Urteil
4 Ca 49/18
ArbG Hamburg 4. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.834,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.934,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 621,00 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2018 bis Juli 2018 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 596,14 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 223,24 € seit dem 01.08.2018 und auf jeweils 74,58 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate September 2018 bis Januar 2019 zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 721,52 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 90,19 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Juni 2019 bis Januar 2020 zu zahlen.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
6. Von den Kosten des Rechtsstreits (Gebührenstreitwert: 13.120,18 €) haben die Beklagte 97 % und der Kläger 3 % zu tragen.
7. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird auf 12.433,18 € festgesetzt.
8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.834,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.934,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 621,00 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar 2018 bis Juli 2018 zu zahlen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 596,14 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 223,24 € seit dem 01.08.2018 und auf jeweils 74,58 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate September 2018 bis Januar 2019 zu zahlen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 721,52 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 90,19 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Juni 2019 bis Januar 2020 zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Von den Kosten des Rechtsstreits (Gebührenstreitwert: 13.120,18 €) haben die Beklagte 97 % und der Kläger 3 % zu tragen. 7. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil wird auf 12.433,18 € festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Hilfswiderklage fällt der Kammer nicht zur Entscheidung an. 1. Die zulässigen Klageanträge sind überwiegend begründet. Der Kläger kann von der Beklagten in diesem Umfang die Auszahlung der erfolgten Einbehalte von seiner Vergütung verlangen. a) Der Anspruch ergibt sich aus § 611a Abs. 2 iVm. dem TV Entgelt und dem Entsendungsvertrag. Im TV Entgelt heißt es auszugsweise wie folgt: „1. Dieser Entgelttarifvertrag gilt für die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien, und zwar 1.1 räumlich im Geltungsbereich der jeweiligen Manteltarifverträge für die Tarifgebiete Hamburg und Umgebung, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern, Unterweser und Nordwestliches Niedersachsen,...“ Der TV Entgelt ist auch während der Entsendung auf das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten anzuwenden. aa) Ist das deutsche Arbeitsvertragsrecht gewählt, dann können Tarifverträge auch die im Ausland vollzogenen Arbeitsverhältnisse ergreifen, sofern Tarifzuständigkeit und Tarifbindung vorliegen. Das gilt auch für die bloß vorübergehende Entsendung ins Ausland, bei der es auch nicht einer entsprechenden Regelung im Tarifvertrag bedarf, so genannte „Ausstrahlungsfälle” (Klumpp im MHdB ArbR, 4. Aufl. 2019, § 262 Tarifvertrag mit Auslandsberührung Rn. 13 mwN). Art. 30 Abs. 2 EGBGB bzw. Art. 8 Abs. 2 S. 2 Rom I-VO, der dies für das Arbeitsvertragsstatut ausdrücklich festlegt, wird auf das gesamte Arbeitsrecht einschließlich des Betriebsverfassungsrechts und der Tarifverträge erstreckt. Sofern der Tarifvertrag nicht ausdrücklich das Gegenteil bestimmt, kann ein Arbeitnehmer daher auch dann tarifliche Rechte geltend machen, wenn er vorübergehend im Ausland arbeitet (Däubler, Tarifvertragsgesetz, 4. Aufl. 2016, Einleitung, Rn. 738 mwN). Ob eine solche Tätigkeit vorübergehend ist, ist anhand der Dauer der Entsendung, der Rückkehrabsicht und der Verbindung über ein bestehendes Weisungsrecht zu ermitteln. Rückgriff genommen werden kann insofern auf die Rechtsprechung zur Ausstrahlung der betriebsverfassungsrechtlichen Bindung des im Ausland tätigen Arbeitnehmers (Klumpp im MHdB ArbR, 4. Aufl. 2019, § 262 Tarifvertrag mit Auslandsberührung, Rn. 13). bb) Vorliegend handelt es sich um eine vorübergehende Entsendung. Der Kläger war vor der Entsendung in den Betrieb der Beklagten in Hamburg eingegliedert und sodann für die Dauer vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2018 zur A. O. S. am Standort der Beklagten in Toulouse entsandt worden. Es handelt sich um eine von vornherein festgelegte bestimmte Zeitdauer des Auslandseinsatzes, nach deren Ablauf der Kläger wieder bei der Beklagten in Deutschland tätig ist. Die Eingliederung des Klägers in den Betrieb in Toulouse steht einer Anwendbarkeit des deutschen Tarifvertrages während der Dauer der Entsendung nicht entgegen. Diesbezüglich kann auch auf den Rechtsgedanken des § 14 Abs. 1 AÜG zurückgegriffen werden, wonach Leiharbeitnehmer auch während der Zeit ihrer Arbeitsleistung bei einem Entleiher Angehörige des entsendenden Betriebs des Verleihers bleiben. Die Regelung stellt für Inlandsarbeitsverhältnisse klar, dass Leiharbeitnehmer betriebsverfassungsrechtlich grundsätzlich Teil der Belegschaft des Verleiherbetriebs sind und auch während der Dauer ihrer Überlassung in die dortige Betriebsorganisation eingegliedert bleiben. Handelt es sich um eine andere Form des drittbezogenen Personaleinsatzes, kommt eine entsprechende Anwendung von § 14 Abs. 1 AÜG in Betracht (BAG 24. Mai 2018 - 2 AZR 54/18 - Rn. 14 f. mwN). Vorliegend handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen Leiharbeitnehmer, gleichwohl wurde er vorübergehend in ein anderes Land entsandt, während der Beklagten in Deutschland weiterhin die Entgeltzahlung oblag. Dementsprechend bleibt der Kläger Angehöriger des entsendenden Betriebes in Hamburg, so dass die Tarifverträge für die Metall- und Elektroindustrie auf das Arbeitsverhältnis des Klägers auch während der Entsendung ins Ausland Anwendung finden. Auf das Rückrufrecht nach Ziffer 