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Beschluss

5 BV 12/11

ArbG Hamburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2013:0221.5BV12.11.0A
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Feststellung, dass die Zustimmung des bei der Arbeitgeberin (Beteiligten zu 1.) bestehenden Betriebsrats (Beteiligten zu 2.) zur Eingruppierung des Arbeitnehmers Herrn Da. Mü. in die Vergütungsordnung des bei der Beteiligten zu 1. geltenden Entgelttarifvertrags als erteilt gilt, hilfsweise diese Zustimmung zu ersetzen. Die Beteiligte zu 1. ist der Regionalbereich Nord der D. Si. GmbH und ist verantwortlich für die Gewährleistung der objektiven und subjektiven Sicherheit der Kunden und Mitarbeiter der D. Arbeitgeber innerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereiches. Die Beteiligte zu 1. schrieb intern die Position „Mitarbeiter/in Ländereinsatzleitung (LEL) Nord“ aus. In der Ausschreibung sind Aufgaben und Qualifikationen im Einzelnen dargestellt (Anlage B 1, Bl. 5 f d. A.). Die Haupttätigkeit der Mitarbeiter LEL ist dadurch gekennzeichnet, dass sie über Bildschirme Objekte (z. B. Bahnhöfe, Bahnsteige) beobachten, auftretende Sicherheitslagen beurteilen und die erforderlichen Maßnahmen einleiten. Erhält er Kenntnis von einer Notfallsituation, kann er Streifendienstmitarbeiter an den fraglichen Ort schicken. Er informiert sie über den Einsatz und gibt ihnen einen Überblick über die erhaltenen Informationen. Der Einsatz in der LEL erfolgt erst nach einer vorausgegangenen Qualifizierung der Arbeitnehmer. Diese geschieht in 2 jeweils einwöchigen Schulungen/Modulen im Haus der Arbeitgeberin ohne anschließende Prüfung. Zwischen den Beteiligten ist u. a. die Bedeutung dieser Qualifizierungen im Zusammenhang mit der Eingruppierung der LEL-Mitarbeiter streitig. Bis zum 31.12.2009 galt bei der Arbeitgeberin die Vergütungsordnung des Entgeltrahmentarifvertrages für die Arbeitnehmer verschiedener Gesellschaften des Geschäftsfeldes Services im Unternehmensbereich Dienstleistungen. Das BAG hatte entschieden, dass „eine Eingruppierung der Tätigkeit der Arbeitnehmer, die Aufgaben einer Lokalen Einsatzleitung ausüben, in die Lohngruppe 3 der Anlage 3“ zum vorerwähnten Entgeltrahmentarifvertrag nicht in Betracht kommt, und zwar bereits deswegen, weil die Arbeitnehmer im Rahmen der Lokalen Einsatzleitung jedenfalls keine „Aufgaben der Kundenbetreuung“ ausüben (Beschluss vom 25.08.2010 – 4 ABR 104/08). Seit dem 01.01.2010 gilt für die Mitarbeiter der Arbeitgeberin der Funktionsspezifische Tarifvertrag für die Arbeitnehmer der D. Si. GmbH (im Folgenden: TV-Si.). Dieser regelt u. a.: „§ 7 Grundsätze für die Eingruppierung (1) Die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit und nicht nach der Berufsbezeichnung des Arbeitnehmers. Die Entgeltgruppen ergeben sich aus dem Entgeltgruppenverzeichnis aus der Anlage 1.“ Die Anlage 1 zum TV Si., Entgeltgruppenverzeichnis lautet auszugsweise: „Entgeltgruppe A … B … C Tätigkeiten, die eine abgeschlossene einschlägige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren oder Fachkenntnisse/Fertigkeiten, die durch entsprechende gleichwertige betriebliche Ausbildung erworben wurden, erfordern. D Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr.C) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern. Zu dieser Entgeltgruppe gehören auch Tätigkeiten, die neben den Anforderungen der Entgeltgruppe C zugleich die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen erfordern. Fachkenntnisse/Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Anlage 1 zum TV Si. verwiesen (Anlage B 4, Bl. 17 d. A.). Unabhängig von der Eingruppierung wird gemäß § 15 Abs. 1 b TV Si. für die Tätigkeit in der LEL eine Entgeltzulage von zurzeit 0,65 €/Stunde gezahlt. Die Beteiligte zu 1. entschied sich die ausgeschriebene Stelle mit dem besten Kandidaten Herrn Da. Mü. zu besetzen. Mit Schreiben vom 14.06.2011 informierte die Beteiligte zu 1. den Beteiligten zu 2. über die geplante Einstellung des Herrn Mü. sowie über die geplante Eingruppierung in die Entgeltgruppe C (Stufe 1) in der Region 3 zuzüglich der LEL-Zulage gem. § 15 BasisTV und bat um Zustimmung zu den personellen Maßnahmen. Mit Schreiben vom 10.06.2011 lud der Betriebsratsvorsitzende Herr Be. die Mitglieder Ca., Gr., Ma., M., Sc., v. E., Wa., We. und die nächsten Ersatzmitglieder Rh. und D. ein (vgl. Anlage BR1, Bl. 64 d. A.). Die Ersatzmitglieder wurden für die urlaubsbedingt abwesenden Mitglieder Herr He. und Kü. geladen. Der Einladung war jeweils die Tagesordnung mit Anlage II (Personalangelegenheiten) beigefügt (vgl. Anlage Betriebsrat 2, Bl. 65, 66 d. A.). Am 15.06.2011 fand die Betriebsratssitzung unter Anwesenheit von Herrn Be., Ca., Gr., Ma., M., v. E., Wa., We. und den nächsten Ersatzmitglieder Rh. und D. statt. Das Betriebsratsmitglied Frau Sc. hatte sich am 15.06.2011 um 7:18 Uhr abgemeldet. Das für sie kurzfristig geladene Ersatzmitglied Herr Fr. erschien nicht. Unter Punkt 5 der Tagesordnung wurde einstimmig beschlossen, die Zustimmung zur Eingruppierung des Herrn Mü. zu widersprechen. Mit Schreiben vom 16.06.2011 (Anlage B3, Bl. 11, 12 d. A.) teilte der Beteiligte zu 2. der Beteiligten zu 1. im Hinblick auf den Widerspruch zur Eingruppierung mit, dass die „Kollegen höhere Anforderungen, wie in der Entgeltgruppe „C“ beschrieben, erfüllen“ müssen. „Die Kollegen in den einzelnen LELen, müssen durch den Arbeitgeber geforderten Qualifizierungsmaßnahmen durchlaufen, um die Tätigkeit erfüllen zu können. Dies erfüllt bereits die Rahmenbedingung für eine höherwertigere Eingruppierung.“ Mit Antrag vom 27.06.2011, welcher beim Arbeitsgericht Hamburg am 29.06.2012 einging, begehrt die Beteiligte zu 1. die Feststellung, dass die Zustimmung zur beantragten Eingruppierung als erteilt gilt, hilfsweise diese zu ersetzen. Die Beteiligte zu 1. meint, dass gegenüber den anderen Mitarbeitern der Sicherheits- und Ordnungsdienste die Tätigkeit als LEL zwar herausgehoben sei. Dem werde jedoch bereits durch die tariflich geregelte tätigkeitsbezogene Zulage Rechnung getragen. Die dem Einsatz als LEL vorgeschalteten betrieblichen Qualifizierungsmaßnahmen seien keine fachspezifische Zusatzqualifikation im Sinne der Entgeltgruppe D. Es handele sich nur um interne Maßnahmen der Arbeitgeberin, die den Grad einer intensivierten Einarbeitung hätten. Ferner sei zu beachten, dass diese Qualifizierungsmaßnahme nicht mit einer Prüfung abschließt. Aus der Entscheidung des BAG vom 25.08.2010 könne der Beteiligte zu 2. keine Argumente für seine Rechtsauffassung im streitigen Fall ziehen, weil diese Entscheidung zu dem früheren Tarifvertragssystem ergangen sei. Auch