Urteil
3 Ca 379/24
Arbeitsgericht Hamm, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHAM:2024:0703.3CA379.24.00
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Tenor
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 975,04 € brutto nebst Zinsen seit dem 30.03.2024 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land.
3. Der Streitwert wird auf 975,04 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin 975,04 € brutto nebst Zinsen seit dem 30.03.2024 in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt das beklagte Land. 3. Der Streitwert wird auf 975,04 € festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten im Rahmen eines Zahlungsanspruchs über die Frage, ob das beklagte Land nachträglich bereits geleistete Jahressonderzahlungen anteilig kürzen und verrechnen durfte. Die Klägerin war bis zum 31.01.2024 als Justizbeschäftigte beim B C beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Bis einschließlich November 2023 erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 8 Teil II Ziff. 12.1 der Entgeltordnung des TV-L (nachfolgend EGO TV-L). Im Jahre 2018 verlangte die Klägerin rückwirkend zum 01.01.2018 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 EGO TV-L. Mit Urteilen vom 09.09.2020 (4 AZR 195/20) sowie vom 26.04.2023 (4 AZR 275/20) stellte das BAG fest, dass die Eingruppierung der Beschäftigten in Serviceeinheiten der Justiz nach der Entgeltgruppe 9 EGO TV-L bzw. (nach der Aufspaltung der Entgeltgruppe 9 zum 01.01.2019) nach der Entgeltgruppe 9a EGO TV-L zu erfolgen hat. Die Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) und auch das Land NRW als Mitglied des verbandsangehörigen Arbeitgeberverbandes des Lands NRW (AdL) akzeptierten schließlich diese Entscheidungen, woraufhin der AdL mit Schreiben vom 06.04.2023 gegenüber seinen Mitgliedern erklärte, dass keine Hinderungsgründe bzgl. der Umsetzung der Höhergruppierungen mehr bestünden. Von dieser Entscheidung waren beim beklagten Land zahlreiche Justizbeschäftigte in Serviceeinheiten betroffen. Bezügeauszahlende Stelle ist das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV), das Änderungen in der Zahlung der Vergütung aufgrund von Änderungsmitteilungen der die Personalakten führenden Stelle vornimmt. Die Änderungsmitteilung der Dienststelle zur Eingruppierung vom 12.09.2023 (Bl. 23 d. GA) ging im September 2023 beim LBV ein. Mit Bezügemitteilung 12/2023 vom 15.12.2023 (Bl. 24 ff d. GA) ermittelte das LBV die der Klägerin zustehende Differenzvergütung zur Entgeltgruppe EG 9a EGO TV-L rückwirkend zum 01.01.2018. Gleichzeitig kürzte das beklagte Land jedoch nachträglich die gem. § 20 TV-L erbrachten Jahressonderzahlungen auf den für die Entgeltgruppe 9a bis 11 EGO TV-L vorgesehenen (niedrigeren) Vomhundertsatz und zwar für das Jahr 2018 um 229,07 €, für 2019 um 186,47 €, für 2020 um 185,98 €, für 2021 um 187,35 € und schließlich für das Jahr 2022 um 186,17 € und verringerte den sich aufgrund der höheren Eingruppierung ergebenden Nachzahlungsbetrag somit um insgesamt 975,04 € brutto und zahlte sodann 21.145,07 € an die Klägerin aus. Im Januar 2024 machte die Klägerin unter Hinweis auf die tarifliche Ausschlussfrist nach § 37 TV-L erfolglos den streitgegenständlichen Einbehalt in Höhe von 975,04 € gegenüber dem beklagten Land geltend. Mit am 22.03.2024 bei Gericht eingegangener und am 30.03.2024 zugestellter Klage verfolgt sie ihr Begehren weiter. Sie ist der Meinung, das beklagte