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Urteil

28 Ca 142/20

ArbG Hamburg 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2020:0902.28CA142.20.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 10.000,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 10.000,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Entschädigung nach dem AGG. Die Entscheidung beruht auf den nachfolgend kurz zusammengefassten rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 3 ZPO). I. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG wegen einer Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderung. Die Beklagte hat den Kläger mit ihrer streitgegenständlichen Auswahlentscheidung nicht wegen dessen Schwerbehinderung benachteiligt. Der Kläger hat keine Indizien dargelegt, die seine Benachteiligung i.S.d. AGG belegen könnten. 1. Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG ist ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Nach den Vorgaben des AGG sind Benachteiligungen aus einem in § 1 AGG genannten Grund, vorliegend wegen einer Behinderung des Klägers, in Bezug auf die Bedingungen für den Zugang zu unselbständiger Erwerbstätigkeit unzulässig. Der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen benachteiligender Behandlung und dem Merkmal der Behinderung ist bereits dann gegeben, wenn die Benachteiligung an die Behinderung anknüpft oder durch diese motiviert ist. Dabei ist es nicht erforderlich, dass der betreffende Grund – die Behinderung – das ausschließliche Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Eine bloße Mitursächlichkeit genügt. Hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen Nachteil und dem Merkmal der Behinderung ist in § 22 AGG eine Beweislastregel getroffen, die sich zugleich auf die Darlegungslast auswirkt. Ein erfolgsloser Bewerber genügt seiner Darlegungslast, wenn er Indizien vorträgt, die seine Benachteiligung wegen eines unzulässigen Merkmals vermuten lassen. Dies ist dann der Fall, wenn die vorgetragenen Tatsachen - aus objektiver Sicht und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit - darauf schließen lassen, dass die Benachteiligung zumindest auch wegen jenes Merkmals erfolgt ist. Denn durch die Verwendung der Begriffe „Indizien“ und „vermuten“ bringt das Gesetz zum Ausdruck, dass es hinsichtlich des Zusammenhangs zwischen einem der in § 1 AGG genannten Gründe und einer ungünstigeren Behandlung genügt, Hilfstatsachen vorzutragen, die zwar nicht zwingend den Schluss auf die Kausalität zulassen, die aber gleichwohl die Annahme rechtfertigen, dass die Kausalität gegeben ist. Besteht eine derartige Vermutung für die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, trägt nach § 22 AGG die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat (BAG, 18.09.2014, 8 AZR 759/13, juris). Für die Darlegung von Indizien im Sinne des § 22 AGG ist der Anspruchsteller allerdings in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. Insofern gelten die allgemeinen zivilprozessualen Grundsätze. Insofern dürfen auch vermutete Tatsachen dann vorgetragen werden, wenn die Partei über keinerlei Einblicke in die dem Gegner bekannten Geschehensabläufe hat. Solche Behauptungen sind jedoch dann unzulässig, wenn die Behauptungen lediglich „ins Blaue hinein“ aufgestellt werden, ohne dass die Partei tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptung darlegt. Auch nach der allgemeinen Zivilrechtsprechung müssen insofern Anhaltspunkte vorliegen. Auch bei der Darlegung von Indizien im Rahmen eines Diskriminierungsprozesses reichen Behauptungen ins Blaue hinein nicht aus. Die allgemeine Behauptung, der Beklagte habe die Verfahrensvorschriften zur Beteiligung der Bundesagentur nach § 81 Abs. 1 S. 1, 2 SGB IX a. F. missachtet, oder der Vortrag, die Schwerbehindertenvertretung sei nicht beteiligt worden sind insofern jeweils als unbeachtlich zu werten, wenn sie ins Blaue hinein erhoben werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2020 – 15 Sa 289/20, beck-online). Das gilt auch für den Vortrag des Klägers