das für die Entgeltgruppe D erforderliche Merkmal „Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen“ sei nicht erfüllt. Darin liege eine Kompetenz, die auf fachliche und insbesondere disziplinarische Führungsverantwortung abstellt. Soweit die Mitarbeiter LEL ausweislich der Stellenausschreibung das „Koordinieren und die Einsatzsteuerung“ übernehmen, führe dies nicht zur Annahme einer Fähigkeit, Arbeitsgruppen fachlich anleiten zu können, da die wesentliche Tätigkeit in diesem Bereich nicht durch die LEL erfolge, sondern durch die übergeordnete regionale Einsatzleitung (REL). Die Mitarbeiter LEL würden nur in Abstimmung mit den verantwortlichen REL disponieren. Die Beteiligte zu 1. bestreitet mit Nichtwissen, dass der Beteiligte zu 2. den Widerspruch ordnungsgemäß beschlossen habe. Die Beteiligte zu 1. beantragt, es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung des Bewerbers auf den Arbeitsplatz „Ländereinsatzleitung (LEL) I“ in die Entgeltgruppe C (Stufe 1) in der Region 3 + LEL-Zulage gemäß § 15 TV-Si. als erteilt gilt, hilfsweise dass die Zustimmung des Betriebsrats ersetzt wird. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Antrag abzuweisen. Der Beteiligte zu 2. ist der Auffassung, dass es sich bei der Teilnahme an der Schulung „Qualifizierung Ländereinsatzleitung – Modul 1 und 2“ um eine fachspezifische Zusatzqualifikation handele, denn unstreitig könne ohne diese Zusatzqualifikation die Tätigkeit nicht ausgeübt werden. Für eine Eingruppierung in die Gruppe D sei es auch nicht erforderlich, dass die fachspezifische Zusatzqualifikation mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Dies sei erst bei der Entgeltgruppe F entscheidend. Schließlich erfordere die Tätigkeit als LEL auch die Fähigkeit, Arbeitsgruppen fachlich anzuleiten im Sinne der Entgeltgruppe D. Ausweislich der Stellenausschreibung (Anlage B 1) koordiniere und steuere (leite also fachlich an) der Ländereinsatzleiter die ihm zugeordneten Mitarbeiter für Sicherheitsdienstleistungen, die unbestritten immer in Gruppen von 2 – 4 Mitarbeitern tätig seien. Die Streifenmitarbeiter vor Ort (Mitarbeiter im Sicherheits- und Ordnungsdienst) seien unbestritten bereits in Gruppe C eingruppiert. Sie würden geführt von Teamleitern, die, ebenfalls unbestritten, bereits in Entgeltgruppe D eingruppiert seien. Den Teamleitern gegenüber seien die LEL fachlich weisungsbefugt. Dazu heiße es nämlich in Ziffer 3.2 „Weisungsbefugnisse“ der Dienstanweisung 3.8 / 1 „Ländereinsatzleitungen“: „Die LEL als Koordinierung des LS des jeweiligen Regionalbereichs der D. Si. sind verantwortlich für die Disposition und Koordination der im Einsatzabschnitt eingesetzten Sicherheitskräfte. Sie sind diesen gegenüber fachlich weisungsbefugt“ (Anlage BR 5, Bl. 71 ff d. A.). Nach der Entscheidung des BAG vom 25.08.2010 stehe fest, dass eine Eingruppierung der Tätigkeit der LEL in die (alte) Entgeltgruppe 3a des ERTV D. Services unzutreffend war. Nach der Überleitungsmatrix seien Eingruppierungen aus der (alten) Entgeltgruppe 3a in die (neue) Entgeltgruppe C durchzuführen. Vor dem Hintergrund der BAG-Entscheidung stehe damit auch fest, dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe C des TV Si. auch nicht zutreffend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens, insbesondere der gegenseitigen Rechtsmeinungen wird auf die vorbereitend gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung nach § 99 Abs. 4 BetrVG ist unbegründet. Zwar hat die Beteiligte zu 1. das Zustimmungsverfahren ordnungsgemäß eingeleitet. Auch ist die Zustimmungsfiktion nach § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG nicht eingetreten. Jedoch ist der Beteiligte zu 2. berechtigt, die Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt kurz zusammengefasst (§ 313 Abs. 3 ZPO). 1. Der Antrag ist zulässig. Es handelt sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit (§ 2 a Abs. 1, Nr. 2 ArbGG i. V. m. §§ 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Die Beteiligte zu 1. hat zutreffender Weise für die Klärung der streitigen Rechtsfrage ein Beschlussverfahren eingeleitet. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. gilt nicht als erteilt gem. § 99 Abs. 3, Satz 2 BetrVG. Ferner hat der Beteiligte zu 2. die Zustimmung gemäß § 99 Abs. 2 Satz 1 BetrVG zu Recht verweigert , da die von der Beteiligten zu 1. beabsichtigte Eingruppierung nicht den tariflichen Vorgaben entspricht, denn der Mitarbeiter Da. Mü. übt keine Tätigkeit aus, die der Lohngruppe C der Anlage 1 zum TV Si., Entgeltgruppenverzeichnis zuzuordnen ist. a) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. gilt nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 2 BetrVG als erteilt, denn sie wurde ordnungsgemäß form- und fristgerecht verweigert. Gemäß § 99 Abs. 3 BetrVG hat der Betriebsrat die Verweigerung seiner Zustimmung unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber schriftlich mitzuteilen. Diese Voraussetzungen liegen vor. (1) Die Zustimmungsverweigerung erfolgte fristgemäß, nämlich innerhalb der 1-Wochenfrist des § 99 Abs.3 S. 1 BetrVG. Die ordnungsgemäße Anhörung erfolgte unter dem 14.06.2011 während der Beteiligte zu 2. der Eingruppierung mit Beschluss vom 15.06.2011 widersprach. (2) Der Beteiligte zu 2. hat die Zustimmung auch formgerecht verweigert. Er hat sich schriftlich darauf gestützt, dass die vorgenommene Eingruppierung gegen den TV Si. verstoße, weil nicht die Entgeltgruppe C, sondern die Entgeltgruppe D zutreffend sei. Dies ist ausreichend, denn die Zustimmungsverweigerung lässt es als möglich erscheinen, dass einer der in § 99 Abs. 2 BetrVG abschließend aufgezählten Gründe geltend gemacht wird (Senat 17. April 2003 - 8 ABR 24/02 -; BAG 26. Januar 1988 - 1 AZR 531/86 - BAGE 57, 242 = AP BetrVG 1972 § 99 Nr. 50 = EzA BetrVG 1972 § 99 Nr. 58). (3) Der Beschluss des Beteiligten zu 2. ist auch ordnungsgemäß erfolgt. Zum einen hat der Betriebsratsvorsitzende Herr Be. ordnungsgemäß iSd § 29 Abs. 2 BetrVG zur Betriebsratssitzung vom 15.06.2011 geladen. Die Ladung erfolgte an die Betriebsratsmitglieder Ca., Gr., Ma., M., Sc., v. E., Wa., We. sowie an die für die urlaubsbedingt abwesenden Betriebsratsmitglieder Kü. und He. zu ladenden Ersatzmitglieder D. und Rh.. Alle Ladungen waren mit der Tagesordnung versehen, die unter Punkt 5 die personelle Maßnahme in Bezug auf Herrn Da. Mü. enthielten. Zum anderen war der Beteiligte zu 2. am 15.06.2011 beschlussfähig und hat über die von der Beteiligten zu 1. beantragten personellen Maßnahme einstimmig gegen die Eingruppierung des Herr Mü. in die Entgeltgruppe C widersprochen. Soweit die Betriebsrätin Frau Sc. abwesend war, ist dies unschädlich, da der Beteiligte zu 2. dennoch beschlussfähig iSd § 33 Abs.2 BetrVG war. Anhaltspunkte, die letztlich gegen eine wirksame Beschlussfassung des Beteiligten zu 2. sprechen, sind von der Beteiligten zu 1. nicht dargetan. b) Die Zustimmung des Beteiligten zu 2. ist nicht zu ersetzen, da der Beteiligte zu 2. zu Recht sich auf einen Zustimmungsverweigerungsgrund nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG beruft. Nach Auffassung der erkennenden Kammer, ist der Mitarbeiter Herr Da. Mü. auf dem Arbeitsplatz „Ländereinsatzplanung (LEL) Nord“ entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1. in die Entgeltgruppe D, Region 3 des TV Si. einzugruppieren. Die Kammer folgt nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage im vorliegenden Fall den Ausführungen des Arbeitsgerichts Hamburg im Beschluss vom 07.12.2011 – 16 BV 10/11 – (Parallelverfahren) und macht sie sich wie folgt zu Eigen, wobei die dortigen Ausführungen zum Arbeitnehmer, der auf dem Arbeitsplatz „Ländereinsatzplanung (LEL) IV“ beschäftigt wird, im streitgegenständlichen Fall genauso für den hiesigen Mitarbeiter Herrn Mü. und dessen Arbeitsplatz „Ländereinsatzplanung (LEL) I“ gelten: a) „Die Eingruppierung des Mitarbeiters (…) richtet sich nach dem TV Si.. Er stellt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die für die Beteiligte zu 1 einschlägige Vergütungsordnung dar. b) Die Eingruppierung der Tätigkeit des Arbeitnehmers (…) als Mitarbeiter in der Ländereinsatzleitung in die Entgeltgruppe C ist schon deswegen nicht rechtens, weil er sämtliche tariflichen Tätigkeitsmerkmale für die Entgeltgruppe D erfüllt. In die Entgeltgruppe D der Anlage 1 ist einzugruppieren bei „Tätigkeiten, (höhere Anforderungen als Egr. C) die eine fachspezifische Zusatzqualifikation erfordern. Zu dieser Entgeltgruppe gehören auch Tätigkeiten, die neben den Anforderungen der Entgeltgruppe C zugleich die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen erfordern. Fachkenntnisse/Fertigkeiten können durch langjährige Berufserfahrung in einer einschlägigen Vortätigkeit erworben werden “. Die Tätigkeiten des Mitarbeiters (…) in der ausgeschriebenen Position „Mitarbeiter/-in Ländereinsatzleitung (LEL) Nord“ erfüllen die Voraussetzungen von Entgeltgruppe D, Satz 2 der Anlage 1. Es handelt sich nämlich um „Tätigkeiten, die neben den Anforderungen der Entgeltgruppe C zugleich die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen erfordern“. Damit ist in die Entgeltgruppe D einzugruppieren wenn zwei Umstände zusammentreffen, nämlich Tätigkeiten erfüllt werden, die die Anforderungen der Entgeltgruppe C erfüllen (1.) und diese Tätigkeiten zugleich die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen erfordern (2.). Diese Voraussetzungen sind hier für die dem Mitarbeiter (...) übertragenen Funktionen erfüllt: (1.) Die Beteiligten gehen zutreffend und übereinstimmend davon aus, dass es sich bei den Aufgaben in der LEL um Tätigkeiten handelt, die die Anforderungen der Entgeltgruppe C erfüllen. Daher erübrigen sich dazu weitere Ausführungen an dieser Stelle. (2.) Diese Tätigkeiten erfordern – entgegen der Meinung der Beteiligten zu 1 – jedoch außerdem die Fähigkeit zur fachlichen Anleitung von Arbeitsgruppen. Die Arbeitgeberin bestreitet dies und führt an, dass die fachliche Anleitung der Mitarbeiter