8 des Entsendungsvertrags kommt es nicht an. b) Der Einbehalt der hypothetischen Steuer von der Vergütung des Klägers erfolgte ohne Rechtsgrund. aa) Die KBV ist kein Rechtsgrund für die von der Beklagten abgezogenen Hypotax-Beträge für die Dauer der Entsendung des Klägers. Mit Beschluss vom 5. September 2019 (4 TaBV 52/18) hat das LAG München die Unwirksamkeit der Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S. 2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009) festgestellt. Nach dem auch im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren anwendbaren § 322 Abs. 1 ZPO sind Beschlüsse der Rechtskraft fähig, soweit über den durch den Antrag erhobenen Anspruch entschieden ist. Der Begriff des Anspruchs in § 322 Abs. 1 ZPO bezeichnet den prozessualen Anspruch im Sinn der Streitgegenstandslehre. Dieser richtet sich nach dem zur Entscheidung gestellten Antrag und dem zugehörigen Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge hergeleitet wird. Dabei sind die Gründe des Beschlusses ergänzend heranzuziehen, wenn die Entscheidungsformel, wie insbesondere bei einer den Antrag abweisenden Entscheidung, den Streitgegenstand und damit den Umfang der Rechtskraft nicht erkennen lässt (BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 19 mwN). Die Entscheidung des LAG München hat präjudizielle Wirkung auf das vorliegend zu entscheidende Verfahren. Rechtskräftige Beschlüsse im Beschlussverfahren über betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten können für spätere Individualstreitigkeiten auch dann präjudizielle Bindungswirkung entfalten, wenn der Arbeitnehmer am Beschlussverfahren nicht beteiligt war (BAG 23. Februar 2016 - 1 AZR 73/14 - Rn. 22). Eine präjudizielle Bindungswirkung oder Präklusionswirkung ist - auch außerhalb ausdrücklicher Präklusionsnormen und des vom Wortlaut des § 325 ZPO vorgegebenen Rahmens - dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage des Arbeitnehmers primär durch eine kollektivrechtliche Vorfrage geprägt und daher seine individuelle Position in ein übergreifendes Bezugssystem eingebettet ist. Insoweit gründet sich die Bindungswirkung von Entscheidungen im Beschlussverfahren für einen nachfolgenden Individualrechtsstreit vor allem in der materiell- und verfahrensrechtlichen Kompetenz der Betriebsparteien. Allein dem Betriebsrat und nicht dem einzelnen Arbeitnehmer ist die Mitbestimmung in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten zugewiesen. In der Folge können einzelne Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Betriebsrat verlangen, in einem bestimmten Sinn tätig zu werden, also etwa die Zustimmung zu einer mitzubestimmenden Maßnahme zu verweigern. Nur den Betriebsparteien - nicht den jeweiligen Arbeitnehmern - kommt die Befugnis zu, in einem Beschlussverfahren das (Nicht-)Bestehen von Mitbestimmungsrechten klären zu lassen. Entsprechend kann sich der einzelne Arbeitnehmer auch dann, wenn er an dem vorherigen Beschlussverfahren nicht beteiligt war, im nachfolgenden Individualprozess nicht darauf berufen, die Entscheidung über die kollektivrechtliche Streitfrage, die als Vorfrage auch im Individualprozess zu beantworten ist, sei unrichtig entschieden (BAG aaO mwN). Gleiches gilt für die Arbeitgeberin, die sich ebenfalls nicht in dem Individualprozess mit dem Arbeitnehmer auf die Unrichtigkeit der Entscheidung über das Mitbestimmungsrecht berufen kann. bb) Rechtsgrund für die von der Beklagten abgezogenen Hypotax-Beträge für die Dauer der Entsendung des Klägers ist auch nicht der Entsendungsvertrag, weil Ziffer 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrags betreffend den hypothetischen Steuerabzug gemäß § 4 Abs. 3 TVG und § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. (1) Die Wirksamkeit von Ziffer 7 des Entsendungsvertrags ist neben der Wirksamkeit der Hypotax-Regelungen in der KBV zu prüfen, weil sie einen eigenständigen Regelungsgehalt hat. Es handelt sich nicht um eine bloße deklaratorische Verweisung auf die Regelungen in der KBV. Wenn Parteien eines Rechtsverhältnisses in einer mit „Vertrag“ bezeichneten Urkunde gemeinsam aufschreiben, dass für das Rechtsverhältnis dieses und jenes gilt, dann handelt es sich nicht um einen Akt der bloßen Erkenntnis, sondern um einen Akt der Betätigung rechtsgeschäftlichen Willens. Eines Hinweises auf eine ohnehin bestehende Rechtslage, die unabhängig von diesem Vertrag begründet worden ist und auch nach Vertragsabschluss weiterhin unabhängig von diesem Vertrag bestehen soll, bedarf es nicht. Wenn einer ausdrücklichen Vereinbarung ausnahmsweise nur eine solche Wirkung beigemessen, sie also in der Sache als überflüssig und letztlich unsinnig angesehen werden soll, bedarf es hierfür eindeutiger Anhaltspunkte (BAG 14. Dezember 2011 - 4 AZR 26/10 - Rn. 39), die vorliegend fehlen. (2) § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrages betreffend den hypothetischen Steuerabzug ist wegen Verstoßes gegen den TV Entgelt nach § 4 Abs. 3 TVG unwirksam. § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrages weicht von der in dem TV Entgelt geregelten Vergütung zu Ungunsten des Klägers ab. (a) Der in Ziffer 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrages vereinbarte hypothetische Steuerabzug betrifft die Höhe des Entgelts. Die Regelungen zum Steuerabzug greifen in die tarifliche Bruttovergütung ein, indem sie einen zwangsweisen Abzug von dem Bruttoentgelt des Mitarbeiters vorsehen mit dem Ziel, die bestehende Bruttovereinbarung zu einer auf die Nettosumme zu machen (so auch LAG München 25. September 2019 - 4 TaBV 52/18 - Rn. 109). Dies entspricht auch dem Verständnis der Beklagten, die in Ziffer 4 des Anhangs B zu den Entsendungsbedingungen von einer Kürzung des Bruttoentgeltes durch die hypothetische Steuer spricht. Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, dass der Kläger das Entgelt erhält, dass dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspricht. Die Tarifvertragsparteien mögen bei der Festsetzung der Entgelte zwar neben den Lebenshaltungskosten auch die ungefähren Abzüge berücksichtigen. Letztlich wollen sie dem Mitarbeiter einen Bruttolohn garantieren, auf den dann der Arbeitnehmer gesetzlich festgelegte Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat. Die Reduzierung des Gehaltes um gesetzlich nicht vorgesehene Beträge, d.h. konkret um eine hypothetische Steuer, die die tatsächlich zu zahlende Steuer übersteigt, kommt einer Reduzierung des Bruttogehalts gleich. Für das Verhältnis von tarifvertraglichen und arbeitsvertraglichen Regelungen auch in Bezug auf die Vergütung gilt die Kollisionsregel des § 4 Abs. 3 TVG (BAG 24. Februar 2010 - 4 AZR 691/08 - Rn. 42). Da der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel für eine von der tariflichen Vergütung abweichende ungünstigere individualrechtliche Regelung enthält, gilt das sog. Günstigkeitsprinzip. Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertraglichen Vereinbarungen mit für Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (BAG 17. April 2013 - 4 AZR 592/11 - Rn. 14 mwN). Bei der Prüfung der Günstigkeit kommt weder ein punktueller Vergleich von Einzelregelungen noch ein Gesamtvergleich in Betracht. Anzustellen ist vielmehr ein Sachgruppenvergleich, bei dem die durch Auslegung zu ermittelnden Teilkomplexe der unterschiedlichen Regelungen, die in einem inneren Zusammenhang stehen, verglichen werden. Maßgebend sind bei dem anhand eines objektiven Beurteilungsmaßstabs vorzunehmenden Günstigkeitsvergleich die abstrakten Regelungen und nicht das Ergebnis ihrer Anwendung im Einzelfall. Ist objektiv nicht zweifelsfrei feststellbar, dass die vom normativ geltenden Tarifvertrag abweichende Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist - sei es, weil es sich um eine „ambivalente“, sei es, weil es sich um eine „neutrale“ Regelung handelt -, verbleibt es bei der zwingenden Geltung des Tarifvertrags (BAG 22. August 2018 - 5 AZR 551/17 - Rn. 14; 15. April 2015 - 4 AZR 587/13 - Rn. 280 f.). (b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze erweist sich die arbeitsvertragliche Regelung mit der hypothetischen Besteuerung nicht als günstiger. Der Günstigkeitsvergleich ist zwischen der Vergütung und der Befreiung des Klägers von der in Frankreich zu zahlenden Steuer einerseits und der tatsächlich gezahlten Vergütung unter Abzug der hypothetischen Steuer andererseits vorzunehmen. Dabei fließen in die zu berücksichtigende Vergütung alle Beträge ein, die der Mitarbeiter als Gegenleistung für seine arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit vom Arbeitgeber erhält. Die Vergütung – von der Beklagten als Unternehmenseinkommen bezeichnet – wird in Ziffer 2.3 des Anhangs B zu den Entsendungsbedingungen entsprechend definiert. Danach gehören zum Unternehmenseinkommen unter anderem das Grundentgelt, Leistungsprämien, Leistungsentgelte, Funktionszulage, ERA-Zulage, Vergütung für Überstunden, Provisionen, Schichtzuschläge, Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld und sonstige Einmalzahlungen sowie gesetzliche Zahlungen. Die Beklagte führt bei dem Unternehmenseinkommen in Ziffer 2.3 Anhang B keine entsendungsbedingten Zahlungen auf, so dass davon auszugehen ist, dass die Beklagte ganz bewusst zwischen den Vergütungsbestandteilen als Gegenleistung für die geleistete Arbeit einerseits und sonstigen entsendungsbedingten Zahlungen als Ausgleich für Erschwernisse und Kompensation zusätzlicher Aufwendungen durch die Entsendung andererseits unterscheidet. Unter Ziffer 2.3 des Anhangs B wird weiter ausgeführt, dass andere Elemente, die oben nicht aufgeführt sind, in die Berechnung der hypothetischen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgenommen werden, wenn sie ihrer Art nach „Unternehmenseinkommen“ sind. Die entsendungsbedingten Leistungen, wie die Mobilitätszulage, der Kaufkraftausgleich, der Mietzuschuss, die Einrichtungspauschale, die Auszugspauschale, die Umzugspauschale, Übernahme der Maklergebühr und die Kosten für Heimreisen sind jedoch gerade nicht dazu bestimmt, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zu entlohnen. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, die Mobilitätszulage sei Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten Vergütung und stehe im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers, widerspricht dies der Regelung in Ziffer 2.3 im Anhang B zu den Entsendungsbedingungen. Dort ist die Mobilitätszulage – obwohl den Betriebsparteien bekannt – gerade nicht als Gegenleistung für die arbeitsvertraglich vereinbarte Tätigkeit aufgenommen worden. Der fixe Betrag der Mobilitätszulage im den ersten Jahren der Entsendung und die Abschmelzung der Mobilitätszulage im vierten und fünften Entsendungsjahr auf 10 bzw. 5 % des Referenzeinkommens sprechen ebenfalls gegen eine Entlohnung der Arbeitsleistung des Klägers, denn die Arbeitsleistung eines entsandten Arbeitnehmers ist nicht pauschal entsprechend weniger wert im vierten und fünften Entsendungsjahr. Selbst wenn man mit der Beklagten die Mobilitätszulage als Entgelt ansähe, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass gerade ihre Zahlung die hypothetische Steuerlast ausgleicht. Konkrete Zahlen hat die Beklagte insoweit nicht vorgetragen. Zu berücksichtigen wäre auch die ab dem vierten Entsendungsjahr greifende sukzessive Kürzung der Mobilitätszulage. Dabei kann der Beklagten nicht zugutegehalten werden, dass die Entsendung des Klägers keine vier Jahre dauerte. Die Prüfung der Wirksamkeit von Ziffer 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrags hat zu berücksichtigen, dass Ziffer 3 des Entsendungsvertrags die Möglichkeit der Verlängerung der Entsendung bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren vorsah und die Verlängerung somit schon bei Vertragsschluss als möglich angesehen wurde. In dem Sachgruppenvergleich zu berücksichtigen ist die von der Beklagten für den Kläger gezahlte Steuer an die französischen Finanzbehörden. Nur infolge des Abzugs der Hypotax-Beträge hat die Beklagte die tatsächlich angefallenen Steuern getragen. Der Abzug der Hypotax-Beträge von der Vergütung und die Befreiung von der französischen Steuer