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Beschluss

29 BV 26/10

ArbG Hamburg 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2011:0224.29BV26.10.0A
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Tenor
Der Antrag des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Beteiligten zu 1 wird zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über ein Mitbestimmungsrecht. Der Beteiligte zu 1 ist der bei der Beteiligten zu 2 gebildete Betriebsrat. Ohne vorherige Unterrichtung des Beteiligten zu 1 übertrug die Beteiligte zu 2 mit sechs gleichlautenden Schreiben vom 16.9.2010 (Anlage A 1, Bl. 5 d. A.) die ihr hinsichtlich des Arbeitsschutzes und Umweltschutzes obliegenden Pflichten, unter anderem auch die Aufgaben gemäß §§ 3 bis 14 ArbSchG, auf die sechs Meister im Betrieb. Der Beteiligte zu 1 trägt vor, ihm stehe bei einer derartigen Aufgabenübertragung ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG zu, weil es sich nicht um eine Einzelmaßnahme handele, sondern um eine organisatorische Regelung gemäß § 3 Abs. 2 ArbSchG. Die letztgenannte Norm sei eine Regelung des Gesundheitsschutzes im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG und eröffne Handlungsspielräume. Der Beteiligte zu 1 beantragt, festzustellen, dass die Übertragung von Unternehmerpflichten gemäß §§ 3 bis 14 ArbSchG auf die Arbeitnehmergruppe der Meister der Mitbestimmung des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG unterliegt. Die Beteiligte zu 2 beantragt, den Antrag des Beteiligten zu 1 zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2 trägt vor, einschlägig sei nicht § 3 Abs. 2 ArbSchG, sondern § 13 Abs. 2 ArbSchG. Hierzu habe das Bundesarbeitsgericht bereits das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts verneint. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen. II. Der Antrag der Beteiligten zu 1 ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Der Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt gemäß dem im Beschlussverfahren entsprechend anzuwendenden § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Antragsteller eines Beschlussverfahrens die Maßnahme des Arbeitgebers oder den betrieblichen Vorgang, hinsichtlich dessen das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats streitig ist, so genau bezeichnen, dass mit der Entscheidung über den Antrag feststeht, für welche Maßnahmen oder Vorgänge das Mitbestimmungsrecht bejaht oder verneint worden ist. Dafür muss der jeweilige Streitgegenstand so konkret umschrieben werden, dass die Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Betriebsparteien entschieden werden kann (BAG vom 18.8.2009 - 1 ABR 43/08, Rn. 9 bei juris m.w.N.). Geht es um den Inhalt und Umfang des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG, so ist aufgrund der besonderen Struktur dieses Mitbestimmungsrechts in der Regel ein konkretes Regelungsverlangen des Betriebsrats erforderlich (BAG a.a.O. m.w.N.). Die von diesem gestellten Feststellungsanträge müssen erkennen lassen, welche Regelungen zur betrieblichen Umsetzung einer sich aus Normen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ergebenden konkreten Handlungspflicht des Arbeitgebers aus der Sicht des Betriebsrats in Betracht kommen, an deren Ausgestaltung er mitzuwirken beabsichtigt (BAG a.a.O. m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt der Antrag des Beteiligten zu 1. Er begehrt die Feststellung eines Mitbestimmungsrechts für den Fall, dass die Beteiligte zu 2 ihre Arbeitgeberpflichten gemäß §§ 3 bis 14 ArbSchG auf die Arbeitnehmergruppe der Meister überträgt. Es handelt sich dabei nicht um eine abstrakte Rechtsfrage, sondern um ein sich aus konkretem gegebenem Anlass ergebendes Regelungsproblem in dem Betrieb der Beteiligten. Die Beteiligte zu 2 hat genau diese Aufgabenübertragung mit ihren sechs Schreiben vom 16.9.2010 an ihre sechs Meister vorgenommen. 