OffeneUrteileSuche
Beschluss

3 Ca 1338/15

Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHAM:2016:1024.3CA1338.15.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf Antrag des Gläubigers vom 01.07.2016 wird die Schuldnerin durch Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- € und im Falle der Uneinbringlichkeit für je 250,-- € durch einen Tag Zwangshaft des Geschäftsführers der Schuldnerin Dirk Valerius dazu angehalten, die ihr durch Vergleich vom 28.10.2015 des Arbeitsgerichts Hamm, Geschäftsnummer: 3 Ca 1338/15, auferlegte Verpflichtung zur Erstellung eines vollständigen, qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses nach dem vom Gläubiger gefertigten Entwurf vorzunehmen.

Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Verfahrenswert wird auf 5.200,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Auf Antrag des Gläubigers vom 01.07.2016 wird die Schuldnerin durch Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- € und im Falle der Uneinbringlichkeit für je 250,-- € durch einen Tag Zwangshaft des Geschäftsführers der Schuldnerin Dirk Valerius dazu angehalten, die ihr durch Vergleich vom 28.10.2015 des Arbeitsgerichts Hamm, Geschäftsnummer: 3 Ca 1338/15, auferlegte Verpflichtung zur Erstellung eines vollständigen, qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses nach dem vom Gläubiger gefertigten Entwurf vorzunehmen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Verfahrenswert wird auf 5.200,-- € festgesetzt. Aktenzeichen 3 Ca 1338/15 Arbeitsgericht Hamm Beschluss b e s c h l o s s e n: Auf Antrag des Gläubigers vom 01.07.2016 wird die Schuldnerin durch Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 2.000,-- € und im Falle der Uneinbringlichkeit für je 250,-- € durch einen Tag Zwangshaft des Geschäftsführers der Schuldnerin Dirk Valerius dazu angehalten, die ihr durch Vergleich vom 28.10.2015 des Arbeitsgerichts Hamm, Geschäftsnummer: 3 Ca 1338/15, auferlegte Verpflichtung zur Erstellung eines vollständigen, qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses nach dem vom Gläubiger gefertigten Entwurf vorzunehmen. Die Schuldnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Verfahrenswert wird auf 5.200,-- € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten im Zwangsvollstreckungsverfahren weiterhin über die Verpflichtung zur Zeugniserteilung. Die Parteien schlossen in der Güteverhandlung vom 28.10.2015 einen gerichtlichen Vergleich, wonach die Beklagte sich in Ziff. 2 wie folgt verpflichtete: „Die Beklagte erteilt dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis. Dem Kläger bleibt nachgelassen, der Beklagten einen Zeugnisentwurf vorzulegen. Diese darf hiervon nur aus wichtigem Grund abweichen.“ Die mit Antrag vom 03.12.2015 beantragte vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Gläubiger unter dem 06.12.2015 erteilt und der Schuldnerin am 17.06.2016 von Anwalt zu Anwalt zugestellt. Am 17.12.2015 übermittelte der Gläubiger der Beklagten ein Zeugnisentwurf, woraufhin die Schuldnerin ein unter dem Datum des 31.07.2015 gefertigtes Zeugnis, welches von dem übermittelten Entwurf in einigen Punkten abweicht, erteilte. Auf Antrag des Gläubigers wurde mit Beschluss vom 04.08.2016 ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft gegen die Schuldnerin festgesetzt. Über die unter dem 12.08.2016 eingelegte Beschwerde – Az. 12 Ta 475/16 – hat das LAG Hamm noch nicht entschieden. Zwischenzeitlich erteilte die Schuldnerin ein weiteres Zeugnis, welches mit „i. A. Elke X“ unterzeichnet ist. Der Gläubiger ist der Auffassung, die Schuldnerin habe ihre Pflicht zu Erstellung eines Zeugnisses erneut nicht erfüllt. Das Zeugnis weiche wiederum erheblich vom Entwurf ab. Zudem sei es von der Sekretärin unterzeichnet. Mit am 08.09.2016 bei Gericht eingegangenem Antrag beantragt, der Gläubiger deshalb, der Schuldnerin ein Zwangsgeld und für den Fall einer nicht möglichen Beitreibung desselben, Zwangshaft aufzuerlegen, verbunden mit der Aufforderung, die ihr durch Vergleich vom 28.10.2015 des Arbeitsgerichts Hamm, Geschäftsnummer: 3 Ca 1338/15, auferlegte Verpflichtung zur Erstellung eines vollständigen, qualifizierten und wohlwollenden Arbeitszeugnisses nach dem vom Gläubiger gefertigten Entwurf vorzunehmen. Die Schuldnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, das Zeugnis sei ordnungsgemäß erteilt. Es von der Bediensteten Frau X-Frank unterzeichnet, welche der Geschäftsführung direkt unterstellt sei. Diese habe zusammen mit dem Bediensteten Seile Personalverantwortung. Wegen des übrigen Vortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Gegen die Schuldnerin war gem. § 888 ZPO ein Zwangsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Zwanghaft festzusetzen, denn sie hat die streitige Verpflichtung aus dem Vergleich vom 28.10.2015 nicht erfüllt. 1. Es handelt sich bei der streitigen Verpflichtung um eine unvertretbare Handlung, die gem. § 888 ZPO zu vollstrecken ist. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Eine vollstreckbare Ausfertigung wurde dem Gläubiger erteilt (§ 724 Abs. 1 ZPO) und die Zustellung an die Schuldnerin ist erfolgt (§ 750 Abs. 1 ZPO). 2. Die Schuldnerin hat die streitige Verpflichtung entgegen ihrer Auffassung nicht erfüllt. Nach dem Vergleich ist sie verpflichtet, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen. Das Zeugnis ist nicht ordnungsgemäß unterzeichnet. Das schriftlich zu erteilende Arbeitszeugnis muss nicht vom Arbeitgeber selbst oder seinem gesetzlichen Organ gefertigt und unterzeichnet werden. Er kann hiermit auch einen unternehmensangehörigen Vertreter als Erfüllungsgehilfen beauftragen, der das Zeugnis dann im Namen des Arbeitgebers erteilt und auch unterschreibt. Das Vertretungsverhältnis und die Funktion sind regelmäßig anzugeben, weil die Person und der Rang des Unterzeichnenden Aufschluss über die Wertschätzung des Arbeitnehmers und die Kompetenz des Ausstellers zur Beurteilung des Arbeitnehmers und damit über die Richtigkeit der im Zeugnis getroffenen Aussagen gibt. Das Fehlen dieser Angaben kann sich deshalb als nachteilig für den Arbeitnehmer erweisen (BAG Urteil vom 21.09.1999 – 9 AZR 893/98, juris, Rdnr. 12). Wenn das Zeugnis auch nicht vom Arbeitgeber selbst zu unterzeichnen ist – wobei sich für das Gericht nicht erschließt, aus welchen Gründen das nunmehr erteilte Zeugnis im Unterschied zum Ersten jetzt nicht mehr vom Geschäftsführer unterzeichnet ist –, fehlt vorliegend nicht nur die Angabe der Funktion des Unterzeichnenden. Das Zeugnis ist außerdem mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben, was regelmäßig für eine Botenstellung des Unterzeichners nicht aber für eine Vertretungskompetenz spricht. Es mag zwar sein, dass die Unterzeichnende Frau X Personalverantwortung hat, maßgeblich ist aber, ob das Zeugnis selbst Aufschluss darüber gibt. Da die Schuldnerin somit ihr Pflicht aus Ziff. 2 des gerichtlichen Vergleiches wiederholt nicht erfüllt hat, war sie durch Festsetzung eines empfindlichen Zwangsgelds, ersatzweise Zwangshaft dazu anzuhalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 788, 91 ZPO; die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO.