Beschluss
8 Ca 34/17
ARBG HEILBRONN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Prozesskostenhilfe kann bei hinreichenden Erfolgsaussichten auch ratenfrei bewilligt werden.
• § 114, § 115 ZPO sind maßgeblich für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe.
• Eine analoge Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften kommt nicht in Betracht.
• Fehlt eine dokumentierte Bereitschaft des Lebensgefährten zur Unterstützung, kann die Antragstellerin nicht zur Inanspruchnahme eines Vorschussanspruchs gegen diesen verwiesen werden.
Entscheidungsgründe
Bewilligung ratenfreier Prozesskostenhilfe bei fehlender Verweisung auf Lebensgefährten • Prozesskostenhilfe kann bei hinreichenden Erfolgsaussichten auch ratenfrei bewilligt werden. • § 114, § 115 ZPO sind maßgeblich für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe. • Eine analoge Anwendung von § 1360a Abs. 4 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften kommt nicht in Betracht. • Fehlt eine dokumentierte Bereitschaft des Lebensgefährten zur Unterstützung, kann die Antragstellerin nicht zur Inanspruchnahme eines Vorschussanspruchs gegen diesen verwiesen werden. Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ihre Klage vom 14.02.2017, mit der sie insbesondere die Unwirksamkeit einer Kündigung sowie Ansprüche auf Weihnachtsgratifikation, Arbeitsvergütung und Vertragsstrafe geltend macht. Sie lebt in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft und kann nach eigenen Angaben die Prozesskosten nicht tragen. Die Wohnkosten wurden anteilig nach den Einkünften beider Partner berücksichtigt. Der Lebensgefährte verfügt über eingeschränkte einsetzbare Mittel, eine dokumentierte Bereitschaft zur Unterstützung ist nicht ersichtlich. Die Antragstellerin stellte daher den Antrag auf ratenfreie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung einer Rechtsanwältin. • Objektive Voraussetzungen: Die Klage weist nach § 114 ZPO hinreichende Erfolgsaussichten auf und ist nicht mutwillig, sodass Prozesskostenhilfe grundsätzlich zu bewilligen ist. • Subjektive Voraussetzungen: Nach § 115 ZPO hat die Antragstellerin kein einsetzbares Einkommen; nach Abzug der Freibeträge und anteiligen Wohnkosten verbleibt nichts einzusetzendes. • Keine Verweisung auf Lebensgefährten nach § 1360a Abs. 4 BGB: Diese Vorschrift gilt nur für Ehegatten und eingetragene Lebenspartnerschaften; eine analoge Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften wird abgelehnt, da diese rechtlich nicht vergleichbar und nicht mit den gleichen gesetzlichen Verpflichtungen und Vorteilen ausgestattet sind. • Keine Verweisung auf finanzielle Unterstützung nach SGB-Gedanken: Mangels dokumentierter Bereitschaft des Lebensgefährten zur Hilfe und weil ein sofort realisierbarer, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch gegen ihn fehlt, kann nicht verlangt werden, dass die Antragstellerin Raten zu leisten hat. • Berücksichtigung des gemeinsamen Wirtschaftens: Soweit relevant, wurden die Wohnkosten bereits anteilig nach Einkünften berücksichtigt, sodass weitere Belastungen gegen den Lebensgefährten nicht angenommen wurden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren wurde ab 14.02.2017 bewilligt und der Antragstellerin eine Rechtsanwältin beigeordnet; Zahlungen sind derzeit nicht zu leisten. Die Bewilligung erfolgte ratenfrei, weil die Antragstellerin kein einsetzbares Einkommen hat und nicht auf einen Vorschussanspruch gegen ihren Lebensgefährten verwiesen werden kann. Eine analoge Anwendung des § 1360a Abs. 4 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften wurde abgelehnt, da solche Gemeinschaften rechtlich und in ihren Wirkungen nicht mit Ehe oder eingetragener Lebenspartnerschaft vergleichbar sind. Mangels Nachweises einer Bereitschaft des Lebensgefährten zur Unterstützung und eines sofort realisierbaren Anspruchs wäre eine Verweisung auf ihn unzumutbar; die anteilige Berücksichtigung der Wohnkosten wurde bereits vorgenommen, sodass keine weiteren Mittel erschlossen werden konnten.