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Beschluss

8 BV 5/23

ArbG Hamburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2023:0911.8BV5.23.00
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Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Spruches der Einigungsstelle vom 06.04.2023 über die Umsetzung und Auszahlung einer jährlichen Erfolgsbeteiligung. Die Beteiligte zu 2. ist ein Unternehmen in der Halbleiterindustrie. Sie beschäftigt an ihren beiden Standorten in Hamburg und München rund 1600 Mitarbeiter. Der Beteiligte zu 1. ist der in dem Betrieb in Hamburg gewählte Betriebsrat. Die in München ansässigen Mitarbeiter haben beschlossen, an der Wahl des Betriebsrates in dem hier in Hamburg ansässigen Hauptbetrieb teilzunehmen. Für die Beschäftigten bei der Beteiligten zu 2. galt eine bei der Rechtsvorgängerin abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 4/2014 sowie die ergänzende Anlage zur Gesamtbetriebsvereinbarung Nr. 5/2017 (Anlagenkonvolut AG 1) zur Regelung einer jährlichen Bonusvereinbarung. Diese Bonusvereinbarung wurde von der Beteiligten zu 2. mit Schreiben vom 18.05.2021 gekündigt. Die Verhandlungen über eine Nachfolgeregelung wurden von der Beteiligten zu 2. für gescheitert erklärt und mit Schriftsatz vom 15.06.2021 beim Arbeitsgericht Hamburg die Einsetzung einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Einführung und Grundsätze des globalen X. Annual Incentive Plan sowie eines lokalen Planes über eine Erfolgsbeteiligung für Tarifmitarbeiter" unter dem Vorsitz von Herrn H. D. beantragt. Das Gerichtsverfahren wurde durch Vergleich beendet. Unter dem Vorsitz von Herrn H. D. wurde eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Einführung und Grundsätze des globalen X. Annual Incentive Plan sowie eines lokalen Planes über eine Erfolgsbeteiligung für Tarifmitarbeiter" gebildet für den Fall, dass die Betriebsparteien bis zum 31.08.2021 keine Einigung finden können. Da bis zum 31.08.2021 keine Einigung zwischen den Betriebsparteien erzielt wurde, trat nachfolgend die Einigungsstelle zusammen. Hintergrund der erforderlichen Neuregelung war die Absicht der Arbeitgeberin, weitere Kriterien als die bisherigen („X. Product Revenue“, „X. EBIT“ sowie „Free Cash Flow“ mit einer Gewichtung von jeweils einem Drittel) zur Festlegung von Zielen in Bezug auf die variable Vergütung festlegen zu können (vgl. die als Anlage AG 2 überreichte Kündigung der Betriebsvereinbarung). Für das Jahr 2022 wurden dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuss gemäß Email vom 29.06.2022 (Anlage AG 3) die Ziele mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund wurde sowohl dem Wirtschaftsausschuss als auch den Mitgliedern der Einigungsstelle mit Email vom 22.08.2022 (Anlage AG 4) von Seiten der Beteiligten zu 2 ein Entwurf für eine Nachfolgeregelung übersandt. Dieser umfasste unter seiner Ziffer 3a eine Übersicht der möglichen Zielfaktoren sowie eine Aufstellung der verschiedenen Bereiche, in denen diese Zielfaktoren in unterschiedlicher Kombination zur Anwendung kommen sollte. Der Beteiligte zu 1 reichte mit email vom 29.08.2022 (Anlage AG 5) einen Gegenvorschlag ein. In dem Protokoll der Einigungsstellensitzung vom 16.09.2022 (Anlage AG 6) wurde kurz zusammengefasst, dass