Urteil
29 Ca 39/17
ArbG Hamburg 29. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch wird nicht von einer allgemeinen Erledigungsklausel im Rahmen eines Vergleichs erfasst, wenn im Vergleich die Verpflichtung des Arbeitgebers geregelt ist, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge an den Arbeitnehmer zu zahlen (ebenso BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 14 bis 18).(Rn.24)
2. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nicht wegen Nichteinhaltung einer Ausschlussfrist, wenn der Arbeitgeber sich in einem Vergleich verpflichtet hat, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge an den Arbeitnehmer zu zahlen (ebenso LAG Köln 26.07.2010 - 5 Sa 473/10 - Rn. 29; aA BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 24 bis 26).(Rn.24)
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.687,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.766,00 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch wird nicht von einer allgemeinen Erledigungsklausel im Rahmen eines Vergleichs erfasst, wenn im Vergleich die Verpflichtung des Arbeitgebers geregelt ist, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge an den Arbeitnehmer zu zahlen (ebenso BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 14 bis 18).(Rn.24) 2. Ein Urlaubsabgeltungsanspruch verfällt nicht wegen Nichteinhaltung einer Ausschlussfrist, wenn der Arbeitgeber sich in einem Vergleich verpflichtet hat, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge an den Arbeitnehmer zu zahlen (ebenso LAG Köln 26.07.2010 - 5 Sa 473/10 - Rn. 29; aA BAG 18.09.2018 - 9 AZR 162/18 - Rn. 24 bis 26).(Rn.24) 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.687,20 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.766,00 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist bis auf einen nicht abzugeltenden Urlaubstag begründet. 1. Der Kläger kann von dem Beklagten die Abgeltung von 19 Urlaubstagen in Höhe von 1.687,20 € brutto gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG verlangen. a) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hatte der Kläger noch Anspruch auf 19 Tage Urlaub. Von den ihm ursprünglich insgesamt zustehenden 25 Tagen Jahresurlaub hat der Kläger in der Zeit vom 30.05.2016 bis einschließlich 03.06.2016 fünf Tage gewährt erhalten. Das Bestreiten des Klägers in Bezug auf den weiteren gewährten Urlaubstag (19.01.2016) ist unbeachtlich, denn auf dem von ihm unterzeichneten Urlaubsantrag vom 01.02.2016 ist ausdrücklich ein bereits gewährter Urlaubstag erwähnt. b) Aus dem Vortrag der Beklagten, sie habe dem Kläger zwei Arbeitstage zu viel ausbezahlt, obwohl der Kläger zu diesem Zeitpunkt bereits Krankengeld von seiner Krankenkasse bezogen habe, folgt keine weitere Reduzierung der abzugeltenden Urlaubstage. Eine etwaige Überzahlung könnte allenfalls einen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB begründen. Einen solchen macht der Beklagte aber nicht geltend. Sein Prozessvortrag enthält auch keine Aufrechnungserklärung mit einem solchen Anspruch gegenüber dem Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers. Sein Vortrag ist im Übrigen zu unsubstantiiert. Er macht nicht einmal deutlich, auf welche konkreten Tage sich welche angebliche konkrete Überzahlung beziehen soll. c) Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist nicht gemäß Ziffer 5 des Vergleiches vom 15.08.2016 erledigt, denn gemäß Ziffer 2 des Vergleiches war der Beklagte verpflichtet, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge bis zum 15.09.2016 an den Kläger zu zahlen. Zur ordnungsgemäßen Abrechnung gehörte auch die Abrechnung des Urlaubsabgeltungsanspruchs. d) Der Urlaubsabgeltungsanspruch des Klägers ist nicht gemäß § 11 des Arbeitsvertrages verfallen. Dabei kann offenbleiben, ob die Verfallklausel wirksam ist. Zwar unterfällt ein Urlaubsabgeltungsanspruch als reiner Geldanspruch einer wirksam vereinbarten Ausschlussfrist (BAG vom 21.02.2012 – 9 AZR 486/10, zitiert nach juris). Der Kläger musste seinen Urlaubsabgeltungsanspruch aber nicht mehr schriftlich geltend machen, nachdem sich die Beklagte bereits in Ziffer 2 des Vergleiches vom 15.08.2016 verpflichtet hatte, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebenden Nettobeträge bis zum 15.09.2016 an den Kläger zu zahlen. Unabhängig von der Frage, ob hiermit ein eigener zusätzlicher Anspruchsgrund statuiert worden war, hatte Ziffer 2 des Vergleiches die Wirkung, dass der Kläger entsprechende Ansprüche nicht mehr beziffert geltend machen musste, denn mit dieser im gerichtlichen Vergleich eingegangenen Verpflichtung hatte sich umgekehrt die Beklagte verpflichtet, die Bezifferung vorzunehmen. Darin lag zugleich ein Verzicht darauf, von dem Kläger zuvor zu verlangen, den Anspruch beziffert schriftlich geltend zu machen (vgl. LAG Köln vom 26.07.2010 – 5 Sa 473/10, Rn. 29 bei juris). Deshalb verstößt das Berufen des Beklagten auf die Nichteinhaltung der Verfallfrist auch gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und damit gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, sodass es auch aus diesem Grund rechtlich unbeachtlich ist (vgl. LAG Köln a.a.O., Rn. 30). e) Der Höhe nach folgt daraus ein Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe von 1.687,20 € brutto (19 Urlaubstage à 8 Stunden x 11,10 € brutto). 2. Der ausgeurteilte Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB, denn gemäß Ziffer 2 des Vergleiches war die Urlaubsabgeltung bis zum 15.09.2016 zu zahlen, sodass der Beklagte seit dem 16.09.2016 mit der Zahlung im Verzug ist. II. Die Entscheidung über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits beruht auf §§ 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. Danach waren dem Beklagten die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen, weil die Zuvielforderung des Klägers verhältnismäßig geringfügig war und keine höheren Kosten veranlasst hat. Der Wert des Streitgegenstandes war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe der Klageforderung festzusetzen. Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, war die Berufung gemäß § 64 Abs. 3 a ArbGG nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Im Übrigen ist die Berufung bereits aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 64 Abs. 2 b ArbGG zulässig. Die Parteien streiten über einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung. Der Kläger war auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 03.03.2014 (Anlage K 1, Bl. 3 bis 5 d. A.) seit dem 02.09.2013 als Fußbodenleger mit einem Stundenlohn von 11,10 € brutto und einer Arbeitszeit von 8 Stunden täglich bei dem Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthält unter anderem folgende Regelungen: „§ 6 Urlaub Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich Urlaub in Höhe von 25 Arbeitstagen. ... ... § 11 Verfallfristen Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.“ Auf der Grundlage des Urlaubsantrages vom 01.02.2016 erteilte der Beklagte dem Kläger fünf Tage Urlaub für die Zeit vom 30.05.2016 bis einschließlich 03.06.2016 (Bestandteil des Anlagenkonvoluts B 1, Bl. 42 d. A.). Auf dem von beiden Parteien unterzeichneten Urlaubsantragsformular heißt es ferner, von dem dem Kläger im Urlaubsjahr zustehenden Erholungsurlaub im Umfang von insgesamt 25 Tagen habe der Kläger zuvor bereits einen Tag erhalten, so dass ein Resturlaub im Umfang von 19 Tagen verbleibe. Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis am 17.06.2016 fristlos und am 24.06.2016 vorsorglich ordentlich. In dem hierüber geführten Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Hamburg zum gerichtlichen Aktenzeichen 29 Ca 315/16 schlossen die Parteien in der Güteverhandlung vom 15.08.2016 einen Vergleich (Anlage K 2, Bl. 6 bis 8 d. A.), der unter anderem folgende Regelungen enthält: „1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endet aufgrund der fristgemäßen Kündigung des Beklagten vom 24.06.2016 aus betrieblichen Gründen auf Veranlassung des Arbeitgebers mit Ablauf des 15.08.2016. Der Beklagte leitet aus der fristlosen Kündigung vom 17.06.2016 keine Rechte mehr her. Der Kläger nimmt diesen Verzicht hiermit an. 2. Der Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen und sich ergebende Nettobeträge – unter Berücksichtigung etwaiger auf öffentliche Träger kraft Gesetzes übergegangener und gepfändeter Ansprüche – an den Kläger zu zahlen bis zum 15.09.2016. ... 5. Damit sind alle Ansprüche der Parteien gegeneinander aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung sowie dieser Rechtsstreit erledigt.“ Mit seiner Klage vom 12.01.2017 begehrt der Kläger Urlaubsabgeltung für 20 Urlaubstage in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.766,00 € brutto (20 Tage à 8 Stunden x 11,10 € brutto) nebst Zinsen. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.766,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.09.2016 an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, die Klageforderung sei gemäß § 11 des Arbeitsvertrages verfallen. Dem Kläger hätten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nur noch 17 Urlaubstage zugestanden, weil ihm aufgrund des Urlaubsantrages vom 18.01.2016 (Bestandteil des Anlagenkonvolut B 1, Bl. 41 d. A.) für den 19.01.2016 ein Tag Urlaub gewährt worden sei und ihm zwei weitere Arbeitstage zu viel ausbezahlt worden seien, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits Krankengeld von seiner Krankenkasse bezogen habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß §§ 313 Abs. 2 Satz 2, 495 ZPO, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.