Beschluss
1 BVGa 5/07
Arbeitsgericht Herford, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGHF:2007:1219.1BVGA5.07.00
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Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgewiesen. Gründe Die Beteiligten streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über einen Anspruch des Betriebsrates auf Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die Antragsgegnerin (Arbeitgeberin) ist im Bereich der Produktion von Staubsaugerbeuteln tätig. Bei ihr sind derzeit noch knapp 100 Arbeitnehmer beschäftigt. Antragsgegner ist der bei der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Die Betriebsparteien schlossen am 20.09.2006 einen Interessenausgleich und Sozialplan. Nach dem Interessenausgleich war der Abbau von ca. 100 Arbeitskräften bei einer seinerzeit bestehenden Belegschaftsstärke von 200 Arbeitnehmern vorgesehen. Grundlage war gemäß § 4.9 des Interessenausgleichs eine im Jahr 2007 absehbare Volumenannahme von 80 Mio Beuteln im MPVV-Bereich. Die tatsächliche Produktionszahl des Jahres 2007 belief sich dann etwa auf lediglich 57 Mio produzierter Staubsaugerbeutel. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat daraufhin unter dem 31.08.2007 mit, dass ein weiterer Personalabbau notwendig sei. Der weiter geplante Personalabbau wurde unter dem 16.10.2007 mit 18 Mitarbeitern insgesamt angegeben, auf die einzelnen Abteilungen bezogen dargelegt und dem Betriebsrat erläutert. Wegen der Einzelheiten der Mitteilung vom 31.08. sowie der Erläuterung vom 16.10.2007 wird auf die Anlagen zur Antragsschrift (BI. 59 - 61 d.A.) verwiesen. Der Betriebsrat machte bezüglich der Abteilungen MPVV und Verpackung unter dem 05.11.2007 eine Gegenrechnung auf, nach der er zu einer geringeren Zahl notwendiger Entlassungen kam. Wegen der Einzelheiten der Gegenrechnung wird auf die Anlage zur Antragsschrift (BI. 62 ff. d.A.) verwiesen. Verhandlungen über den geplanten Personalabbau wurden geführt am 18.10., 05.11., 14.11.07. Gegenstand der Verhandlungen vom 14.11.07 waren insbesondere Überlegungen zum freiwilligen Ausscheiden von Mitarbeitern sowie zur Nutzung des vorhandenen Lkw-Verkehrs. Der Betriebsrat fasste unter dem 16.11.2007 den Beschluss, nach dem ein Fehlen des erforderlichen Fachwissens in der Thematik festgestellt wurde und als Sachverständige Frau S der F GmbH hinzugezogen werden sollte. Dies teilte der Betriebsrat der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20.11.2007 mit. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage zur Antragsschrift (BI. 65 d.A.) verwiesen. Mit einem Schreiben vom 22.11.2007 lehnte die Arbeitgeberin die Hinzuziehung jenes Sachverständigen ab. Sie wies dabei darauf hin, dass die vorgelegten Berechnungen zum Personalabbau jederzeit nochmals durch den Werkmeister T erläutert werden könnten. Wegen der Einzelheiten des Antwortschreibens wird auf die Anlage zur Antragsschrift (BI. 66 d.A.) verwiesen. Daraufhin fasste der Betriebsrat in einer Sitzung vom 05.12.2007 den Beschluss zur Einleitung eines Beschlussverfahrens zwecks Hinzuziehung eines Sachverständigen gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG. Zugleich wurde der Beschluss gefasst, die nunmehrigen Prozessbevollmächtigten des Betriebsrats mit der entsprechenden Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu beauftragen. Wegen der Einzelheiten zum Ablauf der entsprechenden Betriebsratssitzung wird auf das in Kopie zur Gerichtsakte gereichte Protokoll der Sitzung vom 05.12.2007 nebst Anwesenheitsliste (BI. 88 - 90 d.A.) verwiesen. Grundlage der Beschlussfassung war ein Angebot der Frau S über die Durchführung einer Plausibilitätsprüfung der vorgelegten Unterlagen mit einem