verschiedene Eckpunkte erörtert worden seien, eine Einigung jedoch nicht gelang. Der Vorsitzende kündigte in dieser Sitzung einen eigenen Spruchvorschlag an und teilte mit, dass in der kommenden Einigungsstellensitzung dieser Vorschlag erörtert und die Einigungsstelle abgeschlossen werden solle. Mit Email vom 14.09.2022 (Anlage AG 7) und vom 10.03.2023 (Anlage AG 8) reichte die Beteiligte zu 2. zur Vorbereitung der Einigungsstelle weitere Entwürfe einer Regelung ein. In der weiteren Sitzung der Einigungsstelle vom 24.03.2023 gelang es den Beteiligten, sich auf einen Kompromiss zu einigen (vgl. das als Anlage AG 9 vorgelegte Protokoll). Dieser Kompromiss sollte dem Betriebsrat am folgenden Mittwoch zur Sitzung mit der Bitte um Zustimmung zugelegt werden. Eine Zustimmung erfolgte in der Sitzung des Betriebsrates jedoch nicht, so dass – wie in dem Protokoll angekündigt – für Donnerstag, den 06.04.2023 um 10:00 Uhr zu einer Abstimmung im Rahmen einer Videokonferenz geladen wurde. Im Protokoll vom 24. März 2023 wurde auch darum gebeten, „der Einigungsstelle Spruchanträge vorab zur Kenntnis zu bringen, damit der Termin zügig durchgeführt und die Einigungsstelle zum Abschluss gebracht werden kann.“ Der Kompromiß sah insbesondere folgende Regelungen vor (Anlage AG 9): - Einheitliche Betriebsvereinbarung. - Ab einem Zielerreichungsgrad von mindestens 70%, bezogen auf die globale Einheit, der der Tarifmitarbeiter zum 31.12. des Berechnungsjahres angehört, erhält dieser 0,8% seines Bruttojahresgehaltes als Erfolgsbeteiligung. Beim einem Zielerreichungsgrad von 100%, bezogen auf den Unternehmensbereich, dem der Tarifmitarbeiter zum 31.12. des Berechnungsjahres angehört, erhält dieser 1,6% seines Bruttojahres-gehaltes als Erfolgsbeteiligung. Maximal kann bei einem Zielerreichungsgrad von 200% eine Erfolgsbeteiligung von 4,3% eines Bruttojahresgehalts erzielt werden. - Zwischen 70% und 100% Zielerreichung erhält der Tarifmitarbeiter stets 0,8% seines Bruttojahresgehaltes als Erfolgsbeteiligung. - Zwischen 100% und 200% steigt die Erfolgsbeteiligung je nach Zielerreichungsgrad linear an. - Wird ein Zielerreichungsgrad von weniger als 70% festgestellt, entfällt die Erfolgsbeteiligung. Dies gilt für Tarifmitarbeiter nicht, wenn für AT- Mitarbeiter die Schwelle auf einen Prozentsatz von weniger als 70% abgesenkt wird. In diesem Fall gilt diese Schwelle auch für Tarifmitarbeiter. Von dieser Schwelle bis 100% erhält der Tarifmitarbeiter 0,8%. - Die gewählten Zielfaktoren können für AIP und TEB jährlich für globale Einheiten festgelegt werden. Die kleinste Einheit ist ein MAG. - Die Arbeitgeberin können für das jeweils laufende Berechnungsjahr wirtschaftliche KPI als Gates definieren. Diese KN müssen global sein und können dazu führen, dass alle Mitarbeitenden gleichermaßen am Gate scheitern oder eintreten. Gates für einzelne Bereiche oder Mitarbeitende sind nicht möglich. - Anwendung der Grundsätze bereits für das Jahr 2022. Von Seiten des Beteiligten zu 1. wurde im Nachgang zum 24. März 2023 kein Spruchantrag eingereicht. In der Betriebsratssitzung vom 4. April 2023 – zwei Tage vor der Einigungsstellensitzung – beschloss der Beteiligte zu 1 „vorsorglich, den Spruch der Einigungsstelle vom 06.04.2023 bzgl. der „Einführung und Grundsätze des globalen N. Annual Incentive Plan (AIP) sowie eines lokalen Planes über eine Erfolgsbeteiligung der Tarifmitarbeiter (TEB)" anzufechten.