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Urteil

28 Ca 10/22

ArbG Hamburg 28. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2022:0504.28CA10.22.00
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Tenor
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 09.11.2021 nicht beendet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 94/100 und die Beklagte zu 6/100 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.800,14 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 09.11.2021 nicht beendet ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 94/100 und die Beklagte zu 6/100 zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 11.800,14 € festgesetzt. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet, im Übrigen unbegründet. 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere folgt das erforderliche besondere Feststellungsinteresse für den Kündigungsschutzantrag aus der Fiktion der Kündigung als sozial gerechtfertigt nach §§ 4 Satz 1, 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird. 2. Die Klage ist hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages begründet (dazu unter a)), hinsichtlich der Zahlungsanträge unbegründet (dazu unter b)). a) Die Kündigung vom 24. November 2020 ist unwirksam. aa) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (BAG vom 7. Juli 2005, 2 AZR 581/04, zit. nach juris; BAG vom 25. März 2004, 2 AZR 341/03, zit. nach juris). Nach dieser Vorschrift ist bei allen Kündigungsgründen eine Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und eine umfassende Abwägung der jeweiligen Interessen beider Vertragsteile erforderlich. Dieses Erfordernis schließt es aus, bestimmte Tatsachen ohne Rücksicht auf die Besonderheit des Einzelfalls stets als wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung anzuerkennen; es gibt demnach im Rahmen des § 626 Abs. 1 BGB keine absoluten Kündigungsgründe. Es ist zunächst zu prüfen, ob ein arbeitsvertraglicher Pflichtenverstoß bzw. der Kündigungssachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalls an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen fristlosen Kündigung abzugeben. In einer zweiten Prüfungsstufe ist sodann zu klären, ob es dem Arbeitsgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalles und der beiderseitigen Interessen zumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen (vgl. BAG vom 27. April 2006, 2 AZR 386/05, zit. nach juris). Bei der Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt sich folgendes: Die Beklagte stützt ihre Kündigung auf verhaltensbedingte Gründe, also eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten durch den Kläger. Der Kläger hat durch die Weigerung, seine Arbeitsleistung mit Mund-Nasen-Bedeckung zu erbringen, aber keine Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis verletzt. Die Beklagte hat grundsätzlich wirksam von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der Erbringung der Arbeitsleistung anzuordnen. Gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dem Direktionsrecht unterliegen gleichfalls solche Verhaltenspflichten, die darauf zielen, den Austausch der Hauptleistungspflichten sinnvoll zu ermöglichen. In diesem Rahmen hält sich die dem Kläger gegenüber angeordnete Pflicht, bei der Ausübung seiner Tätigkeit eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Vorliegend ist die Beklagte zum einen durch § 8 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO gehalten, dafür zu sorgen, dass ihre Arbeitnehmer*innen sich an die Pflichten aus dieser öffentlich-rechtlichen Vorschrift halten. Ein Verstoß gegen die geregelten Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden. Mindestens genauso bedeutend für die Beklagte ist zum anderen: Fahrgäste werden in der berechtigten Erwartung, bei Bestellung einer Taxe von einer Fahrerin oder einem Fahrer mit Mund-Nasen-Bedeckung gefahren zu werden, die Beförderung im Taxi ablehnen, wenn dies nicht der Fall ist. Zudem gelten wie von der Beklagten ausgeführt, zusätzliche hausrechtliche Beschränkungen wie beispielsweise auf dem UKE-Gelände, das Fahrer ohne Maske nicht betreten können. Mit diesen Rahmenbedingungen sieht sich die Beklagte konfrontiert, unabhängig davon, ob der Kläger ein hinreichendes ärztliches Attest zur Befreiung von der Maskenpflicht vorweisen kann. Die Beklagte ist schließlich nicht in der Lage, ihre Kunden zu zwingen, das Attest zu akzeptieren. Einen Fahrer oder eine Fahrerin ohne Maske bei der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnungslage fahren zu lassen, bedeutete für die Beklagte, diesen sehenden Auges wahrscheinlich einen Großteil der Zeit nicht gewinnbringend beschäftigen zu können. Diesen berechtigten Interessen gegenüber tritt die beim Kläger betroffene allgemeine Handlungsfreiheit zurück. Zugleich war der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigung seines Hausarztes vom 30. April 2020 aus gesundheitlichen und damit personenbedingten Gründen nicht in der Lage, dieser Anordnung Folge zu leisten. Insoweit stellt sich die Weigerung des Klägers, seine Arbeitsleistung mit Mund-Nasen-Bedeckung erbringen zu wollen, nicht als Pflichtverletzung dar. Die im Verfahren in Kopie vorgelegte Bescheinigung ist aus Sicht des Gerichts auch hinreichend konkret. Es stammt – anders als die späteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – von dem den Kläger bereits seit längerem behandelnden Hausarzt, nimmt konkret Bezug auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Klägers beim Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung (schwere Panikattacken) und schließt daraus, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung medizinisch nicht „indiziert“, also empfohlen ist, da es ansonsten zu einer Verschlechterung der schlechten psychischen Situation des Klägers kommen könnte. Dass die Anamnese hinsichtlich der Panikattacken (wahrscheinlich) nicht durch ausführliche Tests im Rahmen des Arztbesuches gestellt wurde, sondern auf Schilderungen des Klägers beruhen dürfte, steht dem nicht entgegen. Diagnosen auf Grundlage von Schilderungen des Patienten sind nicht zu beanstanden; gerade bei psychischen Erkrankungen sind sie selbstverständlich. Zweifel an der Echtheit des Attestes hat das Gericht nicht. bb) Auch die erklärte hilfsweise fristgemäße Kündigung vom 09. November 2021 ist unwirksam. Die dreiwöchige Klagefrist ist eingehalten (§§ 4 S. 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG). Die Kündigungsschutzklage gegen die Kündigung vom 09. November 2021 ging am 23. November 2021 und damit unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs beim Kläger jedenfalls innerhalb der Frist des § 4 KSchG bei Gericht ein und wurde der Beklagten zumindest demnächst im Sinne des § 167 ZPO, nämlich am 02. Dezember 2021 zugestellt. Die Kündigung vom 09. November 2021 ist zwar nicht ausdrücklich als „hilfsweise fristgemäße“ Kündigung erklärt, sie ist aber als solche jedenfalls auszulegen. die Beklagte bringt deutlich zum Ausdruck, dass sie in jedem Fall das Arbeitsverhältnis beenden will. Sie führt aus, dass „ein weiter bestehendes Arbeitsverhältnis nicht mehr tragbar für das Unternehmen wäre“. Das KSchG ist auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar. Der Kläger ist bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer*innen beschäftigt, weit länger als sechs Monate beschäftigt – ohne dass es auf den Streit des genauen Beginns zwischen den Parteien ankäme. Eine verhaltensbedingte Kündigung ist aus den obigen Gründen nicht wirksam. Der Kläger hat keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt. b) Der Kläger kann von der Beklagten keine Vergütung für den Zeitraum von September 2021 bis April 2022 beanspruchen. Ein solcher Anspruch besteht nicht aus Annahmeverzugsgesichtspunkten gem. § 615 Satz 2 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag der Parteien. Die Beklagte befand sich mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers nicht in Verzug. Mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch die Kündigung der Beklagten (dazu soeben) bestand im Zeitraum zwischen September 2021 und April 2022 ein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien. Der Kläger war jedoch aus einem personenbedingten Grund an der Arbeitsleistung verhindert; er konnte der Beklagten die Arbeitsleistung bereits nach seinem eigenen Vortrag nicht in geschuldeter Weise anbieten. Die Beklagte hatte aus Sicht des Gerichts zulässigerweise die Leistungspflicht des Klägers dahingehend konkretisiert, dass er – unabhängig vom Vorliegen eines Attestes – seine Arbeitsleistung mit Mund-Nasen-Bedeckung zu erbringen habe (dazu siehe oben). Diese geschuldete Arbeitsleistung hat der Kläger unstreitig nicht angeboten, er konnte es nach eigenem Vortrag auch nicht, da er aus personenbedingten Gründen die Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen konnte. Auch ein Anspruch aus §§ 3, 4 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat für den Zeitraum bis zum 27. September 2021, vom 25. Oktober 2021 bis 03. November 2021 und ab dem 11. November 2021 nicht behauptet, arbeitsunfähig erkrankt gewesen zu sein. Insbesondere liegt keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Auch ein Anspruch aus § 616 Satz 1 BGB ist nicht gegeben. Dieser scheitert unanhängig von den weiteren Voraussetzungen bereits daran, dass die personenbedingte Verhinderung nicht nur für einen verhältnismäßig nicht erheblichen Zeitraum besteht. Sie bestand monatelang. Der Anspruch ergibt sich auch nicht für den Zeitraum vom 27. September 2021 bis 24. Oktober 2021 und 04. November 2021 bis 10. November 2021 aus §§ 3, 4 Abs. 1 EFZG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien. Die Voraussetzungen für einen Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall liegen nicht vor. Dabei kann offen bleiben, ob der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war bzw. ob der Beweiswert der insoweit vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsentscheidungen erschüttert war. Voraussetzung für einen Entgeltfortzahlungsanspruch gem. §§ 3, 4 EFZG ist, dass die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für die Arbeitsverhinderung und damit den Ausfall der Arbeitsleistung sein muss. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch aus einem anderen Grund nicht gearbeitet hätte. Wie unter aa) ausgeführt, war dem Kläger bereits vor dem 27. September 2021 die Leistungserbringung subjektiv unmöglich und die ggfs. zusätzlich eintretende Erkrankung nicht alleiniger Grund für die Arbeitsverhinderung. II. 1. Die Kosten des Rechtsstreits haben beide Parteien in Höhe ihres jeweiligen Unterliegens verhältnismäßig zu tragen (§ 92 Abs. 1 Satz 1, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Dabei beruht die Kostenentscheidung für die zu erhebenden Gerichtsgebühren (§ 63 Abs. 2 GKG) auf einem Gesamtstreitwert in Höhe von 47.006,56 €. Der Gesamtstreitwert ist nicht identisch mit dem im Tenor festgesetzten Urteilsstreitwert (§ 61 Abs. 1 ArbGG). Der Urteilsstreitwert betrifft nur die Streitgegenstände, über die dieses Urteil in der Hauptsache entschieden hat (sogleich zu II 2 der Gründe). Der Gesamtstreitwert erstreckt sich über den Urteilsstreitwert hinaus auf die zurückgenommenen Anträge betreffend die Erteilung von Abrechnungen und Vergütung für die Zukunft. In dieser Höhe unterliegt der Kläger. 2. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes (Urteilsstreitwert) richtet sich nach den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (GMP/Germelmann, ArbGG, 8. Aufl., § 61 Rn. 17) gestellten Anträgen. Für den Bestandsschutzantrag entspricht er dem dreifachen durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt (Vierteljahresverdienst) (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG in Anlehnung an § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG) von jeweils 1.072,74 € und für den Zahlungsantrag dem eingeklagten Betrag von 8.581,92 € (§ 3 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG), mithin insgesamt 11.800,14 €. 3. Die Berufung gegen die Abweisung des Zahlungsantrages, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, hat die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 ArbGG). Die Parteien streiten, soweit noch durch Urteil zu entscheiden, über die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung sowie um Vergütungsansprüche. Der am XX. X. 1974 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten, einem Taxiunternehmen, das regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer*innen ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt, zumindest seit 01. Januar 2004 als Taxifahrer beschäftigt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob das Arbeitsverhältnis – so der Kläger – bereits zum 01. November 2001 begann. Im Verlauf der Corona-Pandemie galt im Jahr 2021 gem. Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg (Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung - HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) im September 2021 unter anderem Folgendes: § 2 Begriffsbestimmungen […] (3) Öffentlicher Personenverkehr im Sinne dieser Verordnung sind alle Formen der gewerblichen Beförderung von Personen zu Land und zu Wasser sowie der Aufenthalt von Nutzerinnen und Nutzern sowie Besucherinnen und Besuchern auf den zu den Verkehrsmitteln gehörenden Verkehrsanlagen (Bahnhöfe, Flugplätze, Schiffsanlegestellen und Ähnliches). § 8 Maskenpflicht (1) Soweit in dieser Verordnung für Personen eine Maskenpflicht vorgeschrieben ist, sind die Personen verpflichtet, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, durch die Mund und Nase so bedeckt werden, dass eine Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen vermindert wird (Maskenpflicht); die Mund-Nasen-Bedeckung muss eigens zu diesem Zweck hergestellt sein; Kleidungsstücke dürfen nicht als Mund-Nasen-Bedeckung verwendet werden; Gesichtsvisiere sind keine Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung. Für die Maskenpflicht gilt: 1. Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, müssen keine Maske tragen, 2. Personen, die vor Ort durch ein schriftliches ärztliches Zeugnis im Original oder einen Schwerbehindertenausweis glaubhaft machen, dass ihnen das Tragen einer Maske aufgrund einer Behinderung oder aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist, sind von der Maskenpflicht befreit, 3. das Abnehmen der Maske ist zulässig, solange es zu Identifikationszwecken oder zur Kommunikation mit Menschen mit Hörbehinderung erforderlich ist, 4. die Maskenpflicht entfällt, wenn eine geeignete technische Vorrichtung vorhanden ist, durch die die Ausbreitung von Tröpfchen durch Husten, Niesen oder Sprechen gleichwirksam vermindert wird. § 12 Öffentlicher Personenverkehr, touristische Stadtrundfahrten und Hafenrundfahrten (1) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 2 Absatz 3 gilt für die Fahrgäste, Fluggäste, Besucherinnen und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske nach § 8. Wird der öffentliche Personenverkehr mit Personenkraftwagen durchgeführt, gilt zusätzlich für das Fahrpersonal, sobald und solange sich mindestens ein Fahrgast im Fahrzeug befindet, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske nach § 8; § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 findet weder für das Fahrpersonal noch für die Fahrgäste Anwendung. Personen mit den typischen Symptomen einer Infektion mit dem Coronavirus nach § 2 Absatz 8 ist der Zutritt nicht gestattet; dies gilt nicht im Rettungsdienst nach den Vorschriften des Hamburgischen Rettungsdienstgesetzes vom 30. Oktober 2019 (HmbGVBl. S. 367), geändert am 12. Juni 2020 (HmbGVBl. S. 331). Im Übrigen findet § 5 keine Anwendung. Die Betreiberinnen und Betreiber von Fahrzeugen und Verkehrsanlagen des öffentlichen Personenverkehrs haben deren Nutzerinnen und Nutzer durch schriftliche, akustische oder bildliche Hinweise sowie durch mündliche Ermahnungen bei Nichtbeachtung im Einzelfall zur Einhaltung der vorgenannten Pflichten aufzufordern. Sie sind im Übrigen berechtigt, im Fall der Nichtbefolgung die Beförderung abzulehnen; das Fahrpersonal im Gelegenheitsverkehr ist hierzu verpflichtet. […] Der Kläger hatte gegenüber der Beklagten bereits im Jahr 2020 erklärt, aus medizinischen Gründen keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen zu können. Er fuhr bis November 2020 ohne Maske für die Beklagte; zu diesem Zeitpunkt war dies nach der HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO möglich, da in den Taxen der Beklagten Trennwände zwischen Fahrer und Fahrgästen verbaut waren. Ausweislich der „Ärztlichen Bescheinigung“ vom 30. April 2020 erklärt Herr G., Facharzt für Allgemeinmedizin, Folgendes: „Herr X. X., geb. XX.0X.1974, befindet sich seit 2009 in meiner hausärztlichen Betreuung. Beim Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie ist es wiederholt zu schweren Panikattacken des Patienten gekommen. Zur Vermeidung einer weiteren Eskalation der schlechten psychischen Situation des Patienten kann für ihn das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes aus medizinischer Sicht nicht indiziert.“ Insoweit wird auf Bl. 82 der Akte verwiesen. Die Beklagte bezweifelt die Echtheit der Bescheinigung. Ob der Kläger diese der Beklagten im September 2021 zumindest zur Einsicht vorgelegt hat, ist streitig. Jedenfalls lehnte der Kläger ab, dass die Beklagte eine Kopie anfertigen konnte. Bis August 2021 befand sich der Kläger in Kurzarbeit; er bezog in diesem Zeitraum Kurzarbeitergeld in Höhe von 1.072,74 € netto (Bl. 77 der Akte). Mit Mail vom 07. September 2021 schrieb der Kläger den Vorstand von H.-F. und die Beklagte an. Er teilt darin unter anderem mit, dass er meint, dass der Arbeitgeber kein Recht habe, ein ärztliches Dokument einzusehen. Hinsichtlich der weiteren Inhalte wird auf Bl. 44f. der Akte verwiesen. Mit Schreiben vom 13. September 2021 ordnete die Beklagte gegenüber dem Kläger ausdrücklich an, dass er bei Ausübung seiner Tätigkeit – insbesondere, wenn sich Fahrgäste im Fahrzeug aufhalten – eine medizinische Maske nach Maßgabe von § 8 der Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in der Freien und Hansestadt Hamburg zu tragen habe. Für den Fall des Verstoßes gegen die Anordnung wird auf arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung hingewiesen. Hinsichtlich des konkreten Wortlauts des Schreibens wird auf Anlage B2, Bl. 34 ff. der Akte, verwiesen. Mit Schreiben vom 23. September 2021 mahnte die Beklagte den Kläger ab, weil er zum 21. September 2021 nicht den Dienst angetreten habe. Hinsichtlich des konkreten Wortlauts des Schreibens wird auf Anlage B6, Bl. 54f. der Akte, verwiesen. Für den Zeitraum vom 27. September 2021 bis 24. Oktober 2021 und 04. November 2021 bis 10. November 2021 legte der Kläger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des Arztes Herrn Dr. med. F. vor (Bl. 78f. der Akte). Die Beklagte bezweifelt, dass der Kläger arbeitsunfähig erkrankt war. Ab September 2021 zahlte die Beklagte keine Vergütung mehr an den Kläger. Mit Schreiben vom 09. November 2021, dem Kläger am 15. November 2021 zugegangen, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger „fristlos aus wichtigem Grunde“. Weiter heißt es in dem Schreiben: „Ich sehe mich dazu gezwungen, diesen Schritt zu gehen, weil ein weiter bestehendes Arbeitsverhältnis nicht mehr tragbar für das Unternehmen wäre.“ (Anlage K3, Bl. 9 der Akte). Der Kläger meint, die ihm gegenüber ausgesprochene Kündigung sei sowohl als fristlose als auch als fristgemäße Kündigung unwirksam. Er habe keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt, insbesondere nicht unentschuldigt gefehlt. Er habe der Beklagten seine Arbeitskraft immer wieder angeboten. Er sei aus medizinischen Gründen von der Pflicht zum Trage einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit. Die Beklagte habe kein Recht auf die Offenlegung des Maskenbefreiuungstatbestandes. Die gegen die Gesundheit des Klägers gerichtete Anweisung vom 12. September 2021 sei unwirksam. Er habe angeboten, dass in der Funkzentrale hinlegt werde, dass er ohne Mund-Nasen-Bedeckung fahre, so dass dies den Fahrgästen bei Bestellung des Wagens mitgeteilt werden könne. Dies habe die Beklagte aber abgelehnt und erklärt, er könne ohne Maske nicht fahren. Die Beklagte habe sich daher seit September 2021 im Annahmeverzug befunden, so dass ihm jedenfalls Annahmeverzugslohn in Höhe von 1.072,74 € netto zustehe. Mit der am 23. November 2021 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen, mit Schriftsatz vom 01. Februar 2022 erweiterten und zuletzt in der Sitzung vom 04. Mai 2022 durch Teilrücknahme der Anträge betreffend den allgemeinen Fortbestand des Arbeitsverhältnisses (Schleppnetzantrag), die Erteilung von Gehaltsabrechnungen sowie die Zahlung von Gehaltsansprüchen für den Zeitraum ab Mai 2022 (Bl. 138 d.A.) geänderten Klage beantragt der Kläger 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die fristlose Kündigung vom 09.11.2021 nicht beendet ist. 2. [zurückgenommen] 3. [zurückgenommen] 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Monate September bis Dezember 2021 sowie für Januar bis April 2022 insgesamt 8.581,92 € netto zu zahlen. 5. [zurückgenommen] Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, die streitgegenständliche Kündigung sei wirksam und habe das Arbeitsverhältnis beendet. Der Kläger behaupte letztlich lediglich, aus medizinischen Gründen von der Maskenpflicht befreit zu sein. Die ärztliche Befreiung bestreite die Beklagte; der Kläger habe sich geweigert, ihr das Attest auszuhändigen oder eine Kopie zu überlassen. Die Beklagte habe zulässigerweise gegenüber dem Kläger angeordnet, dass er beim Taxifahren eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen müsse. Fahrten mit Fahrern ohne Maske seien nicht vermittelbar, Fahrgäste würden mit Recht die Beförderung verweigern, wobei im Übrigen nicht in der Zentrale hinterlegt werden könne, dass ein bestimmter Fahrer ohne Maske fahre. Das UKE-Gelände habe der Kläger ohne Maske zudem noch nicht einmal betreten dürfen. Mit Schreiben vom 13. September 2021 und 23. September 2021 sei der Kläger abgemahnt worden, sei danach aber weiter nicht zur Arbeit erschienen. Der Kläger habe seine Arbeitskraft nicht ordnungsgemäß angeboten. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen lägen erst ab dem 28. September 2021 vor, wobei der ausstellende Arzt ein bekennender Coronaleugner sei, so dass sie den Beweiswert der Bescheinigungen als erschüttert ansehe. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.