Urteil
8 Ga 2/23
ArbG Heilbronn 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHEI:2023:1026.8GA2.23.00
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Leitsätze
1. Schreibt der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Outlooksystem des Arbeitgebers dessen Kunden an, stellt dies einen unbefugten Zugriff iSv § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG dar.(Rn.34)
2. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist.(Rn.39)
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 27.000,00.
4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Schreibt der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus dem Outlooksystem des Arbeitgebers dessen Kunden an, stellt dies einen unbefugten Zugriff iSv § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG dar.(Rn.34) 2. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist.(Rn.39) 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf Euro 27.000,00. 4. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Der gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig, jedoch unbegründet. I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in der gebotenen, Rechtsschutz gewährenden Auslegung ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. 1. Ein Unterlassungsantrag muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO so bestimmt gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind und der Beklagte erkennen kann, wogegen er sich verteidigen soll und welche Unterlassungspflichten sich aus einer dem Unterlassungsantrag folgenden Verurteilung ergeben; die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, darf grundsätzlich nicht dem Vollstreckungsgericht überlassen werden. Die Verwendung auslegungsbedürftiger Begriffe oder Bezeichnungen kann dabei allerdings hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig oder sogar geboten sein, wenn über den Sinngehalt der verwendeten Begriffe oder Bezeichnungen kein Zweifel besteht, so dass die Reichweite von Antrag und Urteil feststeht bzw. wenn dessen Auslegung zwischen den Parteien nicht streitig ist. Welche Anforderungen dabei an die Konkretisierung des Streitgegenstandes im Unterlassungsantrag zu stellen sind, ist auch abhängig von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalles (LAG Hamm, 23. Juni 2021 – 10 SaGa 9/21). Für die Zulässigkeit eines Verfügungsantrags zur Durchsetzung eines Anspruchs nach § 6 Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) ist erforderlich, dass zum einen das Geschäftsgeheimnis selbst genau bestimmt wird und dass die eingetretene, noch fortdauernde oder künftig bevorstehende Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses hinsichtlich der konkreten Verletzungsform näher bezeichnet wird (OLG Frankfurt 27. November 2020 – 6 W 113/20). 2. Vorliegend bezieht sich der Wortlaut des Antrags generell auf “Daten von Kunden“ der Klägerin in einem bestimmten Zeitraum. Aus der Begründung geht jedoch hervor, dass die Verfügungsklägerin hiermit einerseits die im Outlook-System hinterlegten E-Mail-Adressen ihrer Kunden meint, auf die der Verfügungsbeklagte mit seiner E-Mail vom 19. September 2023 teilweise zugegriffen hat. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat die Verfügungsklägerin zudem noch die Kundendaten aus ihrem Kundenmanagementsystem, welches über die E-Mail-Adressen der Kunden hinaus zahlreiche weitere Informationen enthält, als Geschäftsgeheimnisse mit einbezogen. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, welche Datensätze hiermit gemeint werden, sodass die Frage, was Gegenstand der Verurteilung sein soll, nicht unzulässiger Weise in das Vollstreckungsverfahren verlagert wird. 3. Das angerufene Arbeitsgericht Heilbronn ist für den Antrag auch zuständig. § 15 Abs. 1 GeschGehG regelt nicht etwa eine Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, sondern die sachliche und örtliche Zuständigkeit und betrifft den Fall, dass der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten bleibt unberührt, so dass die Regelungen zu Verfahren in Geschäftsgeheimnisstreitsachen auch dort Anwendung finden (BT-Drs. 19/4724, S. 34). Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 lit. d ArbGG eröffnet, weil die Verwendung der Kundendaten im Zusammenhang mit dem vormaligen Arbeitsverhältnis der Parteien steht. Das Arbeitsgericht Heilbronn ist auch örtlich zuständig als allgemeiner Gerichtsstand des Beklagten, § 15 Abs. 2 S. 1 GeschGehG. II. Der Antrag ist jedoch mangels Verfügungsanspruchs unbegründet. Die Verfügungsklägerin kann einen solchen Anspruch nicht auf § 6 GeschGehG stützen. 1. Ein Unterlassungsanspruch, mit dem der zivilrechtliche Geheimnisschutz geltend gemacht wird, richtet sich seit dem 26. April 2019 nach dem GeschGehG. Nach § 6 GeschGehG kann der Inhaber eines Geschäftsgeheimnisses den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht. 2. Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte zwar ein Geschäftsgeheimnis in diesem Sinne unbefugt erlangt und genutzt, indem er von seinem vormaligen Outlook-Konto an die Kunden der Verfügungsklägerin eine E-Mail geschrieben hat. Ein unberechtigter Zugriff des Verfügungsbeklagten auf Kundendaten im Kundenmanagementsystem CRM kann demgegenüber nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden. a) Sowohl bei den im Outlook-Programm der Verfügungsklägerin gesammelten E-Mail-Adressen ihrer Kunden als auch bei den Kundendaten im CRM-System handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 2 GeschGehG. Ein Geschäftsgeheimnis im Sinne dieser Norm ist eine Information, die a) weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltung durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der c) ein berechtigtes Interesse an ihrer Geheimhaltung besteht. Bei den gesammelten Kundendaten und den entsprechenden E-Mail-Adressen handelt es sich um Datensätze, die in ihrer Gesamtheit nicht allgemein bekannt sind. b) Dies gilt in Bezug auf die E-Mail-Adressen trotz deren allgemeiner Veröffentlichung auf einzelnen Webseiten der betroffenen Kunden, da eine Sammlung von Daten, die im Einzelnen öffentlich zugänglich sind, ihre schützenswerte Geheimnisqualität im Rahmen einer Datensammlung durch ihre Strukturierung erhält (LAG Hamm 23. Juni 2021 – 10 SaGa 9/21). c) Sämtliche Informationen zu den Kunden der Verfügungsklägerin sind von wirtschaftlichem Wert. Dies ist unzweifelhaft der Fall. d) Die vorgenannten Informationen sind auch Gegenstand angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen. Durch dieses Merkmal gibt das Gesetz zu erkennen, dass nur derjenige den Schutz durch die Rechtsordnung genießt, der die geheime Information aktiv schützt. Wer keine Bestrebungen zum Schutz einer Information unternimmt oder lediglich darauf vertraut, die geheime Information werde nicht entdeckt und bleibe verborgen, genießt keinen Schutz. Allerdings können bereits vertragliche Vereinbarungen ein Mittel des Geheimnisschutzes darstellen, denn die an die Geheimhaltungsmaßnahmen zu stellenden Anforderungen sind nicht besonders hoch (LAG Düsseldorf, 03.06.2020, 12 SaGa 4/20, Rn. 116; LAG Hamm aaO). Aus der im Termin zur mündlichen Verhandlung übergebenen eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Verfügungsklägerin ergeben sich sowohl hinreichende IT-Sicherungsmaßnahmen sowie die organisatorischen Regelungen zum Umgang mit den Daten durch die Arbeitnehmer. e) Die Verfügungsklägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ihrer Kundendaten. Die Daten aus dem Kundenmanagementsystem enthalten sämtliche für die Vertragsabschlüsse in der Vergangenheit und Zukunft erforderlichen Informationen. An diesen Daten hat die Verfügungsklägerin insbesondere gegenüber Konkurrenzunternehmen, welche dieselben Produkte vertreiben, ein erhebliches Geheimhaltungsinteresse. Dies gilt auch in Bezug auf die E-Mail-Adressen ihrer Kunden. Dies deshalb, weil dort beispielsweise die zuständigen Ansprechpartner der Kunden enthalten sind. f) Der Verfügungsbeklagte hat auf die gesammelten E-Mail-Adressen der Kunden auch unbefugt im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GeschGehG zugegriffen, als er über einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Outlook-System der Verfügungsklägerin zugriff und eine große Anzahl von Kunden unter Verwendung der dort vorhandenen Datensätze angeschrieben hat. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, dass während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses dieser Datenzugriff selbstverständlich für den Verfügungsbeklagten erlaubt war. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses bildet jedoch eine wesentliche Zäsur. Dem Verfügungsbeklagten war es vertraglich bereits nach § 10 Nr. 1 und Nr. 3 des Arbeitsvertrages ausdrücklich verboten, ihm bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse zu verwerten. Dies galt ausdrücklich auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Überdies ist der Beklagte nach § 15 des Arbeitsvertrages, dort Abs. 1, verpflichtet, mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses von ihm bearbeitete Daten an die Verfügungsklägerin „herauszugeben“. Unabhängig von diesen vertraglichen Regelungen besteht eine fortwirkende Nebenpflicht aus dem Arbeitsvertrag zur Nichtnutzung einer geheimen Information auf Grundlage von §§ 241 Abs. 2, 242 BGB (Preis/Seiwerth, Geheimnisschutz im Arbeitsrecht nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz, 2019,351, 356, 358). g) Der Verfügungsklägerin ist es jedoch nicht gelungen, die Kammer davon zu überzeugen, dass der Verfügungsbeklagte auch auf die Daten im Kundenmanagementsystem unbefugt zugegriffen hat. Der Download der Daten im Juni und Juli 2023 erfolgte noch während des Arbeitsverhältnisses, war also befugt. Der Darstellung des Verfügungsbeklagten, die Dateien nur auf den Dienstrechner heruntergeladen zu haben, hat die Verfügungsklägerin keinen anderen Sachvortrag entgegenstellen können. Zwar ist der Verfügungsklägerin zuzustimmen, dass ein Download aller Kundendaten kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (dies im Wege einer Eigenkündigung) den Verdacht aufwirft, dass sich der Verfügungsbeklagte für seine künftige Tätigkeit im Konkurrenzunternehmen die Daten kopiert und eine Datenkopie behalten hat. In diesem Kontext bedeutsam könnte auch die Tatsache sein, dass der Verfügungsbeklagte vor Rückgabe des dienstlichen Laptops dessen Festplatte gelöscht hat, wofür aus Sicht der Kammer kein zwingendes Bedürfnis bestand. Keinesfalls ist eine Zurücksetzung aller Daten vor Rückgabe eines Dienstlaptops üblich; sie ist im Gegenteil üblicherweise verboten. Diesbezüglich war jedoch zu sehen, dass der Verfügungsbeklagte insoweit eine entgegenstehende eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, die Daten nicht für eigene private oder berufliche Zwecke kopiert und in Besitz gehabt bzw. weitergegeben zu haben. Zudem konnte die Verfügungsklägerin seine Darstellung nicht widerlegen, dass er vollständige Kopien aus dem Managementsystem während der Dauer des Arbeitsverhältnisses regelmäßig angefertigt und zu Backup-Zwecken auf dem Dienstrechner gespeichert hat. 3. Die für den Anspruch nach § 6 GeschGehG erforderliche Wiederholungsgefahr ist in Bezug auf die E-Mail-Adressen-Nutzung jedoch nicht gegeben. a) Zwar wird das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr indiziert, also widerleglich vermutet, wenn der in Anspruch Genommene schon in der Vergangenheit das streitgegenständliche Geschäftsgeheimnis – ganz oder teilweise – beeinträchtigt hat. Dass die Wiederholungsgefahr in solchen Fällen indiziert wird, hat zur Folge, dass der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses seinerseits nicht darlegen oder gar beweisen muss, es werde tatsächlich (sicher oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) zu einer erneuten Beeinträchtigung oder zu der Fortsetzung der fortbestehenden Beeinträchtigung kommen, sondern umgekehrt die Darlegungs- und Beweislast infolge der Vermutungswirkung auf den Rechtsverletzer übergeht. An die Ausräumung der Wiederholungsgefahr werden strenge Anforderungen gestellt, da der Rechtsverletzer – ob unverschuldet oder nicht – durch sein Verhalten eine Beeinträchtigung des Geschäftsgeheimnisses herbeigeführt hat und er daher als Störer für den status quo ante zu sorgen hat. b) Der Verfügungsbeklagte hat am 19. September 2023 unberechtigt auf die Kontaktdaten der Kunden im Outlook-Programm zugegriffen. Dieser unberechtigte Zugriff kann grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr indizieren. Allerdings besteht vorliegend die Besonderheit, dass keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der Beklagte noch im Besitz der entsprechenden Daten ist. Unstreitig kann er auf die Daten nach Rückgabe des Dienstrechners sowie Löschung sämtlicher Zugangsberechtigungen nicht mehr zugreifen. Die Untersagung des weiteren Datenzugriffs scheidet schon aus diesem Grunde aus. Um eine Wiederholungsgefahr hinsichtlich der weiteren Nutzung der Daten oder deren Weitergabe