Urteil
2 Ca 999/10
ARBG HERFORD, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei außerordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung begründet der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn für den Zeitraum bis zum Streikbeginn, wenn der Arbeitnehmer leistungswillig war.
• Die Berechnungsbasis für den Verzugslohn kann sich aus später getroffenen Entgeltvereinbarungen ergeben; hier 3.625,00 € brutto monatlich.
• Beteiligt sich der Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik, fehlt ab Streikbeginn die erforderliche Leistungswilligkeit; Verzugslohnansprüche entfallen für die Dauer des Streiks.
• Zahlungen aus Streikkassen sind bei der Berechnung des zu ersetzenden Verzugslohns zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Verzugslohn bei unwirksamer fristloser Kündigung: Anspruch bis Streikbeginn, danach Wegfall durch Streikbeteiligung • Bei außerordentlicher arbeitgeberseitiger Kündigung begründet der Arbeitgeber Annahmeverzugslohn für den Zeitraum bis zum Streikbeginn, wenn der Arbeitnehmer leistungswillig war. • Die Berechnungsbasis für den Verzugslohn kann sich aus später getroffenen Entgeltvereinbarungen ergeben; hier 3.625,00 € brutto monatlich. • Beteiligt sich der Arbeitnehmer an einem rechtmäßigen Streik, fehlt ab Streikbeginn die erforderliche Leistungswilligkeit; Verzugslohnansprüche entfallen für die Dauer des Streiks. • Zahlungen aus Streikkassen sind bei der Berechnung des zu ersetzenden Verzugslohns zu berücksichtigen. Die Parteien streiten um Verzugslohn nach einer am 09.04.2010 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung, die später als unwirksam festgestellt wurde. Der Kläger war seit 02.02.2007 als technischer Leiter beschäftigt und streitet mit der Beklagten über die zutreffende Monatsvergütung (geltend gemacht 3.750,00 €, Gericht: 3.625,00 €). Der Kläger erhielt am 12.04.2010 ein Hausverbot; ab dem 13.04.2010 beteiligte er sich an gewerkschaftlich organisierten Streiks, die bis 15.07.2010 dauerten. Der Kläger verlangt Verzugslohn für den Zeitraum ab 10.04.2010 bis zum Antritt einer neuen Stelle am 07.06.2010. Die Beklagte macht geltend, der Kläger habe ab Streikbeginn nicht leistungswillig gewesen und bereits getätigte Zahlungen aus Streikkasse seien anrechenbar. Das Arbeitsgericht zog Beweisaufnahmen aus einem Parallelverfahren hinzu und musste die zeitliche Abfolge von Kündigung, Hausverbot und Streikbeteiligung entscheiden. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, in der Sache aber nur teilweise begründet. • Berechnungsbasis: Die Parteien hatten wirksam eine Entgeltvereinbarung vom 27.07.2007 getroffen; daher ist als Monatsentgelt 3.625,00 € zugrunde zu legen. • Annahmeverzug/Verzugslohn: Nach §§ 615 S.1, 296 S.1 BGB bestand für die Zeit vom 10.04.2010 bis 12.04.2010 (drei Kalendertage) Anspruch auf Annahmeverzugslohn, weil die außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers die Arbeitgeberleistungspflicht entfallen ließ und ein weiteres Arbeitsangebot entbehrlich war. • Leistungswille als Voraussetzung: Nach § 297 BGB ist Annahmeverzug ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer nicht leistungswillig ist; diese Leistungswilligkeit muss während des gesamten Verzugszeitraums bestehen. • Wegfall des Anspruchs ab Streikbeginn: Mit der Beteiligung des Klägers am rechtmäßigen Streik ab dem 13.04.2010 dokumentierte er seine fehlende Leistungsbereitschaft, sodass Verzugslohnansprüche ab diesem Zeitpunkt entfallen. • Anrechnung von Bezügen: Auf die berechtigten Verzugslohnansprüche sind bereits gezahlte Leistungen anzurechnen, insbesondere durch die Bundesagentur für Arbeit bzw. Leistungen aus der Streikkasse. • Prozesskosten und Streitwert: Die Kosten wurden nach § 92 Abs.1 ZPO anteilig verteilt; der Streitwert wurde festgesetzt und die Berufung nicht zugelassen. Der Kläger hat teilweise gewonnen: Die Beklagte ist zu Zahlung von Verzugslohn für die drei Kalendertage 10. bis 12.04.2010 verurteilt (Berechnungsbasis 3.625,00 €), abzüglich bereits geleisteter Zahlungen; die restliche Klageabweisung beruht darauf, dass ab Streikbeginn am 13.04.2010 die erforderliche Leistungswilligkeit des Klägers fehlt und somit keine weiteren Verzugslohnansprüche bestehen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger mit 95 %; die Beklagte mit 5 %. Die Berufung der Beklagten wurde nicht zugelassen.