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Urteil

29 Ca 22/10

ArbG Hamburg 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2011:0505.29CA22.10.0A
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Leitsätze
1. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnet sich grundsätzlich gemäß § 11 Abs 1 InsVV. Maßgeblich ist der Wert des verwalteten Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.(Rn.77) 2. Gemäß § 63 Abs 1 InsO und § 1 InsVV ist für die Vergütung des Insolvenzverwalters der gesamte Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung maßgeblich. Die vergütungsrechtliche Abschichtung verschiedener Tätigkeitszeiträume hat nicht nach Maßgabe der jeweils unterschiedlichen Stände der realisierten Teilungsmassen zu erfolgen, sondern gemäß dem Verhältnis der auf die Zeiträume jeweils entfallenden Bearbeitungsaufwände. Auszugehen ist dabei von einem einheitlichen Wert der erweiterten Masse.(Rn.83) 3. Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 Alt 2 BGB erstreckt sich auch auf die Abtretung erworbener Forderungen.(Rn.95) 4. Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters entstehen gemäß §§ 63 InsO, 1 Abs 1 S 1 InsVV grundsätzlich erst mit der Beendigung des jeweiligen Insolvenzverfahrens.(Rn.118) 5. Die Abtretung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Masse in den weiteren streitgegenständlichen Insolvenzverfahren kann mangels Bestimmbarkeit der Forderung nicht erfolgen, weil sich der zeitliche Anteil der auf die Beschäftigungszeit des Insolvenzverwalters entfallenen Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Verhältnis zu seiner gesamten Tätigkeit erst nach der Beendigung der Verfahren ermitteln lässt.(Rn.120)
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 65.077,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2010 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse aus den Insolvenzverfahren L1 in Höhe von 1.584,00 €, L2, in Höhe von 2.080,00 €, M. in Höhe von 8.080,00 €, S1. in Höhe von 2.300,00 € und S2 in Höhe von 7.370,06 € an die Klägerin zu erklären. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 53 % und der Beklagte 47 % zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 184.272,10 festgesetzt. 6. Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 nicht übersteigt, wird die Berufung nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnet sich grundsätzlich gemäß § 11 Abs 1 InsVV. Maßgeblich ist der Wert des verwalteten Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung.(Rn.77) 2. Gemäß § 63 Abs 1 InsO und § 1 InsVV ist für die Vergütung des Insolvenzverwalters der gesamte Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung maßgeblich. Die vergütungsrechtliche Abschichtung verschiedener Tätigkeitszeiträume hat nicht nach Maßgabe der jeweils unterschiedlichen Stände der realisierten Teilungsmassen zu erfolgen, sondern gemäß dem Verhältnis der auf die Zeiträume jeweils entfallenden Bearbeitungsaufwände. Auszugehen ist dabei von einem einheitlichen Wert der erweiterten Masse.(Rn.83) 3. Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 Alt 2 BGB erstreckt sich auch auf die Abtretung erworbener Forderungen.(Rn.95) 4. Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters entstehen gemäß §§ 63 InsO, 1 Abs 1 S 1 InsVV grundsätzlich erst mit der Beendigung des jeweiligen Insolvenzverfahrens.(Rn.118) 5. Die Abtretung der Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters gegen die Masse in den weiteren streitgegenständlichen Insolvenzverfahren kann mangels Bestimmbarkeit der Forderung nicht erfolgen, weil sich der zeitliche Anteil der auf die Beschäftigungszeit des Insolvenzverwalters entfallenen Tätigkeit des Insolvenzverwalters im Verhältnis zu seiner gesamten Tätigkeit erst nach der Beendigung der Verfahren ermitteln lässt.(Rn.120) 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 65.077,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2010 zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse aus den Insolvenzverfahren L1 in Höhe von 1.584,00 €, L2, in Höhe von 2.080,00 €, M. in Höhe von 8.080,00 €, S1. in Höhe von 2.300,00 € und S2 in Höhe von 7.370,06 € an die Klägerin zu erklären. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 53 % und der Beklagte 47 % zu tragen. 5. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 184.272,10 festgesetzt. 6. Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 nicht übersteigt, wird die Berufung nicht zugelassen. I. Der Rechtsstreit war zur Endentscheidung reif, nachdem der Beklagte die gerichtliche Auflage vom 16.09.2010 nicht erfüllt hat. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin gilt deshalb gemäß § 427 S. 2 ZPO als bewiesen bzw. gemäß §138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 1. Die Klägerin kann von dem Beklagten gemäß § 667 Alt. 2 BGB die Herausgabe der für seine Tätigkeit in dem vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der A& S GmbH erhaltenen Vergütung in Höhe von € 11.500,00 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer verlangen. § 667 BGB ist auf Arbeitsverhältnisse entsprechend anzuwenden, obwohl Arbeitnehmer nicht im Sinne von § 662 BGB unentgeltlich tätig werden. Die auftragsrechtlichen Bestimmungen enthalten allgemeine Grundsätze, die auch für Arbeitsverhältnisse gelten. Wer im Interesse eines Anderen Aufwendungen macht, kann Ersatz der Aufwendungen von demjenigen verlangen, für den er tätig geworden ist. Dieselben Grundsätze gelten für die Herausgabepflicht gemäß § 667 BGB. Diese Vorschrift bildet das Gegenstück zum Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 BGB. Der Beauftragte soll durch die Geschäftsbesorgung keinen Nachteil erleiden, aus ihr aber auch keinen Vorteil ziehen (BAG vom 11. April 2006 – 9 AZR 500/05 – Rn. 21 bei juris m. w. N.). Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 Alt. 2 BGB setzt voraus, dass der Beauftragte etwas aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. Das ist jeder Vorteil, den der Beauftragte aufgrund eines inneren Zusammenhangs mit dem geführten Geschäft erhalten hat (BAG a.a.O., Rn. 22 bei juris m. w. N.) Der Beklagte hat solche Vorteile erlangt, nämlich die Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter, zu der er im Rahmen des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin verpflichtet war. Die Klägerin hat die Vergütung nachvollziehbar berechnet. Die Vergütung wurde inzwischen festgesetzt und von dem Beklagten der Masse entnommen. Dem Anspruch der Klägerin steht nicht der Umstand entgegen, dass unter Umständen nach Beendigung des vorläufigen Insolvenzverfahrens noch Abwicklungstätigkeiten anfallen. Der Beklagte wurde jeweils im unmittelbaren Anschluss an die vorläufigen Insolvenzverfahren auch als regulärer Insolvenzverwalter tätig. Die von der Klägerin angesprochenen Abwicklungstätigkeiten fielen deshalb in die ebenfalls vergütungspflichtige Zeit der Tätigkeit als Insolvenzverwalter, die zwischen den Parteien ebenfalls streitig ist. Dem Anspruch der Klägerin steht auch nicht § 11 Abs. 2 InsVV entgegen. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass eine Abänderung der Vergütungsfestsetzung nach dieser Norm vorgenommen wurde oder bevorsteht. Aus dieser Norm folgt auch nicht, dass nur die im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten bei der Klägerin (31. August 2006) realisierte Teilungsmasse bei der Berechnung der Vergütung für das vorläufige Insolvenzverfahren zu berücksichtigen ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters berechnet sich vielmehr grundsätzlich gemäß § 11 Abs. 1 InsVV. Maßgeblich ist der Wert des verwalteten Vermögens im Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung. Dass sich hieraus ein anderer Betrag als der von der Klägerin errechnete Betrag ergibt, folgt aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 2. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Herausgabe der für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter in dem vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen des S2 erhaltenen Vergütung in Höhe von € 14.728,16 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer gemäß § 667 Alt. 2 BGB verlangen. Diesbezüglich gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend. Lediglich die von der Klägerin unzutreffend aufgerundete Höhe der Klageforderung (€ 15.000,00) war auf die korrekte Höhe zu reduzieren. 3. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Herausgabe der von dem Beklagten für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter über das Vermögen des K. erhaltenen Vergütung in Höhe von € 15.647,50 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer gemäß § 667 Alt. 2 BGB verlangen. Die Vergütung des Beklagten wurde bereits festgesetzt und von dem Beklagten der Masse entnommen. Es ist unerheblich, in welcher Höhe der Beklagte die Teilungsmasse am 31. August 2006 bereits realisiert hatte. Gemäß § 63 Abs. 1 InsO und § 1 InsVV ist für die Vergütung des Insolvenzverwalters der gesamte Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Verfahrensbeendigung maßgeblich. Die vergütungsrechtliche Abschichtung verschiedener Tätigkeitszeiträume hat nicht nach Maßgabe der jeweils unterschiedlichen Stände der realisierten Teilungsmassen zu erfolgen, sondern gemäß dem Verhältnis der auf die Zeiträume jeweils entfallenden Bearbeitungsaufwände. Auszugehen ist dabei von einem einheitlichen Wert der erweiterten Masse. Das hat der Bundesgerichtshof bereits im Zusammenhang mit der Berechnung von Vorschüssen gemäß § 9 InsVV entschieden (Beschluss vom 10. Oktober 2002 – IX ZB 53/02, Rn. 19 bei juris). Der von der Klägerin geltend gemachte Abarbeitungsstand per 31. August 2006 (70 Prozent) ist nicht zu beanstanden. Am 31. August 2006 waren die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten und die Verwertung des beweglichen Anlagevermögens bereits abgeschlossen. Der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Es war nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin nur noch die Immobilie und einzelne Forderungen zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen. Der Vortrag des Beklagten, die nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin noch erforderlichen Verwertungsaktivitäten seien erheblich gewesen, ist nicht hinreichend substantiiert. Gerade der Beklagte, der aus eigener Anschauung besonders genau weiß, in welchem Umfang die einzelnen von ihm erbrachten Tätigkeiten zueinander stehen, hätte entsprechend seinem Wissenstand konkret vortragen müssen (sogenannte sekundäre Darlegungslast). Da dies nicht geschehen ist, war der Vortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 28. Auflage 2010, vor § 284 Rn. 34, 34 c, § 138 Rn. 8 b). Eine konkretere Darlegung des Abarbeitungsstandes war der Klägerin nicht möglich und auch nicht abzuverlangen, weil der Beklagte die Zeitaufwände für seine Tätigkeiten nicht erfasst hat. Der von der Klägerin dargelegte zeitliche Anteil der Tätigkeiten des Beklagten bis zum 31. August 2006 an seiner Gesamttätigkeit in diesem Insolvenzverfahren ist für die Kammer nachvollziehbar. Angesichts des unsubstantiierten Bestreitens des Beklagten kommt es für die Ermittlung der Höhe der Forderung nicht auf die Voraussetzungen des § 287 Abs. 2 ZPO an. Der Beklagte kann sich auch nicht auf erhöhten Zeitaufwand im Zusammenhang mit dem Kanzleiwechsel berufen. Auch sein diesbezüglicher Vortrag ist in Bezug auf den konkreten Umfang dieses Zeitaufwandes und dessen Verhältnis zu dem übrigen Zeitaufwand in dem Verfahren zu unsubstantiiert. Dies gilt auch für alle anderen streitgegenständlichen Verfahren. Lediglich bei der Höhe der der Klägerin zu erkannten Forderung war zu berücksichtigen, dass sie diese bei ihrer Berechnung unzulässig aufgerundet hat. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 4. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Herausgabe der für seine Tätigkeit in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen J. D. Service GmbH in Höhe von € 12.811,50 zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer gemäß § 667 Alt. 2 BGB verlangen. Die Vergütung des Beklagten wurde bereits festgesetzt und von dem Beklagten der Insolvenzmasse entnommen. Dass es nicht auf die Teilungsmasse im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten bei der Klägerin ankommt, ist bereits oben ausgeführt worden. Ob der von dem Beklagten sogenannte „Zuschlag für Auslagen“ in Höhe von 30 % der Regelvergütung angemessen ist, muss nicht überprüft werden, weil der Beklagte nicht bestritten hat, auch diesen Zuschlag bereits erhalten zu haben. Der von der Klägerin dargelegt Abarbeitungsstand per 31. August 2006 in Höhe von 60 % ist nachvollziehbar. Die Verwertung der Vermögenswerte war größtenteils abgeschlossen. Der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Es waren nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin nur noch ein Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen und Abschlussarbeiten zu erledigen. Der Vortrag des Beklagten, der Abarbeitungsstand habe maximal 30 % betragen, ist gänzlich unsubstantiiert. Lediglich bei der Höhe der zuerkannten Klageforderung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin diese rechnerisch unzutreffend auf € 13.050,00 aufgerundet hat. Der zuerkannte Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB. 5. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse aus dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LP1 in Höhe von € 1.584,00 gemäß § 667 Alt. 2 BGB verlangen. Dass der Beklagte die Vergütung bereits tatsächlich erhalten hat, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. Der Herausgabeanspruch gemäß § 667 alt. 2 BGB erstreckt sich aber auch auf die Abtretung erworbener Forderungen (Sprau in Palandt, 69. Aufl. 2010, § 667 Rn. 7 m. w. N.) Die Klägerin hat den Wert der für die Vergütungsberechnung maßgeblichen verwalten Masse nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte moniert lediglich, dass die Klägerin nicht nur auf die realisierte Teilungsmasse per 30. Juni 2006 abstellt. Dass dies der falsche Bezugspunkt ist, wurde bereits oben ausgeführt. Die Klägerin hat dem Abarbeitungsstand per 31. August 2006 in Höhe von 80 % nachvollziehbar anhand des Zwischenberichts vom 21. Juni 2006 dargelegt. Danach war die Vermögensverwertung abgeschlossen, nach dem Vortrag des Beklagten jedenfalls im Wesentlichen. Es waren lediglich noch Abschlussarbeiten zu erledigen. Der Vortrag des Beklagten, mit dem dieser den Abarbeitungsstand per 31. August 2006 auf maximal 50 % schätzt, ist nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte spricht lediglich pauschal die Abwicklung eines Kaufvertrages und eine Reihe abzuarbeitender steuerlicher Angelegenheiten an, ohne diese und den mit ihnen verbundenen konkreten Aufwand zu präzisieren. Der Beklagte hat damit seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln war. 6. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse in den Insolvenzverfahren über das Vermögen des LP2 in Höhe von € 2.080,00 gemäß § 667 Alt. 2 BGB verlangen. Die Klägerin hat Grund und Höhe der dem Beklagten in diesem Insolvenzverfahren zustehenden Vergütung nachvollziehbar dargelegt. Der Beklagte hat hierzu nichts vorgetragen, sondern nur pauschal auf seine Ausführungen zu dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LP1 verwiesen. Dort hat er lediglich rechtsirrig vorgetragen, für die Berechnung der Vergütung komme es auf die realisierte Teilungsmasse per 30. Juni 2006 an. Die Klägerin stellt in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des LP2 selbst nur auf die Teilungsmasse per 30. Juni 2006 ab. Die Klägerin hat auch den Abarbeitungsstand per 31. August 2006 nachvollziehbar anhand des Zwischenberichts vom 21. Juni 2006 auf 80 % geschätzt. Danach war die Vermögensverwertung abgeschlossen. Es waren lediglich noch Abschlussarbeiten zu erledigen. Der Vortrag des Beklagten zu dem von ihm geschätzten Abarbeitungsstand von maximal 50 % ist wiederum nicht hinreichend substantiiert. Der Beklagte verweist lediglich pauschal auf seine Ausführungen zu dem parallelen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau Roswitha LP1. Dort wurde bereits ausgeführt, dass der Vortrag des Beklagten prozessrechtlich nicht berücksichtigungsfähig ist. Bei der Höhe der an die Klägerin abzutretenden Vergütung war lediglich der bereits im Tatbestand aufgezeigte Rechenfehler der Klägerin zu korrigieren. 7. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abtretung seines Vergütungsanspruches gegen die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des M. in Höhe von € 8.080,00 gemäß § 667 Alt. 2 BGB verlangen. Die Klägerin hat die dem Beklagten in diesem Insolvenzverfahren zustehende Vergütung nach Grund und Höhe nachvollziehbar dargelegt. Dass es nicht auf die per 31. August 2006 realisierte Teilungsmasse ankommt, wurde bereits oben ausgeführt. Die Klägerin hat auch den Abarbeitungsstand per 31. August 2006 in Höhe von 70 % anhand des Zwischenberichts vom 24. April 2006 nachvollziehbar dargelegt. Danach war die Verwertung der Vermögenswerte größtenteils abgeschlossen. Der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Es waren nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin lediglich noch ein Genossenschaftsanteil und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ein Anfechtungsanspruch zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen. Der Beklagte hat mit seinem Vortrag zu dem von ihm geschätzten Abarbeitungsstand von maximal 20 % seiner sekundären Darlegungslast nicht entsprochen. Er hat lediglich pauschal behauptet, nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin sei noch erheblicher Arbeitsaufwand angefallen im Zusammenhang mit der Verwertung von Beteiligungen des Schuldners und der Verfolgung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen. Weshalb diese Tätigkeiten gegenüber den vorherigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung der Vermögenswerte und im Zusammenhang mit dem Berichts- und Prüfungstermin deutlich umfangreicher gewesen sein sollen, ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht, obwohl der Beklagte diese Tätigkeiten selbst ausgeführt hat und daher in der Lage gewesen wäre, hierzu näher vorzutragen. Der Vortrag der Klägerin war daher auch in diesem Punkt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Lediglich bei der Höhe des der Klägerin zustehenden Anteils an der Gesamtvergütung war die bereits im Tatbestand aufgezeigte unzulässige rechnerische Aufrundung nicht berücksichtigungsfähig. 8. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S1 in Höhe von € 2.300,00 gemäß § 667 Alt. 2 BGB verlangen. Die Klägerin hat Grund und Höhe der dem Beklagten in diesem Insolvenzverfahren zustehenden Vergütung nachvollziehbar dargelegt. Lediglich die bereits im Tatbestand aufgezeigte unzulässige rechnerische Aufrundung ist nicht berücksichtigungsfähig. Der Beklagte hat den Vortrag der Klägerin nicht bestritten. Die Beklagte hat auch den Abarbeitungsstand per 31. August 2006 in Höhe von 50 % anhand des Zwischenberichts vom 16. Februar 2006 nachvollziehbar dargelegt. Danach hatte der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden. Nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin waren im Wesentlichen nur noch das Grundstück zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen. Der Beklagte hat der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast mit seinem Vortrag zu dem von ihm geschätzten Abarbeitungsstand von maximal 20 % nicht entsprochen. Er hat lediglich pauschal geltend gemacht, es sei nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin erheblicher Aufwand im Zusammenhang mit einer Grundstücksverwertung und der Bearbeitung steuerlicher Belange entstanden. Aus diesem Vortrag ergibt sich nicht, weshalb konkret diese Tätigkeiten im Verhältnis zu den vorherigen Tätigkeiten einen deutlich höheren Zeitaufwand gehabt haben sollen. Dem Beklagten wäre es als demjenigen, der diese Tätigkeiten selbst ausgeführt hat, möglich gewesen, hierzu präziser vorzutragen. Der Vortrag der Klägerin war daher auch in diesem Punkt gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. 