Beschluss
5 BV 2/20
ArbG Heilbronn 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHEI:2021:1105.5BV2.20.00
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Leitsätze
Durch einen Spruch der Einigungsstelle können folgende Regelungen in einem Sozialplan nicht erzwungen werden:
1. Ein Recht des Arbeitnehmers zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit einer Erhöhung der Abfindung durch Kapitalisierung der ersparten Kündigungsfrist.
2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Inhalt.
3. Die Umwandlung der Sozialplanabfindung in Weiterbeschäftigungszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers(Rn.43)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die §§ 3, 4, 5, 6 des Sozialplans vom 26.05.2020 unwirksam sind.
2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Durch einen Spruch der Einigungsstelle können folgende Regelungen in einem Sozialplan nicht erzwungen werden: 1. Ein Recht des Arbeitnehmers zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit einer Erhöhung der Abfindung durch Kapitalisierung der ersparten Kündigungsfrist. 2. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung eines Arbeitszeugnisses mit einem bestimmten Inhalt. 3. Die Umwandlung der Sozialplanabfindung in Weiterbeschäftigungszeit auf Wunsch des Arbeitnehmers(Rn.43) 1. Es wird festgestellt, dass die §§ 3, 4, 5, 6 des Sozialplans vom 26.05.2020 unwirksam sind. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. A. Die Beteiligten streiten über die Anfechtung eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans. Die Antragstellerin/Beteiligte Ziff. 1 (im folgenden Arbeitgeberin) betrieb in T einen Betrieb zur Verarbeitung von … . Der Antragsgegner/Beteiligter 2 (im folgenden Betriebsrat) besteht aus drei Mitgliedern und vertritt die insgesamt 35 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Am 03.12.2019 beschloss die Alleingesellschafterin der Arbeitgeberin, deren gesamten betrieblichen Aktivitäten in T zum 01.04.2020 einzustellen und auf die V H B.V., eine Gesellschaft nach niederländischem Recht mit Sitz in R, zu übertragen. Am 07.01.2020 unterrichtete die Arbeitgeberin den Betriebsrat und die Belegschaft über den bevorstehenden Betriebsübergang zum 01.04.2020 und darüber, dass die Arbeitgeberin den Geschäftsbetrieb ab dem geplanten Übergangsstichtag sukzessive einstellen und die V H B.V. den Betrieb am Standort N fortführen werde. Dann seien die Arbeitsplätze in T nicht mehr vorhanden; die Arbeitgeberin beabsichtige, den Betrieb stillzulegen. Sämtliche Arbeitnehmer mit Ausnahme der (drei oder vier) Außendienstmitarbeiter widersprachen dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die V H B.V. Nach dem 31.03.2020 kündigte die Arbeitgeberin sämtliche verbliebenen Arbeitsverhältnisse bzw. leitete – soweit erforderlich – entsprechende Zustimmungsersetzungsverfahren ein. Das Betriebsgelände in T war zum 01.04.2020 vollständig geräumt. Zwischen den Betriebsparteien wurde streitig, ob es sich um eine interessenausgleichs- und sozialplanpflichtige Betriebsänderung nach den §§ 111, 112 BetrVG handele. Mit Beschluss vom 12.01.2021 stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg im Rahmen eines Beschlussverfahrens zwischen den Parteien (Aktenzeichen 19 TaBV 3/20, Vorinstanz Arbeitsgericht Heilbronn, 4 BV 1/20) fest: Es wird festgestellt, dass die Verlagerung der Aktivitäten der Beteiligten Ziffer 2 in die Niederlande auf die dort ansässige V H B.V. ab Januar 2020 und die damit einhergehenden betriebsbedingten Kündigungen von bis zu 31 Arbeitnehmern, die entsprechend dem Unterrichtungsschreiben der Beteiligten 2 vom 07.Januar 2020 dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen haben, eine sozialplanpflichtige Maßnahme nach §§ 111, 112 BetrVG darstellen. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen diesen Beschluss an das Bundesarbeitsgericht wurde von diesem zurückgewiesen (1 ABN 17/21, Bl. 210 der Akte). Mit Beschluss vom 09.03.2020 setzte das Arbeitsgericht Heilbronn (Az. 4 BV 2/20) eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Interessenausgleich und Sozialplan zu der von der Arbeitgeberin beabsichtigten Betriebsänderung – Schließung des Standorts in T zum 31.03.2020“ ein. Zum Vorsitzenden wurde…, bestellt. Die Anzahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer wurde auf jeweils vier festgesetzt. Dieser Beschluss wurde im Beschwerdeverfahren vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 05.05.2020 bestätigt (19 TaBV 1/20). Die Sitzung der Einigungsstelle fand am 26.05.2020 statt. Vorangegangen war eine Korrespondenz der Beteiligten per E-Mail. Der Ablauf der Sitzung ist in einzelnen Aspekten streitig. Zunächst erfolgte eine Abstimmung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle, wobei diese mit vier Stimmen gegen drei Stimmen ohne Beteiligung des Vorsitzenden bejaht wurde. Im weiteren Verlauf stellte der Vorsitzende einen Sozialplanentwurf zur Abstimmung. Dieser wurde im zweiten Abstimmungsgang mit der Teilnahme des Vorsitzenden an der Abstimmung beschlossen. Der Einigungsstellenvorsitzende erstellte am gleichen Tag ein Sitzungsprotokoll (Bl. 22 der Akte). Die Einigungsstelle beschloss in dieser Sitzung einen Sozialplan (Bl. 17 ff. der Akte). Der Beschluss (syn. Spruch) wurde noch am gleichen Tage im Anschluss an die Sitzung vom Vorsitzenden unterschrieben und jeweils den Betriebsparteien zugeleitet. Die Arbeitgeberin bot außerhalb des Einigungsstellenverfahrens jedem Arbeitnehmer, der von der Kündigung betroffen war, mit der Kündigung eine Abwicklungsvereinbarung an. In dieser war eine Abfindung i.H.v. 0,33 Bruttogehältern pro Beschäftigungsjahr und eine weitere Zahlung von Euro 500,00 für jedes unterhaltspflichtige Kind sowie ein Zuschlag von Euro 2.500,00 für die festgestellte Schwerbehinderung oder Gleichstellung vorgesehen. Mit Ausnahme von drei Arbeitnehmern haben alle anderen Arbeitnehmer diese Abfindungsangebote angenommen, teilweise außergerichtlich, teilweise im Rahmen der Kündigungsschutzprozesse. Das Betriebsgelände wurde zum Zeitpunkt der Einigungsstellensitzung von einem Makler zu einem Kaufpreis von Euro 2,5 Millionen angeboten (Bl. 152 der Akte). Die Anhörung vor der Kammer angab, dass das Betriebsgelände zwischenzeitlich für ca. Euro 2 Millionen verkauft wurde. Zur Personalliste mit den durch den Einigungsstellenspruch vorgesehenen Sozialabfindungen wird auf AG 16 (Bl. 219 d. A.) Bezug genommen. Mit dem am 09.06.2020 bei Gericht eingegangenen Antrag begehrt die Arbeitgeberin die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan unwirksam ist. Die Arbeitgeberin trägt vor: Der Spruch der Einigungsstelle sei unter mehreren Gesichtspunkten rechtsunwirksam. Die Einigungsstelle habe ihre Zuständigkeit zu Unrecht angenommen. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 111 BetrVG liege in der vorliegenden Fallgestaltung nicht vor. Es habe sich um einen Betriebsübergang gehandelt. Dieser stelle keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG dar. Die Arbeitgeberin habe keine Maßnahmen ergriffen, die ein Beteiligungsrecht gemäß § 111 BetrVG auslösen würden. Außerdem sei die Amtszeit des Betriebsrats wegen des Betriebsübergangs zum 01.04.2020 beendet gewesen. Selbst wenn das Betriebsratsamt nicht beendet sei, fehle ihm die Passivlegitimation. Die Abstimmung über die Zuständigkeit der Einigungsstelle sei fehlerhaft gewesen. Sie sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, da sie auf Seiten der Arbeitgeberin mit einer geringeren Zahl von Beisitzern als auf Seiten des Betriebsrats besetzt gewesen sei. Im Hinblick auf ein E-Mail des Einigungsstellenvorsitzenden habe die Arbeitgeberin davon ausgehen und darauf vertrauen können, dass paritätisch mit jeweils drei Stimmen abgestimmt werden würde. Dass der Betriebsrat dann doch mit vier Stimmen abstimme, sei überraschend gewesen und habe nicht dem Gebot der paritätischen Abstimmung entsprochen. Inhaltlich verstoße der Spruch der Einigungsstelle gegen höherrangiges Recht. Der Einigungsstellenvorsitzende habe die Grundsätze rechtlichen Gehörs nicht eingehalten. Die Zuständigkeit sei nicht eigenständig geprüft worden. Mit den Argumenten der Arbeitgeberin habe sich die Einigungsstelle nicht auseinandergesetzt. Nach