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Urteil

1 Ca 961/07

Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGHF:2007:1116.1CA961.07.00
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Tenor

1)      Es wird eine Forderung des Klägers in Höhe von 9.450,-- € bruttozur Insolvenztabelle festgestellt.

2)      Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

3)      Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 70 % der Beklagte, zu 30 % der Kläger.

4)      Der Streitwert wird auf 1.435,-- € festgesetzt.

5)      Die Berufung für den Kläger wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
1) Es wird eine Forderung des Klägers in Höhe von 9.450,-- € bruttozur Insolvenztabelle festgestellt. 2) Die weitergehende Klage wird abgewiesen. 3) Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 70 % der Beklagte, zu 30 % der Kläger. 4) Der Streitwert wird auf 1.435,-- € festgesetzt. 5) Die Berufung für den Kläger wird zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten über eine Anerkennung von Lohnansprüchen zur Insolvenztabelle. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma L Aktiengesellschaft (im Folgenden Insolvenzschuldnerin). Der Kläger war vom 01.Juli 2002 bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt. Er war Leiter des Finanz- und Rechnungswesens. Der vereinbarte Bruttomonatsverdienst belief sich zunächst auf 7.000,00 € zuzüglich einer Tantieme. Für das Geschäftsjahr 2002 wurde auf der Basis von 16.800,00 € eine anteilige Tantieme festgelegt, wobei 50% der anteiligen Tantieme garantiert wurden und die genaue Festlegung und Auszahlung im Frühjahr 2003 erfolgen sollte. Wegen weiterer Einzelheiten des außertariflichen Anstellungsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 9 ff. d.A.) verwiesen. Die Insolvenzschuldnerin geriet im Jahr 2000 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Unter dem 13.11.2002 schloss sie mit der IG Metall Bezirksleitung Nordrhein Westfalen einen Restrukturierungstarifvertrag. Darin heißt es u.a. in § 6 letzter Absatz: „Werden die vom Unternehmen vorgesehenen Modernisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen nicht oder nur unzureichend durchgeführt oder verweigern Kreditinstitute zugesagte Kredite oder kündigen sie bestehende oder droht eine Insolvenz, hat die IG Metall das Recht, diese Vereinbarung zu kündigen. Damit entstehen die ursprünglichen Ansprüche gem. §§ 2 bis 4 neu und werden unmittelbar fällig.“ Der darin geregelte Verzicht auf Ansprüche gemäß § 2 bis 4 des Restrukturierungstarifvertrages bezog sich auf das zusätzliche Urlaubsgeld, die jährliche Sonderzahlung und einen Teil des Tarifentgeltes. Nach § 1 des Restrukturierungstarifvertrages galt dieser nicht für leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG. Wegen der weiteren Einzelheiten des Restrukturierungstarifvertrages wird auf die Anlagen zur Klageschrift (Bl. 13 ff. d.A.) verwiesen. Unter Bezugnahme auf die schwierige wirtschaftliche Lage und unter Hinweis auf den für die Tarifangestellten abgeschlossenen Restrukturierungstarifvertrag schloss der Kläger mit der Insolvenzschuldnerin eine Vereinbarung nach der er ab November 2002 auf ein anteiliges Bruttogehalt in Höhe von 1.050,00 € (15%) verzichtete und das Bruttogehalt ab diesem Zeitpunkt 5.950,00 € betragen sollte. Im letzten Absatz der Vereinbarung wurde folgende Regelung getroffen: „Ansonsten gelten die Regelungen des Restrukturierungstarifvertrages vom 13.11.2002“. Abschließend verzichtete der Kläger gemäß einem handschriftlichen Zusatz auf eine garantierte Prämie in Höhe von 4.900,00 € für das Jahr 2002. Wegen der Einzelheiten und Gestaltung der Vereinbarung vom 22.11.2002 wird auf die Anlage zur Klageschrift (Bl. 17 d.A.) verwiesen. Die IG Metall erklärte wegen drohender Insolvenz unter dem 03.09.2003 die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages. Mit Beschluss vom 01.11.2003 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte erkannte auf Grund der Verzichtsvereinbarung für die Zeit ab dem 01.11.2006 bis einschließlich Juli 2003, d.h. bis zum Zeitpunkt der Voraussetzungen für die Gewährung eines Insolvenzausfallgeldes Lohnansprüche in Höhe von 9.450,00 € (7 Monate á 1.050,00 €) nicht zur Tabelle an. Des Gleichen erkannte der beklagte Insolvenzverwalter einen Prämienanspruch für das Jahr 2002 in Höhe von 4.900,00 € nicht zur Tabelle an. Mit der am 25. Juni 2007 eingegangenen Klage begehrt der Kläger entsprechend die Feststellung der vorgenannten Forderungen zur Insolvenztabelle. Der Kläger ist der Ansicht, Lohnansprüche in Höhe von jeweils 1.050,00 € für die Zeit von November 2002 bis einschließ0lich Juli 2003 und einen Prämienanspruch für das Jahr 2002 hätten ihm zugestanden und seien zur Tabelle anzuerkennen. Er ist der Ansicht, sein ursprünglich erklärter Verzicht auf die Forderungen in der Vereinbarung vom 22.11.2002 sei hinfällig geworden durch die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages seitens der IG Metall vom 09.09.2003. Die Kündigung habe auf Grund des Verweises auf den Restrukturierungstarifvertrag in der Vereinbarung vom 22.11. auch seine Ansprüche unmittelbar betroffen. Die Ansprüche für den streitigen Zeitraum seien auch wieder aufgelebt, da nach § 6 des Restrukturierungstarifvertrages das rückwirkende Wiederaufleben der Ansprüche, auf die verzichtet worden sei, geregelt sei. Der Kläger beantragt, die Forderung des Klägers in Höhe von 14.350,00 € wird zur Insolvenztabelle festgestellt. Der Beklagte Insolvenzverwalter beantragt, die Klage abzuweisen. Der beklagte Insolvenzverwalter ist der Ansicht, die restlichen Lohnforderungen für die Zeit von November 2002 bis einschließlich Juli 2003 seien auf Grund Verzichts endgültig erloschen. Das gelte auch für die Tantieme. Die Kündigung des Restrukturierungsvertrages habe nicht automatisch die mit dem Kläger getroffen Verzichtsvereinbarung betroffen und nicht automatisch zum Fortfall der Verzichtsvereinbarung geführt. Im Übrigen habe die Kündigung der IG Metall nur zukünftige Ansprüche geregelt und wieder aufleben lassen und nicht dazu geführt, dass rückwirkend Ansprüche für den hier maßgeblichen Zeitraum wieder hätten aufleben sollen. Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Der Kläger kann die Anerkennung sämtlicher Lohnansprüche für die Monate November 2002 bis einschließlich Juli 2003 in unstreitiger Höhe von je 1.050,00 €, und damit einer Gesamthöhe von 9.450,00 € zur Insolvenztabelle verlangen. Der diesbezügliche Lohnanspruch ist nicht endgültig untergegangen, sondern wieder aufgelebt. Die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages seitens der IG Metall vom 03.09.2003 hat auch die Vereinbarung des Klägers hinfällig gemacht. Nach der Regelung des Restrukturierungstarifvertrages sind auch Ansprüche rückwirkend wieder aufgelebt. Die mit dem Kläger abgeschlossen Vereinbarung vom 22.11.2002 ist durch die Kündigung des Restrukturierungsvertrages hinfällig geworden. Dem Kläger ist insofern zuzugestehen, dass die Vereinbarung gemäß § 158 BGB unter der auflösenden Bedingung stand, dass es bei der Regelung des Restrukturierungsvertrages verbleibt. Die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages durch die IG Metall, deren Wirksamkeit auch der beklagte Insolvenzverwalter nicht bestreitet, sollte automatisch auch zum Fortfall der mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung führen. Das ergibt die Auslegung der Vereinbarung, die unter Berücksichtigung des Wortlautes des Sinn und Zwecks und der Gesamtumstände des Zustandekommens zu erfolgen hat. Der Verweis auf den Restrukturierungsvertrag in der Vereinbarung bezieht sich auch auf § 6 des Tarifvertrages und damit die Kündigungsmöglichkeit der Gewerkschaft. Die Bestimmung erhält nämlich einen umfassenden Verweis auf den Restrukturierungstarifvertrag und damit auf das der Gewerkschaft eingeräumte Kündigungsrecht. Durch den Verweis sollte die Kündigung des Restrukturierungstarifvertrages auch die Vereinbarung vom 22.11. hinfällig machen. Zwar ist dem Kläger selbst ein eigenes Kündigungsrecht nicht eingeräumt worden. Nach Sinn und Zweck der Regelung wurde eine derartige Vereinbarung aber nur deshalb nicht getroffen, weil die Kündigung des Restrukturierungsvertrages automatisch den mit dem Kläger geschlossenen Verzichtsvertrag erfassen sollte. Die Parteien haben allein deshalb ein eigenständiges Kündigungsrecht des Klägers im Falle wirtschaftlicher Schwierigkeiten und einer Erfolglosigkeit der Restrukturierung nicht aufgenommen. Das ergibt sich neben dem umfassenden Verweis auf den Tarifvertrag auch aus der im Absatz 1 und 2 dieser Vereinbarung niedergelegten engen Anlehnung der Vereinbarung an den Restrukturierungstarifvertrag. Daraus ist zu entnehmen, dass der Kläger nur deshalb und insoweit nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung auf Ansprüche verzichten sollte und wollte, als Tarifangestellte auf Grund des Tarifvertrages auf Lohnansprüche verzichteten. Die Vereinbarung war nur deshalb notwendig und gewollt, weil der Kläger als leitender Angestellter nicht automatisch dem Restrukturierungsvertrag unterfiel. Die enge Anlehnung und Abhängigkeit dieser Vereinbarung von der Wirksamkeit des Restrukturierungstarifvertrages ergibt sich auch aus dem letzten Satz des vorletzten Absatzes der Vereinbarung nach dem dem Kläger entsprechend der Regelung des Restrukturierungsvertrages im Fall des wirtschaftlichen Erfolges ein Prämienausgleich für den Verzicht zukommen sollte. Die Kündigung des Restrukturierungsvertrages ließ die Lohnansprüche des Klägers auch für den hier streitigen zurückliegenden Zeitraum von November 2002 bis einschließlich Juli 2003 wieder aufleben. Der Restrukturierungstarifvertrag regelt in § 6 des letzten Absatzes ein rückwirkendes Wiederaufleben von Lohnansprüchen, auf die für die Zeit ab dem 01.11.2002 verzichtet wurde und werden sollte. Dies ergibt die Auslegung des Restrukturierungstarifvertrages. Die Kammer verkennt nicht, dass eine Kündigung grundsätzlich im Normalfall nur eine Wirkung für die Zukunft entfaltet. Die Kammer verkennt des Gleichen nicht, dass der Hinweis in dem Restrukturierungstarifvertrag darauf, dass Ansprüche „neu“ entstehen, ein Hinweis auf eine zukünftige Wirkung einer Kündigung haben kann, worauf das Sozialgericht Detmold in dem von dem beklagten Insolvenzverwalter vorgelegten Urteil hinweist (SG Detmold S 9 AL 77/04). Von der grundsätzlichen zukünftigen Wirkung einer Kündigung haben hier die Tarifvertragsparteien aber ausdrücklich Abstand genommen und eine Sonderregelung mit Rückwirkung getroffen. Dies ergibt sich daraus, dass Ziff. 6 des letzten Absatzes der Vereinbarung nicht nur auf das neue Entstehen von Ansprüchen verweist, sondern ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass „ursprüngliche“ Ansprüche neu entstehen. Das Wort ursprünglich hat unter Bezugnahme auf die §§ 2 und 4 des Restrukturierungsvertrages einen eindeutigen Hinweis auf die zurückliegenden Ansprüche, auf die verzichtet wurde. Es kann zur Überzeugung des Gerichts nicht angenommen werden, dass das Wort „ursprünglich“ eine unbedeutende Floskel sein sollte. Vielmehr sollte es gerade im Hinblick auf eine Rückwirkung einen eigenen ausdrücklichen Bedeutungsgehalt erhalten. Dafür spricht auch, dass in §§ 2 und 4 des Restrukturierungstarifvertrages, auf die § 6 Bezug nimmt, auch gerade rückständige Ansprüche für das Jahr 2002 und anteilig für den Beginn des Jahres 2003 geregelt sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Restrukturierungsvertrag im Fall des wirtschaftlichen Erfolges bei einem Gewinn in Höhe von 120.000,00 € nur einen Prämienanspruch und kein Wiederaufleben der ursprünglichen Ansprüche regelt. Ein Erst-Rech-Schluss dahingehend, dass eine Rückwirkung im Sinne eines vollen Wiederauflebens des Anspruchs nicht in Betracht kommt, weil selbst im Fall des wirtschaftlichen Erfolges kein volles Wiederaufleben der Ansprüche eintreten sollte ist nicht möglich. Vielmehr ist zur Überzeugung des Gerichts nach Sinn und Zweck des Restrukturierungsvertrages der gegenteilige Schluss naheliegend. Im Fall des wirtschaftlichen Erfolges sollten bei Eintritt eines Gewinns die Arbeitnehmer daran teilweise partizipieren. Es wurde ein Prämienanspruch und kein volles Wiederaufleben der Ansprüche zugrunde gelegt, weil ein wirtschaftlicher Erfolg nicht gleich durch ein Wiederaufleben von Ansprüchen in beträchtlicher Höhe zunichte gemacht werden sollte. Im Fall des Misserfolges und des Fehlschlages der Absicht des Restrukturierungsvertrages, Arbeitsplätze zu retten, war die Interessenlage genau umgekehrt. Tritt – wie geschehen – die Insolvenz ein mit der Folge des Verlustes der Arbeitsplätze war für die Vergangenheit kein Anlass mehr dafür vorhanden, auf Lohnansprüche zu verzichten. Schließlich spricht auch § 6 letzter Satz des Restrukturierungsvertrages deshalb für ein rückwirkendes Wiederaufleben von Lohnansprüchen, weil die Ansprüche danach sofort fällig gestellt werden sollten. Eine Fälligkeitsregelung macht nur Sinn, wenn rückständige Ansprüche fällig werden sollten, auf die zunächst im Fall des wirtschaftlichen Erfolges verzichtet wurde. Hätten nur zukünftige Ansprüche neu wieder entstehen sollen, wäre eine Fälligstellung sinnwidrig und die entsprechende Regelung überflüssig. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Tarifvertragsparteien hier eine ausdrückliche sinnwidrige und überflüssige Regelung einer Fälligkeit treffen wollten. Die Klage ist allerdings insofern unbegründet, als der Kläger die Anmeldung der Tantieme für das Jahr 2002 zur Insolvenztabelle fordert. Insofern gibt die Auslegung der Verzichtsvereinbarung, dass dieser Verzicht auf die Tantieme für das Jahr 2002 endgültig sein sollte und der Verweis auf die Regelung des Restrukturierungstarifvertrages die Prämie nicht erfassen sollte. Das ergibt sich schon daraus, dass der Verzicht auf die Tantieme für das Jahr 2002 schon nach der Aufmachung der Vereinbarung außerhalb des eigentlichen Textes der Vereinbarung handschriftlich niedergelegt ist und gerade nicht von dem Verweis auf die Regelung des Restrukturierungstarifvertrages abschließend abgedeckt ist. Es waren keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der handschriftlich außerhalb des Textes der eigentlichen Lohnverzichtserklärung vermerkte Verzicht auf die Tantieme zufällig und unbeabsichtigt nicht in den Text mit einbezogen wurde und außerhalb des Verweises auf den Restrukturierungstarifvertrag steht. Das ergibt sich auch daraus, dass die Tantieme anders als die anderen Ansprüche hinsichtlich der Art der Ansprüche keine Entsprechung in dem Restrukturierungstarifvertrag hat. Gegen einen übereinstimmenden Willen dahingehend, dass der Anspruch auf Zahlung der Tantieme im Fall der Insolvenz und der Kündigung des Restrukturierungsvertrages für den zurückliegenden Zeitraum wieder aufleben sollte, spricht auch, dass die Tantieme letztlich ein zwar teilweise garantierter, aber ergebnisbezogener Vergütungsbestandteil ist und zum Zeitpunkt der Vereinbarung des Verzichts schon feststand, dass die Geschäftsentwicklung und die Ergebnisse für den zurückliegenden Zeitraum, für den die Tantieme letztlich geschuldet wurde, definitiv negativ war. Sollte sich in Zukunft im Jahr 2003 nach Abschluss der Vereinbarung die wirtschaftliche Lage entsprechend dem Ziel des Restrukturierungsvertrages und der Vereinbarung positiv entwickeln, sollte danach dem Kläger ausdrücklich ein Prämienanspruch zustehen, entsprechend der Regelung des Restrukturierungstarifvertrages. Das spricht dagegen, das zugleich der Tantiemeanspruch für das Jahr 2002 rückwirkend im Fall der Kündigung des Restrukturierungsvertrages wieder aufleben sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 i.V. mit § 92 ZPO. Die Streitwertfestsetzung im Urteil stützt sich auf § 46 Abs. 2 ArbGG i.V. mit § 3 ZPO und§ 42 GKG. Danach war eine geschätzte Quote von 10 % der Gesamtforderung im Rahmen der Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle als Streitwert zugrunde zu legen. Die Zulassung der Berufung stützt sich auf § 64 Abs. 3 ArbGG, zumal hier u.a. die Auslegung des Restrukturierungstarifvertrages in Frage stand.