Urteil
5 Ca 36/12
ArbG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2012:0329.5CA36.12.0A
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf Euro 16.038,00 festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf Euro 16.038,00 festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen mangels Vorliegen eines Betriebsübergangs kein Weiterbeschäftigungsanspruch sowie kein Anspruch auf Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unveränderten Bedingungen zu. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO): I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Beschäftigung ab dem 12. Oktober 2011 gegenüber der Beklagten. Eine Beschäftigungsanspruch nach § 611 BGB setzt einen Arbeitsvertrag zwischen den Parteien voraus, der vorliegend weder ausdrücklich geschlossen worden noch durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen ist. 2. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte hat nicht stattgefunden. a) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter Fortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalles. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie beweglicher Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen Merkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - AP BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111). In Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem Falle anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der bisherigen betrieblichen Tätigkeit durch einen anderen (Funktionsnachfolge) ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine Auftragsnachfolge (st. Rspr., vgl. BAG 25. Juni 2009 - 8 AZR 258/08 - AP BGB § 613a Nr. 373 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 111). Der bloße Verlust eines Auftrages an einen Mitbewerber stellt daher für sich genommen keinen Übergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie dar (EuGH 11. März 1997 - C-13/95 - [Ayse Süzen] Slg. 1997, I-1259 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145; BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP BGB § 613a Nr. 370 = EzA KSchG § 17 Nr. 20). Der Schutz der betroffenen Arbeitnehmer ist da geboten, wo die betriebliche Einheit fortbesteht. Die Neuvergabe eines Auftrages ist zunächst nur die Folge des Wettbewerbs auf einem freien Dienstleistungsmarkt. Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Eine Tätigkeit ist noch keine wirtschaftliche Einheit (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74). Dies gilt auch dann, wenn ein Dienstleistungsauftrag der für die Existenz des Betriebs unentbehrliche einzige Auftrag des Betriebs ist (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 273/08 - AP BGB § 613a Nr. 370 = EzA KSchG § 17 Nr. 20). Der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit setzt danach neben einer etwaigen Auftragsnachfolge die Feststellung zusätzlicher Umstände voraus, die in der Gesamtwürdigung die Annahme des Fortbestandes der wirtschaftlichen Einheit rechtfertigen. Allein der Umstand, dass die vom alten und neuen Auftragnehmer erbrachten Dienstleistungen ähnlich sind, erlaubt es nicht anzunehmen, der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit liege vor (vgl. EuGH 20. Januar 2011 - C-463/09 - [CLECE] EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6; 10. Dezember 1998 - C-173/96 und C-247/96 - [Francisca Sánchez Hidalgo und Horst Ziemann] Slg. 1998, I-8237 = EzA BGB § 613a Nr. 172). In betriebsmittelgeprägten Betrieben kann ein Betriebsübergang auch ohne Übernahme von Personal vorliegen (vgl. EuGH 20. November 2003 - C-340/01 - [Carlito Abler] Slg. 2003, I-14023 = AP EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 34 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 13; vgl. auch BAG 23. September 2010 - 8 AZR 567/09 - AP BGB § 613a Nr. 389 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 120). Der Umstand, dass die von dem neuen Unternehmer übernommenen Betriebsmittel nicht direkt vom Vorgänger an das neue Unternehmen übergingen, sondern durch einen unbeteiligten Dritten, schließt den Betriebsübergang nicht aus. Auch ist im Fall einer Auftragsneuvergabe die Überlassung der Betriebsmittel zur eigenwirtschaftlichen Nutzung keine notwendige Voraussetzung für die Feststellung eines Betriebsübergangs vom ursprünglichen Auftragnehmer auf den neuen Auftragnehmer (vgl. EuGH 15. Dezember 2005 - C-232/04 und C-233/04 - [Güney-Görres] Slg. 2005, I-11237 = AP Richtlinie 2001/23/EG Nr. 1 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41; BAG 6. April 2006 - 8 AZR 222/04 - BAGE 117, 349 = AP BGB § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49). Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht (st. Rspr., vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - BAGE 121, 289 = AP BGB § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64). Kriterien hierfür können sein, dass die Betriebsmittel unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 15. Februar 2007 - 8 AZR 431/06 - aaO), auf dem freien Markt nicht erhältlich sind oder ihr Gebrauch vom Auftraggeber zwingend vorgeschrieben ist (vgl. BAG 13. Juni 2006 - 8 AZR 271/05 - AP BGB § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53). Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 455/10 -). Maßgebliches Kriterium für den Übergang ist die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit durch den neuen Inhaber. Daher genügt die bloße Fortführungsmöglichkeit nicht; entscheidend ist die tatsächliche Fortführung (vgl. BAG 21. Februar 2008 - 8 AZR 77/07 - AP BGB § 613a Nr. 343). b) Nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln trägt der Arbeitnehmer, der den Beschäftigungsanspruch / Wiedereinstellungsanspruch gegenüber dem neuen Auftragnehmer geltend macht, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchbegründenden Tatsachen, zu denen auch das Vorliegen eines Betriebs- bzw. Betriebsteilübergangs gehört (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze ist ein Betriebsübergang von der Insolvenzschuldnerin auf die Beklagte zu verneinen. Die vorzunehmende Gesamtwürdigung ergibt keinen Betriebsübergang auf die Beklagte, vielmehr stellt sich die Durchführung der Reparaturmaßnahmen an den Monitoren der Firma Av./Ei. als eine bloße Auftragsnachfolge dar. Die gleichzeitige Übernahme von bestimmten Betriebsmitteln, insbesondere die Übernahme der Abgleichstation sowie die Einstellung von sieben Mitarbeitern der Insolvenzschuldnerin vermögen nicht die Wahrung der wirtschaftlichen Identität zu begründen. aa) Bei denen von der Beklagten übernommenen sächlichen Betriebsmittel handelt es sich nicht um wesentliche, die Identität der Einheit prägende Betriebsmittel. Sächliche Betriebsmittel sind im Rahmen einer Auftragsneuvergabe dann wesentlich, wenn bei wertender Betrachtungsweise ihr Einsatz den eigentlichen Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs ausmacht und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeiten sind (vgl. BAG 14. August 2007 - 8 AZR 1043/06 - AP BGB § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74). Den Kern des zur Wertschöpfung erforderlichen Funktionszusammenhangs bilden sächliche Betriebsmittel aber nicht schon dann, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Die Beklagte hat unstreitig die in der Anlage B2 (Bl. 41 – 43 d.A.) aufgeführten Gegenstände sowie die Abgleichstation aus dem Bestand der Insolvenzschuldnerin übernommen. Die in der Anlage B2 aufgeführten Gegenstände, bei denen es sich vorrangig um Einrichtungsgegenstände wie Regale und Tische sowie Werkzeuge handelt, stellen nicht den wesentlichen Kern der Betriebsmittel dar, welche die Insolvenzschuldnerin zur Erbringung der versprochenen Dienstleistung gegenüber Av. einsetzte. Der Kläger hat nicht vorgetragen, dass die in der Anlage B2 aufgeführten Gegenstände zwingend oder auch nur mehr als hilfreich und erforderlich für die Durchführung des Dienstleistungsauftrags mit Av. seien. Einzig die von der Beklagten erworbene Abgleichstation soll laut Kläger für die unmittelbare Aufnahme der Reparaturarbeit an den Ei. Monitoren erforderlich sein. Dennoch stellt auch diese Abgleichstation nach dem Vortrag der Parteien kein wesentliches Betriebsmittel dar. Zum einen spricht der auf dem freien Markt mögliche Erwerb der Abgleichstation gegen die Annahme, dass es sich hier um ein wesentliches Betriebsmittel handelt. Soweit der Kläger hier jedoch einwendet, dass auch bei einem Neuerwerb auf dem freien Markt dieses erst nach Japan zur Konfiguration versendet werden muss, übersieht er, dass er selbst vorträgt, dass in diesem Fall die Firma Ei. ein Austauschgerät zur Verfügung stellt. Mithin hätte die Beklagte jederzeit auf dem freien Markt übers Internet eine Abgleichstation erwerben könne, diese nach Japan versenden und dennoch unverzüglich mit dem Austauschgerät mit den Reparaturarbeiten beginnen können. Ferner sind sich auch beide Parteien darüber einig, dass zur Durchführung der Reparaturen an den Ei. Monitoren nicht zwingend unverzüglich eine Abgleichstation vorhanden sein muss. So trägt der Kläger selbst im Schriftsatz vom 21. März 2012 vor, dass aufgrund eines bei der Beklagten bestehenden Austauschlagers der Reparaturbetrieb auch ohne Abgleichstation aufgenommen werden kann. All dies spricht gegen die Annahme, dass es sich beider erworbenen Abgleichstation um ein wesentliches Betriebsmittel zur Durchführung des übernommenen Kunden Av./Ei. handelt. bb) Auch die neben der Auftragsübernahme neu eingestellten sieben Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin führen nicht dazu, dass die Beklagte unter Wahrung der wirtschaftlichen Einheit die Insolvenzschuldnerin übernommen hat. Die von der Beklagten eingestellten Mitarbeiter stellen weder eine nach Zahl noch nach Qualifikation einen wesentlichen Teil der Insolvenzschuldnerin dar. Der Kläger hat schon nicht dargelegt, wer von den 30 Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin den Kunden Av. betraute und ob für diese Kundenbetreuung eine Spezialwissen bzw. eine besondere Qualifikation erforderlich war. Soweit der Kläger meint, dass zum Ende der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin hin nur noch die Firma Av. als Kunde verblieben ist, kann daraus nicht geschlussfolgert werden, dass alle 30 Mitarbeiter, die zuvor auch andere Kunden der Insolvenzschuldnerin bedient haben, nun alle speziell für die Firma Av. tätig waren. Ob und wieso durch die Firma Av. zum Ende der Geschäftstätigkeit der Insolvenzschuldnerin so viele Aufträge eingingen, dass nun sogar die gesamte Belegschaft ausgelastet gewesen sein soll, trägt der Kläger nicht vor. Mithin hätte der Kläger vortragen müssen, wer alles von den 30 Mitarbeitern für den Kunden Av. tätig war und dass eben diese Mitarbeiter nun für diesen Kunden der Beklagten tätig sind. Nur anhand dieser Informationen kann beurteilt werden, ob eine die wirtschaftliche Identität wahrende Einheit auf die Beklagte durch die Einstellung der sieben Mitarbeiter übergegangen ist. II. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abgabe einer auf den Abschluss eines Arbeitsvertrages gerichteten Willenserklärung durch die Beklagte. Die Voraussetzungen eines Wiedereinstellungsanspruches gegen die Beklagte liegen nicht vor. 1. Ein Wiedereinstellungsanspruch, der seine Grundlage in § 611 BGB iVm. § 242 BGB findet (vgl. BAG 25. Oktober 2007 - 8 AZR 989/06 - AP BGB § 613a Wiedereinstellung Nr. 2 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 80), setzt voraus, dass nach dem Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung sich während der Kündigungsfrist unvorhergesehen eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den gekündigten Arbeitnehmer ergibt (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - AP BGB § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98). Entsteht die Weiterbeschäftigungsmöglichkeit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist, kommt nur ausnahmsweise ein Wiedereinstellungsanspruch in Betracht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, dem der Arbeitnehmer zugeordnet war, gemäß § 613a BGB auf einen Betriebserwerber übergeht. Der Wiedereinstellungsanspruch richtet sich, wenn es während des Laufens der Kündigungsfrist zu einem Betriebsübergang kommt, gegen den Betriebserwerber. Gleiches gilt, wenn während des Laufs der Kündigungsfrist der Betriebsübergang zwar beschlossen, aber noch nicht vollzogen ist. In diesem Falle entsteht noch während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung, der ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs gemäß § 613a Abs. 1 BGB gegen den Erwerber gerichtet ist (vgl. BAG 25. September 2008 - 8 AZR 607/07 - aaO). 2. Die Voraussetzungen für den Anspruch auf Wiedereinstellung / Abschluss eines Arbeitsvertrages liegen nicht vor. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte hat nicht stattgefunden. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Punkt I. verwiesen. III. Der Kläger hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits entsprechend §§ 91 Abs.1 ZPO iVm § 46 Abs. 2 ArbGG zu tragen. Der Streitwert war gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzen. Die Höhe des Streitwerts bemisst sich nach einem Bruttomonatsgehalt des Klägers (vgl. LAG Hamburg, 1 Ta 6/91, zit. nach Juris). Die Kammer sah keinen Anlass, die Berufung gesondert zuzulassen, sofern diese nicht bereits von Gesetzes wegen statthaft ist (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis aufgrund Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen ist und bzw. ob der Kläger von der Beklagten weiter zu beschäftigen ist und ob sie verpflichtet ist mit dem Kläger einen Arbeitsvertrag zu den bisherigen Bedingungen abzuschließen. Der Kläger war seit dem 01. September 1994 als Radio- und Fernsehtechniker bei der Firma Gl. Sy. (vormals Re. 2000, Ha. Se. GmbH; nachfolgend Insolvenzschuldnerin) zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 2.673,00 € beschäftigt. Die Insolvenzschuldnerin ist ein Reparaturunternehmen, insbesondere für Fernseher, Drucker und Fotokopierer. Sie beschäftigte zuletzt ca. 30 Mitarbeiter. Zu den Hauptkunden der Insolvenzschuldnerin zählten unter anderem die Firmen Av./E. und Sh.. Die Beklagte ist ein Serviceunternehmen mit dem geschäftlichen Schwerpunkt des sogenannten „Vor Ort IT-Service“ (PC-Installation, PC-Roll Out´s, PC-Entstörung) Hinzu kommen noch Inhouse-Reparaturen speziell für Monitore. Am 27. Juli 2011 beantragte die Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren. Am 29. September 2011 wurde mit Beschluss des Amtsgerichtes Pinneberg Herr Dr. K. Pa. zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin bestellt. Mit Schreiben vom 30. September 2011 kündigte der Insolvenzverwalter den Arbeitsvertrag des Klägers zum 31. Dezember 2011. Zwischen der Beklagten und der Firma Av. entstanden Geschäftsbeziehungen, weil die Firma Av. Monitore des japanischen Herstellers Ei. vertreibt und zwischen der Firma Ei. und der Beklagten bereits Geschäftsbeziehungen bestanden. Nach Bekanntgabe der Schließung der Insolvenzschuldnerin bewarben sich 12 Mitarbeiter der Insolvenzschuldnerin bei der Beklagten woraufhin diese entsprechend den Qualifikationen sieben Mitarbeiter zu veränderten Arbeitsbedingungen einstellte, die nicht nur im Bereich „Monitore/Av.“ bei der Beklagten tätig sind. Am 4. Oktober 2011 erfuhr der Kläger, dass die von der Beklagten eingestellten Arbeitnehmer ihre Arbeit am 12. Oktober 2011 für die Beklagte aufnahmen. Zu diesen sieben Mitarbeitern zählt auch der ehemalige Betriebsleiter der Insolvenzschuldnerin, Hr. Schm., der über Kontakte zur Firma Av. verfügt. Ferner zählen zu diesen eingestellten Mitarbeitern auch Herr Sa. und Herr We., die zuvor bei der Insolvenzschuldnerin so gut wie ausschließlich für den Kunden Sh. tätig waren. Der Insolvenzverwalter verwertete die Aktiva der Insolvenzschuldnerin derart, dass er die beweglichen Gegenstände wie Möbel, Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge über das Auktionshaus De. veräußerte. Über das Auktionshaus De. erwarb die Firma Wi.-Co. erhebliche Einrichtungsgegenstände und Werkzeuge (dargestellt im klägerischen Schriftsatz vom 3. November 2011, S. 3-6), welche sie am 17. Oktober 2011 aus den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin abholte. Die Beklagte ihrerseits erwarb von der Firma Wi.-Co. Möbel und Werkzeuge, die zuvor aus der Aktiva der Insolvenzschuldnerin stammten. Aufgelistet sind die von der Firma Wi.-Co. erworbenen Gegenstände in der Anlage B2 (Bl. 41-43 d.A.). Am 18.Oktober 2011 wurde der gesamte Geräte-Pool (ca. 600 Geräte), der sich bei der Insolvenzschuldnerin befand, von einer Spedition abgeholt und zur Beklagten gebracht. Bei diesen Geräten handelt es sich um das Eigentum der Firma Av.. Gleichzeitig erwarb die Beklagte von der Firma Wi.-Co. eine Abgleichstation, die für die Reparatur von Medical-Monitoren der Firma Ei. erforderlich ist. Die erworbene Abgleichstation ist ausschließlich für Geräte der Firma Ei. nutzbar. Das Gerät muss regelmäßig von der Firma Ei. in Japan konfiguriert werden. In dieser Zeit stellt die Firma Ei. ein Austauschgerät zur Verfügung. Die von der Beklagten erworbene Abgleichstation ist auch via Internet auf dem freien Markt verfügbar. Die Abgleichstation der Beklagten ist defekt, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ab wenn das Gerät nicht mehr einsetzbar ist. Die Beklagte hat bislang aufgrund der hohen Reparaturkosten das Gerät nicht reparieren lassen. Mit seiner am 4. November 2011 im Original beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen Klage begehrt der Kläger Weiterbeschäftigung und Abschluss eines Arbeitsvertrages zu unveränderten Bedingungen. Der Kläger vertritt die Ansicht, dass ihm aufgrund eines Betriebsübergangs ab dem 12. Oktober 2011 ein Beschäftigungsanspruch zustehe. Durch die Übernahme des Kunden Av., der bei der Insolvenzschuldnerin zunächst 70% und zuletzt sogar 100% des Gesamtumsatzes eingebracht habe, sei zusammen mit der Übernahme der sieben Mitarbeiter und eines Großteils der Aktiva der Insolvenzschuldnerin ein Betriebsübergang gegeben. Insbesondere die übernommene Abgleichstation stelle ein wesentliches Betriebsmittel dar. Der Kläger behauptet, dass wenn die Beklagte diese Abgleichstation von der Insolvenzschuldnerin nicht erworben hätte, hätte sie die Reparaturarbeiten für die Firma Av./Ei. erst mit zeitlicher Verzögerung beginnen können. Sie hätte dann nämlich eine neue Abgleichstation erwerben müssen, welche zunächst nach Japan zur Konfigurierung hätte geschickt werden müssen. Der Kläger bestreitet, dass die Abgleichstation schon beim Erwerb durch die Beklagte defekt gewesen sei. Jedenfalls ändere dies nichts an den Tatsachen, da die Beklagte ebenso wie die Insolvenzschuldnerin über ein umfangreiches Austauschlager verfüge. Dies bedeute, dass der Kunde nach der Meldung eines defekten Gerätes unmittelbar ein Austauschgerät erhält. Nach der durchgeführten Reparatur werde das Gerät entweder beim Kunden ausgetauscht oder es kommt in das Austauschlager. Der Beklagten wäre es daher monatelang möglich auch ohne Abgleichstation zu arbeiten. Eine Reparatur erfolge dann mit Erhalt der Abgleichstation. Der Kläger meint, dass die Ähnlichkeit der Tätigkeit vor und nach der Übernahme für die Wahrung der Identität spreche. Die Insolvenzschuldnerin habe im Wesentlichen zwei Hauptkunden gehabt. Die Firma Sh. und die Firma Av./Ei.. Für Sh. habe die Insolvenzschuldnerin insbesondere Fernseher und Drucker repariert und für Av./Ei. Monitore. Der Kläger behauptet, dass sich die 12 Mitarbeiter, die sich bei der Beklagten beworben haben, dies nicht initiativ getan haben sondern sie seien vielmehr vom ehemaligen Betriebsleiter und jetzigen Mitarbeiter der Beklagten - Herrn Schm. - angesprochen und zur Abgabe einer formellen Bewerbung gebeten worden. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 12. Oktober 2011 hinaus zu den bisherigen Bedingungen weiter zu beschäftigen. 2. Die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers auf Abschluss eines Arbeitsvertrages ab dem 31. Dezember 2011 gemäß den bisherigen Arbeitsbedingungen unter Anrechnung der bisherigen Dauer der Betriebszugehörigkeit seit dem 01. September 1994 anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, dass sich das Unternehmen der Insolvenzschuldnerin und das der Beklagten unterscheiden. Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass die Firma Av. einer der wesentlichen Kunden der Insolvenzschuldnerin gewesen sei. Jedenfalls habe es bei der Insolvenzschuldnerin keinen organisatorisch abgrenzbaren „Betriebsteil Av.“ gegeben. Die von der Firma Wi.-Co. erworbene Abgleichstation sei für die Beklagte nicht nutzbar gewesen, da diese von Anfang an einen Defekt gehabt habe. Dennoch könne die Beklagte die erforderlichen Arbeiten auch ohne die Station ausüben. Außerdem habe die Beklagte von der Firma Wi.-Co. keine wesentlichen Betriebsmittel der Insolvenzschuldnerin übernommen. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst ihren Anlagen verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.