2. Der Antrag des Beteiligten zu 1 ist aber nicht begründet. Der Beteiligte zu 1 hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Übertragung von Arbeitgeberpflichten gemäß §§ 3 bis 14 ArbSchG auf die Arbeitnehmergruppe der Meister. a) Ein solches Mitbestimmungsrecht folgt nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Nach dieser Norm hat der Betriebsrat bei betrieblichen Regelungen über den Gesundheitsschutz mitzubestimmen, wenn der Arbeitgeber diese aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Rahmenvorschrift zu treffen hat und ihm bei der Gestaltung Handlungsspielräume verbleiben. Dadurch soll im Interesse der betroffenen Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Betrieb erreicht werden. Das Mitbestimmungsrecht setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden Vorgabe betriebliche Regelungen verlangt, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen. Ob die Rahmenvorschrift dem Gesundheitsschutz unmittelbar oder mittelbar dient, ist unerheblich. Keine Rolle spielt auch, welchen Weg oder welche Mittel die dem Gesundheitsschutz dienende Rahmenvorschrift vorsieht. Ebenso wenig kommt es auf eine subjektive Regelungsbereitschaft des Arbeitgebers an (BAG a.a.O., Rn. 16 m.w.N.). Der Begriff des Gesundheitsschutzes in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stimmt mit demjenigen des Arbeitsschutzgesetzes überein (BAG a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Betroffen sind Maßnahmen, die dazu dienen, die psychische und physische Integrität des Arbeitnehmers zu erhalten, der arbeitsbedingten Beeinträchtigungen ausgesetzt ist, die zu medizinisch feststellbaren Verletzungen oder Erkrankungen führen oder führen können. Erfasst werden auch vorbeugende Maßnahmen (BAG a.a.O., Rn. 17 m.w.N.). Gesetzliche Vorschriften über den Gesundheitsschutz i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG müssen als Rahmenvorschrift ausgestaltet sein. Das ist der Fall, wenn sie Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes verlangen, die zu treffenden Maßnahmen aber nicht selbst detailliert beschreiben, sondern dem Arbeitgeber ein zu erreichendes Schutzziel vorgeben (BAG a.a.O., Rn. 18 m.w.N.). Voraussetzung des Mitbestimmungsrechts nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist ferner, dass die Anwendung der Rahmenvorschrift eine betriebliche Regelung notwendig macht, in der Arbeitgeber und Betriebsrat gemeinsam festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll (BAG a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Eine solche Regelung muss sich auf einen kollektiven Tatbestand beziehen, für den eine abstrakt-generelle Lösung erforderlich ist. Keine Regelung ist notwendig, wenn der Arbeitgeber nach der gesetzlichen Rahmenregelung Einzelmaßnahmen zu treffen hat. Personelle Einzelmaßnahmen werden daher vom Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht erfasst (BAG a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Hiernach hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber seine Pflichten gemäß §§ 3 bis 14 ArbSchG auf die Arbeitnehmergruppe der Meister überträgt. aa) Die Übertragung auf die Arbeitnehmergruppe der Meister ist eine Übertragung auf Dritte gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG. Nach dieser Regelung kann der Arbeitgeber zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach dem ArbSchG in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Personen im Sinne dieser Regelung sind alle nicht bereits in § 13 Abs. 1 ArbSchG genannten Personen. Die in einem Betrieb beschäftigten Meister sind nicht bereits in § 13 Abs. 1 ArbSchG genannt und können deshalb Personen gemäß § 13 Abs. 2 ArbSchG sein. Zu Gunsten des Beteiligten zu 1 kann unterstellt werden, dass die durch § 13 Abs. 2 ArbSchG der Beteiligten zu 2 eröffnete Möglichkeit der Aufgabenübertragung nicht nur der Beteiligten zu 2 als Arbeitgeberin, sondern jedenfalls mittelbar auch dem Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer dient (so auch BAG a.a.O., Rn. 21). § 13 Abs. 2 ArbSchG verlangt aber nicht, wie nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG erforderlich, eine betriebliche Regelung, in der Arbeitgeber und Betriebsrat abstrakt-generell festlegen, in welcher Weise das vorgegebene Schutzziel erreicht werden soll. Vielmehr handelt es sich bei der Übertragung von Aufgaben auf Dritte typischerweise um Einzelmaßnahmen. An solchen besteht kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (BAG a.a.O., Rn.. 23). Zwar hat die Beteiligte zu 2 mit der Aufgabenübertragung auf die Arbeitnehmergruppe der Meister eine innerbetriebliche Regelung mit kollektivem Charakter vorgenommen. Das war aber nicht zwingend. Die Beteiligte zu 2 hätte die Aufgaben auch auf eine nicht ihrem Betrieb zugehörige Person übertragen können. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass § 13 Abs. 2 ArbSchG keine gesetzliche Rahmenvorschrift i.S.v. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ist (offen gelassen vom BAG a.a.O., Rn. 22). § 13 Abs. 2 ArbSchG verlangt nämlich keine Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes. Insbesondere begründet die Regelung keine Pflicht zur Aufgabenübertragung, sondern eröffnet dem Arbeitgeber lediglich die Möglichkeit, die Durchführung der ihm obliegenden Maßnahmen auf Dritte zu übertragen. Zwar schreibt § 13 Abs. 2 ArbSchG dem Arbeitgeber, sofern er von der dort eröffneten Möglichkeit Gebrauch macht, vor, dass die beauftragten Personen zuverlässig und fachkundig sein müssen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG beschränkt sich deshalb aber auch auf diesen Bereich. Der Betriebsrat kann im Rahmen dieser Mitbestimmung gegenüber dem Arbeitgeber oder erforderlichenfalls auch in der Einigungsstelle dafür sorgen, dass in einer Betriebsvereinbarung generalisierende Regelungen darüber getroffen werden, welche Qualifikationen und Kenntnisse die mit der Wahrnehmung der Arbeitsschutzaufgaben befassten Personen besitzen müssen (BAG a.a.O., Rn. 24; Wank im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, § 13 ArbSchG Rn. 1). bb) Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG für die Übertragung von Aufgaben gemäß §§ 3 bis 14 ArbSchG auf die Arbeitnehmergruppe der Meister folgt auch nicht aus § 3 Abs. 2 ArbSchG. Zwar ist diese Regelung über die Organisation des Arbeitsschutzes eine Rahmenregelung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG (Fitting, BetrVG, 25. Aufl. 2010, § 87 Rn. 295 m.w.N.). Die Organisation des Arbeitsschutzes geht aber über die Beauftragung bestimmter Personen hinaus. Die Übertragung von Aufgaben ist in § 13 Abs. 2 ArbSchG gesondert geregelt und - wie vorstehend dargelegt - als solche mitbestimmungsfrei. cc) Die Richtlinie 89/391/EWG des Rates vom 12. Juni 1989 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer bei der Arbeit zwingt zu keinem anderen Verständnis. Nach Art. 11 Abs. 2 Buchst. d i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie werden die Arbeitnehmer bzw. die Arbeitnehmervertreter mit einer besonderen Funktion bei der Sicherheit und beim Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer in ausgewogener Weise nach den nationalen Rechtsvorschriften bzw. Praktiken beteiligt oder im Voraus vom Arbeitgeber gehört, wenn dieser außerbetriebliche Fachleute (Personen oder Dienste) hinzuzieht, weil die Möglichkeiten im Unternehmen bzw. im Betrieb nicht ausreichen, um die Organisation der Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Gefahrenverhütung durchzuführen. Daraus folgt weder eine Pflicht des nationalen Gesetzgebers, ein echtes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Übertragung von Aufgaben nach dem Arbeitsschutzgesetz vorzusehen, noch eine Verpflichtung der deutschen Gerichte, § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG in einem solchen Sinn auszulegen (BAG a.a.O., Rn. 25). b) Ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1 folgt auch nicht aus einer entsprechenden (analogen) Anwendung von § 9 Abs. 3 S. 1 ASiG. Nach dieser Regelung sind Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit mit Zustimmung des Betriebsrates zu bestellen und abzuberufen. Das Mitwirkungsrecht des Betriebsrates reduziert sich gemäß § 9 Abs. 3 S. 3 ASiG nur dann auf ein Anhörungsrecht, wenn ein freiberuflich tätiger Arzt, eine freiberuflich tätige Fachkraft für Arbeitssicherheit oder ein überbetriebliche Dienst beauftragt werden soll. Die entsprechende Anwendung von § 9 Abs. 3 S. 1 ASiG auf den vorliegenden Fall scheitert aber daran, dass die Voraussetzungen für die analoge Anwendung einer Rechtsnorm nicht vorliegen. Die analoge Anwendung einer Rechtsnorm auf einen anderen, aber rechtsähnlichen Tatbestand setzt voraus, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält (BAG vom 13.2.003 - 8 AZR 654/01, Rn. 39 bei juris m.w.N.). Eine planwidrige Regelungslücke kann in Bezug auf § 13 Abs. 2 ArbSchG nicht festgestellt werden. Der Gesetzgeber hat das Arbeitschutzgesetz zuletzt im Jahr 2009 geändert, das Arbeitssicherheitsgesetz zuletzt im Jahr 2006. Trotzdem regelt nach wie vor nur das Arbeitssicherheitsgesetz in seinem § 9 Abs. 3 Beteiligungsrechte des Betriebsrates für den Fall der Aufgabenübertragung. Das lässt auf eine bewusst unterschiedliche Regelung schließen. III. Diese Entscheidung ergeht gemäß §§ 2 Abs. 2 GKG, 2 a Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gerichtskosten- und auslagenfrei.