stellen den Kläger jedoch schlechter im Vergleich zu einer Vergütung ohne Abzug der Hypotax-Beträge bei Übernahme der französischen Steuer durch den Kläger selbst, weil die französische Steuer geringer ist. Die ungünstigere Bestimmung des Arbeitsvertrags wird durch die entsprechend günstigere des Tarifvertrages ersetzt; im Übrigen wird die vorteilhaftere Bestimmung des Arbeitsvertrages als begünstigend aufrechterhalten (Wank in Wiedemann, Tarifvertragsgesetz, 8. Aufl. 2019, § 4 TVG Rn. 520). (3) Ziffer 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrags ist auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, denn diese Vertragsklausel benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. (a) Ziffer 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrags enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 307, § 305 BGB, denn es sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die die Beklagte dem Kläger bei Abschluss des Entsendungsvertrags gestellt hat. (b) Der in Ziffer 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrags vereinbarte hypothetische Steuerabzug ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung in § 611a Abs. 2 BGB nicht zu vereinbaren. Nach dieser gesetzlichen Regelung ist die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung in voller Höhe an den Arbeitnehmer zu zahlen. Gesetzlich erlaubt sind lediglich die gesetzlich vorgesehenen Abzüge. Dazu zählen im deutsche Lohnsteuerrecht - soweit beispielsweise bei einer Tätigkeit im Inland anwendbar - die Lohnsteuerabzüge nach dem EStG. Um solche gesetzlich vorgesehenen Lohnsteuerabzüge handelt es sich bei den Hypotax-Abzügen aber gerade nicht. Es handelt sich vielmehr - wie schon der Name sagt - um den Abzug hypothetischer Steuern. (c) Diese Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung benachteiligt den Kläger entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist. Diese Vermutungswirkung hat die Beklagte nicht widerlegt. Diesbezüglich wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zur Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung nach § 4 Abs. 3 TVG wegen ihrer Ungünstigkeit für den Kläger verwiesen. Zur Mobilitätszulage gilt auch hier: Selbst wenn man mit der Beklagten die Mobilitätszulage als Entgelt ansähe, ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht, dass gerade ihre Zahlung die hypothetische Steuerlast ausgleicht. Konkrete Zahlen hat die Beklagte insoweit nicht vorgetragen. Zu berücksichtigen wäre auch hier die ab dem vierten Entsendungsjahr greifende sukzessive Kürzung der Mobilitätszulage. Dabei kann der Beklagten nicht zugutegehalten werden, dass die Entsendung des Klägers keine vier Jahre dauerte. Die Prüfung der Wirksamkeit von Ziffer 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrags nach § 307 BGB hat abstrakt und losgelöst vom Einzelfall zu erfolgen. Ziffer 3 des Entsendungsvertrags sah die Möglichkeit der Verlängerung der Entsendung bis zur Gesamtdauer von fünf Jahren vor. cc) Der Anspruch auf Auszahlung der Hypotax-Einbehalte ist für die Monate Januar 2017 bis Januar 2018 in Höhe von insgesamt 4.347,00 € aufgrund der tariflichen Ausschlussfrist in § 16 MTV verfallen. § 16 MTV lautet wie folgt: „§ 16 Erlöschen von Ansprüchen 1. Ausschlussfristen 1.1 Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, sind - dem Arbeitgeber gegenüber bei der Personalabteilung oder einer entsprechenden zuständigen Stelle, - dem Beschäftigten gegenüber durch persönliche Aushändigung oder Zusendung an die letzte von ihm angegebene Anschrift schriftlich innerhalb folgender Ausschlussfristen geltend zu machen: a) Ansprüche auf Zuschläge aller Art innerhalb von vier Wochen nach Aushändigung oder Zusendung der Entgeltabrechnung, bei der sie hätten abgerechnet werden müssen, wobei die Zusendung der jeweiligen Entgeltabrechnung an die letzte vom Beschäftigten angegebene Anschrift erfolgen kann. Als Anschrift gilt auch die Bankverbindung, wenn üblicherweise über diese zugestellt wurde, b) alle übrigen Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit. 1.2 Nach Ablauf dieser Fristen ist eine Geltendmachung von Ansprüchen ausgeschlossen (Ausschlussfristen gemäß § 4 Abs. 4 TVG). 1.3 ...“ (1) Der Kläger macht mit seiner Klage die Auszahlung von Einbehalten geltend, die ab dem Monat Januar 2017, in diesem Jahr durchgehend in Höhe von 621,00 € monatlich, erfolgten. Er machte seine Forderungen mit seinem Schreiben vom 6. November 2017 geltend. Zu diesem Zeitpunkt waren die Forderungen für die Monate Januar bis Juli 2017 bereits verfallen. Sie waren nach § 614 BGB jeweils am ersten des Folgemonats fällig und verfielen drei Monate später. (2) Die Ausschlussfrist ist nicht aufgrund der in der Besprechung zwischen Vertretern der Beklagten und dem KBR getroffenen Vereinbarung vom 16. Januar 2017 gehemmt worden. Für die Ausschlussfrist in § 16 MTV existiert keine Regelung wie § 203 BGB, die die Hemmung der Verjährungsfrist bei Vergleichsverhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner regelt. § 203 S. 1 BGB ist auf die vorliegende Fallkonstellation auch nicht entsprechend anwendbar. § 203 Satz 1 BGB ist zwar auf eine einzelvertragliche Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, entsprechend anwendbar mit der Folge, dass ihr Lauf für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den streitigen Anspruch gehemmt ist (BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 - Rn. 23 mwN). Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendbarkeit des § 203 S. 1 BGB liegen im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Zum einen geht es nicht um eine Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls eines Anspruchs seine gerichtliche Geltendmachung verlangt, sondern um eine Ausschlussfrist, die zur Vermeidung des Verfalls von Ansprüchen die schriftliche Geltendmachung erfordert. Darüber hinaus bestanden zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Vergleichsverhandlungen über die Rückzahlung der Hypotax-Beträge. Verhandlungen bestanden allein zwischen dem KBR und der Beklagten. (3) Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich gegenüber dem Kläger auf den Ablauf der Ausschlussfrist beruft. An den Einwand des Rechtsmissbrauchs bzw. der Treuwidrigkeit bei der Berufung auf eine Ausschlussfrist sind grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Voraussetzung ist, dass die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist oder der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 20. Juni 2018 - 5 AZR 262/17 - Rn. 11 mwN). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger weder von der Geltendmachung seiner Ansprüche abgehalten noch objektiv den Eindruck erweckt, der Kläger könne wegen der Verhandlungen zwischen dem KBR und der Arbeitgeberin darauf vertrauen, etwaige Rückzahlungsansprüche würden auch ohne schriftliche Geltendmachung erfüllt werden. (3) Mit seinem Schreiben vom 6. November 2017 hat der Kläger auch nach diesem Datum fällig werdende Ansprüche auf Zahlung der Vergütung einschließlich der Hypotax-Einbehalte wirksam geltend gemacht. Ausnahmsweise kann ein Anspruch auch schon vor Fälligkeit geltend gemacht werden. Dies setzt voraus, dass die Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt sind, ihr Eintreten als sicher gelten kann oder es sich um Ansprüche aus einem ständig gleichbleibenden Grundtatbestand handelt (ErfK/Preis, 21. Aufl. 2021, BGB § 218 Rn. 58 mwN). Das ist hier der Fall. Bereits im November 2017 stand fest, dass die Beklagte von der Vergütung des Klägers monatlich Hypotax-Abzüge vornehmen wird und weitere Beträge nach endgültiger Berechnung der Hypotax im Folgejahr abgezogen werden würden. dd) Der Klageantrag zu 3 ist im Umfang von 0,52 € unbegründet. Die Summe der mit diesem Klageantrag geltend gemachten einzelnen Hypotax-Abzüge beträgt 596,14 € und nicht 596,66 €. ee) Der Anspruch auf Verzugszinsen ergibt sich aus § 286 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die Vergütung wurde gem. § 614 BGB jeweils zum Ende des Kalendermonats fällig, so dass sich die Beklagte mit der Auszahlung des monatlichen Hypotax-Einbehalts jeweils ab dem ersten Kalendertag des Folgemonats in Verzug befand. ff) Die von der Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung fällt der Kammer nicht zur Entscheidung an, denn sie steht unter der Bedingung, dass das Gericht den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 5.298,74 € als begründet und sowohl den Entsendungsvertrag als auch die KBV jeweils insgesamt als unwirksam erachtet. Die Kammer erachtet den Entsendungsvertrag und die KBV nicht als insgesamt unwirksam. 2. Auch die Hilfswiderklage fällt der Kammer nicht zur Entscheidung an. Die vorstehenden Erwägungen gelten entsprechend, weil die Beklagte die Hilfswiderklage unter die gleichen Bedingungen gestellt hat wie die Hilfsaufrechnung. II. 1. Die Entscheidung über die Tragung der Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 91a, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Danach waren die Kosten entsprechend dem wechselseitigen Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung der Teilklagerücknahme und der übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen verhältnismäßig zu teilen. Dabei war zu berücksichtigen, dass auf den zurückgenommenen ursprünglichen Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit von Ziffer 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrags kein eigener Gegenstandswert entfällt, weil der Kläger diese Rechtsfolge auch im Rahmen seiner Leistungsanträge inzident geltend macht. Im Rahmen der Kostenentscheidung und für den Gebührenstreitwert waren aber die Teilklagerücknahme in Höhe von 416,00 € und die übereinstimmenden Erledigungserklärungen in Bezug auf die Forderungen für das Jahr 2017 in Höhe von 271,00 € zu berücksichtigen. Da dieser Forderungsteil ursprünglich zulässig und begründet war, waren die Kosten auch insoweit der Beklagten aufzuerlegen. Für die Teilklagerücknahme folgt die Kostenlast des Klägers aus § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. 2. Der Wert des Streitgegenstandes für dieses Urteil war nach § 61 Abs. 1 ArbGG in Höhe der Summe der Klageforderungen festzusetzen. 3. Für den Fall, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € nicht übersteigt, war die Berufung nach § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund iSd. § 64 Abs. 3 ArbGG vorliegt. Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Auszahlung hypothetischer Lohnsteuer, die die Beklagte während der Entsendung des Klägers ins Ausland und darüber hinaus von seiner Vergütung abzog, und im Rahmen einer Hilfswiderklage über Rückzahlungsansprüche der Beklagten in Bezug auf entsendungsbedingte Zahlungen. Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihren Rechtsvorgängern seit dem 22. August 1994 als Teamleader beschäftigt und ausweislich der Mitgliedsbestätigung vom 18. Februar 2019 (Anlage K 16, Bl. 327 d. A.) jedenfalls seit Beginn des streitgegenständlichen Zeitraums seiner Entsendung nach Frankreich Mitglied der Gewerkschaft IG Metall. Er erhält Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (im Folgenden: TV Entgelt), Entgeltgruppe EG 08/H. Die Beklagte ist Mitglied des Arbeitgeberverbands Nordmetall, der den Manteltarifvertrag für die Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung (im Folgenden: MTV) und den TV Entgelt abschloss. Der Kläger wurde vom 1. August 2016 bis zum 31. Juli 2018 zur A. O. S. am Standort der Beklagten in Toulouse als speaker in the cabin furnishing completion auf der Grundlage des Entsendungsvertrags vom 22. Juni 2016 (Anlage K 1, Bl. 9 bis 14 d. A.) entsandt. Der Entsendungsvertrag verweist auf eine Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendung vom 27. März 2009 (im Folgenden: KBV, Anlage K 2, Bl. 30 bis 35 d. A). Dem Entsendungsvertrag waren der Anhang A zu den Entsendungsbedingungen, der die Ermittlung der entsendungsbedingten Zahlungen regelt (Anlage K 1c, Bl. 19 bis 23 d. A.), und der Anhang B zu den Entsendungsbedingungen betreffend die Grundsätze für den Steuerausgleich (Anlage K 1d, Bl. 24 bis 29 d. A.), beigefügt. In dem Entsendungsvertrag heißt es auszugsweise: „1 – Allgemeine Angaben zur Entsendung ... Die hier getroffenen Vereinbarungen ergänzen den Anstellungsvertrag des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin, der im Übrigen Gültigkeit beibehält, wie auch grundsätzlich alle betrieblichen Regelungen. Sie gelten für die Dauer der Entsendung. ... 3 – Verlängerungen der Entsendungsvereinbarung Sofern die Entsendung über den vereinbarten Zeitraum hinaus verlängert werden soll, hat dies spätestens drei Monate vor dem vereinbarten Ende der Entsendung schriftlich zu erfolgen. Eine Verlängerung der Entsendung über die Gesamtdauer von fünf Jahren hinaus ist grundsätzlich nicht möglich. 7 – Steuern und Sozialversicherung Zur Erfüllung der Steuerpflicht des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin im Gastland wird für die Dauer der Entsendung das „Tax Equalization“ genannte Prinzip eines Steuerausgleiches (KBV über Auslandsentsendungen Anhang B zu den Entsendungsbedingungen) angewandt. Hierzu wird über den Weg einer hypothetischen Besteuerung das deutsche Steuerniveau beibehalten. Die tatsächlichen Steuern im Gastland trägt das Unternehmen. Der/die Arbeitnehmer/in wird durch das Unternehmen über dieses Prinzip und die tatsächliche Anwendung im Gastland informiert und über die jeweilige Rolle des Unternehmens, des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin und des Steuerberaters aufgeklärt. Die für den/die Arbeitnehmer/in anzuwendenden Berechnungen sind diese/dieser in der Anlage zu diesem Vertrag mitzuteilen. Mit der Unterzeichnung dieses Entsendungsvertrages erklärt sich der/die Arbeitnehmer/in mit der Anwendung des Steuerausgleichsprinzips einverstanden. ... 8 – Beendigung und Rückkehr Das Unternehmen behält sich vor, den/die Arbeitnehmer/in - auch vor dem hier vereinbarten Entsendungsende - zurückzurufen. Der Arbeitgeber wird versuchen, in einem solchen Fall Härten für den/die Arbeitnehmer/in zu vermeiden. ... 10 – Schlussbestimmungen ... Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder lückenhaft sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. ... Es wird das Recht der Bundesrepublik Deutschland ohne Verweis auf die Kollisionsregeln vereinbart.“ Die im Entsendungsvertrag in Bezug genommene KBV regelt in Ziffer 1, dass die Betriebsparteien gemeinsam die Bedingungen für Entsendungen im Sinne dieser Vereinbarung festlegen, die bei allen Entsendungsfällen, die unter diese Betriebsvereinbarung fallen, zu verwenden sind. Die Entsendungsbedingungen sowie der Mustervertrag sind Bestandteil der KBV. Die Anlage 1 der KBV beinhaltet die Entsendungsbedingungen Ausland (Anlage K 2a, Bl. 36 bis 46 d. A.), welche die Bedingungen der Entsendung und die entsprechenden Zulagen (Mobilitätszulage, Kaufkraftausgleich, Mietzuschuss, Einrichtungs- und Umzugskostenpauschale, Transportkosten für Pkws, Kosten und Urlaub für Heimreisen) regelt. Der Anhang A und der Anhang B zur KBV sind identisch mit Anhang A und Anhang B zum Entsendungsvertrag (Anlage K 2b, Bl. 47 bis 53 d. A. und Anlage K 2c, Bl. 54 bis 59 d. A.). Die Anlage 2 zur KBV (Anlage K 2d, Bl. 60 bis 64 d. A.) beinhaltet den Muster-Entsendungsvertrag. Das im Anhang B geregelte Prinzip des Steuerausgleichs (auch bezeichnet als „Tax Equalisation“) besagt, dass das während des Auslandsaufenthalts erzielte Bruttomonatsgehalt (ohne entsendungsbedingte gewährte Netto-Sonderzahlungen) des Klägers fiktiv nach Maßgabe derjenigen Steuerlast besteuert wird, die bei der Tätigkeit in Deutschland entstehen würde. In dem Anhang B heißt es unter Ziffer 1 Abs. 3: „Durch die Grundsätze der Steuerausgleiches, des Sozialversicherungsausgleiches und der Netto-Vereinbarung von entsendungsbedingten Leistungen wird die Neutralität der Vergütung unabhängig von den tatsächlichen Besteuerungsgesetzen und Sozialversicherungsbeiträgen während der Entsendung gewährleistet.“ Die hypothetische Steuer wird nach Ziffer 2.4 des Anhangs B aus der deutschen Lohnsteuerpflicht ermittelt. Es handelt sich um den Betrag, den ein Mitarbeiter mit dem erzielten „Unternehmenseinkommen“ (Ziffer 2.3 des Anhangs B) unter Berücksichtigung der Lohnsteuerklasse, des Familienstatus und der Anzahl der Kinder, Kirchensteuer außen vorgelassen (Ziffer 3 des Anhangs B), üblicherweise in Deutschland für sein Einkommen bezahlt. Bei der Ermittlung der hypothetischen Steuer werden eventuelle Werbungskosten nicht individuell, sondern pauschal mit 12,5 % aus der berechneten Steuer abgegolten (Ziffer 3.6 des Anhangs B). Die so errechnete hypothetische Steuer („Hypotax“) wird zu 1/12 von der monatlichen Bruttovergütung einbehalten. Zu Beginn des zweiten Entsendungsjahrs wird sodann eine endgültige hypothetische Steuer für das vorangegangene Jahr ermittelt, woraus sich ggf. eine Rückzahlung durch den Arbeitgeber oder aber eine Nachzahlung durch den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ergibt (Ziffer 4 des Anhangs B), während Steuerrückerstattungen oder -nachzahlungen im Gastland dem Arbeitgeber zustehen bzw. ihn belasten sollten (Ziffer 6.4 des Anhangs B). Die Beklagte bringt das Hypotax-Verfahren bei Auslandsentsendungen weltweit zum Einsatz und hat sich damit auch zur Übernahme der tatsächlichen Steuern in den Ländern verpflichtet, in denen die tatsächlichen Steuern über dem von den Arbeitnehmern einbehaltenen Steuerbetrag liegen, ohne dass die Beklagte eine Nachzahlung von den betroffenen Arbeitnehmern verlangt. Das Landesarbeitsgericht München hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 25. September 2019 (4 TaBV 52/18, Bl. 387 bis 420 d. A.) über die Wirksamkeit der KBV entschieden, dabei Ziffer 12 „Steuern“ der Anlage 1 „Entsendebedingungen Ausland in der Fassung vom 12.12.2012“ zur KBV, deren Anhang B „Steuerausgleich-Grundsätze“ mit Ausnahme dessen Ziffern 1 Abs. 2 und 3, 2.2., 2.3. sowie 5 S. 2, sowie Ziffer 7 Abs. 1 und 2 des Musterentsendungsvertrages (Anlage 2 zur KBV) für unwirksam erachtet und des Weiteren die Konzernbetriebsvereinbarung über Auslandsentsendungen vom 27.03.2009 mit allen Anlagen und Protokollnotizen im Übrigen für wirksam erklärt. Entsprechend dem Anhang zum Entsendungsvertrag erhielt der Kläger während des Auslandsaufenthalts neben seinem tariflichen Entgelt eine Mobilitätszulage in Höhe von 15 % des mit 13,25 multiplizierten Bruttomonatsentgelts und die weiteren im Anhang zum Entsendungsvertrag genannten Leistungen (vgl. zur Höhe im Einzelnen Seite 6 des Schriftsatzes der Beklagten vom 6. Juli 2018 (Bl. 122 d. A.). Der Kläger war für die Dauer der Entsendung nach Toulouse in Frankreich steuerpflichtig, in Deutschland hingegen nicht. Während der Entsendung und darüber hinaus behielt die Beklagte monatlich eine hypothetische Steuer in der vom Kläger mit der Klage und den Klageerweiterungen geltend gemachten Höhe von der Vergütung des Klägers ein. Am 16. Januar 2017 fand eine Besprechung zwischen Vertretern des Konzernbetriebsrats und Arbeitgebervertretern über die Anwendung des hypothetischen Steuerabzugs nach der KBV statt (Besprechungsprotokoll Anlage K 3, Bl. 65 f. d.A.). In dem Besprechungsprotokoll heißt es auszugsweise: „1. A. wird an die nach Frankreich und Rumänien entsandten Beschäftigten die Differenz zwischen einbehaltenen Hypotax-Beträgen, einschließlich geleisteter Zahlungen aufgrund der sogenannten Tax-Reconciliation, und der von A. zugunsten der jeweiligen Beschäftigten tatsächlich gezahlten Steuern in Deutschland und im Gastland auszahlen. Dies gilt für die Jahre 2015 und 2016. ... 3. Beginnend ab Januar 2017 bis zur Beendigung der Verhandlungen gemäß Nr. 4. bleibt es beim bestehenden Verfahren des Hypotax-Abzuges mit der Maßgabe, dass eventuelle Differenzbeträge zwischen einbehaltenen Entgeltbestandteilen und gezahlter Steuer an die Beschäftigten entsprechend Nr. 1 in 2018 ausgezahlt werden.... 4. ... Kommt es bis zum 31.12.2017 nicht zu einer Einigung, entfällt Nr. 3 und die Abrechnung erfolgt wieder nach Maßgabe der Regelungen, die bis zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Protokolls galten.“ Das Besprechungsprotokoll wurde dem Kläger nicht von der Beklagten übermittelt. Eine Einigung zwischen dem KBR und der Beklagten wurde nicht erzielt. Mit E-Mail und Schreiben vom 6. November 2017 (Anlagen K 4, Bl. 67 d. A., und K 5, Bl. 68 d. A.) widersprach der Kläger dem Hypotaxabzug und forderte die Beklagte auf, die einbehaltenen Beträge an ihn auszuzahlen sowie zu bestätigen, dass Hypotaxabzüge ab sofort nicht mehr vorgenommen werden. Die Beklagte setzte den Hypotaxabzug fort. Die Arbeitseinsätze des Klägers in Frankreich wurden durch die Vorgesetzten unmittelbar vor Ort geplant und koordiniert. Der Stammbetrieb in Hamburg erteilte dem Kläger während der Auslandsentsendung keinerlei Weisungen hinsichtlich Zeit und Dauer sowie Ort und Inhalt der übernommenen Dienste. In dem Betrieb der französischen A. O. S. und in der Außenstelle der Beklagten in Toulouse gibt es eigene Arbeitnehmervertretungen. Von dem im Entsendungsvertrag vereinbarten Rückholrecht machte die Beklagte gegenüber dem Kläger keinen Gebrauch. Der Kläger begehrt mit der Klage und den Klageerweiterungen die Auszahlung der einbehaltenen Hypotax-Abzüge unter Berücksichtigung von Zahlungen der Beklagten auf die Steuerlast des Klägers in Frankreich. Letzteres führte zu einer Teilrücknahme der Klage in Höhe von 416,00 € und zu übereinstimmenden Teilerledigungserklärungen der Parteien in Höhe von 271,00 €. Den ursprünglichen Feststellungsantrag zur Unwirksamkeit von Ziffer 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Entsendungsvertrags hat der Kläger zurückgenommen. Für den Fall, dass das Gericht den vom Kläger geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von insgesamt 5.298,74 € als begründet und sowohl den Entsendungsvertrag als auch die KBV jeweils insgesamt als unwirksam erachten sollte, rechnet die Beklagte in dieser Höhe mit einem von ihr geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der entsendungsbedingten Sonderzahlungen auf. Die verbleibende Differenz zu den entsendungsbedingten Sonderzahlungen (86.137,81 €) macht die Beklagte unter den Voraussetzungen der vorstehenden Hilfsaufrechnung im Rahmen einer Hilfswiderklage geltend. Der Kläger trägt vor, die Beklagte sei nicht berechtigt, so genannte Hypotaxbeträge von seinem Entgelt einzubehalten. Die KBV sei unwirksam. Die zugrundeliegenden vertraglichen Klauseln des Entsendungsvertrags seien gemäß § 307 BGB unwirksam. Die Hypotax-Regelungen wichen von dem gesetzlichen Leitbild ab. Bei der hypothetisch berechneten Steuer handele es sich um einen unzulässigen Abzug vom Nettoentgelt. Die Unwirksamkeit der Hypotax-Regelungen folge auch aus § 4 Abs. 3 TVG. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 7.181,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2018 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.934,00 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 621,00 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Februar bis Mai 2018 und auf jeweils 725,00 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Mai bis Juli 2018 zu zahlen, 3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 596,66 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 223,24 € seit 01.08.2018 und auf jeweils 74,58 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate September 2018 bis Januar 2019 zu zahlen, 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 721,52 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 90,19 € seit jedem ersten Kalendertag der Monate Juni 2019 bis Januar 2020 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, 1. die Klage abzuweisen, 2. im Wege der Widerklage für den Fall, dass das Gericht den mit der Klage geltend gemachten Zahlungsanspruch des Klägers in Höhe von insgesamt 5.298,74 € als begründet und sowohl den Entsendungsvertrag als auch die KBV jeweils insgesamt als unwirksam erachten sollte, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 86.137,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Widerklage zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, das Hypotax-Verfahren sei ausweislich der Vielzahl der Sonderleistungen aufgrund des Entsendungsvertrags und der zugrundeliegenden KBV in ein in sich geschlossenes System und „Gesamtpaket“ an Entsendungsbedingungen eingebettet, das im Ergebnis für die Beklagte als kostenintensiv und für den Kläger als vorteilhaft bezeichnet werden könne. Eine isolierte Betrachtung des Hypotax-Verfahrens werde der Einheit der Entsendungsbedingungen nicht gerecht. Die §§ 307 ff. BGB seien auf die einzelvertragliche Hypotax-Regelung in Ziffer 7 des Entsendungsvertrags nicht anwendbar. Jedenfalls handele es sich nicht um eine den Kläger unangemessen benachteiligende Regelung. Wollte man von einer finanziellen „Benachteiligung“ des Klägers aufgrund des Hypotax-Verfahrens ausgehen, wäre diese angebliche Beeinträchtigung der Interessen des Klägers keinesfalls unangemessen. Das Hypotax-Verfahren sei durch begründete und billigenswerte Interessen der Beklagten gerechtfertigt, da Ziel des Hypotax-Verfahrens sei, ein auf materielle Sicherheit angelegtes, transparentes und als gerecht empfundenes Vergütungssystem für Auslandsentsendungen zu schaffen, um qualifizierte Fachkräfte für einen Auslandseinsatz zu gewinnen. Da der einzelne Arbeitnehmer wenig Einfluss darauf habe, welches Gastland für ihn für eine Entsendung in Betracht komme, sei es aus Sicht der Beklagten unbillig, den Arbeitnehmer mit dem Nachteil eines schlechteren Steuersystems im Gastland zu belasten. Für die Wirksamkeit der einzelvertraglichen Hypotaxregelung komme es nicht darauf an, ob die in Bezug genommene KBV wirksam sei. Der räumliche Geltungsbereich des Entgelttarifvertrages der Metall- und Elektroindustrie in Hamburg und Umgebung umfasse nur die Arbeitsverhältnisse in dem jeweils innerhalb Deutschlands näher konkretisierten Geltungsbereich. Der Entgelttarifvertrag gelte nicht normativ für das Arbeitsverhältnis des Klägers während der Auslandsentsendung. Entscheidend sei, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages liege. Der Schwerpunkt eines Arbeitsverhältnisses befinde sich grundsätzlich am Erfüllungsort, d. h. an dem Ort, an dem die Leistung zu erbringen sei. Die Auslandsendsendung des Klägers führe zu einer vorübergehenden Verlagerung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses der Parteien auf den Betrieb der französischen A. O. S. in Toulouse. Mit der Versetzung eines Arbeitnehmers in einen anderen Betrieb könne eine Veränderung des Schwerpunktes des Arbeitsverhältnisses verbunden sein. Entscheidend sei, von welcher Organisationseinheit aus die Planung und Koordination der Arbeitseinsätze des Arbeitnehmers erfolge, von wo aus er tätig werde und Weisungen für seine tägliche Arbeit erhalte. Der Entgelttarifvertrag entfalte für das Arbeitsverhältnis der Parteien für die Dauer des Auslandsaufenthaltes des Klägers allenfalls eine individualvertragliche Wirkung. Für einen nur individualvertraglich geltenden Entgelttarifvertrag gelte § 4 Abs. 4 TVG nicht. Jedenfalls weiche die einzelvertragliche Hypotax-Regelung nicht von den Regelungen des Entgelttarifvertrags ab, weil dieser Tarifvertrag keine Regelungen zur Steuerabgabenlast oder zum Steuerausgleich im Falle der Auslandsentsendung enthalte. Das Bruttoarbeitsentgelt bleibe von der Hypotax-Regelung vollkommen unberührt. Da das Ergebnis des Hypotax-Verfahrens zu einem Nettoentgelt führe, das (wenigstens) dem nach dem deutschen Steuerrecht erzielbaren Nettoentgelt entspreche, werde die dem Arbeitnehmer während der Entsendung ausgezahlte Vergütung im Vergleich zur Situation in Deutschland gerade nicht verändert. Diese „Neutralität der Vergütung“ sei der Grundgedanke des Hypotax-Verfahrens. Der hypothetische Steuerabzug bewirke genau den Auszahlungsbetrag, der im Inlandsbetrieb, d. h. im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags entstanden wäre. Im Übrigen komme das Günstigkeitsprinzip zum Tragen. Die Mobilitätszulage sei der Höhe nach bewusst so bestimmt, dass sie einen aus Sicht des Klägers weniger günstigen Abzug eines hypothetischen Steuerbetrags kompensiere. Die Hypotax-Regelung und die Entsendungsleistungen seien ein „Gesamtpaket“. Die Mobilitätszulage sei anders als Zahlungen, die ihrem Zweck nach dem Ausgleich von etwaigen Erschwernissen zu dienen bestimmt seien, Teil der während der Dauer der Auslandsentsendung geschuldeten und im Synallagma zur Arbeitsleistung des Klägers stehenden Entgeltleistung der Beklagten, die zur Erfüllung der vereinbarten Vergütung iSd. § 362 BGB geeignet sei. Der Kläger erhalte ein höheres Nettoentgelt, als ihm ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der an Frankreich zu zahlenden Steuern von seinem tariflichen Bruttogehalt übrigbliebe. Weder die Mobilitätszulage noch die vertragliche Schuldbefreiung des Klägers im Hinblick auf die zwingend im Gaststaat zu entrichtenden Steuern dürften bei der Frage unberücksichtigt bleiben, welches Netto-Arbeitsentgelt dem Kläger zur freien Verfügung stehe und ob dieses tatsächlich geringer sei als ohne die Anwendung des Hypotax-Verfahrens und die damit unmittelbar in Zusammenhang stehende Zahlung der Mobilitätzulage. Diese Sonderzahlung als Nettobetrag sei nur in Anlehnung an die Hypotax-Regelung vereinbart worden. Der Kläger erhalte also nicht nur wenigstens das Nettoarbeitsentgelt, das er auch in Deutschland erhalten hätte, sondern ein höheres Nettoarbeitsentgelt als ihm ohne die Mobilitätszulage nach Abzug der in Frankreich zu zahlenden Steuern von seinem Arbeitsentgelt übrig bliebe. Bei Anwendbarkeit des MTV auf das Arbeitsverhältnis der Parteien seien etwaige Ansprüche des Klägers jedenfalls wegen Nichteinhaltung der dreimonatigen Ausschlussfrist nach § 16 Ziffern 1.1 und 1.2 MTV teilweise verfallen. Bei Unwirksamkeit der Hypotax-Regelung sowohl in Ziffer 7 des Entsendungsvertrages als auch in der KBV wären auch sämtliche Sonderzahlungen ohne Rechtsgrundlage durch die Beklagte an den Kläger geleistet worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens beider Parteien und ihrer Beweisangebote wird gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2, § 495 ZPO, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die zu Protokoll gegebenen Erklärungen verwiesen.