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Urteil

1 Ca 388/04

Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHF:2004:0729.1CA388.04.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Streitwert wird auf 14.100,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Streitwert wird auf 14.100,-- € festgesetzt. T a t b e s t a n d Der ledige und gegenüber einem minderjährigen Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger hat am 15.07.1991 ein Arbeitsverhältnis als Arbeiter bei der Firma L GmbH aufgenommen und war seither zu einem Monatsbruttoeinkommen in Höhe von 2350 € in L1 beschäftigt. Seit dem 9.5.2002 befand sich der Kläger in Elternzeit. Er ist Betriebsratsmitglied. Die L GmbH verschmolz im Herbst 2002 mit den E Möbelwerken und der I GmbH, die ihren Sitz in P hat, zu einem Unternehmen. Dabei behielten die Betriebe der L in L1 und die der I in X auch nach der Verschmelzung jeweils eigenständige Betriebsräte. Über das Vermögen der der Firma L GmbH, sowie der Firma L2 AG wurde am 01.11.2003 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zu 1) wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschloss die Gläubigerversammlung den Betrieb in L1 stillzulegen. Am 08.12.2003 schloss der Beklagte zu 1) mit dem Betriebsrat in L1 einen Interessenausgleich mit Namensliste ab. Die jegliche in L1 beschäftigten Arbeitnehmer und damit 442 Arbeitnehmer umfassende Namensliste enthält den Namen des Klägers als zu kündigenden Arbeitnehmer. Wegen der Stilllegung wurden alle in L1 bestehende Arbeitsverhältnisse gekündigt. Der Betriebsrat in L1 wurde zu der Kündigung der Arbeitsverhältnisse und auch zu der Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ordnungsgemäß angehört. Der Beklagte zu 1) hat das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger durch Schreiben vom 23.02.2004 zum 31.05.2004 gekündigt. Zuvor hatte er die Zustimmung der zuständigen Bezirksregierung eingeholt. Die Beklagte zu 2) übernahm einen Teil des ehemaligen Betriebes der I GmbH in X. Gegen die Kündigung durch den Beklagten zu 1) wendet sich der Kläger mit der am 01. März 2004 eingegangenen Kündigungsschutzklage und begehrt Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) übergegangen sei. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Beklagte zu 1) die Kündigung nicht habe aussprechen können, da die bei der Bezirksregierung beantragte und erhaltene Zulässigkeitserklärung nicht rechtskräftig sei. Ferner habe eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit in X bestanden. Insoweit sei es auch zur Übernahme von 3 Arbeitnehmern gekommen. Der Kläger ist insoweit der Ansicht, dass ihm die Arbeitsplätze hätten angeboten werden müssen. Zudem ist er der Ansicht, dass zwischen den Stätten in L1 und X ein gemeinschaftlicher Betrieb bestanden habe. Insoweit behauptet er, dass Mitarbeiter der Beklagten zu 2) bei L beschäftigt worden seien. Ferner behauptet der Kläger, dass bei der Gemeinschuldnerin des Beklagten zu 1) auch verschiedene Produkte der Beklagten zu 2) gefertigt worden seien, es lediglich einen Einkäufer für die Beklagte zu 2) und L gegeben habe und auch die Vermarktung unter einer gemeinsamen Leitung verlief. Auch habe eine gemeinsame Buchhaltung in L1 stattgefunden. Er ist zudem der Ansicht, dass nach der Verschmelzung von I in X und L in L1 ein Gesamtbetriebsrat hätte gewählt werden müssen. Er beantragt daher 1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die am 23.02.2004 ausgesprochene und am 24.02.2004 zugegangene Kündigung nicht aufgelöst wurde, 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die Beklagte zu 2) übergegangen ist und mit dieser zu ungeänderten Bedingungen fortbesteht. Der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) beantragen, die Klage abzuweisen. Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, dass selbst wenn die Zustimmung der Bezirksregierung nicht rechtskräftig sei, dies ohne Bedeutung sei, da für die Wirksamkeit der Kündigung es nicht darauf ankäme, ob der Verwaltungsakt bestands- oder rechtskräftig ist. Ferner sei auch kein freier Arbeitsplatz in X gewesen. Auch seien die bei I neu eingestellten Arbeitnehmer des Betriebes L1 mit dem Kläger nicht vergleichbar, da sie in der Buchhaltung, Buchhaltung Kreditoren/Debitoren im Mahnwesen und als Assistentin der Geschäftsführung eingestellt worden sind. Ferner sind der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) der Ansicht, dass die Sozialauswahl lediglich auf L1 zu beziehen gewesen sei, da es sich um eigenständige Betriebe mit unstreitig eigenem Betriebsrat jeweils in X und L1 handele. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig aber unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung des Beklagten zu 1) vom 23.02.2004 mit dem im Kündigungsschreiben aufgeführten Beendigungszeitpunkt unter Einhaltung der Anwendung findenden Kündigungsfrist sein Ende gefunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet das Kündigungsschutzgesetz nach § 1 Abs. 1, 23 Abs. 1 Satz 2 auf Grund der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses und der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten Anwendung. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ist eine Kündigung dann sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Der Beklagte zu 1) stützt die Kündigung vom 23.02.2004 zu Recht auf das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers entgegenstehen. Auf Grund der namentlichen Benennung des Klägers in der Namensliste des Interessenausgleichs vom 08.12.2003 wird nach § 125 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 InsO vermutet, dass die Kündigung vom 23.02.2004 durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Klägers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 InsO sind nach dem Vortrag der Parteien erfüllt. Es liegt eine Betriebsänderung vor, auf Grund dessen ein wirksamer Interessenausgleich zwischen dem Beklagten zu 1) und dem Betriebsrat abgeschlossen wurde, in welchem der Kläger namentlich als zu kündigender Arbeitnehmer aufgeführt ist. Damit tritt die gesetzliche Vermutung nach § 125 Abs. 1 Satz1 Nr. 1 InsO ein, so dass der Beklagte zu 1) zur Rechtfertigung der Kündigung keine weiteren Tatsachen vorzutragen hat. Die soziale Auswahl des gekündigten Klägers kann nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO angesichts seiner namentlichen Benennung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Der Prüfungsmaßstab der groben Fehlerhaftigkeit nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO bezieht sich dabei nicht nur auf die sozialen Indikatoren und deren Gewichtung selbst; vielmehr wird die gesamte Sozialauswahl, insbesondere auch die Bildung der auswahlrelevanten Gruppen nur auf ihre groben Fehler überprüft (vgl. BAG 2. Senat Urteil vom 28.08.2003, AZ: 2 AZR 368/02). Grob fehlerhaft im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InsO ist die soziale Auswahl, wenn sie gesetzlichen Vorschriften widerspricht, auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen beruht oder wenn einer der drei nachprüfbaren Kriterien überhaupt nicht berücksichtigt wurde. Angesichts des Umstandes, dass vorliegend die komplette Belegschaft in L1 gekündigt worden ist, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die soziale Auswahl grob fehlerhaft gewesen sei. Auch konnte eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit bei der Beklagten zu 2) nicht festgestellt werden, die zu einer Fehlerhaftigkeit geführt haben könnte. Denn wo in einem Interessenausgleich auf Grund einer Betriebsänderung die zu kündigenden Arbeitnehmer namentlich bezeichnet werden, soll der betreffende Mitarbeiter im Kündigungsschutzprozess verpflichtet sein, im Einzelnen und abschließend darzulegen und zu beweisen, dass eine Möglichkeit bestand, ihn im Betrieb oder Unternehmen weiter zu beschäftigen (vgl. BAG vom 07.05.1998, 2 AZR 536/97). Der Kläger hat vorliegend nicht dargelegt und bewiesen, dass die Möglichkeit bestand, ihn in X weiterzubeschäftigen. Im übrigen war die soziale Auswahl auch deshalb nicht grob fehlerhaft, weil sie nicht auf X ausgeweitet wurde. Denn auch die Auswahl des Kreises der vergleichbaren Arbeitnehmer ist lediglich auf grobe Fehlerhaftigkeit zu überprüfen. Nach Ansicht der Kammer ist vorliegend nicht ersichtlich, dass die Beschränkung auf die in L1 beschäftigten Arbeitnehmer angesichts des Bestehens separater Betriebsräte auf sachfremden oder willkürlichen Erwägungen beruhte. Nach Überzeugung der Kammer liegt im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung der Darlegung des Beklagten zu 1) und ohne ein konkretes Bestreiten seitens der Klägerseite hinsichtlich einzelner Bereiche des diesbezüglichen Sachvortrags eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates gemäß § 102 BetrVG vor. Der Betriebsrat in L1 war auch zuständig. Bezüglich der separat gewählten Betriebsräte haben offensichtlich weder die zur Anfechtung der Betriebsratswahl berechtigten Arbeitnehmer, Gewerkschaften und Arbeitgeber einen Anlass gesehen, die Betriebsratswahlen wegen der Verkennung des Betriebsbegriffs anzufechten. Auch die gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG antragsbefugten Stellen haben offensichtlich keinen Anlass gesehen, gerichtlich feststellen zu lassen, ob das Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bildet. Insofern würde es zu großer Rechtsunsicherheit und Unklarheit führen, wenn man den Betriebsbegriff anders fasste. Insofern muss –selbst bei unterstelltem Vorliegen eines einheitlichen Betriebes- bei unangefochtener Betriebsratswahl von entsprechenden Beteiligungsrechten desselben ausgegangen werden (vgl. LAG Hamm v. 12.12.1995, 13 Sa 562/94). Auch dringt der Kläger nicht mit dem Vortrag durch, eine Kündigung hätte nicht ausgesprochen werden dürfen, da der Bescheid der Bezirksregierung angesichts seiner Elternzeit noch nicht rechtskräftig sei. Denn selbst bei -unterstellter und nicht vom Kläger dargelegter- fehlender Rechtskraft wäre die Kündigung bis zur Bestandskraft bzw. rechtskräftigen Entscheidung schwebend und alsdann endgültig wirksam, da die Zulässigkeitserklärung trotz Widerspruch oder Anfechtungsklage schwebend wirksam bleibt und die in dieser Situation ausgesprochene Kündigung damit nicht unwirksam, sondern schwebend wirksam ist (BAG 17.6.2003- 2 AZR 404/02). Das Arbeitsverhältnis ist auch nicht auf die Beklagte zu 2) übergegangen, da die Kündigung rechtswirksam war. Im übrigen hat der Kläger auch nicht dargetan, inwiefern er dem von der Beklagten zu 2) übernommenen Betriebsteil angehört hat. Die Klage war somit insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. mit § 91 Abs. 1 ZPO. Der Kläger hat als die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß §§ 61 Abs. 1 i.V. mit 12 Abs. 7 ArbGG in Höhe von zwei Vierteljahresverdiensten des Klägers.