Urteil
4 Ca 1684/13
Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHAM:2014:1113.4CA1684.13.00
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Tenor
1.) Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TV6D – (BT-V)-in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 eingruppiert Ist und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.11.2009 aus Entgeltgruppe S 14 zu vergüten.
2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3.) Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1.) Es wird festgestellt, dass der Kläger ab dem 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TV6D – (BT-V)-in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 eingruppiert Ist und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.11.2009 aus Entgeltgruppe S 14 zu vergüten. 2.) Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.) Der Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt. T A T B E S T A N D Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger tarifgerechte Eingruppierung nach den Bestimmungen der Tarifverträge für den öffentlichen Dienst. Der am 06.08.1965 geborene Kläger ist Diplomsozialarbeiter und in dieser Funktion seit November 2009 ununterbrochen bei der Beklagten beschäftigt. Er ist derzeit eingruppiert in die Entgeltgruppe S 12 Stufe 6 TVöD SuE, Entgeltgruppe 9, Stufe 6 TVöD. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit und damit vorliegender Tarifbindung die Bestimmungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst TVöD einschließlich der diesen ändernden oder ergänzenden Tarifverträge für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände. Der Kläger ist als Diplomsozialarbeiter im sozialpsychiatrischen Dienst der Beklagten im Gesundheitsamt und dort innerhalb der Abteilung sozialpsychiatrischer Dienst beschäftigt. Das Tätigkeitsspektrum des sozialpsychiatrischen Dienstes orientiert sich an der für den sozialpsychiatrischen Dienst existierenden Stellenbeschreibung welche die aktuelle Tätigkeit des Klägers wiedergibt (Stellenbeschreibung Bl. 19 – 25 der Gerichtsakte). Danach ist der Kläger für die Bearbeitung aller ihm nach dem P zugeordneten Aufgaben für Personen aller Altersgruppen in seinem Bereich verantwortlich. Gemäß § 5 P NW werden die Aufgaben nach dem Gesetz von den Kreisen und kreisfreien Städten als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung geleistet. Eine eventuell erforderliche Unterbringung wird durch die örtliche zuständige Ordnungsbehörde beantragt und gegebenenfalls vom Amtsgericht angeordnet. Bei Gefahr im Verzuge kann sie die örtliche Ordnungsbehörde bei Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses auch ohne vorherige gerichtliche Entscheidung vornehmen. Einen Antrag auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe S 14 wurde durch den Personalrat der Beklagten am 17.05.2011 gestellt. Bereits im Vorfeld hatte es Korrespondenz in Form von Emails und Gesprächen mit der Beklagten gegeben, im Zuge derer die Beklagte zugesagt hatte, dass im Falle einer gerichtlich positiven Entscheidung die Eingruppierung rückwirkend zum 01.11.2009 vorgenommen werde. Die Entgeltgruppe S 14 TVöD SuE hat folgenden Wortlaut: Sozialarbeiterinnen, Sozialarbeiter und Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit die Entscheidungen zur Vermeidung der Gefährdung des Kindeswohls treffen und in Zusammenarbeit mit dem Familiengericht bzw. Vormundschaftsgericht Maßnahmen einleiten, welche zur Gefahrenabwehr erforderlich sind oder mit gleichwertigen Tätigkeiten die für die Entscheidungen zur zwangsweisen Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten erforderlich sind (z. B. sozialpsychiatrischer Dienst der örtlichen Stellen der Städte, Gemeinden und Landkreise). Der Kläger ist der Auffassung er verrichte gleichwertige Tätigkeiten im Sinne der zweiten Alternative der genannten Tarifgruppe. Das Unterbringungsverfahren nach dem P werde durch den sozialpsychiatrischen Dienst initiiert. Dieser veranlasse eine ärztliche Begutachtung. Die letztendliche Entscheidung zur Einweisung durch die Ordnungsbehörde stelle sich damit nur als formaler Akt dar. Ein eigener Entscheidungsspielraum ergebe sich regelmäßig nicht. Auch die Aufzählung der Tätigkeit des sozialpsychiatrischen Dienstes im Satz der genannten Tarifgruppe weise darauf hin, dass eine solche Tätigkeit als gleichwertig angesehen worden sei. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.11.2009 in die Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA) zum TV6D – (BT-V)-in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 6 vom 27.07.2009 zum Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 eingruppiert Ist und die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.11.2009 aus Entgeltgruppe S 14 zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf eine Verantwortlichkeit der Ordnungsbehörden für das Unterbringungsverfahren und weist darauf hin, dass Unterbringungen auch außerhalb der Dienstzeiten des sozialpsychiatrischen Dienstes erfolgten, was darauf hinweise, dass die Tätigkeit des sozialpsychiatrischen Dienstes nicht erforderlich im Sinne der genannten Tarifvorschrift sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E Die vorliegende Klage ist als im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung zulässig und ist ebenfalls begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Vergütung aus der Entgeltgruppe S 14 des Anhangs zu Anlage C (VKA zum TVöD). Der genannte Tarifvertrag und seine Entgeltordnung finden auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft Tarifbindung aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit Anwendung. Es gelten vorläufig weiterhin die Eingruppierungsvorschriften des § 22 ff BAT. Nach § 22 Absatz 1 BAT richtet sich die Eingruppierung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe. Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe in die er eingruppiert ist. Eingruppiert ist er in die Vergütungsgruppe deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm, nicht nur vorübergehend, auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen, die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. Der Kläger ist für die Bearbeitung aller ihm nach dem P zugeordneten Aufgaben seines Bezirks verantwortlich. Damit ist die von ihm verrichtete Tätigkeit durch einen einheitlichen Arbeitsvorgang geprägt. Ihm obliegt die umfassende Betreuung psychisch Kranker und abhängigkeitskranker Personen eines räumlich abgegrenzten Bereichs. Die Gleichwertigkeit dieser Tätigkeit folgt indes nicht bereit aus dem Klammerzusatz in der genannten Tarifgruppe. Es handelt sich insoweit nicht um ein Tätigkeitsbeispiel (LAG Hamm 12 Sa 1796/11 sowie BAG vom 13.11.2013 4 AZR 53/12). Die Tätigkeit ist allerdings gleichwertig und erforderlich im Sinne der zweiten Alternative der genannten Tarifgruppe. Dabei ist von einer Gleichwertigkeit der Tätigkeit nicht erst dann auszugehen wenn mindestens zur Hälfte der persönlichen Arbeitszeit Aufgaben ausgeführt werden, die zur Unterbringung von psychisch Kranken erforderlich sind. Es ist vielmehr ausreichend, wenn innerhalb des maßgebenden Arbeitsvorgangs in recht erheblichem Umfang Tätigkeiten auszuüben sind, die die Anforderungen des tariflichen Qualifikationsmerkmals erfüllen. Dass solche Tätigkeiten in zeitlich rechtserheblichem Umfang anfallen ist zwischen den Parteien nicht streitig. Die in diesen Fällen zu treffenden Entscheidungen des sozialpsychiatrischen Dienstes sind auch erforderlich im Sinne der genannten tarifvertraglichen Vorschrift. Ergibt sich im Rahmen der Fallbearbeitung eine Situation in der sich die Frage nach einer zwangsweisen Unterbringung nach dem R KG stellt, ist eine Entscheidung, ob derartige Maßnahmen einzuleiten sind, durch den diesen Fall behandelnden Sozialarbeiter zu treffen und damit im Sinne der genannten Tarifvorschrift erforderlich. Daran ändert sich nichts dadurch, dass bei Gefahr im Verzug und außerhalb der Dienstzeiten des sozialpsychiatrischen Dienstes eine entsprechend erforderliche Entscheidung auch durch Dritte zu treffen ist. Es stellt sich im Ergebnis deshalb nur die Frage, ob die zu treffende Entscheidung gleichwertig zu solchen Entscheidungen ist, wie sie in der ersten Alternative der genannten Tarifgruppe zu treffen sind. Hierzu hat das Bundesarbeitsgericht in der bereits zitierten Entscheidung 4 AZR 53/12 am 13.11.2013 ausgeführt, dass sich der Begriff der Gleichwertigkeit nicht auf eine entsprechende Entscheidungsbefugnis im engeren Sinne beziehe, sondern eine Gleichwertigkeit vielmehr auch dann gegeben sein könne, wenn die Tätigkeit für die Entscheidung anderer erforderlich sei, es sich also um eher begleitende Maßnahmen bei der Entscheidung zur zwangsweisen Unterbringung handele. Es spielt damit keine Rolle wer letztendlich die zwangsweise Unterbringung beantragt und ob dies durch die örtliche Ordnungsbehörde oder den sozialpsychiatrischen Dienst selbst erfolgt. Allerdings ist die Mitwirkung des sozialpsychiatrischen Dienstes im Rahmen des P und im Rahmen des Unterbringungsverfahrens gleichermaßen vorgesehen und notwendig. Dies spricht für eine Gleichwertigkeit im Sinne des genannten Tarifmerkmals. Die Entscheidungen sind auch zur Gefahrenabwehr notwendig, denn eine zwangsweise Unterbringung von Menschen mit psychischen Krankheiten ist nur als Gefahrenabwehrmaßnahme denkbar, die zum Schutz der kranken Person oder seiner Umgebung erfolgen muss. Auch der mit einer solchen Maßnahme verbundene Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person ist durchaus vergleichbar mit den Entscheidungen die Mitarbeiter des Jugendamtes in der ersten Alternative der genannten Tarifvorschrift zu treffen haben und setzt dem zufolge eine vergleichbare fachliche Kompetenz bei der Entscheidungsfindung notwendig voraus. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.