an Dritte zu indizieren, müssten greifbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Verfügungsbeklagte nicht nur auf die Daten zugegriffen hat, um eine E-Mail an diverse Kunden zu schreiben, sondern, dass er unabhängig vom Zugriff auf die Software der Verfügungsklägerin noch immer hierzu in der Lage ist. Dies könnte beispielsweise dann der Fall sein, wenn er die E-Mail vom 19. September 2023 auch an sich selbst versandt hätte und zwar in der Weise, dass aus dieser Sammel-E-Mail auch die Adressen der anderen Adressaten ersichtlich wären. In der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 hat die Verfügungsklägerin darauf hingewiesen, dass die streitgegenständliche E-Mail auch an den Geschäftsführer der neuen Arbeitgeberin des Verfügungsbeklagten gesandt wurde. Dies hat der Verfügungsbeklagte jedoch in der Weise getan, dass er sämtliche Adressaten der E-Mail in das „Bcc“-Feld eingetragen hat, was zur Folge hat, dass die Empfänger in diesem Feld weder von den anderen Empfängern gesehen werden noch diese selber sehen können. Zudem hat der Verfügungsbeklagte vorliegend eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, aufgrund derer feststeht, dass er nicht mehr im Besitz der E-Mail-Adressen der Klägerin ist. Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung eines Geschäftsgeheimnisses scheidet mangels Begehungs- oder Wiederholungsgefahr aus, wenn aufgrund der eidesstattlichen Versicherung des Verfügungsbeklagten feststeht, dass dieser gar nicht mehr im Besitz des Geschäftsgeheimnisses ist. Der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedarf es in diesen Fällen nicht (LAG Baden-Württemberg – 4 SaGa 1/21). Mit der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung durch den Verfügungsbeklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung ist daher Wiederholungsgefahr und damit der Verfügungsanspruch entfallen. Auf das Bestehen eines Verfügungsgrundes kommt es daher nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Als unterliegende Partei hat die Verfügungsklägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG ergibt sich aus den Angaben der Verfügungsklägerin. Ein Grund zur Zulassung der Berufung nach § 64 Abs. 3 ArbGG ist nicht gegeben. Die Berufung ist gleichwohl für die Verfügungsklägerin statthaft gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG. Die Parteien streiten im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens über Unterlassungsansprüche in Bezug auf Kundendaten. Die Verfügungsklägerin vertreibt … . Sie beschäftigt regelmäßig zwei bis drei Mitarbeiter. Mit dem Verfügungsbeklagten bestand seit dem 1. Mai 2021 ein Arbeitsverhältnis als Vertriebsleiter. Außerdem war er für die IT zuständig. Hinsichtlich der arbeitsvertraglichen Bestimmungen wird auf Anlage AST1 Bezug genommen. Am 10. Juli 2023 kündigte der Verfügungsbeklagte das Arbeitsverhältnis zum 15. August 2023, um zum 1. September 2023 zum neu gegründeten Konkurrenzunternehmen P. D. GmbH zu wechseln, welches von einem ehemaligen Lieferanten der Verfügungsklägerin, Herrn S., gegründet worden war. Beide Unternehmen sind im selben Marktsegment tätig. Die Verfügungsklägerin verfügt über eine mittels CRM (Customer Relationship Management)-System geführte Kundendatei, welche rund 3.000 Einträge enthält. Es handelt sich hierbei um eine cloudbasierte Software. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Verfügungsbeklagten wurde dessen CRM-Zugang gesperrt. Der dem Verfügungsbeklagten überlassene Dienstlaptop verblieb zunächst bei diesem, wobei die Verfügungsklägerin das Gerät jedenfalls Anfang September 2023 zurückverlangte. Hinsichtlich des am 6. September 2023 über den Messenger-Dienst WhatsApp geführten Gesprächsverlaufs wird auf Anlage AG1 Bezug genommen. Eine Sperrung des Zugangs des Verfügungsbeklagten zum Outlook-Programm der Verfügungsklägerin unterblieb ebenfalls zunächst. Am 19. September 2023 versandte der Verfügungsbeklagte aus dem Outlook Programm der Verfügungsklägerin unter seiner vormaligen E-Mail-Adresse … an über 100 Kunden der Verfügungsklägerin eine E-Mail mit dem Betreff „Danke und auf Wiedersehen“. Diese - vorgelegt als Anlage AST3 - hat folgenden Wortlaut: „Sehr geehrte Damen und Herren, am 15.08.2023 war mein letzter Arbeitstag bei der X und stehe Ihnen daher nicht mehr als Verkaufsleiter zur Verfügung. Meine E-Mail-Adresse … wird auch nicht mehr gelesen und bearbeitet. An dieser Stelle möchte ich mich herzlich bei Ihnen für die gute Zusammenarbeit und Ihr entgegengebrachtes Vertrauen bedanken. Ich melde mich mit den Neuigkeiten die Tage wieder und verbleibe mit freundlichen Grüßen (Name des Verfügungsbeklagten)“ Mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 forderte die Verfügungsklägerin den Verfügungsbeklagten unter anderem auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, Anlage AST4. Der Verfügungsbeklagte hat nachfolgend durch Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten lediglich eine nicht strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben lassen. Die Verfügungsklägerin trägt vor, es handele sich bei den im System hinterlegten Kundendaten, insbesondere den E-Mail-Adressen, um Geschäftsgeheimnisse. Diesbezüglich seien seitens der Verfügungsklägerin auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen ergriffen worden. Neben arbeitsvertraglichen Vertraulichkeits- und Geheimhaltungspflichten, wie sie auch vorliegend vereinbart worden seien, ergäben sich weitere Sicherungen durch IT-Sicherheitssysteme wie Passwort-Authentifizierung, Zwei-Faktor-Authentifizierung, individuelle, komplexe Passwörter für einzelne Mitarbeiter, Zugriffssperren nach fünf vergeblichen Anmeldeversuchen sowie weitere Maßnahmen. Der Verfügungsbeklagte habe sich zu diesen Daten über einen Monat nach Ende des Arbeitsverhältnisses unbefugt Zugang verschafft, indem er aus seinem ehemaligen E-Mail-Konto eine große Anzahl von Kunden angeschrieben habe. Dass eine weitere Verletzung von Geschäftsgeheimnissen der Verfügungsklägerin drohe, ergebe sich aus dem Satz „ich melde mich mit den Neuigkeiten die Tage wieder“ aus dem Text der versandten E-Mail. Es sei zu befürchten, dass sich der Verfügungsbeklagte trotz Rückgabe des Dienstrechners am 6. Oktober 2023 Kundendaten wie beispielsweise die E-Mail-Adressen den Kunden kopiert habe. In diese Richtung deute auch der Download sämtlicher Kundendaten aus dem CRM-System kurz vor Ende des Beschäftigungsverhältnisses. Ein solcher Download sei nicht erforderlich gewesen, um die Kundendatei zu pflegen. Zudem sei der Dienstlaptop vor Rückgabe vollständig zurückgesetzt worden. Die Verfügungsklägerin beantragt: Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft, jeweils bis zu sechs Monaten, untersagt, Daten von Kunden, die in einer Geschäftsbeziehung zu der Antragstellerin stehen und vor dem 19. September 2023 standen, zu kopieren, sich zu solchen Kontaktinformationen über die IT der Antragstellerin Zugang zu verschaffen, sie zu nutzen und/oder Dritten mitzuteilen, insbesondere um diese Kunden zu kontaktieren. Der Verfügungsbeklagte beantragt: Zurückweisung des Antrags. Er trägt vor, dass er zu privaten oder eigenen beruflichen Zwecken keine Kundendaten aus den Systemen der Verfügungsklägerin kopiert habe. Auch sei er nicht im Besitz solcher Kopien und habe solche auch nicht an Dritte, wie beispielsweise seinen neuen Arbeitgeber, weitergegeben. Der Datendownload aus dem CRM-System sei sehr regelmäßig erfolgt während des Arbeitsverhältnisses, dies allein, um die Kundendaten im Rahmen einer Excel-Tabelle bearbeiten zu können. Auch seien diese Excel-Tabellen anschließend als Sicherheits-Backups gespeichert geblieben. Der Verfügungsbeklagte hält sich für berechtigt, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses die auf seinem ehemaligen Outlook-Konto bei der Verfügungsklägerin eingehenden E-Mails zu lesen und sich aus diesem System von den Kunden zu verabschieden. Der Satz in der E-Mail in Bezug auf Neuigkeiten habe nicht dazu gedient, die Kunden zu informieren, dass er zu einem Konkurrenzunternehmen gewechselt sei. Vielmehr habe er den Kontakt nicht abbrechen wollen, weil er zeitweise geplant habe, einen Onlinehandel mit Handtüchern zu eröffnen. Seinen Dienstlaptop habe er vor der Rückgabe im mündlichen Verhandlungstermin zurückgesetzt, weil das Gerät über sein privates Google-Konto angemeldet und darüber das Betriebssystem eingerichtet worden sei. Betriebliche Daten habe er hierbei nicht gelöscht, da diese sämtlich in einer Cloud im Internet gespeichert seien. Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Oktober 2023 sowie die hierin abgegebenen eidesstattlichen Versicherungen Bezug genommen.