zeitlichen Umfang von vier Tagen und einem Kostenaufwand von 4.800,-- €. Mit dem am 11.12.2007 eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung begehrt der Betriebsrat nunmehr die Erteilung der Zustimmung zur Hinzuziehung der Sachverständigen und Erklärung einer Kostenübernahme. Parallel dazu war bereits seitens der Arbeitgeberin ein Verfahren auf Besetzung einer Einigungsstelle über einen Interessenausgleich bezüglich der anstehenden Entlassungen anhängig. Das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 1 BV 33/07 geführt. Unter dem 21.12.2007 wurde in diesem Verfahren ein Beschluss verkündet, nach dem eine Einigungsstelle zur Verhandlung über einen Interessenausgleich und Sozialplan bestellt wurde. Der Betriebsrat ist der Ansicht, er habe gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG einen Anspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen, da die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Plausibilitätsprüfung der Planung weiterer Entlassungen erforderlich sei. Er, der Betriebsrat, habe bei Prüfung der seitens der Arbeitgeberin eingereichten Unterlagen festgestellt, dass er die notwendige Sachkunde zur Beurteilung der Notwendigkeit von Entlassungen zumindest hinsichtlich der Zahlen nicht habe beurteilen können. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen sei insbesondere deshalb erforderlich, weil die Arbeitgeberin ihm, dem Betriebsrat, vorgeworfen habe, keine eigenen Konzepte zu entwickeln und seinen Vorschlag grundweg abgelehnt habe. Er, der Betriebsrat, könne auch nicht auf weitere innerbetriebliche Erläuterungen verwiesen werden. Seine Gegenrechnung zur Notwendigkeit eines Personalabbaus in einem geringeren Umfang habe die Arbeitgeberin sofort als falsch verworfen und weitere schriftliche Erläuterungen zu den erklärten Personalabbaumaßnahmen ausdrücklich abgelehnt. Der Betriebsrat ist der Ansicht, der Anspruch könne angesichts besonderer Eilbedürftigkeit auch im einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. Die besondere Dringlichkeit ergebe sich aus dem Einigungsstellenbesetzungsverfahren. Es sei notwendig, dass er, der Betriebsrat, in der Einigungsstelle auf Augenhöhe mit der Arbeitgeberin verhandeln könne. Im Übrigen sei zu befürchten, dass ein Hauptsacheverfahren auf Hinzuziehung eines Sachverständigen rechtskräftig erst entschieden werde, wenn die beabsichtigten Maßnahmen durchgeführt worden seien. Der Betriebsrat beantragt der Antragsgegnerin auf dem Wege der einstweiligen Verfügung, aufgrund der besondern Dringlichkeit gegebenenfalls zu erlassen ohne vorherige mündliche Verhandlung, aufzugeben, die Zustimmung zu der Hinzuziehung und Kostenübernahme von Frau S als Sachverständige des Betriebsrats für eine Plausibilitätsprüfung der von der Arbeitgeberin zur Begründung des anstehenden Personalabbaus von 18 Mitarbeiterinnen gemachten Angaben gemäß dem Angebot vom 30.11.2007 zu erteilen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, es sei schon zweifelhaft, ob ein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrates über die Hinzuziehung eines Sachverständigen vorliege. Es würden genaue Angaben fehlen, in welcher Hinsicht erforderliche Kenntnisse fehlen und zu welchem Aufgabenbereich, mit welcher Zielsetzung und zu welchen Kosten und unter welchen Bedingungen die benannte Sachverständige tätig werden solle. Sie, die Antragsgegnerin, habe keinerlei Kenntnis von der E-Mail der Sachverständigen, nach der ein Aufwand von vier Tagen erforderlich sei. In jedem Fall sei als Anspruchsvoraussetzung die Erforderlichkeit der Hinzuziehung einer Sachverständigen nach dem derzeitigen Verfahrensstand nicht gegeben. Es sei schon nicht erkennbar, in welchen Bereichen konkret