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Urteil

3 Ca 745/22

Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHAM:2022:1207.3CA745.22.00
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Tenor

1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 533,91 € brutto zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.

3. Der Streitwert wird auf 533,91 € festgesetzt.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 533,91 € brutto zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 3. Der Streitwert wird auf 533,91 € festgesetzt. 4. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um die Frage, ob das beklagte Land noch eine weitere Zahlung auf die tarifliche Corona-Sonderzahlung zu leisten hat. Die Klägerin ist auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 15.08.1997 (Bl. 14 ff d. GA) seit dem 18.08.1997 als Lehrerin in der A, einer Grundschule in B, beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Sie erhält eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe E11, Stufe 6 der Entgeltordnung. Mit Änderungsvertrag vom 22.11.2019 (Bl. 16 f d. GA) vereinbarten die Parteien eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodel. Soweit von Interesse, ist folgendes geregelt: „§ 1 (…) Die Teilzeitbeschäftigung in Form der Jahresfreistellung entsprechend dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 20.02.2017 – BASS 21-05 Nr. 13 – beginnt am 01.02.2020 und endet am 31.01.2025. Vom 01.02.2020 bis 31.07.2022 erfolgt eine Beschäftigung im Umfang von 23,00 Pflichtwochenstunden. Daran schließt sich eine völlige Freistellung von der Arbeitsverpflichtung vom 01.08.2022 bis 31.01.2025 an. Die Teilzeitbeschäftigung wird gem. § 11 TV-L i.V.m. § 65 Abs. 1 LBG gewährt. Das Entgelt wird anteilig mit 11,50 / 28,00 gezahlt. (…)“ Im in Bezug genommenen Runderlass – BASS 21-05 Nr. 13 – heißt es auszugsweise: „Die Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell ist eine besondere, zeitlich befristete Form der Teilzeitbeschäftigung. Für den gesamten Bewilligungszeitraum gilt eine einheitliche Teilzeitquote (und damit eine einheitliche anteilige Besoldung). Die Arbeitszeit ist jedoch ungleichmäßig verteilt. Während sie im ersten Teil des Bewilligungszeitraums bis (maximal) zur regelmäßigen Arbeitszeit erhöht ist (Ansparphase), wird diese Erhöhung im unmittelbar daran anschließenden zweiten Teil des Bewilligungszeitraums durch eine entsprechende Ermäßigung der Arbeitszeit oder durch eine ununterbrochene Freistellung vom Dienst ausgeglichen (Ermäßigungs- oder Freistellungsphase).“ Auf dieser Grundlage arbeitete die Klägerin in der Ansparphase im Umfang von 23 Wochenstunden und erhielt eine Grundvergütung auf Basis von 11,5 Wochenstunden. Zuletzt ergab sich eine monatliche Bruttovergütung in Höhe von 2.156,66 €. Seit dem 01.08.2022 befindet sie sich in der Freistellungsphase. Mit dem Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Sonderzahlung (im Folgenden: TV Corona) vom 29.11.2021 vereinbarten die Tarifparteien die Auszahlung einer steuerfreien Corona-Prämie für das Jahr 2021 u. a. für sämtliche Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich des TV-L fallen und am 29.11.2021 in einem Beschäftigungsverhältnis standen. Nach § 2 Abs. 2 TV Corona betrug die Höhe der einmaligen Corona-Sonderzahlung 1.300,-- €. Für Teilzeitbeschäftigte galt § 24 Abs. 2 TV-L entsprechend. Maßgeblich waren die jeweiligen Verhältnisse am 29.11.2021. Die Durchführungshinweise der TdL vom 29.11.2021 zum TV Corona beinhalten zudem in Ziff. 3 zur Höhe der Sonderzahlung u.a. folgendes: „(…) Am 29. November 2021 in Teilzeit Beschäftigte, Auszubildende, dual Studierende und Praktikantinnen/Praktikanten erhalten die einmalige Corona-Sonderzahlung anteilig entsprechend ihrem Teilzeitumfang (§ 2 Absatz 2 Satz 2, 3 TV Corona-Sonderzahlung i. V. m. § 24 Absatz 2 TV-L). (…) Bei Beschäftigten in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis oder in einem Sabbatjahrmodell ist nach den Regelungen zu verfahren, die hierfür andere Einmalzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung) angewendet werden. (…)“ Mit der Gehaltsabrechnung für den Monat Februar 2022 wurde der Klägerin die Corona-Sonderzahlung in Höhe von 533,91 € netto ausgezahlt. Bei der Berechnung legte das beklagte Land wegen der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell die auf der Grundlage des Teilzeitumfangs von 11,5/28 Wochenstunden ermittelten Entgeltbezüge zugrunde und errechnete im Fall der Klägerin eine Corona-Sonderzahlung i. H. v. anteilig 41,07 %. Wegen der Berechnung verwies es auf die Durchführungshinweise. Das hält die Klägerin für unzutreffend und begehrt mit ihrer am 13.07.2022 eingegangenen und dem beklagten Land am 15.07.2022 zugestellten Klage die Zahlung eines weiteren Betrages in selbiger Höhe. Sie ist der Auffassung, ihr stehe eine Corona-Sonderzahlung in Höhe von insgesamt 1.067,82 € entsprechend des Umfangs ihrer am Stichtag 29.11.2021 tatsächlich ausgeübten Teilzeittätigkeit während der Ansparphase von 23 Wochenstunden zu, weshalb sie die Zahlung eines weiteren Betrages von 533,91 € verlangen könne. Eine Regelung, die der besonderen Ansparsituation bei Teilzeit im Blockmodell Rechnung trage, sei weder dem TV-Corona noch den Durchführungshinweisen zu entnehmen. Letztere stellten lediglich darauf ab, dass in Teilzeit Beschäftigte die Sonderzahlung „anteilig entsprechend ihrem Teilzeitumfang (§ 2 Abs. 2 S. 2, 3 TV Corona-Sonderzahlung i.V.m. § 24 Abs. 2 TV-L)“ erhalten sollten, bei Beschäftigten im Sabbatjahrmodell sei nach den Regelungen zu verfahren, „die hier für andere Einmalzahlungen (z. B. Jahressonderzahlung) angewendet werden“. Der Verweis auf jährliche Jahressonderzahlungen, insbesondere i. S. d. § 20 TV-L sei nicht zielführend, da diese jedes Jahr erneut ausgezahlt würden, die sich im Streitfall bei ausschließlich einmaliger Zahlung ergebenden Probleme damit nicht stellten. Auch im Jahr 2023 werde sie eine Jahressonderzahlung auf Grundlage von § 20 TV-L erhalten. Wenn das beklagte Land unter Bezugnahme auf § 20 TV-L bei der Berechnung unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsumfang ausschließlich auf die faktischen Bezüge abstelle, hätte das zur Folge, dass sie den gleichen Corona-Sonderbonus erhalten hätte, wenn sie sich 2021 vollständig in der Freistellungsphase befunden hätte. Das werde dem Sinn und Zweck der Corona-Sonderzahlung nicht gerecht. Damit sei auf die Grundsätze zur Vergütung der Altersteilzeitbeschäftigung im Blockmodell abzustellen. Denn ebenso wie bei der Altersteilzeit im Blockmodell werde auch im vorliegenden Fall zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase unterscheiden. Das BAG halte in seiner Entscheidung vom 18.09.2018 (9 AZR 159/18) beide Modelle für vergleichbar. Wie bei der Altersteilzeit im Blockmodell sei zwischen der Arbeits- und der Freistellungsphase zu differenzieren. In beiden Modellen trete der Arbeitnehmer in der Ansparphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Während der Arbeitsphase werde ein Wertguthaben erarbeitet, in das die Hälfte aller Entgeltbestandteile einfließe, die während der Arbeitsphase zustünden. Zu diesen Entgeltbestandteilen gehörten auch Einmalzahlungen wie etwa die Corona-Sonderzahlung. Im umgekehrten Fall sei das LAG in seiner Entscheidung vom 26.01.2022 (9 Sa 1023/21) zu dem Ergebnis gekommen, dass angesichts der Tatsache, dass es während der Freistellungsphase nicht zu spürbaren Belastungen des Arbeitnehmers während der Corona-Pandemie komme, ein Anspruch auf die Corona-Sonderzahlung während der Freistellungsphase nicht entstehe, während ein Arbeitnehmer, der sich während des maßgeblichen Zeitpunkts für die Auszahlung der Corona-Prämie in der Aktivphase befindet, eine hälftige Auszahlung beanspruchen könne. So liege der Fall auch hier. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 533,91 € brutto zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Auffassung, die Klägerin könne keine weitere Zahlung auf die Corona-Sonderzahlung beanspruchen. Da es sich in ihrem Fall um eine Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (sog. Sabbatjahr) handele, sei die Berechnung der Corona-Sonderzahlung gemäß der Durchführungshinweise nach den Vorgaben für eine Einmalzahlung (z. B. Jahressonderzahlung) durchzuführen. Dabei werde zwischen Altersteilzeit im Blockmodell und Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell kein Unterschied gemacht. Der Hinweis der Klägerin auf die Rechtsprechung zur Altersteilzeit im Blockmodell verfange nicht, weil die Berechnung in beiden Fällen gemäß den Durchführungshinweisen anhand der Regelungen zu Einmalzahlungen (hier: § 20 TV-L Jahressonderzahlung) zu erfolgen habe. Berechnungsgrundlage sei das durchschnittliche Entgelt im Bemessungszeitraum Juli bis September. Die Jahressonderzahlung bemesse sich nach den Bezügen, die faktisch im Bemessungszeitraum gezahlt worden seien. Am Stichtag 29.11.2021 habe die Klägerin sich in der Aktivphase der Teilzeitbeschäftigung befunden. Ihr seien faktisch Bezüge im Umfang von 11,5/28 Wochenstunden gezahlt worden, was 41,07 % entspreche. Deshalben seien auch nur 41,07 % von 1.300,-- € auszuzahlen gewesen. Die Rechtsprechung des LAG Hamm sei, soweit es sich dort um eine Altersteilzeit im Blockmodell gehandelt habe, auch deshalb nicht heranzuziehen, weil beide Modelle unterschiedlichen Regelungen folgen und unterschiedlich abgewickelt würden. Bei der Altersteilzeit im Blockmodell werde ein Wertguthaben aufgebaut und in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell werde demgegenüber ein Arbeitszeitguthaben – wie ein Überstundenguthaben – auf- und in der Freistellungsphase abgebaut. Überstunden bei Teilzeitkräften führten aber nicht zu einer Erhöhung der Corona-Sonderzahlung. Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 533,91 € gem. § 2 Abs. 1 und 2 TV Corona i. V. m. dem Änderungsvertrag vom 22.11.2019. 1. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die Klägerin unter den Anwendungsbereich des Tarifvertrages fällt und ihr dem Grunde nach ein Anspruch auf die einmalige Corona-Sonderzahlung für das Jahr 2021 zusteht. Die Klägerin befand sich im gesamten Referenzzeitraum 01.01. bis 29.11.2021 in der Arbeitsphase und hat im Umfang von vertraglich geschuldeten 23 Wochenstunden gearbeitet. Das Arbeitsverhältnis bestand auch am 29.11.2021. 2. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes besteht der Anspruch in Höhe von insgesamt 1.067,82 €. Davon hat das beklagte Land lediglich den hälftigen Betrag abgerechnet und gezahlt, so dass die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 533,91 € begründet ist. a) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Corona beträgt die Höhe der Corona-Sonderzahlung für Vollzeitbeschäftigte 1.300,-- €. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 TV Corona gilt § 24 Abs. 2 TV-L entsprechend. Danach erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. b) Die Klägerin war am 29.11.2021 teilzeitbeschäftigt i. S. d. § 24 Abs. 2 TV-L im Umfang von 23 Pflichtwochenstunden. Sie befand sich in der Ansparphase der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell (sog. Sabbatjahr). Die Corona-Sonderzahlung ist deshalb unter Zugrundelegung eines Teilzeitumfangs von 23 Wochenstunden und nicht von 11,5 Wochenstunden zu berechnen. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Altersteilzeit im Blockmodell tritt der Arbeitnehmer während der Arbeitsphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er hat hierdurch Entgelte erarbeitet, die nicht im Monat der Arbeitsphase ausgezahlt, sondern für die spätere Freistellungsphase zeitversetzt angespart werden. Der Arbeitnehmer erarbeitet sich damit im Umfang seiner Vorleistungen zum einen Ansprüche auf die spätere Zahlung der Bezüge und zum anderen einen entsprechenden Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistungspflicht und damit ein Zeitguthaben. Das während der Freistellungsphase ausgezahlte Entgelt ist daher Gegenleistung für die bereits während der Arbeitsphase geleistete, über die verringerte Arbeitszeit hinausgehende Arbeit. Es ist für die Arbeitsphase geschuldet (BAG Urteil vom 22.05.2012 – 9 AZR 423/10, juris, Rn. 26; BAG Urteil vom 19.10.2004 – 9 AZR 647/03, juris, Rn. 22). Auch der Teilzeitarbeitnehmer im Blockmodell (sog. Sabbatjahr) tritt ähnlich einem Arbeitnehmer im Blockmodell der Altersteilzeit in der Ansparphase mit seiner vollen Arbeitsleistung im Hinblick auf die sich anschließende Freistellungsphase in Vorleistung. Er erarbeitet sich ein Arbeitszeitguthaben, das nicht im Monat der Arbeitsleistung, sondern erst in der Freistellungsphase vergütet wird (BAG Urteil vom 18.09.2018 – 9 AZR 159/19, juris, Rn. 24). bb) Im Streitfall ist die Klägerin im Umfang von 23 Wochenstunden mit ihrer Arbeitsleistung in Vorleistung getreten. In diesem Umfang war sie von der besonderen Situation der Corona-Pandemie, der die Corona-Sonderzahlung Rechnung tragen soll, betroffen. Nach dem Runderlass – BASS 21-05 Nr. 13 gilt zwar für den gesamten Bewilligungszeitraum der Teilzeitbeschäftigung im Blockmodell eine einheitliche Teilzeitquote und damit eine einheitliche anteilige Besoldung. Die Arbeitszeit ist jedoch ungleichmäßig verteilt. Sie war im Fall der Klägerin während des ersten Teils des Bewilligungszeitraums auf vertraglich maximal mögliche 23 Wochenstunden erhöht. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes hat die Klägerin sich nicht in der Aktivphase ein Überstundenguthaben aufgebaut, welches in der Freistellungsphase wieder abgebaut wird, mit der Folge, dass diese Stunden bei der Berechnung der Corona-Sonderzahlung unberücksichtigt bleiben müssten. Denn Teilzeitbeschäftigte erhielten eine Corona-Sonderzahlung (in voller Höhe) entsprechend ihres Teilzeitumfangs. Nach dem Änderungsvertrag vom 22.11.2019 erfolgte vom 01.02.2020 bis 31.07.2022 eine Beschäftigung der Klägerin im Umfang von 23,00 Pflichtwochenstunden. Ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung belief sich in der Ansparphase somit auf 23 Wochenstunden. Sie schuldete damit nicht 11,5 Überstunden und baute nach der vertraglichen Regelung auch kein Überstundenguthaben auf. Vielmehr gilt nach BASS 21-05 Nr. 13 für den gesamten Bemessungszeitraum eine einheitliche Teilzeitquote, wobei die Arbeitszeit jedoch ungleichmäßig verteilt ist. Lediglich das Entgelt wurde und wird im gesamten Zeitraum anteilig mit 11,5/28,00 gezahlt. c) Wollte man mit dem beklagten Land entsprechend der Durchführungshinweise der TdL vom 29.11.2021 nach den Regelungen verfahren, die für andere Einmalzahlungen z. B. die Jahressonderzahlung gem. § 20 Abs. 3 TV-L angewendet werden und die auf der Grundlage von 11,5/28,00 Wochenstunden im Bemessungszeitraum faktisch gezahlten Bezüge abstellen, läge eine sachlich nicht gerechtfertigte Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten im Blockmodell vor. aa) Bei den Durchführungshinweisen der TdL handelt es sich um die Wiedergabe der Ansicht einer Tarifvertragspartei im Rahmen praktischer Hinweise und somit weder um eine tarifvertragliche noch gesetzliche Regelung. Sie dienen als Hinweis lediglich der Zahlungsabwicklung. Soweit das beklagte Land auf § 20 Abs. 3 TV-L abstellt und als Bemessungsgrundlage 11,5/28 der faktisch im Bemessungszeitraum gezahlten Bezüge zugrunde legt, bleibt unberücksichtigt, dass – anders als bei jährlich wiederkehrenden Jahressonderzahlungen – wegen der Einmaligkeit der Corona-Sonderzahlung eine wiederholte Zahlung auch in der Freistellungsphase gar nicht stattfindet und somit 11,5/28 der in der Aktivphase erarbeiteten Bezüge unberücksichtigt bleiben. Weitere Zahlungen sind überhaupt nicht vorgesehen. Die Klägerin erhält in der Ansparphase für ihren – insoweit teilzeitigen – Beschäftigungsumfang von tatsächlich geleisteten 23 Wochenstunden nur 50 % des ihr zustehenden Entgeltes. Tatsächlich erwirtschaftet sie aber 100 %, wobei die andere Hälfte für die Freistellungsphase angespart wird. Auch bei der Berechnung von Sonderzahlungen bei Teilzeitbeschäftigung i. S. d. Durchführungshinweise wird freilich auf das für den jeweiligen Beschäftigungsumfang gezahlte Entgelt abgestellt, aber in voller Höhe, d. h. in voller für die Teilzeitbeschäftigung gezahlter Höhe. Das berücksichtigt das beklagte Land aber bei der Berechnung der Corona-Sonderzahlung nicht, wenn es lediglich auf 50 % des tatsächlichen Teilzeitumfangs abstellt. Die Durchführungshinweise der TdL tragen insoweit der Besonderheit der Corona-Sonderzahlung nicht ausreichend Rechnung, als dass nicht berücksichtigt wird, dass es sich bei der Corona-Sonderzahlung, anders als bei – zwar jährlich einmaligen – Jahressonderzahlungen, die jedes Jahr wiederholt gezahlt werden, um eine – quasi einmalige – Einmalzahlung handelt, und somit die für die Freistellungsphase im Bemessungszeitraum der Aktivphase erwirtschafteten Bezüge unberücksichtigt bleiben. Als Teilzeitbeschäftigte im Blockmodell wird die Klägerin dadurch benachteiligt. bb) Vor diesem Hintergrund werden die Durchführungshinweise der TdL auch dem besonderen Sinn und Zweck der Corona-Sonderzahlung nicht gerecht. Nach der Protokollerklärung zu § 2 Abs. 1 TV Corona wird die Corona-Sonderzahlung einmalig zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Entgelt gewährt. Es handelt sich um eine steuerfreie Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise. Die zusätzliche Belastung fiel bei der Klägerin indes nicht nur im Umfang von 11,5 Wochenstunden an. Sie schuldete und – davon geht die erkennende Kammer aus – leistete auch 23 Wochenstunden, war mithin tatsächlich in diesem Umfang betroffen und nicht nur „faktisch“ mit 11,5 Stunden. Die Corona-Sonderzahlung steht somit in unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeitsleistung und den besonderen Anforderungen, unter denen die Arbeit während der Pandemie zu leisten war, sei es aufgrund der erhöhten Gefahr für die persönliche Gesundheit, der geänderten – evtl. erschwerten – Arbeitsbedingungen oder aus anderen Gründen. Sie ist nicht zukunftsbezogen ausgestaltet. Denn nach § 2 Abs. 1 TV Corona vorausgesetzt wird, neben dem Bestand eines Arbeitsverhältnisses am 29.11.2021, ein Entgeltanspruch von mindestens einem Tag im Zeitraum vom 01.01. bis 29.11.2021. D. h. der Ausgleich wird für Belastungen in diesem Zeitraum gezahlt und zwar für tatsächliche Belastungen. 3. Da die besonderen Belastungen der Corona-Pandemie im Zeitpunkt der Arbeitsleistung anfielen, fließt die andere – hier streitige – Hälfte der Corona-Sonderzahlung auch nicht ins Wertguthaben, mit der Folge, dass die Klägerin bereits zum jetzigen Zeitpunkt Auszahlung an sich verlangen kann. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Der Streitwertfestsetzung liegen §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO zugrunde. Die Berufung war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.