Urteil
1 Ca 131/06
ARBG HERFORD, Entscheidung vom
2mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann wirksam eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit innerhalb einer vereinbarten Probezeit vorsehen; dies genügt den Anforderungen des § 15 Abs. 3 TZBfG.
• Die Vereinbarung einer Probezeit mit gesonderten abgekürzten Kündigungsfristen ist nicht schon deshalb überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, weil die Überschrift des Vertragsparagraphen nur allgemein „Vertragsdauer und Kündigung“ lautet.
• Ein auf den Tarifvertrag verwiesener und dort Wort für Wort übernommener Regelungstext genügt den Anforderungen an die Vereinbarkeit von Kündigungsregelungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen; eine Verlängerungsvereinbarung, die alle Vertragsbestandteile ohne Einschränkung fortgeltend erklärt, nimmt auch die Probezeit- und Kündigungsregelungen in den Verlängerungszeitraum mit hinein.
Entscheidungsgründe
Kündbarkeit befristeten Arbeitsverhältnisses durch vereinbarte Probezeit und verkürzte Fristen • Ein befristetes Arbeitsverhältnis kann wirksam eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit innerhalb einer vereinbarten Probezeit vorsehen; dies genügt den Anforderungen des § 15 Abs. 3 TZBfG. • Die Vereinbarung einer Probezeit mit gesonderten abgekürzten Kündigungsfristen ist nicht schon deshalb überraschend i.S.v. § 305c Abs. 1 BGB, weil die Überschrift des Vertragsparagraphen nur allgemein „Vertragsdauer und Kündigung“ lautet. • Ein auf den Tarifvertrag verwiesener und dort Wort für Wort übernommener Regelungstext genügt den Anforderungen an die Vereinbarkeit von Kündigungsregelungen bei befristeten Arbeitsverhältnissen; eine Verlängerungsvereinbarung, die alle Vertragsbestandteile ohne Einschränkung fortgeltend erklärt, nimmt auch die Probezeit- und Kündigungsregelungen in den Verlängerungszeitraum mit hinein. Die Klägerin war ab 18.08.2005 aufgrund eines befristeten Anstellungsvertrages bei der Beklagten beschäftigt; der schriftliche Vertrag nannte als Beginn den 01.09.2005, eine Zusatzvereinbarung den 18.08.2005, und die Befristung lief zunächst bis 31.12.2005. § 2 Abs. 4 des Vertrages vereinbarte eine sechsmonatige Probezeit mit innerhalb der ersten vier Wochen einer Frist von zwei Arbeitstagen und danach mit abgekürzten Kündigungsfristen bis zum sechsten Monat. Mit Verlängerungsvereinbarung vom 19.12.2005 wurde das befristete Arbeitsverhältnis bis 23.06.2006 verlängert, „alle sonstigen Bestandteile des geschlossenen Vertrages bleiben unverändert bestehen“. Am 24.01.2006 erklärte die Beklagte die ordentliche Kündigung zum 08.02.2006. Die Klägerin beantragte Feststellung, dass die Kündigung unwirksam sei und rügte insbesondere die Wirksamkeit der Kündigungsvereinbarung unter Verweis auf § 15 Abs. 3 TZBfG sowie die überraschende Klauselbedenken nach § 305c BGB. • Die Klage ist unbegründet; das befristete Arbeitsverhältnis war innerhalb der vertraglich vereinbarten Probezeit mit der verkürzten Frist kündbar, die Kündigung wurde fristgerecht erklärt und führte zum Ende des Arbeitsverhältnisses zum 08.02.2006. • § 15 Abs. 3 TZBfG verlangt eine Vereinbarung, damit ein befristetes Arbeitsverhältnis ordentlich kündbar ist; die Probezeitklausel mit ausdrücklicher Regelung verkürzter Kündigungsfristen erfüllt diese Anforderung, weil die Vereinbarung nicht an eine bestimmte Form gebunden ist und auch eine mittelbare Vereinbarung über die Probezeit ausreichend sein kann. • Die darauffolgende Verlängerungsvereinbarung erklärte die Fortgeltung sämtlicher Vertragsbestandteile; daher sind die Probezeit- und Kündigungsregelungen Bestandteil des Verlängerungsvertrags geworden und gelten für die Berechnung der sechsmonatigen Probezeit ab Beginn des ursprünglichen Vertragsverhältnisses. • Ein Verweis auf den Tarifvertrag, der die Probezeit- und Kündigungsregelungen enthält und im Arbeitsvertrag ausdrücklich genannt ist, genügt ebenfalls den Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 TZBfG; insoweit entfällt eine Inhaltskontrolle nach § 310 Abs. 4, § 305 BGB. • Die Klausel über die Probezeit und die verkürzten Kündigungsfristen ist nicht überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB; die Überschrift des Paragraphen muss nicht alle Unterpunkte aufzählen, Probezeit steht in engem sachlichen Zusammenhang mit Vertragsdauer und Kündigung und ist daher erwartbar. • Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände genügen nicht, um entgegen der ausdrücklichen Fortgeltungsklausel der Verlängerungsvereinbarung anzunehmen, die Beklagte habe auf die Probezeitregelung verzichtet. Die Klage wird abgewiesen. Das Gericht hält die vertraglich vereinbarte Probezeit mit der darin vorgesehenen Möglichkeit zur ordentlichen Kündigung innerhalb verkürzter Fristen für wirksam; damit endete das Arbeitsverhältnis am 08.02.2006 aufgrund der fristgerechten Kündigung der Beklagten. Sowohl die Einzelvereinbarung über die Probezeit mit ausdrücklicher Fristregelung als auch der ausdrückliche Verweis auf und die Übernahme tarifvertraglicher Regelungen erfüllen die Anforderungen des § 15 Abs. 3 TZBfG. Ebenso ist die Probezeitregelung nicht als überraschende Klausel nach § 305c BGB zu qualifizieren. Die Klägerin trägt daher die ihr überwiegend auferlegten Kosten des Rechtsstreits.