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Beschluss

9 BV 11/16

ArbG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHH:2016:1108.9BV11.16.0A
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Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Kostenerstattung.(Rn.42) (Rn.43) 2. Zur Erforderlichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Betriebsrat zur Klärung einer Streitfrage (hier: verneint, wegen Zumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in einem Parallelverfahren).(Rn.45) (Rn.46)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit der Abtretung des Anspruchs auf Kostenerstattung.(Rn.42) (Rn.43) 2. Zur Erforderlichkeit der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Betriebsrat zur Klärung einer Streitfrage (hier: verneint, wegen Zumutbarkeit des Abwartens der Entscheidung in einem Parallelverfahren).(Rn.45) (Rn.46) Die Anträge werden zurückgewiesen. I. Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Rechtsanwaltskosten. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um ein Dienstleistungsunternehmen rund um die Wartung, Instandhaltung und Ausstattung von Flugzeugen im Verbund des L.-Konzerns. Sie unterhält deutschlandweit mehrere Betriebe, bei denen auch örtliche Betriebsräte bestehen. Eingetragener Hauptsitz der Verwaltung ist H.. Dort ist auch der Gesamtbetriebsrat wie auch der Konzernbetriebsrat für die L. T.-Gruppe (LHT-Gruppe) gebildet. Bei der Antragsgegnerin besteht im H.er Betrieb ein 33-köpfiger Betriebsrat. Die Antragsteller sind die Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Mit turnusgemäßer Neuwahl der Betriebsräte im Jahr 2014 wurden diesen - jeweils individuell - die von der Antragsgegnerin erlassenen „Leitlinien für BR-Mitglieder bei der LHT-Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung“ (künftig: „Leitlinien“) übersandt und zum Gegenstand jeder individuellen Personalakte gemacht, verbunden mit der Aufforderung, diese bei der künftigen Arbeit zu beachten. Die Leitlinie hält in ihrem Vorwort fest, dass die inhaltliche Aufgabenwahrnehmung von Betriebsräten nicht berührt wird. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 zur Antragserwiderung verwiesen. Auch den anderen örtlichen Betriebsräten bei der Antragsgegnerin wie auch den jeweils örtlichen Betriebsräten an den verschiedenen Standorten der beherrschenden Konzerngesellschaften, die zur L.-Technik Gruppe gehören und dort personalpolitisch geführt werden, wurden die entsprechenden Leitlinien übersandt. Nachdem erkennbar wurde, dass die jeweiligen örtlichen Betriebsräte an den verschiedenen Standorten Beschlüsse der rechtlichen Überprüfung der Leitlinien anstrebten, sandte der zuständige Ansprechpartner bei der Antragsgegnerin, S. , an die Vorsitzenden der örtlichen Betriebsräte der L. T. AG und gleichzeitig in Kopie an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats am 15. Juli 2014 eine E-Mail, in der er ausführte, dass die Antragsgegnerin eine Beauftragung von mehreren Anwälten in der gleichen Frage für nicht erforderlich halte und keine Kostentragungspflicht sehe. Insoweit wird auf die Anlage B 2 zur Antragserwiderung verwiesen. Mit E-Mail vom 22. August 2014 wandte sich der Leiter Tarifpolitik, L., unter anderem an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats L. T., H., sowie auch an den Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats, T., und stellte nochmals heraus, dass man zwar einer rechtlichen Überprüfung der Leitlinie grundsätzlich nicht entgegenstehe, allerdings die Beauftragung von mehreren Anwälten für die einheitlich und inhaltsgleich in der gesamten L. T.-Gruppe geltenden Leitlinien für nicht erforderlich erachte. Er gab den Hinweis, sollte es bei der Würdigung der Ergebnisse der einheitlich beauftragten externen Begutachtung zu einer Änderung der Leitlinien kommen, die Antragsgegnerin diese in allen L. T.-Gesellschaften und dann an allen Standorten gleichermaßen anerkennen und umsetzen werde. Er bat zudem, die E-Mail auch an die Betriebsratsvorsitzenden der örtlichen Gremien weiterzuleiten, was auch erfolgte. Insoweit wird auf die Anlage B 3 zur Antragserwiderung verwiesen. Die Antragsgegnerin bot dem LHT-Konzernbetriebsrat und dem Gesamtbetriebsrat an, über die Inhalte der Leitlinien und Hinzuziehung rechtlicher Beratung auf Seiten des LHT- Konzernbetriebsrats oder des Gesamtbetriebsrats zu sprechen und gegebenenfalls Änderungen in den Leitlinien vorzunehmen. Auch ein Mediationsverfahren unter Beteiligung aller örtlichen Betriebsräte wurde dem Gesamtbetriebsrat und dem LHT Konzernbetriebsrat durch die Antragsgegnerin Ende Oktober/Anfang November 2014 angeboten. Die Angebote wurden nicht angenommen. Die örtlichen Betriebsräte in D., M. , K., B., F. hatten vor dem H.er Betriebsrat Beschlussverfahren eingeleitet. Insoweit wird auf die Anlagen B 5 - 6 zur Antragserwiderung verwiesen. Der H.er Betriebsrat hatte am 14. November 2014 ein Verfahren auf Unterlassung der Anwendung der Leitlinie eingeleitet (Az.: 9 BV 28/14). Der H.er Betriebsrat hatte die seinerzeitige Verfahrenseinleitung in seiner Sitzung vom 27. Oktober 2014 beschlossen. Die Antragsgegnerin hatte die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bzw. des Konzernbetriebsrats gesehen. Mit E-Mail vom 13. April 2015 übersandte die Antragsgegnerin an die jeweiligen Betriebsratsvorsitzenden der verschiedenen Betriebe in Deutschland eine überarbeitete Version der Leitlinien (2.0). Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage ASt 7 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 30. August 2016 verwiesen. Die Antragsgegnerin führte aus, sie halte an der ursprünglichen Version der Leitlinie nicht mehr fest. Die Verfahren endeten - mit Ausnahme des H.er Verfahrens - mit einem gerichtlichen Vergleich, weil die Beteiligte zu 2 zwischenzeitlich die Neufassung erlassen hatte. Das Arbeitsgericht Hamburg wies die Anträge des Betriebsrats mit Beschluss vom 25. August 2015 zurück. Die in dem Verfahren 9 BV 28/14 entstandenen Anwaltskosten wurden auf Basis der Gegenstandswertfestsetzung vom 23. November 2015 auf Euro 25.000,00 der Antragsgegnerin mit Kostenrechnung vom 30. November 2015 in Rechnung gestellt. Mit Schreiben vom 14. Januar 2016 wurde der Ausgleich der Kostenrechnung angemahnt. Per E-Mail des Konzernjustiziars, S., vom 14. Januar 2016 ließ die Antragsgegnerin mitteilen, nicht zum Kostenausgleich verpflichtet zu sein, da die Verfahrenseinleitung nicht erforderlich gewesen sei. Insoweit wird auf die Anlagen ASt 1 - 3 zur Antragsschrift verwiesen. Daraufhin beschloss der H.er Betriebsrat in seiner Sitzung vom 23. Februar 2016 den Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von Euro 2368,10 inklusive Mehrwertsteuer an die Rechtsanwälte G. H. & Partner, H., abzutreten. Insoweit wird auf die Anlage ASt 4 zur Antragsschrift und die Anlage ASt 5 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 30. August 2016 verwiesen. Mit Beschluss vom 22. April 2016, der Konzernrechtsabteilung am 3. Mai 2016 zugestellt, entschied das Landesarbeitsgericht Hamburg über die Streitwertfestsetzung und wies die Beschwerde der Antragsgegnerin zurück (Az.: 8 Ta 30/15). Die Antragsteller haben am 30. März 2016 das vorliegende Verfahren eingeleitet. Die Antragsteller behaupten, vor dem 27. Oktober 2014 hätten lediglich vereinzelte Gespräche über mögliche “Auslegungsfragen“ der Leitlinien 1.0 stattgefunden, ohne dass die Antragsgegnerin im Übrigen von deren Anwendung und Wortlaut abgerückt wäre. Die Antragsteller meinen, es hätte auch kein Gruppenverfahren in Betracht gezogen werden müssen, da sich die Leitlinien dezidiert an jedes einzelne Betriebsratsmitglied gerichtet hätten. Die Antragsteller behaupten, das Betriebsratsgremium habe in der Beschlussfassung zur Verfahrenseinleitung ausdrücklich darauf abgestellt, dass die Hamburger Situation eine andere sei, weil die Prozessketten der anderen Stationen sehr unterschiedlich seien. Gemeint seien damit insbesondere die unterschiedlich gehandhabten Genehmigungsabläufe bei betriebsbedingter Mehrarbeit der Betriebsratsmitglieder sowie die Prozesse bei der Urlaubs- und Dienstreisengewährung. Die Antragsteller behaupten, es sei nicht in einem Beschlussverfahren dieselbe Zielsetzung verfolgt worden. Insoweit wird auf die Anlage ASt 6 zum Schriftsatz der Antragsteller vom 30. August 2016 verwiesen. Die Antragsteller behaupten, die entstandenen Verfahrenskosten seien - außer für das H.er Verfahren - gegenüber den beauftragten Anwälten der Betriebsräte ausgeglichen worden. Die Antragsteller beantragen, 1. die Antragsgegnerin zu verpflichten, an die Rechtsanwälte G. H. & Partner, H., Anwaltskosten in Höhe von Euro 2368,10 zzgl. 5 % Zinsen über Basisdiskont seit dem 29. Januar 2016 zu zahlen, für die Tätigkeit als Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrates im Beschlussverfahren wegen Unterlassung gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG vor dem Arbeitsgericht Hamburg - 9 BV 28/14; 2. die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Kosten dieses Kostenerstattungsverfahrens zu tragen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin behauptet, sie sei bemüht gewesen, in allen örtlichen Gremien der Antragsgegnerin die Leitlinien und ihre Hintergründe zu erläutern. Im Hinblick auf das Betriebsratsgremium in H. sei dies zum Beispiel im Juni 2014 durch den Personalleiter, S., erfolgt. Die Antragsgegnerin behauptet, die Rechnung des Betriebsrates K. sei ebenfalls nicht beglichen worden. Die Antragsgegnerin meint, im Zeitpunkt der behaupteten Abtretung habe keine rechtskräftige Feststellung über den Streitwert vorgelegen. Damit habe eine etwaige Forderung überhaupt noch nicht der Höhe nach festgestanden. Eine etwaige Forderung sei der Abtretung noch gar nicht zugänglich gewesen. Die Antragsgegnerin meint, dass Einleiten eines sechsten weiteren parallelen Beschlussverfahrens auch für den örtlichen Betriebsrat in H. im Hinblick auf die Leitlinie verstoße gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Dass Einleiten eines sechsten parallelen Beschlussverfahrens stelle eine mutwillige Rechtsverfolgung dar. Die Antragsgegnerin bestreitet, dass eine ordnungsgemäße Beschlussfassung des Betriebsrats H. über die Einleitung des Beschlussverfahrens 9 BV 28/14 vorgelegen habe. Die Antragsgegnerin meint, der Antrag zu 2 sei unzulässig. Es gebe im Beschlussverfahren keine prozessuale Kostentragungspflicht und dementsprechend keine Kostenentscheidung. Die Antragsgegnerin meint, die Anträge seien auch deshalb bereits unbegründet, da es an der Aktivlegitimation der Antragsteller fehle. Wegen des weiteren Sachvortrags der Beteiligten, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie wegen ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird in entsprechender Anwendung des § 313 Abs. 2 ZPO auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Anträge sind unbegründet. 