“ und „für dieses Anfechtungsverfahren Herrn Rechtsanwalt C. S. zum Verfahrensbevollmächtigen für alle Instanzen zu bestellen.“ (Anlage AG 10) Die eMail des Einigungsstellenvorsitzenden vom 4. April 2023, 4.43 Uhr, lautete wie folgt (Anlage Ast 3): „Sehr geehrte Damen und Herren, zur Vorbereitung unseres Abstimmungstermins am Donnerstag erhalten Sie anbei die Spruchvorlage. Ich habe nur kleinere gekennzeichnete Änderungen am Verhandlungsstand vorgenommen. Ich bitte die Arbeitgeberin, bis morgen den wirtschaftlichen Rahmen für den TEB bekannt zu geben. Sollte die Arbeitgeberin nicht mehr bereit sein, diesen zu erhöhen, bleibt es bei den bisherigen Parametern. Zudem würde unsere Regelung erst für die Zukunft greifen. Herzliche Grüße, H. D.“ Die mit dieser Mail übersandte Spruchvorlage sah insbesondere eine Geltung ab 1. Januar 2022 sowie verbesserte Regelungen für Tarifmitarbeiter auf der Grundlage des am 24. März 2023 gefundenen Kompromisses vor (Anlage Ast 4, dort S. 11 und 12). Hierauf antwortete die Beteiligte zu 2. mit folgender eMail vom 4. April 2023, 9.31 Uhr (Anlage Ast 5): „Sehr geehrter Herr D. sehr geehrte Damen und Herren, anbei erhalten Sie die Vorlage des Arbeitgebers einschließlich der Ziele für das Jahr 2022. Aus Sicht des Arbeitgebers umfasst der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle das Jahr 2022, welches daher ebenfalls zu regeln wäre. Die Excel- Datei stellt dabei die Ziele etwas lesbarer dar, hat aber denselben Inhalt wie die power- Point- Datei. Mit freundlichen Grüßen / best regards J. L.“ Darauf reagierte der Einigungsstellenvorsitzende mit Mail vom 5. April 2023, 22.34 Uhr (Anlage Ast 5): „Guten Abend, anbei der Spruchantrag von morgen in Reinform. Nachdem die Arbeitgeberin von einer Erhöhung des Budgets Abstand genommen hat, habe ich es bei der Kurve der letzten Jahre belassen. Bis morgen. Herzliche Grüße, H. D.“ Dieser Mail war eine Spruchvorlage beigefügt, in der unter anderem die Erfolgsbeteiligung von tariflichen Mitarbeitern wie in der bisherigen Betriebsvereinbarung von 2014 geregelt war. Die Verbesserungen aus dem Kompromiss entfielen. Als Beginn der Gültigkeit war weiterhin der 1. Januar 2022 vorgesehen, wie auch in allen anderen Vorlagen im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens. Als in der am 06.04.2023 stattfindenden Videoverhandlung eine Einigung nicht zustande kam, wurde nach Verzicht auf eine nochmalige Erörterung abschließend mit Stimme des Vorsitzenden der mit eMail vom 5. April 2023 übersandte Spruch verabschiedet. Ausweislich des Protokolls nahmen für den Beteiligten zu 1 die Beisitzenden Frau T., Herr G. und Herr H. sowie der Verfahrensbevollmächtigte Herr B. teilgenommen. Gemäß Vergleich zur Errichtung der Einigungsstelle war dem Betriebsrat gestattet, bis zu drei Mitglieder des Wirtschaftsausschusses in einer beratenden Rolle hinzuzuziehen. Auf Seiten der Beteiligten zu 2 nahmen die Beisitzenden Herr S., Herr Q. und Herr Dr. W. sowie der Verfahrensbevollmächtigte Rechtsanwalt L. teil. Weiterhin nahm auf Seiten der Beteiligten zu 2 Herr D. R. teil. Dieser ist als Nachfolger des mittlerweile ausgeschiedenen Personalleiters Herr F. Q. im Unternehmen tätig. Dieselben Personen waren für die Beteiligte zu 2. auch in der Sitzung am 24. März 2023 anwesend (vgl. AG 9). Der vollständige und vom Vorsitzenden unterzeichnete Spruch (Anlage ASt 9) ging dem Bevollmächtigten des Beteiligten zu 1. am 20.04.2023 zu. In 3.g) des Spruches wird auf die BV 6/2015 (Anlage ASt 10) Bezug genommen. Der Beteiligte zu 1. genehmigte auf seiner Sitzung am 29.06.2023 (Anlage ASt 13) die vorsorglich gefassten Beschlüsse seiner Sitzung vom 04.04./05.04.2023. Der Antragsteller hält den Spruch für unwirksam und begründet dies mit Verfahrens- und Ermessensfehlern. Insbesondere hätten Dritte an der abschließenden Sitzung der Einigungsstelle teilgenommen, was insbesondere bei Teilnahme an einer Videokonferenz nicht zulässig sei; es sei eine Überraschungsentscheidung getroffen worden, nach der diese Regelung nicht erst für die Zukunft greifen würde, sondern auch das Kalenderjahr 2022 geregelt worden wäre; der Entwurf sei mit zahlreichen Anglizismen durchsetzt und insofern nicht verständlich, und der Spruch sei im Übrigen ermessensfehlerhaft, weil er eine transparente betriebliche Entgeltordnung nicht herstelle. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. Mit der am 4. Mai 2023 beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangenen und der Beteiligten zu 2. am 10. Mai 2023 zugestellten Antragsschrift beantragt der Beteiligte zu 1.: 1. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle über die Umsetzung und Auszahlung des globalen „N. Annual Incentive Plan" (AIP) und der tariflichen Erfolgsbeteiligung (TEB) vom 06.04.2023 unwirksam ist. 2. Der Beteiligten zu 2. wird untersagt, den Spruch der Einigungsstelle vom 06.04.2023 durchzuführen. Die Beteiligte zu 2. beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2. hält den Spruch weder aus rechtlichen Gründen noch aufgrund Überschreitung des Ermessensspielraums für unwirksam. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten Bezug genommen. II. Die Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht, werden wie folgt zusammengefasst gem. § 313 Abs. 3 ZPO: Der zulässige Antrag zu 1. des Beteiligten zu 1. ist unbegründet. Der Antrag zu 2. war daher nicht weiter zu prüfen, da er auf der Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs aufbaut. 1. Der Spruch ist nicht bereits wegen gravierender Verfahrensfehler unwirksam. Der Ablauf des Einigungsstellenverfahrens ist nicht im Einzelnen geregelt. Im Gesetz finden sich allein punktuelle Verfahrensregelungen. a) Der Spruch ist nicht wegen Teilnahme „Dritter“ an der Videokonferenz gem. § 129 Abs. 2 BetrVG unwirksam. Der Nicht-Öffentlichkeitsgrundsatz nach § 129 Abs. 2 BetrVG ist nicht verletzt. Sinn und Zweck des § 129 Abs. 2 BetrVG ist der Datenschutz, der bei Videokonferenzen nicht weitergehen kann als bei Präsenzsitzungen. Dies entspricht der Nicht-Öffentlichkeit nach § 30 Abs. 1 Satz 4 BetrVG. Nicht-Öffentlichkeit im Sinne von § 30 Abs. 1 Satz 4 BetrVG meint wiederum die „nicht teilnahmeberechtigten“ Personen. Verfahrensbevollmächtigte, Betriebsratsmitglieder und Vertreter der Arbeitgeberseite sind jedoch Teilnahmeberechtigte der Einigungsstelle, sie sind nicht allgemeine Öffentlichkeit, sondern sind der Arbeitgeberseite zugehörig. Durch diese Vorschrift soll insbesondere auch sichergestellt sein, dass die per Videokonferenz Teilnehmenden nicht durch Außenstehende, die nicht als Teilnehmer auftreten und im Rahmen des begrenzten Kamerafeldes auch nicht sichtbar sind, in der Beratung und Beschlussfassung beeinflusst werden können, ohne dass dies für die anderen Teilnehmer der Sitzung erkennbar ist. Eine solche Situation war vorliegend nicht gegeben. In der Videokonferenz nahmen auf Arbeitgeberseite dieselben Personen teil wie in der Präsenzsitzung am 24. März 2023. Alle Teilnehmer auf Arbeitgeberseite traten für alle ersichtlich als Teilnehmer auf. Der Beteiligte zu 1. hatte jederzeit Gelegenheit, sowohl in der Präsenzsitzung im März als auch in der Videokonferenz im April, die Teilnahme von Herrn R. auf Arbeitgeberseite zu beanstanden. Dies ist aber zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Mangels Teilnahme eines „Dritten“ im Sinne von § 129 Abs. 2 BetrVG führt die Teilnahme von Herrn R. in der Videokonferenz nicht zu einer Unwirksamkeit des Spruchs. b) Der Spruch ist auch nicht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs unwirksam. Zu den weiteren, auch im Einigungsstellenverfahren zu berücksichtigenden Grundsätzen gehört die Wahrung des Anspruches der Beteiligten auf rechtliches Gehör nach Artikel 103 Abs. 1 GG (BAG 7.5.2019 - 1 ABR 54/17, NZA 2019, 1295 Rn. 54 f.; 29.1.2002 - 1 ABR 18/01, AP BetrVG 1972 § 76 Einigungsstelle Nr. 19; 11.2.1992 - 1 ABR 51/91, NZA 1992, 702 (703); DKW/Berg BetrVG § 76 Rn. 89, 92; Fitting BetrVG § 76 Rn. 69; GK-BetrVG/Jacobs § 76 Rn. 104; LKK/Wiebauer BetrVG § 76 Rn. 42; Richardi/Maschmann BetrVG § 76 Rn. 86; Schwab/Weth/Kliemt Rn. 118; MHdB ArbR/Reinhard § 308 Rn. 87; Hanau/Reitze FS Kraft, 1998, 167 (176 f.)). Dazu gehört auch, dass der Verlauf der Sitzungen bis zum Einigungsstellenspruch für alle Beteiligten nachvollziehbar ist und insbesondere keine Überraschungsentscheidungen getroffen werden, die den vorher erfolgten Ankündigungen des Einigungsstellenvorsitzenden widersprechen, ohne zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine solche Überraschungsentscheidung gibt es vorliegend nicht. Eine Überraschungsentscheidung resultiert hier – entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 1. – nicht daraus, dass der Einigungsstellenvorsitzende in seiner als Anlage ASt 3 eingereichten E-Mail am 04.04.2023 ankündigte, die Regelung würde erst für die Zukunft greifen, falls die Arbeitgeberin nicht bereit sei, den wirtschaftlichen Rahmen zu erhöhen, im Spruch dann aber dennoch eine Wirksamkeit ab dem 1. Januar 2022 – also rückwirkend und nicht nur für die Zukunft – vorgesehen wurde. In sämtlichen Vorlagen, die im Rahmen dieses Beschlussverfahrens vorgelegt wurden, ist das Jahr 2022 als Anwendungsbereich mit genannt. Der Beteiligte zu 1. hat nicht eine einzige Spruchvorlage eingereicht, in der ein anderer Beginn für die Wirksamkeit des Spruchs enthalten war. Auch die vom Beteiligten zu 1 erstellte Vorlage (Anlage AG 5) ging von einer Anwendung der Vorlage ab dem Jahr 2022 aus. Ferner begannen die Verhandlungen ja gerade vor dem Hintergrund der Ziele für 2022 und der letztlich daraus resultierenden Zahlungsansprüche. Nur weil sich die Verhandlungen so lange hinzogen, wurde eine Entscheidung nicht mehr in 2022 getroffen, sondern erst in 2023. Dies ändert aber nichts daran, dass sich auch für das Jahr 2022 – für alle Beteiligten des Einigungsstellenverfahrens ersichtlich – ein Regelungsbedarf ergab. Überraschend war hier allenfalls die Ankündigung des Einigungsstellenvorsitzenden, dass nur Regelungen für die Zukunft getroffen werden würden. Dieser Ankündigung hat die Arbeitgeberseite dann auch wenige Stunden später – und zwei Tage vor dem Spruch – widersprochen und deutlich gemacht, dass aus ihrer Sicht auch das Jahr 2022 Gegenstand eines Spruchs sein müßte. Dieses Thema war damit nicht erst am späten Abend vor der Einigungsstellensitzung aufgebracht worden, sondern schon zwei Tage vor der Sitzung, und auch zeitlich noch vor der Betriebsratssitzung vom 4. April 2023. Der Beteiligte zu 1. hatte sowohl im Vorfeld der Einigungsstellensitzung als auch im Termin selbst Gelegenheit, diesen Punkt zu thematisieren und nachzufragen, wie das Jahr 2022 denn gehandhabt werden solle, da es ja offensichtlich unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema gab. Auch hätte der Betriebsrat diesen Punkt zum Anlaß nehmen können, spätestens im Termin den vom Einigungsstellenvorsitzenden übermittelten Spruchvorschlag näher anzuschauen und den Punkt „Wirksamkeit“ am Ende der Vorlage einzusehen und ggfs. zu beanstanden. Diese Diskussion wurde aber vom Beteiligten zu 1. nicht geführt, obwohl er Gelegenheit dazu gehabt hätte. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher nicht gegeben. Der Spruch ist aus diesem Grunde daher auch nicht unwirksam. 2. Der Spruch der Einigungsstelle ist auch nicht unwirksam, da er mit zahlreichen Anglizismen durchsetzt ist. Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine Regelung in Bezug auf die Sprache der Betriebsverfassung. Auch sind die verfahrensrechtlichen Vorschriften der §§ 184 GVG und 23 VwVfG auf das Betriebsverfassungsrecht nicht anwendbar (LAG Köln Beschl. v. 9.3.2009 - 5 TaBV 114/08, BeckRS 2009, 66866, beck- online). Das Betriebsverfassungsrecht setzt die deutsche Sprache als gesetzliche Betriebssprache vielmehr voraus. Die Einführung einer von der deutschen Sprache abweichenden Betriebssprache ist mitbestimmungspflichtig (LAG Köln, Beschl. v. 9.3.2009 — 5 TaBV 114/08, BeckRS 2009, 66866; ArbG Marburg, AiB 1992, 48 mit Anm. Schoden). Der Spruch der Einigungsstelle vom 6. April 2023 ist auf Deutsch verfasst und durchgängig in Deutsch geschrieben. An einigen Stellen werden Anglizismen verwendet. Anders als der Beteiligte zu 1. dies suggeriert, wird der Einigungsstellenspruch dadurch aber nicht unverständlich. Zunächst handelt es sich um betriebsübliche Begriffe, die auch schon in der vorherigen Betriebsvereinbarung vorhanden waren. Vor allem aber richtet sich die Betriebsvereinbarung vorrangig nicht an tarifliche Mitarbeiter, sondern an außertarifliche Mitarbeiter, die aufgrund ihrer AT-Stellung überwiegend andere Qualifikationen aufweisen dürften als die vom Beteiligten zu 1. ins Feld geführten tariflichen Mitarbeiter. Lediglich auf Seiten 10 und 11 des Spruchs ist die Erfolgsbeteiligung für tarifliche Mitarbeiter geregelt, und diese ist fast durchgängig auf Deutsch verfasst. Die Verwendung von Anglizismen in dem Einigungsstellenspruch führt daher ebenfalls nicht zu dessen Unwirksamkeit. 