hinsichtlich der unterbliebenen Bestellung eines Inklusionsbeauftragten (§ 181 SGB IX), der Nichtbeteiligung der Arbeitsagentur (§ 164 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IX) und der unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Betriebsrats (§§ 164 Abs. 1, 178 Abs. 2 SGB IX). Zwar hat der Kläger insofern keinen Einblick in die Geschehensabläufe bei den Beklagten, doch ist er gehalten, genügend Anhaltspunkte dafür, warum er diese Tatsachen vermutet zu benennen. Ohne nähere Anhaltspunkte könnten solche Verfahrensverstöße im Grunde gegenüber jedem Arbeitgeber erhoben werden, der die Bewerbung des Klägers ablehnt. (vgl. LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. Juli 2020 – 15 Sa 289/20, beck-online). 2. Gemessen an diesen Voraussetzungen genügen die vom Kläger „ins Blaue hinein“ behaupteten Tatsachen nicht aus, um die Indizienfunktion den § 22 AGG zu erfüllen. Der Kläger hat pauschal behauptet, die Beklagte habe ihre Verpflichtung aus § 164 Abs. 1 SGB IX nicht erfüllt, was eine Benachteiligung des Klägers als schwerbehinderter Mensch indiziere. Bei der Beklagten seien lediglich 8 von 366 offenen Stellen auf der Stellenbörse der Bundesanstalt für Arbeit gelistet. Die Beklagte habe nach Beginn dieses Verfahrens offenbar nachgebessert, da aktuell von 289 offenen Stellen bereits 158 bei der Bundesanstalt für Arbeit eingestellt seien. Die Beklagte verwalte die Stellen allerdings selbst. Es sei auch nicht hinreichend klar, ob der zwischenzeitlich bei der Beklagten gebildete Betriebsrat gemäß § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Hierbei handelt es sich gerade um Behauptungen, für die der Kläger keine konkreten Tatsachen benennt, d.h. um Behauptungen „ins Blaue hinein“. Dass der Kläger irgendwelche konkreten Anhaltspunkte für eine Verletzung der Verpflichtungen der Beklagten aus § 164 SGB IX hätte, hat er selbst nicht behauptet. Er bezieht sich insoweit ausschließlich auf die Anzahl offener Stellen bei der Beklagten und der Listung offener Stellen der Beklagten bei der Bundesanstalt für Arbeit. Weiteren Vortrag – insbesondere im Hinblick auf das konkrete Bewerbungsverfahren – hält der Kläger nicht. Ein Rückschluss aus diesen Zahlen auf etwaige Verstöße gegen § 164 SGB IX durch die Beklagte ist nach Auffassung der Kammer aber nichts anderes als ein Vortrag „ins Blaue hinein“. Weshalb diese Zahlen an sich geeignet sein sollen, einen Verstoß der Beklagten gegen die Vorgaben des § 164 SGB IX darzustellen, lässt der Kläger offen. Das ist für die Kammer auch nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht auf den Vorschriften der §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. Die Berufungsmöglichkeit ergibt sich vorliegend bereits aus § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Die Voraussetzungen für die gesonderte Zulassung der Berufung sind von den Parteien weder dargelegt noch ist deren Vorliegen ersichtlich. Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Entschädigung aus dem AGG. Der Kläger ist seit 2019 arbeitssuchend. Mit Schreiben vom 14. August 2019 (Anlage C4, Bl. 13 d.A.) bewarb sich der Kläger auf eine Stellenausschreibung der Beklagten als sogenannter „Scrum Master Energy“ in Köln (Anlage C1, Bl. 10 d.A.). In seinem Bewerbungsschreiben teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er zur Gruppe der schwerbehinderten Menschen gehört. Mit Schreiben vom 22. August 2019 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Absage (Anlage C 48, Bl. 57 d.A.). Rückfragen des Klägers nach den Gründen der Absage ließ die Beklagte unbeantwortet. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2019 machte der Kläger gegenüber der Beklagte Entschädigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 4 AGG gelten (Anlage C 49, Bl. 58 d.A.). Er verwies darauf, dass die Stelle nach wie vor ausgeschrieben sei (Anlage C 56, Bl. 65 d.A.) und bot der Beklagten an, ein Vorstellungsgespräch oder ein Probearbeitsverhältnis durchzuführen. Mit Schreiben vom 18. November 2019 wies die Beklagte Entschädigungsansprüche gemäß § 15 Abs. 4 AGG zurück (Anlage C 52, Bl. 61 d.A.). Mit Schreiben vom 27. November 2019 bat der Kläger die Beklagte insoweit um Erläuterung (Anlage C 54, Bl. 63 d.A.). Eine Reaktion der Beklagten hierauf erfolgte nicht. Mit seiner am 10. Januar 2020 beim Arbeitsgericht Köln eingegangenen und der Beklagten am 17. Januar 2020 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Entschädigungsanspruch gerichtlich weiter. Mit Beschluss vom 06. Mai 2020 hat das Arbeitsgericht Köln den Rechtsstreit nach Anhörung er Parteien an das Arbeitsgericht Hamburg verwiesen. Der Kläger trägt vor, es lägen Indizien für eine Benachteiligung des Klägers im Sinne des AGG vor. So spreche die Nichtbeachtung der Verpflichtung aus § 164 Abs. 1 SGB IX für eine Benachteiligung des Klägers als schwerbehinderter Mensch. Bei der Beklagten seien zunächst lediglich 8 von 366 offenen Stellen auf der Stellenbörse der Bundesanstalt für Arbeit gelistet gewesen. Die Beklagte habe nach Beginn dieses Verfahrens offenbar nachgebessert, da aktuell von 289 offenen Stellen bereits 158 bei der Bundesanstalt für Arbeit eingestellt seien. Die Beklagte verwalte die Stellen allerdings selbst. Es sei auch nicht hinreichend klar, ob der zwischenzeitlich bei der Beklagten gebildete Betriebsrat gemäß § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Der Kläger sei für die ausgeschriebene Stelle auch geeignet. Bei der Scrum-Methode handele es sich um eine branchenunabhängige Methode. Ein sogenannter Scrum-Master – auch Agile-Coach genannt – sei ein Projektmanager ohne disziplinarische Führungsverantwortung. Hierfür gebe es keine festen Standards. Der Kläger habe jahrelange Erfahrung im Projektmanagement. Im Übrigen sei die objektive Eignung eines Bewerbers nicht mehr Tatbestandsvoraussetzung im Sinne des § 15 AGG. Die Beklagte habe eine Frau A. eingestellt, die ähnliche Qualifikationen wie der Kläger aufweise (Anlage C 62, Bl. 71 d.A.). Bei der Höhe der zu zahlenden Entschädigung gehe der Kläger jedenfalls von zwei Monatsgehältern aus, wobei es sich hierbei nur um eine Kappungsgrenze handele. Das monatliche Bruttogehalt liege für die ausgeschriebene Stelle wohl bei 5.000,00 €. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, eine der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts zu legen Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG an den Kläger zu leisten, die den Gegenwert von 2 Monatsgehältern bzw. (vorläufig) 1 die 10.000,00 € zzgl. 5 % über dem Basiszinssatz ab 1.2.2020 nicht überschreiten sollte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe keine Indizien für eine Benachteiligung im Sinne von § 22 AGG dargelegt. Im Hinblick auf seine Ausführungen zu § 164 Abs. 1 SGB IX habe der Kläger lediglich pauschale Behauptungen erhoben. Konkrete Tatsachen habe er nicht vorgetragen. Der Kläger zitiere in diesem Zusammenhang lediglich Rechtsgrundsätze aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zum Az. 26 Ta BV 1164/13 und verweise auf offene Stellen der Beklagten. Das reiche für einen Indizienvortrag im Sinne von § 22 AGG nicht aus. Die Beklagte suche einen Scrum-Master-Energy, d.h. für Beratungsprojekte bei Kunden aus dem energiewirtschaftlichen Sektor. Die zu betreuenden Kunden der Beklagten seien große Energieversorgungsunternehmen. Beratungsgegenstand seien IT-Projekte und Softwareentwicklung. Der Kläger weise die hierfür erforderliche Erfahrung nicht auf. Der Kläger sei gerade nicht als Scrum-Master in agilen IT Projekten tätig gewesen. Erforderlich seien aber Erfahrungen in einschlägigen Projekten sowie ein technisches Studium gewesen. Die erforderliches Scrum-Master-Zertifizierung (CSM oder PSM) weise der Kläger ebenfalls nicht auf. Soweit der Kläger auf Frau A. verweise, sei zu entgegnen, dass diese im Bereich der öffentlichen Verwaltung bei der Beklagten tätig sei und nicht im energiewirtschaftlichen Sektor. Außerdem verfüge Frau A. im Unterschied zum Kläger über mehrjährige Erfahrung als Scrum-Master und Product Owner. Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO).