Urteil
2 Ca 910/22
Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHAM:2023:0414.2CA910.22.00
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Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
3. Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 4.500,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Mit der am 31.8.2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage begehrt der Kläger, die Beklagte zu verpflichten, sein Angebot vom 13.7.2022 (Bl. 22 d. GA) auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung im Blockmodell anzunehmen mit einer Arbeitsphase vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2025 und einer Freistellungsphase vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2028. Der jetzt 58 Jahre alte Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft IG Metall und seit Oktober 1989 bei der Beklagten als Schlosser auch im Schichtdienst mit schweren körperlichen Arbeiten zu einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt etwa 4.500 € tätig. Gem. § 36 SGB VI kann der Kläger ab dem 1.1.2028 eine Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch nehmen. Im auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbaren TV FlexÜ vom 24.2.2015 heißt es, soweit von Interesse, wie folgt: „ § 1 Geltungsbereich … 3. persönlich: für die Beschäftigten dieser Betriebe, die dem persönlichen Geltungsbereich des Entgeltrahmenabkommens unterfallen, wenn sie Mitglied der IG Metall sind. … § 2 Definition der Altersteilzeit 2.1. Beschäftigte, die das 57. Lebensjahr vollendet und im aktuellen Arbeitsverhältnis in den letzten 5 Jahren vor Beginn der Altersteilzeit mindestens 1080 Kalendertage in einer Vollzeit … gestanden haben, können mit dem Arbeitgeber ein Altersteilzeitverhältnis nach Maßgabe des Altersteilzeitgesetzes … und der nachfolgenden tariflichen Bedingungen vereinbaren. … § 12 Anspruch 12.1. Soweit im Betrieb keine freiwillige Betriebsvereinbarung … besteht, haben die Beschäftigten Ansprüche nach den folgenden Regelungen. 12.1.1. Für Beschäftigte besteht ein Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach den folgenden Bestimmungen. Voraussetzung ist eine Betriebszugehörigkeit des Beschäftigten von mindestens 12 Jahren. …Der Anspruch eines Beschäftigten auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages nach §12.2. und/oder § 12.3. ist ausgeschlossen, wenn und solange 4% der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde. Protokollnotiz zu 12.1.1.: „Gebrauch machen von einer Altersteilzeitregelung“ liegt vor bei einem begonnenen Altersteilzeitarbeitsverhältnis. Zudem gilt als ein „Gebrauch machen von einer Altersteilzeitregelung“ bereits der rechtsverbindliche Abschluss eines Altersteilzeitvertrages innerhalb der Fristen des 12.6. 12.1.2. Für die Berechnung der Zahl der Beschäftigten ist der Durchschnitt der letzten 12 Kalendermonate vor dem beabsichtigten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses des Beschäftigten maßgebend. … 12.2. Beschäftigte, die während der letzten 8 Jahre mindestens 6 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber … unter besonders starken Umgebungseinflüssen gearbeitet haben, die über mittlere Belastungen erheblich hinausgehen oder während der letzten 12 Jahre mindestens 9 Jahre beim derzeitigen Arbeitgeber in Wechselschicht gearbeitet haben haben einen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages zu folgenden Bedingungen: 12.2.1. Der Anspruch besteht auf eine bis zu fünfjährige Altersteilzeit frühestens ab Vollendung des 58. Lebensjahres. Die Altersteilzeit muss dem Beginn einer geminderten oder ungeminderten Altersrente unmittelbar vorangehen. … 12.2.3. Der Anspruch nach 12.2 ist ausgeschlossen, wenn und solange 3% der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung nach 12.2. Gebrauch machen oder diese Grenze durch den Abschluss eines Altersteilzeitvertrages überschritten würde. … 12.7. Auch Altersteilzeitverträge, auf deren Abschluss kein Anspruch besteht, können im Einzelfall auf die Quote nach § 12 angerechnet werden. Eine Anrechnung auf die Quote nach § 12.2.3. erfolgt, soweit der Beschäftigte die Voraussetzungen nach 12.2. erfüllen würde. Eine Anrechnung erfolgt jedoch nur, wenn der Altersteilzeitvertrag frühestens sechs Monate vor dem vereinbarten Beginn der Altersteilzeit vereinbart wurde.“ In den Beschäftigungsbestimmungen der Beklagten für Arbeiter, Sonderlöhner, Angestellte und Auszubildende Stand August 1986 (Bl. 154 d. GA) heißt es wie folgt: „1. Allgemeines: Die gesetzlichen und tariflichen Regelungen für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein- Westfalens … sind in ihrer jeweils gültigen Fassung Bestandteil des Arbeits- oder Ausbildungsvertrages.“ In den Beschäftigungsbestimmungen der Beklagten für Arbeitnehmer und Auszubildende (Stand Juni 2008) (Bl. 156 ff. d. GA) heißt es wie folgt: 1. Anwendbares Recht 1.1 Auf das Arbeitsverhältnis finden die gesetzlichen Bestimmungen und -zum Zwecke der Gleichstellung- die für den Betrieb räumlich und fachlich geltenden Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung, solange und soweit der Arbeitgeber tarifgebunden ist und soweit nicht im Einzelfall oder in den Beschäftigungsbestimmungen Abweichendes vereinbart ist. Gleiches gilt für Haustarifverträge und die allgemeinen Anordnungen und Vereinbarungen für gewerbliche Arbeitnehmer/-innen, Angestellte und Auszubildende. … 1.3 Derzeit gelten die tariflichen Regelungen für die gewerblichen Arbeitnehmer/- innen, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein - Westfalens nebst Haustarifverträgen. 1.4 Zudem sind die jeweils gültigen Betriebsvereinbarungen und Bestimmungen, die gemeinhin als Arbeits- oder Betriebsordnung zusammengefasst sind, anwendbar.“ Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die persönlichen Voraussetzungen einer Altersteilzeit gem. § 12.1. bzw. §12.2. des Tarifvertrages erfüllt. Ob sich die Beklagte auf die Überforderungsquote des § 12.1.1. bzw. § 12.2.3. des Tarifvertrages berufen kann, weil die tatsächlichen Voraussetzungen vorliegen, ist zwischen den Parteien streitig. Aus der von der Beklagten vorgelegten Namensliste (Bl. 196 ff. d. GA) ergibt sich, dass sich per Ende 2022 insgesamt 465 Arbeitnehmer in der Altersteilzeit befunden haben und deren Verträge Stand 14.4.2023 größtenteils noch nicht ausgelaufen sind. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte am Standort A mehr als 4000 Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung von Auszubildenden und „Fremdpersonal“ beschäftigt. Der Kläger meint, er habe Anspruch auf Abschluss des von ihm gewünschten Altersteilzeitvertrages im Blockmodell. Die Beklagte könne sich nicht auf den „Überforderungsschutz“ des § 12.2.3 TV FlexÜ berufen, da die Quote nur berechnet werden dürfe unter Berücksichtigung von Mitarbeitern, die ihrerseits tarifgebunden seien bzw. bei denen die Anwendbarkeit der tariflichen Bedingungen für die Metall- und Elektroindustrie NW zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart sei. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, das Angebot des Klägers vom 13.07.2021 auf Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ab dem 01.01.2023 bis zum 31.12.2028 in Form des Blockmodells anzunehmen, bei dem vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2025 die aktive Phase und vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2028 die passive Phase durchgeführt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte meint, für das Eingreifen des tariflichen „Überforderungsschutzes“ komme es nicht darauf an, ob die Arbeitnehmer, die bereits mit ihr einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen haben, ihrerseits tarifgebunden seien. Der „Überforderungsschutz“ gelte unabhängig von einer Tarifgebundenheit der betroffenen Arbeitnehmer. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie die Terminprotokolle. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im „Blockmodell“ bei einer aktiven Phase vom 1.1.2023 bis zum 31.12.2025 und einer passiven Phase vom 1.1.2026 bis zum 31.12.2028. 1. Zwar sind die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach gegeben. a. Der Kläger ist -unstreitig- Mitglied der IG Metall (§ 1 Ziffer 3 TV FlexÜ). b. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die tarifvertraglichen Regelungen für die Eisen-, Metall- Elektro- und Zentralheizungsindustrie Anwendung. Die Beklagte betreibt in Nordrhein- Westfalen einen Betrieb der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie (§ 1 Ziffern 1 und 2 TV FlexÜ) und wendet die Tarifverträge jedenfalls -dies ist gerichtsbekannt- auf alle Arbeitnehmer, die nicht außertariflich tätig sind, an. Ob die Beklagte unmittelbar tarifgebunden, also Mitglied im tarifschließenden Arbeitgeberverband ist, ist nicht bekannt. c. Die Anspruchsvoraussetzungen des §12.2. TV FlexÜ liegen vor. Die Beklagte hat insoweit Einwendungen nicht erhoben. 2. Dem Anspruch steht jedoch § 12.1.1. und § 12.2.3. TV FlexÜ entgegen, da zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers auf Abschluss eines Altersteilzeitvertrages im Blockmodell deutlich mehr als 3% bzw. 4% der Beschäftigten des Betriebes von einer Altersteilzeitregelung nach § 12.2. TV FlexÜ Gebrauch gemacht haben. Nach der von der Beklagten überreichten Namensliste befinden sich ab dem 1.1.2023 noch 465 Arbeitnehmer in Altersteilzeit, die bei einigen Wenigen am 31.1.2023 geendet hat, bei den meisten Arbeitnehmern aber erst in der Zeit zwischen 2024 bis 2026 enden wird. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beklagte im Betrieb mehr als 4.000 Mitarbeiter beschäftigt, ist die tariflich geregelte Überforderungsquote deutlich und im Ergebnis unstreitig überschritten. Soweit der Kläger geltend gemacht hat, bei der Berechnung der Quote dürften nur Altersteilzeitverträge berücksichtigt werden, die die Beklagte mit Mitgliedern der IG Metall abgeschlossen habe, war dem nicht zu folgen. a. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der Tarifvertrag, anders als beim persönlichen Anwendungsbereich gemäß § 1 hinsichtlich des Überforderungsschutzes nach seinem eindeutigen Wortlaut in § 12 allein darauf abstellt, ob eine bestimmte Quote von Mitarbeitern unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch gemacht haben. Diese Quote ist hier -unstreitig-überschritten. b. Mit der gefestigten und nachvollziehbar begründeten Rechtsprechung des BAG (vgl. Urteile vom 21.1.1987 -4 AZR 486/86, Rdnr. 28, 32 und 33 sowie 18.9.2001 -9 AZR 397/00, Rdnr. 28 ff.) geht die erkennende Kammer davon aus, dass auch die von der Beklagten mit nicht tarifgebundenen Arbeitnehmern abgeschlossenen Altersteilzeitverträge bei der Berechnung des Überforderungsschutzes aus zwingenden gesetzlichen Gründen wegen des Zusammenhangs zwischen Tarifvertrag einerseits und dem Altersteilzeitgesetz andererseits zu berücksichtigen sind. aa. Dies berücksichtigt zur Überzeugung der Kammer auch ausdrücklich § 12.2.3. TV FlexÜ, wonach es zur Berechnung der Überforderungsquote -anders als bei der Anspruchsberechtigung (§ 1 Ziffer 3 TV FlexÜ)- gerade nicht darauf ankommt, ob die Mitarbeiter, die bereits einen Altersteilzeitvertrag mit dem Arbeitgeber abgeschlossen haben, Mitglieder der IG Metall sind. Vielmehr ist alleinentscheidend, ob die Quote faktisch unterschritten, erreicht oder überschritten ist. Eine andere Auslegung des Tarifvertrages, sollte sie angesichts seines eindeutigen Wortlauts überhaupt möglich sein, würde zu einem gesetzeswidrigen Ergebnis führen. Das ergibt sich aus dem Zusammenspiel des Tarifvertrags mit dem Altersteilzeitgesetz. Dabei haben sich die Tarifvertragsparteien mit der Anspruchsbegrenzung in § 3 Abs. 1 TV ATZ inhaltlich an § 3 Abs. 1 Nr. 3 AltersteilzeitG angelehnt. Danach setzt ein Anspruch des Arbeitgebers auf Leistungen der Bundesagentur für Arbeit voraus, dass seine freie Entscheidung, einen Altersteilzeitvertrag abzuschließen oder dies zu verweigern, sofern dadurch die 5% Quote der Inanspruchnahme von Altersteilzeit überschritten wird, sichergestellt sein muss. bb. Zudem war der gem. Art 9 Absatz 3 GG garantierte Grundsatz der negativen Koalitionsfreiheit zu berücksichtigen. Danach würde die Ausfüllung des Anspruchsrahmens von 3 bzw. 4% der Arbeitnehmer des Betriebes ausschließlich mit tarifgebundenen Arbeitnehmern den Kernbereich der negativen Koalitionsfreiheit berühren und einen sozial inadäquaten Druck auf den nicht oder anders organisierten Arbeitnehmer ausüben. Daher -und dies entspricht der Rechtsprechung des BAG- war eine verfassungskonforme Anwendung der Tarifnorm unter Einbeziehung der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer geboten (BAG, Urteil vom 21.1.1987 -4 AZR 486/86, Rdnr. 28, 32 und 33). cc. In Kenntnis dieser Rechtsprechung haben die Tarifvertragsparteien für die Ausgestaltung des Altersteilzeitgesetzes im Jahre 2015 durch § 12 TV FlexÜ bei der Berechnung der Überforderungsquote zurecht allein darauf abgestellt, ob die Quote der Mitarbeiter, die von einer Altersteilzeitregelung Gebrauch machen oder machen wollen, erfüllt oder überschritten ist oder erfüllt bzw. überschritten werden wird und zwar unabhängig von ihrer Tarifgebundenheit. 3. Demgemäß war zu entscheiden, wie geschehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Absatz 2 ArbGG i.V.m. § 91 ZPO. Als Streitwert war unter Berücksichtigung von I, 5 i.V.m. I 4 des Streitwertkatalogs ein Betrag i.H.v. 4.500 € festzusetzen.