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Urteil

29 Ca 443/16

ArbG Hamburg 29. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2017:0316.29CA443.16.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits (Gebührenstreitwert: 3.723,48 €) hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird auf 4.812,29 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits (Gebührenstreitwert: 3.723,48 €) hat der Kläger zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird auf 4.812,29 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kammer folgt nach eigener Prüfung den diesbezüglichen Ausführungen in dem Urteil der Kammer 17 des Arbeitsgerichts Hamburg vom 8. Februar 2017 zum Aktenzeichen 17 Ca 381/16. Danach gilt folgendes: 1. Die Klage ist zulässig, insbesondere gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 258 ZPO auch der auf künftige Zahlung gerichtete Klagantrag zu 3. Bei Betriebsrentenansprüchen handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen. Diese können grundsätzlich auch für künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Hierbei muss im Rahmen von § 258 ZPO im Gegensatz zu § 259 ZPO nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (BAG vom 19. Juli 2016, 3 AZR 141/15, Rn. 12, zit. nach juris). Es bestand auch keine Notwendigkeit, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig gewordenen Teilbeträge vom Antrag auf wiederkehrende Leistung auszunehmen und gesondert in einen Zahlungsantrag umzustellen (BAG vom 21. Januar 2014, 3 AZR 548/11, Rn. 20, zit. nach juris). 2. Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die begehrte erhöhte Rentenzahlung zu. Der automatische Erhöhung der Renten gem. § 6 Abs. 1 VO 85 wurde sowohl für 2015 als auch für 2016 wirksam durch eine anderslautende Anpassungsentscheidung der Geschäftsführung und des Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 6 Abs. 4 VO 85 ersetzt. Eine anderweitige Rechtsgrundlage für die höhere Rentenzahlung ist nicht ersichtlich. Die Regelung des § 6 Abs. 4 VO 85 ist wirksam (dazu unter a). Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 4 VO 85 sind erfüllt; der abändernde Beschluss ist auch für das Jahr 2015 nicht verspätet ergangen (dazu unter b). Die Beschlüsse halten sich im Rahmen der Vorschrift (dazu unter c). Der geltend gemachte Anspruch ergibt sich nicht aus dem Institut der betrieblichen Übung (dazu unter d). a) Die Regelung des § 6 Abs. 4 VO 85 ist wirksam. Sie verstößt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegen das auch für Tarifverträge geltende Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. Das letztlich aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt grundsätzlich, dass der Normgeber die von ihm erlassenen Regelungen so bestimmt fasst, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Rechtsnorm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen (vgl. zum „Gebot der Bestimmtheit und Klarheit“ – allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen – BVerfGE 120, 378). Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelungen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspielraum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen mangelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, erforderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu konkretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tarifliche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG vom 21. September 2011, 7 ABR 54/10, AP BetrVG 1972 § 3 Nr. 9, Rn. 36). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (statt vieler: BAG vom 22. April 2010, 6 AZR 962/08, Rn. 17 m.w.N., zit. nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Regelung des § 6 Abs. 4 VO 85 hinreichend bestimmt. Sie ist dahingehend auszulegen, dass die Beklagte bei Vorliegen eines sachlichen (gemeint im Sinne eines nicht willkürlichen oder sonst billigem Ermessen widersprechenden) Grundes die Anpassungsautomatik des § 6 Abs. 1 VO 85 durch Beschlussfassung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat nach vorheriger Anhörung der betriebsverfassungsrechtlichen Gremien nach billigem Ermessen abändern kann. Dem Kläger ist zuzugeben, dass durch die doppelte Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen („für nicht vertretbar halten“ auf Tatbestandsseite – „was nach seiner Auffassung geschehen soll“ auf Rechtsfolgenseite) für die Betroffenen nicht vorhersehbar ist, bei welchen konkreten Voraussetzungen eine Abweichung von der Regelanpassung nach Abs. 1 erfolgen kann. Dies führt jedoch nicht zur Unbestimmtheit der Regelung. Vielmehr ist grundsätzlich jeder Grund, nicht zwingend ein wirtschaftlicher Grund, aufgrund dessen die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat gemeinsam eine Anpassung im Ausmaß der gesetzlichen Rentenanpassung nicht für vertretbar halten, geeignet, eine abweichende Anpassungsentscheidung zu rechtfertigen. Hier ist zu berücksichtigen, dass § 6 VO 85 eine zulässige (§ 17 Abs. 3 BetrAVG) tarifvertragliche Abweichung der gesetzlichen Anpassungsprüfpflicht für laufende Leistungen aus betrieblicher Altersversorgung gemäß § 16 BetrAVG enthält. Den Tarifvertragsparteien steht für eine von § 16 BetrAVG abweichende Regelung ein denkbar weiter Spielraum zur Verfügung. Insbesondere können sie auch vorsehen, dass eine Anpassung gar nicht stattfindet (Steinmeyer im Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 17. Aufl. 2017, § 17 BetrAVG, Rn. 21; Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 6. Aufl. 2015, § 17 Rn. 168; Höfer/Reinhard/Reich/Verhuven, Betriebsrentenrecht, Bd. I – Arbeitsrecht, § 17 BetrAVG, Rn. 148). Deshalb muss die Tarifnorm nicht bestimmen, aus welchen konkreten Gründen ggfs. eine Anpassung unterlassen oder abgeändert werden kann. Dass die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung durch die Arbeitgeberin nicht willkürlich bzw. ohne sachlichen Grund erfolgen darf und sich das Ergebnis im Rahmen billigen Ermessens halten muss, ist durch die Formulierung „vertretbar“ im Wortlaut angelegt und gerichtlich überprüfbar. Der Kläger kann diesem Auslegungsergebnis auch nicht entgegenhalten, die vertragsschließenden Parteien seien übereinstimmend davon ausgegangen, dass eine von der gesetzlichen Rentenerhöhung abweichende Anpassung nur dann möglich sein sollte, wenn die wirtschaftliche Lage die Anpassung nicht zulässt und der Fortbestand des Unternehmens gefährdet wäre. Selbst wenn dies das gemeinsame Verständnis der Tarifvertragsparteien gewesen sein sollte, hat es im Wortlaut der Vorschrift keinerlei Andeutung oder Niederschlag gefunden. Das wäre aber notwendig, um die Regelung in diesem Sinne auslegen zu können. b) Die Voraussetzungen der Vorschrift sind erfüllt. Die Geschäftsführung und der Aufsichtsrat haben sowohl für das Jahr 2015 und das Jahr 2016 Beschlüsse über die reduzierte Rentenanpassung gefasst. Hintergrund dieser Beschlüsse ist jeweils ein sachlicher – da nachvollziehbarer und willkürfreier – Grund. (aa) Der Kläger hat bestritten, dass die Beschlüsse des Aufsichtsrats und der Geschäftsführung formal ordnungsgemäß ergangen sind. Dieses Bestreiten ist unerheblich. Dass die entsprechenden Beschlüsse ergangen sind, bestreitet der Kläger nicht. Zu beachten ist, dass Verstöße gegen disponible Verfahrensregeln (z. B. Verletzung der Einberufungsfrist und -form oder anderer Ladungsmängel; Fehler des Vorsitzenden bei der Sitzungsleitung) lediglich zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse führen könnten und heilbar sind. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die Beschlüsse angefochten wurden; ebenso wenig, dass die Beschlüsse nichtig seien, weil mit ihnen gegen zwingende Verfahrens-, Gesetzes- oder Satzungsvorschriften verstoßen worden wäre. Der Kläger bestreitet im Übrigen nur Beschlussfassungen am 19. August 2015, am 24. August 2015 und am 22. Juni 2016. Auf an diesen Tagen gefasste Beschlüsse beruft sich die Beklagte aber selbst nicht. (bb) Der Beschluss für das Jahr 2015 war nicht verspätet. § 6 Abs. 4 VO 85 sieht keinen bestimmten Zeitpunkt vor, zu dem der abändernde Beschluss ergehen muss, sondern enthält lediglich die Bestimmung, dass es einen gemeinsamen Beschluss des Vorstandes – im Falle der Beklagten der Geschäftsführung – und des Aufsichtsrates geben muss und dieser die Anpassung gemäß Absatz 1 ersetzt. Entgegen der Ansicht des Klägers kann aus dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt (Anpassungszeitpunkt der gesetzlichen Renten) nicht geschlossen werden, dass der Abänderungsbeschluss vor diesem Zeitpunkt gefasst worden sein müsste. Für eine solche Auslegung gibt es keine Anhaltspunkte im Wortlaut der Vorschrift. Das Fehlen einer Regelung zum Beschlusszeitpunkt kann nicht durch Auslegung in ihr Gegenteil verkehrt werden. Unerheblich ist auch der Einwand, die Meinungsfindung hätte vor Anhörung der Betriebsräte nicht abgeschlossen sein dürfen, was nicht der Fall gewesen sei. Denn die Frage der abschließenden Meinungsfindung ist eine innere Tatsache, die einem Beweis nicht zugänglich ist. Anhörungsrechte bezwecken, dass vor der endgültigen Beschlussfassung alle Argumente gehört und abgewogen werden können. Es kommt hier daher ausschließlich auf die zeitliche Abfolge an. Diese den betriebsverfassungsrechtlichen Gremien eingeräumte Möglichkeit zur Stellungnahme ist gewahrt. Die gemeinsamen Beschlüsse von Geschäftsführung und Aufsichtsrat sind in beiden Jahren erst nach Anhörung der Betriebsräte ergangen. Da diese mehr Zeit für die Prüfung des Vorhabens beanspruchten, wurde die Beschlussfassung im Jahr 2015 noch einmal verschoben, um die zeitliche Reihenfolge zu gewährleisten. (cc) Die Beschlüsse gründen mit dem vorgetragenen Umstrukturierungskonzept auf einem sachlichen Grund. Geschäftsführung und Aufsichtsrat führen vor allen Dingen die Veränderung der wirtschaftlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen in der Versicherungsbranche als Hintergrund für die Beschlüsse, die Teil einer konzernweiten und auch für die Beklagte maßgeblichen Umstrukturierung sind, an. Hierzu gehören die bereits länger anhaltende Niedrigzinsphase, die Verpflichtung zur Bildung von Zinszusatzreserven, die erweiterten Kapitalisierungsanforderungen durch Solvency II und die Umsetzung des LVRG. Diese Umstände haben den gesamten Konzern wie auch die Beklagte zu Umstrukturierungen zur Sicherung der zukünftigen Wettbewerbsfähigkeit veranlasst. Durch das sogenannte S.-Konzept soll inhaltlich eine Neuausrichtung stattfinden, in finanzieller Hinsicht sollen konzernweit Kosten eingespart werden. Insbesondere sollen über die Zusammenfassung der Mitarbeiter auf eine Gesellschaft, Standortverlagerungen und –zusammenschlüsse erheblich Personalkosten – sprich Personal – reduziert werden. Es wurde zudem ein Einstellungs- und Entfristungsstopp beschlossen. Weiterhin hat die Beklagte angeführt, dass die Rentensteigerungen erheblich über dem Inflationsausgleich liegen und daher aus ihrer Sicht bei voller Weitergabe der gesetzlichen Rentenerhöhung eine ungerechtfertigte Begünstigung der sich im Ruhestand befindlichen ehemaligen Mitarbeiter gegenüber den jetzigen Mitarbeitern stattfinden würde. Dieses Umstrukturierungskonzept ist von der Beklagten nachvollziehbar dargelegt und erscheint weder willkürlich noch sonst von sachfremden Erwägungen getragen. Dass die A.-Versicherungen im Jahr 2014 ein herausragendes und im Jahr 2015 ein immerhin positives Ergebnis erwirtschaftet haben, steht dem nicht entgegen. Es ist für das Vorliegen eines sachlichen Grundes gerade nicht erforderlich, dass die Beklagte wirtschaftliche Gründe im Sinne einer verschlechterten Lage des Unternehmens geltend macht (siehe oben). c) Die auf der Grundlage der gemeinsamen Beschlüsse von Geschäftsführung und Aufsichtsrat erfolgte geringere Rentenanpassung um jeweils 0,5 % hält sich auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen des § 6 Abs. 4 VO 85. Die abweichende Anpassung muss billigem Ermessen gemäß § 315 BGB entsprechen. Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen sowie deren Änderung verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit (BAG vom 28. August 2013, 10 AZR 569/12, Rn. 40, zit. nach juris). In die Abwägung sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen. Welche Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtigte zu treffen hat (BAG vom 08. Dezember 2015, 3 AZR 141/14, Rn. 29, zit. nach juris). Hierbei spielt auch eine Rolle, ob eine eingetretene Änderung vorhersehbar war oder nicht. Im ersteren Fall spricht einiges dafür, dass die entsprechende Vertragspartei bewusst ein Risiko übernommen hat, eine Abwälzung dieses Risikos auf die andere Vertragspartei entspräche nicht billigem Ermessen. Die Schaffung größerer Verteilungsgerechtigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein einleuchtender Grund für eine Änderung der Versorgungsregelungen (BAG vom 27. August 1996, 3 AZR 466/95, BAGE 84, 38-61, Rn. 73). Die von der Beklagten getroffene Anpassungsentscheidung entspricht im Ergebnis billigem Ermessen. Vor dem Hintergrund des von der Beklagten dargelegten umfassenden und alle Bereiche der Konzernunternehmen betreffenden Umstrukturierungskonzepts zur Neuausrichtung und Kosteneinsparung hat die Beklagte ein nachvollziehbares Interesse daran, auch im Bereich der Ausgaben für Betriebsrenten Kosten einzusparen. Ausreichend ist insofern, dass die Beklagte begründet, es sei nicht vertretbar, derart weit reichende und alle Bereiche betreffende Einschnitte bei den aktiven Beschäftigten – auch bezüglich der Zahl der verbleibenden Arbeitnehmer und der damit einhergehenden Verdichtung der Arbeit – vorzunehmen und die Rentner hiervon auszunehmen. Daher ist es auch nicht notwendig, dass die Beklagte Zahlenmaterial über ihre wirtschaftliche Lage vorlegt, aus dem sich ergibt, dass allein die Entscheidung, die Renten um 0,5% zu erhöhen, der Billigkeit entspricht. Ein erfolgreicher Jahresabschluss steht daher ebenfalls einer die jährliche Rentenanpassung modifizierenden Entscheidung nicht entgegen. Das Interesse des Klägers an der Fortführung der Praxis des Gleichlaufs zwischen gesetzlicher und betrieblicher Rentenanpassung muss demgegenüber zurücktreten. Zwar kann die Beklagte sich nicht auf das allgemein hohe Versorgungsniveau der VO 85 berufen, das die geringere Anpassung „leichter verkraftbar“ erscheinen lassen könnte. Das geschaffene Versorgungsniveau ist der Rentenordnung immanent und darf nicht durch spätere unterlassene Anpassungsentscheidungen grundsätzlich in Frage gestellt werden. Letzteres ist vorliegend aber nicht der Fall. Die von der Beklagten jeweils beschlossene Anpassung gleicht für beide Jahre den Kaufkraftverlust bzw. die Inflation aus; das Rentenniveau sinkt also nicht ab. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist schließlich zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit einer niedrigeren Anpassung der Renten der vorliegenden Versorgungsordnung ebenso wie das grundsätzlich hohe errichtete Versorgungsniveau immanent ist. Dass im Übrigen die jährlichen Anpassungen schwanken, muss der Kläger selbst bei Gleichlauf von gesetzlicher und betrieblicher Rentenanpassung hinnehmen. d) Der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht aus betrieblicher Übung. Betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebliche Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer Begründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen verpflichtet war. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen gewähren wollte, zu denen er nicht aus einem anderem Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchssteller (BAG vom 15. April 2014, 3 AZR 51/12, Rn. 68 ff. m. w. Nachw., zit. nach juris). Im vorliegenden Fall ergab sich der Anspruch auf Erhöhung der betrieblichen Rente aus einem Tarifvertrag. Dieser sieht vor ausdrücklich vor, dass die zukünftige Erhöhung der Zahlungen unter bestimmten Umständen unterbleiben kann. Allein aus dem Umstand, dass die Beklagte von der Möglichkeit der Änderung der Anpassungsentscheidung in der Vergangenheit keinen Gebrauch gemacht hat, ergibt sich kein Verzicht auf diese Möglichkeit. Zusätzliche Umstände, aus denen die Betriebsrentner darauf schließen durften, dass die Beklagte in der Zukunft – wie in der Vergangenheit – auf die Möglichkeit der Änderung der Anpassung der Betriebsrenten verzichten wird, hat der Kläger nicht vorgetragen. Allein der Hinweis auf die Formulierung in den jährlichen Anpassungsschreiben genügt hierfür nicht. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die Beklagte hiermit verbindlich erklären wollte, sie verzichte für die Zukunft auf die Inanspruchnahme der Regelung aus § 6 Abs. 4 VO 85. II. 1. Die klagende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 91 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG). Der Gebührenstreitwert beläuft sich gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 GKG auf das 36-fache der zuletzt geltend gemachten monatlichen Rentendifferenz. 2. Der Rechtsmittelstreitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 3, 9 ZPO – bezogen auf die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge – in Höhe der 42-fachen aktuellen monatlichen Klageforderung für den in die Zukunft gerichteten Klageantrag zuzüglich der für die Vergangenheit bezifferten Beträge festzusetzen. 3. Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG gesondert zuzulassen, weil die Auslegung des § 6 Abs. 4 VO 85 eine Vielzahl von Parallelverfahren betrifft und damit gemäß § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG grundsätzliche Bedeutung hat. Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung von Versorgungsbezügen zum 01. Juli 2015 sowie 01. Juli 2016. Der Kläger war bis zum 31. Juli 2014 bei der Beklagten beschäftigt. Seit dem 01. August 2014 bezieht er eine betriebliche Rente, die jeweils zum Monatsersten für den laufenden Monat gezahlt wird. Rechtsgrundlage dieser betrieblichen Rente ist die „Versorgungsordnung vom 01.04.1985 – Tarifvertrag über die betriebliche Versorgungsordnung – 01.04.1985“ (im Folgenden VO 85) zwischen der Tarifgemeinschaft der V. Unternehmensgruppe und der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen. § 6 der VO 85 enthält unter der Überschrift „Anpassung der Renten“ folgende Regelung: „1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. (Der § 49 AVG ist durch Artikel Ziffer 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefasst worden. Die Änderung ist am 01.01.1992 in Kraft getreten). 3. Die Renten werden angepasst, wenn der Versorgungsfall vorm 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte / des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlussfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1.