Urteil
3 Ga 26/09
ARBG HERFORD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterlassungsantrag muss nach §253 ZPO hinreichend bestimmt sein; pauschale Verweise auf arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflichten genügen nicht.
• Rechtsverletzende Einzeläußerungen sind konkret zu benennen; allgemein gefasste Begriffe wie "Negativ-Äußerungen" oder "diffamieren" sind unzulässig.
• Meinungsäußerungen und Werturteile (Art. 5 GG) können geschützt sein, auch wenn sie polemisch sind; der Persönlichkeitsschutz überwiegt nur bei Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde.
• Nur der je Betroffene kann Ansprüche aus seiner Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen; eine juristische Person kann nicht allein wegen Angriffen gegen ihren Geschäftsführer dessen persönliche Ansprüche durchsetzen.
• Für die Eilzuständigkeit eines Unterlassungsanspruchs ist zudem die Eilbedürftigkeit nachzuweisen; die bloße Weigerung zur Unterzeichnung einer weit gefassten Unterlassungserklärung genügt nicht.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Unterlassungsanträge und Schutz der Meinungsäußerung • Ein Unterlassungsantrag muss nach §253 ZPO hinreichend bestimmt sein; pauschale Verweise auf arbeitsvertragliche Geheimhaltungspflichten genügen nicht. • Rechtsverletzende Einzeläußerungen sind konkret zu benennen; allgemein gefasste Begriffe wie "Negativ-Äußerungen" oder "diffamieren" sind unzulässig. • Meinungsäußerungen und Werturteile (Art. 5 GG) können geschützt sein, auch wenn sie polemisch sind; der Persönlichkeitsschutz überwiegt nur bei Schmähkritik, Formalbeleidigung oder Angriff auf die Menschenwürde. • Nur der je Betroffene kann Ansprüche aus seiner Persönlichkeitsrechtsverletzung geltend machen; eine juristische Person kann nicht allein wegen Angriffen gegen ihren Geschäftsführer dessen persönliche Ansprüche durchsetzen. • Für die Eilzuständigkeit eines Unterlassungsanspruchs ist zudem die Eilbedürftigkeit nachzuweisen; die bloße Weigerung zur Unterzeichnung einer weit gefassten Unterlassungserklärung genügt nicht. Die Verfügungsklägerin betreibt ein Dienstleistungsunternehmen mit Sitz in V1. Der Verfügungsbeklagte war dort vom 28.10.2008 bis 02.02.2009 als Abteilungsleiter beschäftigt und hatte sich vertraglich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Nach dem Ausscheiden veröffentlichte er im Internet mehrere Blogs mit negativen und polemischen Äußerungen über das Unternehmen, dessen Geschäftsführer und Mitarbeiter, u.a. Begriffe wie "Abzock-Netzwerk", "Nutzlos-Branche" und die Überschrift "Die Ratten verlassen das sinkende (Abo-)Schiff"; er nannte außerdem einen konkreten Kontostand in einem Beitrag. Die Klägerin forderte Unterlassung und Löschung der Beiträge und legte eine strafbewährte Unterlassungserklärung vor, die der Beklagte nicht unterzeichnete. Die Klägerin beantragte daraufhin beim Arbeitsgericht eine einstweilige Verfügung; der Beklagte beantragte Abweisung mit Verweis auf Meinungsfreiheit und fehlende Bestimmtheit des Antrags. • Zulässigkeit: Der Antrag ist überwiegend unzulässig nach §253 ZPO, weil er zu unbestimmt formuliert ist; pauschale Verweise auf §9 des Arbeitsvertrags und auf eine allgemeine Geheimhaltungsverpflichtung nennen keine konkrete Verletzungshandlung. • Unbestimmte Formulierungen wie "Negativ-Äußerungen", "diffamieren" oder "die übrigen betroffenen Mitarbeiter" sind nicht vollstreckungsfähig und verletzen die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags. • Soweit die Klägerin konkrete Begriffe und Äußerungen benannt hat, ist dieser Teil des Antrags zulässig; ein Rechtsschutzbedürfnis besteht grundsätzlich, da sich ein Arbeitgeber gegen vermeintliche Rechtsverletzungen wehren darf. • Begründetheit/Verfügungsanspruch: Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung der konkreten beanstandeten Aussagen, weil sie teilweise nicht aktivlegitimiert ist; Angriffe gegen den Geschäftsführer können nur von diesem selbst geltend gemacht werden. • Für Veröffentlichungen von Umsatzzahlen oder Kontobelegen fehlt eine ersichtliche Anspruchsgrundlage; Bankverbindungen sind offenkundig und nicht schutzwürdig, und vorgelegte Blogs nennen keine konkreten Belege. • Die Nennung eines konkreten Kontostandes ist theoretisch denkbar als schutzwürdige Information, wurde hier aber nicht eilbedürftig verfolgt. • Meinungsfreiheit: Viele der vom Beklagten verwendeten polemischen oder herabsetzenden Begriffe sind als durch Art.5 GG geschützte Werturteile einzustufen; sie stellen nach Ansicht des Gerichts keine unzulässige Schmähkritik dar, da der Beklagte ein berechtigtes Interesse an der Meinungsäußerung hatte. • Verfügungsgrund/Eilbedürftigkeit: Es fehlt an Eilbedürftigkeit, weil die Klägerin eine überbreite Unterlassungserklärung vorgelegt hatte und der Beklagte nicht mehr beim Unternehmen beschäftigt ist, so dass Wiederholungsgefahr gering ist. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß §91 ZPO; Streitwert 10.000 Euro. Begründend führt das Gericht an, dass der Unterlassungsantrag überwiegend unzulässig ist, weil er die gesetzlichen Anforderungen an die Bestimmtheit nach §253 ZPO nicht erfüllt; allgemeine Bezugnahmen auf vertragliche Geheimhaltungspflichten und pauschale Begriffe sind nicht durchsetzbar. Soweit konkrete Äußerungen genannt wurden, fehlt es an einem durchsetzbaren Unterlassungsanspruch, weil die Klägerin teilweise nicht aktivlegitimiert ist und die betroffenen Persönlichkeitsrechte von den jeweiligen Betroffenen selbst geltend zu machen wären. Zudem stehen viele der angegriffenen, polemischen Werturteile unter dem Schutz von Art.5 GG und es ist keine akute Wiederholungsgefahr erkennbar, weshalb auch die Voraussetzungen für sofortigen Rechtsschutz nicht vorliegen.