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Urteil

1 Ca 390/09

Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHAM:2009:0612.1CA390.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt. TATBESTAND Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Umsetzung des Klägers. Der 59jährige, verheiratete Kläger ist seit November 1985 bei der Beklagten angestellt auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 06.01.1986 (Bl. 5, 6 d.A.). In dem Arbeitsvertrag heißt es auszugsweise: § 1 Herr G1 B1 wird ab 18.11.1985 als Schulhausmeister für die K1schule eingestellt. § 2 Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-Angestellten-Tarifvertrages (BAT) und der zusätzlich abgeschlossenen Tarifverträge – besonders des Bezirks-Zusatztarifvertrages hierzu (BZT-A/NRW) – in der jeweils geltenden Fassung. Das gleiche gilt für die an deren Stelle tretenden Tarifverträge. Daneben finden die für Angestellte des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung. Die jeweilige Dienstanweisung für Schulhausmeister ist Inhalt des Vertrages. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Arbeitsvertrages verwiesen. Mit Schreiben vom 03.02.2009, dem Kläger am 04.02.2009 übergeben, setzte die Beklagte den Kläger mit Wirkung vom 05.02.2009, weiterhin als Schulhausmeister, um "im Objektmanagement Schulen für die Gebäude L1schule, C2-O1-Schule, Jugendzentrum R3, Verwaltungsgebäude R3 und Feuerwache R3". In der Höhe des Entgelts des Klägers trat keine Änderung ein; seine wöchentliche Arbeitszeit lag weiter bei 46,75 Stunden. Mit Schreiben vom 04.02.2009 widersprach der Kläger seinem Einsatz im Rahmen des Objektmanagements Schulen und erklärte weiter, er werde die Tätigkeiten unter dem Vorbehalt der rechtlichen Prüfung ab dem 05.02.2009 übernehmen. Mit seiner am 17.02.2009 eingegangenen Klageschrift vom 09.02.2009 wendet sich der Kläger gegen die Umsetzungsmaßnahme, die er in formeller wie materieller Hinsicht für unwirksam hält. Er meint, es handele sich nicht um eine Umsetzung im tariflichen Sinne, da der Ort der Dienststelle verändert werde. Darüber hinaus bezweifelt er, dass die im Auftrage unterzeichnende Frau B2 zum Ausspruch der Umsetzung befugt gewesen sei. Aufgrund seines hausbezogenen Arbeitsvertrages hätte die Beklagte eine Änderungskündigung aussprechen müssen. Der Schulamtsleiter B3 habe ihm im Rahmen von Gesprächen über die Altersteilzeit die Zusage gegeben, dass er bei Abschluss des Altersteilzeitarbeitsvertrages bis zum Renteneintritt als Hausmeister für die K1schule tätig sein dürfe und darüber hinaus in seiner Hausmeisterwohnung verbleiben könne. Entsprechende Zusagen der Beklagten habe es auch in vergleichbaren Fällen bei Abschluss von Altersteilzeitarbeitsverträgen gegeben. Die Entscheidung der Beklagten sei auch ermessensfehlerhaft. Die von ihm nunmehr zu reinigende Fläche habe sich verdoppelt. Die hieraus resultierende Mehrbelastung sei vor dem Hintergrund der bei ihm bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen völlig unzumutbar. Die Konfliktsituation zwischen ihm und der Schulleitung der K1schule sei von dieser in der Vergangenheit massiv provoziert worden. Aufgrund der unbegründeten Vorwürfe der Schulleitung habe er sogar die Erhebung einer Dienstaufsichtsbeschwerde in Erwägung gezogen, hiervon jedoch mit Rücksicht auf das anhängige Verfahren vorerst Abstand genommen. Schließlich nehme er durch die Altersteilzeit bereits erhebliche Einkommensverluste in Kauf; nunmehr kämen noch Mehrarbeit und Mehrkosten hinzu. Der Kläger beantragt festzustellen, dass die Umsetzung des Klägers vom 03.02.2009, ihm