Land habe zu Unrecht die sich nach der Höhergruppierung gem. § 20 TV-L ergebene Überzahlung der Sonderzahlung für die Jahre 2018 bis 2022 mit der Nachzahlung verrechnet. Der Anspruch des beklagten Landes sei gem. § 37 TV-L verfallen. Die Jahressonderzahlungen seien jeweils im November des entsprechenden Jahres fällig gewesen. Der Rückzahlungsanspruch entstehe im Zeitpunkt der Überzahlung, damit trete grundsätzlich auch Fälligkeit ein. Die Fälligkeit sei auch nicht hinausgeschoben. Arbeitgeber sei das beklagte Land. Ausreichend sei, dass ihre Geltendmachung auf Höhergruppierung der Dienststelle vorgelegen habe. Das beklagte Land habe die Jahressonderzahlungen in Kenntnis dieser Geltendmachung geleistet. Nach der Entscheidung des LAG Hamm vom 23.01.2020 (17 Sa 1030/19) müsse sich das beklagte Land hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Wissen der die Personalakte führenden Dienstelle zurechnen lassen, auch wenn es sich bei der Beschäftigungsbehörde und dem LBV um zwei unterschiedliche Behörden handele. Soweit das BAG in seiner Entscheidung vom 13.10.2010 (5 AZR 648/09) die Zusammenführung des Wissens der Beschäftigungsbehörde und der Bezügestelle verneint habe, habe es sich (nur) auf § 814 BGB, der ausdrücklich auf den Leistenden abstelle, bezogen. Sei für den Fristbeginn allein auf das Wissen des LBV abzustellen, so läge es in der Hand des beklagten Landes, den Fristbeginn des § 37 TV-L zu seinen Gunsten selbst festzulegen. Zudem seien die Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2022 verjährt. Schließlich sei sie auch entreichert, denn sie habe die Jahressonderzahlung in der gezahlten Höhe für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Die Klägerin beantragt, das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 975,04 € brutto nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist das Auffassung, der Rückforderungsanspruch sei nicht nach § 37 TV-L, wonach alle Anspruch innerhalb einer Ausschlussfrist von 6 Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen seien, verfallen. Denn Fälligkeit i. S. d. tariflichen Ausschlussfrist trete nach der Entscheidung des BAG vom 31.03.2021 (5 AZR 197/20) nicht stets mit der Entstehung des Anspruchs ein. Der Begriff der Fälligkeit in Ausschlussfristen sei unter Einbeziehung des Kenntnisstands des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Es müsse dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen. Damit komme es auf die Kenntnis des Gläubigers – mithin des LBV – an. Dieses habe erst im September 2023 Kenntnis darüber erhalten, dass eine rückwirkende Eingruppierung ab dem 01.01.2018 zu erfolgten habe. Dementsprechend sei es dem LBV erst zu diesem Zeitpunkt tatsächlich möglich gewesen, die Forderung geltend zu machen bzw. zu berechnen. Die Ausschlussfrist habe im Moment der Kenntnisnahme des LBV von der Überzahlung zu laufen begonnen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei für den Beginn der Ausschlussfrist das Wissen der personalaktenführenden Dienststelle dem LBV als Bezüge zahlende Stelle nicht zuzurechnen. Dementsprechend sie die seitens der Klägerin zitierte Entscheidung des LAG Hamm vom 23.01.2020 nachfolgend vom BAG mit Urteil vom 31.03.2021 aufgehoben worden. Der Rückforderungsanspruch sei auch nicht verjährt. Es sei auf die Kenntnis des zuständigen Bediensteten der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Das LBV als Bezüge zahlende Stelle habe die Rückzahlungsansprüche