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Urteil

3 Ca 193/11

ARBG HERFORD, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Bezug von Verletztengeld oder Krankenentgelt ruht das Arbeitsverhältnis nicht automatisch i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV; deshalb besteht regelmäßig Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 13 Abs. 1 BMTV. • Der in § 13 Abs. 3 BMTV aufgeführte Klammerzusatz ist abschließend und nennt typische Fälle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses; der Bezug von Kranken- oder Verletztengeld gehört nicht hierzu. • § 13 Abs. 3 Satz 2 BMTV verlangt neben dem Nichtarbeiten auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses; bloße Nichtarbeit (z. B. bezahlter Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung) reicht nicht zur Anspruchsminderung aus. • Zinsansprüche bei Nichtzahlung richten sich nach §§ 286, 288 BGB.
Entscheidungsgründe
Kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses bei Bezug von Verletztengeld – Anspruch auf volle Jahressonderzahlung • Bei Bezug von Verletztengeld oder Krankenentgelt ruht das Arbeitsverhältnis nicht automatisch i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV; deshalb besteht regelmäßig Anspruch auf die tarifliche Jahressonderzahlung nach § 13 Abs. 1 BMTV. • Der in § 13 Abs. 3 BMTV aufgeführte Klammerzusatz ist abschließend und nennt typische Fälle des Ruhens des Arbeitsverhältnisses; der Bezug von Kranken- oder Verletztengeld gehört nicht hierzu. • § 13 Abs. 3 Satz 2 BMTV verlangt neben dem Nichtarbeiten auch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses; bloße Nichtarbeit (z. B. bezahlter Erholungsurlaub oder Entgeltfortzahlung) reicht nicht zur Anspruchsminderung aus. • Zinsansprüche bei Nichtzahlung richten sich nach §§ 286, 288 BGB. Der Kläger, als Kraftfahrer/Müllwerker bei der Beklagten beschäftigt, ist aufgrund eines Arbeitsunfalls seit dem 13.01.2009 bis einschließlich 2010 arbeitsunfähig und bezog Verletztengeld. Zwischen den Parteien ist der BMTV anwendbar. Die Beklagte gewährte dem Kläger die für Ende November 2010 fällige Jahressonderzahlung nicht. Der Kläger verlangt die tarifliche Jahressonderzahlung 2010 in Höhe von 2.316,72 Euro brutto nebst Zinsen. Die Beklagte behauptet, das Arbeitsverhältnis habe 2010 im Sinne von § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV „geruht" und daher bestehe kein Anspruch; der Klammerzusatz in § 13 Abs. 3 BMTV nennt lediglich Beispiele. • Der Kläger hat nach § 13 Abs. 1 BMTV einen Anspruch auf die volle Jahressonderzahlung 2010 in Höhe von 2.316,72 Euro brutto. • Die Tatbestände in § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV sind abschließend und bezeichnen tatsächliche Formen eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses wie Wehrpflicht, Erziehungsurlaub oder unbezahlten Urlaub. • Der Bezug von Kranken- oder Verletztengeld ist im Klammerzusatz nicht genannt und stellt kein Ruhen des Arbeitsverhältnisses dar, weil hierfür keine gesetzliche oder parteivereinbarte Ruhensanordnung vorliegt und die Bezugsdauer ex ante offen ist. • Eine ergänzende Auslegung zugunsten der Beklagten scheidet aus; es fehlt an einer Regelungslücke und an sicheren Anhaltspunkten dafür, dass die Tarifvertragsparteien Zeiten des Krankengeldbezugs anspruchsmindernd erfassen wollten. • § 13 Abs. 3 Satz 2 BMTV knüpft an das Ruhen des Arbeitsverhältnisses an; bloße Nichtarbeit reicht nicht aus, da andernfalls bezahlte Urlaubszeiten oder Entgeltfortzahlung ebenfalls anspruchsmindernd wirken würden. • Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 BGB. • Die Kostenentscheidung erfolgt nach §§ 91, 98 ZPO; die Parteien tragen die Kosten anteilig entsprechend ihrem Unterliegen im Teilvergleich; die Berufung wurde nach § 64 Abs. 3 ArbGG zugelassen. Der Kläger obsiegt; die Beklagte hat an ihn 2.316,72 Euro brutto zu zahlen sowie Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2010. Die Zahlungspflicht ergibt sich aus § 13 Abs. 1 BMTV, weil das Arbeitsverhältnis nicht i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 BMTV geruht hat und der Bezug von Verletztengeld keine anspruchsmindernde Ruhenslage begründet. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits anteilig entsprechend ihrem Unterliegen; die Berufung wird zugelassen. Damit ist der tarifliche Anspruch auf die Jahressonderzahlung für 2010 verbindlich festgestellt und durchsetzbar.