Urteil
1 Ca 241/09
ARBG HERFORD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Betriebsvereinbarung, die die Einführung von Kurzarbeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung entfaltet, muss hinreichend bestimmt sein; unklare Regelungen sind nicht geeignet, einseitig Arbeitszeit und Vergütung zu kürzen.
• Wenn die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Grundes (z. B. Kündigung) verweigert, kann eine wirksame Betriebsvereinbarung vorsehen, dass der Arbeitgeber die volle Vergütung zahlt.
• Hat der Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung ungerechtfertigt verhindert oder die Arbeitsleistung nicht entgegen genommen, begründet dies nach § 615 S.1 BGB einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers.
• Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung (§ 75 Abs.1 BetrVG) verstoßen, insbesondere nicht gekündigte und gekündigte Arbeitnehmer in unzumutbarer Weise unterschiedlich belasten.
Entscheidungsgründe
Unwirksame Kurzarbeitsanordnung bei unbestimmter Betriebsvereinbarung und Zahlungspflicht des Arbeitgebers • Eine Betriebsvereinbarung, die die Einführung von Kurzarbeit mit unmittelbarer und zwingender Wirkung entfaltet, muss hinreichend bestimmt sein; unklare Regelungen sind nicht geeignet, einseitig Arbeitszeit und Vergütung zu kürzen. • Wenn die Agentur für Arbeit Kurzarbeitergeld wegen eines vom Arbeitgeber zu vertretenden Grundes (z. B. Kündigung) verweigert, kann eine wirksame Betriebsvereinbarung vorsehen, dass der Arbeitgeber die volle Vergütung zahlt. • Hat der Arbeitgeber die Annahme der Arbeitsleistung ungerechtfertigt verhindert oder die Arbeitsleistung nicht entgegen genommen, begründet dies nach § 615 S.1 BGB einen Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. • Betriebsvereinbarungen dürfen nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung (§ 75 Abs.1 BetrVG) verstoßen, insbesondere nicht gekündigte und gekündigte Arbeitnehmer in unzumutbarer Weise unterschiedlich belasten. Der Kläger, seit 1991 bei der Beklagten als Lagerarbeiter beschäftigt, wurde im Januar 2009 gekündigt. Betriebsrat und Arbeitgeber schlossen am 28.01.2009 eine Betriebsvereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit für Anfang 2009; der Arbeitgeber wies den Kläger in den folgenden Monaten auf Kurzarbeit und zahlte nur gekürztes Entgelt zuzüglich eines aus eigenen Mitteln geleisteten Ausfallgelds. Die Agentur für Arbeit verweigerte dem Kläger Kurzarbeitergeld wegen der Kündigung. Der Kläger verlangte Nachzahlung der Differenz zwischen voller Vergütung und dem von der Beklagten gezahlten Kurzarbeiterentgelt für Februar bis Mai 2009. Die Parteien stritten insbesondere über die Wirksamkeit der Betriebsvereinbarung, deren Bestimmtheit und die Anwendbarkeit auf gekündigte Arbeitnehmer sowie über Ansprüche aus § 615 BGB. • Die Klage ist zulässig und begründet; die Kammer stellt fest, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung aufgehoben wurde und daher weiterhin Vergütungsansprüche bestehen. Die Betriebsvereinbarung enthält die Klausel, dass die volle Vergütung zu zahlen ist, wenn die Arbeitsagentur Kurzarbeitergeld aus einem vom Unternehmen zu vertretenden Grund verweigert; die Agentur verweigerte wegen der Kündigung, sodass nach dem Wortlaut der Vereinbarung der Arbeitgeber einstehen muss (§ 172 SGB III). • Unabhängig davon hat der Kläger Anspruch nach § 615 S.1 BGB, weil die Beklagte die Arbeitsleistung nicht angenommen hat und somit in Annahmeverzug geriet; ohne wirksame, bestimmte Rechtsgrundlage durfte der Arbeitgeber die Vergütung nicht einseitig kürzen. • Zur Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen mit unmittelbarer Wirkung auf Arbeitsverhältnisse ist strenge Bestimmtheit geboten. Die Kammer folgt der Auffassung, dass solche Vereinbarungen Beginn, Dauer, Lage/Verteilung der Arbeitszeit und Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer oder Abteilungen hinreichend regeln müssen; die vorliegende Vereinbarung war zu unbestimmt, da wesentliche Entscheidungen dem Arbeitgeber überlassen wurden und keine klaren Kriterien oder wöchentliche Einsatzpläne bestanden. • Selbst bei Annahme der Bestimmtheit verstößt die Ausdehnung der Kurzarbeit auf gekündigte Arbeitnehmer gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach § 75 Abs.1 BetrVG, weil dadurch gekündigte Arbeitnehmer von Leistungen der Arbeitsagentur ausgeschlossen sind und keine sachliche Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung ersichtlich ist. • Die Beklagte hat aus freiwilliger sozialer Leistung Zahlungen geleistet; diese ersetzen jedoch keine rechtliche Verpflichtung zur vollen Vergütung. Zinsen stehen dem Kläger nach §§ 186, 188 BGB zu. Die Kosten hat die unterlegene Beklagte zu tragen (§ 46 II ArbGG i.V.m. §§ 495, 91 ZPO). Die Klage des Klägers wird vollumfänglich stattgegeben. Die Beklagte ist zur Nachzahlung der streitigen Differenzbeträge für Februar bis Mai 2009 samt gesetzlicher Verzugszinsen verurteilt, weil sie die Arbeitsleistung nicht angenommen und keine wirksame, bestimmende Rechtsgrundlage für die Lohnkürzungen hatte. Die Betriebsvereinbarung war inhaltlich zu unbestimmt, um einseitig Arbeitszeit und Vergütung zu ändern; außerdem wäre die Ausdehnung der Kurzarbeit auf gekündigte Arbeitnehmer mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot nach § 75 Abs.1 BetrVG zu beanstanden. Die von der Beklagten freiwillig geleisteten Kurzarbeiterzahlungen ersetzen keine gesetzliche Verpflichtung; Zinsen schuldet sie aus §§ 186, 188 BGB. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits; Streitwert 1.171,80 EUR.