9. Die Klägerin kann von dem Beklagten die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S2 vor dem Amtsgericht Kiel, in Höhe von € 7.370,06 gemäß § 667 Alt. 2 BGB verlangen. Die Klägerin hat Grund und Höhe der dem Beklagten in diesem Insolvenzverfahren zustehenden Vergütung nachvollziehbar dargelegt. Dass es nicht auf den Wert der am 31. August 2006 bereits realisierten Teilungsmasse ankommt, wurde bereits oben ausgeführt. Der Vortrag des Beklagten, die von der Klägerin angesetzten Auslagen seien erst nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin entstanden, ist nicht nachvollziehbar. Gemäß dem Zwischenbericht vom 28. März 2006, der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 6. Juli 2006 und der Vermögensübersicht zum 19. Januar 2006 war bereits der Großteil der Massegegenstände verwertet worden und der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Der Beklagte konnte seine diesbezüglichen Tätigkeiten nicht ohne das Entstehen von Auslagen erbringen. Die Klägerin hat auch den Abarbeitungsstand per 31. August 2006 in Höhe von 50 % anhand des Zwischenberichts vom 28. März 2006, der Vermögensübersicht zum 19. Januar 2006 und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 6. Juli 2006 nachvollziehbar dargelegt. Wie vorstehend ausgeführt, waren bereits der Großteil der Massegegenstände verwertet worden und der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Der Beklagte behauptet lediglich pauschal einen Abarbeitungsstand von maximal 15 % ohne näheren Sachvortrag dazu. Damit hat der Beklagte auch in diesem Punkt der ihm obliegenden sekundären Darlegungslast nicht entsprochen, so dass der Vortrag der Klägerin gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln war. Lediglich bei der Höhe des der Klägerin zustehenden Anteils an der Vergütung des Beklagten war die bereits im Tatbestand aufgezeigte unzulässige rechnerische Aufrundung nicht berücksichtigungsfähig. 10. Die Klägerin hat keine Zahlungsansprüche gegen den Beklagten aus den weiteren streitgegenständlichen Insolvenzverfahren gemäß § 667 Alt. 2 BGB. Vergütungsansprüche des Insolvenzverwalters entstehen gemäß §§ 63 InsO, 1 Abs. 1 Satz 1 InsVV grundsätzlich erst mit der Beendigung des jeweiligen Insolvenzverfahrens. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass die weiteren streitgegenständlichen Insolvenzverfahren im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung am 5. Mai 2011 bereits beendet waren. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich auch nicht, dass in diesen Verfahren bereits Vorschussansprüche des Beklagten gemäß § 9 InsVV im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom 5. Mai 2011 bereits entstanden waren. § 9 InsVV setzt voraus, dass das Insolvenzgericht der Entnahme eines Vorschusses auf die Vergütung und die Auslagen zustimmt. Dass eine solche Zustimmung im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vom 5 Mai 2011 vorlag, ergibt sich aus dem Vortrag der Parteien nicht. 11. Die Klägerin hat auch keine Ansprüche gegen den Beklagten auf Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse in den weiteren streitgegenständlichen Insolvenzverfahren. Es können zwar auch künftige Forderungen abgetreten werden. Diese müssen aber hinreichend bestimmbar sein (Grüneberg in Palandt, BGB, 69. Aufl. 2010, § 398 Rn. 14 m. w. N.). Das ist hier nicht der Fall, weil sich der zeitliche Anteil der auf die Beschäftigungszeit des Beklagten bei der Klägerin entfallenen Tätigkeit des Beklagten im Verhältnis zu seiner gesamten Tätigkeit erst nach der Beendigung der Verfahren ermitteln lässt. 12. Die Klägerin kann Zahlungsansprüche in den streitgegenständlichen weiteren Insolvenzverfahren auch nicht auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes gemäß §§ 280 Abs. 1 und Abs. 3, 282, 241 Abs. 2, 242, 162 Abs. 1 BGB stützen. Die Klägerin übersieht, dass nach ihrem eigenen Vortrag nicht die Verletzung einer Rechtspflicht des Beklagten auf Rücksichtnahme gemäß § 241 Abs. 2 BGB in Rede steht, sondern konkrete Leistungspflichten gemäß § 241 Abs. 1 Satz 1 BGB in Form der Abrechnung und Einforderung bzw. Abtretung seiner Vergütungsansprüche im Rahmen der Insolvenzverfahren. Gemäß § 280 Abs. 3 BGB kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 BGB verlangen. Die von der Klägerin behauptete Leistungspflicht des Beklagten ist nicht gemäß §§ 283 Satz 1, 275 BGB ausgeschlossen. § 282 BGB gilt nur für die Verletzung einer Rücksichtnahmepflicht gemäß § 241 Abs. 2 BGB. § 281 BGB setzt gemäß seinem Satz 1 grundsätzlich voraus, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich nicht, dass die Klägerin dem Beklagten erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat. Die Fristsetzung ist auch nicht gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Der Beklagte hat die Leistung nicht ernsthaft und endgültig verweigert. Es liegen auch keine besonderen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen. II. Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß §§ 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG im Verhältnis des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Parteien zu teilen. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3 ZPO entsprechend dem Wert der Klageforderung festzusetzen. Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes € 600,00 nicht übersteigt, war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3a Satz 1 ArbGG nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Im Übrigen ist die Berufung bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2b ArbGG zulässig. [ Hinweis der Dokumentationsstelle: Der Berichtigungsbeschluss vom 16.6.2011 wurde in den Entscheidungstext eingearbeitet und lautet: Beschluss vom 16.06.2011 Das Datum 11.01.2011 in Ziffer 1 des Urteilstenors vom 05.05.2011 wird gemäß § 319 Abs. 1 ZPO ersetzt durch das Datum 11.01.2010 (Berichtigung eines Schreibfehlers). ] Die Parteien streiten über die Herausgabe von Tätigkeitsvergütungen und Schadensersatz, hilfsweise über die Abtretung von Ansprüchen aus Tätigkeitsvergütungen als Insolvenzverwalter. Die Klägerin gehört zu den führenden deutschen Insolvenzkanzleien und ist bundesweit tätig. Der Beklagte ist Rechtsanwalt und war vom 15.08.2002 bis zum 31.08.2006 auf der Grundlage des Anstellungsvertrages vom 19.07.2002 (Anlage K 1 zur Klage) und des Änderungsvertrages vom 12.10.2004 (Anlage K 2 zur Klage) als Rechtsanwalt im Bereich Insolvenzverwaltung/-beratung für die Klägerin tätig. Das Arbeitsverhältnis endete durch die schriftliche Kündigungserklärung des Beklagten vom 22.02.2006 (Anlage K 3 zur Klage). Der Beklagte nahm im Zusammenhang mit seinem Ausscheiden bei der Klägerin alle von ihm betreuten laufenden Verfahrensakten an sich und führte die Verfahren als Insolvenzverwalter/Rechtsanwalt in einer anderen Kanzlei fort. Die Parteien streiten darüber, in welchem Umfang die Klägerin an den Tätigkeitsvergütungen des Beklagten für seine Tätigkeiten in diesen Verfahren zu beteiligen ist. Die Parteien haben in Bezug auf andere Insolvenzverfahren bereits einen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg zu dessen Aktenzeichen 29 Ca 29/09 geführt und in der mündlichen Verhandlung vom 20.08.2009 einen Vergleich abgeschlossen. Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um folgende Ansprüche: I. Vergütungen für Tätigkeiten als vorläufiger Insolvenzverwalter Die nachfolgend aufgeführten drei Verfahren bearbeitete der Beklagte während seiner Tätigkeit für die Klägerin. Sie wurden vor seinem Ausscheiden bei der Klägerin beendet. 1. Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S1 Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt auf der Basis des verwalteten Vermögens gemäß der Vermögensübersicht zum 04.01.2006 (Anlage K 4 zur Klage (inklusive Auslagen) 2.000,00 € ohne Mehrwertsteuer auf der Basis eines Wertes des verwalteten Vermögens in Höhe von 19.910,67 €. 2. Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen der A + S. GmbH: Für dieses Verfahren beträgt die Regelvergütung nebst Zuschlag für die Geschäftsführung/Bauvorhaben und Auslagen mindestens 11.500,00 € ohne Mehrwertsteuer auf der Grundlage eines Wertes des verwalteten Vermögens gemäß Vermögensübersicht zum 05.04.2006 (Anlage K 6 zur Klage) in Höhe von 131.994,41 €. Die Vergütung und die Auslagen wurden zwischenzeitlich zugunsten des Beklagten festgesetzt und von dem Beklagten aus der Masse entnommen. 3. Vorläufiges Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S2: Auf der Basis der Masse gemäß der Vermögensübersicht gemäß § 153 InsO (Anlage K 9 zur Klage) in Höhe von 123.897,04 € beträgt die 25%ige Regelvergütung nebst 40 % Gesamtzuschlag für die Geschäftsführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung und Bemühungen um eine übertragende Sanierung sowie Auslagen insgesamt 14.728,16 €. Die Klägerin macht einen Betrag von 15.000,00 € geltend. Die Vergütung wurde rechtskräftig festgesetzt und vom Beklagten der Masse entnommen. II. Vergütungen für Tätigkeiten als Insolvenzverwalter/Treuhänder ohne Beschränkung auf eine Mindestvergütung Die nachfolgend aufgeführten Verfahren waren im Zeitpunkt des Ausscheidens des Beklagten bei der Klägerin noch nicht beendet. Die Klägerin schätzte den Abarbeitungsstand zu jenem Zeitpunkt im Verhältnis zum Gesamtaufwand in diesem Verfahren jeweils auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen wie Zwischenberichten, Vermögensübersichten, Vergütungsanträgen, Schlussberichten, Gutachten und Berichten zur ersten Gläubigerversammlung. 1. Insolvenzverfahren über die G. N. GmbH: Dieses Insolvenzverfahren ist noch nicht beendet. Es begann am 2005. Die Teilungsmasse per 30.06.2006 betrug auf Basis der Einnahmen /Ausgaben- Rechnung per 30.06.2006 137.407,23 €. Weitere Einnahmen waren danach in Höhe von mindestens 7.600,00 € zu erwarten. Die darauf entfallende Regelvergütung beträgt 22.900,00 € ohne Mehrwertsteuer. Hinzu kommen ein Gesamtzuschlag in Höhe von 50 % für den Abschluss eines Vergleiches und Auslagen in Höhe von 30% der Regelvergütung. Vergütung und Auslagen betragen daher insgesamt 41.250,00 € ohne Mehrwertsteuer. Am 14.02.2008 wurde ein nachträglicher schriftlicher Prüfungstermin anberaumt, was regelmäßig nur bei Abschlussreife eines Insolvenzverfahrens der Fall ist. Dem lagen der Zwischenbericht des Klägers vom 03.02.2006 (Anlage K 14 zur Klage) und seine Vermögensübersicht zum 07.02.2006 (Anlage K 15 zur Klage) zugrunde. Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 80 %, so dass die Klägerin für dieses Insolvenzverfahren einen Anspruch in Höhe von 33.000,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend macht. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. 2. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Frau LP: Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 23.06.2005 bis zum 12.02.2008. Auf der Grundlage der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.06.2006 (Anlage K 17 zur Klage) betrug die Teilungsmasse per 30.06.2006 2.800,00 €. Weitere Einnahmen in Höhe von mindestens 200,00 € waren zu erwarten. Einschließlich eines Zuschlages für die Immobilienverwertung ist ein Vergütungssatz für den Treuhänder in Höhe von 50 % anzusetzen. Daraus ergibt sich eine Vergütung in Höhe von 1.500,00 € zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 %. Vergütungen und Auslagen sind daher mit insgesamt 1.980,00 € ohne Mehrwertsteuer anzusetzen. Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 80 % und macht daher für dieses Verfahren einen Anspruch in Höhe von 1.584,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 50 %. Die Vermögensverwertung war zur Zeit des Zwischenberichts vom 21.06.2006 zumindest im Wesentlichen abgeschlossen. 3. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn LP: Auch dieses Verfahren dauerte vom 23.06.2005 bis zum 12.02.2008. Für die Vergütung des Treuhänders ist die Teilungsmasse per 30.06.2006 in Höhe von 4.000,00 € auf der Grundlage der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.06.2006 (Anlage K 20 zur Klage) zugrunde zu legen. Der Vergütungssatz für den Treuhänder beträgt einschließlich eines Zuschlags für die Immobilienverwertung 50 %. Das ergibt eine Vergütung in Höhe von 2.000,00 € ohne Mehrwertsteuer. Hinzu kommen Auslagen in Höhe von 30 %, so dass sich ein Gesamtbetrag in Höhe von 2.600,00 € ohne Mehrwertsteuer ergibt. Der Beklagte hatte nach seinem Ausscheiden bei der Klägerin nur noch Abschlussarbeiten zu erledigen, nachdem die Vermögensverwertung gemäß Zwischenbericht vom 21.06.2006 (Anlage K 21 zur Klage) bereits abgeschlossen war. Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 80 % und macht daher einen Anspruch in Höhe von 2.112,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Rechnerisch ergeben 80 % von 2.500,00 € einen Betrag in Höhe von 2.080,00 €. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 50 %. 4. Insolvenzverfahren über das Vermögen der B&S GmbH, Dieses Insolvenzverfahren begann am 18.05.2005 und ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin errechnet auf der Grundlage einer gemäß Zwischenbericht vom 11.07.2006 (Anlage K 23 zur Klage) zu erwartenden Teilungsmasse in Höhe von 12.500,00 € eine Regelvergütung in Höhe von 5.000,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung und kommt so auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 6.500,00 € ohne Mehrwertsteuer. Auf der Grundlage der vorhandenen Unterlagen schätzt die Klägerin den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 50 % und macht daher für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 3.250,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Gemäß dem Zwischenbericht vom 11.06.2006 war die einzuziehende Stammeinlage der einzige Vermögenswert, für den bereits eine Ratenzahlung vereinbart war. Der Berichts- und Prüfungstermin hatte bereits stattgefunden. Nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin waren nur noch die Ratenzahlung zu überwachen und die Abschlussarbeiten zu erledigen. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. 5. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma B&S GmbH & Co. KG: Dieses Insolvenzverfahren begann am 15.05.2005 und ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin errechnet auf der Grundlage einer per 30.06.2006 bereits realisierten Teilungsmasse von 32.000,00 € und einer zu erwartenden Teilungsmasse in Höhe von insgesamt 40.000,00 € eine Regelvergütung in Höhe von 13.750,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 15 % für die Erschwernisse im Rahmen einer Bauinsolvenz sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung und kommt so auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 20.000,00 €. Sie schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 60 %, weil sämtliches bewegliches Anlagevermögen bereits verwertet worden war, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin nur noch die Stammeinlage und eine weitere Forderung einzuziehen, ein Rechtstreit zu bearbeiten und Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Sie macht für dieses Verfahren einen Betrag in Höhe von 12.000,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. 6. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn K: Dieses Insolvenzverfahren begann am 25.05.2005 und ist noch nicht abgeschlossen. Die Klägerin ermittelt auf der Grundlage einer Teilungsmasse in Höhe von mindestens 63.500,00 € anhand der Zwischenberichte vom 12.01.2006 (Anlage K 26 zur Klage) und vom 14.07.2006 (Anlage K 27 zur Klage) eine Regelvergütung in Höhe von 17.195,00 € zuzüglich eines Zuschlages in Höhe von 10 % für die Erschwernisse im Rahmen einer Bauinsolvenz sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung und kommt so auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 23.500,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die Vergütung wurde gemäß der Bekanntmachung im Internet (Anlage K 28 zur Klage) bereits festgesetzt und vom Beklagten der Masse entnommen. Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand zum 31.08.2006 anhand des Zwischenberichts vom 14.07.2006 auf 70 %, weil die Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten und die Verwertung des beweglichen Anlagevermögens bereits abgeschlossen waren, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin lediglich noch die Immobilie und einzelne Forderungen zu verwerten und im Übrigen nur noch Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. 7. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn M.: Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 05.09.2005 bis zum 21.04.2009. Gemäß dem Zwischenbericht vom 24.04.2006 (Anlage K 29 zur Klage) und der Einnahmen-/Ausgabenrechnung per 30.06.2006 (Anlage K 30 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 22.200,00 €. Auf dieser Grundlage beträgt die Regelvergütung 8.800,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.544,00 €. Die Klägerin beruft sich auf einen Gesamtbetrag in Höhe von 11.600,00 €. Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 70 % anhand des Zwischenberichts vom 24.04.2006, weil der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte, nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin nur noch einen Genossenschaftsanteil und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie ein Anfechtungsanspruch zu verwerten und im Übrigen nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. 8. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma J.D. Service GmbH: Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 30.09.2005 bis zum 10.12.2009. Gemäß Zwischenbericht vom 24.05.2006 (Anlage K 32 zur Klage) und Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.04.2006 (Anlage K 33 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 52.500,00 €. Auf dieser Basis beträgt die Regelvergütung 16.425,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 21.352,50 € ohne Mehrwertsteuer. Die Klägerin macht insoweit 21.500,00 € geltend. Die Vergütung wurde gemäß der Bekanntmachung im Internet (Anlage K 34 zur Klage) bereits festgesetzt und von dem Beklagten der Masse entnommen. Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 anhand des Zwischenberichts vom 24.05.2006 auf 60 %, weil der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte. Nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin waren lediglich noch ein Anspruch gegenüber dem Geschäftsführer geltend zu machen und Abschlussarbeiten zu erledigen. Die Klägerin macht für dieses Insolvenzverfahren 13.050,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 30 %. 9. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S1: Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 09.01.2006 bis zum 12.02.2008. Gemäß Zwischenbericht vom 16.02.2006 (Anlage K 35 zur Klage) und Vermögensübersicht zum 04.01.2006 (Anlage K 36 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse mindestens 10.000,00 €. Die darauf basierende Regelvergütung beträgt 4.000,00 € zuzüglich Auslagen für zunächst ein Jahr in Höhe von 15 % der Regelvergütung. Dies ergibt einen Gesamtbetrag in Höhe von 4.600,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die Klägerin macht 4.640,00 € geltend. Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 50 % anhand des Zwischenberichts vom 16.02.2006, weil der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte, nach Ausscheiden des Beklagten im Wesentlichen nur noch das Grundstück zu verwerten war und im Übrigen nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Die Klägerin macht für dieses Insolvenzverfahren daher einen Betrag in Höhe von 2.320,00 € geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. 10. Insolvenzverfahren über das Vermögen der A & S GmbH: Das Verfahren begann am 12.04.2006 und ist noch nicht abgeschlossen. Gemäß Zwischenbericht vom 23.05.2006 (Anlage K 37 zur Klage), Einnahmen-/Ausgaben- Rechnung per 12.07.2006 (Anlage K 38 zur Klage) und Vermögensübersicht zum 05.04.2006 (Anlage K 39 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 117.000,00. Auf dieser Grundlage beträgt die Regelvergütung 20.940,00 € zuzüglich eines Gesamtzuschlages in Höhe von 20 % für eine Bauinsolvenz und Verhandlungen über einen Insolvenzplan sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Die Klägerin errechnet einen Gesamtbetrag in Höhe von 31.000,00 € ohne Mehrwertsteuer. Sie schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 30 % anhand des Zwischenberichts vom 23.05.2006 und der Einnahmen-/Ausgaben- Rechnung per 12.07.2006, weil einzelne Sicherungseinbehalte und Anfechtungsansprüche bereits zur Masse gezogen worden waren, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch die übrigen Massegegenstände zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Die Klägerin macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 9.300,00 € geltend. Der Beklagte schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 20 %. 