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Beschluss

3 BV 3/07

Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHF:2007:0306.3BV3.07.00
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Tenor

Die Anträge werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers P zum Teamleiter Werbemittelversand offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich ist.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers P zum Teamleiter Werbemittelversand offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich ist. Die Antragstellerin begehrt die Ersetzung der vom Antragsgegner verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters P. Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der Küchenmöbelindustrie von überregionaler Bedeutung. In ihrem Betriebsstandort I werden circa 390 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei dem Antragsgegner handelt es sich um den bei der Antragstellerin eingerichteten Betriebsrat, dem die Mitarbeiterin U vorsitzt. Der betroffene Mitarbeiter P ist seit der letzten Betriebsratswahl ebenfalls Mitglied des Betriebsrates. Herr P war bislang Teamleiter der Abteilung Disposition bei einem monatlichen Bruttogehalt von 4.500,00 Euro. Nach seinen Angaben war er insoweit disziplinarischer Vorgesetzter von sieben Arbeitnehmer. Die Arbeitszeit von Herrn P war im Wege der Vertrauensarbeitszeit mit einer Kernarbeitszeit geregelt. Im Rahmen von Restrukturierungsmaßnahmen plante die Antragstellerin die Versetzung von Herrn P in eine neu geschaffene Abteilung „Zentraler Werbemittelversand“ ab dem 01.02.2007. Mit Schreiben vom 09.01.2007, dem Antragsgegner am 15.01.2007 zugegangen, beantragte die Antragstellerin die Zustimmung zur Versetzung von Herrn P auf eine Teamleiterstelle im Werbemittelversand per 01.02.2007 gemäß § 99 BetrVG. Zugleich teilte die Antragstellerin dem Antragsgegner mit, man werde Herrn P gemäß § 100 BetrVG per 01.02.2007 vorläufig in den Werbemittelversand versetzen (Blatt 21 bis 23 der Akten). Der Antragsgegner verweigerte mit Schreiben vom 16.01.2007, dem Personalleiter der Antragstellerin am selben Tage zugegangen, die beantragte Zustimmung. Zugleich bestritt der Antragsgegner die Dringlichkeit der beabsichtigten Maßnahme. Zur Begründung seiner Ablehnung bezog sich der Betriebsrat auf sein Antwortschreiben vom 05.12.2006 betreffend eines vorangegangenen Versetzungsantrages der Antragstellerin vom 27.11.2006 (Blatt 23 bis 27 der Akten). Neben der Versetzung von Herrn P beantragte die Antragstellerin auch die Versetzung weiterer Mitarbeiter, nämlich von Herrn E und Frau K in den Werbemittelversand. Auch insoweit verweigerte der Antragsgegner die Zustimmung, dessen Ersetzung die Antragstellerin in dem Verfahren 3 Bv 6/07 von dem erkennenden Gericht durchzusetzen suchte. Individualrechtlich begehrte Herr P im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens die Verurteilung der Antragstellerin ihn weiterhin als Leiter der Disposition einzusetzen. Mit dem am 13.02.2007 verkündeten Urteil wies das erkennende Gericht diesen Antrag zurück (3 Ga 3/07). Der Einspruch von Herrn P scheiterte in dem Verfahren daran, dass es an einem Verfügungsgrund fehlte. Die von Herrn P eingelegte Berufung wurde von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht Hamm zurückgenommen. Zwischenzeitlich ist das Hauptverfahren anhängig. Die Antragstellerin begründet ihren Hauptantrag damit, dass sie der Auffassung sei, der Betriebsrat habe mit seinem Antwortschreiben vom 16.01.2007 lediglich die Zustimmung verweigert, ohne diese zu begründen. Es sei unzulässig, auf eine frühere Zustimmungsverweigerung zu verweisen, weil es sich hierbei um einen anderen, früheren Antrag handele. Damit gelte die Zustimmung als erteilt, was aufgrund der dazu streitigen Auffassung der Beteiligten mit dem Hauptantrag festzustellen sei. Den Hilfsantrag begründet die Antragstellerin damit, dass es keine Verweigerungsgründe im Sinne des Katalogtatbestandes des § 99 BetrVG gäbe, die einer Versetzung von Herrn P entgegenstünden. Dies ergebe sich aus Folgendem: In der Betriebsratssitzung vom 14.11.2006 sei der Betriebsrat formell darüber unterrichtet worden, dass die Antragstellerin beabsichtige, einen eigenen Bereich Werbemittelversand im Betrieb in I zu schaffen. Die Einzelheiten dieser unternehmerischen Entscheidung habe ihr Personalleiter B1 in dieser Sitzung erläutert. In diesem Bereich würden zukünftig alle Werbemittel, wie Prospekte, Verkaufsunterlagen, Mustertüren sowie sonstige Muster, Materialien für das Studiokonzept und die Messeausstellungen sowie die allgemeinen Papiere verwaltet. Die räumlichen Voraussetzungen dazu seien bis Ende Januar 2007 geschaffen. Diese hätten im sogenannten „Sbereich“ eingerichtet werden sollen. Dabei handele es sich um Räumlichkeiten, die vom früheren Unternehmen „S“ genutzt worden seien, das von der Antragstellerin übernommen worden sei. Bislang hätten sich der Werbemittelversand an unterschiedlichen Stellen im Betrieb befunden. Der Bereich Werbemittelversand solle insgesamt von vier Mitarbeitern bearbeitet werden, wobei der Mitarbeiter P die Leitung übernehmen solle. In dieser Funktion werde er unmittelbar an den Leiter der Fertigung, Herrn E1, berichten. Des weiteren würden die Mitarbeiterinnen K und C und Herr E in diesem Bereich eingesetzt werden. Hierzu habe es bereits gesonderte Anträge auf Versetzung gegeben. Finanzielle Nachteile habe keiner der betroffenen Mitarbeiter. Bisher habe Herr P als Teamleiter Disposition der Leitung Logistik / IT unterstanden und sechs Personen geführt. Vorgesetzter sei Herr N gewesen. Die zukünftige Position von Herrn P werde auf der gleichen hierarchischen Ebene (Teamleiterebene) angesiedelt bleiben. Für den Mitarbeiter P habe die Versetzung auch keine Einwirkung auf sein Betriebsratsamt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Gründe, die der Betriebsrat für die Ablehnung seiner Zustimmung vorgebracht habe, rechtfertigten keine Verweigerung der Zustimmung im Sinne von § 99 Abs. 2 BetrVG. Zunächst sei es nicht richtig, dass vorher eine Ausschreibung im Betrieb nach § 93 BetrVG hätte vorgenommen werden müssen. Eine derartige Vereinbarung habe es nicht gegeben. Der Betriebsrat habe sie erstmals mit Schreiben vom 15.02.2007 verlangt. Ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 Nr. 5 BetrVG läge daher nicht vor. Es sei unerheblich, ob ein oder mehrere Versetzungsanträge gestellt worden seien, da es besondere Ausschlussfristen für das Zustimmungsersetzungsverfahren nicht gebe. Eine Benachteiligung anderer Arbeitnehmer sei durch die personelle Maßnahme nicht beabsichtigt und auch nicht zu befürchten. Dies gelte auch hinsichtlich des Herrn P selbst. Der Arbeitsplatz von Herrn P ändere sich lediglich räumlich, er sei aber nicht ‑ wie der Betriebsrat dies dargelegt habe ‑ von der „Außenwelt“ abgeschnitten. Es gehöre vielmehr zu seinen Arbeitsaufgaben, auch soziale Kontakte zu pflegen. Auch sei die Behauptung, es werde zum 01.02.2007 kein Werbemittelversand eingerichtet werden, unrichtig. Dieser Werbemittelversand sei eingerichtet worden, wenngleich nicht alle Maßnahmen zu seiner Installation bereits durchgeführt worden seien. Dies würde zum Teil auch die Aufgabe von Herrn P sein. Die Eilbedürftigkeit der Maßgabe ergebe sich daraus, dass ein dezentraler Werbemittelversand im Betrieb nicht weiter hinnehmbar sei. Die Beschwerden der Gebietsleiter hätten sich gehäuft. Die Umsetzung der Maßnahme sei daher dringlich. Die Antragstellerin beantragt, 1. Es wird festgestellt, dass die Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmers P zum Teamleiter Werbemittelversand als erteilt gilt, hilfsweise 2. Die verweigerte Zustimmung des Antragsgegners zur Versetzung des Arbeitnehmer P zum Teamleiter Werbemittelversand zu ersetzen, 3. Es wird festgestellt, dass die vorläufige Versetzung des Arbeitnehmers P zur Versetzung des Arbeitnehmers zum Teamleiter Werbemittelversand aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass es nicht richtig sei, dass es sich bei der neu beantragten Zustimmung am 09.01.2007 um eine neue personelle Maßnahme handele. Es sei lediglich die Wiederholung der bereits im November beantragten Maßnahme. Es sei deshalb unschädlich, wenn sich der Betriebsrat auf seine Stellungnahme vom 05.12.2006 einschließlich der darin vorgebrachten Argumentation berufe. Der Hauptantrag sei daher abzuweisen. Auch der hilfsweise gestellte Zustimmungsersetzungsantrag sei abzuweisen. Dem Betriebsrat stehe ein Zustimmungsverweigerungsrecht nach § 99 Abs. 2 BetrVG zur Seite. Die personelle Maßnahme verstoße bereits gegen § 99 Abs. 2 Ziff. 5 BetrVG, weil mit der Antragstellerin eine Vereinbarung über die Ausschreibung der zu besetzenden Arbeitsplätze getroffen worden sei. Auf der Betriebsratssitzung vom 10.05.2005 habe der Personalleiter der Antragstellerin, Herr B1, auf eine Nachfrage des Betriebsratsmitgliedes C1 sinngemäß erklärt, dass bei der Vergabe von qualifizierten Jobs eine offizielle interne und externe Stellenausschreibung erfolge, damit sei dann jeder angesprochen. Damit sei der Betriebsrat einverstanden gewesen. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung auch nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG verweigern dürfen, da die begründete Besorgnis bestanden habe, dass der Mitarbeiter C2 als Servicetechniker seinen bisherigen tatsächlichen Arbeitsplatz verlieren würde bzw. zum Zeitpunkt der Anhörung die Antragstellerin keine Angaben darüber gemacht hat, wo der Servicetechniker in Zukunft den Kundendienst fortführen würde. Im Anhörungsschreiben vom 27.11.2006 hat sich die Antragstellerin zu dem eigentlichen Arbeitsplatz von Herrn C2 nicht geäußert. Auch das Anhörungsschreiben vom 09.01.2007 enthalte lediglich den Hinweis, der Arbeitsplatz des Servicetechnikers sei im Verwaltungstrakt angesiedelt. Auch der Verweigerungsgrund des § 99 Abs. 2 Nr. 4 BetrVG komme zum Tragen. Aufgrund der Versetzung von Herrn P vom Leiter der Disposition zum Teamleiter des Werbemittelversandes werde dieser benachteiligt, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründe gerechtfertigt sei. Als Leiter der Disposition habe Herr P Führungsverantwortung für sieben Mitarbeiter gehabt, im Werbemittelversand sei er lediglich zwei Mitarbeitern führungsbefugt. Mit der Versetzung als Leiter der Disposition im Kerngeschäft „Küchen“ zum Teamleiter im Werbemittelversand würde der Mitarbeiter P aus dem Kerngeschäft entfernt und mit erheblich geringerwertigen Tätigkeiten betraut. Dies zeige sich daran, dass für den neuen Arbeitsplatz nur eine Einarbeitungszeit von zwei Tagen vorgesehen sei. Durch die Versetzung in den Werbemittelversand würde Herr P von seinen bisherigen sozialen Kontakten abgeschnitten. Die Versetzung von Herrn P sei nicht aus persönlichen oder betrieblichen Gründen gerechtfertigt. Die Versetzung von Herrn P zum Teamleiter Werbemittelversand sei auch aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich. Es sei zu bestreiten, dass sofern im Werbemittelversand nicht die personellen Voraussetzungen zum 01.02.2007, geschaffen würden, der Werbemittelversand zum Erliegen käme. Die von der Antragstellerin angegebene Zentralisierung des Werbemittelversandes sei tatsächlich nicht zum 01.02.2007 durchgeführt worden. Der Werbemittelbereich im Bereich Versand existiere noch immer. Auch der Versandbereich im Hochregallager 1010 sei mangels Regalen noch nicht verlagert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den in der Anhörung vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Anträge, die zulässigerweise gemäß § 2a ArbGG im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren geltend gemacht werden, sind unbegründet. 1. Gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG hat der Arbeitgeber ein Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben, er hatte dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrates zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Nach § 99 Abs. 2 BetrVG kann der Betriebsrat seine Zustimmung unter bestimmten im Weiteren näher zu erörternden ‑ Voraussetzungen verweigern. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen, anderenfalls gilt die Zustimmung als erteilt. § 99 Abs. 4 BetrVG bestimmt, dass der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen kann, die verweigerte Zustimmung zu ersetzen. Die Voraussetzungen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG hinsichtlich der Versetzung des Mitarbeiters P liegen vor. 2. Der Hauptantrag war zurückzuweisen, da eine tatsächliche Zustimmung bzw. eine im Sinne von § 99 Abs. 3 BetrVG fingierte Zustimmung nicht vorliegt. Der Betriebsrat hat dadurch, dass er zur Begründung seiner Verweigerung vom 16.01.2007 auf seine Stellungnahme im Schreiben vom 05.12.2006 verweist, keine unzulässige Stellungnahme abgegeben mit der Folge, dass die Wochenfrist zur Stellungnahme nicht eingehalten wäre. Beide Betriebsparteien sind davon ausgegangen, dass es sich bei dem Betriebsrat am 15.01.2007 zugegangenen Antrag zur Versetzung von Herrn P um einen „erneuten Antrag“ handelt. Diesen erneuten Antrag hat der Betriebsrat in seiner Sitzung vom 16.01.2007 beraten und die Zustimmung unter Hinweis auf die Mitteilung des Betriebsrates vom 05.12.2006 zum ersten Versetzungsantrag verweigert. Dass der Betriebsrat dabei nicht nochmals die Gründe, die ihn zur seiner Verweigerung veranlasst haben, wiederholt, sondern auf das Schreiben vom 05.12.2006 verweist, ist nicht zu beanstanden. Die Frage, ob eine derartige Verweisung zulässig ist, hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 16.011.2004 entschieden (- 1 ABR 48/03 – in DB 2005, 1469). Es heißt darin zur dieser Problematik: Dem Betriebsrat war es unbenommen, auf Gründe im Verweigerungsschreiben vom 28. September 2001 Bezug zu nehmen. Er hat dadurch nicht gegen das Schriftlichkeitserfordnis in § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG verstoßen. Zur Wahrung der Schriftform nach § 126 BGB ist eine körperliche Verbindung zwischen Haupturkunde und Anlagen nicht erforderlich, soweit deren sachliche Zusammengehörigkeit zweifelsfrei feststeht (...). Die Verweisung im Schreiben vom 12.11.2001 auf das Schreiben vom 28.09.2001 ist eindeutig und dieses war ebenfalls unterzeichnet. Damit ist der Schriftform genügt. Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an. Dies muss im vorliegenden Fall umso mehr gelten, als die Versetzungsanträge im Wesentlichen identisch sind und im Versetzungsantrag vom 15.01.2007 kein neuer Grund angegeben ist, den der Betriebsrat nicht bereits erörtert hätte. Der Hauptantrag war damit zurückzuweisen. 3. Auch der Hilfsantrag auf Versetzung der Zustimmung zur beabsichtigten Versetzung des Mitarbeiters P war zurückzuweisen. Der Betriebsrat hat zurecht seine Zustimmung nach § 99 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG verweigert. a) Allerdings liegt eine berechtigte Verweigerung im Sinne von § 99 Abs. 2 Ziffer 5 BetrVG nicht vor. Dieser Verweigerungsgrund erfordert, dass eine nach § 93 BetrVG erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist. § 93 BetrVG besagt, dass der Betriebsrat verlangen kann, dass Arbeitsplätze, die besetzt werden sollen, allgemein oder für bestimmte Arten von Tätigkeiten vor ihrer Besetzung innerhalb des Betriebes ausgeschrieben werden. Das Gericht vermochte jedoch auch aus dem Vorbringen des Antragsgegners nicht zu erkennen, dass der Betriebsrat von diesem Anspruch förmlich Gebrauch gemacht hat bzw. dass es eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber über eine entsprechende Ausschreibung gegeben hat, die über eine bloße Absichtserklärung, die der Personalleiter B1 möglicherweise abgegeben hat, hinaus geht. Letztlich kann dies jedoch dahingestellt bleiben, da in jedem Falle die Voraussetzungen nach § 99 Abs. 2 Ziffer 4 BetrVG erfüllt sind. b) Nach dieser Vorschrift kann der Betriebsrat seine Zustimmung verweigern, wenn der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist. Nach Auffassung des Gerichts kann es keinem, auch wenn sein Gehalt gleich bleibt, vernünftigen Zweifel unterliegen, dass die Versetzung des Mitarbeiters P diesen benachteiligt. Herr P war bislang Leiter der Disposition. Dies ist in der Tat eine Kernabteilung, deren Funktionieren weitestgehend über das Wohl und Wehe eines Unternehmens mitbestimmt. Bei einem „Werbemittelversand“ handelt es sich um eine periphere Abteilung von untergeordneter Bedeutung. Dass dies insgesamt von relative geringer Bedeutung ist, zeigt sich bereits darin, dass die Antragstellerin bislang darauf hat verzichten können, gleichwohl aber im Wettbewerb der Küchenmöbelhersteller sehr erfolgreich ist. Der Verzicht auf eine Dispositionsabteilung ist völlig undenkbar und würde das Unternehmen binnen kürze zum Erliegen bringen. Für das Gericht ist es deshalb auch unerheblich, ob Herr P 6 oder 7 Mitarbeitern unmittelbar vorgesetzt ist oder nur 2 oder 3, oder auch ob die Antragstellerin in ihrem Organisationsorganigramm den Leiter der Dispositionsabteilung mit dem Leiter des Werbemittelversandes auf eine gleiche Stufe stellt. Hierin kann lediglich eine formale Gleichsetzung gesehen werden, nicht jedoch eine, die der betriebswirtschaftlichen Bedeutung der entsprechenden Abteilungen gerecht wird. Auch hat sich gezeigt, dass zum Zeitpunkt der Anhörung, den 06.03.2007, also mehr als 1 Monat nach der angeblich unentbehrlich und unverzüglich einzuführenden Abteilung des Werbemittelversandes nur faktisch wenig geschehen war, um diese Abteilung tatsächlich ins Leben zu rufen. Allein die Tatsache, dass eine personelle Maßnahme einen Arbeitnehmer benachteiligt, führt nicht zu einem Zustimmungsverweigerungsrecht im Sinne von § 99 Abs. 2 Abs. 4 BetrVG. Diese Benachteiligung darf nicht aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt sein. Gründe, die in der Person von Herrn P liegen sollten, sind auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen. Andere betriebliche Gründe, die diese personelle Maßnahme rechtfertigen könnten, vermag das Gericht nicht zu sehen. Der Antrag war daher zurückzuweisen. 4. Auch der zulässiger Weise mit dem Zustimmungsersetzungsbegehren verbundene Antrag auf Feststellung der dringenden Erforderlichkeit der Versetzung ist unbegründet. § 100 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass der Arbeitgeber eine personelle Maßnahme im Sinne von § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG vorläufig durchführen kann, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat, wenn dies aus sachlichen Dingen erforderlich ist. Nach § 100 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber den Betriebsrat dabei von der vorläufigen Personalmaßnahme unverzüglich zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat die dringende Erforderlichkeit der Maßnahme, hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von 3 Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrates und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Die formalen Voraussetzungen dieser Vorschrift sind gegeben, insbesondere sind die in § 100 Abs. 2 BetrVG vorgesehenen Fristen eingehalten worden. Der Betriebsrat hatte die dringende Erforderlichkeit der Versetzung von Herrn P mit Schreiben vom 16.01.2007 bestritten. Mit dem am 19.01.2007 eingegangenen Telefax hat die Antragstellerin den Antrag nach § 100 Abs. 2 BetrVG beim erkennenden Gericht beantragt. Wie sich bereits aus den Ausführungen zu II. 3 b) ergibt, vermag das Gericht nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin selbst eine besondere Eilbedürftigkeit bei der Einrichtung des zentralen Werbemittelversandes sieht. Aus den Ausführungen der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Antrag gemäß § 100 Abs. 2 BetrVG war daher zurückzuweisen. Hinsichtlich der Tenorierung hat das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 18.10.1988 (1 ABR 36/87 - in NZA 1989, 183) entschieden, dass in dem Fall, dass das Gericht nach § 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG feststellt, dass eine Maßnahme nicht offensichtlich dringend erforderlich war, den entsprechenden Feststellungsantrag nicht nur zurückzuweisen hat, sondern dass im Tenor seiner Entscheidung festzustellen ist, dass offensichtlich die vorläufigen Maßnahmen aus sachlichen Gründen nicht erforderlich waren. Dazu führt das Bundesarbeitsgericht aus: „Die bloße Abweisung des Feststellungsantrages des Arbeitgebers steht einer solchen ausdrücklichen Feststellung des Gerichtes nicht gleich... verlangt § 100 Abs. 3 Satz 1 BetrVG ausdrücklich eine rechtskräftige Feststellung, dass die Maßnahme offensichtlich aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, kann diesem Erfordernis nicht durch die bloße Abweisung des Feststellungsantrages genügt werden, auch wenn an die Abweisung erhöhte Anforderungen gestellt werden.“ Dieser Auffassung hat das Gericht durch die gesonderte Feststellung, dass die Maßnahme offensichtlich nicht dringend war, Rechnung getragen.