Urteil
8 Ca 7/13
ARBG HEILBRONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die einseitige Versetzung eines in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmers ins Ausland ist ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Versetzungsvorbehalts oder Zustimmung des Arbeitnehmers unzulässig.
• Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB führt nicht automatisch zu einer Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrags; insbesondere ändert sich der Arbeitsort nicht ohne Versetzung oder Änderungskündigung.
• Ansprüche aus betrieblicher Übung gehen bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber über und sind von diesem zu erfüllen (vgl. § 613a BGB).
Entscheidungsgründe
Versetzung ins Ausland unwirksam; Anspruch auf Weihnachtsgratifikation bleibt bestehen • Die einseitige Versetzung eines in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmers ins Ausland ist ohne ausdrückliche Vereinbarung eines Versetzungsvorbehalts oder Zustimmung des Arbeitnehmers unzulässig. • Ein Betriebsübergang nach § 613a BGB führt nicht automatisch zu einer Änderung des Inhalts des Arbeitsvertrags; insbesondere ändert sich der Arbeitsort nicht ohne Versetzung oder Änderungskündigung. • Ansprüche aus betrieblicher Übung gehen bei einem Betriebsübergang auf den Erwerber über und sind von diesem zu erfüllen (vgl. § 613a BGB). Der Kläger war seit 1978 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Heilbronn tätig. Zum 01.09.2012 ging die Betriebstätigkeit auf die in Luxemburg ansässige Beklagte über. Die Beklagte forderte die Arbeitnehmer zur Anmeldung in Luxemburg auf und legte dem Kläger einen neuen Arbeitsvertrag vor, den er nicht unterschrieb. Der Kläger weigerte sich, in Luxemburg zu arbeiten; die Beklagte erklärte jedoch, der Arbeitsort sei nun Windhof/Luxemburg. Der Kläger behauptet, ihm sei am 04.01.2013 mündlich eine Versetzung nach Luxemburg ausgesprochen worden. Zudem zahlte die Beklagte das seit 2002 regelmäßig gewährte Weihnachtsgeld 2012 nicht. Der Kläger begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Versetzung und Zahlung der Weihnachtsgratifikation. • Zuständigkeit und anwendbares Recht: Zuständig ist das Arbeitsgericht Heilbronn; auf das bis 1978 begründete Arbeitsverhältnis ist deutsches Recht anzuwenden (Art. 30 EGBGB bzw. Transitionalregelungen). • Betriebsübergang: Zum 01.09.2012 lag ein Betriebsübergang nach § 613a BGB vor; das Arbeitsverhältnis ging auf die Beklagte über, ohne dass sich der Vertragsinhalt automatisch änderte (§ 613a Abs.1 BGB). • Keine einvernehmliche Neubegründung: Eine Aufhebung des bisherigen Arbeitsvertrags und ein wirksamer Neuabschluss mit der Beklagten wurden nicht nach § 623 BGB schriftlich nachgewiesen; die Übergabe einer Ausweiskopie und Lohnzahlungen begründen keine einvernehmliche Vertragsänderung. • Versetzung und Direktionsrecht: Zwar kann der Arbeitgeber nach § 106 GewO den Arbeitsort näher bestimmen; dies rechtfertigt nach Auffassung des Gerichts jedoch keine einseitige Versetzung ins Ausland ohne ausdrückliche Vereinbarung oder Zustimmung des Arbeitnehmers. Ein innerdeutsches Direktionsrecht erschöpft sich, das Ausland ist nur bei explizitem Versetzungsvorbehalt zulässig. • Billiges Ermessen und Konkretisierung: Die Arbeitspflicht hatte sich beim Kläger nicht derart auf Heilbronn konkretisiert, dass eine Versetzung generell ausgeschlossen wäre; gleichwohl übersteigt die Versetzung nach Luxemburg die Grenzen des billigen Ermessens und war daher unwirksam. • Änderungskündigung: Die vom Beklagten ausgesprochene Änderungskündigung wurde vom Kläger nicht angenommen; damit entfällt die Wirksamkeit der angebotenen Änderung und die Kündigung wirkt als Beendigungskündigung (§ 146 BGB). • Weihnachtsgeld: Aus betrieblicher Übung bestand ein Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation in Höhe von EUR 3.581,09 für 2012; dieser Anspruch ging im Wege des Betriebsübergangs auf die Beklagte über (§ 613a Abs.2 BGB; Umwandlungsgesetz §20). Die Beklagte ist seit 01.12.2012 in Verzug und Zinsen sind zu gewähren (§§ 286, 288 BGB). Das Gericht stellte fest, dass die mündlich bzw. einseitig ausgesprochene Versetzung des Klägers nach Windhof/Luxemburg unwirksam ist. Die Beklagte wurde verurteilt, an den Kläger die Weihnachtsgratifikation 2012 in Höhe von EUR 3.581,09 brutto nebst Verzugszinsen zu zahlen. Die Haftung der Beklagten folgt aus dem Betriebsübergang nach § 613a BGB und den Grundsätzen der betrieblichen Übung; eine einvernehmliche Vertragsänderung wurde nicht nachgewiesen und ein einseitiger Auslandseinsatz ist ohne ausdrückliche Vereinbarung nicht zulässig. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Berufung wurde nicht zugelassen.