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Urteil

3 Ca 512/09

ArbG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2010:0414.3CA512.09.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf Euro 421,57. 4. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf Euro 421,57. 4. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Die Klage ist unbegründet. Für einen Anspruch auf Zahlung hälftiger Zahnbehandlungskosten besteht keine Anspruchsgrundlage des Klägers gegenüber der Beklagten. Im Einzelnen: 1. Soweit der Kläger in der Klage die Hamburgische Beihilfeverordnung anführt, findet diese auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung. Nach § 1 HmbBeihVO regelt diese die Gewährung von Beihilfen nach § 80 Absatz 11 HmbBG. Anhaltspunkte für eine analoge Anwendung ergeben sich nicht. 2. Ein Anspruch auf Beihilfe ergibt sich für den Kläger auch nicht unmittelbar nach den Regelungen des BAT. Dass der BAT unmittelbar auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung finden würde, trägt auch der Kläger nicht vor. Vielmehr haben die Parteien im zuletzt geschlossenen Arbeitsvertrag die Anwendung des TV-L vereinbart. Ein Beihilfeanspruch ergibt sich aus dem TV-L für den Kläger nicht. 3. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 13 TVÜ-L oder der zu dieser Vorschrift gehörenden Protokollerklärung, wonach Ansprüche Gewährung von Beihilfen an Arbeitnehmer im Krankheitsfall für übergeleitete Beschäftigte, die am einem 31. Oktober 2006 noch Anspruch auf Beihilfe haben, unberührt bleiben. Voraussetzung der Anwendung dieser Vorschrift wäre nämlich, dass für das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Oktober 2006 § 71 BAT gegolten hätte. Der TVÜ-L gilt nach dessen § 1 jedoch nur für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber, der Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) oder eines Mitgliedverbandes der TdL ist, über den 31. Oktober 2006 hinaus fortbesteht, und die am 1. November 2006 unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) fallen. Im Übrigen gelten nach § 1 Abs. 2 TVÜ-L die Vorschriften des TVÜ-L für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 TVÜ-L nach dem 31. Oktober 2006 beginnt, nur soweit ausdrücklich bestimmt. Weder bestand insoweit am 31. Oktober 2006 ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten als Mitglied der TdL, noch ist gesetzlich ausdrücklich geregelt, dass § 13 TVÜ-L oder eine frühere Beihilfeberechtigung im Übrigen für nach dem 31. Oktober 2006 begonnene Arbeitsverhältnisse Anwendung finden würde. 4. Der Kläger ist auch nicht durch Ausübung seines Rückkehrrechtes nach § 17 HVFG so zu behandeln, als ob durchgängig, d.h. auch am 31. Oktober 2006 ein Arbeitsverhältnis zur Beklagten bestanden hätte. Insoweit ist maßgeblich, dass das Arbeitsverhältnis zur Beklagten rechtlich infolge Übergangs auf die Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt des öffentlichen Rechts - als eigenständige juristische Person beendet wurde und erst infolge Ausübung des Rückkehrrechts im Jahr 2008 neu begründet wurde. Es ist gerade nicht von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis auszugehen: a) § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds- Anstalt öffentlichen Rechts – (im Folgenden: HVFG) löste eine entsprechende gemäß § 17 Abs. 2 LBKHG aus dem Jahr 1995 ab und lautet wie folgt: "§ 17 Rückkehrrechte Veräußert der HVF seine Beteiligung an der LBK Hamburg GmbH mehrheitlich, so ist die Freie und Hansestadt Hamburg verpflichtet, diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der LBK Hamburg GmbH, die bereits im Zeitpunkt der Errichtung der LBK Hamburg - Anstalt öffentlichen Rechts - dort beschäftigt waren, auf deren Wunsch unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe und Beschäftigungszeit wieder in den Diensten der Freien und Hansestadt Hamburg zu beschäftigen. Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt ist der Zeitpunkt des dinglichen Übergangs der Anteilsmehrheit. In diesem Fall hat die Leitung der LBK Hamburg GmbH alle betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von ihrem Recht nach S. 1 schriftlich zu unterrichten. Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Mitteilung der Geschäftsleitung schriftlich mitteilen, dass sie von ihrem Recht Gebrauch machen. Die Überführung der Arbeitsverhältnisse in den Dienst der Freien und Hansestadt Hamburg soll dann binnen eines weiteren Jahres erfolgen.“ b) Gemäß § 1 des Arbeitsvertrages der Parteien wurde der Kläger ab 1. Juli 2008 eingestellt. Zwar erfolgt gemäß § 3 des Arbeitsvertrages eine Anrechnung der beim LBK und bei der A. GmbH zurückgelegten Beschäftigungszeit. Eine fingierte durchgehende Beschäftigungszeit bei der Beklagten ist aber weder im Arbeitsvertrag vereinbart, noch verlangt die gesetzliche Regelung in § 17 HVFG über die Rückkehrrechte eine derartige Betrachtung. Bereits der Wortlaut des § 17 HVFG spricht dafür, dass der Gesetzgeber von einer „Wieder“-, also einer neuerlichen Einstellung der betreffenden Arbeitnehmer ausging. Es kann nämlich nur jemand „wieder“-beschäftigt werden, der es zuvor zwischenzeitlich nicht mehr war. Bei beabsichtigter Weiterbeschäftigung ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Unterbrechung des Beschäftigungs-verhältnisses hätte eine Regelung nahegelegen, wonach die betroffenen Arbeitnehmer „weiter“ beschäftigt werden bzw. die Arbeitsverhältnisse in ihrer bestehenden Form mit der Beklagten weiterzuführen sind. So spricht auch die Begründung zu § 17 HVFG (Drucksache der Bürgerschaft 18/4930, S. 14) von einem „Rückkehrrecht“ und nicht von einem „Weiterbeschäftigungs“- oder „Weiterführungsanspruch“. Im Übrigen wäre die Regelung zur „Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Beschäftigungszeit“ überflüssig, wäre der Gesetzgeber von ohnehin durchgehend fortbestehenden bzw. weiterzuführenden Arbeitsverhältnissen ausgegangen. Auch der Umstand, dass § 17 HVFG von einer vorzunehmenden „Überführung“ der Arbeitsverhältnisse ausgeht, spricht dafür, dass keine durchgehende Weiterführung des Ursprungsvertrages oder eine nahtlose Übernahme der Arbeitsverhältnisse gewollt war (LAG Hamburg, Urteil vom 27. November 2009 - 6 Sa 24/09). Auch der Umstand, dass nach § 17 HVFG sowie nach dem Arbeitsvertrag der Parteien die Wahrung der Beschäftigungszeit bei der LBK Hamburg GmbH vorgegeben ist, führt nicht dazu, dass insoweit das Arbeitsverhältnis als am 31. Oktober 2006 bestehend anzusehen wäre (und dem Kläger infolgedessen über den TVÜ-L ggf. eine Beihilfeberechtigung erhalten bliebe). Die Wahrung der Beschäftigungszeit kann nur dort eine Rolle spielen, wo sie rechtlich überhaupt relevant ist, wie z. B. bei der Probezeit, dem Bestehen des Kündigungsschutzes oder den Kündigungsfristen gemäß § 34 TV-L. Aus der Anerkennung von Beschäftigungszeiten ergibt sich aber noch kein Beihilfeanspruch an sich. 5. Ein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe ergibt sich auch nicht aus § 17 HVFG, weil insoweit geregelt ist, dass der Kläger „unter Wahrung der beim LBK Hamburg erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe“ wieder zu beschäftigen ist. Diese „Gruppe“ ergibt sich aus dem einschlägigen Tarifvertrag. Zur Lohn- und Vergütungsgruppe gehört insoweit aber nicht der Beihilfeanspruch. a) Der Kläger stellt insoweit zwar darauf ab, dass der in § 40 MTV Angestellte (der ehemals auf das Arbeitsverhältnis des Klägers Anwendung fand) geregelte Beihilfeanspruch ein Teil der Vergütung sei. Die tarifliche Systematik des MTV Angestellte zeigt aber gerade das Gegenteil. So wurde im MTV Angestellte in einem eigenen Abschnitt VII (§§ 26 - 36) unter der Überschrift „Vergütung“ eigenständig geregelt, was unter der Vergütung zu verstehen ist und wie sich diese zusammensetzt. Demgegenüber wurden in einem eigenen Abschnitt VIII (§§ 37-41) unter der Überschrift „Sozialbezüge“ gesonderter Sozialleistungen, u.a. in § 40 die Beihilfe geregelt. Dies zeigt aber gerade, dass die Beihilfe nicht als originärer Vergütungsbestandteil aufzufassen ist. b) Der Umfang des Falle der Rückkehr zur Beklagten zu schützenden Besitzstandes ergibt sich aus der abschließenden Aufzählung in § 17 HVFG und nicht mehr aus dem § 17 LBKHG. Dem Gesetzgeber war der Tarifwechsel im Jahr 2006 bereits bekannt und dessen Folgenden für die Rückkehrenden. Demzufolge fehlt es bereits an einer planwidrigen Lücke in § 17 HVFG, die Voraussetzung für eine analoge Anwendung des TVÜ-L wäre, worauf die Beklagte mit Recht hingewiesen hat. § 17 HVFG ist nach einer Änderung des Gesetzes am 21. November 2006 in Kraft getreten und das konkrete Gesetzgebungsverfahren ist mit einer Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 05. September 2006 (BüDrs. 18/4930) eingeleitet worden. Im September 2006 waren der TV-L und der TVÜ-L zwar noch nicht in Kraft getreten und noch nicht in allen Details verhandelt. Die Tarifänderung an sich und die konkreten Eckpunkte des zukünftigen TV-L (u.a. die Entgelttabelle) standen aber bereits seit der Tarifeinigung vom 19. Mai 2006 fest; auch die Eckpunkte des TVÜ-L waren bereits im Juli 2006 zwischen den Tarifparteien vereinbart worden. Der Gesetzgeber hat aber trotz der vorgenannten Umstände keine Formulierung in § 17 HVFG aufgenommen, wonach den Rückkehrenden trotz des Tarifwechsels sämtliche nach dem bis dahin geltenden Tarifrecht erworbenen Entgelt- und sonstige Ansprüche weiterhin zustellen sollen und im Ergebnis so zu stellen, als würden auch für sie die Überleitungsregelungen gelten. Der Gesetzgeber hat nach dem ausdrücklichen Wortlaut allein auf die beim LBK Hamburg erreichte Lohn- und Vergütungsgruppe sowie Beschäftigungszeit verwiesen. Mit dem Verweis auf das aktuell geltende Tarifrecht unter Berücksichtigung einzelner Besitzstände ist auch das ursprüngliche Ziel des § 17 Abs. 2 Satz 2 LBKHG gewahrt worden, denn die Beschäftigten des LBK sollten im Falle eines Trägerwechsel vor einem nicht beeinflussbaren Verlust ihres Arbeitsplatzes im öffentlichen Dienst geschützt werden. Dieser Schutz wird durch die Gewährung des Rückkehrrechts nach § 17 HVFG erreicht (LAG Hamburg, Urteil vom 2. Februar 2010 - 4 Sa 38/09 -). 6. Ein Anspruch des Klägers auf Beihilfe ergibt sich schließlich nicht aus Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes oder kraft ausdrücklicher vertraglicher Zusage daraus, dass dem Kläger durch die Beklagte zugesichert worden wäre, er werde sich finanziell nicht verschlechtern. Der Kläger hat insoweit bereits nicht vorgetragen, wer ihm gegenüber wann eine verbindliche Zusage dahin gehend gemacht hätte, ihm bleibe ein Beihilfeanspruch nach Wechsel von der Beklagten zur LBK Hamburg Anstalt des öffentlichen Rechts, zur LBK Hamburg GmbH, nach Übernahme der Mehrheitsanteile gegenüber der A. oder in Ausübung des Rechtes nach § 17 HVFG bei Rückkehr zur Beklagten erhalten. 7. Auch der Umstand, dass der Kläger bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages eine Erklärung abgegeben hat, dass er keine Rechte aus dem gesetzlichen Rückkehrrecht aufgebe, führt nicht zu einer Beihilfeberechtigung des Klägers. Wie ausgeführt, war im Zeitpunkt der Ausübung des Rückkehrrechts nämlich bereits kein Beihilfeanspruch des Klägers mehr gegeben, so dass sich die Frage einer Rechtsaufgabe nicht stellte. Insgesamt war unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Anspruchsgrundlage für eine Beihilfezahlung erkennbar. Die Klage war daher abzuweisen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Bei der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG vorzunehmenden Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes war für die Klage die nominale Höhe der Klageforderung anzusetzen. Die Berufung war nach § 64 Abs. 2 lit. a), Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zuzulassen. Die Sache hat vor dem Hintergrund zahlreicher Arbeitsverhältnisse bei der Beklagten, die in Ausübung eines „Rückkehrrechtes“ nach § 17 HVFG begründet worden, grundsätzliche Bedeutung. Eine anderweitige (ggf. ober- oder höchstrichterliche) Klärung einer Beihilfeberechtigung in diesen Fällen ist - soweit ersichtlich - bislang nicht erfolgt. Die Parteien streiten über eine Beilhilfeberechtigung des Klägers. Der Kläger war zunächst bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand seinerzeit der Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Das Arbeitsverhältnis ging dann zunächst auf die „Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt des öffentlichen Rechts“ über. In der Folgezeit ging das das Arbeitsverhältnis auf die LBK Hamburg GmbH über, die - nach Übertragung der Mehrheit der Gesellschaftsanteile zum 1. Januar 2007 - in der Folge unter A. GmbH (im Folgenden: A.) firmierte. Bei der LBK Hamburg GmbH fand auf das Arbeitsverhältnis der MTV Angestellte der Arbeitsrechtlichen Vereinigung Hamburg e.V. (AVH) Anwendung. Ab dem 1. Januar 2007 erfolgte eine tarifliche Umstellung auf den Tarifvertrag für den Krankenhausarbeitgeberverband Hamburg e.V. (TV-KAH). Der Kläger machte sodann von seinem in § 17 Satz 1 des Gesetzes über den Hamburgischen Versorgungsfonds - Anstalt öffentlichen Rechts - (im Folgenden: HVFG) vom 21. November 2006 geregelten Rückkehrrecht Gebrauch und kehrte zur Beklagten zurück. Aufgrund Arbeitsvertrages vom 12. März 2008 (Anlage K 5, Bl. 35-37 d.A.) begründeten die Parteien insoweit mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 ein Arbeitsverhältnis. Danach ist der Kläger als Vollzeitbeschäftigter beschäftigt (§ 1 des Arbeitsvertrages). Die beim Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg - Anstalt des öffentlichen Rechts und bei der A. erbrachten Beschäftigungszeiten werden als Beschäftigungszeiten im Sinne von § 34 Abs. 3 Satz 1 TV-L anerkannt (§ 3 des Arbeitsvertrages). Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Arbeitsvertrages und dessen Wortlaut wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Der Kläger gab im Zusammenhang mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages folgende Erklärung (Bl. 38 d.A.) ab: „Ich unterzeichne den Arbeitsvertrag unter dem Vorbehalt, dass ich damit keine Rechte aus dem gesetzlichen Rückkehrrecht aufgebe. Das gilt insbesondere für die Höhe und Entwicklung der Vergütung.“ Die Beklagte nahm unter dem 17. April 2008 eine Empfangsbestätigung dieser Erklärung vor. Der Kläger begab sich am 6. Januar 2009 in zahnärztliche Behandlung. Dafür wurden ihm von seinem Zahnarzt Gesamtkosten von EUR 843,14 in Rechnung gestellt (vgl. Anlage K 1, Bl. 6 d.A.). Mit Schreiben vom 24. Februar 2009 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass dessen Beihilfeantrag nicht habe berücksichtigt werden können, da Arbeitnehmer, die nach dem 1. April 1999 neu eingestellt wurden, generell keine Beihilfe mehr erhalten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Mai 2009 forderte der Kläger von der Beklagten die Übernahme anteiliger Gesundheitskosten im Wege der Beihilfe unter Fristsetzung bis zum 12. Juni 2009. Eine Zahlung nahm die Beklagte nicht vor. Mit der am 11. November 2009 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen, der Beklagten am 20. November 2009 zugestellten Klage begehrt der in der gesetzlichen Pflichtversicherung versicherte Kläger die Tragung der hälftigen Zahnarztkosten vom 6. Januar 2009 durch die Beklagte. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Zahlung der hälftigen Zahnarztkosten analog § 14 Hamburger Beihilfeverordnung in Verbindung mit § 85 Abs. 9 zu. Er, der Kläger, habe den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die LBK Hamburg GmbH bzw. die A. nicht zu vertreten. Da nach § 17 HVFG seine gesamte frühere Beschäftigungszeit durch die Beklagte anerkannt werde, könne nicht von einer Neueinstellung gesprochen werden. Der Kläger sei durch Ausübung seines gesetzlichen Rückkehrrechtes nicht schlechter zu stellen, als ein Arbeitnehmer eines privaten Arbeitgebers, der von seinem Widerspruchsrecht bei einem Betriebsübergang Gebrauch mache. Dem Kläger stehe seit Beginn seiner Tätigkeit für die Beklagte im Jahr 1993 ein Anspruch auf Beihilfe zu. Auch stehe ihm nach § 40 MTV Angestellte noch ein Beihilfeanspruch zu. Der Kläger sei auch stets davon ausgegangen, dass ihm sein Besitzstand erhalten bleibe. Auch sei ihm vermittelt wurden, dass ihm weder durch den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf den LBK, die Anstalt öffentlichen Rechts bzw. die Betriebsanstalt ein finanzieller Nachteil entstehen könnte. Der Beihilfeanspruch gehöre als Sozialbezug nach dem Tarifvertrag zur Höhe der Vergütung, die aufgrund von § 17 HVFG bei Ausübung des Rückkehrrechtes gewahrt bleibe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 421,57 zuzüglich 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 12. Juni 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei von der Beklagten nach § 17 HVFG nur unter Wahrung der beim LBK Hamburg GmbH erreichten Lohn- und Vergütungsgruppe zu beschäftigen. Nach dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrag finde ausschließlich das Tarifwerk für den öffentlichen Dienst der Länder auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Danach hätten ausweislich der Protokollerklärung zu § 13 TVÜ-L nur diejenigen Beschäftigten einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfall, die bereits vor dem 1. April 1999 bei der Beklagten eingestellt wurden und seitdem ununterbrochen bei ihr beschäftigt und zum 1. November 2006 vom BAT in den TV-L übergeleitet worden seien; mithin nicht für den Kläger. Die frühere Beschäftigung des Klägers bei der Beklagten spiele insoweit keine Rolle. Der Kläger sei erst im Jahre 2008 neu eingestellt worden. § 13 TVÜ-L sei auch nicht analog anwendbar. § 17 HVFG solle zwar einen gewissen Schutz vor finanziellen Einbußen gewähren, nicht aber alle früheren Entgeltbestandteile und sonstigen tariflichen Ansprüche wahren. Es sei keine umfassende Besitzstandsicherung vorgesehen. Die „Rückkehrer“ zur Beklagten seien nach § 17 HVFG nicht so zu stellen, als wäre der Landesbetrieb Krankenhäuser nicht aus der Beklagten ausgegliedert worden. Ein Anspruch auf Beihilfe könne aus § 17 HVFG nicht abgeleitet werden. Auch die Anerkennung der Beschäftigungszeit spiele insoweit keine Rolle für den Anspruch auf Zahlung von Beihilfe im Krankheitsfall. Aufgrund einer Zurverfügungstellung einer Liste aus April 2007 mit am häufigsten gestellten Fragen bzgl. des Rückkehrrechts (Anlage B 2, Bl. 45-49 d.A.) könne der Kläger auch nicht geltend machen, ihm sei stets vermittelt worden, dass durch die Übertragung seines Arbeitsverhältnisses auf den LBK im Falle einer Rückkehr zur Beklagten keine finanziellen Nachteile entstehen würden. Selbst im Falle einer grundsätzlichen Anerkennung eines Beihilfeanspruch des Klägers sei zu berücksichtigen, dass ein Teil der entstandenen Gesamtaufwendungen von der gesetzlichen Krankenversicherung des Klägers gezahlt werde und Beihilfe nur nach Maßgabe des persönlichen Bemessungssatzes des Klägers geleistet würde, wobei zunächst der Betrag der beihilfefähigen Aufwendungen zu ermitteln gewesen wäre. Dazu sei die Kenntnis des den Kläger von der gesetzlichen Krankenversicherung gewährten Bonus erforderlich. Somit käme jedenfalls nicht der mit der Klage geltend gemachte Betrag in Betracht.