Urteil
2 Ca 152/21
ArbG Heilbronn 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHEI:2021:1006.2CA152.21.00
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Leitsätze
1. Bezüglich einer Klage gerichtet auf die Zahlung von ausstehender Vergütung kann die klagende Partei im Hinblick auf die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierte Bestimmtheit Zulässigkeitsbedenken dadurch begegnen, dass sie eine so genannte abschließende Gesamtklage erhebt und gleichzeitig erklärt, dass darüber hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Sachverhaltskomplex erhoben werden.(Rn.28)
2. Bei einem Zusammentreffen von Höhergruppierung und Stufenaufstieg am Tag des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung für Pflegekräfte (01.01.2017) wird gemäß § 3 Abs. 1 u. 2 Anlage 31 - Anhang F AVR (juris: DCVArbVtrRL) nicht automatisch die erreichte Stufe übernommen. Vielmehr ist der Arbeitnehmer derjenigen Stufe der höheren Entgeltgruppe zuzuordnen, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 4 Anlage 31 - Anhang F AVR (juris: DCVArbVtrRL), da diese Norm nur im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Anlage 31 - Anhang F AVR (juris: DCVArbVtrRL) gesehen werden kann.(Rn.40)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 10.913,86 EUR festgesetzt.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bezüglich einer Klage gerichtet auf die Zahlung von ausstehender Vergütung kann die klagende Partei im Hinblick auf die in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO normierte Bestimmtheit Zulässigkeitsbedenken dadurch begegnen, dass sie eine so genannte abschließende Gesamtklage erhebt und gleichzeitig erklärt, dass darüber hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Sachverhaltskomplex erhoben werden.(Rn.28) 2. Bei einem Zusammentreffen von Höhergruppierung und Stufenaufstieg am Tag des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung für Pflegekräfte (01.01.2017) wird gemäß § 3 Abs. 1 u. 2 Anlage 31 - Anhang F AVR (juris: DCVArbVtrRL) nicht automatisch die erreichte Stufe übernommen. Vielmehr ist der Arbeitnehmer derjenigen Stufe der höheren Entgeltgruppe zuzuordnen, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 2 Satz 4 Anlage 31 - Anhang F AVR (juris: DCVArbVtrRL), da diese Norm nur im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Anlage 31 - Anhang F AVR (juris: DCVArbVtrRL) gesehen werden kann.(Rn.40) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 10.913,86 EUR festgesetzt. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Die Klage ist zulässig aber nicht begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a ArbGG eröffnet. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Streitgegenstand ist gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Die klagende Partei muss eindeutig festlegen, welche Entscheidung begehrt wird. Dabei muss die klagende Partei die begehrten Rechtsfolgen aus einem konkreten Lebenssachverhalt ableiten. Vorzutragen sind die Tatsachen, die den Streit unverwechselbar festlegen, sodass der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht beliebig erscheint (BAG, Urteil vom 01.10.2002 – 5 AZR 160/01, NJOZ 2003, 2087; Foerste in Musielak/Voit, ZPO, 18. Auflage 2021, § 253 Rn. 25 ff.; MüKoZPO/Becker-Eberhard, ZPO, 6. Auflage 2020, 253 Rn. 75 ff.). Zur Bezeichnung des Anspruchsgrundes ist erforderlich, zu bestimmen, welche Ansprüche von der Klage in welchem Umfang oder in welchem Hilfsverhältnis erfasst sein sollen (BAG, Urteil vom 11.08.1987 – 8 AZR 609/84, AP BGB § 511 Haftung des Arbeitnehmers Nr.90; BAG, Urteil vom 18.03.1992 – 4 AZR 374/91, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 154). Wie umfangreich und in welcher Tiefe die Tatsachen dabei geschildert werden müssen, hängt von dem erhobenen Anspruch ab. Begehrt die klagende Partei Vergütung muss sie anführen, für welchen Abrechnungszeitraum und in welcher Höhe sie die entsprechende Vergütung geltend macht. Wird die Vergütung allerdings nicht für den gesamten Abrechnungszeitraum, sondern nur für einzelne, im genannten Abrechnungszeitraum liegende Tage verlangt, müssen die genauen Zeiträume, für die die Vergütung zusätzlich verlangt wird, kalendermäßig bezeichnet werden. Zulässigkeitsbedenken kann die klagende Partei dadurch begegnen, dass sie eine sogenannte abschließende Gesamtklage erhebt und gleichzeitig erklärt, dass darüber hinaus keine weiteren Forderungen aus dem Sachverhaltskomplex erhoben werden (BAG, Urteil vom 26.06.2019 – 5 AZR 452/18, NZA 2019, 1361). b) Diesen Ansprüchen an die streitgegenständliche Bestimmtheit genügt die vorliegende Klage. Mit Schriftsatz vom 15.04.2021 hat der Kläger dargelegt, dass er für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2020 Entgelt in Höhe von insgesamt 10.913,86 EUR fordert. Der Anspruch bezüglich dieses restlichen Entgelts resultiere auf einer Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 6 seit dem 01.01.2017 wodurch sich die monatliche Vergütung erhöht habe und der oben erwähnte Differenzbetrag entstanden sei. Mit Schriftsatz vom 30.07.2021 hat der Kläger letztlich auch aufgeführt, wie die konkrete Berechnung des eingeklagten Differenzbetrags erfolgte. Der Kläger hat somit angeführt, für welchen Abrechnungszeitraum er restliche Vergütung in welcher Höhe verlangt. Schließlich können Zulässigkeitsbedenken im vorliegenden Fall auch durch eine Auslegung des klägerischen Begehrens gemäß der §§ 133, 157 BGB begegnet werden, da für die Kammer aufgrund des klägerischen Vortrags erkennbar ist, dass es sich vorliegend um eine abschließende Gesamtklage handelt und aus dem streitgegenständlichen Sachverhaltskomplex keine weiteren Forderungen erhoben werden sollen. 2. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 29 ZPO. Die sachliche Zuständigkeit beruht auf § 8 Abs. 1 ArbGG. II. Die Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von restlicher Vergütung für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2020 in Höhe von 10.913,86 EUR. Der Kläger ist seit dem 01.01.2017 nicht in Entgeltgruppe P 13 Stufe 6 gemäß §§ 11 ff. Anlage 31 AVR in Verbindung mit Anlage 31 – Anhang D AVR eingruppiert. 1. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 u. 2 Anlage 31 – Anhang F AVR war der Kläger ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 einzugruppieren. Dies folgt aus der Systematik der Anlage 31 – Anhang F AVR und einer Auslegung entsprechend der §§ 133, 157 BGB. a) Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass auf das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis die AVR Anwendung finden. b) Arbeitsvertragsrichtlinien sind Regelwerke, in denen die Arbeitsbedingungen der in kirchlichen und karitativen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmer geregelt sind (Linck in Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Auflage 2021, § 184 Rn. 10). Hierbei handelt es sich um Kollektivvereinbarungen besonderer Art. Die AVR stellen keine Tarifverträge dar, weswegen es ihnen verwehrt ist eine normative Wirkung zu entfalten. Sie werden vielmehr als vom jeweiligen Arbeitgeber gestellte Allgemeine Geschäftsbedingungen durch einzelvertragliche Bezugnahmeklausel Bestandteil der vertraglichen Abrede zwischen den Parteien (BAG, Urteil vom 19.04.2012 – 6 AZR 677/10, AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 69; BAG, Urteil vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05, NZA 2006, 872; BAG, Urteil vom 23.09.2004 – 6 AZR 430/03, AP AVR Caritasverband § 1a Nr. 1). Da die AVR somit keine Rechtsnormen sind, richtet sich ihre Auslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind, ausgehend vom Vertragswortlaut, nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtskundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 30.01.2019 – 5 AZR 43/18, NZA 2019, 768; BAG, Urteil vom 26.10.2016 – 5 AZR 456/15, NZA 2017, 123). Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung sind ebenso der verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten (BAG, Urteil vom 23.03.2011 – 10 AZR 831/09, NZA 2012, 396). Eine Klausel ist dabei vor dem Hintergrund des gesamten Formularvertrages zu interpretieren. Sie darf nicht aus einem ihre Beurteilung mit beeinflussenden Zusammenhang gerissen werden. Es sind daher auch Formularbestimmungen eines „Gesamtklauselwerks“, die mit der Klausel inhaltlich zu einer Einheit verbunden sind, bei der Auslegung zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 10.06.2020 – VIII ZR 289/19, NJOZ 2021, 375). c) Unter Anwendung der vorbezeichneten Auslegungsgrundsätze war der Kläger ab dem 01.01.2017 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 einzugruppieren. aa) Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass der Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2017 von der Beklagten in die Entgeltgruppe P 13 eingruppiert worden ist, sodass sich gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Anlage 31 – Anhang F AVR für den Kläger mit Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe ergeben hat, in welche er folgerichtig jedenfalls rückwirkend auch eingruppiert worden ist. Die Parteien streiten lediglich über die korrekte Stufenzuordnung. bb) Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Anlage 31 – Anhang F AVR richtet sich die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen in der am 31.12.2016 gültigen Fassung. Gemäß § 14 Abs. 4 der Anlage 31 a.F. werden die Mitarbeiter bei der Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe dabei derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten. Sollte der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt folgend aus der vorzunehmenden Höhergruppierung weniger als 94,39 EUR betragen, so erhält der Mitarbeiter während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des konkreten Unterschiedsbetrags den Garantiebetrag in Höhe von 94,39 EUR. Zu beachten ist allerdings, dass gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 Anlage 31 – Anhang F AVR im Falle des Zusammentreffens eines Stufenaufstieges und einer Höhergruppierung am Tag des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung zuerst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung erfolgt. Der Stufenaufstieg erfolgt im Falle des Klägers gemäß § Abs. 2 Satz 4 Anlage 31 – Anhang F AVR. cc) Im Falle des Klägers führt die Anwendung der obigen Normen dazu, dass der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2017 bei Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung entsprechend der Überleitungsregelung gemäß § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 4 Anlage 31 – Anhang F AVR zunächst in die Entgeltgruppe P 11 Stufe 6 einzugruppieren war. Dies entsprach zum relevanten Zeitpunkt einer monatlichen Vergütung in Höhe von 4.045,53 EUR. Aufgrund von § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2 Anlage 31 – Anhang F AVR war der Kläger in einem zweiten Schritt allerdings, was zwischen den Parteien des Rechtsstreits unstreitig ist, in die höhere Entgeltgruppe P 13, und zwar in Stufe 4 dieser Gruppe, einzugruppieren. Dies entsprach einer monatlichen Vergütung von 4.204,83 EUR, mithin einem Unterschiedsbetrag von 159,30 EUR, womit die Voraussetzung des § 14 Abs. 4 Anlage 31 a.F. gewahrt wurde, da der Kläger der Stufe der Entgeltgruppe P 13 zugeordnet wurde, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält. dd) Etwas anderes ergibt sich auch nicht, wie der Kläger vorträgt, aus § 2 Abs. 2 Satz 4 Anlage 31 – Anhang F AVR. Bei systematischer Betrachtung zeigt sich, dass § 2 Abs. 2 Satz 4 Anlage 31 – Anhang F AVR nur im Zusammenhang mit Abs. 1 dieser Norm gesehen werden kann. § 2 Abs. 1 Anlage 31 – Anhang F AVR regelt dabei allerdings nur die Überleitung der Kr-Anwendungstabelle in die Pflegetabelle, wobei Abs. 2 Satz 4 den Mitarbeitern im Zuge dieser Überleitung unter gewissen Voraussetzungen einen Stufenaufstieg gewährt. Durch § 2 Abs. 2 Satz 5 Anlage 31 – Anhang F wird allerdings ausgeführt, dass § 3 Abs. 1 und 2, welcher die Höhergruppierung und in seinem Abs. 2 Satz 2 das Zusammentreffen von Stufenaufstieg und Höhergruppierung regelt, unberührt bleiben soll. Es wird somit verdeutlicht, dass bei einer Höhergruppierung nicht automatisch die erreichte Stufe übernommen wird. Vielmehr ist der Mitarbeiter in diejenige Stufe der höheren Entgeltgruppe einzugruppieren, in der er mindestens sein bisheriges Tabellenentgelt erhält; im vorliegenden Fall, wie bereits ausgeführt, Entgeltgruppe P 13 Stufe 4. 2. Dem Kläger steht für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2020 auch kein Anspruch auf Differenzlöhne zu, welcher daraus resultiert, dass er ursprünglich lediglich in die Entgeltgruppe P 11 Stufe 6 eingruppiert worden ist. Zwischen den Parteien des Rechtsstreits ist unstreitig, dass die Beklagte einen Differenzbetrag in Höhe von 4.623,13 EUR zu Auszahlung gebracht hat. Da der Kläger durch die Beklagte zunächst gegen Ende 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe P 12 Stufe 5 eingruppiert worden ist – 4.171,29 EUR monatlich – zahlte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2017 ein monatliches Entgelt in Höhe von 4.265,68 EUR aus. Diesen Betrag ermittelte die Beklagte, in dem sie das Gehalt des Klägers gemäß Entgeltgruppe P 12 Stufe 5 – 4.171,29 EUR monatlich – mit dem Garantiebetrag gemäß § 14 Abs. 4 der Anlage 31 a.F. addierte. Zu einer solchen Vorgehensweise sah sich die Beklagte veranlasst, da der Unterschiedsbetrag zwischen Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 – 4.204,83 EUR monatlich – und Entgeltgruppe P 12 Stufe 5 – 4.171,29 EUR monatlich – nur 33,54 EUR betrug. Für die Jahre 2018 bis einschließlich April 2020 wiederholte die Beklagte diese Vorgehensweise, wobei sie relevante Lohnerhöhungen beachtete. Für das Gericht ist somit nachvollziehbar, dass dem Kläger vom 01.01.2017 bis 30.04.2020 jedenfalls das monatliche Entgelt gezahlt worden ist, welches der Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 zum jeweiligen Zeitpunkt entsprach. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterliegende Partei hat der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Im Rahmen des nach § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzenden Streitwerts wurde für den Zahlungsantrag gemäß § 3 ZPO die zuletzt noch zur Entscheidung anstehende bezifferte Klageforderung in Höhe von 10.913,86 EUR in Ansatz gebracht. Ein Grund für eine gesonderte Zulassung der Berufung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG ist vorliegend nicht gegeben. Der Rechtsstreit hat weder grundsätzliche Bedeutung noch liegen im Übrigen die Voraussetzungen dafür vor, die Zulassung der Berufung in Erwägung zu ziehen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes – § 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG – bleibt hiervon unberührt. Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche betreffend die Eingruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe P 13 in Zusammenhang mit dem Anhang F zur Anlage 31 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverband (nachfolgend AVR). Der Kläger ist seit dem 01.01.1978 bei der Beklagten als Pflegekraft beschäftigt. Im Verlaufe des Arbeitsverhältnisses wurde er zur Stationsleitung ernannt. Auf der Station, für welche der Kläger als Stationsleitung zuständig ist, sind seit 2017 zwischen 15 und 18 Vollzeitkräfte beschäftigt. Mit Beschluss der Bundeskommission des Deutschen Caritasverbandes e.V. vom 08.12.2016 trat mit Wirkung zum 01.01.2017 eine neue Entgeltordnung für Pflegekräfte in Kraft. Als Anlage 31 – Anhang F wurde dadurch eine Überleitungsregelung für Bestandsmitglieder in die AVR integriert. Anlage 31 – Anhang F regelt das Folgende: „§ 2 Überleitung Abs. 1: Die Überleitung der Mitarbeiter erfolgt, soweit in den nachfolgenden Absätzen nicht abweichend geregelt, stufengleich und unter Beibehaltung der in ihrer Stufe zurückgelegten Stufenlaufzeit nach folgender Zuordnungstabelle: Kr-Anwendungstabelle Pflegetabelle Kr 12a P 16 Kr 11b P 15 Kr 11a P 14 Kr 10a P 13 Kr 9d P 12 Kr 9c P 11 Kr 9b P 10 Kr 9a P 9 Kr 8a P 8 Kr 7a P 7 Kr 4a P 6 Kr 3a P 4 … Abs. 2 Satz 4: Mitarbeiter in der Entgeltgruppe Kr 9a bis Kr 11a, die am Tag vor dem Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung in der Stufe 5 eine Stufenlaufzeit von mindestens fünf Jahren zurückgelegt haben, werden der Stufe 6 der Entgeltgruppe, in die sie gemäß Absatz 1 übergeleitet werden, zugeordnet. § 3 Abs. 1 und 2 bleibt unberührt. … § 3 Höhergruppierung Abs. 1 Satz 1: Ergibt sich nach der neuen Entgeltordnung eine höhere Entgeltgruppe, sind die Mitarbeiter auf Antrag in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich nach Abschnitt I der Anlage 1 zu den AVR ergibt. Satz 2: Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung gestellt werden und wirkt auf den Tag des Inkrafttretens zurück. … Abs. 2: Die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe richtet sich nach den Regelungen für Höhergruppierungen in der am 31.12.2016 gültigen Fassung. Fallen am Tag des Inkrafttretens der neuen Entgeltordnung ein Stufenaufstieg und die Höhergruppierung zusammen, erfolgt erst der Stufenaufstieg und anschließend die Höhergruppierung. … Fassung des § 14 Abs. 4 der Anlage 31 a.F.: Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 […] in der Entgeltgruppe 9a bis 15a vom 1. Januar 2017 an weniger als 94,39 Euro, so erhält der Mitarbeiter während der entsprechenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrages den vorgenannten jeweils zustehenden Garantiebetrag.“ Vor Inkrafttreten der neuen Entgeltordnung war der Kläger seit dem 01.01.2011 in der Engeltruppe KR 9c Stufe 5 eingruppiert worden. Dies entsprach bis zum 31.12.2016 einer monatlichen Vergütung von 3.826,27 EUR. Zum 01.01.2017 wurde der Kläger entsprechend der neuen Entgeltordnung zunächst in die Entgeltgruppe P 11 Stufe 6 überführt, was zum 01.01.2017 einer monatlichen Vergütung von 4.045,53 EUR entsprach. Im weiteren Verlauf wurde der Kläger gegen Ende des Jahres 2017 rückwirkend zum 01.01.2017 in die Entgeltgruppe P 12 Stufe 5 eingruppiert, was zum 01.01.2017 einer monatlichen Vergütung von 4.171,29 EUR entsprach. Mit Schreiben vom 26.07.2017 beantragte der Kläger eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 6 ab dem 01.01.2017. Im Verlaufe von außergerichtlichen Verhandlungen zwischen den Parteien des Rechtsstreits wurde am 19.01.2021 ein Schlichtungsverfahren durchgeführt, welches ohne eine Einigung endete. Nach Beendigung des Schlichtungsverfahrens gruppierte die Beklagte den Kläger rückwirkend ab dem 01.01.2017 bis zum 30.04.2020 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 ein, was zum 01.01.2017 einer monatlichen Vergütung von 4.204,83 EUR entsprach. Im Zuge dieses Vorgangs brachte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 4.621,13 EUR brutto zur Auszahlung an den Kläger. Dieser Betrag beruht auf der Differenz des Arbeitsentgelts ausgehend von Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 zu Entgeltgruppe P 12 Stufe 5 im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 30.04.2020, wobei auch Lohnerhöhungen in diesem Zeitraum beachtet worden sind. Des Weiteren waren sich die Parteien darüber einig, dass der Kläger ab dem 01.05.2020 in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 6 eingruppiert wird. Der Kläger ist der Ansicht, er sei seit dem 01.01.2017 in Entgeltgruppe P 13 Stufe 6 einzugruppieren. Eine Herabgruppierung in die Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 widerspräche dem ausdrücklichen Wortlaut des § 2 Abs. 2 Satz 4 der Anlage 31 – Anhang F AVR, da die Stufe 5 bereits seit über 5 Jahren als Besitzstand vorhanden gewesen wäre, woraus sich eine Höhergruppierung in Entgeltgruppe 13 Stufe 6 zum 01.01.2017 ergäbe. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.913,86 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 ab dem 01.01.2017 keine Herabstufung gewesen sei. Vielmehr stelle dieses Vorgehen die korrekte Überleitung aufgrund des Höhergruppierungsverlangens des Klägers dar, da die Überleitung nicht stufengleich, sondern betragsgleich zu erfolgten hatte. § 2 Abs. 2 Satz 4 Anlage 31 – Anhang F AVR beziehe sich nur auf Abs. 1 dieser Norm, aus welchem sich die Überleitung aus der Kr-Anwendungstabelle in die Pflegetabelle ergebe. Bezüglich der Höhegruppierung des Klägers sei vielmehr § 3 Abs. 2 Anlage 31 – Anhang F AVR zu beachten, welcher wiederum auf § 14 Abs. 4 der Anlage 31 a.F. verweise. Dadurch ergebe sich, dass der Kläger rückwirkend seit dem 01.01.2017 in Entgeltgruppe P 13 Stufe 4 einzugruppieren sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird im Übrigen gemäß § 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf die gewechselten Schriftsätze mit Anlagen sowie auf die Protokolle über die mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt.