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Beschluss

3 BV 29/13

ArbG Hamburg 3. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2014:0730.3BV29.13.0A
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Leitsätze
1. Die Rechtskontrolle des Spruchs einer Einigungsstelle im Sinne des § 76 BetrVG umfasst neben den zu beachtenden wesentlichen Verfahrensvorschriften und der Vereinbarkeit der Entscheidung mit höherrangigem Recht auch die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die Ausübung fehlerfreien Ermessens. Die Rechtswidrigkeit des Spruchs der Einigungsstelle wegen Ermessensfehlern muss mit einer Anfechtung innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG geltend gemacht werden.(Rn.24) 2. Das An- und Ablegen von Firmenkleidung im Betrieb ist lediglich fremdnützig und damit Arbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Kann die Dienstkleidung zu Hause angelegt werden, ist die Umkleidezeit gegebenenfalls nicht als Arbeitszeit zu bewerten, vergleiche BAG, Beschluss vom 11. November 2009 - 1 ABR 54/08 -.(Rn.29)
Tenor
Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17. Oktober 2013 bezüglich § 3 Ziff. 1a ii, iii und § 3 Ziff. 1b unwirksam ist.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Rechtskontrolle des Spruchs einer Einigungsstelle im Sinne des § 76 BetrVG umfasst neben den zu beachtenden wesentlichen Verfahrensvorschriften und der Vereinbarkeit der Entscheidung mit höherrangigem Recht auch die Zuständigkeit der Einigungsstelle und die Ausübung fehlerfreien Ermessens. Die Rechtswidrigkeit des Spruchs der Einigungsstelle wegen Ermessensfehlern muss mit einer Anfechtung innerhalb der zweiwöchigen Frist gemäß § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG geltend gemacht werden.(Rn.24) 2. Das An- und Ablegen von Firmenkleidung im Betrieb ist lediglich fremdnützig und damit Arbeit im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Kann die Dienstkleidung zu Hause angelegt werden, ist die Umkleidezeit gegebenenfalls nicht als Arbeitszeit zu bewerten, vergleiche BAG, Beschluss vom 11. November 2009 - 1 ABR 54/08 -.(Rn.29) Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17. Oktober 2013 bezüglich § 3 Ziff. 1a ii, iii und § 3 Ziff. 1b unwirksam ist. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruches. Die Beteiligte zu 1) (nachfolgend auch: „Arbeitgeber“) betreibt u.a. in Hamburg das Hotel „S.“. Der Beteiligte zu 2) (nachfolgend auch: „Betriebsrat“) ist der Betriebsrat dieses Betriebs. Mitarbeitergruppen im S. tragen Dienstkleidung. Bislang verhielt es sich so, dass zumindest teilweise Mitarbeiter Dienstkleidung bereits zuhause anlegten bzw. nach ihrer Tätigkeit mit angelegter Dienstkleidung das Hotel verließen, im Übrigen Mitarbeiter ihre Dienstkleidung in Umkleideräumlichkeiten im Hotel an- bzw. ablegen. Zwischen dem Betriebsparteien besteht eine Betriebsvereinbarung zum Regelungsgegenstand „Kleiderordnung und Tragen von Namensschildern Im Hotel S. H.“ vom 10. Juli 2009 (enthalten im Anlagenkonvolut ASt 1, Anlagenband; nachfolgend: „BV Kleiderordnung“). Ziff. 3 d Satz 3 BV Kleiderordnung lautet: „Außerhalb des Hotels darf die Dienstkleidung privat nicht getragen werden.“ Wegen des weiteren Inhalts der „BV Kleiderordnung“ wird auf das Anlagenkonvolut ASt 1 Bezug genommen. Nachdem zwischen den Betriebsparteien ein Streit hinsichtlich der Anrechnung von Umkleidezeiten als Arbeitszeiten entstand, konstituierte sich eine Einigungsstelle, die erstmalig am 27. Mai 2013 tagte. Das Einigungsstellenverfahren endete, indem am 17. Oktober 2013 durch Spruch der Einigungsstelle (Anlage ASt 2, Anlagenband) eine Betriebsvereinbarung beschlossen wurde. In dieser Betriebsvereinbarung ist unter § 3 Abs. 1 Satz 1 festgelegt, dass die dienstplanmäßige Arbeitszeit der Arbeitnehmer und Auszubildenden mit dem An- und Ablegen der Dienstkleidung im Umkleidebereich unter Hinzurechnung von Wegezeiten vom Personaleingang bis zum Umkleidebereich beginne. In § 3 Abs. 1 Satz 2 lit. a sind u.a. für Concierge und Technik/Einkauf die ersten bzw. letzten 7,5 Minuten der Arbeitszeit als Richtwertzeiten festgelegt, unter § 3 Abs. 1 lit. b Richtwertzeiten der ersten bzw. letzten 3 Minuten der Arbeitszeit für Rezeption/Empfang/Büro, Page, Housekeeping und Service. Wegen des genauen Wortlauts des Spruches der Einigungsstelle wird auf die Anlage ASt 2 Bezug genommen. Der Spruch der Einigungsstelle wurde dem Arbeitgeber am 25. Oktober 2013 zugestellt. Mit Antragsschrift vom 8. November 2013, per Telefax beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am selben Tage, hat der Arbeitgeber das hiesige Beschlussverfahren eingeleitet und begehrt die Feststellung der teilweisen Unwirksamkeit des Spruches der Einigungsstelle. Der Arbeitgeber trägt vor, der Spruch der Einigungsstelle verkenne die Reichweite des Mitbestimmungsrechtes des Betriebsrates hinsichtlich Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit. Die Dienstkleidung der Bereiche Concierge, Technik/Einkauf sowie Rezeption/Empfang/Büro, Page, Housekeeping und Service sei nicht besonders auffällig. Die im Spruch der Einigungsstelle vorgenommene Aufteilung zwischen verschiedenen Mitarbeitergruppen sei nicht nachvollziehbar. Ferner habe die Einigungsstelle ihr Ermessen unzutreffend ausgeübt. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb teilweise Umkleidezeiten von 7,5 Minuten, teilweise von 3 Minuten angenommen werden. Auch habe es insoweit keine Datenerhebung gegeben. Im Übrigen sei die BV Kleiderordnung nicht so zu verstehen, dass Mitarbeiter die Dienstkleidung nicht auf dem Weg vom und zum Hotel tragen dürften. Insoweit sei in der Einigungsstelle auch ausschließlich darüber diskutiert worden, ob es den Arbeitnehmern zumutbar sei, sich in den Uniformen auf dem Weg zur Arbeit zu zeigen. Zu berücksichtigen sei dabei auch, dass der Arbeitgeber mit Aushang vom 13. Januar 2014 (Anlage ASt 6, Bl. 57 d.A.) gegenüber den Arbeitnehmern kommunizierte, man müsse sich nicht unbedingt im Hotel umkleiden und es sei stets gestattet gewesen, die Dienstkleidung zuhause anzulegen und diese auf den Dienstweg zu tragen. Der Arbeitgeber beantragt, festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 17. Oktober 2013 bezüglich § 3 Ziff. 1a ii, iii und § 3 Ziff. 1b unwirksam ist. Der Betriebsrat beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Betriebsrat trägt vor, bei den Umkleidezeiten für die im Spruch der Einigungsstelle aufgeführten Bereiche handele es sich um Arbeitszeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, da durch den Arbeitgeber vorgegeben sei, dass die Dienstkleidung im Hotel zu verbleiben habe zum anderen die Dienstkleidung besonders auffällig, jedenfalls aber auffällig sei, so dass sie nicht auf dem Weg zur Arbeitsstätte getragen werden könne. Es entspreche auch der betrieblichen Praxis, dass die Arbeitnehmer sich im Hotel umziehen. Die Regelungen zum Verbot des Tragens von Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg seien eindeutig und würden auch nicht außer dadurch Kraft gesetzt, dass sich einzelne Arbeitnehmer teilweise oder zeitweise über diese betrieblichen Regelungen hinwegsetzen. Dass Dienstkleidung außerhalb des Hotels privat überhaupt nicht getragen werden dürfe, ergebe sich auch aus den vom Arbeitgeber vorgegebenen „Spielregeln" (Anlage BR 1, Bl. 27-40 d.A.). Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Schriftsätze und Anlagen der Beteiligten sowie auf den gesamten Akteninhalt. II. Der Antrag des Arbeitgebers ist zulässig und begründet. 1. Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Der Antrag ist auf das Nichtbestehen eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses zwischen der Antragstellerin und dem Betriebsrat gerichtet, weil die Arbeitgeberin festgestellt haben möchte, dass für sie durch den Spruch der Einigungsstelle keine Rechte und Pflichten begründet worden sind. Dafür ist das Feststellungsbegehren die richtige Antragsart. Eine gerichtliche Entscheidung über die Wirksamkeit des Spruchs einer Einigungsstelle hat feststellende und nicht rechtsgestaltende Wirkung (BAG, Beschluss vom 8. Juni 2004, 1 ABR 4/03, Rn 14). Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Im Verfahren nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG geht es um Rechtskontrolle. Es ist darüber zu befinden, ob ein Spruch der Einigungsstelle wirksam ist. An der Klärung dieser Frage haben Arbeitgeber und Betriebsrat ein rechtliches Interesse unabhängig davon, ob sie selbst durch die betreffende Regelung beschwert sind oder nicht (BAG, Beschluss vom 8. Juni 2004, 1 ABR 4/03, Rn 15). 2. Der Antrag ist begründet. a) Die gerichtliche Überprüfung des Spruchs ist erforderlich, weil der Arbeitgeber binnen der zweiwöchigen Ausschlussfrist des § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG beim Arbeitsgericht die Unwirksamkeit des Spruchs geltend gemacht hat. Der schriftlich abgefasste Spruch vom 17. Oktober 2013 ist ihm am 25. Oktober 2013 zugestellt worden; der Antrag gerichtet auf Feststellung der (teilweisen) Unwirksamkeit des Spruchs ist am 8. November 2013 beim Arbeitsgericht eingegangen. b) Für die gerichtliche Überprüfung eines Einigungsstellenspruches gelten folgende Grundsätze: aa) Hat der Spruch einer Einigungsstelle eine Regelungsfrage zum Gegenstand, unterliegt er zum einen einer umfassenden und zeitlich unbefristeten Rechtskontrolle. Die von der Einigungsstelle zu beachtenden wesentlichen Verfahrensvorschriften und die Vereinbarkeit der Entscheidung mit höherrangigem Recht ist zu überprüfen. Die Rechtskontrolle umfasst darüber hinaus die Prüfung, ob sich die Einigungsstelle bei ihrer Entscheidung im Rahmen ihrer Zuständigkeit gehalten hat. Verkennt die Einigungsstelle die Grenzen eines Mitbestimmungsrechts oder geht sie zu Unrecht vom Bestehen eines Mitbestimmungsrechts aus, hat dies die Unwirksamkeit des Spruchs zur Folge (Fitting u.a., BetrVG 27. Aufl., § 76 Rn. 151). Ferner unterliegt die Entscheidung der Einigungsstelle einer Überprüfung des ausgeübten Ermessens. Maßgeblich ist, ob die Einigungsstelle die Grenzen des ihr zustehenden Ermessens überschritten hat. Eine unzulässige Ermessenausübung liegt etwa vor, wenn die Einigungsstelle von sachfremden Erwägungen ausgeht oder den ihr zustehenden Regelungsspielraum verkannt hat. Ferner liegt eine Ermessensüberschreitung vor, wenn die Einigungsstelle die Belange des Betriebs oder der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer überhaupt nicht berücksichtigt hat (Fitting u.a., BetrVG 27. Aufl., § 76 Rn 152 ff). Eine solche Rechtswidrigkeit des Spruchs der Einigungsstelle wegen Ermessensfehlers muss mit einer Anfechtung geltend gemacht werden, die innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Spruches beim Arbeitsgericht eingegangen ist. bb) Nach diesen Maßstäben ist die Entscheidung der Einigungsstelle, soweit sie angegriffen wurde, unwirksam. Im Einzelnen: (1) Ob Umkleidezeiten im Betrieb etwa wegen Auffälligkeit oder besonderer Auffälligkeit der Dienstkleidung zur Arbeitszeit iSv. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG zählen (vgl. hierzu bereits BAG, Beschluss vom 11. November 2019, 1 ABR 54/08, juris), bedurfte nach dem vorliegenden Antrag, mit dem nur die durch die Einigungsstelle beschlossenen Richtwerte angegriffen wurden, keiner Entscheidung. Klarstellend ist jedoch gleichwohl auszuführen, dass es vorliegend auch für die grundsätzliche Frage, ob die Arbeitszeit im Betrieb mit Beginn des Umkleidens von privater Kleidung zur Dienstkleidung beginnt und mit dem Ende des Umkleidens von der Dienstkleidung zur privaten Kleidung endet, nicht auf eine Auffälligkeit oder besonderer Auffälligkeit der der Entscheidung der Einigungsstelle zu Grunde liegenden Kleidungsstücke ankommen dürfte. Da vorliegend nämlich nach Ziff. 3 d BV Kleiderordnung jegliches private Tragen von Dienstkleidung außerhalb des Hotels – ausnahmslos – untersagt ist und die Betriebsvereinbarung für die Arbeitnehmer unmittelbar und zwingend gilt, muss zwangsläufig jeweils ein Umkleidevorgang im Betrieb zu Beginn und Ende der Arbeitszeit stattfinden, wenn das Tragen von Dienstkleidung während der Arbeit verpflichtend ist. Der Weg von und zur Arbeit ist nämlich dem Privatbereich zuzuordnen, so dass nach der BV Kleiderordnung es nicht gestattet ist, Dienstkleidung auf dem Arbeitsweg zu tragen. Voraussetzung dafür, Umkleidezeit ggf. nicht als Arbeitszeit zu werten, wäre hingegen u.a., dass die Dienstkleidung zu Hause angelegt werden kann (BAG, Beschluss vom 11. November 2019, 1 ABR 54/08, Rn 1, juris); daran fehlt es vorliegend, weil Arbeitnehmer, soweit sie sich mit der Dienstkleidung auf den Arbeitsweg begeben würden, gegen die BV Kleiderordnung verstoßen würden. Demzufolge geht der Spruch der Einigungsstelle in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Spruches zutreffend davon aus, dass im Grundsatz die Arbeitszeit mit dem An- und Ablegen der Dienstkleidung beginnt und endet. Allein war der Einigungsstelle untersagt, Richtwerte für die Dauer der jeweiligen Umkleidevorgänge festzulegen. (2) Der Spruch der Einigungsstelle vom 17. Oktober 2013 ist unwirksam, soweit für die Mitarbeitergruppen Concierge, Technik/Einkauf sowie Rezeption/Empfang/Büro, Page, Housekeeping und Service (nur diese sind in § 3 Ziff. 1a ii, iii und § 3 Ziff. 1b des Spruches der Einigungsstelle behandelt und nur insoweit ist eine Anfechtung erfolgt) Richtwertzeiten für Umkleidezeiten unter Hinzurechnung von Wegezeiten vom Personaleingang bis zum Umkleidebereich in beide Richtungen festgelegt werden. Die Festlegung von Richtwertzeiten ist nicht im Rahmen des Mitbestimmungsrechtes nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG erzwingbar, konnte daher auch nicht Gegenstand einer Entscheidung der Einigungsstelle sein. Der Betriebsrat hat bei der Bemessung von Planzeiten für Umkleidevorgänge kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Diese Tätigkeiten gehören zwar zur betriebsüblichen Arbeitszeit (dies ergibt sich bereits aus den Ausführungen unter b), weil der Arbeitgeber da Tragen von Dienstkleidung anweist und diese nach der BV Kleiderordnung denklogisch nur im Betrieb an- und abgelegt werden darf, so dass die Arbeitnehmer in privater Kleidung den Arbeitsweg zu absolvieren haben). Bei der Festlegung der Zeiten, die ein Arbeitnehmer für die Erledigung einzelner Arbeitsaufgaben voraussichtlich benötigt, handelt es sich nicht um eine Regelung von Beginn und Ende der Arbeitszeit (BAG, Beschluss vom 12. November 2013 – 1 ABR 59/12 –, juris). Das Umkleiden mit einer verpflichtend zu tragenden Dienstkleidung ist ein einzelner Arbeitsvorgang, dessen Dauer nicht der Mitbestimmung unterliegt. Zwar mag es praktikabel sein, Richt- oder Durchschnittswerte zu definieren, erzwingbar im Rahmen der betrieblichen Mitbestimmung sind diese jedoch nicht. Die zuvor genannten Unwirksamkeitsgründe führen dazu, dass die Entscheidung der Einigungsstelle, soweit sie angegriffen wurde, unwirksam ist. III. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG iVm. § 2a Abs. 1 ArbGG).