OffeneUrteileSuche
Urteil

4 Ca 159/09

ArbG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2010:0210.4CA159.09.0A
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert beträgt € 2.130,00. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert beträgt € 2.130,00. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zahlung der variablen Vergütung für 2008 zu. I. 1. Der Anspruch ergibt sich nicht aus der Gesamtzusage zu den Wechselbedingungen vom 08. Oktober 2001 und der Ergänzung vom 20. März 2008 i.V.m. der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine variable Vergütung vom 25. Oktober 2005. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus den Grundsätzen des § 613 a Abs. 1 BGB. § 613 a Abs. 1 BGB regelt, dass in den Fällen, in denen ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber übergeht, dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen eintritt. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrages oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Zum Zeitpunkt des Teil-Betriebsübergangs vom 01. Juli 2007, mit dem das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte übergegangen ist, war Bestandteil des Arbeitsverhältnisses die Gesamtzusage zu den Wechselbedingungen, die auf die Richtlinien der A. L.-AG Bezug nimmt und die als Berechnungsgrundlage für die Höhe der betrieblichen Frühjahrs- und Weihnachtsgratifikation gelten sollen. Die Parteien haben auf Nachfrage in der Kammerverhandlung übereinstimmend erklärt, dass mit der Gesamtbetriebsvereinbarung über eine variable Vergütung vom 25. Oktober 2005 eine Zäsur erfolgt sei und die bisher anzuwendenden Richtlinien, die Bestandteil des Arbeitsverhältnisses waren, nicht mehr zur Anwendung kommen sollten. Gemäß Ziffer 9 Abs. 2 löst diese Gesamtbetriebsvereinbarung ab dem 01. Januar 2006 die bisherigen Richtlinien und Gesamtbetriebsvereinbarungen ab. Diese Vorgehensweise entsprach der in Ziffer 2 S. 2 der Gesamtzusage zu den Wechselbedingungen ausdrücklich vorgesehenen Möglichkeit, dass bei der A. Group stärker am Erfolg der Einzelunternehmen beziehungsweise der Mitarbeiter orientierte Vergütungssysteme eingeführt werden. Die Gesamtbetriebsvereinbarung wurde gemäß Ziffer 9 Abs. 1 befristet bis zum 31. Dezember 2006. Eine Nachwirkung wurde ausdrücklich ausgeschlossen. Die A. I. GmbH hat in diesem Zusammenhang am 06. Dezember 2005 beschlossen, kein eigenes Vergütungssystem zu entwickeln, sondern ihre Gesamtzusage zu den Wechselbedingungen insoweit zu ergänzen, dass die von der A. L.-AG und dem Betriebsrat der A. L.-AG verhandelte Gesamtbetriebsvereinbarung für die Mitarbeiter der A. I. GmbH entsprechend anzuwenden. Dies erfolgte ausdrücklich unter Hinweis auf die Befristung zum 31.12.2006 ohne Nachwirkung (vgl. Anlage K 5, Bl. 21 d.A.). Auch die weiteren Ergänzungen erfolgten unter Einschluss der jeweiligen Befristungen und unter Hinweis darauf, dass eine Anwendung über diesen Zeitpunkt hinaus ausgeschlossen sei, kein automatischer Gleichlauf mit eventuellen Nachfolgeregelungen bei der A. L.-AG bestehe und die Zahlung keinen Rechtsanspruch begründe (vgl. Ergänzung vom 20. Dezember 2006, Anlage K 6, Bl. 22 d.A.). Dieses System beinhaltete das Recht der A. I. GmbH, selbständig – und ggf. auch in Abweichung zu der A. L.-AG – über die Verlängerungen zu entscheiden. Folglich ist mit dem Teil-Betriebsübergang am 01. Juli 2007 auch nur die zum 31. Dezember 2007 befristete Ergänzung der Gesamtzusage vom 20. Dezember 2006 auf die Beklagte übergegangen. Der hieraus entstehende Anspruch für das gesamte Jahr 2007 wurde durch die Beklagte erfüllt. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht daraus, dass es bei der A. L.-AG zu weiteren Nachträgen zur Gesamtbetriebsvereinbarung und – hierauf aufbauend – bei der A. I. GmbH zu weiteren Ergänzungen gekommen sind, da diese nach dem 01. Juli 2007 nicht mehr Bestandteil des übergegangenen Arbeitsverhältnisses werden konnten. Würde man die Befristung der Gesamtzusage außer Acht lassen, hätte dies zur Folge, dass auch in Zukunft bei der in A. I. GmbH oder der A. L.-AG eine wirtschaftliche Entscheidung aufgrund der Verhältnisse im dortigen Konzern getroffen wird, die sich zu Gunsten oder zu Lasten der Beklagten auswirken würde. 2. Ein Anspruch des Klägers erfolgt auch nicht aus betrieblicher Übung. Die Zahlungen durch die A. I. GmbH erfolgten aufgrund der in der Gesamtzusage zu den Wechselbedingungen und deren Ergänzungen enthaltenen Verpflichtung unter Bezugnahme auf die Richtlinien der A. L.-AG, die ab dem 01.01.2006 durch die Gesamtbetriebsvereinbarung über eine variable Vergütung ersetzt wurden. Ein hypothetischer Wille des Arbeitgebers, sich unabhängig von der Wirksamkeit einer Betriebsvereinbarung auf Dauer zu binden, kann nur in Ausnahmefällen angenommen werden (BAG, Urteil vom 05. März 1997, 4 AZR 532/95, AP Nr. 10 zu § 77 Tarifvorbehalt; LAG Düsseldorf, Urteil vom 28. April 2009, 17 Sa 1522/08 - juris). Ebenso, wie es einem Arbeitgeber möglich ist, sich durch Kündigung von einer Betriebsvereinbarung zu lösen, haben sich die Betriebsparteien vorliegend auf eine Befristung verständigt, so dass jedes Jahr von neuem über die weitere Gewährung entschieden wird. Diese Befristung hat auch die A. I. GmbH aufgegriffen und ihren Zahlungen zugrunde gelegt. II. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. Danach hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er unterlegen ist. 2. Der Streitwert ist gemäß ist gemäß §§ 3 ff ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG mit der Höhe der Klagforderung von € 2.130,10 festgesetzt und bewertet worden. 3. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen, soweit der Beschwerdewert € 600,00 nicht übersteigt. Denn die Voraussetzungen gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Parteien streiten über die Zahlung einer variablen Vergütung für 2008. Der Kläger ist bei der Beklagten als Objektverwalter beschäftigt. Sein monatliches Brutto-Einkommen beträgt derzeit € 3.043,00. Der Kläger war zunächst seit dem 1. Dezember 1992 bei der FV. AG beschäftigt, die zu der A.-Gruppe gehörte. Zum 17. Juni 1996 wechselte der Kläger innerhalb der A.-Gruppe zu der A. L.-AG. Zum 1. Januar 1997 schlossen die A. L.-AG und der Kläger einen neuen, unbefristeten Arbeitsvertrag, der bis heute gültig ist. Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages wird auf die Anlage K 2 (Bl. 10 d.A.) Bezug genommen. Im Jahr 2002 kam es zu einem Betriebsübergang auf die A. I. GmbH. Im Vorfeld dieses Betriebsübergangs hat die A. I. GmbH eine „Gesamtzusage zu den Wechselbedingungen für Mitarbeiterwechsel von A. L.-AG und von A. V.-AG zu A. I. GmbH“ unterbreitet. Ziffer 2. Vergütung enthält folgende Regelung: Die Höhe der betrieblichen Frühjahrs- und Weihnachtsgratifikation sowie der Erfolgsbeteiligung berechnet sich entsprechend der Richtlinien der A. L.-AG. Sollten innerhalb der A. Group stärker am Erfolg der einzelnen Unternehmen bzw. der Mitarbeiter orientierte Vergütungssysteme eingeführt werden, kann auch die A. I. GmbH ein solches im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vereinbaren. In diesem Fall löst das neue Vergütungssystem der A. I. GmbH die Regelungen der A. L.