüfen (vgl. BAG v. 3.05.2006 – 1 ABR 2/05 – juris Rn. 27; Hessisches LAG v. 26.04.2005 - 18/4 TaBV 88/04 - juris Rn. 46). Demnach werden Agenten im Call Center, die mit komplexen Beratungen und Aufgaben (Allrounder) befasst sind, in die Beschäftigungsgruppe D eingruppiert, Agenten im Call Center, die beispielsweise mit aktivem Verkauf an Kunden und Endverbraucher befasst sind, in die Beschäftigungsgruppe C. Geht es um die Entgegennahme einfacher Buchungen und Bestellungen im Call Center, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien die Beschäftigungsgruppe B einschlägig sein. bb. In den Protokollnotizen zu den Beschäftigungsgruppen C und D haben die Tarifvertragsparteien eine weitere Eingruppierungsentscheidung getroffen. Diese geht nach dem Wortlaut des Tarifvertrags den genannten Beispielen vor. Die Protokollnotizen sind selbst Bestandteil des Tarifvertrags. Ob eine Protokollnotiz selbst Tarifcharakter hat oder sie lediglich als Interpretationshilfe für die tariflichen Vorschriften dient, ist durch Auslegung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände ihres Zustandekommens zu ermitteln. Maßgeblich für ihre Einordnung ist der Wille der Tarifvertragsparteien. Danach liegt eine tarifliche Regelung vor, wenn in der Vereinbarung ihr Wille zur Schaffung einer normativ wirkenden Ordnung deutlich wird. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn die Protokollnotiz inhaltlich und formal einem Tarifvertrag entspricht, d.h. wenn die Vereinbarung konkrete Regelungen enthält und diese schriftlich niedergelegt und von beiden Seiten unterschrieben wurden (BAG v. 18.04.2007 - 4 AZR 661/05 - juris Rn. 18). Die Protokollnotizen sind in den Tarifvertrag integriert und unmittelbar an die jeweilige Tarifbestimmung zur Beschäftigungsgruppe angefügt. Auch enthalten sie nach ihrem Wortlaut klare Entscheidungen, die unmittelbar Rechtsfolgen auslösen („sind eingruppiert“). Insofern wird durch die Protokollnotizen in Verbindung mit den Oberbegriffen der Beschäftigungsgruppen sowie den Eingruppierungsbeispielen eine in sich geschlossene Tarifordnung geschaffen. Damit nehmen sie Teil an der normativ wirkenden Ordnung des Tarifvertrags. Nach der Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe C sind Reiseverkehrskaufleute im Bereich Geschäftsreise in die Beschäftigungsgruppe C eingruppiert. Damit haben die Tarifvertragsparteien die Entscheidung getroffen, dass Reiseverkehrskaufleute im Geschäftsreisebereich immer in die Beschäftigungsgruppe C einzugruppieren sind. Da die Arbeitnehmerin als ausgebildete Reiseverkehrskauffrau im Geschäftsreisebereich tätig wird, wäre sie nach der Protokollnotiz in die Beschäftigungsgruppe C eingruppiert. Fraglich ist allerdings, ob eine höhere Eingruppierung nach der Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe D dann erfolgt, wenn die „entsprechenden Anforderungen der in der jeweiligen Gruppe beschriebenen Tätigkeit(en) erfüllt sind.“ Gegen die Anwendbarkeit dieser Protokollnotiz spricht, dass die Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe C keine Ausnahme von der Eingruppierung enthält. Andererseits könnte die Protokollnotiz zur Beschäftigungsgruppe D ergänzend heranzuziehen sein. In diesem Fall wäre die Beschäftigungsgruppe C quasi als Ausgangsgruppe anzusehen - anders als bei Reiseverkehrskaufleuten in anderen Bereichen, bei denen die Beschäftigungsgruppe D die Ausgangsgruppe ist. Daneben würde es aber auch auf die Erfüllung weiterer Tatbestandsvoraussetzungen einer höheren Beschäftigungsgruppe ankommen. In diesem Sinne hat das BAG die Protokollnotiz zum DRV GehaltsTV verstanden (BAG v. 02.08.2006 - 10 ABR 48/05 - juris Rn. 26). Letztlich kann diese Frage der Auslegung des Tarifvertrags offen bleiben, da die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin nicht die Voraussetzungen der Beschäftigungsgruppe D erfüllen. cc. Unstreitig sind die Eingruppierungsmerkmale der Beschäftigungsgruppe C erfüllt, da die Arbeitnehmerin als ausgebildete Reiseverkehrskauffrau im Geschäftsreisebereich tätig ist. Streitig ist hingegen, ob auch die Eingruppierungsmerkmale der Beschäftigungsgruppe D vorliegen. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass die Tätigkeit der Arbeitnehmerin vollständig oder überwiegend einem der Beispiele der Beschäftigungsgruppe D entspricht. Sowohl in der Beschäftigungsgruppe D als auch in der Beschäftigungsgruppe C und der Beschäftigungsgruppe B werden die Agenten Call Center aufgeführt. Die Eingruppierung hängt hierbei von den zu erledigenden Aufgaben ab. In der Beschäftigungsgruppe C wird der „aktive Verkauf“ lediglich als Beispiel aufgeführt. Aus dem Wortlaut des Tarifvertrags folgt damit, dass auch andere Call Center-Tätigkeiten in die Beschäftigungsgruppe C eingruppiert werden können. Übt ein Arbeitnehmer mehrere Tätigkeiten aus, ist er nach § 2 Ziff. 6 des DRV GehaltsTV in die Gruppe eingestuft, die der überwiegenden Tätigkeit entspricht. Die Kammer konnte aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags der Beteiligten sowie der Anhörung im Kammertermin nicht erkennen, dass die Arbeitnehmerin - unterstellt, dass ihr Arbeitsplatz überhaupt eine Call-Center-Struktur im Sinne des Tarifvertrags aufweist - überwiegend mit „komplexen Beratungen und Aufgaben“ befasst ist. In diesem Fall, in dem die Tätigkeit nicht überwiegend einer der Beispielsfälle zugeordnet werden kann, kommt es auf die Erfüllung der Oberbegriffe der Beschäftigungsgruppe an. Im Übrigen ist das Tatbestandsmerkmal „komplex“ im Lichte der Oberbegriffe auszulegen. Enthalten die Tätigkeitsbeispiele ihrerseits unbestimmte Rechtsbegriffe, sind diese im Lichte der Oberbegriffe auszulegen (BAG v. 02.08.2006 - 10 ABR 48/05 - juris Rn. 23, 35). Damit sind die Oberbegriffe auch im Hinblick auf die Frage maßgeblich, ob die Arbeitnehmerin überwiegend mit „komplexen“ Beratungen befasst ist. dd. Unter Anwendung der vorstehenden Rechtsgrundsätze bedarf es für die Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Beschäftigungsgruppe D solcher Tätigkeiten, die eine fachbezogene Berufsausbildung und weitere Berufserfahrung erfordern. An dem Erfordernis der Berufserfahrung fehlt es vorliegend. Was unter „weiterer Berufserfahrung“ zu verstehen ist, ist durch Auslegung des Tarifvertrages zu ermitteln. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt den für die Auslegung eines Gesetzes geltenden Grundsätzen. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben Zweifel, können weitere Kriterien wie die Tarifgeschichte, praktische Tarifausübung und die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG v. 13.05.2004 – 8 AZR 313/03 – juris; v. 05.02.2004 – 8 AZR 600/02 – juris) . Im DRV GehaltsTV ist nicht geregelt, was unter „weiterer Berufserfahrung“ zu verstehen ist. Das Hessische LAG hat sich hiermit auseinandergesetzt. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den überzeugenden Ausführungen des Hessischen LAG an. Demnach gilt Folgendes (Hessisches LAG v. 26.04.2005 - 18/4 TaBV 88/04 - juris Rn. 51): Da es sich dabei auch nicht um einen feststehenden Rechtsbegriff handelt, ist vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen (vgl. BAG, Urteil vom 13.05.2004 – 8 AZR 313/03). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch versteht man unter Berufserfahrung die im Beruf gewonnene eigene Anschauung (vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch) . Unter dem Begriff weitere Berufserfahrung ist die zusätzliche Berufserfahrung zu verstehen. Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der abgeschlossenen berufsbezogenen Ausbildung ist unter weitere Berufserfahrung eine im Beruf gewonnene eigene Anschauung zu verstehen, die über die üblicherweise in der Ausbildung vermittelten Kenntnisse und Erfahrungen hinausgehen, sei es der Breite oder der Tiefe (Spezialisierung) nach. Nach der Überzeugung der Kammer ist für die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin nicht Voraussetzung, dass sie über Berufserfahrung verfügt. Dass sie eine solche im Laufe der Beschäftigung erworben hat, ist hingegen nicht maßgeblich. In der Stellenausschreibung (Anlage A 4, Bl. 18 d.A.) wird die Berufserfahrung nicht als Einstellungsvoraussetzung genannt. Die Stellenausschreibung richtet sich damit auch an Berufsanfänger, soweit sie über eine Ausbildung als Reiseverkehrskaufmann/-kauffrau verfügen. Es ist weiterhin nicht erkennbar, dass die Beteiligte zu 1 die Berufserfahrung zur Einstellungsvoraussetzung gemacht hat. Die Beteiligte zu 1 setzt in dem Bereich der Arbeitnehmerin Mitarbeiter mit unterschiedlichen beruflichen Erfahrungen ein, beispielsweise auch Auszubildende im letzten halben Jahr ihrer Berufsausbildung sowie Mitarbeiter unmittelbar nach Abschluss ihrer Berufsausbildung. Soweit eine Einarbeitung erfolgt sowie eine Betreuung durch einen Paten geht es hierbei im Wesentlichen um die Vermittlung von Kenntnissen der genutzten Buchungssysteme sowie der Spezialitäten des Kunden V.. Die Einarbeitung ist jedoch nicht mit einer Berufserfahrung gleichzusetzen, da auch bei Mitarbeitern mit Berufserfahrung, die beispielsweise in anderen Abteilungen gearbeitet haben und mit dem Kunden V. nicht vertraut sind, in gleichem Maße eine Einarbeitung erforderlich ist. Soweit von der Arbeitnehmerin komplexe und schwierige Buchungen bei Langstreckenflügen vorgenommen werden, gehört dies gleichwohl zum typischen Tagegeschäft einer Reiseverkehrskauffrau im Geschäftsreisebereich. Die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten werden im Rahmen der Ausbildung vermittelt. Es ist hingegen nicht ersichtlich, dass Kenntnisse verlangt und benötigt werden, die nicht Teil der Ausbildung als Reiseverkehrskauffrau sind. Die Beteiligte zu 1 hat hierzu die „Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)“ (Anlage A 6, Bl. 58 ff. d.A.) vorgelegt und dargelegt, dass die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin, wie sie sich auch aus der Stellenbeschreibung ergeben, Gegenstand der Ausbildung sind. Welche Aufgaben mit den in der Ausbildung vermittelten Kenntnissen und Fähigkeiten nicht bewältigt werden können und für die über eine Einarbeitung hinaus Berufserfahrung erforderlich ist, hat der Beteiligte zu 2 nicht substantiiert dargelegt. Der Umstand, dass die Arbeitnehmerin nach den Vorgaben des Kunden handeln muss und „dynamische Steueranweisungen zu Leistungsträgern, Kostenobergrenzen und Optimierungsmöglichkeiten bei der Preisgestaltung umzusetzen (hat)“, setzt zwar Kenntnisse der Vorgaben des Kunden voraus, jedoch keine Berufserfahrung. Auch wenn man unterstellt, dass ein Mitarbeiter aufgrund seiner Berufserfahrung Aufgaben schneller und zuverlässiger erledigen und komplexe Sachverhalte besser erfassen kann und mit den Vorgaben des Kunden V. vertraut ist, führt dies nicht zu der Annahme, dass die Berufserfahrung auch Voraussetzung der Tätigkeit ist. Die berufliche Erfahrung, die sich in der Qualifikation der Mitarbeiter niederschlägt, wurde von den Tarifvertragsparteien bereits dadurch berücksichtigt, dass mit zunehmender Gruppenzugehörigkeit und damit mit der Berufserfahrung das Gehalt steigt. 3. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG i.V.m. § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG). Eine gesonderte Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten ist wegen der Besonderheiten des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens nicht zu treffen (BAG v. 20.4.1999 - 1 ABR 13/98 - juris).