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Beschluss

8 BV 6/16

ARBG HEILBRONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Betrieb einer Kunden-Feedback-Funktion in einer Smartphone-App fällt nicht ohne weiteres unter das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. • Eine technische Einrichtung im Sinne des §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG setzt voraus, dass die Einrichtung selbst personenbezogene Verhaltens- oder Leistungsdaten erhebt oder programmgemäß zu Aussagen über einzelne Arbeitnehmer verarbeitet. • Die bloße Entgegennahme von Rückmeldungen Dritter über eine App stellt allenfalls einen elektronischen Briefkasten dar und ist nicht mitbestimmungspflichtig, wenn die weitere Verarbeitung manuell erfolgt und die App keine automatisierte Auswertung vornimmt.
Entscheidungsgründe
Keine Mitbestimmung bei rein übermittlungsbezogener Kunden‑Feedback‑App (§87 Abs.1 Nr.6 BetrVG) • Der Betrieb einer Kunden-Feedback-Funktion in einer Smartphone-App fällt nicht ohne weiteres unter das Mitbestimmungsrecht des Gesamtbetriebsrats nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. • Eine technische Einrichtung im Sinne des §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG setzt voraus, dass die Einrichtung selbst personenbezogene Verhaltens- oder Leistungsdaten erhebt oder programmgemäß zu Aussagen über einzelne Arbeitnehmer verarbeitet. • Die bloße Entgegennahme von Rückmeldungen Dritter über eine App stellt allenfalls einen elektronischen Briefkasten dar und ist nicht mitbestimmungspflichtig, wenn die weitere Verarbeitung manuell erfolgt und die App keine automatisierte Auswertung vornimmt. Die Arbeitgeberin betreibt ein bundesweites Lebensmitteleinzelhandelsunternehmen mit etwa 1.100 Beschäftigten in zehn Betrieben; der Antragsteller ist der Gesamtbetriebsrat. Die Unternehmensgruppe stellt die App "K - Angebote und mehr" bereit, die unter anderem eine Filial-Feedback-Funktion enthält, über die Kunden Freitexte, Smileys und früher auch Fotos an die Unternehmen senden konnten. Kundenrückmeldungen werden zentral an eine Dienstleistungs‑KG geleitet, dort manuell gesichtet und wöchentlich an die jeweiligen Hausleiter weitergegeben; Fotos sind inzwischen deaktiviert und ältere Bilder werden nicht weiterverarbeitet. Der Gesamtbetriebsrat verlangt Unterlassung der Nutzung der Feedback‑Funktion und hilfsweise Unterlassung der Erfassung, Speicherung und Nutzung der hieraus gewonnenen Daten mit der Begründung, die App ermögliche Überwachung und Identifizierung von Mitarbeitern und verletze damit sein Mitbestimmungsrecht nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG. Die Arbeitgeberin bestreitet ein Mitbestimmungsrecht und erklärt, die App sei lediglich ein Übertragungsweg wie ein elektronischer Briefkasten, zudem erfolge die Weiterverarbeitung manuell und eine Anonymisierung durch die Dienstleistungs‑KG sei gewährleistet. • Zulässigkeit: Die Verfahren stehen in der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte; die Anträge sind inhaltlich hinreichend bestimmt und prozessrechtlich zulässig (§2a ArbGG, §§82 ArbGG, §253 ZPO). • Unterlassungsanspruch: Ein Unterlassungsanspruch bei Mitbestimmungsverletzungen ist grundsätzlich anerkannt, er setzt jedoch das Vorliegen eines Mitbestimmungstatbestands nach §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG voraus. • Begriff der technischen Einrichtung: Nach ständiger Rechtsprechung ist Mitbestimmung gegeben, wenn eine technische Einrichtung selbst oder programmgemäß personenbezogene Verhaltens‑ oder Leistungsdaten erhebt, verarbeitet oder automatisiert auswertet, sodass Informationen dauerhaft verfügbar werden und eine anonyme, kontextverlustbehaftete Bewertung möglich ist. • Anwendung auf die streitgegenständliche App: Die App ist zwar eine technische Einrichtung, erhebt jedoch die relevanten Daten nicht selbständig; sie nimmt keine automatisierte Datenauswertung vor, sondern dient als Übermittlungsweg für Rückmeldungen Dritter vergleichbar einem elektronischen Briefkasten. • Erforderliches aktives Erheben fehlt: Empfangseinrichtungen, in die Daten Dritter hineinfließen, begründen für sich genommen kein Erheben im datenschutzrechtlich/juristischen Sinne, wenn keine Aufforderung zur Eingabe bestimmter mitarbeiterbezogener Daten erfolgt. • Manuelle Weiterverarbeitung: Die bei der Dienstleistungs‑KG eingehenden Rückmeldungen werden manuell gesichtet und selektiert; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die App selbst Daten kategorisiert, programmgemäß verarbeitet oder eine Auswertungsfunktion bietet, sodass die Gefahr des Kontextverlustes durch die technische Einrichtung entfällt. • Ergebnis der Hilfsanträge: Da die App keine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung darstellt, ist auch der hilfsweise begehrte Unterlassungsanspruch sowie der Antrag auf Androhung eines Ordnungsgeldes nicht begründet. Die Anträge des Gesamtbetriebsrats werden zurückgewiesen, weil die Filial‑Feedback‑Funktion der App keine mitbestimmungspflichtige technische Einrichtung im Sinne des §87 Abs.1 Nr.6 BetrVG darstellt. Die App erhebt keine personenbezogenen Mitarbeiterdaten eigenständig und verarbeitet die von Dritten eingegebenen Daten nicht programmgemäß zu Aussagen über Verhalten oder Leistung einzelner Beschäftigter. Vielmehr fungiert sie als Übermittlungsweg vergleichbar einem elektronischen Briefkasten; die weitere Bearbeitung erfolgt manuell durch die Dienstleistungs‑KG, sodass die vom Gesetz geschützte Gefahr einer anonymisierten, technisch vermittelten Überwachung nicht gegeben ist. Daher besteht kein Anspruch auf Unterlassung der Nutzung der Feedback‑Funktion oder auf ein Verbot der Erfassung, Speicherung und Nutzung der hieraus gewonnenen Daten; auch die Androhung eines Ordnungsgeldes entfällt mangels stattgebender Unterlassungsanträge.