3. Der Spruch ist auch nicht ermessensfehlerhaft und daher unwirksam. Es kann dahinstehen, ob die Genehmigung des „Vorratsbeschlusses“ rechtzeitig erfolgt ist oder nicht, da der Spruch nicht wegen Ermessensfehlerhaftigkeit unwirksam ist. Von den Arbeitsgerichten zu prüfen ist, ob die Einigungsstelle die Grenzen ihres Ermessens überschritten hat. Die Ermessensüberprüfung eines Einigungsstellenspruches richtet sich nach der Frage, ob die durch den Spruch getroffene Regelung als solche die Belange des Betriebes und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen berücksichtigt und zu einem billigen Ausgleich bringt, wobei die Belange und diejenigen tatsächlichen Umstände, die das jeweilige Gewicht dieser Belange begründen, festzustellen sind (BAG, Beschluss vom 31. August 1982 - 1 ABR 27/80 -, BAGE 40, 107-126; BAG, Beschluss vom 17. Oktober 1989 - 1 ABR 31/87 (B) -, BAGE 63, 140-152). Zweck des Mitbestimmungsrechtes des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ist die angemessene und transparente Gestaltung des betrieblichen Lohngefüges und die Wahrung einer abstrakten innerbetrieblichen Lohn- und Verteilungsgerechtigkeit (BAG, Urteil vom 2. März 2004 - 1 AZR 271/03 -, BAGE 109, 369-384, Rn. 34). Diesen Zweck wird der streitgegenständliche Spruch gerecht. Er regelt abstrakt und für alle Mitarbeiter einheitlich, wie Ziele für variable Vergütungsbestandteile durch welches Gremium auf Basis welcher Faktoren festgelegt werden. Ferner bestand über diesen Teil des Spruchs im Rahmen der Verhandlungen auch gar keine Diskussion. Insbesondere enthält auch der Entwurf des Spruchs des Beteiligten zu 1 vom 29. August 2022 (Anlage AG 5) ganz ähnliche Regelungen wie der vorliegend zur Überprüfung gestellte Spruch. Der im Protokoll vom 24. März 2023 festgehaltene Kompromiß beschäftigt sich weder mit den Zielfaktoren noch mit der Festlegung der Ziele durch ein Board of Directors noch mit der nunmehr vom Betriebsrat vorgebrachten Unklarheit der Regelungen. Aus dem Kompromiß vom 24. März 2023 wird deutlich, dass es dem Betriebsrat vor allem um eine Besserstellung der tariflichen Mitarbeiter ging, die nicht erst ab einer Zielerreichung von 100 %, sondern bereits ab einer Zielerreichung von 70 % variable Leistungen erhalten und bei höheren Zielerreichungsquoten auch höhere variable Anteile bekommen sollten. Wenn also der Beteiligte zu 1. die jetzt vorgebrachten Argumente im Rahmen des Einigungsstellenverfahrens an keiner Stelle vorgebracht hat, kann er sich nun auch nicht darüber beschweren, dass der Vorsitzende diese Argumente im Rahmen seiner Ermessensausübung nicht berücksichtigt habe. Im Ermessen kann nur berücksichtigt werden, was von den Beteiligten im Rahmen des Verfahrens vorgebracht wird. Der Beteiligte zu 1. hatte im Rahmen der Verhandlungen hinreichend Gelegenheit, alle seine Argumente vorzutragen. Wenn er Argumente nicht einbringt, kann er nicht im Nachhinein geltend machen, dass diese – nicht vorgebrachten – Argumente nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Gleiches gilt für die Regelungen zu der individuellen Leistungsbeurteilung. Eine Ermessensfehlerhaftigkeit besteht auch nicht in der Vorgabe, spätestens bis zum 30.06. eines Kalenderjahres die relevanten Daten an den Betriebsrat