für Sicherheitsdienstleistungen im Objekt durch den ihnen übergeordneten Teamleiter erfolge. Selbst wenn mit ihr davon auszugehen ist, dass diese Teamleiter ihre Streifenmitarbeiter fachlich führen, so ist doch außerdem auch der LEL fachlich weisungsbefugt gegenüber dem Teamleiter und den diesem unterstellten Streifenkräften. Dies folgt aus der geltenden Dienstanweisung (DA) 3.8/1. Dort heißt es unter Nr. 3.2 „Die LEL als Koordinierungsstelle des LS des jeweiligen Regionalbereichs der D. Si. sind verantwortlich für die Disposition und Koordination der im Einsatzabschnitt eingesetzten Sicherheitskräfte. Sie sind diesen gegenüber fachlich weisungsbefugt“. Hinsichtlich des ersten Teils dieser DA, der Verantwortung für Disposition und Koordination der Sicherheitskräfte, deckt sich die DA mit den Aufgaben, wie sie die innerbetriebliche Stellenausschreibung vom 24.11.1998 für die zum 01.11.2010 zu besetzende Stelle (Anlage B 1) wiedergibt: “Koordinieren und Einsatzsteuerung der der LEL zugeordneten Mitarbeiter für Sicherheitsdienstleistungen“. Inhaltlich meinen die Begriffe „Sicherheitskräfte“ (DA) und „Mitarbeiter für Sicherheitsdienstleistungen“ (Stellenausschreibung) Identisches, nämlich den Teamleiter und die ihm unterstellten Sicherheitsmitarbeiter, von den Beteiligten im vorliegenden Verfahren auch „Streifenkräfte“ genannt. Da die DA im Übrigen ausdrücklich vorsieht, dass der/die LEL diesen Sicherheitskräften gegenüber fachlich weisungsbefugt ist, ergibt sich im Umkehrschluss, dass Inhaber einer LEL-Position nur werden kann, wer eben diese Fähigkeit, fachliche Weisungsbefugnis auszuüben, besitzt. Damit liegt das 2. tarifliche Merkmal aus der Entgeltgruppe D bei Mitarbeitern auf der Position LEL vor, nämlich das Erfordernis zur Fähigkeit, Arbeitsgruppen fachlich anzuleiten. c) Auf der Position Ländereinsatzleitung (LEL) Nord erfüllt der Mitarbeiter (...) die tariflichen Voraussetzungen der Anlage 1 zum TV Si., Entgeltgruppe D, Satz 2. Es kann für die Entscheidung daher dahin gestellt bleiben, ob er außerdem die Voraussetzungen der Entgeltgruppe D, Satz 1 erfüllt, d. h. ob die dem Einsatz als LEL unbestritten vorgeschalteten zwei-wöchigen Schulungen „fachspezifische Zusatzqualifikationen“ im Sinne der Entgeltgruppe D der Anlage 1 darstellen oder nicht. Ebenso sind die Erwägungen des Beteiligten zu 2, bereits aus den Grundsätzen der Entscheidung des BAG vom 25.08.2010 (4 ABR 104/089) ergebe sich, dass eine Eingruppierung eines Mitarbeiters LEL in Entgeltgruppe C der Anlage 1 ausscheide, entscheidungsirrelevant. d) Da er die tariflichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe D erfüllt, scheidet eine Eingruppierung in die von der Arbeitgeberin begehrte Entgeltgruppe C aus, denn „die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Entgeltgruppe richtet sich nach der von ihm ausgeführten und nicht nur vorübergehend übertragenen Tätigkeit (TV Si., § 7 Abs. 1 ). Dem Mitarbeiter (...) ist die fragliche Position des Mitarbeiters in der LEL Nord im Übrigen dauerhaft und nicht nur vorübergehend übertragen worden. Anderes folgt weder aus der innerbetrieblichen Stellenausschreibung noch aus dem sonstigen Vortrag der Beteiligten.“ Nach alledem ist wie erkannt zu entscheiden. 3. Die Entscheidung ergeht verfahrenskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).