zugegangen am 04.02.2009, unwirksam ist; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Schulhausmeister an der K1schule weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, es handele sich bei der Entscheidung vom 03.02.2009 sehr wohl um eine Umsetzung, da es trotz veränderten Arbeitsorts weiterhin bei derselben Dienststelle und auch bei demselben Dienstort bleibe. Die Umsetzung überschreite auch nicht die Grenzen ihres Direktionsrechtes, da der Kläger keinen objektbezogenen Arbeitsplatz habe. Bei der Angabe im Arbeitsvertrag handele es sich lediglich um die Angabe des ersten Arbeitsortes. Ein Verzicht auf ihr Direktionsrecht sei im Arbeitsvertrag nicht dauerhaft erklärt worden. Sie beabsichtige kurzfristig, an der K1schule eine Kooperationsvereinbarung mit der Caritas zu schließen. Diese beinhalte, dass ein Mitarbeiter der Caritas mit handwerklichen Kenntnissen sowie mit Erfahrungen in konfrontativer Pädagogik und Jugendarbeit verantwortlich dafür Sorge zu tragen habe, dass unter seiner Anleitung aus den Reihen der Schülerinnen und Schüler der K1schule ein Haushelferteam gebildet werde. Mit Umsetzung dieser Kooperation würden überwiegend hausmeisterliche Aufgaben an der K1schule für den Kläger entfallen. Für den Bereich R3 habe sich die Möglichkeit einer entgeltgruppengleichen Umsetzung des Klägers ergeben, da die Stelle des Hausmeisters für den Bereich C2-O1-Schule und L1schule derzeit vakant sei. Der Kläger solle künftig im Rahmen des Objektmanagements Schulen zusammen mit der Hauswartin L2 eingesetzt werden. Er solle dabei originär für den Bereich der C2-O1-Schule, der R3halle und der L1schule als Hausmeister tätig werden. Die Verwaltungsgebäude sollen überwiegend durch die Hauswartin betreut werden. Darüber hinaus erfolge die Umsetzung des Klägers wegen eines ständigen Konfliktes mit der Schulleitung der K1schule. Nach einer Vielzahl von Kritikgesprächen ohne Verhaltensänderung auf Seiten des Klägers sei dieser abgemahnt worden. Die letzte Abmahnung sei Anfang 2008 aus der Personalakte entfernt worden. Mit Blick auf den vorliegenden Rechtsstreit sei die Entscheidung, eine erneute Abmahnung auszusprechen, zunächst zurückgestellt worden. Der Leiter des Schul- und Sportamtes, B3, habe abschließend über den Verbleib und die Verwendung von Mitarbeitern nicht zu befinden. Darüber hinaus bestreite dieser, dem Kläger eine entsprechende Zusage zum Verbleib als Hausmeister an der K1schule gegeben zu haben. Wegen des weiteren tatsächlichen Vorbringens der Parteien wird Bezug genommen auf deren wechselseitige Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen vom 17.03.2009 und 26.05.2009, die insgesamt Gegenstand der letzten mündlichen Verhandlung waren. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE Die Klage ist unbegründet. Die Umsetzung des Klägers ist weder formell noch materiell unrechtmäßig. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung als Schulhausmeister an der K1schule besteht nicht. I. 1. Die Umsetzung des Klägers unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrats gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW. Die Maßnahme der Beklagten vom 03.02.2009 stellte eine Umsetzung im Sinne des § 92 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW dar. Sie unterlag indes nicht der Mitbestimmung des bei der Beklagten bestehenden Personalrats, da der Kläger auch zukünftig seine Tätigkeit an dem selben Dienstort zu erbringen hat. Mitbestimmungspflichtig ist nach der Neufassung des § 72 Abs. 1 Ziff. 5 LPVG NW die Umsetzung innerhalb der Dienststelle nur dann, wenn mit ihr ein Wechsel des