zu übergeben und der Belegschaft bekannt zu machen. Die vernünftige Auslegung dieser Norm nach Sinn und Zweck führt dazu, dass bis zum 30.06. des laufenden Jahres die Ziele bekanntzugeben sind, also weder des Vorjahres noch des folgenden Jahres. Die Ausnahme „bei besonderen unternehmerischen Umständen“ ist mit einem konkreten Beispiel konkretisiert worden und damit nicht unklar oder der Willkür der Arbeitgeberseite überlassen. Schließlich ist auch die „Unverzüglichkeit“ im Spruch vorgegeben, die Arbeitgeberseite hat also die Ziele stets – auch im Ausnahmefall – sobald wie möglich mitzuteilen. Auch die differenzierten Regelungen für verschiedene Bereiche des Betriebs war Gegenstand des Vorschlags des Beteiligten zu 1 vom 29. August 2023. Seine Argumentation, dass dieses Vorgehen ermessensfehlerhaft sei, obwohl dieses Argument im Einigungsstellenverfahren an keiner Stelle von ihm vorgebracht wurde, überzeugt nicht. Die Einigungsstelle konnte auch insoweit nur die Erwägungen berücksichtigen und in die Ermessensentscheidung einbringen, die von den Beteiligten vorgebracht wurden. Gründe, die den Beteiligten zu 1 daran gehindert hätten, dieses Argument im Einigungsstellenverfahren vorzubringen, sind nicht erkennbar. Auch die Berücksichtigung des Kalenderjahres 2022 im Rahmen des Einigungsstellenspruchs ist nicht ermessensfehlerhaft. Wie im Spruch so war auch in der Vorlage des Beteiligten zu 1 vom 29. August 2022 vorgesehen, dass die Zielfaktoren, ihre Gewichtung und die damit verbundenen Zielerreichungsgrade für die Faktoren für das jeweilige Kalenderjahr der Anlage der Betriebsvereinbarung zu entnehmen sei. Da die Entwürfe beider Beteiligter von Anfang an auch das Jahr 2022 mit einbezogen und die Einigungsstelle in 2022 mit dem Ziel eingesetzt wurde, Regelungen zu treffen, ergibt sich auch eine Zuständigkeit der Einigungsstelle für das Jahr 2022. Nur weil die Einigungsstelle in 2022 keine Entscheidung getroffen hat, wird ihr Regelungsgegenstand nicht reduziert und um das Jahr 2022 gekürzt. Durch den Ablauf des Kalenderjahres wurde eine Regelung für 2022 auch nicht entbehrlich. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Einigungsstelle selbst die Ziele für 2022 festgelegt hätte. Vielmehr wurden diese durch die Arbeitgeberseite festgelegt und mit dem 29. Juni 2022 im Betrieb kommuniziert. Wie bisher üblich, wurde sie dann als Anlage zum Spruch – als Ersatz für die gekündigte Betriebsvereinbarung – genommen. Soweit der Beteiligte zu 1. mit der nicht gelungenen Verbesserung der variablen Vergütung für tarifliche Mitarbeiter unzufrieden ist, führt dieses Argument ebenfalls nicht zu einer Unwirksamkeit des Spruchs. Jegliche Verbesserung der variablen Vergütung der tariflichen Mitarbeiter würde entweder eine Erhöhung des Gesamtbudgets erfordern – und darauf hat der Beteiligte zu 1. unstreitig keinen Anspruch – oder – bei gleichem Budget – eine Verschlechterung der Ansprüche der außertariflichen Mitarbeiter voraussetzen. Dies ist aber eine betriebsinterne Abwägung, die über die arbeitsgerichtliche Ermessenskontrolle hinausgeht. Eine Unwirksamkeit des Spruchs läßt sich damit nicht begründen. Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da Beschlussverfahren in Betriebsverfassungsangelegenheiten gerichtskostenfrei sind.