mangels Vorlage der erforderlichen Daten und Informationen nicht vor September 2023 geltend machen bzw. mit der Nachzahlung verrechnen können. Letztlich sei der Anspruch auch nicht an § 37 TV-L bzw. den Verjährungsvorschriften zu messen. Bei der Nachzahlung handle es sich um einen einheitlichen Anspruch, dessen Höhe auch von § 20 TV-L abhängig gewesen sei. Die Entgeltbestandteile hätten sich aufgrund der rückwirkenden Eingruppierung geändert und insgesamt zu einer Nachzahlung geführt. Durch die korrigierte Eingruppierung sei lediglich ein Nachzahlungsanspruch der Klägerin, nicht aber ein Rückforderungsanspruch des beklagten Landes entstanden. Die Klägerin begehre nicht die Rückzahlung einer verrechneten Forderung, sondern eine höhere Nachzahlung. Es gebe aber keinen allgemeinen Grundsatz, nach dem Höhergruppierungen stets und sofort einen Vergütungsvorteil mit sich bringen müssten. Auch auf § 814 BGB könne die Klägerin sich nicht berufen. Nach der Entscheidung des BAG vom 13.10.2010 (5 AZR 648/09) finde eine Zurechnung des Wissens der Beschäftigungsbehörde analog § 166 Abs. 1 BGB bzw. eine Zusammenführung des Wissens von Beschäftigungsbehörde und Bezügestelle nicht statt. Damit sei das Wissen der Dienststelle (hier das B C) nicht ausschlaggebend, sondern das des Leistenden (hier das LBV). Auch Entreicherung sei nicht eingetreten. Die Klägerin habe eine Nachzahlung erhalten. Eine Nachzahlung könne nicht dazu führen, dass sie entreichert sei. Es sei für die Klägerin unmöglich gewesen, im besagten Zeitraum Geld auszugeben, dass ihr zu diesem Zeitpunkt nicht zur Verfügung gestanden habe. Wegen des übrigen Vortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Klägerin hat gegen das beklagte Land einen Anspruch auf Zahlung von 975,04 € brutto gem. § 12 Abs. 1 S. 2 TV-L i. V. m. Teil II Ziff. 12.1 EGO TV-L i. V. m. dem Arbeitsvertrag. 1. Im Streitfall verlangt die Klägerin die Auszahlung einbehaltener und verrechneter Vergütung. Unstreitig war das beklagte Land verpflichtet, der Klägerin rückwirkend mit dem 01.01.2018 eine höhere Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a TV-L zu zahlen. Als bezügeauszahlende Stelle hat das LBV mit Bezügemitteilung für 12/2023 den auf der höheren Entgeltgruppe basierenden, nachzuzahlenden Betrag ermittelt, diesen aber nicht vollständig an die Klägerin ausgezahlt. Vielmehr hat es den Nachzahlungsanspruch der Klägerin um den für die Entgeltgruppe 9a bis 11 EGO TV-L niedrigeren Vomhundertsatz der bereits erbrachten Jahressonderzahlungen für die Jahre 2018 bis 2022 gekürzt. Damit begehrt die Klägerin entgegen der Auffassung des beklagten Landes die Auszahlung einer verrechneten Forderung. Der auf die Höhergruppierung beruhende Nachzahlungsbetrag hängt nicht von der Höhe der Sonderzahlung gem. § 20 TV-L ab. Vielmehr stehen sich der Anspruch auf Vergütungsnachzahlung und der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Jahressonderzahlungen, welcher erst aufgrund der Höhergruppierung entstanden ist, aufrechenbar gegenüber. Dementsprechend ist der Anspruch des beklagten Landes auf Rückzahlung überzahlter Jahressonderzahlungen sowohl an § 37 TV-L als auch an den Verjährungsvorschriften zu messen. 2. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a EGO TV-L rückwirkend ab dem 01.01.2018 ist nicht gem. §§ 387, 388 BGB durch Aufrechnung mit einem Rückzahlungsanspruch des beklagten Landes wegen überzahlter Jahressonderzahlungen in den Jahren 2018 bis 2022 gem. § 812 BGB i. H. v. 975,04 € erloschen. Denn der Anspruch des beklagten Landes auf Rückzahlung war im Dezember 2023 gem. § 37 TV-L bereits verfallen. Nach dieser Vorschrift verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalt einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. a) Nach Auffassung der erkennenden Kammer war der Rückzahlungsanspruch des beklagten Landes wegen überzahlter Jahressonderzahlungen in den Jahren 2018 bis 2022 spätestens am 06.04.2023 fällig. Zu diesem Zeitpunkt stand die Entschluss, die Höhergruppierungen i. S. d. Entscheidungen des BAG umzusetzen, fest und wurde zu diesem Zeitpunkt seitens des AdL gegenüber seinen Mitgliedern kommuniziert. aa) Grundsätzlich beginnt die Ausschlussfrist unabhängig von der Kenntnis des Anspruchsberechtigten. Ist allein die Fälligkeit des Anspruchs maßgeblich, folgt daraus, dass die Ausschlussfrist grundsätzlich auch Ansprüche erfasst, die der Berechtigte nicht kennt. Das gilt auch bei einer zweifelhaften Rechtslage, die zu einer Unsicherheit des Arbeitnehmers führt, ob ihm der fragliche Anspruch zusteht. Mit der Vereinbarung einer Ausschlussfrist wollen die Tarifvertragsparteien jede Geltendmachung der Ansprüche nach Ablauf der Verfallfrist grundsätzlich und endgültig ausschließen. Sie tragen damit dem Gedanken der Klarheit und der schnellen Abwicklung der gegenseitigen Forderungen im Arbeitsverhältnis Rechnung. Daraus möglicherweise entstehende Belastungen oder Benachteiligungen nehmen sie bewusst in Kauf (LAG Hamm Urteil vom 08.02.2007 – 17 Sa 1357/06, Rn. 42-43, juris). Fälligkeit im Sinne tariflicher Ausschlussfristen tritt nicht stets ohne weiteres schon mit der Entstehung des Anspruchs ein. Entstanden ist ein Anspruch, wenn alle Voraussetzungen eingetreten sind, von denen er abhängt. Er wird fällig, wenn der Gläubiger die Leistung verlangen kann. Dieser Zeitpunkt kann auch erst nach dem Entstehen der Forderung liegen. Der Begriff der Fälligkeit in Ausschlussfristen ist unter Einbeziehung des Kenntnisstands des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen. Es muss dem Gläubiger tatsächlich möglich sein, seinen Anspruch geltend zu machen (BAG Urteil vom 31.03.2021 – 5 AZR 197/20, Rn. 20, juris). bb) Nach § 12 Abs. 1 S. 2 TV-L erwirbt der Beschäftige den Anspruch auf die für die auszuübende Tätigkeit vorgesehene Entgeltgruppe aufgrund der unmittelbaren und zwingenden Wirkung der Tarifnorm, d. h. die auszuübende Tätigkeit wird einer Entgeltgruppe zugeordnet. Der Anspruch auf Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe entsteht, sobald entsprechend der Tarifnorm die Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind. Im Streitfall entstand mithin der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9a EGO TV-L rückwirkend zum 01.01.2018. Der Anspruch auf Sonderzahlung gem. § 20 TV-L – berechnet unter Berücksichtigung der jeweiligen Entgeltgruppe – entstand jeweils jährlich im November. Kommt es dabei zu einer Überzahlung der Sonderzahlung, so entsteht der Anspruch auf Rückzahlung gem. § 812 BGB im Zeitpunkt der Auszahlung. Dabei kann dahinstehen, ob nach Auffassung des Klägers der Rückzahlungsanspruch des beklagten Landes bereits im Auszahlungszeitpunkt fällig wurde, weil der Dienststelle seinerzeit bereits das Höhegruppierungsverlangen bekannt war und die die Jahressonderzahlung in Kenntnis dieser Geltendmachung geleistet wurde, mit der Folge, dass jeweils im November die Ausschlussfrist hätte zu laufen begonnen. Dagegen spricht, dass zu diesem Zeitpunkt eine erfolgreiche gerichtliche Durchsetzung des Höhergruppierungsverlangens und die sich daraus möglicherweise ergebenden Rückzahlungsansprüche noch nicht feststanden, mithin dem beklagten Land nicht bekannt sein konnten. Seinerzeit gingen beide Parteien davon aus, dass die Sonderzahlung auch der Höhe nach zurecht erfolgte. Nur wenn ihm die Grundlagen der Berechnung bekannt sind, fallen Fehler bei der Berechnung in seine Sphäre, weil sie von ihm eher durch Kontrollmaßnahmen entdeckt werden können als vom Empfänger der Leistung (vgl. BAG Urteil vom 10.03.2005 – 6 AZR 217/04, Rn. 11, juris). Ist nach der dargestellten Rechtsprechung allerdings der Begriff der Fälligkeit in Ausschlussfristen unter Einbeziehung des Kenntnisstandes des Gläubigers und subjektiver Zurechnungsgesichtspunkte interessengerecht auszulegen, so konnte das beklagte Land spätestens mit der Entscheidung im April 2023, das Höhergruppierungsverlangen umzusetzen, seinen Rückzahlungsanspruch tatsächlich geltend machen. Die Ausschlussfrist begann nicht erst mit Eingang der Änderungsmitteilung der Dienststelle vom 12.09.2023 zu laufen. Gläubiger des streitigen Rückzahlungsanspruchs ist nicht das LBV, sondern das beklagte Land. Das LBV ist nur die Abrechnungsstelle, „das Lohnbüro“ des Landes, welches die Entgelte aufgrund von Änderungsmitteilungen der Dienststellen berechnet und die Bezüge für alle Beschäftigten des Landes NRW auf Anordnung der Dienststellen, die ihre Personalakten führen, auszahlt. Das Wissen und die Kenntnis aller für eine ordnungsgemäße Berechnung der Bezüge erforderlichen Daten liegt und lag stets bei der personalaktenführenden Dienststelle. Der formelle Akt der Änderungsmitteilung der Dienststelle an das LBV kann i. S. einer interessengerechten Auslegung des Begriffs der Fälligkeit nicht maßgeblich für den Zeitpunkt der Fälligkeit sein. Denn der zufällige Zeitpunkt der Änderungsmitteilung liegt ausschließlich in der Sphäre der Dienststelle, ist vom Beschäftigten weder beeinflussbar, noch Bedarf er seiner Mitwirkung. Wird für den Fristbeginn allein auf das Wissen des LBV abgestellt, läge es in der Hand des beklagten Landes, den Fristbeginn des § 37 TV-L zu seinen Gunsten selbst festzulegen. Das ist nicht interessengerecht und trägt auch nicht dem Gedanken der Tarifvertragsparteien, nach einer klaren und schnellen Abwicklung gegenseitiger Forderungen im Arbeitsverhältnis Rechnung. Die Klägerin als Schuldnerin des Rückzahlungsanspruchs sähe sich abhängig von dem zufälligen Zeitpunkt der Änderungsmitteilung stets der Rückforderung ausgesetzt. b) Beginnt die Ausschlussfrist danach spätestens am 06.04.2023 zu laufen, muss sich das beklagte Land hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist das Wissen der Personalakten führenden Dienststelle – hier des B C zurechnen lassen. aa) Die Zurechnung von Wissen innerhalb einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder auch innerhalb einer juristischen Person des Privatrechts erfolgt nach dem Grundsatz, dass jede am Rechtsverkehr teilnehmende Organisation sicherzustellen hat, dass die ihr ordnungsgemäß zustehenden, rechtserheblichen Informationen von ihren Entscheidungsträgern zur Kenntnis genommen werden können. Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass die Aufspaltung von Zuständigkeiten nicht dazu führen darf, dass ein Vertragspartner einer juristischen Person schlechter gestellt wird, als der Vertragspartner einer natürlichen Person. Auch wenn zwischen verschiedenen Behörden grundsätzlich nicht eine Zurechnung von Kenntnissen erfolgt, so gilt dies dann nicht, wenn eine Behörde eine andere mit der Erledigung ihrer Angelegenheiten in eigener Verantwortung betraut (LAG Hamm Urteil vom 23.01.2020 – 17 Sa 1030/19, Rn. 79). Das beklagte Land muss sich deshalb hinsichtlich des Beginns der Ausschlussfrist als Körperschaft des öffentlichen Rechts das Wissen der die Personalakte führenden Dienststelle zurechnen lassen, auch wenn es sich bei der Beschäftigungsbehörde und dem LBV um zwei unterschiedliche Behörden handelt (vgl. LAG Hamm a. a. O., Rn. 78). Führt die Beschäftigungsbehörde die zutreffende Berechnung und Zahlbarmachung der Vergütung nicht in eigener Verantwortung durch, sondern sind Berechnung und Auszahlung auf das LBV ausgegliedert, das seinerseits auf Änderungsmitteilungen der Beschäftigungsbehörde angewiesen ist, ist in einem solchen Fall arbeitsteiliger Organisation das Wisser beider Behörden untereinander zuzurechnen (LAG Hamm a. a. O., Rn. 80). bb) Die Kenntnis des B C um die für die Berechnung und Zahlbarmachung der für die Bezüge erforderlichen Daten, mithin auch der für den Rückzahlungsanspruch maßgeblichen Umstände, war dort von Anfang an vorhanden und hätte im Rahmen der Änderungsmitteilung auch zu jeder Zeit vorher abgerufen werden können. Dieses Wissen ist nach der dargestellten Rechtsprechung dem LBV zuzurechnen. Ansonsten stünden die Beschäftigten im öffentlichen Dienst des klagenden Landes schlechter dar, als wenn sie eine natürliche Person als Vertragspartner hätten, die das gesamte Wissen in ihrer Person vereinigt (vgl. LAG Hamm a. a. O., Rn. 80). Richtig ist, dass das BAG in seiner Entscheidung vom 13.10.2010 (5 AZR 648/09, Rn. 16, juris) im Verhältnis der Beschäftigungsbehörde zu der Bezügestelle die analoge Anwendung des § 166 Abs. 1 BGB bzw. die Zusammenführung des Wissens verneint hat. Dies jedoch im Rahmen des § 814 BGB mit der Begründung, § 814 BGB stelle ausdrücklich auf den Leistenden ab, und nicht im Rahmen der tariflichen Ausschlussfrist. Auch die Entscheidung des BAG vom 31.03.2021 (5 AZR 197/20, juris) mit welcher die oben zitierte Entscheidung des LAG Hamm aufgehoben wurde, steht nicht entgegen. Sie verhält sich nicht über der Frage der Wissenszurechnung im Rahmen tariflicher Ausschlussfristen. Zwar hat das BAG anders als das LAG in besagter Entscheidung Verfall gem. § 37 Abs. 1 TV-L verneint, aber nicht, weil es die Zurechnung von Wissen beider Behörden untereinander verneint hätte, sondern weil es eine Erkundigungsobliegenheit des Arbeitgebers abgelehnt hat, mit der Folge, dass die Verfallfrist zu einem späteren Zeitpunkt in Lauf gesetzt wurde. Ist mithin der streitgegenständliche Rückzahlungsanspruch im Sinne der tariflichen Ausschlussfrist jedenfalls im April 2023 mit der Mitteilung vom 06.04.2023, die Höhergruppierung umzusetzen, fällig geworden, war sie im Zeitpunkt ihres Einbehalts mit Bezügemitteilung 12/2023 vom 15.12.2023 gem. § 37 TV-L bereits verfallen. Die Aufrechnung erfolgte zu Unrecht, weshalb die Klägerin Zahlung verlangen kann. 3. Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus § 291 BGB i. V. m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Klägerin hat die Prozesszinsen seit Klagezustellung begehrt, die am 30.03.3024 erfolgte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.