Dienstortes verbunden ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers der Neufassung des § 72 Abs. 1 Ziff. 5 LPVG NW soll auf diese Weise die Direktionsbefugnis des Dienststellenleiters gestärkt werden (Lechtermann/Klein, Das neue Personalvertretungsrecht NRW, 1. Aufl. 2008, § 72 Rz. 11). Denn nur bei einem Wechsel des Dienstortes ist ein Schutzbedürfnis der Beschäftigten im Rahmen der Mitbestimmung angezeigt. Dienststelle ist weiterhin die Stadt H1, der Dienstort verbleibt im Einzugsgebiet der Stadt H1. Es liegt somit lediglich eine mitbestimmungsfreie Umsetzung des Klägers vor. 2. Die Maßnahme ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die dem Kläger am 04.02.2009 ausgehändigte Umsetzungsanordnung vom 03.02.2009 unterzeichnet ist mit "i.A. B2". Die Umsetzung wurde zutreffend angeordnet von dem Personalamt der Beklagten. Entscheidungen des Amtes werden üblicherweise in Schriftform umgesetzt durch Bedienstete des Amtes, hier durch die Mitarbeiterin B2. Darüber hinaus hat der Kläger die Befugnis der Mitarbeiterin B2 zur Unterzeichnung der arbeitsrechtlichen Maßnahme nicht unverzüglich in Sinne des § 174 Satz 1 BGB gerügt, sondern erstmals in seiner der Beklagten am 23.02.2009 zugestellten Klageschrift. Die Rüge geht somit ins Leere. 3. Die Umsetzung des Klägers hält sich im Rahmen des ermessensfehlerfrei ausgeübten Direktionsrechts der Beklagten. a) aa) Der Kläger ist zwar mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 06.01.1986 mit Wirkung ab dem 18.11.1985 als Schulhausmeister für die K1schule eingestellt worden (§ 1 des Arbeitsvertrages). Bei der Angabe des Arbeitsortes "K1schule" handelt es sich jedoch lediglich um die Angabe des ersten Arbeitsortes, an dem der Kläger mit Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Beklagten eingesetzt wurde. Der Arbeitsvertrag der Parteien ist nach Maßgabe der §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass der Kläger als Schulhausmeister für die K1schule lediglich eingestellt wurde, ohne dass damit über den Ort künftiger Verwendungen eine abschließende Vereinbarung getroffen worden wäre. Dass sich auch die Beklagte mit der fraglichen Klausel ihres weitreichenden tariflichen Direktionsrechts nach (damals) § 12 BAT begeben wollte, konnte der Kläger nicht annehmen. Willenserklärungen sind aus der Sicht eines objektiven Empfängers auszulegen. Der Kläger konnte nicht davon ausgehen, die Stadt habe sich vertraglich dauerhaft festlegen wollen, ihn ausschließlich in der K1schule einzusetzen. Ein Bewerber um eine Stelle des öffentlichen Dienstes muss regelmäßig wissen, dass Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes grundsätzlich verpflichtet sind, jede ihnen zugewiesene Tätigkeit zu verrichten, die den Merkmalen ihrer Vergütungsgruppe entspricht, soweit ihnen diese Tätigkeit billigerweise zugemutet werden kann. Lediglich dann, wenn abweichend von den im öffentlichen Dienst üblichen Musterverträgen der Arbeitnehmer nicht für einen allgemein umschriebenen Aufgabenbereich eingestellt und lediglich die Vergütungsgruppe festgelegt wird, sondern seine Tätigkeit sowohl der Art als auch der Arbeitsstelle nach genau bezeichnet wird, kann dem Direktionsrecht des öffentlichen Arbeitgebers ein eingeschränkter Umfang beigemessen werden (BAG vom 12.04.1973, AP Nr. 24 zu § 611 BGB Direktionsrecht; BAG vom 26.06.2002 – 6 AZR 50/00). bb) Zusätzlich muss jedoch feststehen, dass auf diese Weise nicht nur die erste Einsatzstelle genau angegeben, sondern diese unter Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht als dauerhafter, ausschließlicher, zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Hierzu bedarf es eindeutiger, klar auf diesen Gegenstand bezogener Zusagen oder Absprachen (BAG vom 29.10.1997, NZA 1998, 329; BAG vom 26.06.2002, a.a.O.). cc) In dem Arbeitsvertrag des Klägers vom 06.01.1986 ist die Art der Tätigkeit allein formularmäßig bezeichnet. Der Kläger sollte als Schulhausmeister tätig werden. Zwar ist die Arbeitsstelle in den Formulararbeitsvertrag zusätzlich aufgenommen worden, doch gab es neben dem schriftlichen Arbeitsvertrag keinerlei Zusagen der Beklagten dahingehend, dass die K1schule als dauerhafter, ausschließlicher, zukünftiger Arbeitsort festgelegt werden sollte. Ein Verzicht auf das tarifliche Direktionsrecht der Beklagten ist somit nicht dauerhaft erklärt worden. dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer dem Kläger möglicherweise gegebenen Zusage des Leiters des Schul- und Sportamtes, B3. Denn unabhängig davon, dass die Beklagte eine entsprechende Zusage unter Vorlage einer schriftlichen Aussage des Schul- und Sportamtsleiters B3 vom 17.03.2009 ausdrücklich bestritten hat, war der Fachamtsleiter in keiner Weise befugt, abschließend über die Verwendung eines Mitarbeiters zu befinden. Diese Entscheidung trifft ausschließlich die personalverwaltende Stelle der Beklagten. b) Die Maßnahme überschreitet auch im Übrigen nicht das Direktionsrecht der Beklagten. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Klägers um eine entgeltgruppengleiche Umsetzung. Das Entgelt des Klägers ändert sich durch die Umsetzung nicht. Darüber hinaus bleibt es auch bei der bislang geschuldeten Arbeitszeit. Auch kann der Beklagten nicht mit Erfolg vorgehalten werden, die Maßnahme bereits ab dem 05.02.2009 umgesetzt zu haben. Es ist zugunsten des Klägers kein Aspekt zu erkennen, der es ihm unmöglich gemacht hätte, direkt schon am Tag, der auf die Mitteilung der Umsetzungsentscheidung folgte, die neue Tätigkeit in R3 aufzunehmen. Schließlich ist eine Ermessensfehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten nicht unter den Aspekten Mehrarbeit/-belastung und Gesundheitsgefährdung des Klägers anzunehmen. Denn nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten wird der Einsatz des Klägers zukünftig zusammen mit der Hauswartin L2 erfolgen. Ein Anfall von Mehrarbeit für den Kläger, der nach ebenso unbestritten gebliebener personalwirtschaftlicher Prüfung mit einer 100 %igen Auslastung in R3 entgeltgruppengleich eingesetzt werden kann, ist nicht erkennbar geworden und vom Kläger auch nicht substantiiert dargetan worden. Auch die Gefahr des Eintritts gesundheitlicher Gefährdungen bei dem Kläger, der einen Grad der Behinderung von 30 aufweist, ist von diesem nur behauptet, nicht jedoch im Einzelnen dargestellt worden. Auf der anderen Seite ist die Entscheidung der Beklagten zur Umsetzung des Klägers erkennbar getragen von einer bereits längerfristig bestehenden schweren Konfliktsituation zwischen dem Kläger und der Schulleitung der K1schule. Gerade auch unter dieser Prämisse konnte die Kammer einen Ermessensfehlgebrauch der Beklagten nicht erkennen. II. Nach alledem war die Umsetzungsmaßnahme der Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden mit der Folge, dass der Kläger sowohl hinsichtlich des Feststellungsantrags wie auch des Weiterbeschäftigungsantrags unterliegen musste. III. Die Nebenentscheidungen für Kosten und Streitwert beruhen auf §§ 3 ff., 91 Abs. 2 ZPO, §§ 46 Abs. 2, 61 Abs. 1 ArbGG. Als Streitwert hat die Kammer für den Antrag zu 1) ein geschätztes Bruttomonatsentgelt und für den Weiterbeschäftigungsantrag zwei weitere Bruttoentgeltbeträge berücksichtigt.