11. Insolvenzverfahren über das Vermögen der C. L. GmbH: Das Verfahren begann am 18.04.2006 und ist noch nicht abgeschlossen. Gemäß Zwischenbericht vom 01.06.2006 (Anlage K 40 zur Klage), Einnahmen/Ausgaben- Rechnung per 13.07.2006 (Anlage K 41 zur Klage) und Vermögensübersicht zum 13.04.2006 (Anlage K 42 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 8.000,00 €. Die darauf basierende Regelvergütung beträgt 3.200,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Die Klägerin errechnet einen Betrag in Höhe von 4.000,00. Sie schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 30 % anhand des Zwischenberichts vom 01.06.2006 und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 30.07.2006, weil die Kontoguthaben und die Erlöse für die Betriebs- und Geschäftsausstattung zur Masse gezogen worden waren, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch die ordnungsgemäße Einzahlung der Stammeinlage sowie Forderungen gegenüber einem anderen Unternehmen zu prüfen waren und im Übrigen nur noch die Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Am 19.01.2009 wurde ein nachträglicher Prüfungstermin angeordnet, was regelmäßig erst bei Abschlussreife erfolgt. Die Klägerin macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 10 %. 12. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn H.: Dieses Insolvenzverfahren begann am 23.03.2006 und ist noch nicht abgeschlossen. Gemäß Zwischenbericht vom 24.05.2006 (Anlage K 44 zur Klage), Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 14.07.2006 (Anlage K 45 zur Klage) und Vermögensübersicht zum 16.03.2006 (Anlage K 46 zur Klage) betrug die zu erwartende Teilungsmasse 117.000,00 €. Die darauf basierende Regelvergütung beträgt 20.940,00 € ohne Mehrwertsteuer zuzüglich eines Gesamtzuschlages in Höhe von 15 % für Immobilienverwaltung und –Verwertung sowie Auslagen in Höhe von 30 % der Regelvergütung. Die Klägerin errechnet einen Gesamtbetrag in Höhe von 30.000,00 € und schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 20 % anhand des Zwischenberichts vom 24.05.2006 und der Einnahmen-/Ausgaben- Rechnung per 14.07.2006, weil einzelne Bankguthaben und Anfechtungsansprüche bereits zur Masse gezogen und Mieteinnahmen erzielt worden waren, der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin nur noch die übrigen Massengegenstände zu verwerten und Abschlussarbeiten zu erledigen waren. Sie macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 6.000,00 € geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 10 %. 13. Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn S2: Dieses Insolvenzverfahren dauerte vom 20.01.2006 bis zum 11.08.2010. Gemäß Zwischenbericht vom 28.03.2006 (Anlage K 47 zur Klage) und Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 06.07.2006 (Anlage K 48 zur Klage) betrug die bereits realisierte Teilungsmasse 62.000,00 €. Auf dieser Basis beträgt die Regelvergütung 17.090,00 €. Die Klägerin setzt aus Vorsichtsgründen einen Abschlag von 25 % an sowie Auslagen für zunächst ein Jahr in Höhe von 15 % der Regelvergütung. Rechnerisch ergeben sich daraus 14.740,13 €. Die Klägerin macht 15.400,00 € geltend. Die Klägerin schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf 50 % anhand des Zwischenberichts vom 28.03.2006, der Vermögensübersicht vom 19.01.2006 (Anlage K 49 zur Klage) und der Einnahmen-/Ausgaben-Rechnung per 06.07.2006, weil bereits der Großteil der Massegegenstände verwertet worden war, die in der Vermögensübersicht prognostizierte Teilungsmasse von 71.000,00 € bis zum Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin bereits weitgehend erreicht war (62.000,00 €), der Berichts- und Prüfungstermin bereits stattgefunden hatte und am 23.06.2009 ein nachträglicher Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren angeordnet wurde, was regelmäßig erst bei Abschlussreife erfolgt. Die Klägerin macht für dieses Insolvenzverfahren einen Betrag in Höhe von 7.700,00 € geltend. Der Kläger schätzt den Abarbeitungsstand per 31.08.2006 auf maximal 15. %. Die Vergütung des Beklagten wurde zwischenzeitlich festgesetzt. III. Vergütungen für Tätigkeiten in Verfahren mit Beschränkung auf die Mindestvergütung Es handelt sich um insgesamt 20 Kleinverfahren, in denen der Beklagte als Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder nur Mindestvergütungen beanspruchen konnte. Diese belaufen sich auf insgesamt 18.929,00 € ohne Mehrwertsteuer. Die Klägerin macht diesbezüglich einen fiktiven Abarbeitungsstand von 50 % und darauf basierend einen Betrag in Höhe von insgesamt 9.464,50 € ohne Mehrwertsteuer geltend. Am 29.12.2009 ging bei dem Arbeitsgericht Hamburg vorab per Telefax der Antrag der Klägerin auf Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten in Höhe von 184.272,10 € zuzüglich Zinsen ein. Gegen den ihm am 12.01.2010 zugestellten Mahnbescheid legte der Beklagte unter dem 13.01.2010 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom 24.02.2010 begründete die Klägerin ihre Ansprüche. Die Klägerin trägt vor, der fiktive Abarbeitungsstand von 50 % für die Kleinverfahren ergebe sich aus einer diesbezüglichen Einigung der Parteien gemäß Schreiben des Beklagten vom 15.08.2006 nebst Anlage (Anlage K 11 zur Klage) und Schreiben der Klägerin vom 25.08.2006 (Anlage K 12 zur Klage). Der fiktive Abarbeitungsstand von 50 % sei unterstellt worden, wenn in einem Verfahren bereits der Berichts- und Prüfungstermin bis zum 31.08.2006 stattgefunden habe. Für andere Verfahren mache die Klägerin keine Vergütung geltend. Die Klägerin stützt ihre Klageforderungen hilfsweise auf den Gesichtspunkt des Schadensersatzes. Selbst wenn der Kläger in einzelnen Verfahren noch keine Vergütungsanträge gestellt habe, noch keine Vergütungsbeschlüsse erlassen seien und er deshalb auch keine Vergütung vereinnahmt habe, die er an die Klägerin abführen müsse, habe er in derartigen Fällen jedenfalls die Fälligkeit der gesetzlichen und vertraglichen Herausgabeansprüche der Klägerin pflichtwidrig vereitelt. Er habe darüber hinaus gemäß § 9 InsO die Möglichkeit gehabt, Vorschüsse auf die Vergütung und die Auslagen aus der Insolvenzmasse zu entnehmen bzw. bei Kostenstundung die Zahlung aus der Staatskasse zu verlangen. Eine exakte Schätzung der Abarbeitungsstände per 31.08.2006 sei nicht möglich, weil der Beklagte seinen Zeitaufwand für die Bearbeitung der einzelnen Insolvenzverfahren nicht erfasst habe. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 184.272,10 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheids vom 29.12.2009 zu zahlen, 2. hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, die Abtretung seiner Vergütungsansprüche gegen die Masse - aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren S1, - aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren A&S GmbH,, - aus dem vorläufigen Insolvenzverfahren S2, - aus dem Insolvenzverfahren G. N. GmbH, in Höhe von 33.000,00 €. - aus dem Insolvenzverfahren LP1, in Höhe von 1.584,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren LP2, in Höhe von 2.112,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren B & S in Höhe von 3.250,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren B & S GmbH & Co. KG in Höhe von 12.000,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren K1. in Höhe von 16.450,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren M. in Höhe von 8.120,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren J. D. Service GmbH in Höhe von 13.050,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren S1 in Höhe von 2.320,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren A. und S. Zimmerei GmbH in Höhe von 9.300,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren C. GmbH in Höhe von 2.000,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Hin Höhe von 6.000,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren S2 in Höhe von 7.700,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren de S in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren D1. in Höhe von 431,25 €, - aus dem Insolvenzverfahren F. in Höhe von 897,00 €, - aus dem Verfahren S.-R. in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Sch. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren K2 in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren St. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Sch2 in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren B1. in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren A. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren B2 in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren B3 in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren D2 in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren D3 in Höhe von 345,00 €. - aus dem Insolvenzverfahren F. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren G. in Höhe von 431,25 €, - aus dem Insolvenzverfahren T. in Höhe von 575,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Y1 in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Y2 in Höhe von 345,00 €, - aus dem Insolvenzverfahren Z. in Höhe von 575,00 € an die Klägerin zu erklären. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte trägt vor, für die Berechnung der gegebenenfalls zu teilenden Vergütungen des Beklagten seien jeweils nur die im Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Klägerin (31.08.2006) realisierten Teilungsmassen zu berücksichtigen. Für die vorläufigen Insolvenzverfahren ergebe sich das aus § 11 Abs. 2 InsVV. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Abwicklungsarbeiten des vorläufigen Insolvenzverwalters nicht bereits mit der Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens enden. Im Hinblick auf die Kleinverfahren mit Mindestvergütung habe es keine Einigung der Parteien gegeben. Der diesbezügliche Vorschlag des Beklagten sei Teil eines Gesamtangebotes gewesen, das die Klägerin nicht angenommen habe. Der durch seinen Kanzleiwechsel bedingte Mehraufwand sei erheblich gewesen, insbesondere weil bei 80 Verfahren sämtliche Verfahrensbeteiligte mangels ausreichender Mitwirkung der Klägerin in das neue EDV-System des Beklagten hätten eingepflegt werden müssen. Zuschläge könnten nur dann zugunsten der Klägerin berücksichtigt werden, wenn diese auf Tätigkeiten des Beklagten bis zum 31.08.2006 zurückzuführen seien. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. N. GmbH sei nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch ein erheblicher Bearbeitungsaufwand notwendig gewesen. So habe eine Vereinbarung zur „kalten Zwangsverwaltung“ mit einer Grundpfandgläubigerin geschlossen werden müssen. Das Grundstück sei nicht verwertet, der Bestand des Motorenlagers sei erst nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin verwertet worden. Auch dies sei mit einem erheblichen Aufwand verbunden gewesen. Per 31.08.2006 sei nur eine Teilungsmasse in Höhe von etwa 130.000,00 € erzielt worden. Der Zuschlag für einen Vergleich in Höhe von 50 % sei zu einem wesentlichen Teil auf Tätigkeiten nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin zurückzuführen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der LP1 und des LP2 habe sich jeweils nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch ein erheblicher Abwicklungsaufwand ergeben. Neben der Abwicklung eines Kaufvertrages seien noch eine ganze Reihe steuerlicher Angelegenheiten abzuarbeiten gewesen. Bei der Berechnung der Vergütung seien zukünftige Einnahmen nicht zu berücksichtigen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des K. seien nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch erhebliche Verwertungsaktivitäten notwendig gewesen. Auch in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn M sei nach dem Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin noch erheblicher Arbeitsaufwand angefallen im Zusammenhang mit der Verwertung von Beteiligungen des Schuldners und der Verfolgung und Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der J.D. Service GmbH sei der von der Klägerin veranschlagte Zuschlag für Auslagen nicht nachvollziehbar. Der Beklagte habe ihn bereits bei der Abrechnung der vorläufigen Insolvenzverwaltervergütung in dem vorangegangenen Verfahren eingerechnet. Die Betriebsfortführung habe mit der Verfahrenseröffnung ihr Ende gefunden. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S1 sei erheblicher Aufwand im Zusammenhang mit einer Grundstücksverwertung und der Bearbeitung steuerlicher Belange in der Zeit nach Ausscheiden des Beklagten bei der Klägerin entstanden. In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der A & S GmbH seien die von der Klägerin geltend gemachten Zuschläge erst nach dem 31.08.2006 verdient worden. Das Gleiche gelte für das Insolvenzverfahren über das Vermögen des H. und die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Auslagen in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des S2. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen. Mit am Schluss der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2010 verkündetem Beschluss hat das Gericht dem Beklagten aufgegeben, bis zum 07.10.2010 alle bereits vorliegenden Vergütungsfestsetzungsbeschlüsse der Insolvenzgerichte in den streitgegenständlichen Insolvenzverfahren, die in dem Hilfsantrag auf Seiten 2 und 3 der Anspruchsbegründung der Klägerin vom 24.02.2010 bis einschließlich „Insolvenzverfahren S2“ (4. Spiegelstrich auf Seite 3) genannt sind, in zweifacher Ausfertigung zur Gerichtsakte zu reichen und mitzuteilen, welche Beträge er in welchen Verfahren bereits erhalten hat. Diese Auflage hat der Beklagte nicht erfüllt.