“ Eine Anpassung der Renten nach § 16 BetrAVG nimmt die Beklagte nicht vor. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 2,09717 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2014 bis Juni 2015 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 106,719 auf 107,0, also um 0,281%. Zum 01. Juli 2016 wurden die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung um 4,24512 % erhöht. Im Zeitraum Juni 2015 bis Juni 2016 erhöhte sich der Verbraucherpreisindex (VPI) von 107,0 auf 107,3, also um 0,28%. Die Beklagte nahm im Jahr 2015 keine Anpassung der betrieblichen Renten im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats - und gegen deren ausdrücklichen Wunsch - durch ihre Geschäftsführung am 10. September 2015 und durch ihren Aufsichtsrat am 30. Oktober 2015 den Beschluss, die Rentenanpassung zum 01. Juli 2015 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen; eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zum 1. Juli 2015 nur im beschlossenen Umfang erhöht. Auch im Jahr 2016 nahm die Beklagte keine Anpassung der betrieblichen Rente im Umfang der gesetzlichen Rentenerhöhung vor, sondern fasste nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte, des Gesamt- und des Konzernbetriebsrats – und gegen deren ausdrücklichen Wunsch – durch ihre Geschäftsführung am 16. Juni 2016 und durch ihren Aufsichtsrat am 27. Juni 2016 den Beschluss, die Rentenanpassung zum 01. Juli 2016 in Höhe von 0,5 % vorzunehmen; eine darüber hinausgehende Erhöhung sei nicht vertretbar. Dementsprechend wurden die Versorgungsbezüge des Klägers zum 1. Juli 2016 nur im beschlossenen Umfang erhöht. Der Kläger verlangt mit seiner Klage eine Anpassung um die darüber hinausgehende Summe pro Monat seit dem 1. Juli 2015. Dabei handelt es sich um den Differenzbetrag, der sich errechnet, wenn die Beklagte die Rentenanpassung ab dem 01. Juli 2015 im Umfang von 2,09171 % und ab dem 01. Juli 2016 im Umfang von weiteren 4,25 % auf die Gesamtversorgungsbezüge vorgenommen hätte. Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte schulde die volle Anpassung der Versorgungsbezüge gemäß § 6 Abs. 1 VO 85. Sie könne sich nicht auf § 6 Abs. 4 BVW stützen. Die Regelung sei unwirksam, weil sowohl unklar als auch unverhältnismäßig. Die Anpassungsentscheidung sei im Übrigen zumindest für 2015 zu spät erfolgt, nämlich erst nach dem Anpassungstermin. Jedenfalls seien die Entscheidungen des Vorstandes und Aufsichtsrates in beiden Jahren unbillig. Der Kläger habe jedenfalls einen Anspruch aus betrieblicher Übung auf die begehrte Erhöhung. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger beginnend mit dem 1.8.2016 über den Betrag von 1.992,81 € hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 103,43 € brutto zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 468,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 30,40 € seit dem 1.7.2015, auf 30,40 € seit dem 1.8.2015, auf 30,40 € seit dem 1.9.2015, auf 30,40 € seit dem 1.10.2015, auf 30,40 € seit dem 1.11.2015, auf 30,40 € seit dem 1.12.2015, auf 30,40 € seit dem 1.1.2016, auf 30,40 € seit dem 1.2.2016, auf 30,40 € seit dem 1.3.2016, auf 30,40 € seit dem 1.4.2016, auf 30,40 € seit dem 1.5.2016, auf 30,40 € seit dem 1.6.2016 und auf 30,40 € seit dem 1.7.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger habe über die bereits erfolgte Erhöhung der betrieblichen Rente um 0,5 Prozent hinaus keinen Anspruch auf Erhöhung seiner Versorgungsbezüge. Die Entscheidung der Beklagten zur Rentenanpassung im Jahr 2015 sei von § 6 Abs. 4 VO 85 gedeckt. Die Regelung sei wirksam, insbesondere nicht zu unbestimmt. Die Regelung treffe eine gemäß § 17 BetrAVG zulässige, von § 16 BetrAVG abweichende Regelung zur Anpassung der Renten. Sie sei dahin auszulegen, dass der Vorstand – im Falle der Beklagten deren Geschäftsführung – jährlich entscheiden müsse, wie der sogenannte Teuerungsausgleich zu erfolgen habe. Halte er eine Anpassung entsprechend der gesetzlichen Rentenerhöhung nicht für vertretbar, müsse er mit dem Aufsichtsrat über einen angemessenen Ausgleich entscheiden und diesen definieren, wobei Geschäftsführung und Aufsichtsrat eine gemeinsame Entscheidung nach billigen Ermessen treffen müssten. Auslegungsbedürftig sei in § 6 Abs. 4 VO 85 der Begriff „vertretbar“. Dieser sei dahin auszulegen, dass die jährliche gemeinsame Ermessenentscheidung von Geschäftsführung und Aufsichtsrat durch die Prinzipien der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes eingeschränkt seien. Dies bedeute, dass eine von § 6 Abs. 1 negativ abweichende Anpassung der Renten einen sachlichen Grund voraussetze, der die Abweichung nach Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beklagten und der betroffenen Betriebsrentner rechtfertige. Ein solcher sachlicher Grund liege den Anpassungsentscheidungen der Beklagten zugrunde. Hierbei müsse es sich nicht um wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 16 BetrAVG handeln. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten im Sinne des § 16 Abs. 1 und 4 BetrAVG und die in diesem Zusammenhang vom Bundesarbeitsgericht vorgegebenen Maßstäbe für das rechtmäßige Unterbleiben der gesetzlichen Anpassung seien nicht relevant, weil die VO 85 eine zulässige abweichende Regelung treffe. Der erforderliche sachliche Grund folge aus dem Programm für die zukunftsfähige Ausrichtung des Unternehmens der Beklagten, dessen wesentlicher Baustein das Konzept „S. bilde. Mit diesem Programm sichere der Konzern seine Wettbewerbsfähigkeit trotz widriger Rahmenbedingungen für die Zukunft. Grundlage dieses Konzepts sei nicht die wirtschaftliche Lage der Beklagten, sondern deren zukunftsfähige Aufstellung am Markt. Ziel des Konzepts sei u.a. die Einsparung von Personalkosten mit der Folge, dass die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Daher sei es angemessen, dass auch die Rentner einen Beitrag leisteten. Hinzu komme, dass das Interesse des Klägers im Hinblick auf einen Teuerungsausgleich als eher gering anzusehen sei, weil das Versorgungsniveau bei den Versorgungsempfängern nach der VO 85 - im Vergleich zu anderen Versorgungswerken bei der Beklagten und im A.-Konzern - bereits überdurchschnittlich hoch sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten und Hintergründe dieses Konzepts wird ergänzend auf die ausführlichen Ausführungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. Januar 2017, Seiten 9 ff. (Bl. 93 ff. d. A.), Bezug genommen. Der gemeinsame Beschluss von Geschäftsführung und Aufsichtsrat sei auch für das Jahr 2015 rechtzeitig erfolgt. Er habe nicht bis zum Anpassungsstichtag 01. Juli 2015, sondern lediglich mit Wirkung zu diesem Stichtag erfolgen müssen. Dies sei geschehen. Insbesondere hebe der gemeinsame Beschluss der Gremien nicht eine vorherige automatische Anpassung nach § 6 Abs. 1 nachträglich wieder auf, sondern ersetze die nach § 6 Abs. 1 vorzunehmende Anpassung. Eine automatische Erhöhung der Renten in Höhe der Erhöhung der gesetzlichen Rente sei in der VO 85 nicht vorgesehen. Vielmehr sei in jedem Fall eine Prüfung und Entscheidung der Geschäftsführung zur Anpassung der Versorgungsbezüge erforderlich. Auch sei entgegen der Auffassung der klagenden Partei keine betriebliche Übung entstanden. Dass die Beklagte bislang von dem ihr ausdrücklich eingeräumten Vorbehalt der anderweitigen Anpassung keinen Gebrauch gemacht habe, begründe kein Vertrauen darauf, dass dies so bleiben werde.