-AG ab. Wegen der weiteren Einzelheiten der Gesamtzusage wird auf die Anlage K 3 (Bl. 14 d.A.) Bezug genommen. Die zunächst anzuwenden betrieblichen Richtlinien der A. L.-AG vom 22. Mai 2002 / 04. Juni 2002 wurden durch die befristete Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der A. L.-AG und dem Gesamtbetriebsrat der A. L.-AG über eine variable Vergütung vom 25. Oktober 2005 abgelöst und ersetzt. Wegen der Einzelheiten der Gesamtbetriebsvereinbarung wird auf die Anlage K 4 (Bl. 17 d.A.) Bezug genommen. Gemäß dem Nachtrag zur Gesamtbetriebsvereinbarung wurde am 13. Dezember 2006 / 27. Dezember 2006 eine Verlängerung der befristeten Geltung bis zum 31. Dezember 2008 vereinbart. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 60 d.A. Bezug genommen. Vor dem Hintergrund dieser Gesamtbetriebsvereinbarung hat die A. I. GmbH ihre Gesamtzusage zu dem Wechselbedingungen vom 08. Oktober 2001 am 6. Dezember 2005 ergänzt und folgende Regelung zugesagt: Die Gesamtbetriebsvereinbarung zwischen der A. L.-AG und dem Gesamtbetriebsrat der A. L.-AG über eine variable Vergütung vom 25.10.2005, die am 01.01.2006 in Kraft tritt und am 31.12.2006 ohne Nachwirkung endet, wird für diesen Zeitraum für die oben genannten Mitarbeiter der A. I. GmbH entsprechend angewendet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlagen K 5 (Bl. 21 d.A.) Bezug genommen. Im Hinblick auf die in der Gesamtbetriebsvereinbarung der A. L.-AG vorgesehenen jährlichen Befristungen und deren Verlängerungen nahm die A. I. GmbH jeweils Ergänzungen vor. Insoweit wird auf die Ergänzungen vom 20. Dezember 2006 (Anlage K 6, Bl. 22 d.A.) vom 20. März 2008 (Anlage K 7, Bl. 23 d.A.) und vom 16. Dezember 2008 (Anlage K 8, Bl. 24. d.A.) Bezug genommen. Zum 1. Juli 2007 ist das Arbeitsverhältnis des Klägers aufgrund eines Teil-Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Diese hat dem Kläger mit Schreiben vom 20. Mai 2009 (Anlage K 9, Bl. 25 d.A.) mitgeteilt, dass der an dem Erfolg des A.-Konzerns orientierte variable Jahresbonus bis zum 31. Dezember 2007 befristet war und ab dem Kalenderjahr 2008 keine Zahlung mehr erfolgen werde. Der Kläger verfolgt mit der am 19. Juni 2009 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage seinen Anspruch auf Zahlung des variablen Jahresbonusses weiter und beruft sich auf die bei der A. I. GmbH erfolgten Ergänzungen zur Gesamtzusage zu den Wechselbedingungen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Gesamtzusage zu den Wechselbedingungen vom 8. Oktober 2001 Vertragsbestandteil geworden sei, der über § 613 a BGB auch auf das Arbeitsverhältnis der Parteien übergegangen sei. Mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25. Oktober 2005 sei ein – wie in Ziffer 2 der Gesamtzusage angeführtes – neues Vergütungssystem eingeführt worden. Folglich fände das Vergütungssystem der A. I. GmbH bei der Frage der Erfolgsbeteiligung Anwendung, solange es Gültigkeit habe. Würde das Vergütungssystem der A. I. GmbH wegfallen, würden wieder die Richtlinien der A. L.-AG gelten. Hierauf komme es aber nicht an, weil das Vergütungssystem der A. I. GmbH infolge der jährlichen Nachträge nicht in Wegfall geraten sei. Darüber hinaus könne sich der Kläger auf eine betriebliche Übung berufen. Der Kläger habe seit 1992 jährlich eine Erfolgsbeteiligung - ohne jeden Vorbehalt - erhalten. Die Gesamtbetriebsvereinbarung beziehungsweise der Nachtrag vom 03. Januar 2007 sehe eine variable Vergütung von 0,8 Monatsgehältern vor, d.h. 80 % eines Monatsgehalts. Für 2008 sollten angesichts der Zielerreichung 0,7 Monatsgehälter, d.h. 70 % eines Monatsgehalts an die betroffenen Mitarbeiter gezahlt werden. Die Auszahlung an die Mitarbeiter der A.-Gesellschaften erfolge mit der Mai-Vergütung 2009. Die Beklagte schulde dem Kläger somit 70 % seines monatlichen Brutto-Einkommens von derzeit € 3.043,00, somit € 2.130,10. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.130,10 brutto nebst Zinsen von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatzes seit dem 02. Juni 2009 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Inhalt der Ergänzung vom 22. März 2008 nicht Inhalt des Arbeitsvertrages des Klägers geworden sei. Die Vergütungsregelungen der A. I. GmbH, die zum Zeitpunkt des Teil-Betriebsübergangs am 1. Juli 2007 Inhalt des klägerseitigen Arbeitsvertrages waren, seien auch weiterhin Bestandteil des Arbeitsvertrages, und zwar in der Form, wie sie inhaltlich auch zu diesem Zeitpunkt geregelt gewesen seien. Eine Regelung zur variablen Vergütung habe zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs jedoch nur in Form der Ergänzung vom 20. Dezember 2006 bestanden. Diese sei bis zum 31. Dezember 2007 befristet gewesen. Die Ergänzung vom 20. März 2008 sei bei der A. I. GmbH erst acht Monate nach dem Ausscheiden des Klägers aufgrund des Teil-Betriebsübergangs unterzeichnet worden. Mit Abschluss der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 25. Oktober 2005 bei der A. L.-AG sei auf eine variable Vergütung für das Jahr 2006 für Mitarbeiter der A. L.-AG umgestellt worden. Entscheidend bei der Umstellung sei gewesen, dass die neu eingeführte variable Vergütung, die die vorherige u.a. Gratifikationsvergütung abgelöst habe, nur für 2006 gelten sollte, und zwar ausdrücklich ohne Nachwirkung gemäß Ziffer 9 Abs. 1 der Gesamtbetriebsvereinbarung. Diese Ablösung des alten Vergütungssystems und gleichzeitige Einführung sei jedenfalls durch die A. I. GmbH in der Ergänzung von 2005 übernommen worden. Dort sei ausdrücklich das alte Vergütungssysteme abgelöst und die variable Vergütung eingeführt worden - und zwar ausdrücklich nur für 2006. Durch diese Vorgehensweise der A. I. GmbH in den Jahren 2005 bis 2007, insbesondere durch die beiden Ergänzungen werde deutlich, dass die A. I. GmbH - und zwar unabhängig von den herrschenden A. Gesellschaften - jedes Jahr neu über die variable Vergütung entschieden habe. Dies beweise vor allem die in jeder Ergänzung enthaltene ausdrückliche Formulierung: „Insbesondere besteht kein automatischer Gleichlauf mit eventuellen Nachfolgeregelungen bei der A. L.-AG…“ und der weiteren Formulierung: „Die Zahlung begründet keinen Rechtsanspruch. Auch aus wiederholten Zahlungen können keine Ansprüche für die Zukunft hergeleitet werden.“. Mit diesen im Wortlaut eindeutigen Formulierungen habe die A. I. GmbH klarstellen wollen, dass jede Verlängerung dieses Vergütungssystems unter dem Vorbehalt der eigenen Entscheidung der A. I. GmbH stehe. Zu Zeiten des Betriebsübergangs habe die A. I. GmbH noch keine Erklärung abgegeben, dass auch für das nächste Jahr 2008 die variable Vergütung gewährt werde. Zu Zeiten des Übergangs sei nur eine Zahlung für das Jahr 2007 beschlossen gewesen. Eine Anwendung über diesen Zeitraum hinaus sei explizit in der zweiten Ergänzung vom 20. Dezember 2006 ausgeschlossen worden. Mit dem Teil-Betriebsübergang des Bereiches Property Management auf die Beklagte zum 1. Juli 2007 habe die A. I. GmbH das Recht verloren, für die gewechselten Mitarbeiter über die dritte Ergänzung vom 20. März 2008 eine Verlängerung der variablen Vergütung für 2008 wirksam zu regeln. Die Beklagte habe die Frage der Verlängerung der Vergütungsregelung endgültig im Mai 2009 entschieden und mitgeteilt, dass ab dem Kalenderjahr 2008 eine Zahlung nicht mehr gewährt werde.