Urteil
7 Ca 530/11
ArbG Hamburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHH:2012:1213.7CA530.11.0A
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung datiert 28. November 2012 erst mit Ablauf des 31. Januar 2012 beendet worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 7.500,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 30.000,-- festgesetzt.
5. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen.
6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung datiert 28. November 2012 erst mit Ablauf des 31. Januar 2012 beendet worden ist. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Euro 7.500,-- brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2012 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf Euro 30.000,-- festgesetzt. 5. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte zu tragen. 6. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. I. Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet. 1. Die Kündigung hat mangels ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats das Arbeitsverhältnis erst mit Ablauf des 31.01.2012 beendet. a. Die Beklagte hat den Betriebsrat nicht ordnungsgemäß zur Kündigung der Kl. angehört. aa. Auch außerhalb des Anwendungsbereichs des ersten Abschnitts des Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat im Zuge der Anhörung die Gründe für die Kündigung mitzuteilen, weil der Wortlaut des § 102 Abs. 1 BetrVG insoweit eindeutig ist (BAG, Urt. v. 03.12.1998 - 2 AZR 234/98). Hinsichtlich der i.S. des § 102 BetrVG ordnungsgemäßen Anhörung des Betriebsrats gilt eine abgestufte Darlegungslast. Danach hat im Prozess der Arbeitnehmer zunächst einmal die für ihn günstige Tatsache vorzutragen, dass überhaupt ein Betriebsrat besteht und deshalb nach § 102 BetrVG vor Ausspruch einer Kündigung dessen Anhörung erforderlich war. Auf einen entsprechenden Sachvortrag des Arbeitnehmers hin obliegt es dem Arbeitgeber darzulegen, dass der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist. Auf einen entsprechenden Prozessvortrag des Arbeitgebers hin darf sich der Arbeitnehmer dann nicht mehr darauf beschränken, die ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung pauschal mit Nichtwissen zu bestreiten. Er hat vielmehr im Einzelnen zu bezeichnen, ob er rügen will, der Betriebsrat sei entgegen der Behauptung des Arbeitgebers überhaupt nicht angehört worden oder in welchen einzelnen Punkten er die tatsächlichen Erklärungen des Arbeitgebers über die Betriebsratsanhörung für falsch oder die dem Betriebsrat mitgeteilten Tatsachen für unvollständig hält. Dies erfordert gegebenenfalls einen ergänzenden Sachvortrag des Arbeitgebers und ermöglicht eine Beweiserhebung durch das Gericht über die tatsächlich streitigen Tatsachen (BAG, Urt. v. 23.06.2005 - 2 AZR 193/04). bb. Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze hätte sich die Bekl. nicht darauf beschränken dürfen, pauschal zu behaupten, dass die Anhörung des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt sei. Vielmehr hätte die Bekl. darlegen müssen, welche Informationen dem Betriebsrat zur Verfügung gestellt worden sind. Die Rüge der nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfolgten Betriebsratsanhörung war auch nicht verspätet, obwohl diese erst mit Schriftsatz vom 05.09.2012, somit nach Ablauf der vom Gericht gesetzten Stellungnahmefrist vom 07.02.2012, in der das Gericht die Kl. aufgegeben hat, ergänzend bis zum 02.03.2012 zur Klage vorzutragen. Eine Zurückweisung nach § 56 Abs. 2 ArbGG hätte eine genaue Bezeichnung der klärungsbedürftigen Punkte vorausgesetzt (BAG, Urt. v. 19.06.1980 - 3 AZR 1177/79). Eine solche lag aber mit der o.a. Auflage nicht vor. Auch eine Zurückweisung wegen Verletzung der allgemeinen Prozessförderungspflicht (§ 296 Abs. 2 ZPO) setzt voraus, dass die Verspätung auf einer groben Nachlässigkeit beruht. Diese dürfte vorliegend nicht gegeben sein. Zudem war eine Verzögerung des Rechtsstreit nicht gegeben, weil der entspr. Vortrag des Kl. zusammen mit dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 09.08.2012 erfolgte, der ohnehin die Anberaumung eines weiteren Kammertermins erforderlich machte. b. Der Kl. hat sich innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG auch nicht darauf beschränkt, allein die Einhaltung der Kündigungsfrist zu rügen. Vielmehr hat die Kl. die Feststellung beantragt, dass die Kündigung vom 28.11.2011 das Arbeitsverhältnis nicht vor dem 31.01.2012 aufgelöst hat. Der Kl. ist aber nicht verpflichtet, bereits mit Klagerhebung sämtliche möglichen Kündigungsgründe mitzuteilen. Dies gilt bei einem zeitlich nicht eingeschränkten Feststellungsantrag genauso wie bei dem vorliegend zunächst gestellten Antrag. Mag die Kl. bei Klagerhebung auch zunächst auf die Einhaltung der Kündigungsfrist abgestellt haben, ist doch nicht ersichtlich, warum die Kl. gehindert sein sollte, auf später bekannt gewordene Unwirksamkeitsgründe der Kündigung zu berufen. c. Der Antrag der Kl. war jedoch zurückzuweisen, soweit diese die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung über den 31.01.2012 hinaus begehrt. Insoweit steht dem Begehren der Kl. § 7 KSchG entgegen, danach gilt die Kündigung, soweit nicht innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 4 KSchG Klage erhoben wurde, als von Anfang an rechtswirksam. Vorliegend ist zwar rechtzeitig Klage gegen die Kündigung erhoben worden, aber es wurde nur die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung bis zum 31.01.2012 begehrt. Die Klagerweiterung mit der sich die Kl. nunmehr ohne zeitliche Begrenzung gegen die Wirksamkeit der Kündigung richtet, erfolgte außerhalb der Frist des § 4 KSchG, so dass insoweit die Kündigung nicht rechtzeitig erhoben und damit insoweit von Anfang an rechtswirksam gilt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem mit Klageerhebung angekündigten Schleppnetzantrag (Antrag zu 2. aus der Klage vom 02.12.2011), weil auch dieser nur zeitlich begrenzt, nämlich bis zum 31.01.2012, geltend gemacht wurde. d. Die Kl. hat Anspruch auf Zahlung des Januargehalts unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges. Dem Anspruch auf Annahmeverzugsvergütung steht ein fehlendes Angebot der Kl. nicht entgegen. Nach einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung bedarf es zur Begründung des Annahmeverzugs eines Angebots des Arbeitnehmers nicht (st. Rspr., zuletzt BAG, NZA 2012, S. 260). Die Zinsen ergeben sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB. e. Ein Schriftsatznachlass war der Bekl. nicht zu gewähren. Zwar hat die Kl. im Schriftsatz vom 30.11.2012 nochmals auf die mangelhafte Anhörung des Betriebsrates hingewiesen, damit aber nur bereits früheren Vortrag wiederholt. Auf diesen früheren Vortrag hat die Bekl. bereits mit Schriftsatz vom 12.12.2012 – nach eigenen Worten umfassend – Stellung genommen. II. Im Urteil ist eine einheitliche Kostenregelung sowohl hinsichtlich der darin ent-schiedenen Ansprüche als auch der übrigen, auf sonstige Weise erledigten Anträge zu treffen. Aufgrund der unterschiedlichen Beendigungstatbestände waren die Kosten entsprechend § 92 ZPO quotenmäßig auf die Parteien aufzuteilen (Schneider, NJW 1964, S. 1055). Dabei hat die Kl. die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO insoweit zu tragen, wie ihre Klage durch dieses Urteil abgewiesen wurde, weil die Kl. insoweit unterlegen ist. Dies hat die Kammer hinsichtlich des Antrags zu 1. (Feststellung) zu zwei Dritteln angenommen, weil die Kl. mit ihrem Antrag auf Feststellung der Nichtbeendigung des Arbeitsverhältnisses nur teilweise obsiegt hat. Hinsichtlich der durch Teilvergleich erledigten Anträge sind die Kosten gemäß § 98 ZPO gegeneinander aufzuheben. Dabei hat die Kammer zum Zwecke der Berechnung der Kostenquote für jeden Auskunftsantrag einen hypothetischen Gegenstandswert von EUR 500,00 und für jeden Unterlassungsantrag einen hypothetischen Gegenstandswert von EUR 1.000,00 angenommen. Für den Antrag zu 23 hielt die Kammer einen hypothetischen Gegenstandswert von EUR 4.000,00 angemessen. Hinsichtlich des Zahlungsantrags sind die Kosten der Bekl. zu belasten, weil diese insoweit unterlegen war. Daraus ergibt sich die tenorierte Kostenquote. Der gemäß § 61 ArbGG festgesetzte Wert des Streitgegenstandes ergibt sich aus den den im maßgebenden Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, 7. Aufl., § 61 Rn. 18) gestellten Anträgen: Für den Kündigungsschutzantrag war der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts (§ 42 Abs. 3 GKG), d.h. drei Bruttomonatsgehälter von jeweils EUR 7.500,00 anzusetzen. Zusammen mit dem Zahlungsantrag ergibt sich daraus der tenorierte Gegenstandswert. Einer Entscheidung über die Zulassung oder Nichtzulassung der Berufung bedarf es hinsichtlich des Feststellungsantrages nicht (§ 64 Abs. 2 ArbGG). Im Übrigen hat die Kammer die Berufung gegen dieses Urteil die Kammer gemäß § 64 Abs. 3a ArbGG nicht gesondert zugelassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 64 Abs. 3 ArbGG). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch betrifft sie Rechtsstreitigkeiten aus Tarifverträgen oder aus unerlaubten Handlungen, bei denen es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit handelt, noch ist die Kammer in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihr im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abgewichen. Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses durch eine Kündigung der Bekl. vor Dienstantritt. Die Parteien schlossen unter dem 21.09.2011 einen Arbeitsvertrag (Anlage K 1, Bl. 4 d.A.). Gegenstand dieses Vertrages war u.a., dass die Kl. ab dem 01.01.2012 bei der Bekl. als „H. of V. M.“ zu einer monatlichen Bruttovergütung von EUR 7.500,00 tätig wird. Bei der Bekl. ist ein Betriebsrat gebildet. Die Bekl. kündigte das Arbeitsverhältnis noch vor Dienstantritt mit Schreiben vom 28.11.2011 (Anlage K 2, Bl. 14 d. A.), der Kl. am selben Tag zugegangen, zum 31.12.2011. Mit der streitgegenständlichen Kündigungsschutzklage wendet sich die Kl. gegen diese Kündigung. Die Kl. behauptet, dass der Betriebsrat zur Kündigung nicht ordnungsgemäß angehört worden sei. Mit der am 05.12.2012 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und später mehrfach erweiterten Klage beantragt die Kl. nach Abschluss eines Teilvergleichs noch, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Bekl. vom 28.11.2011 nicht beendet worden ist; 2. die Bekl. zu verurteilen, an die Kl. EUR 7.500,00 nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2012 zu zahlen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Die Bekl. entgegnet, dass die Kl. innerhalb der Drei-Wochen-Frist gemäß § 4 KSchG nur die Einhaltung der Kündigungsfrist moniert habe, nicht aber die Unwirksamkeit der Kündigung als solche. Der Betriebsrat sei ordnungsgemäß angehört worden und habe der Kündigung nicht widersprochen. Die Kl. hat mit Klagerhebung (Schriftsatz vom 02.12.2011, eingegangen beim Arbeitsgericht am 05.12.2011) zunächst beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordnungsgemäße Kündigung der Bekl. vom 28.11.2011, der Kl. zugegangen am 28.11.2011, nicht vor dem 31.01.2012 aufgelöst worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, so dass es über den 31.12.2011 hinaus bis zum 31.01.2012 fortbesteht. Diese Anträge wurden mit Schriftsatz vom 23.03.2012 (eingegangen beim Arbeitsgericht Hamburg am gleichen Tag) dahingehend geändert, dass die Kl. beantragte, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung der Bekl. datiert 28.11.2011 nicht beendet worden ist; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch andere Beendigungstatbestände geendet ist, sondern fortbesteht. Auf den Tatsachenvortrag der Parteien in ihren Schriftsätzen und Anlagen sowie in ihren protokollierten Erklärungen wird ergänzend Bezug genommen.