1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Zahlung der Rechtsanwaltskosten, die für das Verfahren 9 BV 28/14 in Höhe von € 2.368,10 angefallen sind, gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 398 BGB. Nachdem die Antragsgegnerin mit der turnusgemäßen Neuwahl der Betriebsräte im Jahre 2014 sämtlichen Betriebsratsmitgliedern der LHT-Gruppe „Leitlinien für BR-Mitglieder bei der LHT-Gruppe zum Rahmen der Mandatsausübung“ übersandt und zum Gegenstand jeder individuellen Personalakte gemacht hatte, leiteten zunächst die örtlichen Betriebsräte in D., M., K., B. und F. Beschlussverfahren im Hinblick auf die „Leitlinien“ ein. Der H.er Betriebsrat hatte im Anschluss daran am 14. November 2014 ein Verfahren auf Unterlassung der Anwendung der Leitlinie eingeleitet (Az.: 9 BV 28/14). Das Arbeitsgericht Hamburg setzte den Gegenstandswert mit Beschluss vom 23. November 2015 auf € 25.000,00 fest. Nachdem die Antragsgegnerin gegen den Gegenstandswertbeschluss Beschwerde eingelegt hatte, wies das Landesarbeitsgericht Hamburg die Beschwerde mit Beschluss vom 22. April 2016, der Konzernrechtsabteilung am 3. Mai 2016 zugestellt, zurück (Az.: 8 Ta 30/15). Der H.er Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung vom 23. Februar 2016 den Anspruch auf Kostenerstattung in Höhe von € 2.368,10 inclusive Mehrwertsteuer - die Kosten, die bei einem Gegenstandswert von € 25.000,00 angefallen sind - an die Rechtsanwälte G., H- & Partner, Hamburg, abzutreten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin konnte der Kostenerstattungsanspruch, obwohl er noch nicht fällig war und nicht der Höhe nach konkret feststand, da das Landesarbeitsgericht im Zeitpunkt der Abtretung noch nicht über die Beschwerde der Antragsgegnerin entschieden hatte, nach § 398 BGB abgetreten werden. Nach § 398 Satz 1 BGB kann eine Forderung von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Nach § 398 Satz 2 BGB tritt der neue Gläubiger mit Abschluss des Vertrages an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Auch künftige Forderungen können abgetreten werden (BGH. Urteil vom 21. April 1988 - IX ZR 191/87 - NJW 1988, 3204; Urteil vom 22. Juni 1989 - III ZR 72/88 - NJW 1989, 2383; Urteil vom 26. April 2005 - XI ZR 289/04 - NJW-RR 2005, 1408). Das Rechtsverhältnis oder die Rechtsgrundlage, aus der die Forderung erwachsen soll, braucht noch nicht zu bestehen (BGH, Urteil vom 22. September 1965 - VIII ZR 265/63 - NJW 1965, 2197). Erforderlich ist nur, dass die Entstehung der Forderung zurzeit der Abtretung möglich erscheint und die abgetretene Forderung bestimmt oder jedenfalls bestimmbar bezeichnet ist. Vollendet ist der Rechtserwerb erst mit der Entstehung der Forderung (BGH, Urteil vom 05. Dezember 2007 - XII ZR 183/05 - NJW 2008, 1153). Im Zeitpunkt der Abtretung des Anspruchs auf Kostenerstattung am 23. Februar 2016 war sicher, dass für das Beschlussverfahren 9 BV 28/14 Rechtsanwaltskosten entstanden sind. Zwar war zu diesem Zeitpunkt der Beschluss des Arbeitsgerichts Hamburg im Hinblick auf die Gegenstandsfestsetzung in Höhe von € 25.000,00 noch nicht bestandskräftig, es war jedoch sicher, dass - wenn auch zu einem geringeren Gegenstandswert - Rechtsanwaltskosten entstanden waren. Insoweit konnte eine künftige Forderung seitens des Betriebsrates am 23. Februar 2016 abgetreten werden. Auch wenn noch nicht feststand, ob tatsächlich Kosten in Höhe von € 2.368,10 inclusive Mehrwertsteuer entstanden waren, war die Abtretung nach Auffassung der Kammer wirksam. So schrieb der Betriebsrat am 23. Februar 2016 an den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats, Rechtsanwalt S., dass er am 23. Februar 2016 beschlossen habe den Anspruch auf Kostenerstattung für das Gerichtsverfahren Arbeitsgericht Hamburg „Leitlinien 1.0" Aktenzeichen 9 BV 28/14 in Höhe von € 2.368,10 inclusive Mehrwertsteuer an die Rechtsanwälte G. H. & Partner, H., abgetreten hat. Nach Auffassung der Kammer ist die abgetretene Forderung trotz konkreter Nennung des Betrages in Höhe von € 2.368,10 bestimmbar, da die Arbeitgeberin bei Feststellung der Erforderlichkeit des eingeleiteten Beschlussverfahrens 9 BV 28/14 verpflichtet wäre, die jeweils entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten. Der Arbeitgeber hat sowohl die sachlichen als auch die persönlichen Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats und seiner Mitglieder zu tragen. Das ist die notwendige Konsequenz der Ausgestaltung des Betriebsratsamtes als unentgeltliches Ehrenamt (§ 37 Abs. 1 BetrVG) und des Umlage- und Benachteiligungsverbots nach §§ 41 und 78 Satz 2 BetrVG. Weder das einzelne Betriebsratsmitglied noch die Arbeitnehmerschaft in ihrer Gesamtheit sollen durch die im gesetzlichen Rahmen durchgeführte Betriebsratstätigkeit finanziell belastet werden. Bei den sachlichen Kosten des Betriebsrates handelt es sich in erster Linie um die so genannten Geschäftsführungskosten. Das sind alle Kosten, die zu einer sachgerechten und ordnungsgemäßen Durchführung der Aufgaben des Betriebsrats erforderlich sind. Hierzu zählt der gesamte Sachaufwand, den der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben benötigt. Zu den Geschäftsführungskosten des Betriebsrats gehören auch Kosten, die der gerichtlichen Verfolgung oder Verteidigung von Rechten des Betriebsrats oder seiner Mitglieder dienen. Denn zur Tätigkeit des Betriebsrats gehören auch die Wahrnehmung seiner Rechte sowie die seiner Mitglieder. Der Betriebsrat kann deshalb betriebsverfassungsrechtliche Streitfragen auf Kosten des Arbeitgebers gerichtlich klären lassen, wenn eine gütliche Einigung nicht möglich ist. Der Arbeitgeber hat bei Rechtstreitigkeiten die Kosten zu tragen, die dem Betriebsrat durch seine Beteiligung an dem Verfahren entstehen, und zwar unabhängig davon, ob der Betriebsrat in dem Gerichtsverfahren obsiegt oder nicht. Bei seiner Entscheidung hat der Betriebsrat immer auch das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht zu beachten (BAG, Beschluss vom 16. April 2003 - 7 ABR 29/02 - AP Nr. 21 zu § 20 BetrVG; Beschluss vom 29. Juli 2009 - 7 ABR 95/07 - NZA 2009, 1223 ff.). Entsprechend dem allgemeinen Grundsatz, dass der Arbeitgeber nur die notwendigen Kosten des Betriebsrats zu tragen hat, besteht keine Kostentragungspflicht, wenn die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens durch den Betriebsrat zur Klärung der Streitfrage nicht erforderlich ist, etwa weil eine anderweitige Klärung möglich ist, z. B. einvernehmliches Abwarten eines Parallelverfahrens oder eines Musterprozesses (Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier; BetrVG 27. Auflage 2014, § 40 Rn. 22). In Anwendung dieser Grundsätze auf das vorliegende Verfahren war die Einleitung des Beschlussverfahrens 9 BV 28/14 (jedenfalls zum Zeitpunkt seiner Einleitung) nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin hatte sämtlichen Betriebsräten im Jahre 2014 nach der turnusmäßigen Neuwahl der Betriebsräte die Leitlinien 1.0 übersandt und zum Gegenstand jeder individuellen Personalakte der Betriebsräte gemacht verbunden mit der Aufforderung, diese bei der künftigen Arbeit zu beachten. Nachdem für die Antragsgegnerin erkennbar wurde, dass die jeweiligen örtlichen Betriebsräte an den verschiedenen Standorten Beschlüsse der rechtlichen Überprüfung der Leitlinien anstrebten, sandte der zuständige Ansprechpartner bei der Antragsgegnerin, S., an die Vorsitzenden der örtlichen Betriebsräte der L. T. AG und gleichzeitig in Kopie an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrates am 15. Juli 2014 eine E-Mail mit folgendem Wortlaut: „Liebe Kollegen, in Ihren Gremien wurden Beschlüsse zur rechtlichen Überprüfung der Leitlinien für Betriebsräte geschlossen. Wir halten eine Beauftragung von mehreren Anwälten in der gleichen Frage für nicht erforderlich und sehen hier keine Kostentragungspflicht der LHT. Ich würde Sie daher nach dem im Betriebsverfassungsrecht geltenden „Grundsatz der Kostenschonung“ bitten, sich auf einen Anwalt zu einigen. Möglicherweise macht es auch Sinn, die Steuerung zentral durch den GBR vorzunehmen. Dieses sollten Sie aber intern regeln. Sollte es zu einer Entscheidung bzw. zu Änderungen der Leitlinien durch die Einschaltung des Anwalts kommen, werden wir das Ergebnis für alle Standorte anerkennen. Aus diesem Grund gibt es kein Bedürfnis für die weitere Kostenverursachung durch zusätzliche Anwaltsbeauftragungen.“ Anschließend leitete der örtliche Betriebsrat des Standortes D. unter dem 18. Juli 2014 einen Beschlussverfahren ein, der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, dem Antragsteller oder seinen Mitgliedern Anweisungen zu erteilen, wie sie die Geschäfte des Betriebsrats zu führen oder ihr Mandat auszuüben haben. Mit E-Mail vom 22. August 2014 wandte sich der Leiter Tarifpolitik, L., unter anderem an den Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats L. T., H., sowie auch an den Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats, T., und stellte nochmals heraus, dass man zwar einer rechtlichen Überprüfung der Leitlinie grundsätzlich nicht entgegenstehe, allerdings die Beauftragung von mehreren Anwälten für die einheitliche und inhaltsgleiche der gesamten L. T.-Gruppe geltenden Leitlinien für nicht erforderlich erachte. Er gab den Hinweis, dass es bei der Würdigung der Ergebnisse der einheitlich beauftragten externen Begutachtung die Ergebnisse abzuwarten seien und die Antragsgegnerin bei einer Änderung der Leitlinien diese in allen L.t.-Gesellschaften und dann an allen Standorten gleichermaßen anerkennen und umsetzen werde. Er bat zudem, die E-Mail auch an die Betriebsratsvorsitzenden der örtlichen Gremien weiterzuleiten, was auch erfolgte. In der Folgezeit wurden auch durch die örtlichen Betriebsräte in M., K., B. und F. Beschlussverfahren im Hinblick auf die Leitlinie 1.0 eingeleitet. Der H.er Betriebsrat beschloss in seiner Sitzung vom 27. Oktober 2014, ein entsprechendes Verfahren einzuleiten und wandte sich am 14. November 2014 an das Hamburger Arbeitsgericht. Es handelte sich insoweit um das sechste Beschlussverfahren gegen die identischen seitens der Antragsgegnerin aufgestellten Leitlinien. Selbst wenn die Anträge der örtlichen Betriebsräte im Einzelnen etwas unterschiedlich gefasst worden wären (Feststellungsanträge, Unterlassungsanträge) ging es den örtlichen Betriebsräten insgesamt um eines, nämlich der Antragsgegnerin zu untersagen, die Leitlinien 1.0 gegenüber den einzelnen Betriebsratsmitgliedern anzuwenden oder die Feststellung der Unwirksamkeit der Leitlinie 1.0 feststellen zu lassen. Es handelte sich nach Auffassung der Kammer tatsächlich um denselben Streitgegenstand, auch wenn die Anträge in dem jeweiligen Beschlussverfahren eventuell einen unterschiedlichen Ansatzpunkt oder Inhalt gehabt haben. Dem örtlichen Betriebsrats H. wäre es auch unbenommen geblieben, ein Beschlussverfahren dann einzuleiten, wenn andere Arbeitsgerichte die Anträge zurückgewiesen hätten. Die gleiche Möglichkeit hätte der örtliche Betriebsrat H. gehabt, wenn die Antragsgegnerin, entgegen ihren Versprechungen, keine einheitliche Handhabung praktiziert hätte. Im vorliegenden Verfahren wäre ein einvernehmliches Abwarten eines Parallelverfahrens oder eines Musterprozesses möglich gewesen. 2. Die Antragsgegnerin ist auch nicht verpflichtet, die Kosten dieses Kostenerstattungsverfahrens zu tragen. Der Antragsteller hat insoweit nicht deutlich gemacht, was er überhaupt mit diesem Antrag meint. Gerichtskosten entstehen im Beschlussverfahren nicht. Eine Entscheidung über die Kostenerstattung der Rechtsanwaltsgebühren im vorliegenden Verfahren wäre man nicht entscheidungsreif, da keine Gegenstandsfestsetzung im Hinblick auf dieses Beschlussverfahren vorliegt. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.