Kenntnisse des Betriebsrates fehlten. Insbesondere im Verhandlungstermin vom 05.11. habe es Diskussionen über die jeweils aufgestellten Berechnungen gegeben. Es sei nicht zum Ausdruck gebracht worden, inwieweit ein Informationsdefizit oder weiterer Erklärungsbedarf des Betriebsrats vorliegen würden. In einigen Bereichen habe der Betriebsrat überhaupt noch nicht Stellung genommen, ohne dass Gründe dafür benannt worden seien. Es sei keinesfalls erklärt worden, weitere schriftliche Erläuterungen zu den geplanten Personalabbaumaßnahmen werde es nicht mehr geben. Beweis: Zeugnis des Herrn T. Allein in Bezug auf den vom Betriebsrat in der Verhandlung vom 14.11. unterbreiteten Vorschlag zur Wiederbesetzung eines Betriebsratsbüros sei darauf hingewiesen worden, dass darüber an anderer Stelle verhandelt werden müsse. Die Arbeitgeberin ist jedenfalls der Ansicht, die Erforderlichkeit der Einsetzung eines Sachverständigen fehle schon deshalb, weil der Betriebsrat innerbetriebliche Informations- und Erklärungsmöglichkeiten -insbesondere das Angebot zur einer Erläuterung seitens des Herrn T- nicht in Anspruch genommen habe. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, darüber hinaus fehle es an einer Eilbedürftigkeit für den Erlass einer einstweiligen Verfügung, zumal eventuelle Informationsdefizite noch in einem angestrebten Einigungsstellenverfahren beseitigt werden könnten. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Zur Glaubhaftmachung seines Vorbringens legt der Betriebsrat eine eidesstattliche Versicherung vor. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage zur Antragsschrift (BI. 64 d.A.) verwiesen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 80 BetrVG i.V.m. §§ 935, 940 ZPO konnte nicht erfolgen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Hinzuziehung eines Sachverständigen wegen des Fehlens eines ordnungsgemäß gefassten Betriebsratsbeschlusses ausscheidet, weil der Gegenstand und Umfang der Tätigkeit der Sachverständigen aus der Beschlussfassung selbst nicht ersichtlich sind und der Arbeitgeberin nicht bekannt gegeben wurden. Es fehlt schon ein im Eilverfahren durchsetzbarer Verfügungsanspruch auf Hinzuziehung eines Sachverständigen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Hinzuziehung von Sachverständigen im Eilfall auch auf dem Weg der einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann, worauf der Betriebsrat zu Recht hinweist (Beschluss des LAG Hamm vom 15.03.1994, LAGE Nr. 12 zu § 80 BetrVG). Bei einer hier beantragten Leistungsverfügung, die zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind aber sowohl an das Vorliegen eines Verfügungsanspruchs als auch an das Vorliegen eines Verfügungsgrundes strenge Anforderungen zu stellen. Der Verfügungsanspruch muss mit ganz hoher Wahrscheinlichkeit vorliegen und im Rahmen des Verfügungsgrundes müssen besonders gravierende Nachteile drohen, wenn die einstweilige Verfügung nicht erlassen wird. Hier fehlt es schon an einem mit hoher Wahrscheinlichkeit vorliegenden Verfügungsanspruch. Der Betriebsrat kann gemäß § 80 Abs. 3 BetrVG bei der Durchführung seiner Aufgaben die Hinzuziehung eines Sachverständigen verlangen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Dabei hat der Betriebsrat einen gewissen eigenen Spielraum. Hier liegt aber eine Wahrscheinlichkeit der Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Sachverständigen derzeit nicht vor. Es war für die Kammer nicht hinreichend erkennbar, dass und in welchen Punkten der Betriebsrat fehlende Kenntnisse und Informationen und Einschätzungsmöglichkeiten hatte, um hinreichend über die Personalabbaumaßnahme weiter in einer Einigungsstelle zu verhandeln. Die geplante Personalabbaumaßnahme im Bereich MPVV und im Bereich Verpackung ist dem Betriebsrat jedenfalls so detailliert durch die vorangegangene Darstellung vom 16.10.07 erläutert worden, dass er in der Gegenrechnung Stellung genommen hat und Stellung nehmen konnte. Er kam schlicht zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich des notwendigen Umfangs eines Personalabbaus, ohne dass er fehlende Beurteilungsmöglichkeiten und fehlende Informationen konkret moniert hätte. Es war auch nicht ersichtlich, warum er hinsichtlich der anderen von Personalabbaumaßnahmen betroffenen Bereiche nicht Stellung nehmen konnte und nicht Stellung genommen hat. Es ist insofern nicht erkennbar, welche konkreten Fragestellungen die Sachverständige beantworten sollte, die zur adäquaten Verhandlungsführung in der Einigungsstelle notwendig sind. Jedenfalls ist die Hinzuziehung eines Sachverständigen erst dann erforderlich, wenn innerbetriebliche Informationsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, worauf die Arbeitgeberin zu Recht hinweist (vgl. BAG, Beschluss vom 16.11.2005, Az: 7 ABR 12/05). Daran fehlt es hier. Die Arbeitgeberin hat durch ihr Schreiben vom 22.11. ausdrücklich nochmalige Erläuterungen zu den Berechnungen angeboten. Dieses Angebot musste der Betriebsrat erst ausschöpfen. Dies war auch nicht unzumutbar. Wenn der Betriebsrat insofern vorträgt und eidesstattlich versichert, in den Gesprächen sei darauf hingewiesen worden, weitere schriftliche Erläuterungen zu den geplanten Personalabbaumaßnahmen werde es nicht mehr geben, kommt es darauf nicht entscheidend an. Die dahingehende Behauptung wird von der Arbeitgeberin unter anderweitiger Darlegung bestritten. Sie bezieht sich ohnehin nur auf weitere schriftliche Erklärungen. Eine behauptete Weigerung ist im Übrigen durch das Angebot in dem Schreiben vom 22.11. revidiert und nicht beibehalten worden. Ferner legt der Betriebsrat insofern entgegen dem Vorbringen der Arbeitgeberin nicht dar, dass und inwiefern aus dem Zusammenhang der Verhandlungen in den Terminen, insbesondere dem letzten Verhandlungstermin, Informationsdefizite und Beratungsbedarf angesprochen wurde und daraufhin dann entsprechende weitere Informationen verweigert wurden. Schließlich geht die Kammer auch davon aus, dass eine in erster Linie erstrebte Plausibili-tätsprüfung hinsichtlich geplanter Personaleinlassungsmaßnahmen dem Grunde und dem Umfang nach erst dann in Betracht kommen, wenn konkrete Zweifel und offene Fragen an der Plausibilität der Maßnahme aufkommen. Schließlich ist aber auch zur Überzeugung der Kammer ein Verfügungsgrund im Sinne einer besonderen Dringlichkeit nicht gegeben. An die insbesondere im Falle einer hier vorliegenden Befriedigungsverfügung hohe Anforderungen zu stellen sind. Anders als in dem von dem Betriebsrat angeführten Verfahren (LAG Hamm aaO) war hier nicht von einer besonders hohen Gefahr auszugehen, dass endgültigere Fakten geschaffen werden würden, ohne dass der Betriebsrat zuvor einen Bedarf an sachverständiger Beratung hätte decken könne. Insbesondere auch in einem Einigungsstellenverfahren wird sicher darauf geachtet werden, dass Verhandlungen auf sicherer Kenntnisgrundlage und bei Vorliegen gleichwertiger Verhandlungspositionen und eins gleichwertigen Kenntnisstandes durchgeführt werden. Ist dazu zu einzelnen Fragen eine Klärung nur unter Hinzuziehung eines Sachverständigen möglich, wird dies im Einigungsstellenverfahren erfolgen können und erfolgen (vgl. auch LAG Hamm, Beschluss vom 26.07.2004, Az: 10 TaBV 64/04). Informationsdefizite des Betriebsrates können in dem Einigungsstellenverfahren ausgeglichen werden, worauf die Arbeitgeberin unter Bezugnahme auf die genannte Entscheidung zu Recht hinweist.