einer längeren Besprechung mit dem Betriebsrat habe der Vorsitzende einen Sozialplanentwurf vorgelegt, welchen er für angemessen halte. Eine Begründung für die im Sozialplanentwurf enthaltenen Leistungen und deren Höhe habe er auch auf Nachfragen der Arbeitgeberin nicht gegeben. Er habe nicht mitgeteilt, welche konkreten wirtschaftlichen Nachteile mit dem Sozialplan ausgeglichen/gemindert werden sollten. Eine Erörterung dieser Fragen habe nicht stattgefunden. Der Vorsitzende habe sich ausschließlich mit dem Betriebsrat über den Sozialplanentwurf und den Regelungsgegenstand beraten und keine Beratung mit der Arbeitgeberin durchgeführt. Der Einigungsstellenvorsitzende habe kurzerhand den Sozialplanentwurf zur Abstimmung gestellt. Die Einigungsstellensitzung sei nach rund 2,5 Stunden beendet gewesen. Die Arbeitgeberin habe zu keiner Zeit Gelegenheit gehabt, auf die inhaltliche Ausgestaltung des Sozialplans Einfluss zu nehmen. Zudem verstoße der Spruch der Einigungsstelle gegen das der Einigungsstelle in §§ 112 Abs. 5 S. 1, 76 Abs. 5 S. 3, 4 BetrVG eingeräumte Ermessen. Der Spruch der Einigungsstelle habe sich nicht innerhalb ihrer Kompetenz gehalten. Die auszugleichenden Nachteile hätten nur solche sein dürfen, die gerade auf die mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung zurückzuführen seien. Es seien allenfalls Nachteile durch die Betriebsverlegung auszugleichen gewesen, wie beispielsweise Mobilitäts- oder Umzugshilfen. Zudem seien die Abfindungssummen völlig überzogen. Die Einigungsstelle habe für 30 Arbeitnehmer ein Abfindungsvolumen von Euro 1,3 Millionen vorgesehen, zwei Mitarbeiter würden sogar eine Abfindung von Euro 120.000 brutto erhalten. Die Abfindungen lägen weit über dem, was zum Ausgleich sämtlicher wirtschaftlicher Nachteile erforderlich sei; weit über dem, was die einzelnen Mitarbeiter an wirtschaftlichen Nachteilen insgesamt zu befürchten hätten. Die Einigungsstelle habe die Obergrenze für die Ermessensausübung überschritten. Sie dürfe kein größeres Gesamtvolumen vorsehen, als für den vollen Ausgleich aller wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer erforderlich sei. Es werde ausdrücklich bestritten, dass sich der Einigungsstellenvorsitzende im Vorfeld der Einigungsstelle bei der Agentur für Arbeit Heilbronn zur Vermittlungsdauer informiert und dies im Rahmen der Einigungsstelle erläutert habe. Die Antragstellerin/Beteiligte Ziff. 1/Arbeitgeberin beantragt festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan vom 26.05.2020, zugestellt am 26.05.2020, unwirksam ist. Der Antragsgegner/Beteiligter Ziff. 2/Betriebsrat beantragt Zurückweisung des Antrags. Der Antragsgegner/Beteiligte 2/Betriebsrat trägt vor: Die Arbeitgeberin sei Teil der S-Gruppe. Gesellschafterin sei die V H P B. V., Niederlande. Die Muttergesellschaft der S-Gruppe sei die S SE und Co. KG, Deutschland, die Konzerntochter der R SE und Co. KG, Deutschland, sei. Die R SE habe im Jahr 2018 76.261 Arbeitnehmer beschäftigt, die Konzernbilanz weise eine Bilanzsumme von ca. Euro 9,3 Milliarden aus, im Jahr 2018 sei ein Konzernjahresüberschuss in Höhe von ca. Euro 143 Millionen erzielt worden. Es sei eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung erfolgt. Ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB habe nicht vorgelegen. Im Rahmen der Korrespondenz mit dem Einigungsstellenvorsitzenden vor der Einigungsstellensitzung habe man sich nicht auf drei Beisitzer pro Partei verständigt. Der Betriebsrat habe zu keinem Zeitpunkt weder gegenüber dem Einigungsstellenvorsitzenden noch gegenüber der Arbeitgeberin den Verzicht auf einen Beisitzer während der Abstimmung erklärt. Zu Beginn der Einigungsstelle seien für den Betriebsrat vier und für die Arbeitgeberin drei Beisitzer anwesend gewesen. Der Betriebsrat habe auf den Einsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn verwiesen. Es sei die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle erörtert worden. Dem Einigungsstellenvorsitzenden habe zusätzlich zum Gerichtsbeschluss auch eine Stellungnahme der Arbeitgeberin vom 20.05.2020 vorgelegen. Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen zur Zuständigkeit sei es dann zur Abstimmung gekommen. Die Arbeitgeberin habe trotz Aufforderung des Einigungsstellenvorsitzenden im Vorfeld, ein entsprechendes Regelwerk vorzulegen, keinen Entwurf eines Sozialplans vorgelegt. Der Betriebsrat habe seinen Entwurf vorgestellt; dabei sei der Entwurf an die Wand projiziert worden. Die vom Einigungsstellenvorsitzenden angeforderte Personalliste sei diesem weder im Vorfeld noch während der Sitzung vorgelegt worden. Die Arbeitgeberin habe diesen nur online verfügbar gehabt, Ausdrucke aber nicht dabei gehabt. Nachdem der Vorsitzende in gemeinsamen getrennten Beratungen – zunächst mit dem Betriebsrat, im Anschluss daran mit der Arbeitgeberin - den Regelungsgegenstand erörtert habe, habe er einen eigenen Sozialplanentwurf erarbeitet, den er im Anschluss den Anwesenden zur Beratung vorgestellt habe. Dazu habe er ihnen einen Ausdruck des Sozialplans übergeben. Alle Beteiligten hätten die Möglichkeit gehabt, sich dazu zu äußern. Verfahrensfehler lägen daher nicht vor. Die Einigungsstelle habe sich ordnungsgemäß konstituiert. Ein Verstoß gegen das Gebot der paritätischen Abstimmung liege nicht vor. Es habe auch keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gegeben. Die Arbeitgeberin habe ausreichend Gelegenheit gehabt, sich zur Frage der Zuständigkeit sowohl schriftlich als auch mündlich zu äußern. Dies werde auch im Protokoll der Einigungsstelle dokumentiert, dessen Fehlerhaftigkeit von der Arbeitgeberin zu keiner Zeit gerügt worden sei. Ein Ermessensfehler der Einigungsstelle liege nicht vor. Auf Nachfrage der Arbeitgeberseite habe der Einigungsstellenvorsitzende in der Einigungsstelle zur wirtschaftlichen Grundlage des Sozialplanvolumens mitgeteilt, dass insbesondere zwei Komponenten zu berücksichtigen seien. Zum einen habe die Arbeitgeberin die wirtschaftlichen Grundlagen (z.B. Betriebsmittel, Kunden) in die Niederlande abgezogen, zum anderen bestehe aufgrund der aktuellen Pandemie eine schlechte wirtschaftliche Situation für die betroffenen Arbeitnehmer. Diese sei aufgrund der gegenwärtigen Krise völlig ungewiss. Zur Vermittlungsdauer habe sich der Vorsitzende bei der Agentur für Arbeit im Vorfeld der Einigungsstelle informiert und die Vermittlungsdauer der Einigungsstelle erläutert. Die Einigungsstelle habe bei der Festsetzung der Abfindungsformel den Gegebenheiten im Betrieb der Arbeitgeberin ausreichend Rechnung getragen. Sie hat Rücksicht darauf genommen, welche wirtschaftlichen Nachteile die betroffenen Arbeitnehmer voraussichtlich erleiden würden. Sie habe berücksichtigt, ob die Regelung im Verhältnis der Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Arbeitnehmer darstelle. Dem Betriebsrat habe nur der Jahresabschluss 2018 vorgelegen. Eine buchmäßige Überschuldung habe nicht vorgelegen. Unter Berücksichtigung des kurzfristig verfügbaren Verkaufserlöses aus der Veräußerung des Betriebsgrundstücks sowie der weiteren Forderungsbestände, die ebenfalls zu liquiden Mittel führten, habe die Einigungsstelle nicht ihr Ermessen überschritten. Ein Großteil der in der Produktion beschäftigten Mitarbeiter seien ungelernte Hilfskräfte, die keine oder geringe Deutschkenntnisse aufwiesen und aufgrund ihres Lebensalters schwer in eine Anschlussbeschäftigung zu vermitteln seien. Die Beschäftigungsverhältnisse endeten in einer Hochzeit der Pandemiebeschränkungen, während der ein Großteil vergleichbarer Produktionsfirmen ihre Mitarbeiter auf Kurzarbeit gesetzt hätten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Gegenstand der Anhörung vor der Kammer waren, Bezug genommen. Eine Beweisaufnahme fand nicht statt. B. Der Antrag ist zulässig, teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. I. Der Antrag ist zulässig. Der Streitgegenstand ist entsprechend §§ 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz, 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit des von der Einigungsstelle am 26.05.2020 beschlossenen Sozialplans. Die Arbeitgeberin ist für diesen Antrag antragsbefugt. Die Einigungsstelle ist nicht zu beteiligen. Die Frist des § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG ist gewahrt. II. Der Antrag ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet 1. Die Einigungsstelle war zur Entscheidung über die Aufstellung eines Sozialplans nach §§ 111, 112 Abs. 4, 76 Abs. 3, 5 BetrVG zuständig. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 12.01.2021 (19 TaBV 3/20) festgestellt, dass die Verlagerung der Aktivitäten der Arbeitgeberin in die Niederlande auf die dort ansässige V H B.V. ab Januar 2020 und die damit einhergehenden betriebsbedingten Kündigungen von bis zu 31 Arbeitnehmern, die entsprechend dem Unterrichtungsschreiben der Arbeitgeberin dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses widersprochen haben, eine sozialplanpflichtige Maßnahme nach §§ 111, 112 BetrVG darstellen. Dieser Beschluss ist rechtskräftig; die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde von diesem zurückgewiesen (1 ABN 17/21, Bl. 210 der Akte). Das Landesarbeitsgericht begründete dies damit, dass aus seiner Sicht bei Würdigung der Gesamtumstände ein Betriebsübergang gemäß § 613a BGB nicht vorliege. Es liege eine sozialplanpflichtige Maßnahme in Form einer Betriebsstilllegung vor. Zu den Einzelheiten wird auf die Begründung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Bezug genommen. Der zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss hat materielle Rechtskraft auch für das vorliegende Verfahren, da sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht geändert hat (vergleiche Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 9. Aufl. 2017, § 84 Rn. 25, 26). Aufgrund dieser Bindungswirkung ist eine erneute rechtliche Prüfung der Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht vorgesehen. Diese war für die Aufstellung eines Sozialplans zuständig. 2. Der Betriebsrat ist gemäß § 83 Abs. 3 ArbGG beteiligtenfähig. Hinsichtlich der Wahrnehmung seiner Mitbestimmungsrechte in der Einigungsstelle hatte er ein Restmandat gemäß § 21b BetrVG. Danach bleibt der Betriebsrat bei einer Betriebsstilllegung so lange im Amt, wie dies zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte erforderlich ist. Er ist passivlegitimiert. 3. Die von der Arbeitgeberin behaupteten Verfahrensfehler der Einigungsstelle im Zusammenhang mit der Abstimmung über die Zuständigkeit (Abstimmungsmodus, Zahl der abgegebenen Stimmen) sind nicht zu prüfen. Verfahrensbegleitende Zwischenbeschlüsse der Einigungsstelle, die keine materiellrechtlichen Regelungen des Verfahrensgegenstandes treffen, sind nicht eigenständig anfechtbar. Der Beschluss, mit dem die Einigungsstelle ihre Zuständigkeit bejaht, trifft keine eigenständige, materielle Gestaltung der Angelegenheit. Er ist daher nicht gesondert angreifbar; die Frage der Zuständigkeit der Einigungsstelle ist vielmehr im Rahmen der Anfechtung der inhaltlichen, verfahrensbeendenden Entscheidung inzident zu prüfen (vgl. BAG Beschluss vom 26.09.2017 – 1 ABR 57/15; Beschluss vom 23.02.2016 – 1 ABR 18/14; Fitting BetrVG, 30. Aufl., § 76 Rz. 139 a). Vorliegend steht durch die rechtskräftige Entscheidung des Landesarbeitsgerichts die Zuständigkeit der Einigungsstelle fest. Damit kommt es auf die von der Arbeitgeberin behaupteten Verfahrensfehler nicht an. 4. Der Spruch der Einigungsstelle vom 26.05.2020 ist in den §§ 3, 4, 5, 6 des beschlossenen Sozialplans unwirksam. Diese Regelungen sind nicht vom Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Betriebsänderungen nach den §§ 111, 112 BetrVG umfasst. a) Die in § 3 des Sozialplans enthaltene Möglichkeit des Arbeitnehmers zum vorzeitigen Ausscheiden mit einer Erhöhung der Abfindung durch Kapitalisierung der ersparten Kündigungsfrist ist nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwingbar. Sie wird zwar häufig in der Praxis in Sozialplanverhandlungen diskutiert, allerdings behalten sich die Arbeitgeber in der Regel vor, einer solchen vorzeitigen Beendigung in jedem Einzelfall zuzustimmen. Denn sonst besteht die Gefahr, dass die Know-how- bzw. Leistungsträger kurzfristig aus dem Unternehmen ausscheiden, da sie eine neue Arbeitsstelle gefunden haben, und der Arbeitgeber erhebliche Probleme mit der Abwicklung der Betriebsänderung bekommt. Zudem besteht die Gefahr einer Überkompensation dieser Personengruppe. Zwar steht es Arbeitnehmern aufgrund ihrer Berufsfreiheit frei, jederzeit aus dem Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist auszuscheiden. Durch den Regelungszweck des Sozialplans (Ausgleich oder Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen, § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG) ist ein einseitiges Auflösungsrecht des Arbeitnehmers zusammen mit einer Erhöhung der Sozialabfindung durch Kapitalisierung der Kündigungsfrist nicht gedeckt (vergleiche Röder/Baeck, Interessenausgleich und Sozialplan, 5. Aufl., Seite 126,145; Friedemann, Das Verfahren der Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan, Rn. 418). b) Die §§ 4 und 5 des Sozialplans sind ebenfalls nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwingbar. § 4 hat eine rein deklaratorische Bedeutung, da sich die Abwicklung von Urlaub und Arbeitszeitguthaben nach den arbeitsvertraglichen, tariflichen und gesetzlichen Regelungen zu richten hat. § 5 enthält Zeugnisregelungen, die § 109 GewO ausgestalten und nicht vom Regelungszweck des Sozialplans umfasst sind. Soweit die Verpflichtung zur Erteilung eines Zeugnisses bzw. eines Zwischenzeugnisses vorgesehen ist, ergibt sich dies aus dem Gesetz. Eine inhaltliche Verpflichtung des Arbeitgebers, das Zeugnis mit einer Dankes-, Bedauerns- und Wünscheformel zu versehen, ist rechtlich nicht erzwingbar (vgl. BAG Urteil vom 11.12.2012 – 9 AZR 227/11). Im Übrigen verbleibt es bei einer rein deklaratorischen Regelung, die gerne bei Sozialplänen aufgenommen wird, durch streitigen Spruch der Einigungsstelle jedoch nicht durchgesetzt werden kann (vergleiche Röder/Baeck, Interessenausgleich und Sozialplan, Seite 154; Friedemann, Das Verfahren der Einigungsstelle für Interessenausgleich und Sozialplan, Rn. 418). c) Die in § 6 enthaltene Umwandlung der Abfindung in Weiterbeschäftigungszeit ist ebenfalls nicht durch streitigen Spruch der Einigungsstelle erzwingbar. Es handelt sich um einen Eingriff in die durch Art. 14 Abs. 1, 12 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit des Arbeitgebers. Dieser darf, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt ist, selbst entscheiden, ob er dennoch das Arbeitsverhältnis über den Kündigungsendtermin hinaus fortführen will oder nicht. Die Regelung im Sozialplan ist zwar sinnvoll für rentennahe Jahrgänge oder die Arbeitnehmer, die noch Anwartschaftszeiten oder Beitragszeiten in der Arbeitslosen- oder Rentenversicherung benötigen. Deshalb wird sie auch verschiedentlich in einvernehmlichen Sozialplänen vereinbart. Zwar dient sie durchaus der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die den Arbeitnehmern infolge der geplanten Betriebsänderung entstehen. In der Gegenüberstellung zur Vertragsfreiheit des Arbeitgebers lässt sich eine solche Regelung jedoch nicht gegen dessen Willen durchsetzen. Eine Fortsetzung des Arbeitsvertrages kann trotz einer sozial gerechtfertigten Kündigung durch einen Sozialplan nicht erzwungen werden. Die Weiterbeschäftigung über die Kündigungsfrist hinaus ist in § 112 Abs. 5 BetrVG nicht vorgesehen. Die Errichtung eine Beschäftigungs- und Transfergesellschaft, mit der die Arbeitsverhältnisse in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit über einen längeren Zeitraum fortgeführt werden, ist nicht durch Spruch der Einigungsstelle erzwingbar (vergleiche Fitting Betriebsverfassungsgesetz § 112 Rn. 278, streitig). d) Die Unwirksamkeit dieser Vorschriften wirkt sich nicht gemäß § 139 BGB auf die Wirksamkeit der übrigen Regelungen aus. Die Einigungstelle hätte die übrigen Regelungen auch ohne den nichtigen Teil beschlossen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 des Sozialplans. 5. Verfahrensfehler, die sich auf die Wirksamkeit des Sozialplanspruchs auswirken, sind nicht ersichtlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entscheidung über den Sozialplan eine Gremiumsentscheidung und nicht eine Alleinentscheidung des Einigungsstellenvorsitzenden ist. Heranzuziehen sind insbesondere die im Vorfeld der Sitzung gewechselten Schreiben der Einigungsstellenmitglieder und die Sitzungsniederschrift des Vorsitzenden. Die Richtigkeit dieser Sitzungsniederschrift wurden von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. a) Danach erhielt die Arbeitgeberin zur Frage der Zuständigkeit ausreichend rechtliches Gehör. Sie hatte Gelegenheit, der Einigungsstelle ihre Rechtsauffassung in einem Schriftsatz vom 20.05.2020 (Bl. 166 ff. d. A.) im einzelnen darzulegen. Auch lagen den Einigungsstellenmitgliedern der Einsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Heilbronn vom 09.03.2020 (4 BV 2/20), in dem die Einigungsstelle eingesetzt wurde, und der die Beschwerde der Arbeitgebern zurückweisende Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 05.05.2020 (19 TaBV 1/20) vor. Die unterschiedlichen Meinungen der Betriebsparteien und ihre Argumente waren daher allen Mitwirkenden vor der Beschlussfassung bekannt. b) Die Einigungsstelle hatte im Vorfeld und in der Sitzung die Informationen eingeholt, die sie für erforderlich hielt. Eine Personalliste hatte der Vorsitzende von der Arbeitgeberin mit Mail vom 20.05.2020 (Bl. 175 d. A.) angefordert. Den Beisitzern der Betriebsparteien waren die Betriebsänderung und die Namen und Sozialdaten der betroffenen Arbeitnehmer bekannt. Ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit wurde zwar nicht nach § 112 Abs. 2 Satz 3 BetrVG um die Teilnahme an der Verhandlung gebeten. Dies ist jedoch gesetzlich nicht zwingend vorgesehen (Ermessensentscheidung). Die Einigungsstellenmitglieder hatten vor der Sitzung ausreichend Gelegenheit, sich mit den Berufsaussichten der gekündigten Arbeitnehmer und deren Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu beschäftigen. Aus den allgemein zugänglichen Medien und staatlichen Veröffentlichungen war hinreichend bekannt, dass aufgrund der Covid19-Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen die Chancen, zeitnah eine neue Beschäftigung zu finden, für den überwiegend angelernten Arbeitnehmerkreis ausgesprochen gering waren. Die weit überwiegende Zahl der produzierenden Unternehmen befand sich in Kurzarbeit und/oder hatte die Produktion eingestellt. Ein zeitliches Ende war nicht absehbar. Eine durch die Maßnahmen zu erwartende Wirtschafts- und Beschäftigungskrise war für jedermann offenkundig – die Anhörung vor der Kammer ergab im übrigen, dass viele der Arbeitnehmer auch heute noch keine Arbeitsstelle gefunden haben. In den Publikationen der Agentur für Arbeit Heilbronn kam dies zweifellos ebenfalls zum Ausdruck. Von daher bewegte es sich innerhalb des Ermessens der Einigungsstelle, sich auf allgemein zugängliche Informationen zu beschränken. Die Gesellschafterstruktur des Konzerns, in den die Arbeitgeberin eingegliedert ist, war den Einigungsstellenmitgliedern bekannt, ebenso wie die Details der unternehmerischen Entscheidung. Es war bekannt, dass das Betriebsgelände veräußert wird und von einem Makler zu einem Kaufpreis von EUR 2,5 Millionen angeboten wurde. c) Der Entwurf des Einigungsstellenvorsitzenden wurde den Beisitzern von diesem in der gemeinsamen Sitzung vorgestellt und erläutert. Soweit die Arbeitgeberin beanstandet, dass der Vorsitzende getrennt mit den Beisitzern des Betriebsrats beraten habe, nicht aber getrennt mit den Beisitzern der Arbeitgeberin (streitig), ist das unerheblich. Zum einen besteht keine Verpflichtung eines Einigungsstellenvorsitzenden zum Führen getrennter Gespräche. Zum anderen obliegt es seinem Ermessen, mit wem er wann worüber spricht. Gerade in einem Einigungsstellenverfahren gibt es für die Verhandlungs- und Gesprächsführung keine starren Regeln. d) Die Formalien des Beschlusses sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Vorsitzende leitete in die Beratung über, stellte seinen Entwurf zur Abstimmung; es fanden zwei Abstimmungsrunden, zunächst ohne, dann mit seiner Beteiligung statt. Nach Beendigung der Sitzung leitete er den unterschriebenen Beschluss den Betriebsparteien zu. 6. Der Sozialplanspruch ist hinsichtlich der verbleibenden Regelungen nicht ermessensfehlerhaft. Die Entscheidung bewegt sich innerhalb des nach § 112 Abs. 5 BetrVG eingeräumten billigen Ermessens. a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Einigungsstelle Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes festgelegt hat. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin bestanden die Nachteile gerade nicht in Reisekosten oder Umzugskosten zum neuen Betriebssitz. Das Recht, einem Betriebsübergang zu widersprechen, ergibt sich aus § 613a Abs. 6 BGB. Führt die legitime Ausübung dieses Rechts zum Verlust des Arbeitsplatzes, so besteht der auszugleichende Nachteil gerade nicht in Umzugs- und Reisekosten, sondern darin, den Arbeitnehmern eine finanzielle Unterstützung bis zum Auffinden eines neuen Arbeitsplatzes zu gewähren. b) Es ist nicht ersichtlich, dass das festgelegte Sozialplanvolumen als Gesamtbetrag die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Arbeitgeberin überschreitet, den Fortbestand des Unternehmens oder verbleibende Arbeitsplätze gefährdet oder gar die Gefahr einer Zahlungsunfähigkeit bewirkt (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Ziff. 3 BetrVG). Das hat die Arbeitgeberin auch nicht behauptet. Zwar sind der Kammer die Vertragsbeziehungen der Arbeitgeberin zu ihrer Alleingesellschafterin und zum Konzern nicht im einzelnen bekannt (Gewinnabführung und Verlustübernahme?). Es liegt die Konzernbilanz zum 31.12. 2018 vor (Bl. 93 der Akte); aktuellere Zahlen hat die Arbeitgeberin nicht mitgeteilt. Nach dem Liquiditätszufluss durch den Verkauf des Betriebsgeländes für ca. EUR 2,00 Mio. geht die Kammer davon aus, dass die Arbeitgeberin in der Lage ist, die Sozialplanverbindlichkeiten zu erfüllen. Die Frage eines Berechnungsdurchgriffs auf die Gesellschafterin oder sonstige konzernangehörige Gesellschaften stellt sich damit nicht. c) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin führen die vorgesehenen Abfindungen nicht zu einer Überkompensation aller oder einzelner Arbeitnehmer. Der im Sozialplan enthaltene Deckel von EUR 120.000,00 verhindert, dass besonders langjährig beschäftigte Arbeitnehmer eine unverhältnismäßig hohe Summe erhalten, die die durch die Betriebsänderung erlittenen Nachteile deutlich überschreiten würde. Für rentennahe Jahrgänge sieht der Sozialplan eine Begrenzung vor, die verhindert, dass die Betroffenen mehr erhalten, als sie verdienen würden, wenn sie bis zum Rentenantritt arbeiten würden (§ 2 Abs. 6 Sozialplan). d) Bei der Festlegung der Abfindungsformel hat die Einigungsstelle eine pauschalierende Betrachtung angewandt. Sie hat nicht für jeden einzelnen Arbeitnehmer eine konkrete Prognose vorgenommen. Das ist von ihrem Ermessen gedeckt. Sie hat die Sozialdaten der Arbeitnehmer (Alter, Betriebszugehörigkeit) berücksichtigt und sie in ein vertretbares Verhältnis gesetzt. Sie hat die Unterhaltsverpflichtungen, die Unterstützung pflegebedürftiger Angehöriger und eine eventuelle Schwerbehinderung/Gleichstellung durch Zuschläge berücksichtigt. Die Einigungsstelle ist weder an die Vereinbarungen der Arbeitgeberin mit einzelnen Arbeitnehmern (Faktor 0,33) noch an § 1 a KSchG gebunden. Ausgehend von der Einschätzung der Nachteile der Betriebsänderung für die betroffenen Arbeitnehmer (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Ziff.2 BetrVG), die insbesondere durch die Covid-19-Pandemie verschärft werden, bewegt sich die Abfindungsformel innerhalb des Ermessens der Einigungsstelle. Durch die differenzierte Gestaltung des Sozialplans wird deutlich, dass die Einigungsstelle ihr Ermessen ausgeübt hat. Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung kann die Kammer nicht erkennen. d) Eine Begründung des Einigungsstellenspruchs durch den Vorsitzenden ist gesetzlich nicht vorgesehen und auch aus sonstigen Gründen nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.10.1986 – 1 BvR 1426/83). 7. Im Ergebnis ist der von der Einigungsstelle beschlossene Sozialplan mit Ausnahme der eingangs genannten Regelungen rechtlich nicht zu beanstanden und auch nicht ermessensfehlerhaft. Der Antrag der Arbeitgeberin war daher insoweit zurückzuweisen. 8. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 2 Abs. 2 GKG).